1860 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Cal

Der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschafk wird nah näherer Maßgabe der beigedruckten, unker dem 13. Januar 14860 und 9. Zuni 1859 mit der Direction diéser Gesellschaft abgescblossenen Verträge (a und b), die Zins-Garantie des Staates bewilligt :

a) für ein die Summe von 750,000 Thlx. nicht überfteigendes Anlage - Kapital einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein zux Landesgränze bei Horchheim auf Höhe von vier Prozent,

und

für ein die Summe von 3,500,000 Thlr. nicht übersteigendes Anlage Kapital einer festen Rheinbrücke zwischen Koblenz und Ehrenbreitstein auf Höhe eines Saßes von 45 Prozent der hierfür aufzunehmenden Prioritäts - Anleihe, jedoch nur für den Fall, daß diese Gesellschaft auf Erfordern des Staates den Bau der gedachten Brücke in Angriff uimmt, bevor fie nach §. 6 des unter dem 5, März 1856 landesherrlich be- stätigten Nachtrages zu ihren Statuten dazu verpflichtet ist.

L 2. Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

und: Unser Finanz-Minister sind mit der Ausführung dieses Ge- fezes beauftragt,

Urkundlich unter Unserer Höchfteigetßändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnfiegel.

Gegeben Berlin, den 2. Juni 1860.

(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Pn

von Auerswald. von der Heydt. Simons. von Schleiniß. von Patow, Graf von Púückle x. Graf don Schwerin. von Roon.

Vertr: ag

zwischen dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariate zu Cdln und der Direction dexr Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein nah Oberlahnstein.

Nachdem die Königlich przußishe und die Herzoglich nassauishe Ne- gierung fi darüber. verständigi haben, daß die Strecke der Lahnbahn von Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein gegen Gewährung einer Garantte von 4 pCt; Zinsen vom Anlage-Kapital von der Rheinischen Eisenbahn-Gesell- schaft, und die Strecke von Oberlahnstein his Weßlar von der Herzoglich nassauischen Regierung zu bauen und in Betrieb zu nehmen sei, ist eine entsprehende Modification des §. T7 des unterm d. März 1856 Allerhöchst enehmigten Nachtrages zu den Statuten der Nheinischen Eisenbahn-Ge- Fell schaft nothwendig geworden. Es is daher zwisehen dem Königlichen Eisenbahn - Kommissariate zu Côln im Auftrage des Königlichen Ministe- riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Direction der Rheinischen Eisenbahn - Gesellshaft zu Côln, dazu ermächtigt durch Bes{luß dex außerordentlichen General-Versammlung dexr Actionaire bom 29. Dezember 1859, folgender Vertrag geschlossen worden.

C4,

Der § 7 des unterm 5. März 1856 Allexbhöchst genehmigten Nach- trages zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschast wird auf- E und es treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Ver- fkrages.

Q. 2,

__ Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft übernimmt den Bau und Be- trieb der Bahnfirecke von der festen Rheinbrücke bei Ehrenbreitstein nach Oberlahnftein auf Grund des zwischen Preußen und Nassau abzuschließen- den bezúglichen Staats-Vertrages, im Anschlusse einerseits an den. Bahn- bof in Coblenz, vermittelst der zu erbauenden Brücke, andererseits an die. Babn von Oberlahnflein nach Weßlar, vermittelst Anlage etnes Bahn- bofes in Obexlahnstein in unmiitelbarem Zusammenhange mit der Nassauischen Eisenbahn. j

§3.

__ Die Bahnstrecke von Ehrenbreitstein bis Oberlahnfstein bildet einen integrirenden Theil des Unternchmens. der Nheinischen Eisenbabn - Gesell- saft, und es finden auf dieselbe die Bestimmungen ihrer Statuten und ñamentlich au des Nachtrages vom 5, März 1856 Anwendung. Von der Herzogli nassauishen Negiezung wird die Rhéeinishe Eisenbahn- Gesellschaft eine Konzesfion zum: Bau und: Betriebe dex Bahnstrecke auf nafsauishem Staatégebicte erhalten,

1214

g. 4.

Die Bahnstrecke von der Brücke bei Ehrenbreitstein nah Oberlahn- t g glcichzeitig mit derjenigen von Oberlahnstein nach Weßlar voll- endet sein.

