1860 / 135 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1086

Gründe.

Die Berliner Stadtbehörden haben unter Genehmigung der Köônig- lichen Regierung zu Potsdam durch Amtsblatts - Bekanntmachung vom 20. “Oktober 1833 (Amtsblatt S. 398) eine städtishe Abgab&unter. dein Namen „Hausstands-Ergänzungssteuer“ eingeführt und bestimmt, daß unter dieser Bezeichnung von Jedem, der ohne fim Besiße des Bürgerrechts nach der alten Städte-Ordnung vom 19, November“ +1808 zu sein, oder die Hauéstandssteuer erlegt zu « haben ein Grundflück er- wirbt, oder cin Gewêrbe beginnt, cine Abgabe bis zum Maxin:um bon 30-Thalern zur Stadtkôässe entrichtet werden soll. Der Bürgermeister a. D. J. hat unter folchèn Umständen ein Grundftück in der Bendlerstraße er- worben , und es i in Folge dessen die Hausstanks - Ergänzungssteuer im Betrage von 30 Thalern von ihm gefordert und am 7. Juni 1854 zur Stadt-Hauptkasse gezahlt worden.

Jm vorliegenden Prozesse fordert J., der da glaubt, zur Zahlung dieser Abgabe nicht verpflichtet gewesen zu sein, unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des Ueberrestcs, vorläufig 5 Thaler der gezahlten Summe zurück. Er behauptet, daß der Magistrat zur Einforderung und Erhebung dieser Steuer nah der Städte - Ordnung vom 30. Mai 1853 nicht befugt gewesen, weil der §. 52 derselben nur die Erhebung eines Einzugsgeldes und die Einforderung einer Abgabe bei Begründürig eines selbstständigen Haushaltes (Eintritts- oder Hauéstandsgeld) gestatte, daß dies durch einen in der Klage nur allegirten, niht gliichzeitig beigebrachten Erlaß der Königlichen Ministerien des Jnnern und der Finanzen bom 29. Ja- nuar 1857 (Minist.-Bl. S. 69) bereits festgestellt, hiernach von ihm die Zahlung aus Jrrthum, nämlich auf Grund einer nux vermeintlichen, nicht wirklich vorhandenen Verbindlichkeit geleistet, und daher nach Cg. 166 ff. *Tit.°16* Th. T. des ‘Allg. Landrechts die condictio indebiti degrenS sei. Er trägt gegen den dié Exstätktung weigernden Magistrat

arauf án: denselben zur Zahlung von 5 Thalern für schuldig zu erachten.

Die Klage wurde zunächst vom Bagatell-Kommissar, als zum Rechts-

wege nicht geeignet, unter Bezugnahme auf die §§. 78 ff , Tit. 14, Th. Il. des Allg.- Landrechts, die nach Präjudikaten des Kompetenz-Gerict tshofes (Juftiz-Ministerial-Blait von 1853, S. 42, 379, 443, Minist. Bl. 1853 S, 260) arch auf Kommunal-Abgaben Anwendung finden, per decretum ¡urückgewiesèn,' auf Beschwerde des Klägers aber in Folge Verfügung des Königlihen Kammergerihts im Bagakell-Mäntatspþrozesse eingeleitet. __ Der verklagte’ Magistrat erhob ‘gegen das Mandat Widerspruch, be- stritt den behaupteten Jnhalt des in der Klage allegirten Ministerial- Erlasses vom 29. Januar 1857, indem er eventuell “inwendete, daß der- selbe, mie auch von der Königlichen Regierung zu Potsdam in einer Ver- fügung vom 17. Mai 1857 bireits ausgesprochen worden sei, feine rüdck- wirkende Kraft babe. Er behaüptite, daß bie unter Genehmigung der vorgeseßten Regierung angcordnete Hausftands - Ergänzungssteuer in dem §531 der’Städte - Ordnung bom 30.' Mai 1853 ihre Nechtfertigung finde, Kläger alsy' auf Grund’ der -Grseye, und weder irrthünilich, ‘noch ohne alle geseßliche Verpflichtung gezahlt habé, und berlangt indem er in einem Nachtrage zur Klagebeantwortung noch den schon vorher an- gedeuteten Eintvänd der U nzulässigkeit des Rechtsweges aufstellte die Abweisung der Klage. :

