1885 / 34 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Feb 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Neichëtag nicht mit bestimmten Forderungen hervortrete, Tondern nur betone, daß derselbe sih das Recht der nachträg- lihen Genehmigung außeretatêmäßiger Ausgaben wahre, fo könne man eine mildere, weniger die Gegensäße aufregende Form von einer gewissenhaften Volksvertretung nit ver- langen. Wenn er über die Sache felbst sich Schweigen auf- erlege, so mödte er doch noch seine abweichende Auffassung in Bezug auf zwei Punkte markiren. Nach seiner Ansicht sei sedes materiae der Art. 62 der Verfassung, wonach die Verwaltung des Reichsheeres für das ganze Reich eine einbeitlihe sei. Er lege deshalb Protest ein gegen den Versuch des Regierungskommifssars Geh. Raths Schult, die innere Organisation dieser Verwaltung, das verfassungsmäßige Verhältniß zwishen der Reichsarmee und der Preußens zu bestimmen nach der clausula bajuvarica, die doch nur aus-s nahmsweise für das bayerishe Kontingent Geltung habe. Diese Art der Jnuterpretation und der Handhabung der Ver- fassung sei in sh falsh: das deutsche Heer sei ein einheit- liches Heer, und seine Partei, die für diese Auffassung eintrete, vertheidige in Wahrheit das monarchishe Prinzip. Die Frage des Niedershlagungsrechtes sei nicht zu verwechseln mit dem Begnadigungsreht. Das Haus habe alle Ursache, in der milden Form, in der das hier geschehe, sein Recht bezüglich der Einnahmen und Ausgaben des Reiches zu wahren.

Der Direktor im Reichsamt, Aschenborn, entgegnete, die Darstellung, als ob der Reichstag bis jeßt ohne Kenntniß von derartigen Vorkommnissen gewesen sei, entsprehe niht dem Hergang der Dinge im Jahre 1875. Damals habe es sich um Ueberhaltungen der Jnvalidenpensionen gehandelt. {Fn der Rechnungskommission sei die Angelegenheit eingehend erörtert, aber sie habe nicht Anstoß an der Kontrasignirung der Nieder- s{lagungsordres durch den Kriegs-Minister genommen. Er verstehe niht, weshalb man von der bisherigen Praxis ab- weihen wolle. Man beshwöre so nur die Gefahr, daß die Verwaltung nicht das gleihe Entgegenkommen wie bisher zeige. Wer stehe dafür, daß sie niht nah der Annahme des vorliegenden Antrages in Erwägung ziehe, ob es nicht besser sei, die Motive für die Kabinets2ordres überhaupt niht mehr mitzutheilen ?

Der Abg. von Benda glaubte, daß die Herbeiführung einer Verständigung nicht erleichtert werde, wenn solche Even- tualitäten in Ausficht gestellt würden. Jm Jahre 1875 sei die Frage, ob die Kontrasignirung der Niedershlagungsordres dur den Reichskanzler oder den Kriegs-Minister zu erfolgen habe, nur ganz nebensählich berührt worden, vielmehr habe die Kommission vor Allem versucht, darauf hinzuwirken, daß die Wirkung der Justifizirungsordres überhaupt eingeschränkt werde.

Der Abg. Rickert bemerkte, die Vorhaltung, daß die Stellungnahme seiner Partei eine Verschärfung in den Gegen- saß der Auffassung zu tragen geeignet sei, verdiene dieselbe O e abe aden Dié An fleis Lud und fsahlih zu verhandeln fsih bemüht. Er habe im vorigen Jahre die Anregung zu dieser Stellung- nahme gegeben, weil ex der Meinung gewesen sei, daß die Rehnungskommission fernerhin niht mehr so gleich- gültig an dieser Frage vorübergehen dürste. Die Sache habe eine andere Wendung erhalten, seitdem der Reichskanzler dem Hause ausdrü@Elich schriftlich erklärt habe, der Reichskanzler wäre der Einzige, an den der Reichstag sih zu wenden habe, nicht der Kriegs-Minister, der gar niht sein Stellvertreter sei. Das Mindeste, was man annehmen müsse, sei die nachträgliche Genehmigung; wenn das nicht geschehe, werde seine Partei die Decharge verweigern und sehen, ob die Regierung damit zufrieden sei.

