1860 / 120 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

- kund. gegebene: Wille. if, - unter. treuer- Fefthaltung des bewährten -} Alten, neüe Kräfte iu den Dienst der fe zu: nehmen, und ire Vereinigüng nit den in provinziellen und lokalen Einrichtungen vorhandenen Elementen eine solde rechtlich geordnête Gestält zw geben, daß sie ebensowohl. nach Jnnen fördernd und helfend, als nach Außen shirmend und abwehrend der Kirhe zu dienen im Stände sein mögen. itl (L 130 5 2424 Die. Allerhöchste. Ordre begegnet hier einem Bedürfnisse, weldes nicht erst der neuesten Zeit seinen Ursprung verdankt , sondern seit länger als 40 Jahren, insonderheit seit dem Wiedererwachen des evangelishén Glaubenslebens in der Zeit der Freiheitskriegé wieder stärker in das Bewußtsein getreten, und welches | nicht allein von einzelnen reich begabten und erwärmten Persönlichkeiten, sondern au. von ganzen Synoden, Konsistorien und Fakultäten, so oft den- selbe ein Anlaß gegeben, sich über die Verfassung dér evangelischen Ki ché auszusprechen, auf das Bestimmteste bezeugt worden ist.

Von demselben Bedürfnisse geben auch die älteren, in das 16te Jahrhundert hinaufreihenden evangelischen Kirhenordnungen, auf denen die kirhlihen Einrihtuugen der Gegenwart in vielen Theilen des Landes noch gégenwärtig ruhen, deutliche Kunde. So ¿..B. die. brandenburgische Visitations - und- Konsistorial-Orbdnung von 1573, die preußische Kirhen-Ordnung (sog. Bischofswahl) von 1568, die pommersche Kirhen-Ordnung von 1563 u. a. m. Aber wenn die in jenen Ordnungen enthaltenen fruchtbaren Keime einer weiteren Entwickelung der firchlichen Verfassung, wie sie namenklich in der Mitwirkung der Kirchen-Vorsteher bei Fragen christliher Zucht und Sitte in den Gemeinden, in der Heranziehung beson- derer Gemeinde-Vertreter in äußeren und inneren Angelegenheiten (Rechnungslegung, Visitation) und in den Anordnungen wegen Berufung von Diôzesan - und Landes-Synoden zu finden waren, in der Folgezeit obne Pflege geblieben und meist abgéstorben und in Vergessenheit gerathen find, so wird daraus für die Kirche in der. Gegenwart nur eine um so stärkere Mahnung sich ergeben, nicht in diesem Zustande unthätig zu verharren, sondern mit Freudig- feit und Glauben danach zu ringen, jene \{öpferischen Gedanken einer reicheren Vergangenheit neu zum Leben zu erwecken.

Ministerium. Der geistlihea, Unterrichts - und MYeedizinal- NAngelegenheiten.

Bau einer Chaussee von Mensguth nach- Passenheim, im Kr e

Ortelsburg, Reolrungsbezirks bnigsbeta dur die Stadt Passen? -

heir Gpropriat habe, verleihe Jh hierdurch der Stadt Passenheim d

Das 15te Stück der Geseß - Sammlung, welches heute aug- gegeben - E dle Mae G F Mute aus r. 5220. den Allerböchsten Erlaß vom 16. April 1860, betref- | fend die Erhöhung des Zinsfußes der“ noch nicht emit- tirten Bütower Kreis - Chausseebau - Obligationen von vier auf fünf Prozent ; unter

5221. die Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Statutnach- trag der Steinkohleübergbau- Aktiengesellschaft VöUmond zu Bochum. Vom 23. April 1860; Und unter * die Betangigtdung, betreffend die Verleihung der Reáte einer juristisben Person an die Unter" dem Namen „Georg von Gieschesche Erben“ bestehende, in Breslau domizilirte Bergwerks - Gesellshaft. Vom 7. Mai 1860).

Berlin, den 23. Mai 1860.

Die Ausstellung det Carkons von Cornelius in den Sälen der Königlichen Akademie der Künste Unter den Linden ist täglich von 10 bis 4 Uhr, an den, Sonn,-, und, Feiertagen „von. 12. bis 9 Uhr, gegen ein zu wohlthätigem Zweck bestimmtes Eintrittsgeld von 5 Sgr. geöffnet. Die Ausstellung wird am Donners- tag, den 31. d. M., geschlossen.

in, den 22. Mai 1860. Der General - Dirèktor dex. Königlichen Museen. von Olfers.

iationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen

Gru ü, ien das Recht zur Entnahme der Chausseebau- Materialien, desgleichen dem Kreise Ortelsburg das Recht zur Ent- nahme der Chaussee Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der Ë für die Staats - Chau seen bestehenden Vorschriften im Bezug auf dîese Sträße. ugleich will Jch dem Kreise Ortels- burg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- geldes nach den Bestimmungen des für die Staats - Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld - Tarifs, einschließlih der in dem- selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats - Chausseen von Jhnen an- ewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem

Chausseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840 ‘angehängten Bestim- mungen wegen der Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist dur die Geseß- Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 30, April 1860.