* Die Bagatell-Kommission erwirkte bei dem Herrn Minister des Junern zuvörderst die Mittheilung des inder Klage in Bezug genommenen Er- lasses vom 29. Januar 1897 der den Parteien vorgelegt und von ihnen agnoscirt wurde. Derselbe stellt eine an den Okter-Präsidenten der Pro- vinz S hlésien erlassene, den Ober - Präsidien der Übrigen fünf östlichen Provinzen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilte Verfügung der Herren Minister des Junern und der Finanzen dar, dur welche eine Beschwerde des Magistrats der Stadt Breslau, die Heranziehung eiaecs dortigen Pferdehändlers zur sogenannten Hausstands - Ergänzungssteuer betressend, für unbegründet exklärt, die in Breslau, wie in vei schiedenen anderen Städten cingeführte st. g. Hausftands- Ergänzungésteuer als eine geseßlich nit zulässige bezeichnet, und der Ober - Präsident angewiesen wird, den Magiftrat zu Breslau ablehnend zu bescheiden, und Abschrift des Erlässes den Regierungen der Provinz mitzutheilen, um sich nach den darin ausgesprochenen Grundsägen "zu achten, ‘und hinfichtlich derjenigen Slüdte , in denen ‘eine ‘solche Abgabe eingeführt sein sollte, wegen der Vai werdenden Abänderung der Regulative das Erforderliche zu

Die Bagatell - Kommission verurtheilte hierauf den verklagten s gisirat: nah dém Klageantrage. Sie verwarf den Einwand der Unzu läsfi, feit des Rechtsweges, weil eine 1ichtezlihe Entscheidung über die an fich dér gerihtlihen Cognition allerdings nicht unterliegende Verpflich- tung zur Entrichtung der fraglichen Steuer im vorliegenden Falle gar nicht verlangt werde, _der Kläger vi-.linehr seiner Klage die Behauptung Untertede, daß dicse Frage bereits durch die zuständige Verwaltungs- behörde dahîn entschieden sei, ‘daß. diese Steuer ungesezmäßig, eine Ver- pflichtung zu deren Entrichtung also nicht vorhanden sei, und" also dar- über: die richterliche Entscheidung angerufen werde:

ob, die Ungültigkeit der gedachten Steuer vorausgese i i ; gen der condiectio indebiti vorhanden seien ? Mach, MG DANgUR

und dies eine rein cibilrechtliche, zur richterliben Cogniti Ti Frage sei, Es komme daher nur darauf an, ob die wut rohe fäbrn nicht gecignete Vorfrage' Über die Unzulässigkeit der qu. Steuer durch die Verwaltungsbehörde zu-Gunfsten- des“ Klägers ecnischieden sei? Dies sei in der That nach -+ dem Erlasse der Ministerien bom 29. Januar 1857 der Fall, Derselbe bezeichne zivar nur die Steuern, welche er s{ließlich den Gesegen widersprechend erklärt, ohne gerade die von dem verklagten Ma- uuf die E 19 zu nennen, allein jene Bezeichnung passe vollkommen s wird dann in den Gründen des Urtheils durch Vergleichu1 S Inhalts des Ministerial - Erlasses und dcs Znhalts ns nete dlattsl Bic: ordnung, des Berliner Magistrats das Resultat gewonnen, daß der Ministerial - Erlaß sich auch auf die in Nede stehende, in Berlin erhobene

Hausstands - Ergänzungssteucr beziehe, also durch di hörde feftgestelt ei: gsfte. ezieh s ch die dazu-berufene Be. die fragliche Steuer mit der übrigen Gesebgebung i j

stehe, geseplih unzulässiz sei, mithin eine Verbindlichkeit zu diee Mud rihtung nicht vorhanden war, wenngleich anerkannt werden müs, Ent, dieselbe der Bestimmung des §. 53 Il. der Städte-Ordnung - ‘da Mai 1353 gemäß formell gültig angeordnet worden. 1A a e ibi A n ie tadey er diesen Beweis füx geführt ‘achtet, ob die Bedingungen der condictio indebiti votlieccn Wp L trachtet fie als erien G gviti piblicgen," M de: ___ Gegen diese Entscheidung, welche den Parteien am 30 insinuirt wurde , legte der verklagte Magistrat unterm 18 /21 Juni J., also noch innerhald des zwölfwöchentlichen fatale, den Neku g tes und inzwischen erhob der Herr Minister tes Jnnern durch Beschluß M, 19./20. Juni dcss. J. den Kompetenz - Konflikt. Das Nechtsverf fem wurde vorläufig siflirt. Nach din in gehöriger Form einge aht Erklärungen der Anwalte der Parteien stimmt der Verklagte dem ute benen Kompetenz-Konflilt zu, während der Kläger dessen Verwer antragt. Das Königliche Kammergericht hält den Nehtsweg nach J Y seinesan den Herrn Justiz-Minister erstatteten gutachtlichen Betidg t N A des Jnnern, dem ton Absendung q Akten Mittheilung gescheben, is eine weitere Aeußerun 4 hof nicht E E