Wenn bis dahin die Brücke über den Rhein zwishen Koblenz und Ehrenbreitstein noch nicht vollendet is, so wird die Rheinische Eisen- bahn - Gesellschaft die Bahustrecke bon Ehrenbreitstein bis Obexlahnstein, so weit ein Betrieb auf derselben ohne besondere Bahnhofs - Anlagen in oder bei Ebrenbreit|: cin ausführbar ist, für ihre Recnung provisorisch der Herzoglich nassauishen Eisenbahn-Verwaltung in Betrieb geben, falls sie fich mit leßterer über angemessene Bedingungen cinigt.

§. 5.

Die Königlich preußische Regierung gewährt der Rheinischen Eisen- bahn-Gesellschast für das Anlage-Kapital der Bahbnstrecke von der Brüte bei Ehrenbreitstein bis zur preußisch - nassauishen Grenze bei Horchheim eine Zins - Garantie von vier Prozent. Da die Nheinische Eisenbahn- Gcsellschaft von der Herzoglich etlauiiden Negierung sür das Anulage- Kapital der Bahn- Anlagen von der Grenze bis Oberlahnstein cine gleihe Zinsgarantie erhalten wird, so soll der auf jede der beiden Negiexungen fallende Antheil an dieser Garantie folgendermaßen ermittelt werden:

a) Das Anlage - Kapital wird von jeder der beiden Negierungen für die Bahnstrecke innerhalb ihres Gebietes, zunächst provisori‘ch nah den Kostenanscblägen, dann definitiv nach den von der Rleinischen Eisenbahn-Gesellschaft vorzulegenden Baurechnungea (über die Vor- arbeiten, Grund-Erwerbungen und Bauten) festgestellt. Dem An- lage-Kapital für die preußische Strecke werden auch die Kosten für etwaige fortifikatorishe Anforderungen zugerechnet.

Das Anlage - Kapital für die Betriebsmittel wird glei{falls provisorisch nach den Anschlägen und definitiv nahch* den Nechnungen, von beiden Negierungen gemeinschaftlich festgestellt, und auf die Prem ine und die nassauische Strecke nah Verhältniß ihrer Länge vertheilt.

Die Zinsen der Baugelder während der Bauzeit werden dem Anlage-Kapital zugerchnet.

Für jedes Zahr, in welchem der Reinertrag der Babn von Ehren- breitstein nah Oberlahnstein nicht ausreicht, um das darauf ver- wendete Gesammt - Anlage - Kapital mit vier Prozent zu verzinsen, leistet jede der beiden Negiecrungen der Nheinischen Eisenbahn- Gesell- haft den dazu erforderlichen Zuschuß nach Verhältniß des auf ihre Bahnstrecke fallenden Anlage-Kapitals, Die Nheinische Eisenbahn- Gesellschaft wixd ihre desfallsige Nehnung bis zum 1, Mai einrei- cen ; die Königlih Preußische Negierung wird den von ihx zu lei- stenden Zuschuß sodann bis zum 15." Juni zahlen.

c) Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs-RNechnung für die Ehrens breitstein-Orerlahnsteiner Bahn is verabredet, daß die Betriebsaus- gaben für dieselbe, mit Ausnahme der Kosten für die Bahnverwal- tung, welche nah den wirklihen Ausgaben anzuscßen sind, in fol- gender Weise nah den Betriebs-Ausgaben , für das ganze Unter- nebmen der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft berechnet werden sollen :

die Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß dex Bahnlänge;

die Kosten für die Transport-Verwaltung und die Beiträge ¿zum Erneuerungs - Fonds nah Verhältniß der durchlaufenen Wagen-Achsmeilcn.

Die Beiträge zum Neserve - Fonds nah Verhältniß der Bahnlänge.

g. 6.

Die landesberrliche Genchmigung dieses Vertrages wird: vorbehalten. Also geschlossen, doppelt ausgeferligt und unterschrieben zu

Köln, den 13. Januar 1860.

Die Direction der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft. Mewvissen. Freih. von Geher. Rennen.

Königliches Eisenbahn-Kommissariat. gez. von Moeklerx.

b,

Bertrag

zwischen dem: Königlichen Eifenbahn-Kommissariat zu Côln und der Direction der Nheinischen Eisenbahn-Gesellschaft daselbst, betreffend die Ergänzung des F. 6 des Statut- Nachtrags vom 5. März 1856.

ams e rer ear mr A

Die Nheinische Eisenbahn-Gesellschaft hat nah §. 6 des, durch Aller- ste Konzesstons- und Béstätigunge-Urkunde vom 5, März 1856 landes- herrlih genehmigten Nachtrages zu ihren Statuten die Verpflictung über- nommen, auf Verlangen des Staates eine feste, füx den: Eisenbahuvcrkehr

1215

und den gewöhnlichen Landverkehr einzurihtende Brücke Über den Rhein

bei Goblenz zu bauen, und diesen Bau in Angriff zu nehmen, sobald die

Lahnbahn in Angriff genommen und deren Ausführung sfichergestellt sein

wird, und sobald die damals bestandene Nheinishe Bahn und die in den

g§. 2, 3, 5 des oben erwähnten Statut-Nachtrages bezeichneten Erweiterungen

dersélben in einem Betriebsjahre cinen Neinertrag von 55 pCt, aufgebracht ; habon ‘werden.

