1885 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jan 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Theil der in diesen Betrieben vorhandenen versiherungspflichtigen Personen beschäftigen. L

JIngleichen ist der Vorftand verpflichtet, Gegenstände auf die Tagesordnung der Genofsen|schaftsversammlung zu seßen, wenn dies von dem Reichs - Versicherungsamt oder, soweit dieselben in den Geschäftskreis der Berufsgenofjenschaften gehören, von den im vorigen eg bezeichneten Sektionsvorständen oder Personen verlangt und das Verlangen eine Woche vor dem angeseßten Versamwlungstage geftellt wird.

Anmerkung. *) Vergleiche jedoh S. 51 Faffung 2 und 3.

8, 9.

Der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstandes eröffnet, leitet und {ließt die Verhandlungen der Genofsenschaftsversammlung ; der Vor- fitßende kann sich durch seinen Stellvertreter oder durch ein sonstiges Vorstandsmitglied vertreten lassen. [Zur Unterstüßung des Vorsiten- den werden (von der Versammlung) (von demselben aus der Ver- sammlung) zwei Beisißer und zwei Schriftführer gewählt. } Befinden fch unter den Gegenständen der Verhandlungen Beschwerden, welche die Geschäftsführung des Vorstandes betreffen, so hat der Vorsitzende zur Verhandlung über diesen Gegenstand der Tagesordnung die Wahl eines anderen Leiters der Versammlung herbeizuführen.

Der Leiter der Versammlung hat das Recht, Genofsenschafts- mitgliedern, welche seinen zur Leitung der Versammlung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Versamm- lungsraume zu verweisen. E

Der Versammlung können diejenigen Beamten der Genossenschaft beiwohnen, welche der Vorstand hierzu bestimmt. Dieselben haben kein Stimmrecht, können jedoch mit der Schriftführung betraut werden. K

Q

Fans B Die Ausübung des Stimmrechts geschieht nah Maßgabe des 8. 14 Absatz 2 des Gesetzes.

assung 2.

Der Unternehmer oder Vertreter eines jeden Betriebes, in wel- chem nicht mehr als [10] versichecungspflihtige Personen beschäftigt werden, hat eine, darüber hinaus bis zu [100] für je [10] und von [100] an für je [50] mehr versiherungspflichtige Personen eine weitere Stimme. [Der Höchstbetrag der einem einzelnen Mitgliede zustehenden eigenen Stimmen ift - 1

Faffung 3.

edes anwesende oder durch einen Bevollmächtigten vertretene

Mitglied der Genossenschaft2versammlung hat für jeden Betrieb eine

Stimme. Fafsung 4. Jedes anwesende oder durch einen Bevollmächtigten vertretene Mitglied der Genofsenschaftsversammlung hat eine Stimme.

Anmerkung. Fassung 1, 2 oder 3 ist anzuwenden, falls die Genossenschafts- versammlung aus sämmtlichen Genofsenschaftsmitgliedern, Fafsung 4, wenn die Genofsenschaftsversammlung aus Dele- girten besteht.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Abstimmungen erfolgen mittelst verdeckter Stimmzettel, [An jeden Theilnehmer der Genossenschaftsversammlung find Stimmzettel auszugeben. auf welchen die Zahl seiner Stimmen zu verzeichnen ist. *)] Die Abstimmung kann auf andere Weise (durch Akklamation, Handerheben 2c.) erfolgen, wenn niht mehr als der [zehnte] Theil der Anwesenden [Niemand] widerspriht. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wihlen das von dem Vorsißzen- den zu ziehende Loos, bei Abstimmungen über zu fassende Beschlüsse gilt der Antrag als abgelehnt.

Zur Legitimation der Mitglieder dient der im §. 37 Absatz 3 des Gesetzes bezeichnete Mitgliedschein. Lassen sich Mitglieder der Ge- nofsenshaftsversammlung durch Bevollmächtigte vertreten, so haben die leßteren sich durh schriftlihe Vollmachten zu legitimiren. Die Legitimation der Mitglieder und Bevollmächtigten [der Delegirten] wird von dem Vorstande [einer von der Genossenschaftsversammlung nah Maßgabe des §. 12 zu wählenden Kommission von (3 Mit- gliedern) geprüft. Im Falle einer Beanstandung der Legitimation Seitcns des Vorstandes [der Kommission] entscheidet die Versammlung über die Zulassung.

Angelegenheiten, welche bei Berufung der Genossenschaftsversamm- lung oder in Gemäßheit des §. 8 Absaßy 6 nicht als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zugelassen werden, wenn aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, oder wenn es si um einen Antrag auf Berufung einer außer- ordentliden Genofsenshaftsversammlung handelt. Die gefaßten Be- \{lü}se sind vom Schriftführer unter Angabe des Tages der Sitzung in ein Protokollbuch einzutragen [aufzuzeihnen] sowie von dem Vor- fißenden und von dem Schriftführer zu unterschreiben.

Anmerkung. ®) Dieser Saß ist einzuschalten, wenn die Genossenschafts- versammlung aus sämmtlichen Mitgliedern der Berufsgenossen- schaft besteht und Fassung 1, 2 oder 3 im Eingang gewählt ift.

Genossenschaftsvorstand. 8. 11:

Zusammenseßung.

Der Vorstand besteht aus [10] Mitgliedern. [Jede(r) Sektion [Bezirk] muß durch ein Mitglied im Vorstande vertreten sein.] [Fol- gende Industriezweige müssen im Vorstande vertreten sein : L

Gleichzeitig ist für jedes Mitglied des Vorstandes ein Ersaßt- mann [aus derselben Sektion (demselben Bezirk) (demselben Industrie- zweig)] zu wählen.

