1860 / 137 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mündlichen Verhandlung müssen darin klar \ I j R mit einander verbunden werden. Nach einer kurzen See E M8 Er Pit ommensteuer. jollénzlymbe Ah us Mr Veranlassung der Untersuchung «und ihres unter welchen wegfallenden Abgaben alsdann unkerän E ndresultates sind die Beweisstücke und Jndizien in \sach- „Nr. 5, Das Schulgeld füc die n unker @nderén aufgeführt wi gemäßer Ordnung bor tr Di : Es mis j geld für die Bürgerschulen , wozu für di ns. E g zutragen. ieselben find nah dem en die drei untersten Kla für die Einhei objektiven Thatbestande und der Thäterschaft zu trennen Septima, gerechnet.“ ssen des Eymnasiyms; Quinta, Serta Lee Bei dem Thatbestande kommt es. uur=darauf y di ; Er bemerft, daß er notorisch in L. ei i E ehabten-Ermittelungen 21E sowobl A ie’ statt- | seiner Söhne und nur dieser die S. Ami sei, daß der älte thatfächlichen Umstände, als t: etwa hren R t: lin! \ E habe, wie Lar Gynitasial «Direktor. bescheinige deS@yma ahthichen Aeußerungen Sächverständiger„ in i : niemals vom Magiftrat ein Et dnacibin wen, werdè) da nisse mitzutheilen. g verständiger. in ihrem Endergeh- | bon dieser, den Einheimischen in L. ohne Aus en worden, “weshälb i)

: : a Pag s zugesiherten Befrei nahme in dem : Ein etwaiges Geständniß is seinem wesentlichen Juhalte, | en E T d Cintetinis solhet aus _ h. soweit es sich auf die That selbst und ihre Motive be-

nicht denkbar sei, weil dies Schul i i

, / geld bei der Einkommensteuer i d zieht , wörtlich ei A d ir: vas ate E desselden vom Cent on Bede ch einzuschalten. Soweit andere Beweismittel E om Verklagten von Bedeutung sind, bedarf es deren übersichtlicher Darstel-

BEE i Ne werde.

er verklagte Magistrat widersprach der i

lung, und zwar in der Reihenfolge, daß zunächst die für die hle ber lehteren zunäds den Jrl That in ihrer einfachen Gestalt wesentlichen. (z. B. bei dem

prozesse cingeleiteten Klage Er sihte d

E Sts ge. Sr li er legteren

Tho judizial-Einwand der Unzulässigkeit des NechiSwveges Mt Biruft Prd, ? erbrechen des Mordes die für die vorsätliche Tödtung ent- t übe scheidenden) und sodann die sich auf den ershwerenden Um-

die Verordnung vom 19. Juni 1836 14 Derr nung A entgegen, n ' die ‘Verbindlichkeit zur Entrichtung des O O vin E h Don, (z. B. die Ueberlegung) beziehenden nach einander an- Ÿ gegeben werden. Oh und inwiefern einzelne Zeugen nicht

zesse zu verstaiten sein würde, wenn er sei frei Pr T , 16 eine Bcfreiun i ; D cine Vadiabli@teit, vermöchte. Kläger “estécite En en. er Klage erbindlichkeit, indem er nicht au (e Va, And, L balb A u N und, falls sie nicht vereidet A sondern auch jedes lan ‘dortigen Cnt / O E en vof D (n » G : P ner erwähnen. et, N ATEIgMEET Stene au bi stelle keinen E L E R F 208 1/0 2M ibe gu S; SadeiRdit L OHTA: alte nur“ allgemei A in K l r, sondern ent: lich “Oéfiibnisse abgelegt dee sonsti 2 L D nachträg- | des Erlasses Ven S OE N bs s 39 t jut Zei er sonstige Ermittelungen vor- Städte - Ord j geltende J, ZON Nee rebidlite