Der Abg. von Helldorff erklärte, praktisch sei doch die Frage der Kontrasignatur ziemlich gleichgültig, während die Frage der Zulässigkeit der justifizirenden Ordres ganz abseits liege, von der Kommission wenigstens gar nicht erörtert worden sei, Mit der Annahme des Antrages Richter schaffe man unzweifelhaft einen Anlaß zu Mißhelligkeiten , und außerdem liege für das Haus eine Veranlassung, über die Berechtigung der Justifikationsordres heute einen Beschluß zu fassen, gar niht vor. Nehme das Haus den Antrag der Kommission an, so bleibe die Lage dieser Streitfrage un- verändert,

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, wenn dex Direktor Aschenborn meine, er wolle mit seinem Antrage einen Kon-

flikt herausfordern, so liege es doch sehr nahe, auf gewisse Fälle zu verweisen, wo umgekehrt die Regierung ohne jeden Unlaß Nechtsfragen aufgeworfen und in sehr shroffer ¿Form gegenüber dem Reichstage verfohten habe, wie es z. B. bei den leßten Wahlprüfungen geschehen sei. Hier liege ein folher Fall gar nit vor; das Haus sei nur gezwungen, in gewissen Grenzen sein Recht zu wahren. Auch die Regierung gebe zu, daß in der Rechnungskommission immer nach nah den Grün- den der Niederschlagung gefragt worden sei. Gerade diese kon- stante Praxis beweise, daß des Abg. von Benda Meinung unrichtig sei, daß mit dem Vorzeigen der Kaiserlichen Ordre die Sache erledigt sei. Die Kommission habe es nur nicht für opportun gehalten, die Frage rechtlich der Form nah weiter zu untersuchen, nahdem sie in der Sache die Billigkeitsgründe an- erkannt habe, und weil sie geglaubt habe, daß dicse ganze Materie in der nächsten Zeit geseßlih geregelt werden würde. Fm Jahre 1875 sei dieje Regelung sehr nahe gewesen. Er habe der damaligen Kommission für das Etatsgeseß selbst an- gehört und müsse dem Abg. von Benda aufs Allerbestimmteste bestreiten, daß in der Kommission auch nur von der Mehrheit ein Recht, dur Kabinetsordres Gelder niederzuschlagen, an- erkannt sei. Damals sei versuht worden, für gewisse unter- geordnete Fälle der Verwaltung ein Recht der Niedershlagung zu geben. Jn einer Reihe anderer Fälle habe ausdrücklih die Genehmigung dem Reichstage vorbehalten bleiben sollen. Es habe sih also um eine Art Kompromiß gehandelt. Da derselbe nicht zu Stande gekommen sei, so bleibe Jeder auf seinem Standpunkte stehen, und es sei nur eine Frage der Opportunität, wie man denselben im Laufe der Zeit shärfer oder weniger {arf accentuire, Nachdem dem Hause heute versichert worden sei, daß zu einer geseßlihen Neuregelung dieser Materie bei der Ver- schiedenheit der Mus ungen keine Aussicht sei, müsse das Haus erst recht auf die Wahrung seines Standpunktes Be- dacht nehmen. Früher habe man auch einmal geglaubt, für außeretatsmäßige Ausgaben einer Genehmigung nicht zu be- dürfen; man habe z. B. aus den Ersparnissen an Land- gerichtsgehältern einen außeretatsmäßigen Major besoldet, beute geschehe das niht mehr. Es frage sich einfa, wie weit die Verfassung das früher geübte monarhische Recht modifizirt habe; die Regierung meine das nit, er halte es für funda- mental modifizirt. Die nähere Formulirung sei zur Stunde

no nit erfolgt, folglih bleibe Jeder bei sciner Auffassung }

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stehen. Seine Parkei sei gerade durch die Haltung des Kriegs- Ministers provozirt worden, der in einem Umfange, wie nie zuvor, das Begnadigungsreht des Kaisers geltend gemacht habe. Die Frage, ob der Reichskanzler oder der Kriegs- Minister kontrasigniren müsse, sei 1875 sekundär . ge- wesen. Die Regierung habe damals selbst nur immer von Kaiserlihen Erlassen gesprohen. Daß die Gegenzeihnung j:§t auch dur den Kriegs-Minister erfolgen könne, fei ein ganz neuer Standpunkt. Nachdem die aus- führlihen Debatten über diese Frage stattgefunden hätten, würde die einfahe Annahme des Kommissionsantrages eine Verschlimmerung der ganzen Nechtslage bedeuten. Er sei ja dem Antrage der Kommission auf Vorlegung eines Etats- geseßes keineswegs entgegen, halte aber dafür, daß dieser An- trag niht ausreichz.