S Lo.

S Die Wahl wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel s{reibt, wie Mitglieder [und Ersaßmänner] zu wählen find. [In gleiher Weise hat die Wahl der Ersatßmänner zu erfolgen. ]

Die Wahl kann auch auf andere Weise (durÞ Afkklamation, Handerheben 2c.) erfolgen, wenn nicht mehr als der [zehnte] Theil der Anwesenden [Niemand] widerspricht.

Gewählt sind diejenigen, welhe die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Ge- wählten niht deutlih Hhezeihnen, werden nicht mitgezählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird,

Die Wahl wird von dem Vorsitßenden des Vorstandes und das erste Mal von dem Vorsißenden des durch die Genossenschaft sver- sammlung gewählten provisorishen Genofssenschaftsvorstandes (&. 16 des Meven) de S eti Piltoton

eber die Wahl if ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Wahl Leitenden zu unterzeichnen ift. 9

Anmerkung. Vergl. §. 24 des Gesetzes.

S A

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf [4] Jahre gewählt, bleiben aber nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nach- folger in den Vorstand eingetreten sind.

Alle [zwei] Jahre scheidet [die Hälfte] der Vorstandsmitglieder und der Ersa männer aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den er tmalig Gewählten durch das Loos, demnächst dur das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Ga des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren,

en aus,

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so tritt sein Ersaßmann in den Vorstand ein. Jf auch diefer aus- geschieden, so hat die Genoffenshaftsversammlung eine Ergänzungs-

wahl vorzunehmen [so erfolgt die Ergänzung durch Kooptation der übrig bleibenden Vorstandsmitglieder], Der Ersaßmann. sowie der Neugewählte bleiben nur so lange im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würdê.

8. 14.

Obliegenheiten.

Dem Genofsenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten dur Geseß oder Statut der Genofsenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genoffenschaft übertragen sind.

Anmerkung. Vergl, §8. 22 und 23 des Gesetzes.

8. 15.

Ueber die gesammte Geschäftsverwaltung eines jeden Rechnungs- jahres hat der Vorstand in den ersten vier Monaten nah Ablauf desselben eine Rechnung, sowie über das am Schlusse des Rechnungs- jahres vorhandene Vermögen ein\chließlich des Reservefonds eine Uebersicht aufzustellen. Bei Aufstellung der Rechnung und der DONRINETTE sind insbesondere f.lgende Vorschriften anzu- wenden :

1. Werthpapiere, welche etnen Börsenpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsenpreise zur Zeit der Aufftellung, sofern dieser jedo den BUAYa N ANIIeoE Übersteigt, höchstens zu leßterem angeseßt werden;

. andere Vermögensgegenftände sind höchstens zu dem Anschaffungs8- oder Herstellungspreise anzusetzen ;

. Anlagen und forstige Gegenstände, welche dauernd zum Geschäfts- betriebe der Genofsenschaft bestimmt sind; dürfen ohne Rücksicht auf cinen geringeren Werth zu dem Anschaffungs- oder Her- stellungspreise angeseßt werden, sofern ein der Abnußung gleich- kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben ent- spre{ender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird; »

4. die Verwaltungskosten müssen ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erfcheinen.

Anmerkung. Vergl. §8. 76, 77 des Gesetzes. i 8. 16.

Geschäftsordnung.

Der Vorstand wählt aus sciner Mitte *) alljährlih [auf die Dauer von [4] Jahren] einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben [einen Rechnungsführer] [und einen Schriftführer].

Der stellvertretende Vorsißende, sowie im Falle der. Verhinderung desselben das älteste übrig bleibende Mitglied des Vorstandes vertritt den Vorsitzenden bei Behinderung oder im Auftrage desselben.

Anmerkung. *) Vergl. jedoch §. 7 Ziff. 1.

8. 17.

Der Vorstand ist bes{lußfähig, wenn mindestens die Hälfte [3] seiner Mitglieder anwesend ist [sind]. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der in der Sißung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Db ein eiliger Fall vorliegt und deshalb gemäß §. 22 des Geseßes die Abstimmung eine schriftliche sein kann, entscheidet der Vorsitzende. g :

DO,

Allmonatlich [alle zwei Monate] ist eine ordentlihe Sißung des Vorstandes abzuhalten. Der Vorsißende ist befugt, außerordentliche Sißungen anzuberaumen, fofern es im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. Er ift verpflichtet, innerhalb [8] Tagen eine solche abzuhalten, wenn dies von [3] Vorstandsmitgliedern unter An- gabe der Verhandlungsgegenftände [\{riftlich] beantragt wird. Zu allen Sitzungen, welche nicht zu bestimmten, dur Vorstandsbescluß festgeseßten Sizungs8zeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mit- glieder mindestens [8] Tage vorher [\chriftlich] einzuladen.

8. 19.

Die Vorstandssißungen werden vom Vorsitzenden eröffnet, ge- leitet und geschlossen. Die gefaßten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden [Schriftführer] unter Angabe des Tages der Sißung und der ia der- selben Anwesenden in ein Protokollbuch einzutragen [aufzuzeichnen] und von dem Vorsißenden [und Schriftführer] zu unter)chreiben.

Den Vorstandssitßungen können diejenigen Beamten der Genossen- {aft beiwohnen, welche der Vorstand bierzu bestimmt; dieselben haben kein Stimmrecht, können jedoch mit der Schriftführung ketraut werden.