eno : 6 ch1 io , ( nung ‘vom 17. März 1831 de ¿Ao e Witten D i fins: 6} au die Beurtheilung des Falles sondern. nur: denRékurs (an E E Edler Saa EE dén S eIARG ug abten Nähere hierüber ebenfalls in E A e der Verklagte, daß das Neotlatio von 22 Uu M N i zunehmen. je behauptete Vefreiung be ründe. ‘dicse L T u a werden die Gerichte darauf aufmerffam gemacht, | na unter Berufung auf Notorietät E Uin E sie ihre gutacbtlicen Aeußerungen über Milderung d nah Erlaß des Negulatiys über Erheb | E erkannten Strafe oder Begnadi z erung der | den beiden Klassen Qui e Erhebung dex Cn tommenpeuer. un in den Mtenauszug, \ A N des Verurtheilten nicht | welche O al, alcirB e Sexta, deren das Negulativ erwähne, und zunehmen n en dafür G O S A e auf- | s{ule bildeten, in ben Aabreu 1854 l A bdgeren Bg eb i red ; e dort näher an- Sexta nur Für: die QIAUTeR E S e besondere uinta und zuführen haben. Jn den Sachen, welche vor den Schwur- | der Betrag Me für Vin Besuch Par E fn n C FXT en Klassen von

gerihten verhandelt worden find, ist hierbei den f zinbeimi H ierbei auch von den allen Einh : i S B ; ; ! y er i in inheimishen zu zählenden S ' | fn Berichten der Vorsißenden ‘etwa niedergelegten Bemer- unter Zustimmung des Greis» Ministers Fästgeseht orben 1 S Dae i a E Den vom 22. Oftober 1851 Ps nicht diejenige Quinta und Sexta vere das Deaulatid e ib 8 2 Inti. -ch X a S. 342 und vom 5 F f 4-5 abe der S.ohn des e ä S f lig S y : ( ail erwähne, Q M nt G Ld & D. „Fanuar 1854 N De Klägers besucht, nur für jenen Besu ; ah, k Rie i O Blatt S. 10) Gebrauch zu machen. - | der im Regulativ erwähnten Klassen, sei von tläger Schul d arde erlin, den 2, Juni 1860. E G de worden, also für einen Besuch von (laffen: die M Veit di R des mehrgedachten Regulativs noch gar niht existirt tien anna verlangte Véerklagter die Abweisung ‘der Klage, worauf in

Der Justiz -Minister Gala h Simons. Folge des vom Könwglichen Pr intial: egi V ß N Kebritos glichen Provinzial Schulkollegium durch Beschluß vom

An G März 1858 erhobenen Kompetenz - Konflifkis daë Rechisverfahren

sämmili riht8behörden (äufig eingefi

sämmiliche Gericbt8behörden. O enS wurde. Kläger beantragt die Verwerfung des Kom etenz-Konflikts; Verklagter hat über denselben feine Erklà ® Chan, petenzeK on s; T M b rflärung abgegeben, Das Ra Kreisgericht zu L, bält den F ien «Ranflitt für Ie grünteh e Königliche AppellationéGezricht zu Frankfurt a. d. O. dage- gen en Nechtsiveg für zulässig. Der von Absendung der Alten bena

ri Le Mee Ae hat sih nicht geäußert. ___ Der ‘erhobene Kompetenz- Konflikt ist für begründet e j _ _QIE E O z-Kon Q zu: cœxachten, Das E Piovinzial-Schulkollegium bemerkt ‘in seinem Beschlusse zunädhst B (E die drei untersten Klassen des Gymnasiums zw L. _— Quinta e ns Septima früher gleichzeitig cinen integrirenden Theil da igen Bürge schule gebildet hätten, daß mit Nücksicht auf diese Zugt-

h ; f vf o N) î c y p Eni Þ (I hôrigfeit derselben in dem wegen Einführung der Kommunal - Einkommen-

P L E E R

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte po m 7, Mai FSBS daß gegen die Einforderung des Shul- geldes für den Unterricht an öffentlichen Schulen der Rechtsweg eben so wie gegen die Einziehung