Der Kompetenz - Konflikt erscheint begründet. Der Konfli 6 bemerkt: die condictio indebiti werde (m vorliegenden Prozesse le begründet, daß die Erhebung einer folchen Hausstands - Ergänzungésteue durch einen Erlaß der Herren Minister des Znnern und der inan Á bom 29. Januar 1857 für unzulässig erklärt worden. Qegeiftänd Leh Grundlage der Entscheidung über die angestellte condictio indebiti oder sine causa sei mithin die Frage: i

ob die eingeklagte Summe dem Kläger als Gemeindesteuer geseßlid auferlegt war uud werden konnte, ob also die Kommunalbehörde die betreffende Steuer auszuschreiben geseßlich befugt war?

Die Entscheidung dieser Frage gebühre, als auéschließlich und voll ständig dem Gebiete des" Kommunal - Vesteuerungsrechts angehöbrig, allein der Verwaltungsbehörde, und es sei für die rechtliche Natur der Ent: scheidung über die angestellte Klage insbesondere auch unerheblich, daß die streitige Summe bereits gezahlt sci, und also der Frage, ob Verllag: ter fie einzuziehen berechtigt war, auch die noch hinzutrete , ob tr fie nah dexr durh das Reskript vom 29. Januar 1857 angeordneten Aenderung der betreffenden Steuer - Regulative zu behalten befugt sei? Das Rechtéverhältniß, welhcs zwischen der Kommune und dèm Steuer pflichtigen dadurch entslanden sei, ‘daß die Summe als Steuer gezahlt sei, und später die kompetente Verwallungsbehörde entschieden abe, daß die Ausschreibung einer solchen Steuer feine ausreichende Basis in der Steuer - Ordnung habe, sei deshalb, weil \chGon die Zablung erfolgt sei, noch fein privatrechtliches, quasì obligatorishes, sondern bleibe eia der Kommunal - Steuerpflihtigkeit und dem Gebiete der öffentlichen Besuguisse der Kommune angehöriges, und gleichwie die oberste Verwaltungs-Justan bei Anordnung der Aenderung der betreffenden Steuer - Negulative zu be: stimmen befugt gewesen, ob diese Negulaätive, als von Anfang an nichtig, aufzuheben, oder nur, als geseßlih in bindender Form und auf Grund der Städte-Ordnung erlassen, für die Zukunft auf Grund einer bon der obersten Auffichts-Jnstanz für richtiger erkannten Auslegung dieses. Oe- seßes abzuändern seien, d. h. für die praktische Folge, oh das bis dahin Erhobene zurückzuzahlen sei oder nicht? fo sei, nadem sie in dem Reskript vom 29. Januar 1857 über die praktische Folge in dieser Beziehung eine ausdrüdliche Entscheidung nicht getroffen habe, fie allein auch jeßt noch befugt, Lao diese Entschcidung zu treffen, eine Entscheidung, die vermöge des Aufsichtsrechts und der Theorie der Kommunal- Verfassung, nicht abei vermöge der richterlihen Präregative zur Entscheidung über streitige Eigenthumsrechte und nicht in Kraft der Nechtätheorie von Eigenthum und Obligationen zu treffen \ci. |

Jn der klägerischen Erklärung üter den Kompetenz-Konsflikt wird, unier Wiederholung der im Urtheile des ersten Richters für die Zulässigkeit des Nechtéweges geltend gemachten Giünde, die Ausführung des Konflikts: Beschlusses in folgender Art zu widerlegen gesucht. j