Den inneren G.schäftEgang des Genossenshaftsbureqaus regelt der Vorstand,

2

S. 21. Der Vorstand führt ein Siegel, dessen Aufschrift die Genofsen- haft bezeichnet. fsrif f

Sektionsversammlung. Q 22! Zusammenseßung und Geschäftsordnung.

Auf die Zusammensetzung, Berufung, Leitung und den Geschäfts- gang der Sektionsversammlung, sowie auf die Art ihrer Beschluß- fassung finden die Bestimmungen in den 8. 6 und 8 bis 10 ent- \prechende Anwendung.

Die Beschlüsse der Sektionsversammlungen sind binnen [3] Tagen abschriftlih dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen.

Anmerkungen. 1, Die Bestimmungen der 88. 22 bis 30 sind nicht obligatorisch. 2. Die Zusammenseßung der Genossenschaftsversammlung aus Delegirten \chließt nicht aus, daß die Sektionsversammlung aus sämmtlichen Sektionsmitgliedern besteht.

8. 23.

Obliegenheiten.

Der Sektionsversammlung sind. folgende besondere Befugnisse vorbehalten :

[1. Die Bestimmung des Sißes der Sektion.]

2. Die Wahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes und ihrer Ersaßmänner [der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter].

3. Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und deren Stell- vertreter aus der Mitte der zur Sektion gehörenden Genossenschafts- mitglieder.]

4. Die Beschlußfassung darüber, ob und in wel{er Anzahl Bureaubeamte und Beauftragte für die Verwaltung der Sektion an- zustellen find, und unter welchen Bedingungen die Anstellung er- folgen foll. i

5, Die Prüfung und Abnahme des vom Sektionsvorstande all-

jährlich über die Sektionsausgaben aufzustellenden Rechenschafts-

berichtes. 6. Die Bestimmung. der öffentlichen Blätter, dur welche die

Bekanntmachungen des Sektionsvorstandes erfolgen sollen. c R Die Wahl der Delegirten zu den Genofsenschaftsversamm- agen. 8.

Anmerkungen. 1) Vergl. §. 47 des Gesetzes, 2?) Vergl. §. 7 Anm. 9 des Statuts.

S. 24.

Die Verwaltungskoften der Sektion werden von dieser allein getragen. Der Sektionsvorstand liquidirt alljährlih im ersten Monat nach Schluß des Rechnungsjahres den Betrag derselben beim Ge- nofsenschaftsvorstande, welher dessen Umlegung auf die Sektions- mitglieder, sowte ihre Einziehung in derselben Weise wie die der sonstigen Jahresbeiträge zu bewirken hat.

Sektionsvorstände. &. 25. Zusammenseßung.

Die Sektionsvorstände bestehen aus [5] Mitgliedern. Außer den Mitgliedern des Sektionsvorstandes sind [gleichzeitig] eben so viele Ersaßmänner zu wählen.

Die Wahl erfolgt nah Maßgabe der 88. 12 und 13 dur die Sefktionsversammlung [{Genofsenschaftsversammlung].

8. 26. __ Obliegenheiten.

Den Sektionsvorständen liegt insbesondere ob:

1. Die Einbecufung der Sektionsmitglieder zur Sektions- versammlung.

2, Die Feststellung der Entschädigungen nach Maßgabe der im 8. 43 den Sektionsvorständen übertragenen Zuständigkeit.

3, Die Begutachtung der Veranlagung zu den Gefahrenklassen,

4. Die Ueberwachung der Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften.

5. Die Abs@ließung von Verträgen mit Aerzten, Krankenkassen und Krankenhäusern behufs Heilung und Verpflegung der Verleßzten,

6. Die Ueberwachung der in ärztliher Behandlung befindlichen Kranken und der Erwerbsunfähigen.

7. Die Führung besonderer Listen über den Eintritt und das Ausscheiden von Betrieben.

8. Die Vermittelung der Anzeige von Betriebs-Eröffnungen, „Veränderungen und e-Einstellungen an den Vorstand der Ge- oen da hrlihe Aufstellung eines R i

4 ie jährlihe Aufstellung eines Rechenshaftsberichts üker di Ausgaben der Sektion. E F

10. Die Stellung von Anträgen und die Erhebung von Be- {werden in Angelegenheiten der Genofsenschaftsverwaltung bei der Genossensc{aftsversammlung und bei dem Reichs-Versicherungsamt.

[11. Die Bestellung von Vertretern vor dem Schiedsgericht.]

12, Die Feststellung der nicht rechtzeitig eingesendeten Nah- weisungen gemäß §. 71 Absay 3 des Gesetzes.

13. Die Stellung von Anträgen auf Erlaß von Unfallverhütungs- vorschriften.

14. :

Q A i Geschäftsordnung.

_Für die Geschäftsordnung der Sektionésvorstände sind die für die Geschäftsordnung des Genossenscbaftsvorstandes geltenden Vorschriften (SS. 16 bis 21) maßgebend. Die Beschlüsse des Sektionsvorstandes find binnen [3] Tagen ‘dem Genofsenschaftsvorstande mitzutheilen.

Bertrauensmänner. & 28. Wahl.

Die Vertrauensmänner und deren Stellvertreter werden auf [2] Jahre gewählt. S 29

Obliegenheiten.

Den Vertrauens8männern liegt insbesondere ob :

1. Die Begutachtung der Veranlagung zu den Gefaßrenklassen.

2. Die Entgegennahme der Anzeigen von Unfällen. 3, Die Vertretung der Genossenschaft bei der Untersucbung der in threm Bezirk sich ereignenden Unfälle, welhe nit den Tod oder eine voraussictlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Verletzten zur Folge haben [aller Unfälle, welche sich in ihrem Bezirke ereignen].