öffentlicher Staatsabgaben nur alsdann zulässig, G aar enl ? ; S eien Sia E aegVee M feuer erlassenen Regulativ vom Jahre 1850 die (oben wörtlich angeführte) trages La Mv int ; es Ver- Bestimmung wegen des Schulgeldes getroffen word ß es jedo | b ges, eines Privilegiums oder der Verjährung Jabre 1855 zur Sprache gekommen sri, daß die drei bten Ghmnasil ehauptet wird, als ein folches Privilegium es nas doppelten Zweck einer Vorbereitung ‘für die ‘Mtlitiden Gym aber G L Zu béträYhten c ean due 4 afiolflässen und für die Vürgerschule nur sehr ungenügend erfüllen fön E A ( ch ein von ten, und daß deshalb eine besondere Quinta und Sexta für däs Ohw- m mm u nalbehôr de erlassenes R egulativ die nasium errichtet und für diese leiden Klassen mit E n dán 2ahlung des S chulgeldes für gewisse Kla (len der Ministers der geistiichen 2c. Angelegenheiten cin Schulgeld eingefühit-wor Schule allgemein aufgeh oben worden if M h Hierfür d E lich E L i ; : j ür der eigentlihe Betrag an S d Exe: cutionsfosten bon dem sih wicigernden Kläger p n id Hi Bur Begründung des Kompetenz: Konflifts wird dann geltend gema! F äger gründe seinen Anspruch auf Erstattung des von ihm ein gez gen.n Schulgeldes lediglih auf das gedachte Regulativ zur Erhebung a Kommunal - Einkommensteuer für die Stadt L., indem er bom ber‘ agten Magistrat speziell den Nachweis verlange, daß die in jenem aus gerer allgemeine Befceiung auf ihn, den Kläger, feine Antwoenduig hade Die Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1836 (Ges.-Samml. S. 199) ori, E die Forderungen öffentlicher Schulen, und um eine solde e x sich hier, den öffentlichen Abgaben ganz glei, und lasse den L E dieselben nur da zu, wo cine Befreiung nach §. 79, Auiidia L E des Allgemeinen Landrech1s auf Grund einés hesonderl Whig! m B h. auf ‘Grund eines Vertrages , eincs Privilegiums ode! E e ichen Abgaben zuläsfigen Verjährung behaup: et werde. Dtr a iere ich auf die Ortsvexfassung von L. gegründete Anspruch deé aliges | so weit er das Schulgeld betreffe, entbehre mithin der ibn nad 4 bi eseye für die richterliche Cognilion qualifizirenden Begründung, und S und nah den in den Präjudizien des Königlichen Gerité- (Just. Mi Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 26 November 1859 D Tb ai Caen hon 1854, S. 45 und 95) entwickelten Grundsäßen zut s erl i ¿guten nicht geeignet. Dies als richtig vorausgeseßt, folgt rof 1zu sfigfkeit des Rechtóweges wegen der mitéingéklagten Executióné- | foften ‘aus §§, 3 und 37 der Verordnung ‘vom 30. Jült 1853 (Geseh

eret d Meta u do Grid - anan Hr , 2. erfennt der Köôz.iglich S U Ee mh ie Banne | ' Gründe. e cute L ntt B e Bee r G t fich, das dafür vom Magistrat geforderte Schulgeld E E 5 Thalern zu zabl.n, und es wurde dasselbe im De] b Ps wege nte Exccution, nebst 5 Sgr. Executi ditbühre Loi ih E ae ta len Sddénen ad 2, Ma, 18 aas, ph eia ati i M (6. September - Ent M Mernid ti 1 Sit 5

1103,

1._S, 909), durch welche die Feststellung der Kosten der adminifira- Fecutionen den die Vollstreckung verfügenden Verwaltungöbehdörden

Samm tivène E übertrge (ei ¡ :

Kläger Führt in seiner Erkläxung über den, Kömpetenz-Konsflilt aus, daß das:in Nede: stehende Schulgeld unbedenklich zu den- unter Nr. 71 der- Allexhdchsten Ordre vom 19:-ZJuni- 1836 aufgeführten Abgaben gehöre, unde tsi, wenn Nr. 3 daselbst- gesagt sel, daß, Jedem, das rechtliche Ochdr erstattet . cin solle, dex aus. besonderen Gründen die Befreiung von einer jolchen Abgabe oder Leistung geltend machen wolle, dies natür- li au auf die unter Ny. 1 aufgeführten Abgaben bezogen werden müsse.

