1860 / 110 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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\{i}s-Expeditión in Stettin zu rihtem Die Pässe der na

land reisenden Personen müssen das Visa der in dem Vaterlande odér dem Wohnorte des Passagiers befindlichen Kaiserlich Russischen Gesandtschaft oder des Konsulats haben. Diese Pásse müssen vor Lösung des Passagebillets in Stettin der dortigen Königlichen Post - Dampfschiffs - Expedition ausgehändigt werden. Die in Swinemünde zutretenden Reisenden haben ihre Pässe vor Laas des Passagierbillets dem dortigen Kaiserlich russischen Vice - Konsu

vorzuzeigen. : y Ätera und Kontanten-Sendungen, so wie Wagen und Pferde,

werden gegen billige Fracht befördert. Die speziellen Fracht-Tarife fönnen bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden.

Die Expedition der nach St. Petersburg zu versendenden Güter wird durch die Königlihe Postdampfschiffs - Expedition in Stettin besorgt, an welche alle hierauf bezüglihen Anfragen zu rihten sind. f

In St. Petersburg werden die Sendungen glei hd: E Ankunft zollamtlich behandelt und aus- geliefert.

Postdampfschiffs - Agenten sind: A. Warmuth, Kaiserlich russisher Hof - Spediteur in Berlin, C. F. Kaerger in Breslau, F W. Weiler in Cöln, Constantin Württenberger in

remen, Johann Carl Seebe in Dresden, G. A. Zipf in Frankfurt a. M., Gerhard u. Hey in Leipzig, W. Loewen- thal in Wien, Carl Preinitsch in Triest, Martin Spenge- lin u, Comp in Lindau, Vve. P. J. Viel & fils in Brüffel, Michell u. Devierre und E. F. Dolz in Paris.

Berlin, den 21. April 1860.

General - Post - Amt. Schmüöckertk.

Verfügung vom 6. Mai 1860 -- betreffend die Beförderung der Korrespondenz nah Mexiko.

Nach einer Mittheilung der Post-Verwaltung der Vereinigten Staaten von Nord - Amerika hat die frühere -direfte Post - Verbin- dung zwischen New-Orleans und Vera-Cruz aufgehört, und findet die Korrespondenz-Beförderung zwischen Nord-Amerika und Mexiko gegenwärtig nur auf dem Wege über Havanna und Cuba ftatt. Jn Folge dessen erhalten die Briefe aus Preußen 2c. nah Mexiko gegenwärtig eine wesentli s{nellere Beförderung auf dem Wege über England und. von dort mittelst der Britisch - Westindischen Padelboote, als im Transit durch die Vereinigten Staaten.

Die Post-Anstalten werden demnach angewiesen, alle Briefe nah Mexiko, insofern auf der Adresse ein anderer SpeditionEweg nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über England zu befördern Ry nach Maßgabe dieses Speditionsweges das Porto zu er-

eben.

Berlin, ‘den 6, Mai. 1860.

General - Post - Amt. Schmücert,

Erlaß vom 25, Februar 1860 die Vorschriften wegen temporairer Unterstüßungen aus der Po st- Armenkasse betreffend.

Die im §. 292, Abschnitt R, der Postdienfst-Jnstruction ent- haltenen Vorschriften über temporaire Unterstüßungen aus der N sind in folgender Fossung anderweit festgestellt

„Temporaire, auf jedesmalige Anweisung zablbare Unter- stüßungen (§. 284 sub N können an invalide Beamte und Unter-

beamte, so wie an Wittwen verstorbener Beamten und Unter-

beamten bewilligt werden, wenn die im §. 283 sub 1 und 2 angegebenen Bedingungen im Allgemeinen erfüllt sind, und insbesondere die Hülfsbedürftigkeit und Würdigkeit der betreffen- den Person außer Zweifel steht. /

An aktive Beamte, Unterbeamte und kontraktliche Diener, welche von ihrer Besoldung oder Löhnung fortlaufend Abtrag zur Post - Armenkasse entrichten, können zwar in unverschuldeten Bedarfsfällen temporaïre Untkerftüßungen aus der Post - Armen- Kasse bewilligt werden, Dergleichen Unterstüßungen find jédoch um nicht die Mittel zum Nachtheil invalider Beamten und Unterbeamten, so wie hülfsbedürftiger Wittwen und Waisen unverhältnißmäßig zu s{chwächen auf die Fälle wirkli drin- genden Bedürfnisses zu beschränken und im Allgemeinen nicht

-

weiter als auf folgende cke zuzubilligen : 1) behufs Erleic- Tung bedeutender Kur- Me Medizin-Kosten, pi Krankheit des Beamten oder Unterbeamten u. s. w. selbst, odex eines seiner Beihülfe zum Schulgelde bei einer großen Kinderzahl.