4, [Die Vertretung der Genossenschaft [Sektion] vor den Schieds- gerihten.|

5. [Feststellung der Entshädigungen gemäß §8. 43].

__6. Die Mitwirkung bei der Feststellung der nicht rechtzeitig ein-

E Nachweifungen gemäß S. 71 Absatz 3 des Gesetzes.

Die Geschäftsführung der Vertrauensmänner wird durch den Vorstand der Genossenschaft geregelt. Den Vertrauensmännern steht die Befugniß zu, behufs Ausübung ihrer amtlichen Pflichten jederzeit die in ihrem Bezirke belegenen Betriebe zu betreten und über die Vorkommnisse daselbst, soweit sie die Berufsgenossenschaft angehen, von dem Unternehmer Auskunft zu verlangen.

Aumerkung.. Bergl.. SS. 19, 21, 24 256, 26, 47,54; 600, +61: 88 des Gesetzes. Gemeinsame Bestimmungen. 8 30,

Die von den Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe können zu Mitgliedern des Genossenschaftsvorstandes, der Sektions- vorstände und zu Vertrauens8männern gewählt werden,

Anmerkung. Vergleiche §. 16 Absatz 3, §. 24 Absatz 4. & 31

Der Genossenschaftsvorstand und die Sektionsvorstände haben über die erfolgte Wahl, sowie über jede eingetretene Aenderung in ihrer Zusammensetzung- dem Reichs-Versicherungsamt und der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Siß der Genossenschaft oder der Sektion befindet, binnen einer Woche Anzeige zu erstatten und die Namen der Gewählten öffentlih bekannt zu®machen. Jn gleiher Weise hat die öffeatlihe Bekanntmachung der zu Ver- trauen8männern bestellten Personin zu erfolgen.

Anmerkung. Vergl. §. 23 Absatz 3 des Gesetzes. Wahl zu den Schied8gerichten.

S. 82. _ Soul Die von der Genossenschaft für die Schiedsgerichte zu wählenden Beisißer und deren Stellvertreter werden von der Genossen\schafts- versammlung nach Maßgabe des §. 12 gewählt. Die Namen der Me öffentlich bekannx gemacht. asqung 2.

Die von der Sektion für die Schiedsgeribte zu wählenden Beisißer und deren Stellvertreter werden von den Sektionsversamm- lungen nach Maßgabe des §. 12 gewählt. Die Namen der Gewählten werden öoöffentlih bekannt gemacht. x

Anmerkung. Vergl. §. 47 Absatz 3 des Gesetzes. Die Fassung 2 ist für den Fall zu wählen, daß die Genofscn- haft in Sektionen getheilt ist.

III. Verwaltung der ern ldgcnossenschaft. 33

i : Theilung des Risikos. Die Entschädigungsbeträge sind zu [50] Prozent von derjenigen Sektion zu tragen, in deren Bezirk der Unfall eingetreten ist. Anmerkung. Vergl. §. 29 des Gesetzes. Diese Bestimmung ist nicht Opel,

Beschaffung der Betriebsmittel.

Behufs Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungskoften erforderlichen Mittel wird für das erste Jahr von den Genossenschafts- mitgliedern ein Beitrag von [25] Pfennig für jede versicherte Person im Voraus erhoben. Die Höhe des Betriebsfonds bestimmt die Ge- nofsenshaftêversammlung.

Anmerkung. Vergl. §. 10 Absah 4 des Gesetzes. Diese Bestimmung ift niht obligatorisch.

8&8, 35. Einschäßung der. Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs,

Die Genofsensaftsmitglieder haben zum Zweck der erstmaligen Eivschäßung in die Klassen des Gefahrentarifs binnen einÆck von dem

Genossenschaftsvorstaide zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu madcenden Frist über ihre Betriebs-Anlagen und -Einrichtungen und sonstigen für die Einshätung maßaebenden Verhältnisse dem Ver- irauensmanne [Sektionsvorstande] [Genofsenschaftsvorstande] die er- forderlichen Angaben zu macben.

Die Angaben erfolgen \{riftlich nach einem von dem Genofsen- \chaftsvorstande festzusezenden Formular, welches die zu beantworten» den Fragen entbält. S i: :

Werden die Angaben von dem Mitgliede nit rechbtzeitig, nicht vollständig oder nicht der Wahrheit gemäß gemacht, so sind dieselben für den betreffenden Betrieb von dem Vertrauensmarne [Sektions- vorstande] [Genossenschaftévorstande] nah seiner Kenntniß der Ver- hältnisse zu ergänzen.

8, 36.

Der Vertrauensmann [Sektionsvorstand] hat die von dem Ge- nofsenschaftsmitgliede gemachten Angaben zu prüfen, erforderlichenfalls richtig zu stellen und mit seinem Gutachten ‘dem Genofsenschafts- vorstande vorzulegen. Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen erfolgt dur den Genossenschaftsvorstand [Sektions- vorstand C an unter Mitwirkung eines Vertreters des Genofsenscyaftsvorstandes8].

naue die erfolgte Veranlagung wird jedem Genofsenschafts- mitgliede ein \{riftliher Bescheid ertheilt.

Anmerkung. ; H Beral, 8. 28 des Gesetzes. Ueber die Zustellung des Bescheides

vergl. §. 110 des Gesetzes.