Im Namen Sr. Majestät des Königs:

5222.

Evangelischer Ober - Kirchenrath.

Erlaß vom 7. Márz:1860 bezüglich auf die Ein- führung einer fkfirchlihen Gemeinde-Ordnung in den östliwen Provinzen der Monarchie.

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Justiz - Ministerium. e i Allerhöchster Erlaß vom 27. GGrua 1860 (Staaté-Anzeiger Nr. 69.

Der bisherige Kreisgerichts - Rath Rosenkrquz zu Brom- E

berg ist zum Recht8anwalte bei dem Kreisgerihie zu Bromberg, unter widerrufliher Einräumung der Praxis bei dem Appellations- gerihte daselbst und zugleich auch zuin Notar in Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg mit Anweisung seines Wohnsißes in Bromberg und mit dex Verpflichtung ernannt wor- den, künftig statk seines bisherigen Titels den Titel „Justiz-Rath“ zu führen. :

Des Regenten Prinzen von Preußen Königliche Hoheit haben

im Námen Sr. Majestät -des Königs mittels Allerhöchster Ordre vom. 27. Februar cr, (Gese - Zamml, S, 90) Allerhöchst Jhre MPisllensmeinung kund zu geben geruht, daß die durch die Aller- hôchste Ordre. vom 29. Juni 1850 (Geseß-- Samml, von - 1850, 6. 313) bereits eingeleitete, jedoch nur zum Theil in das Werk gesezte Einführung einer firhlichen Gemeinde - Ordnung in den | filien Provinzen der Monarchie _mit Hülfe der inzwischen ge-

N | wennenen Erfahrungen. zum Abschlusse gebracht „und damik ein weiterer Ausbau der Verfassung der evangelischen Kirche angebahnt

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

von der Heydt. von Patow.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und! den Finanz-Minister.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffeutliche Arbeiten.

Dem Mechaniker Johann Uhle zu Aachen ift unter dem

16. Mai 1860 ein Patent auf eine Vorrichtung an Dampfmaschinen zum selbst- thätigen Reguliren der Expansfion in der dur Zeichnung und Béschreibung nachgewiesenen Zusammenseßung und ohne Jemand in - der Anwendung bekannter Theile der- selben zu hes{ränken

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um-

fang des preußischen Staats ertheilt worden,

Cirkular-Verfügung vom 18 Mai 1860 hbe- treffend die Beseitigung der Pappeln an den Staats-Chausseen.

Nr 183

Cirkular - Verfügung vom 30. Juli 1854 (Staats - Anzeiger S. 1401).

Jn der 23. Sihung des Hauses der Abgeordneten vom 7. März d. J. ist bei Gelegenheit der Berathung über eine Petition, betreffend die Wegnahme der Pappeln an den Staats - Chausseen, die Ansicht geltend gemaht worden, daß dur die in der Cirkular- Verfügung vom 30. Juli 1854 bezeichneten provisorishen Maß- regeln, das Verfürzen und Ausáästen der Bäume, so wie das Abgraben der Wurzeln, der beabsichtigte Zweck, den durch die Chaussee-Pappeln. für die angrenzenden Grundstücke im Vergleich zu anderen Bauinarten entstehenden überwiegenden Nachtheilen ab- zuhelfen und zugleich die Pappeln zum Schuß und zur Zierde der Chausseen noch eîne Zeit lang zu erhalten, in feiner Hinsicht zu er- reichen stehe, und daß daher überall da wo eine erheblihe Schäd- lihfeit der Pappeln für nacbgewiesen zu erachten sei, mit der all- máligen Béseitigung ohne Weiteres vorgegangen werde. Die Königliche Regierung wird veranlaßt, mit Rückfiht auf die in dieser Beziehung in Jhrem Bezirke gemachten Erfahrungen Sich gutachtlich darüber zu äußern, ob eine dem entsprechende Modification der die Wegnahme von Chaussee-Pappeln betreffenden allgemeinen Bestimmungen in Ausficht zu unehmen sein möchte.

Berlin, den 18. Mai 1860.

Der Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliwe Arbeiten. von der Heydt,

An sámmtlihe Königliche Regierungen (exkl.

| Der Notar Peterson zu Bromberg ist zugleih zum Rehts-

anwalt bei dem Kreisgerichte in Bromberg, mit widerruflicher Ein- räumung der Praxis bei dem Appellationsgerichte daselbst, ernanni wordén.