Dieselbe Berücksichtigung is statthaft in Betreff solcher Post, Expedienten , welche zwar, weil sie in pensionsberetigenden Stellen fungiren, nicht mehr zur- Post -Armenkasse beitragen jedoch noch nicht zur pensionsberehtigten Anstellung geläñgt find und deshalb jederzeit in eine kündbare Post-Expedienten-Stelle wieder einrücken können.

Zu temporairen Unterstüßungen an aktive Beamte , deren Besoldung über 400 Thlr. jährlih beträgt, ist vorher die Ge; nehmigung der obersten Post Behörde einzuholen.

Von den aus dem Postdienste geschiedenen kontraktlichen Dienern dürfen denjenigen , welche von ihrer Löhnung den fort- laufenden Abtrag zur Poft - Armenkasse entrichtet haben , unter den im §. 283 sub 1 enthaltenen allgemeinen Bedingungen, tem- poraire Unterstützungen bewilligt werden, wenn sie durch Krauk- heit oder Altersshwäche genöthigt worden sind, ihren Dienst auf- zugeben, und zu anderweitem Broderwerb unfähig sind.

Den Wittwen solcher kontraktlichen Diener, welche von ihrer Löhnung den fortlaufenden Abtrag zur Post-Armenkasse entrich- tet und bis zu ihrem Tode im aktiven Dienste gestanden haben, können unter den im §, 283 sub 2 aufgestellten allgemeinen Bedingungen mäßige temporaire Unterstüßungen gewährt werden,

Fnvalide Postillone, welche noch nicht zehn Jahre gedient haben, können Unterstühung aus der Post - Armenkasse nit empfangen; dasselbe gilt von den Wittwen und Angehörigen solcher Postillone. Hingegen können Postillons - Wittwen, deren Männer nach einer längeren als zehnjährigen , durchaus tadel- freien Dienstführung verstorben und bis zu ihrem Tode aktive Postillone Sven sind, im Falle dringender Bedürftigkeit mäßige temporaire Unterstüßungen gewährt werden. Wittwen pensionirt gewesener Postillone bleiben von den Unterstühungen ausge: schlossen.

Post- Assistenten, Post-Eleven, Post-Aspiranten, Post-Expe- dienten-Anwärter, Privat-Gehülfen und Privat-Diener können keinerlei Unterstüßung aus der Post-Armenkasse empfangen, Beamten und Unterbeamten, welche wegen eines Dienst- vergehens durch richterliches Erkenntniß oder im Disziplinar- wege aus dem Postdienste entfernt worden sind, so wie den Wittwen und Angehörigen dex vorbenannten Personen, sind Unterstüßungen aus der Post-Armenkasse zu versagen.“ Hiernach ist in der Postdienst -Jnstruction die Nachkragung mit der Feder, unter Streichung der bisherigen Fassung des §. 292 Abschnitt X. zu bewirken.

i Was die Dienst-Jnstruction für Post-Expediteure betrifft , so ist daselbst die bisherige Fassung des §. 102 Abschnitt X, zu streihen. Jn deren Stelle ist die obige Fassung einzutragen, jedovch mit folgenden Abweichungen: Der exste, dritte, vierte und achte Absaß, so wie die Hinweisungen im fünften und sechsten Absatze bleiben fort, wogegen hinter dem siebenten Absaße einzuschalten ist :

„An Postillons-Wittwen jedoch, deren Männer im Postdienfste verunglückt find, können fortlaufende, an bestimmten Terminen zahlbare Bewilligungen zur Anweifung gelangen.“

Berlin, den 25. Februar 1860.

Königliches General-Post-Amt.

Fuftiz- Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter cken in Nieheim is zum Rechts- anwalt bei dem Kreisgericht zu Halle in Westfalen und zuglei zum Notar im Departement des. Appellationsgerichts zu Pader-

E mit Anweisung seines Wohnsißes in Halle i. W. ernannt worden.

Minitteriune dexr geistlichen , Unterrichts: und PVredizinal-Wngelegeuheiten.

Erlaß vom 31. Januar1860 die Anfertigung der Heberollen für die katholischen Kirchen steuern auf dem linken Rhein-Ufer betreffend.