Die Motive zu §. 17 des Gesetzes sagen: Z

„Die Bildung der Gefahrenklassen und die Bestimmung über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge (Gefahren- tarife) durch das Statut vorzuschreiben, erscheint nit zweck- mäßig. Einerseits hat das Statut vorzugéweise die Aufgabe, die allgemeine Verwaltungsorganisation der Genossenschaft und diejenigen Verhältnisse, welhe dauernder Natur sind, zu regeln, während die Gefahrentarife von Zeit zu Zeit geärdert werden müssen, weil wesentlihe Aenderungen der Betriebs-Anlagen und -Einrichtungen auch auf den Grad der Unfallgefahr von Einfluß sind. Andererseits wird es nur ausnalmsweise mög- lih sein, in der das Statut berathenden Genossenschafts- versammlung bereits definitive Beschlüsse über die Bildung der Gefahrenfklassen und die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge zu fassen. * Der Entwurf beschränkt si deshalb darauf, vorzuschreiben, daß das Statut Bestimmungen über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschäßung der Betriebe in die Gefahrentarise und das bei Betriebs- veränderungen zu beobachtende Verfahren enthalten muß. Ins- besondere wird zu bestimmen sein, von welchen Organen die Einschäßung in die Gefahrentarife vorzunehmen ist, welche Angaben die Betriebsunternehmer über ihre Einrichtungen und Anlagen zum Zweckt der Veranlagung zu machen haben, inner- balb welwer Fristen dieses zu geschehen hat, in welcher Weise die Veranlagung zu bewirken ist, wenn die erwähnten Angaben nicht rectzeitig gemachi worden sind, welche Betriebsänderungen für die Einshäßung in die Gefahrentarife als bestimmend an- zusehen sind und in welhen Fristen dieselben zur Kenntniß der Genofsenshafts8organe gebraht werden müssen. Es bleibt in- déssen dem freien Ermessen der Genossenschaftsversammlung überlassen, auch die allgemeinen Grundsätze, nah welchen die Einschätzung in die Gefahrentarife zu bewirken ist und eventuell dieje Tarife selbs im Statut festzusetzen.“

Q D. Betriebsänderungen.

Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet, Aenderungen ihrer Betriebe, welche. für die Zugehörigkeit zu der Genoffenschaft oder für die Einschäßung in den Gefahrentarif von Bedeutung find, dem Genofssenschastsvorstande binnen einer Frist von [2] Wochen nach Eintritt der Aenderung \chriftlich anzuzeigen; sie können sich hierbei der Vermittelung des Vertrauen8:nannes [des Sektionsvorstandes] bedienen,

Die Zugehörigkeit zur Genossenschaft bemißt sih nach den In- dustriezweigen, für welche dieselbe gemäß §. 2 errichtet ist.

Welche Betriebsänderungen mit Rücksicht auf die anderweitige Einschäßung in den Gefahrentarif anzumelden find, ergiebt sib im Allgemeinen aus dem Inhalt des leßteren [ist ron dem Genofsen- \chaftsvorstande bei Beginn eines jeden Nechnungsjahres bekannt zu machen]. Die Anmeldung der Aenderungen is unter Benußung des im §. 35 vorgesehenen Formulars zu bewirken.

Ergeben sh Zweifel, ob die Betriebsänderung von der Bedeutung ist, daß se der Anmeldung bedarf, so hat das Mitglied hierüber von dem Vertrauens8manne [Sektionsvorstande] Aufscbluß zu verlangen, und wenn hierdurch die Zweifel nicht gelöst werden können, die Betriebsänderung anzumelden. S

Gelangt auf andere Weise eine Betriebsänderung, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschäßung- in den Gefahrentarif von Bedeutung ist, zur Kenntniß des Genofsenscbafts- vorstandes [oder Vertrauensmannes, Sektionsvorstandeë], so hat derselbe [haben dieselben] den Betriebsunternehmer unter Hinweis auf die im § 104 des Geseßes angcdrohte Strafe zur vorschrifts- mäßigen Anmeldung zu veranlassen und dieselbe nöthigenfalls felbst zu bewirken. E

D283 weitere Verfahren richtet si, was die Zugehörigkeit zur Genossenschaft betrifft, nah §. 38 des Geseßes, und was die Ein- \{häßung in den Gefahrentarif anlangt, nah §§. 35 ff. des Statuts.

Anmerkungen. O :

1, Vergl. 88. 38, 39, 104 des Gesetzes, zu Absaz 2 insbesondere die Bestimmung in §. 9 Absatz 3 des Gesetzes, wona der Betrieb, wenn er wesentliche Bestandtheile verschiedener Industrie- zweige umfaßt, derjenigen Genossenschaft zuzutheilen ift, welcher der Hauptbetrieb angehört.

9 Die Motive zu §. 39 des Gesetzes sagen:

„Die nähere Regelung der Anmeldung von Betriebê- änderungen, welche sür die Einshäßung des Betriebes in den Gefahrentarif von Bedeutung find, ist dem Statut aus dem Grunde überlassen worden, weil das hierbei etnzu- \{chlagende Verfahren den Verhältnissen dec einzelnen Genossenschaften angepaßt werden muß. So ist namentlich daran zu erinnern, daß nicht selten bei gewissen Industrie- zweigen (chemishen und Farbenfabriken) einzelne Versuchs- apparate vorübergehend in Betrieb geseßt werden; das Statut wird zu bestimmen haben, ob und inwiefern solche die Gefährlichkeit des Betriebes beecinflussende Versuchs- einrihtungen eine Anmeldepfliht begründen. In anderen Betrieben ändert sich die Betriebsart im Laufe des Jahres, es wird z. B. im Winter mit Wasserkraft, im Sommer mit Dampfkraft gearbeitet, Centrifugen werden zeitweise eingestellt u. #\. w.; auch für solche Fälle wird das Statut Vorkehrungen zu treffen haben.“ : i

Es wird sich hiernach empfehlen, zu Absaß 3 in dem Statut in möglichst genauer und ershöpfender Weise die einzelnen Betriebsänderungen, welche eine anderweitige Ein- \chäßung in den Gefahrentarif bedingen, aufzuführen, z. B. die Umwandlung von Hande in Mascbinenbetrieb, die Aufstellung einer Kreissäge oder einer Centrifuge, die Einrichtung eînes Aufzuges 2c.