Der Ahg. von Helldorff führte aus, auch mit der An- nahme des Kommissionsantrages wahre das Haus voll und ganz sein Etatsreht; man habe es niht nöthig, im gegen- wärtigen Augenblick über die aufgeworfene Streitfrage eine materielle Entscheidung zu fällen.

Der Abg. von Benda bemerkte, wenn das Parlament ein unzweifelhaftes Recht gehabt hätte, alle Justifikationsordres zu genehmigen, so wären in der Kommission von 1875 die Versuche, eine rih:ige Vertheilung der Berechtigungen zu erreichen, doch gar nit angestellt worden.

Der Abg. Dr. Hänel konstatirte, daß au er 1875 der erwähnten Kommijsion angehört habe, und daß der Abg. von Benda die damalige Sachlage ganz unrichtig wieder- gegeben habe. Ein Recht der Regierung sei nicht anerkannt worden; allerdings habe Niemand von der Kommission geleugnet, daß der Verwaltung eine gewisse Freiheit der Bewegung in Ansehung der untergeordneteren Fälle gewährt werden müsse. Zwischen diesen beiden Standpunkten zu ver- mitteln, sei damals Aufgabe der Kommission gewesen.

Der Abg. von Helldorff erklärte, auch der Vorredner erkenne also an, daß zwishen zwei Standpunkten zu ver- mitteln gewesen sei; es handele sih also um ein sehr schwer festzustellendes streitiges Rehtsgebiet, Durch Debatten und Anträge wie die heutigen fördere man die Lösung solcher Fragen nicht, und er bitte nohmals, die Angelegenheit auf sh beruhen zu lassen, bis die Regierung selbst wieder mit entsprehenden Vorlagen an den Reichstag komme.

Der Abg. Nichter (Hagen) erklärte, wenn das Haus mit dem Abg. von Helldorff die Sache ausseßen wolle, bis die Re- gierung das Bedürfniß fühle, sih geseßlich beschränken zu lassen, dann könne man lange warten! Der Regierungs- standpunkt sei ja der bequemste, den es geben könne, zu sagen : Der Monar habe das Recht, jeden Defekt niederzuschlagen, Er stelle das in Abrede; und werde sein Untrag angenommen, so müsse die Regierung alle Abweihungen vom Etat in Zu- kunst etwas genauer motiviren. Das werde ihr unbequemer sein, und sie würde dann dem Hause vielleiht einen Geseß- entwurf vorlegen, in dem sie die politish wichtigeren von den unbedeutenderen Fällen sondere. Erst von dem Augenblicke an könne er mit der Regierung darüber verhandeln, ob ihr ein gewisses, sehr begrenztes Niedershlagungsreht zu gewähren, und dafür die klare Formulirung der Rechte des Reichstages zu erlangen sei.

Der Direktor im Reichs-:Schaßamt, Aschenborn, entgegnete, der Reichstag vergebe seinen Rechten nihts, wenn derselbe nah wie vor davon absehe, die nahträglihe Genehmigung zu ertheilen. Wohl aber werde dem Standpunkt der Regierung präjudizirt dur solhe nahträgliße Genehmigung, denn bei der bloßen Decharge bleibe es dahingestelli, ob der Reichstag eine Geneh- migung für erforderlih erachte oder nicht; während bei der ausdrüdcklich ausgesprochenen Genehmigung besonders hervor- gehoben werde, daß die Allerhöchste Ordre dem Reichstag nicht genüge. Eine Drohung irgend welcher Art habe er nicht ausgesprochen.

Der Abg. Richter (Hagen) führte aus, daß es doch be- denklih sei, wenn das Haus sih bei der bloßen Decharge- ertheilung beruhige, das habe der Direktor Aschenborn selbst vor- hin dargethan; denn derselbe habe daraus, daß das Haus \rüher immer die Decharge ertheilt habe, geschlossen, daß damit ein festes Recht konstituirt sei. Eine Drohung habe ferner allerdings in dessen Ausführungen, wenn auch eine solche in höfliher Form, gelegen. Wenn der Abg. von Benda es als so bedenklich dargestellt habe, die Decharge zu verweigern, so habe man doch im Allgemeinen Rechte, um sie zu gebrauchen. Wenn sein erster Antrag niht angenommen werde, so werde seine Partei über die jeyt in Frage stehenden Punkte aller- dings die Decharge niht aussprechen können.