Ew. 2c. übersenden wir in der Anlage ergebenst Abschrift eines Berichts der Königlichen Regierung zu N. vom 25. September v. J., die Anfertigung der Hehberollen für die katholischen Kirchen-

Familien-Mitglieder entstanden find; oder 2) ag | ste

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dem linken Rhein-Ufer betreffend, mit dem Bemerken, Gert Bürgermeister zur Uebernahme dieses Geschäfts, zumal

M solches unentgeltlich verlangt werden sollte, für verpflichtet

u fönnen. nicht era s RNeskcipt der Minister ber geistlichen Angelegen-

i des Innern vom 23. August 1859 ist unter Billigung det E Cie CbénGgpbezitt Düsseldorf üblichen Verfahrens be- stimmt worden, daß eine besondere Umlaze-Rolle für die Einziehung derjenigen kirchlichen Bedürfnisse, welche von den betreffenden Pfarr-

enossen und nicht von der Civilgemeinde aufzubringen sind, aufe “stellen und solche dahin zu vollziehen sei, daß der nah dem Etat & Kirchenkasse erforderliche Zuschuß durch den Gemeinde-Borftand, als Organ der Regierung, auf die Pflichtigen ausgeschrieben, ein- gezogen und an die Kirchenkasse abgeliefert werde.

“Es wurde hierdurch zwischen der Aufstellung der Umlage- Rolle und der zum Behuf der Einziehung des Zuschusses erforder- lihen Umlegung und der Beitreibung selbst unterschieden und der Gemeinde-Vorstand nur zu diesem leßteren Geschäfte, und zwar in seiner Eigenschaft als p r Regierung, nicht aber zu dem

ür verpflichtet erachtet. es Aeg den Dm Es der §§. 2 und 6 des Ge- sezes vom 14. März 1845, nach we chen zur Aufbringung der aus der Kirchenkasse nicht zu bestreitenden kirchlichen Bedürfnisse der Regel nah nicht die Civilgemeinde, sondern unmittelbar die Kon- fessions - Verwandken der betreffenden Pfarrkirche verpflichtet find, wie auch das Königliche Ober-Tribunal in der Prozeßsache der Gemeinte N. N, gegen die fatholifche Pfarrgemeinde M, N, dur

Erkenntniß vom 25. Oktober 1859 entschieden hat. Die Gemeinde- Behörden als solche können also deshalb nicht in Anspruch genommen und insbesondere nicht für verpflichtet erachtet werden, sih unent-

eltlih dem in manchen Fällen mühsamen und zeitraubenden Ge- äfte der Aufstellung der betreffenden Heberollen zu unterziehen,

Diese liegt vielmehr den fatholishen Kirhen-Vorständen eben sto wie den evangelischen Presbyterien ob, und kann von denselben, wie die Regierung zu N. nachweist , unter Uebernahme der dadurch er- wachsenden baaren Auslagen auf die Kirchenfasse auf Grund der ihnen von den B mitzutheilenden Steuerlisten, in

ier Weise ausgeführt werden. Bei ir A baba den diesfälligen Anspruch des katholischen

Kirhenvorstandes zu N. gegen den Bürgermeister zu N. im Re- gierung8bezirk N. nit für begründet erachten, und ersuchen Ew. 2. ergebenst, denselben hiernach dur die Regierung zu N. bescheiden

laffen. Berlin, den 31. Januar 1860. -*

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- Der Minister des Jnnern, und Medizinal - Angelegenheiten. Graf von Schwerin. von Bethmann-Hollweg.

An | , den Königlichen Ober-Präsidenten der Nhein-Provinz.

Minifterium des Funern.

Bescheid vom 25. Februar 1860 daß die Kur- und Verpflegungskosten für in polizeilihem Ges wahrsam befindliche, nach der Besserung 8-Ansta l? abzuliefernde Individuen als eine Last der drt - lihen Polizei-Verwaltung zu betrachten seien.

Dem Magistrat eröffne ih auf die Beschwerde vom 6. v. M., daß das von mis A Regierung zu Posen ARGERL H e zember v. J. erlassene Resolut die ommune G. mit dem gegen den Ortsarmen - Verband W. erhobenen Anspruch auf Erstattung der E L, Us De E De verehelichte 8. mit Re urückgewtesen gt ide Behandlung Cane im Wer Krankenhause aus polizeî- lien Gründen, und ‘nachdem dieselbe von der Gerichtsbehörde dem dortigen Herrn Landrathe behufs der Abführung nah E aaa tionshause übergeben worden, also, während sie sh in polzel ihem Verwahrsam befunden , - nothwendig geworden is , und somit nur einen Theil der, zwis{hen der Strafverbüßung 1m Gerichiögeßängnis und der Detention ‘in der Bess lehteren ergriffenen polizeilichen Kur- und Verpflegungskosten im so wie in den Spezialfällen der und vom 9. August

11, Márz 1850 von der Kommune 6. zu tragen ist, zu

trachten, wofür der gi

nit aber als Kosten der Armenpflege , angesehen wissen will, |

für die un- Denn da die ârzte 1

\ enthaltea war.

Last der örtlichen Polizei-Ber- waltung, welche nah §. 3. des Polizei-Verwaltungs-Gesehes vom .