8. 38,

Wechsel des Unternehmers.

Jeder Wesel in der Person desjenigen, für defsen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist ‘von dem neuen Unternehmer oder dessen geseßlihen Vertreter binnen einer Frist von [2] Wochen dem Genossenschaftsvorstande [durch Vermittelung des Sektionsvorstandes (Vertrauensmannes)] \{riftlich anzuzeigen. Gleichzeitig ist der Mit- gliedshein des bisherigen Unternehmers zurückzureichen.

Anmerkung. Vergl. §8. 9 Absatz 2, 37 Absatz 8 des Gesetzes.

S

8, 39, Betriebseinstellungen.

Fs der Betrieb eingestellt worden, so ift hiervon binnen [2] Wochen dem Genofsenscbaftsvorstande dur den Unternehmer sriftlich Nacricht zu geben; der Unternehmer kann sich hierbei der Vermittelung des Vertrauensmannes (Sektionsvorfstandes) bedienen. ® az

Anmerkung. Als Betriebseinftellung im Sinne dieses und der folgenden beiden Paragraphen können vorübergehende oder periodisch wiederkehrende Betriebseinstelungen nicht angesehen werden.

8. 40.

Gleichzeitig mit der Anzeige der Betriebseinstellung hat der Unternehmcr für die Zeit vom Ablauf deéjenigen Rechnungsjahres, für weldes der Beitrag zuleht entrichtet worden ist, bis zur Einstellung des Betriebes den antheiligen Betrag seines leßten Jahresbeitrages in [doppelter] Höhe bei dem Genossenschaftsvorstande als Kaution zu hinterlegen. ?

Wird diese Kaution nicht rechtzeitig eingezahlt, so hat der Genossenschastsvorstand dieselbe sofort nah §. 74 Absatz 1 des Gesetzes beizutreiben.

Von der als Kaution eingezahlten Summe wird demnächst der zu berechnende Beitrag bestritten. Der überschießende Betrag wird zurückgezahlt, ein etwaigcr Fehlbetrag nah Möglichkeit eingezogen.

8. 41.

Binnen [4]: Wochen nach erfolgter Betciebseinstellung hat der Unternehmer für die Zeit vom Ablaufe des leßten Recnungsjahres die im §. 71 des Gesetzes bezeichnete Nachweisung dem Genossenschafts- vorstande einzureichen, widrigenfalls die Feststellung der leßteren dur den Genosseaschasts- [Sektions-] Vorstand [auf Vorschlag des Vertrauensmannes] erfolgt. S. 42

Untersuchung der Unfälle.

Von jeder Melduna über einen Unfall, die nah Maßgabe des §. 51 des Gesetzes der Ortspolizeibehörde erstattet werden muß, ist von Seiten des Betriebsunternehmers gleichzeitig eine Abschrift an den Genofsenschaftévorstand (Sektionsvorstand] [Vertrauenëmann] zu senden. [Bei größeren Unfällen hat der Sektionsvorstand [Vertrauens- manni dem Génossenschaftêvorstande sofort Anzeige zu erstatten.]

An den Unterjuchungsverhandlungen soll in der Regel als Vertreter der Genossenschaft der Vertrauensmaan theilnehmen. Dem Genossen- \chafts- [und Sektions-] Vorstande fteht es frei, sih dur eines oder mehrere seiner Mitglieder oder durch andere Bevollmächtigte bei diesen Verhandlungen vertreten zu lassen. Der Vertreter wird durch eine \cyriftlie Volmacbt legitimirt.

Der mit der Vertretung der Genossenschaft Beauftragte hat dem Genossenschafts- [Sektion8-] Vorstande über das Ergebniß der Unter- suchung binnen [2] Tagen Bericht zu erstatten.

8. 43. 5 Feststellung der Entschädigungen. Die Feststellung der Entschädigungen gemäß §8. 57 ff. des Gesetzes

erfolgt, Faffung 1. wenn es sich handelt 1, a) um den Ersaß der Kosten des Heilverfahrens, b) um die für die Dauer einer vorausfichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähtigkeit zu gewährende Rente, c) um den Ersaß der Beerdigungskosten, durch [den Vertrauensmann] [den Sektionsvorstand] [cinen Aus- \huß des Sektionsvorstandes, welcher in der Zahl von [5] Mit- gliedern dur die Sektionsversammlung nach Maßgabe des §8. 12 zu wählen und bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes zu ergänzen ift], i 2. in allen übrigen Fällen durch [den Genossenschaftsvorstand] [einen Ausschuß des Genofssenschaftsvorstandes, welcher in der Zahl von [5] Mitgliedern von der Genofsenschaftsversammlung ‘nah Maß- gabe des §. 12 zu wählen und bei dem Ausscheiden eines Mit- gliedes zu ergänzen ist]. Fassung 2. in allen Fällen durch den Vertrauensmann [Sektionsvorstand, Ausschuß des Sektionsvorstandes]. Fassung 3. : in allen Fällen durch den G. nofsenschaftsvorstand [einen Aus\{huß des Genossenschaftövorstandcs].