Da es dem ffentlichen Juteresse entsprechend befunden worden ist, daß die erwähnte Nheinbrücke unter Umständen srüher auégeführt werde, als die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft dieselbe hiernah auszuführen ber- pflichtet is, so ist folgende Ergänzung der angeführten Bestimmung des g. 6 des Statuts -Nachtrags zwischen tem Königlichen Eisenbahn- Kommissariat zu Cöln, dazu ermächtigt durch das Reskript des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 27. Mai 1859, Il. 4745, und der Direction der zu Côln domizilirten Nheinischen Eisenbahn- Gesellschaft, vorbehaltlich der Zustimmung einer General - Ver- sammlung der Rheinischen Eisenbahn-Gs'ellshaft und dex landesherrlichen Genehmigung, vereinbart worden.

Artikel 1,

Die Rheinische Eisonbahn - Gesellshaft wird das Bauprojekt zu der, |

im §. 6 des unterm 5. März 1856 Allerhöch{st bestätigten Statut - Nach- trages vorgesehenen Rheinbrücke bei Coblenz sofort aufstellen ‘Tassen und dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariat zu Côln behufs Feststellung durch das Königliche Ministerium sür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten baldmöglichst einreichen, Sie verpflichtet sich, den Bau der Brücke nah erfolgter Feststelbung des Projektes zu jeder Zeit, spätestens 6 Monate na ‘desfallsiger Aufforderung des Königlichen Eisenbahn-KFommissariats zu Côsn, zu beginnen, und nach Maßgabe der beschafften Mittel in thun- list furzer Zeit zu vollenden, Zu der Brücke soll auch die Eisenbahn- ]trecke bis zum Bahnhofe der Rheinischen Eisenbahn in Codlenz gerechnet, diese Bahnstrecke also gleichzeitig mit der Brücke von der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft ausgeslhrt und vollendet werden.

Artifel 2.

Wixd nach ‘Artikel 1 die Brücke und die Cisenbahnftvecke bis zum Bahnhofe in Koblenz früher ausgeführt, als die Brücke na §. 6 des oben erwähnten Statut-Nachtrages von der Rheinischen Eisenbahn-Gesell- haft auszuführen wäre, so gewährt der Staat der Rheinischen Eisenbahn- Gesellschaft für das Anlage - Kapital eine Zinsgarantie bis zu dem Zeit- punkte, wo die nah dem allegirten §. 6 von ihr libernommene Verpflich- tung eintritt.

Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft wird demnach das für die be- zeiéchneten ‘Anlagen erforderliche Kapital durch eine Prioritäts Anleihe be- hafen, dexen Zinsen vom Staate garantirt werden, und der Staat erstattet der Gesellschaft jährlich den Betrag der Zinsen , soweit derselbe

nicht durch die Einnahmen von der Brücke und der Bahnftrecke ‘bis zum |

Bahnhofe in Coblenz, nah Abzug der Unterhaltungs- und Betriebskosten ,

gedeckt wird. Die Zinsen während der Bauzeit werden aus dem Bau- |

fonds ‘bestritten und zum Anlage-Kapital gerechnet. Artikel 3. c

Die Bedingungen der Emission der Prioritäts - Anleihe werden nach |

borausgegangener Verständigung zwischen der Direction der Rheinischen

Eisenbahn-Gesellschaft und dem Königlichen Etsenbahn-Kommissariat durch | i ' | beiten der afademishen Lehrflaffen und der

das zu ertheilende Allerbôöchste Privilegium festgeseßt.

2 Gz ird vorläu zu 3,000,000 Thlr. argenom- | d ; ç C Das Anlage-Kapital wird vorläufig 3 Ò j | musikaliswen Abtheilung der. Akademie

men ‘und ‘nach Vollendung der Bauten auf Grund der von der Direction

der Mheinischen Eisenbahn-Gesellschaft zu legenden Nechnung vom König- | lichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv |

festgestéllt.