Wenn die Königliche Regiexung ferner diesen, von der Stadt- Gemeinde W. nicht B ten aber materiell dur{greifenden Grund der abweisenden Entscheidung vom 8. Dezember v. R, Yyntergelegt hat, ohne n auf die Beurtheilun des von der Kommune W- aus Ç. 5 der Novelle vom 21. Mai 1855 hergeleiteten Einwandes ein- zulassen, so hat fie damit keinesweges außerhalb ihrer Befugnisse gehandelt, da bei Erlaß solcher Entscheidungen elne allfeitige, nicht an das Vorbringen der Parteien gebundene. ares des Rethts- Verhältnifses eben so sehr in der Kompetenz, wie in den Verpflih- tungen der entscheidenden Verwaltungsbehörde liegt. : :

Der Form nach hätte die Königliche Regierung allerdings rihtiger verfahren, wenn fie die Entscheidung nit als Refolut sondern als einfache Verfügung hätte ergehen lassen, da nach dér von der Königlichen Regierung selbt adoptirten Auffaffung des SaWverhältnisses es fi nicht um den Streit zweier Armen - Ver- bände wegen der Armenpflicht, sondern um die Frage handelte, ob die reklamirten Kosten als Polizei - oder Armenpflege-Kosten anzu- sehen. Es trifft denn auch deshalb die Bemerkung am S{hkluß des Resoluts, daß gegen diese Entscheidung nur der RechtSweg zu- lässig sei, nicht zu; vielmehr ist die streitige Frage eine solche, die der Beshwerdeführung an die vorgesehte Verwaltungs - Junstanz nicht entzogen ift. : :

Es fann indessen hieraus ein zureihender Grund zur Auf- hebung des fraglihen Resoluts, da die getroffene Decision, wie oben bemerkt, materiell völlig gerechtfertigt ift , nicht entnommen werden.

Der vorliegenden Beschwerde des Magistrats war hiernach eine weitere Folge nicht zu geben.

Berlin, den 25. Februar 1860.

Der Minister des Jnnern. Im Auftrage: Sulzex.

An den Magistrat zu N.

Cirxkular-Erlaß vom 1. März 1860 die Schuh-

Transporte, welche dur preußisches und \ächsi-

sches Gebiet nach dritten Staaten dirigirt werden,

und den Ersay der dafür erwachsenden Kosten beireffend.

Durch die Cirkular - Verfügungen vom 14. November 1852 und vom 9. September 1858, unter Nr, 9, ist vorgeschrieben : daß jede Behörde , welche einen Transport einleitet , in dem Tranôsportzettel zu bemerken habe , auf wessen Koften derselbe erfolgt. | An bestimmt das erstgedachte Reskript: daß die Grenz - Polizeibehörden einen Transportaten aus dem Auslande zum Durchtransporte durch die Königlichen Staatea nur dann zu übernehmen haben, wenn aus den Transport- Schriften hervorgeht, ob der Transport auf Requisition der ausländischen Annahme-Behörde welchenfalls diese die Kosten zu zahlen hat —, oder auf Grund des §. 11 des Gothaer Vertrages vom 15. Juli 1851 (Gesez-Sammlung S. 711) ein- geleitet worden ist. : Auf Personen, welche aus einem zu den koutrahirenden Staaten nicht gehörigen Lande durch die Königlichen Staaten hin-

durch in einen dritten Staat , oder aus einem Vereinsstaate dur

dessen Regierung jenem Vertrage

ach einem Staate, Preußen nah udet der §. 11

nicht heigetreten ist , transportirt werden sollen,

| dieses Bertrages und das Cirfular-Reskript vom 9, Dezember 1858

feine Anwendung. Es is daher auch das Vexfahren einer dies- seitigen Grenzbehörde gebilligt worden, welche einen aus Oester- reih fommenden, nach Hanuover bestimmten Transvortaten von der Königlich sächsischen Grenzstation zu Übernehmen fich um des- willen geweigert hatte, weil in dem Transportzettel die Zusicherung des Eriages der auf preußischem Gebiete entstehenden Kosten nicht_

Die aus Anlaß dieses Falles gepflogenen Verhandlungon haben zur Folge gehabt, daß, nah einer Mittheilung der Königlich \ächsishen Regierung, die Kaiserlich ôsterreichischen Behörden ange- wiesen worden sind: j i

p r M A welche dur sächsisches und preußisches Gebiet nah dritten Staaten bewerkstelligt werden sollen, dem. Schubpasse stets die Zusicherung des Kosteuersayes an die:-Köônig-- lih sächsischen und preußischen Behörden beizufseben, ihrerseits aber bei ähnlichen Fällen die Gegenseitigkeit zu beobachten.

Nicht minder ist den Königlich sächsischen Grenzbehörden die Anweisung zugegangen :

Ber Me S n, Ausgetiesenta welhe durh Sa sen nach Oesterreih geschafft werden sollen, nur dann - zu ü ernehmen,