Anmerkung. Fassung 3 ist zu wählen, wenn die Genossenschaft nicht in

Sektionen eingetheilt und Vertrauensmänner nicht bestellt sind.

Es fann die Festst.lung der Entschädigungen an Stelle der in §. 43 bezeichneten Organe auch einer besonderen Kommission übertragen werden. Geschieht dies, ‘so ist auch die Zusammen- seßung dieser Kommission durch das Statut zu regeln,

Vergl. §. 57 des Gesetzes.

8. 44, Unfallverhütungsvorschriften.

Die im §. 78 des Geseßes den Berufsgenossenschaften beigelegte Befugniß zum Erlaß von Unfallverhütungsvorscbriften wird dur die Genofssenscbaftsversammlung ausgeübt. Jedes Mitglied der Genossen- chaft ist befugt, den Erlaß solcher Vorschriften und die Aufhebung oder Abänderung bestehender Vorschriften bei dem Genossenschafts- vorstande zu beantragen. Die VeschlußfaFung über den Antrag ist in der nächsten Genofsscnschaftsversammlung herbeizuführen, nachdem zuvor die Sektionsvorstände [Vertrauen8männer] gutachtlih gehört worden sind.

Die vom Reichs-Versicherung8amt genehmigten Vorschriften sind von dem Genofsenschaftsvorstande zur Kenntniß der Genofsenschafts- mitglieder zu bringen.

Anmerkung. Verzl. §8. 78 bis 80 tes Gesetzes. Q. 40 Ueberwachung der Betriebe.

Die Genossenschafts- [Sektions. | Versammlung, [der Genossen- \chafts-] [Sektionsvorstand] ernennt für den Bezirk der Genossenschaft [jede Sektion] Beauftragte zur Ueberwachung der Betriebe in Gemäß- heit der §8. 82 bis 86 des Gesetzes. [Jede Sektion kann Beauftragte zu diesem Zwecke ernennen. Die Honorirung derselben erfolgt in diesem Falle auf Kosten der Sektion.] [Mehrere Sektionen können gemeinschaftlich einen Beauftragten ernennen.] Die Beauftragten werden durch cine vom Vorstande ausgestellte Vollmacht legitimirt, ihrè Namen und Bezirke sind öffentlich bekannt zu machen.

8, 46.

Reisekosten und Tagegelder.

Die Mitglieder des Genossenschafstsvorstandes, der Sektions- vorstände, die Vertrauensmänner, sowte die der Genossenschaft ange- hörigen Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten, außer dem Ersay ihrer baaren Auslagen für Reisekosten, als Entschädigung der Wohnungs- und Zehrungskosten ohne Rücksicht auf den ihnen er- wachsenden Zeitverlust für jeden Tag, an welchem sie außerhalb ihres Wohnortes thätig sind, [12] Mark Tagegelder.

Anmerkung. Diese Bestimmung ift nicht obligatorisch. Vergl S8. 25 und 49 Absay 2 des Geseßes.

8. 47. Die Vertreter der versicherten Arbeiter erhalten, sofern sie nach dem Gesetz einen Anspruch darauf haben, von der Genossenschaft als Entschädigung für Reisekosten :

a) bei Meisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können, für jedes Kilometer der Hinreise und für jedes Kiïometer der Rückreise [5] Pf.z; .

b) bei Reisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können, [20] Pf. für jedes Kilometer der Hinreise und jedes Kilometer der Rückreise auf der nä{hsten

fahrbaren Straßenverbindung ;

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als Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst, eins{ließlich der Zehrungékosten für jeden Tag, den doppelten Betrag ihres durchscnittlihen Tagesarbeitsverdienstes.

Anmerkungen. Vergl. §8. 44 Absatz 4, §. 49 Absaÿ 2 und 8, 55 Absay 1 des Gesetzes.

1V. Ausdehnung der Versicherungspflicht. 8, 48, Betriebsbeamte.

Die im §. 1 des Gesetzes begründete Versicberungspflicht wird auf alle Betriebsbeamten mit einem [3000] Mark nicht überfteigenden S L ARE [ohne Unterschied ihres Jahresarbeitêverdienstes] erstreckt.

Anmerkung. Diese Bestimmung ift nicht obligatorisch. Vergl. §. 2 Absatz 1 des Gesetzes.

8, 49. Genofsenschaftsmitglieder.

Die Genossenschaftêmitglieder sind berechtigt, sich felbst mit einem Jahresarbeitéverdienst bis zu [5000] Mark gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern. Mitglieder, welche von dicser Berechtigung Gebrauch machen wollen, haben die Versicberung unter Bezeichnung des Jahresarbeits- verdienstes, welcher derselben zu Grunde gelegt werden joll, bei dem Genofsenschaftsvorstande schriftlich ¿u beantragen; sie können sid hierbei der Vermittelung des Vertrauensmanncs [Sektionsvorstandes] bedienen. Dem Genossenschaftsvorstande steht frei, den angemeldeten Jahres- arbeitäverdiens bis auf den Betrag des Jahresarbeitt verdienftes des im Betriebe höchstgelohnten Arbeiters oder Betriebsbeamten zu ermäßigen. E

Die Versicherung beginnt mit dem Tage, an welchem der Antrag dem Genofsenschaftsvorftande zugestellt ist, und davert bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres, in welhem der Versicherte stirbt oder das Erlöschen der Versicherung bei dem Genofsenschaftsvorstande \chriftlich beantragt. Macht letzterer ven der ihm dburÞ Abjag 3 erthcilten Befugniß Gebrauch, fo tritt die Ermäßigung des Jahresarbeits- verdienstes mit der Zustellung des Beschlusses an den Unternehmer in Kraft. 1A

Ueber Versicherungen dieser Art wird vom Genossenschafts- vorstande ein Verzeichniß geführt und ein Auszug aus demselben dem Versicherten mitgetheilt.