Allerhöchste Ordre vom #8. April 1860 und allge-

meine Verfügung vom 9. Mai 1860 betreffend

die Beilegung des Titels „Direktor“ an die Diri-

genten beständiger kollegialisher Kreisgerichts- Deputationen.

Auf Jhren Antrag in dem Berichte vom 10. April d. J. will Jch Sie hiedurch ermächtigen , den Dirigenten beständiger kollegia- lischer Kreisgeribts-Deputationen die Befugniß beizulegen , daß sie fi für die Dauer der ihnen übertragenen Function amtlich des Titels „Direktor“ bedienen dürfen.

Berlin, den 18. April 1860. Im Namen Sr. Majestät des Königs:

Wiihelin, Prinz von Preußen, Regent.

Simons, An den Justizminister.

Durch die vorstehend abgedruckte Allerhöchste Ordre ist. der Justiz - Minister ermächtigt worden, den Dirigenten beständiger follegialisher Kreisgerichts - Deputationen die Befugniß beizulegen, daß fie sich für die Dauer der ihnen übertragenen Function am!k- lich“ des Titels , Direktor“ bedienen dürfên, Von dieser Ermätht?- gung beabfichtigt der Justiz-Minisker in Beziehung auf diejenigen Deputations-Dirigenten Gebrauch zu machen, welche sih während einer längeren Dienstzeit in ihren gegenwärtigen oder in anderen Stellungen als tüchtig bewährt haben, ‘und dènen bereits früher der Amftscharakter als Kreisgerichts-Rath verliehen worden ist. Mit Núücksicht hierauf will der Justiz-Minister die Anträge der Obergerichte wegen Beilegung des Direktor-Titels an die Dirigenten der in der Allerhöchsten Ordre bezeichneten Deputationen erwarten. Eine Rangerhöhung is übrigens mit diesem Titel nicht verbunden.

Berlin, den 9. Mai 1860.

Der Justiz - Minister Simons, An sämmtliche Gerichte, mit Auss{luß derer im Bezirk des Appellations-

der zu Potsdam, Magdeburg und Posen.)

gerichtshofes zu Cöln,

werden folle. igl i Sund, Demgemäß soll zunächst in allen evangelischen „Gemeinden, n

welchen ein für die inneren. und äußeren Angelegenheiten derselben glei@imäßig bestellter kfirhliher Gemeindevorstand (Presbyterium, Gemeinde-Kirchenrath) nicht besteht, ein solcher eingerichtet und, so bald diese Einführung; in den einzelnen Diözesen zu einem gewissen Abschlusse gédiehen . ist, „zu „der Einrichtung und Berufung. von Kreis-Synoden Übergegangen. werden. Diesen Kreis-Synoden soll die Unterstüßung: der Superintendenten in den ihnen zustehenden Aufsihtsbefugnissen, die. Wahrnehmung / der den betheiligten Ge- meinden gemeinsamen kirchlichen Jnteressen nnd das Recht der Ent- sheidung in bestimmlen, näher zu bezeichnenden Fällen, namentlich in F'agen der kirchlichen Zucht, so wie cine Mitwirkung bei der weiteren Ausbildung der kirchlihen Verfassung zugewiesen werden. j Es handelt sich jeßt darum, diese Allerhöchste Anordnung in Vollzug zu seßen, und wir sind beauftragt, im Einvernehmen mit dem Herrn Minister der. geistlichen Angelegenheiten das Weitere deshalb anzuordnen. _ Wir halten es jedoch für nothwendig , zu- vörderst einige allgemeine Bemerkungen voranzuschicken. Die Allerhöchste Ordre vom 27. Februar er. bezeichnet als die ersten Stufen einer. weiteren Entwielung der Verfassung dex evangelischen Kirche: eine verbesserte Einxichtung der kirchlichen Gemeinde - Verstände und eine mit bestimmten rechtlichen Attri- butionen versehene Orgähisation. der Kreis - Synoden. Fn ersterer Beziehung werden fih die neu eingerichteten Gemeinde- Kirhènräthe von den bisherigen Kircten - Vorständen rornehmlih dadur unterscheiden, daß sie eine größere Zahl von Mitgliedern enthalten werden; daß ihre Ernenuung nicht ausschließlich von dem Patronate ausgehen, sondern daß eine Mitwirkung der selbstständigen, unbescholtenen, christlihen Hausväker der Gemeinde dabei stattfinden soll; daß ihre Wirksamkeit, so weit sie niht dur die besonderen Rècbte des. Pakronats und der von diesem bestellten Kirhenvorsteher in Ansehung, der Vermögens- Verwaltung heschränkt ist, auf die gesammten äußeren und inneren Angelegenheiten der Gemeinde si erstrecken, und. daß der Pfarrer der Gemeinde von Amts wegen berufen sein wird, den. Vorsiß in ihnen zu führen, Jn Ansehung der künftigen Kreis-Shuoden wird der carakteristische Ünterschied von den bisherigen Diözesan - Synoden darin bestehen, daß außer den Geisflichen der Diózes auch Abgeordnete der Ge- meinde-Kirchenräthe zugezogen werden, und daß der so zusammen- geseßten Kreis - Synode béstimmte Rechte und verfassung8mäßige Attributionen zugedacht sind. i i Aus dieser Gegenüberstellung erhellt, wie sehr es den Jntken- tionen des landesherrlichen Kirchen - Regiments fern liegt, die von den Zeiten der Reformation her in den Staaten Stx. Königlichen Majestät bestehenden ges1 ichtlichen Grundlagen der evangelischen Kirchen - Verfassung aufgeben und den Versuch machen zu wollen, auf einer neu gewählten Unterlage einen völlig neuen Bau zu er- rihten; daß es aber auch derx ernstlihe an Allerhöchster Stelle