Der Zw, ck dex Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeinde- Angelegenheiten bestehe der Natur dir Sache nah eben darin, gesch. und rechtswidrige Handlungen und Beschlüsse der Kommunal-Behörden zu vet hüten. Dieses oberste Aufsichtsrecht sei im konkreten Falle dadur aus geübt worden, daß der Minister'al-Erlaß vom 29, Januar 1857 die frag' liche Steuererhebung für geseßwidiig erklärt und dadurch anerkannt habe, daß materiell niemals cine Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben (det Steuer) bestanden habe. Wenn aber hierdurch für festgestellt zu erachten sei, daß der verklagte Magistrat im Widerspruch mit den gescßlichen Be flimmungen feine Besteuerungsbefugniß ausgeübt habe, so fönne s au) nicht zweifelhaft fein, daß dur diese geseßwidrige Ausübung ein Eingriff in das Pribateigenthum stattgefunden habe, indem die von der angeord neten “ungeseplichen Steuer Bitroffenen von dem verklagten Magistta! vermöge seines adminifirativen Executionsrechts gezwungen worden seiet, bon ihrem“ Vermögen zur Kommunalkasse etivas berzugeben, worauf dit Kommune niemals einen rechtlich begründeten Anspruch hatte. Die gegenwärti allein zur Entscheidung vorliegende Frage: 0b das solchergestalt Erhobent zu restituiren sei? gehöre lediglih dem Gebiete des Privatrechts Das Oberaufsichtsreht des Staats habe damit nichts zu schaffen, nod) biel weniger aber fônne die im Konsflifktsbeschlusse in Bezug genommen! Theorie der Fommunol-Verfassung als Grund dafür angeführt werdel, daß durch gesezwidrige Handlungen der Kommunalbehörden verlehte Privatrechte gegen die Kommunen im Nechtswege nicht verfolgt werden dürfen, Denn diese Theorie seße, wie die Bestimmungen der §§- 56 und ¡7 der Städte - Ordnung vom 30. Mai 1853 beweisen, als GHrund- lage die Gescglichkeit der Handlungen und Beschlüsse der Gemcindt Behörden nothwendig boraus, weshalb es ihr direkt widersprehen würde, wénn die Kommunen gegen die Folgen begangener Gesehwidrigkeiten dur

März 185g

| sominunal -

} Borschriften zufolge, Ì ner solchen auf die Fommunalverfassung begründeten Auflage | lichen Entscheidung gelangen; namentlich Kommune und ihren

| führung des Konfliktsbeschlusscs beizutreten ist pi | | die Kontrovers® Über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Kommunal-

| Abgaben sich bor

| sonderen | Reckurxses è ) | nicht im Wege des Prozesses bor dem Richter. | Klage süht fih nun auf keinen der

Hausftands-Ergänzungsfteuer,

meinde die Befugniß gebe,

| i des Nechtswegrs 3 ge. we sollten. Ein solches | gusschlichg rivilegiunk el def A P M ecliehen

; s exorbitanie? %" abnigliche Kammergericht hält im Wesentlichen, aus-den

da S 4 j “i „Aud Berit furz wiederholten Gründen des ersten Nichters den

| 2 ali ür zuläfsig-“ | ehen r theilung der Saché' ist ‘davon ‘auszugehen, daß nach §z. 2, | 11,17, l, 42 ‘der’ Regierungs-Justkuction vom'20. Juni 1817, gg. 395, 36) 1 der als Anhang’ zu dersel*en republizirten Verordnung | vom 26, Dezember 1808 (Geseß- Sammlung von 1817 S. 248) die Vor» shriften der §§: 78 ff. Tit. 14, Th. Il. des Allg. Landrechts auch auf Abgaben anwendbar sind, wie dies vom unterzeichneten | Getichtshofe in fonstanter Praxis (vergl. Justiz - Ministerial - Blatt. von (1853 S. 26, 42, 379, 443) anexfannt worden, und auch an und für sich weder bon Kläger, noch von den Gerichtsbehörden in Zweifel ge? 1' wird. | 1 Danach findet über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner | Anlagen, denen sämmtliche Eingesesscne einér Kommune oder allé Mit- | lieder einer gewissen Klasse derselben nach der Kommunal - Verfassung | interworfen sind, der Rechtsweg ‘der Regel nah nicht, sondern nur aus- nahmsweise in gewissen bestimmten, in §. 79 mit Beziehung auf die S. 4 | his 8 und 9, Tit. 14, Th. Il. des Allg. Landrechts präzisirten Fällen, nämli abgesehen von dem hier jedenfalls nit vorliegenden Falle be- | haupteter Prägravation, worüber untec den Kontribuenten prozessirt werden | fnni— dex die Abgabe erhebenden Kommune gegenüber nux dann statt, | wenn aus den besonderen im Gesetze bezeichneten Gründen (Vertrag, Pri- yilegium, Verjährung) eine Befreiung bon der al! gemeinen Anlage in Anspruch genommen wird. : S Nur in dieser und in keiner anderen Wrise kann, diesen geseßlichen der Streit über die Verbindlichkeit zur Entrichtung zux richter- gchôrt danach die zwischen der Angehörigen etwa kontrovers werdende Frage: ob die Verbindlichkeit zur Entrichtung einer solchen Auflage 1n der Fommuühal - Verfassung und den darüber handelnden Gefeßen in der That begründet sei? oder nur mittelst unrichtiger Anwendung und resp. Auslegung dieser Normen geltend gemacht werde ?