je §9. 1 ff.- Tit. 14 Th. 11. des Allgemeinen Landrechts, so wie diè gg: 41, 42 dex Verordnung vom 26. ODézember 1808, auf: welche: in dex Ordre wegen Verstattung des rechtlihen Gehörs Bezug genommen werde, gestatteten au unbedenklich das rechtliche Gehör. in dem vorliegenden Falle. Denn der §: 41 der Verordnung- vom 26. Dezember 1808 lasse dasselbe gegen Verfügungen der den Régierungen untergeordneten moralischen Per- sonen in Absicht der Vermögensverwaltung zu, und das Schulgeld gehöre nicht gu den Ausnahmen, welche in- den Cǧ: 35, 36 dieser Verordnung be- eichnet seien, namentlich, nicht zu solchen allgemeinen Abgaben und Aulagen, welchen sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer ge- wissen Klasse derselben nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen seien. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium werde hoffentlich nicht behaupten wollen-, daß die Einwohner des Staats, welche Kindex haben und diese ZUr Schule schicken , eine besondere Klasse von Einwohnern des Staats bilden. Die landrechtliche Bestimmung des g. 79, Tit. 14, Th. 1 und der dabci bezogenen gg. 4 bis 8 daselbst stimmten mit jener Ver? ordnung vollständig überein, und die Gründe in den beiden Entschcidun- gen des Gerichtshofes vom 26. November 1853 bezögen sich auf ganz an- dere Abgaben, als die in Rede stehenden, und paßten also auf den bor- liegenden Fall nit. » Es wird dann behauptet , daß die dex Klage zum Grunde liegende Bestimmung- des Regulativs bon 1850 einen Befreiung§- grund im Sinne der Ordre bom 19. Juni 4836 bilde, und daß, wenn bel einer veränderten Einrichtung der Gymnasfialklassen eine Aendexung in Beireff des Schulgeld ten sollen , auch . das Regulativ hätte geändert und dies vom Königlichen Ministerium bestätigt werden müssen; so langé dies nicht geschehen, müsse die im Regulativ bestimmte Be- günstigung gewährt werden.

Das Königliche Kreisgericht zu L. erachtet es zunächst für unzweifel- haft; daß das- qu. Schulgeld an si zu den allgemeinen Anlagen gehöre, über deren Entrichtungsverbindlichkeit der Regel nah fein Prozeß. statt- finde, es beruft: sich hierfür auf die Allerhöchste ‘Order vom 19, Zum 1836, §. 78 Tit. 44 Thl. 11. des Allgemeinen Landrechts, §F- A 30 der Verordnung vom 26. Dezember 4808. Der Rechtsweg sei nah §. 19 Tit. 14 .Th. 1. des Allgemeinen Landrechts, §§- 4, 42 der Verordnung vom 26. Dézember 1808 und Nr. 3 der Order von 1836 nur zulässig, wenn Jemand aus besonderen Gründen, d. h. aus einem speziellen RehtS- titel die Befreiung geltend maden wolle. Einen solchen speziellen Réechts- titel habe aber Kläger nit angegeben, und überhaupt besondere Gründe für die Befreiung nicht angeführt, indem nach feiner Behauptung nicht nur. ex allein, sondern berhaupt alle betreffenden Einwohner der Stadt L, von Entrichtung des qu. Schulgeldes befreit seien.

Das Königliche Appellationsgericht zu Frankfurt a. d. O, dagegen, welches dafür hält, daß das in dem Beschlusse der Königlichen Négie- rung angezogene Prâjudikat (Just.-Minist.-Bl: von 1854 S. 45) nicht maßgebend sei weil es einen von dem vorliegenden g6nz verschiedenen Fall voraus seße , bezieht fich auf die Nr. 3 dex Allerhöchsten Oxder vom {9, Juni 4836 und die darin allegirten Geseze, nah welchen es auf die rechtliche Beurtheilung des Anspruchs nicht, sondern nur darauf an- fomme, daß die Behauptung einex Exemtion odex Befrelung aus beson- deren Gründen aufgestellt werde. Mehr als einen besonderen Grund verlange auch §- 79 Th. 11. Tit, 14 des Allg. Landrechts nicht, und einen solchen müsse, man in dex Berufung auf das Regulativ für die Stadt L. erblicken, da dasselbe die Kraft cines Statuts habe und die zur Einkommensteuer pflichtigen Einwohner befreite, mithin eximire-

Bai Beurtheilung der Sache is davon auézugeben, ‘daß dur die Vorschrift Nr. 3 der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 (Geseh Sammlung S. 198) die dort unter Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Leistungen -— unter denen sich: au die Forderungen, der öffentlichen Schulen an Schulgeld ausdrüdlih aufgeführt finden n Bezug auf die Statthaftigfeit oder Unstatthaftigkeit des Rechtsweges den Staatsabgaben gleichgestellt worden sind.