Der Antrag Richter-Meyer, foweit er die zurülgezogene Nummer 1 erseßen soll, wurde genehmigt.

Es folgte nunmehr die Berathung des Antrages Meyer ad II, betreffend den Kabelvertrag.

Der Abg. Dr. Meyer (Halle) wies darauf hin, daß dieser Kabelvertrag, wenn er auch an sih niht zu mißbilligen sei, doch verfassungsmäßig dem Reichstage zur Genehmigung vor- gelegt werden müsse, da derselbe als Garantievertrag eine Belastung des Neiches enthalte. Bisher habe die Postverwal- tung versäumt, diese nachträgliche Genehmigung beim Reichs- tage nahzusuchen.

Der Abg. von Köller führte aus, daß das Reich nicht selbst die Kabelverbindung hergestellt, sondern daß eine Aktien- gesellshaft als Rechtsnachfolgerin des Dr. Lasard diese Ein- rihtungen getroffen habe, und vaß das Reich gegen eine be- stimmte Entschädigung in ein Pachtverhältniß zu dieser Ge- sellshast getreten sei. Die Einnahmen aus den Telegramm- gebühren flössen in die Reichskasse, und dadurch werde die Pacht völlig! gedeckt.

_ Der Bundeskommissar, Direktor im Reichs-Postamt Dr. gilwer erwiderte, der Antrag sei niht anzunehmen, weil der- elbe von einer falshen Jnterpretation des Art. 73 der Ver- fassung ausgehe. Der Abg. Meyer meine, daß jedes Schuld- verhältniß, welches die Verwaltung eingehe, der Genehmigung des Reichstages bedürfe. Ohne die Möglichkeit, irgend ein Sqchuldverhältniß einzugehen, könne aber eine Verwaltung überhaupt nicht geführt werden. Ein Garantievertrag im Sinne des Art. 73 liege hier nicht vor. Der Vertrag sei für das Reih im höchsten Grade vortheilhaft gewesen.

Der Abg. Haupt hielt den Vertrag für einen einfachen Pachtvertrag. Die Postverwaltung habe auf Grund der etats- mäßigen Ermächtigung die aus diesem Vertrage für sie ent- stehenden pekuniären Verpflihtungen erfüllen können. Der Antrag Meyer sei daher gegenstandslos.

Der Abg. Halben befürwortete den Antrag Meyer. Wenn der Vertrag auch sehr vortheilhaft gewesen sei, so dürfe der Reichstag doch, gegenüber dec Verwaltung, keines seiner ver- fassungzmäßigen Rechte aufgeben,

Der Bundeskommissar Geh. Ober - Regierungs - Rath Dr, Meyer bestritt, daß es sich hier um einen Garantievertra handle, und bat, den Antrag Meyer (Halle) abzulehnen, dessen Wortlaut schon allein zu Bedenken Anlaß gebe. _ Der Abg. Dr. wêeyzr (Halle) bemerkte, sein Antra schließe sich dem Wortlaute nah an die Monita des Red

nungshofes an; und er bitte nochmals, dem Antrage zuzu=

stimmen.

Der Abg. Dr. Hänel führte aus, daß der Vertrag {on dez- halb nicht als gewöhnlicher Pachtvertrag anzusehen sei weil die Summe, welche die Gesellschaft jährli erhalte, auch zur Bildung eines Reservefonds zu verroenden sei.

Der Antrag Meyer (Halle) wurde abgelehnt, dagegen dex Antrag der Kommission auf Vorlegung eines Komptabilitäts- gescßes angenommen. 2

e vertagte sih das Haus um 51/4 Uhr auf Dienstag T,

Landtags- Angelegenheiten.