| als cine Frage des öffentlichen Rechts lediglich zur Cognition der kompe- | tenten Verwaltungs-Justanzen. Dabei ist es auch worin der. Aus-

völlig gleichgültig, ob

oder nah der Erhebung derselben entspinnt; ob der zur Koinmunalfteuer Veranlagte sih vor der Entrichtung derselben schüßen, oder das’ bon ihm bereits Büigetriebene resp. zur Vermeidung dex Exe(cu-

| tion! Gezählte wegen Mangels ciner Verbindlichkeit dazu zurückerhalten

will: Denn untér der einén wie unter der anderen Voravsseßung bewegt \ch der Streit um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Ver- hindlichkeit zur Entcichtung der KRommunal-Abgabe, und die Entscheidung darüber kann wenn nit eine Befreiung aus den oben erwähnten be- Gründen in Anspruch genommen wird nux im Wege des

an die vorgeseßten Adininiftrativ-Justanzen herbeigeführt werden,

fteuererhebende Kommune gerichtete erwähnten besonderen Befreiungs- Sie betrifft ‘die von den berliner Stadtbehörden eingeführte die von Jedem, der ein Grundstück erwirbt, oder ein Gewerbe beginnt, ohne das Bürgerrecht nach der alten Städte- Ordnung zu besipgen oder die Hauséstandsfteuer erlegt zu haben, also von allen Mitgliedern ciner gewissen Klasse der- Kommunal - Angehörigen: ent- rihtet werden soll. Kläger, der zu dieser Steuer herangezogen ist, und einen in Folge dessen zur Stadtkasse gezahlten Betrag zurückfordert , be- gründet seine Klage lediglich auf die Bebauptung, daß die Kommune nach der Städte-Orbtnung vom 39. Mai 1853 zur Erhebung solcher Abgabe nicht ‘befugt gewesen, und daß dies durch den allegirten Ministerial-Erlaß vom 29. Januar 1857 bereits festgestellt Es e Er beschränkt sih also darauf, die Nechtmäßigkeit der e Steuer nah den geschlichen Bestimmungen über bie Kommuna «Verfassung in Abrede zu stellen resp. die Unrechtmäßigkeit derselben nachzuweisen, und hieraus folgt von selbst, daß nah §§. 78 ff. Tit. 14 Th. 11. des Allg. Landrechts seine Klage zum Rechtswege nicht geeignet ift. j Die im Wesentlichen im Berit des Königlichen Kammergerichts und in der klägerischen Erklärung über den Kompetenz-Konflift nux wiederholte Deduction des ersten Richters, durch welche er zu dem entgegengeseßten Nesultät gelangt, stellt sich als irrig ‘dar. t ' Er geht davon aus, daß Kläger cine nchterlihè Entscheidung über die an si der richterlihen Cognition allerdings nicht unterliegende Verpflichtung zur Entrichtung der fcaglihen Steuer im vorliegenden Falle gar nicht verlange, daß er vielmehr seiner Klage die Behauptung unterlege: daß diese Frage bereits durch die zuständige Verwaltungsbehörde, und zwar dabin, daß die qu. Steuer ungesezmäßig sei, entschieden worden. Schon nah Inhalt der Klage ist dies nicht ganz richtig, wie denn au weiterhin in der an diese Vorausseßung fi knüpfenden Urgu- mentation “eine erhebliche Jnkonsequenz hervortrilit. Die Klage, wie fie in den Akten’ ‘vorliegt, beruht auf derx Behauptung : | daß der berklagte Magistrat zur Erhebung der fiaglichen Steuer nach der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 nicht berechtigt gewesen, weil der §. 52 derselben nyr die Erhebung eines Einzugsgeldes und die Ein- forderung einer Abgabe (Eintritts- oder Hausstandégeld) bei der Be- gründung eines selbstständigen Hausstandes gestatte, nicht aber der Ge- avßerdem die Erwerbung eines Grundstücks selbstständigen Gewerbes mit einer Abgabe