(Vérgl. Exfkenntniß vom 96, November 1853,

Zat Minist.-Bl. von 1854 S. 49.) on Y N Es sind danach dic Bestirumung C 78, 79 Tit. 14 Tb. Il. des Allgem: Landrech!® hiex maßgebend, und n n findet übex die Ver- bindlichkeit- zur Entrichtung solcher Práästationen dem zur Erhebung Be- rechtigten gegenüber im Allgemeinen und der Regel nach fein Prozeß, sondern ausnahmsweise nur dann statt, wenn eine Befreiung (Exemtion) und zwar aus den in Y§Y- 4 8 bestiinmt bezeichneten besonderen Gründen

behauptet wird. E i E Es fommt baher nicht -—- wie das Königliche Appellationsgerit in daß der Kläger

in i unehmen eint - blos darau an, ¿ seinem Bericht anz neh \{ (Pn besonderén

die Behauptung einer Befretung aufstellt und irgend we

Grund für diefe Behauptung geltend macht, sondern vielmehr darauf, dab die behauptete Béfreiung auf einen derjenigen besonderen Gründe gestüßt wird, die jene Geseße als allein zum Recht8weg?e sich eignend speziell be-

zeichnet haben, und es muß deshalb auch bei Beurtheilung derx Kom-

etenzfrage geprüft werden: :

Y bes Oran dex vom Kläger in Anspruch genommenen Exemiion

als ein spezieller Rechtstitel im Sinne des ‘Y. 79 resp. der Cg. 4-—® Tit. 14 Tit. 11. des ‘Allg. Landr. aufgefaßt werden fannt_

eine Prüfung, der sich der Gerichtshof deshalb auch in ähnlichen Fan

(vergl. Just. Minist. Bl, von 1852 S. 2a 41854 S. 1:9, von 185

S. 146, 856 S. 383), unterzogen hat. A von 189 ft fich, Kläger zur Begründung der aller:

Jm vorliegenden, Falle beruf dings behaupteten Befreiung lediglich Bestimmung des §. 1 Nr.

des von den Stadtbehörden erlassenen, von den Hexren ey des J s nern und * der Finanzen bestätigten Nes ulatids über die Ethebung dr Kommunal-Einkominenstäter“in der: Stadt “L. |

Hiéxin kan da ‘die übrigen, in §g. 4+ 8," Tit./44, Ty. U des Allgemeinen Landrechts erwähnten Gründe . Véxjährung) offék- bar nicht zutreffen nur die Absicht“ gefunden werden, die Ei j Privilegiums (F. 4 daselbft)" zu behaupten; d' es ob die angezogene Bestimmung des Regulativs als ein solche® werden kann?

Dies is bei Beurtheilung der Kompetenzfrage zu prüfen, und nur, wenn’ diese Frage bejaht werden müßte, würde“ Der! Rechtsweg in dieser Sache statthaft sein, und die weitere Frage: ob alsdann aus der Bestim- mung des Regulativs die behauptete Befreiung mit Gründen Rethtens herzuleiten sei? der Cognition des Prozeßrichters anheimfallen.

Jene , die richterliche Kompetenz betreffende Vorfráäge ist ‘indeß zu verneinen. Ju der fraglichen Bestimmung des Regulativs! kann ein Pri- vilegium nicht erblickt werden.

Das Regulativ Akten überreicht wor

st mit der Klage zu den

l ft in seinem Eingange, daß das

Rommunalbedürfniß dur s Rämmerei- Vermögens und der

bisherigen städtischen A hr gedeckt worden, daß deshälb

die Einführung ciner Rommunal-Einfommensteuer von den Stadtbtehörden beschlossen, und zu t iesem Behuf das nachfolgende Regulativ erlassen worden sei. Es bezeichnet im §. 2 alle ein selbstständiges Einkommen be- ziehende Personen, welche innerhalb des Gemeinde - Bezirks ihren persôn- lichen Wohnsiß haben, als dex Gommunal - Einfommensteuer unterliegend, im Ÿ. 0 das gesammte Einkommen jedes Steuerpflichtigen, ohne Unuter- schied, ob dasselbe am Orte oder aus anderen Orten her bezogen werde, als der Steuer unterworfen, seßt in den Cg: 4— 9 gewisse (hier nicht weiter in Betracht kommende) Befreiungen und Ausnahmen fest, und trifft in den Cg. 6— 19 weitere Anordnungen, die bestimmt find, die Er- mittelung des Steuerbetrages, das Verfahren - bei der Veranlagung und

Erhebung der Steuex zu regeln, Diesen; in den- §F: 2 19 enthaltenen

Bestimmungen \chickt der H. 1 die voraus:

„Ourch Einführung der Einkommensteuer sollen folgende Abgaben aufhôren: 1) der Schoß 2c.“,

Eu dann untex den wegfallenden Abgaben unter Nr. 5 aufgeführt

wird:

„D) Das Schulgeld für die Bürgerschulen, wozu für die Einheimischen die drei untersten Klassen des Gymnasiums, Quinta, Sexta und Septima, gerechnet. Dagegen wird das Schulgeld forterhoben von denjenigen Mädchen, welche an dem Unterricht im Franzößschen, am Zeichnen und an der Selekka Theil nehmen“,

und hiernächst als Abgaben, die ferner bestehen „bleiben sollen, die Könige

liche und ständische Grundsteuer und der Servis erwähn d Faßt—-man diese im § 1 getroffenen Anordnungen im

hange mit den übrigen, so eben angedeuteten Vorschriften des Regulativs

auf, so haben sie offenbar nur den Zweck, feftzuseßzen, welche bisher er-

hobenen Prästationen durch die neu eingeführte Einkommensteuer absorbirt, resp. erseßt werden sollten, und dux Aufzählung der bisherigen Léiftuns- gen, welche wegfallen, #0 wie derjenigen, welche neben der Einkommen-

| steuer fortbestehen sollten, die neue Gestaltung des in der Stadt zu bee

folgenden Rommunal-Abgabensystenis grundsäpglih zu regeln. Ein Privilegium im Sinne des §. Tit. 44 Th. U. des Allg. die gewissen Personen „von den Abs» gaben derjenigen Klasse, zu der sie gehören“, gewährt werden sollte. ist darin nicht enthalten. Es wurde nur bestimmi daß zu den Abgaben, welche durch Einführung der von allen Einheimischen, d. h. von allen den- jenigen, die innerhalb des Gemeindebezirks ihren persónlichen Wohnfiß haben und von ihren sämmtlichen Nevenüen zu entrichtenden Einkommen- steuer in Wegfall kommen sollten, au das Schulgeld für die BÜrger- schulen gehöre, und wenn hierbei festgeseßt wurde, daß für die Einheimi- chen bierzu d. h. zu den Bürgerschulen auch die drei untersten Gymnasialklassen mitzurechnen seien, daß also für sie auch das bisher für den Besuch dieser Klassen zu entrichten gewesene Schulgeld aufbóren solle, so hat dies wie in dem Korfliftébeschlüsse des Königlichen Provinzial- Schulfollegiums faktisch mitgetheilt wird den Grund, daß Lièse drei untersten Klassen des Gymnafiums damals cinen integrirenden Theil der Bürgerschule ausámachten, war also nur eine Folge des im Regulativ | auégesprohenen Grundsapes, daß die neu eingeführte Einkommen- | steuer neben anderen bisherigen Abgaben auch das Schulgeld für die Bürgerschule absorbiren, mit an die Stelle des bisher entrichteten und nunmehr fortfallenden Bürgershulgeldes treten «sollte.- Es wurde nur eine Abgabe aufgchoben die sämmtliche Einwohner L's, deren Rinder die mit der Bürgerschule vereinigten untersten Gymnafial- Klassen i u entrichten batten, undzwar mit Rücksicht au : ein führte Abgabe (die Einkommensteuer). Es handelte si dabei wie dies au \chon an sich in dex Natur -und dem Zivecke cines solchen Regulátivs liegt nur um die Anwendung der bei Einführung einer neuen Steuer aufgestellten allgemeinen Normen, nicht um die -Gewährung, eines, gewiffe Personen von der Abgabe ihrer Klasse ausnahmêwet}e eximirenden Privi- legiums. ÂA | s st aber Leßteres nicht der Fall, kann die allegirte Bestimmung des Regulativs nicht als ein Privilegium im Siúne des Tit? 14 T: [H des ‘Allg. Landrechts aufgefaßt wevden , \ (bei: Beurtbeis

lung“ der Kompetenzfrage nicht weiter darauf an, ‘od; wie das Königliche j dieses Regulativ die Kraft cines Statuts

Appellationsgericht anm ( für. die Stadt Q penig läßt sich, mit der Ausführung in der klägerische j Kompetenz: Kovflift anuuchmeu, -daß

der §. 41 dex Verordnu mbex 1808 in dem aegen

Falle den Nechtsweg ermögliche. r C41 a. a. O. láßt zwar den

weg gegen Verfügungen, die in Absicht der Vérmdgens-Veiwaltung der den Regierungen untergeordneten moralischen Tri nid ‘erlassen worden find, aber ausdrüdckiich nux insofern zu, als der Fall nichi zu den în Fd. ZI. 29 daselbs erwähnten Ausnahmen gehöre, von denen der leßtere P

Landrechts, d. b. eine Befreiung,

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