Der etwaige Mehrbetrag an Kapital, welcher sih über die vorläufig |

angenommenen 3,000,000 Thlr. als nothwendig ergiebt,

a) fúr den Bau der Brücke und der Babnstrecke bis zum Bahnhof in |

Coblenz sammt allem Zubebör, einshließli der etwaigen auf die Brücke bezüglichen Anforderungen für fortififkatorische Zwecke;

b) fur die Bestreitung der Generalfkoîten, welche auf 5 pCt. der Aus- |

d. zu berechnen und dem Rheinischen Eisenbahn- ; fi) nicht abgesondert und de stehende Unternehmen

gabe ad a., c. und l ) und Unternehmen zu exstatten sind, so weit fie direkt aus dem Fonds für das bier in Re berechnen lassen;

e) für etwaigen Coursverlust b

S F lntiam Fahre j

d) für die Einlösung des bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem die Brücke sammt Verbindungsbahn dis zum Bahnhofe in Coblenz dem Betriebe über

ei Ausgade der Prioritäts-Obligationen ;

Prioritäts - Obligationen wird dur weitere Ausgabe Rheinischer |

Prioritäts-Obligationen besa, und erstreckt id die im §. 2 ge- währte Zins-Garantie des Staats auf sámuntliche gemäß vorttehender Grundlage zu emittirenden Obligationen.

Artikel 4.

Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft soU zur Ausführung der Bahbn- ftrede von Cleve nah Nymwegen F 2 des Statut März 1856) erst dann verpflichtet m, L U ‘Ge biete die Undialeun der Bahnstrecke von Nymweaen dis zur unt ländischen Nhein-Eisenbaghn, einschließlich der dazu eten E brücken, dergestalt gesichert is, daß dieselde gleichzeitig volüene i

geben ist, verfallenen Zins - Coupons der |

| s Malteser-Ordeus, fe wie des M Nacdtrages vom Iten !

V Hdd Lay D R | zu Mersedurg zun An@gung s

wenn auf niederländischem Ge= |

Die im §. 6 des erwühnten: Statuts Ranieiy ges; von der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft in Bezug R den der Brücke bei Coblenz übernommene Verpflichtung trítt dagegen auch unabhängig von der Ausführung und dem Reinertrage der Bahnstrecke von Eleve kis Nym- wegen ein,

Artitel’ 9.

Zwei Jahre nah dem Eintritte der Verpflichtung zum Bau der Nheinbxrûücke bei Coblenz für die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft 6 des Statuten -Nachtrages und Artikel 4 vorstehend) hôrt der bom Staate nach Artikel 2 zu leistende Zushuß zu den Zinsen des Anlage - Kapitals auf, und die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft hat die Einlösung der be- züglih des ua vom Staate garantirten Obligationen unverz4lig- li zu bewirken. Auf ihren Antrag soll ihr ‘dazu ‘die Emisfion niht ga- rantirter Prioritäts-Obligationen gestattet werden,

Also geschlossen und doppelt ausgefertigt zu Cöln, den 9. Zuni 1859,

Königliches Eisenbahn- Die Dixecction der Rheinischen Eisenbahn- Kommissariat. Gesellschaft,

gez, von Moeller. Freiherr von Geyer. Rennen,

Ministerinm fär Haudel, (ewerbe und öffeutliche Unbeiteu.

Den Gebrüdern Friedrich und Wilhelm Gofferje, Mechaniker und Müller in JIsselburg, ift unter vem 25. Juni 1860 ein Patent

auf eine Maschine zum Schärfen der Müßlfteine in der dur Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu- sammenseßung, ohne Andere in der Anwendung bekannter Theile dieser Maschine zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für dea Um- fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

nisterium der geistlichen , Unterrichts- wnd Medizinal-Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Bekanntn

Die öffentlide Prämiurung Akademie der Künste und der schulen wird am Sonnabend, den 30. d. Zt langen Saale des Königlichen Akademie-Sedau

s{chulen werden ausgestellt fein und Comp

c

Eintrittskarten find nicht erforderli.

C

Berlin, den 27.- Junt 1 36)

«F

2 : T Angel omm * f e fs Herzegtqunt *

Sandra’ch ft

N im, 2. Juri. Se de Feet der L E zen Sr. M 2E ät de & ta gs Y Lergn ti

Dem Grafez ven Goltitern zu U zu: Mette

die Erlaubnis: zur Anlegung des E deriden Dann

| edes Rote 20 E R

: (is derte Dineiliud d zRga bdurg\{heR Ghrenkrewzes rer Liasfe U d Mgitcamnges Du von Kafkrzèw T9 edenda t pt Aitigang an jun V Fürstüch schwarz turgkdn Ehemitreuges zweien Wte: zu R

va A T E Dry L RGIEETAA S t va