Oie vorliegende gegen die

-

gründe.

oder die Ergreifung eines I zu belegen, | Und wenn ‘n diese auf den Jnhalt der Städte-Ordnung Bezug nehmende Anführung“der Zusay angeknüpft wird: / \ - „Wie dies durch: den Erlaß der Königlichen Ministerien des Junern und

der Finanzen vom 29. Januar-d. J. festgestellt worden“,

1087‘

so ¿hat damit nicht¿behauptet werden sollen, daß die Ministérien-durch* den der Klage nicht. boigefügten, ¿noch : sonst: seinem A c E U na [näher dargelegten Exlaß bereits: über den hier vorliegenden {Fall im- Beschwerdewege Entscheidung, getroffen, resp. die Erhebung der fraglichew: Steuer vom Kläger seitens des; verklagten Magistrats für eine ungeseß-: lihe erfláäit häben. Dex später auf Jmploxration des Gerichts/ vom Herrn Minister des Junern mitgetheilte Erlaß ‘vom 29. Januar 11857 ergiebt, daß dies nicht behauptet worden ist, und auch: nik, behauptet werden konnte, und auch der erste Richter hat, wie aus seinen ‘weiteren Deductionen hervorgeht, die Behauptung des. Klägers in Betreff: jenes Erlasses nicht in_ diesem Sinne aufgefaßt, sondern nur in dem, daß: durch jenen zunä einen anderen in Breslau vorgekommenen Fall“ ent: scheidenden Erlaß gewisse, die: Auslegung der Städte-Ordnung bom 30, Mai 1853 betreffende Grundsäße ausgesprochen worden seien, die, wenn man sie auf den vorliegenden Fall anwende, die vom Kläger an den ber- flagten Magistrat gezahlte Steuer als eine ungerechtfertigte erscheinen

lassen müßte.

So aufgefaßt wie der Richter selbst es demnächst auch aufgefaßt hat ist aber die an die Spige der Ausführung des Nichters gestellte Behauptung: daß eine richterliche Entscheidung über die an: si: der gerichtlihen Cognition allerdings nicht unterliegende V-.xpflichtung zur Entrichtung. der fraglichen Steuer im vorliegenden Falle gar nit yer- langt werde, cine entschieden unrichtige, Denn wenn Kläger in der Klage nur behauptet, daß nah den Vorschriften der Städte-Ordnung und na den Grundsäßen, die über deren Auslegung in anderen Fällen von den betreffenden Nessort - Ministern ausgesprochen. worden, die fraglihe bon ibm erhobene Steuer eine ungeseßliche sei, so ruft er allerdings die richter- liche Entscheidung darüber, ob ihm nach jenen Vorschriften und resp. Grundsäßen in concreto die Verbindlichkeit zur Eatrichtung der bezahlten Steuer obgelegen? d. h. gerade über die Frage an, die, wie der Richter selbft in Parenthese anerkennt, der gerichtlichen Cognition nicht untecliegt.