Anmerkungen. s M 1, Diese Bestimmung ist nit obligatorisch. ; 2, Vergl. § 2 Absatz 2 des Gesetes, insbesondere zu Absay 4 auch §8. 37 Absatz 8 des Gesetzes. 3, Die Motive §. 17 des Gesetzes sagen: E „Die durch die Ausdehnung der Versicherung auf die im §8. 2 bezeiwneten Betriebsuniernehmer nothwendigen besonderen Bestimmungen follen durch das Statut erlassen werden. Dieses wird insbesondere zu bestimmen haben, in welcher Weise die Anmeldung und das Ausscheiden dieser Personen zu bewirken ist, auf welhe Weise der Eintritt der Versicherung festgestellt werden soll, also ob dieselbe von-der Eintragung in ein besonderes Kataster abhängig sein und mit welchem Zeitpunkt sie beginnen soll u. |. w.“

Q. Di Andere Personen.

Die Genofsenschaftsmitglieder sind berechtigt, nicht versicherungs- pflichtige Personen, welche die Betriebsräume zeitweilig betreten, ohne in dem Betriebe selbst beschäftigt zu sein (Beamte, soweit dieselben nit bereits nah dem Gesetze oder nach §. 48 des Statuts versichert find, Ehefrauen, Hausgesinde, Hauskinder und sonstige Angehörige des Mitaliedes oter sciner Arbeiter und Betriebsbeamten, ferner Handwerker und andere Personen) je mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu [500]*) Mark gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern. O :

Mitglieder, welche von dieser Berehtigung Gebrauch machen wollen, haben die Versicerung unter namentlicher Bezeichnung der zu versihernden Personen und des Jahresarbeitsverdienstes, welcher der Versicherung «ciner jeden derselben zu Grunde gelegt werden soll, bei dem Genofssenscbaftsvorstande schriftlih zu beantragen. Sie können ih hierbei der Vermittelung des Vertrauensmannes [Sektions- vorstandes] bedienen. Ueber die Genehmigung des Antrags entscheidet der Genof\senschaftsvorstand, welcher zuglei die näheren Bedingungen der Versicherung festseßzt. Demselben steht frei, tea angemeldeten Jahresarbeitsverdienst bis auf die [Hälfte] des in dem Betrtebe durh- schnittlich verdienten Arbeitslohnes zu ermäßigen. [Der Vorstand kann für die in Absatz 1 bezeichneten Personen auch Kollektivversicherungen ulafjen.

Y Mie Versicherung darf nur zu dem Zwecke abgeschlossen werden, daß dadurch eine Entschädigung des von dem Betriebsunfalle Be- troffenen und seiner Hinteroliebenen bewirkt wird.

Bei der Umlegung der Beiträge ist der Jahresarbeitsverdienft dieser versicherten Personen nur zur Hälfte [zu einem Drittel, cinem Zehntel] *) in Anrechnung zu bringen. :

Die Versicherung tritt von dem Tage der Genehmigung des An- trages ab in Wirksamkeit und dauert bis zum Schlusse desjenigen Rechnungsjahres, in welchem der Betriebsunternehmer das Erlöschen der Versicherung bei dem. Genofsenshaftsvorstande riftli beantragt. Der Antrag auf Erlöschen der Versicherung kann auch auf einzelne der versicherten Personen beschränkt werden. 1

Ueber Versicherungen dieser Art wird von dem Genofsenschafts- vorstande ein Verzeichniß geführt und ein Auszug aus demselben dem Betriebsunternehmer mitgetheilt.

Anmerkung. *) Diese Zahl kann für die verschiedenen Kategorien von Personen ver)chieden hoh gegriffen werden, z. B. für Beamte, die nicht bereits ohnehin versibert sind, höher als für das Hausgesinde 2c. Im Uebrigen vergl. die Anmerkungen zu §. 49.

V, Abänderungen des Statuts. L Fassung 1. Ls i

Veber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genofsenschafts-

versammlung in Gemäßheit des §. 10 Absatz 2. Fassung 2.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genofsenscafts- versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens [ein Zehntel] der Mitglieder der Genossenschaft vertreten sein und mindestens die [Hälfte] der erschienenen Mitglieder dem Antrage zustimmen müßsen.

Faffung 3. j a

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genofsenschafts- versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens [die Hälfte] der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen in der Verjammlung ver- treten sein und mindestens die [Hälfte] der vertretenen Stimmen dem Antrage zustimmen muß.

Fassung 4.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genofsenschafts- rlammiung mit der Maßgabe, daß mindestens [drei Viertheile] der Erschienenen dem Antrage zustimmen müssen.

Anmerkung. Wird die Fassung 2 oder 3 gewählt, so empfiehlt fih folgender Zusaß: :

„Ist die Versammlung nicht beshlußfähig, fo kann die

Statutenänderung in einer zweiten „äß S§. 8 berufenen

Genossenschaftsversammlung ohne Rücksiht auf die Zah

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