__ Aus dieser Verengung nun dié evangelische Kirche des Landes hinauêzuführen und ihr zu einer “Erweiterung und Verstärkung ihrer Justitutionen zu verhelfen, welche sie in den -Stand seßt, gegenüber den in den leßten Dezennien reicher entwickelten Formen des öffentlichen Staatslebens ihre Selbstständigkeit und freie Action als ein fraftvoll organisirtes Ganzes zu behaupten, ist der Zweck der gegenwärtig getroffenen Allerhöchsten Anordnung, Damit wird aber auch zuglei der Artikel XV. der Verfassungs - Urkunde vom 31. Januar 1850 weiter in Vollzug geseht werden, und die Wahr- heit, welche derselbe en:hált, auf dem einzig möglihen Wege einer Fortentwickelung der Kirche aus ihren bestehenden Orgänen und Einrichtungen heraus, stufenweise zu ihrer vollen Verwirklichung gelangen,

Wenden wir uns nun insbesondere zu den Bestimmungen der Allerhöchsten Ordre über die Jnstitution der Gemeinde-Kirchenräthe, so treten darin drei Hauxtmomente hervor, welche als eine Frucht der seit 1850 gemachten Erfahrungen einer besonderen Erwägung bedürfen.

1) Jn den der Allerhöchsten Ordre vom 29. Juni 1850 bei- gegebenen Grundzügen einer kirhlichen Gemeinde - Ordnung war zunächst. im §. 1 eine Hinweisung der kirchlichen Gemeinden auf die in Gottes lauterem und klaren Worte, den prophetishen und apostolischen Schriften Alten und Neuen Testaments begründete und in den drei Hauptsymbolen und den Bekenntnissen der Reformation bezeugte Lehre enthalten. Diese Hinweisung hat nach verschiedenen Seiten eine Mißdeutung erfahren. - Nicht allein in dem Sinne, als sei es die Absicht des Kirchenregiments gewesen, die Bedeutung der heiligen Schrift als alleinige Glaubens- norm gegèn die Geltung der Symbole zürückzustellen, sondern auch in dem Sinne, als habe dadurch der historisch berechtigte bekennt- nißmáäßige Charakter der einzelnen Gemeinden - verwisht und „an seine Stelle eine aus den verschiedenen Bekenntnissen gemischte fon- sensualistishe Begriffsbestimmung geseht werden sollen, so wie endlich in der Richtung, als werde durch die Ausführung des §. 1 eine dem Bestande. der Union nachtheilige konfessionelle Spaltung der Gemeinden gefördert. :

Die Unrichtigkeit dieser Auffassungen ist bereits durch frühere Erlasse vom 27. Januar und 10. Juni 1851 (Akten{ücke des Ev. Ober - Kirchenraths, Heft II. pag. 6.9.) bezeugt worden. Jn der gegenwärtigen Allerhöchsten Ordre ist, um jeden Anlaß einer ähn- lien Mißdeutung zu beseitigen, im §. 6 die ausdrücklihe landes- herrliche Zusicherung gegeben, daß durch die neue Anordnung in dem Bekenntniß stande der Eemeinde und. in threr Stellung zur Union nichts geändert werde, und es dürfen hiernach die an die frühere Fassung des §. 1 der Grundzüge von 1850 fich an- fuübpfenden Bedenken als erledigt angenommen werden. '

2) Ein zweites Mißverständniß war aus der Nr. 3. des §. 12 und 14, der Grundzüge von 1850 hervorgegangen, indem daraus Anlaß zu der Besorgniß entnommen wurde, als sei die Absicht des