En jenen unrichtigen, an die Spipe- gestellten Saß fnüpft fich dann in Verfolg der weiteren Argumentation die oben erwähnte Jnkonsequenz. Denn wenn der Richter bei Beurtheilung der nach jeiner Meinung nur zur richterlichen Entscheidung stehenden Frage : ob, die Ungültigkeit der ge- dachten Steuex vorausgeseßt, die Bedingungen der condictio indebiti bor- handen seien ? einerseits weitcx bemerkt: Es. komme dahe«c nur darauf an, ob die zum Prozeßversahren nicht geeignete Vorfrage, über die Unzulässig- keit der Steuer quaestionis dur die Verwaltungsbehörde zu Günsten des Klägers bereits entschieden sei? andererseits aber nun dazu übergeht, durch Vergleichung des Junhalts des Ministerial-Reskripts vom 29, Januar 1857 mit dem Juhalte des Erlasses des verklagten Mágistrats vom 20. Ofto- ber 1853. zu’ ermitteln, ob das; was in dem Ministexial-NReskript über die Breslauér Hausstands - Ergänzungsfteuer gesagt worden, auf die wie er zugiebt, in dem Reskript nicht namentlich bezeichnete vom verfsagten Berliner Magistrat ausgeschriebene Steuer passe? und nun zu dem Nesul- tat gelangt, daß dies der Fall, die qu. Steuer cine, den Ge“eßen nit entspre@ende sei, so unterzieht er sich gerade der Beurtheilung und Ent- scheidung der Vorfrage, die er selbst vorher ganz rihlig als eine der gerichtlichen Cognition nicht unterliegende bezeichnet hat, und tritt mit fich selbst în Widerspruch. :

Ebenso unhaltbar is es, wenn das (önigliché Kammergericht zur Be- gründung. seiner Ansicht über die Verwerflichkeit des Kompetenz-Konflikts bemerkt:

Zurx Kompetenz der Verwaltungsbehdrden gehöre untkest ritten die Ent- scheidung der Frage, ob die \raglihe Abgabe erhoben werden dürfe oder nit? Nachdem die lehtere Alternative in der obersten Verwal- tungsinstanz festgestellt worden , diese fi auch nit .darüber ausge- sprochen habe, wie es mit den bereité erhobenen Beträgen in den in- zwischen vorgekommenen Fällen gehalten werden . jolle, so falle diese Frage der Beurtheilung nach Privatrecht, insbesondere nach den Grund- säzen über die condictio indebiti, und die Anwendung der Verjährung nach den Bestimmungen des Gesehes vom 18. Zuni 1840 der rihter- lien Entscheidung anheim. '

Denn seßt man wie dies doch geschehen muß, und wie auch nach dem Jnhalte der Aeußerung, wo zwischen dem grundsäßlichen Ausspruch.e der obersten Verwaltungs - Jnstanzen und zwischen den inzwischen borge- kommenen Fällen unterschieden wird, anzunehmen if, voraus; daß das Königliche Kammergericht die aktenmäßige Lage der Sache vor Auzen ge- habt hat, nach welcher über den fonfreten Fall noch keine Entscheidung von der obersten Verwaltungs - Behörde getro fen worden, so vindizirt es offenbar, im direkten Widerspruche „mit den Vorschriften der G. (5 N. Tit. 414 Th. 11. des Allg. Landrechts, die Entscheidung über die Verbind- lichkeit zux Entrichtung einer öffentlichen Abgabe in concreto dem Richter, und überläßt nur die Feststellung dex. bei solcher Beurtheilung maßgeden- den Grundsäße der Verwaltungs-Behörde. i j ; s

Wollte man abér auch annehmen, das Königliche Kammergericht sei von der Voraus\eßung ausgegangen, daß „die oberste Verwaltungébehörde bereits entschieden habe, daß die fragliche Steuer vom Kläger ungerecht- fertigterweise erhoben worden, und „nux über «die Exrstattungsberbindlichkeit des verflagten Magistrats noch keine Entscheidung gefällt habe, so würde ganz abgesehen von der alsdann aftenwidrigen Annahme, von welcher die Deduction ausginge die Ausführung selbst eine ixrige sein und: in dem vom Königlichen Kammergericht, selbst allegirten Geseze. vom 18. Juni 1840 (Ges. - Samml. S. 140) über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben, ihre Widerlegung finden. Denn dieses Geseß, dessen Bestim- mungen nach §. 14 daselbst au auf öffentliche Abgaben an Kommunen Anwendung finden, knüpft in §§. 1—2- die Reclamationen auf Zurüd-

zahlung indebite erhobener Steuern (direkter und indirektex) an gewisse Fristen, ordnet im §.-3 ein adminifiratives Rekursverfahren “darüber an, in den Fällen, in welchen der-

lbe nah den de ehenden Geseßen über die Steuerverpflichtung nach- le lassen ist. n O S aber, wie oben gezeigt, nach Ler beltrbenden Ge-

seßen, -nämlih nach den hier anwendbaren §§.- 78 ff Tit. 14 Th. 1. des.

Allg. Landrechts der Rechtsweg über die Verbindlichkeit zur Entrichtung