In dem Etat der Justizverwaltung 1885/86 sind die Einnahmen (Kap. 30: 50470000 46) um 560000 # höker an- geseßt als im Etat 1884/85. Die Kosten sind in Folge der zum 1. April d. J. in Ausficht genommenen Einrichtung selbständiger Gerichtskfassen mit 42563 000 M (—137 000 46) in Tit. 1 dieses Kapitels wieder eingestellt worden. Die Einnahmen, welce als Emo- lumente der Beamten (Prüfungs- und Gerichtsvollzieherzebühren) wieder zur Verwendung kommen, sind um 411300 Æ höher, mit 5 159 000 zum Ansa gekommen. Bei dem Arbeitsverdienst (108 090 M) find 218 900 S, bei den Wittwen- und Waisengeld- beiträgen 83 500 F mehr ausgeworfen, :

__ Den Einnahmen stehen (Kap. 71—82) 85 663 009 M (-+ 5 322600 Æ) dauernde Ausgaben gegenüber. Bei dem Ministe- rium sind 3 neue Bureaubeamtenstellen mit 12600 6 und 1 neue Kanzleidienerstelle mit 1350 4 und zusammen 2940 „& Wohnungs- geldzushüssen vorgeschen. Bei der Justiz-Prüfungskommission sind 5300 4 Mehreinnahmen zu erwarten. Bei den Ober-Lande®gerichten (4 008 775 M) erhöhen fih die Rusgaben um 444554 , da 152 Beamte hinzutreten und die Remuneration der Lohn- schreiber verbessert werden sol. Die Land- und Amts- geridte (63 565769 A) stechen mit 3141903 M im Etat, die hauptsählich durch die große Anzahl neuer Gerichts- \reiberstellen veranlaßt sind. Bei den besonderen Gefängnissen (1 638 198 6) find 75 808 M mehr angeseßt, theils für neue Ges fängnißwärterstellen, theils zur Erhöhung der Gehälter bezw. Remus nerationen für Gefängnißbeamte. Die verschiedenen Umzugs- und Reisekosten sind zu einem Titel (Kap. 80 Tit. 1) im Betrage von 1 320 000 M verschmolzen worden.

Als einmalige und, außerordentliche Ausgaben sind (Kap. 7) für 22 verschiedene Bauten 1 649 320 4 ausgeworfen.

__ Die durhgreifenden Veränderungen in diesem Etat werden dur die Errichtung selbständiger Kassen bei der Justizver- waltung veranlaßt, wodurch eine Mehraus8gabe von 4502519 entsteht, welcher bci der Verroaltung der indirekten, der direkten Steuern und bei den Regierungs- (Bezirks-) Hauptkassen eine Minderausgabe von 3180 850 ‘M gegenübersteht, so daß eine Mehrausgabe von 1 264 670 M verbleibt. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß auch bei dem aeelenen der bisherigen Einrichtung eine nicht unerheb- bebliche ehrktelastung des Etats der Verwaltung der indirekten Steuern unvermeidlich geworden wäre. Das Nähere über diese Reform ergiebt eine dem Etat beigefügte Denkschrift, nah welcher sih die Grundzüge der neuen Organisation wie folgt gestalten:

__A. Die Kassen. Für jeden Ober-Landesgerichtsbezirk werden C Le und die erforderliche Anzahl von Spezialkassen errichtet.

a, Die Justiz-Hauptkasse wird bei dem Ober-Landesgericht ge- bildet. Sie führt den Etat der Justizverwaltung im Bezirk des Ober-Landesgerichts aus und legt die Nebnung, Sie übernimmt die Einnahmen und Ausgaben der Spezialkassen, empfängt die Abliefe- rungen derselben und überweist ihnen durch Vermittelung der Re- gierungs-Hauptkasse die erforderlihen Zuschüsse. Sie hat die Re- vision der Ausgabeverzeihnisse uud Beläge vorzunehmen, welhe gegenwärtig von den RMRechnungsrevisoren bei den Staatsanwaltschaften der Landgerichte revidirt werden. Die Justiz-Hauptkasse zahlt zugleich die ‘für das Ober-Landesgericht erforderlichen persönlichen und nicht persönlichen Ausgaben, mit Aus- nahme der Kalkulaturgebühren, und vereinnahmt die Nebeneinnahmen (niht auch die Gerichtskosten) bei dem Ober-Landesgericht.

Die Geschäfte bei dcr Justiz-Haupikasse werden von cinem Ren- danten, cinem als Kassirer fungirenden Gerichts\{chreiber und der erforderlichen Anzahl von Gerichtsschreibern, welche als Buchhalter, sowie von Gerichtsschreibergehülfen, welche als Kassenassistenten fun- a E und von einem Richter als Kurator beauf- ichtigt.

b Als Spezialkassen fungiren die Gerichtskassen. Bei jedem Amtsgericht wird eine solchbe Kasse gebildet. Dieselbe ist zugleich Kasse für das zugehörige, am Orte befindliche Landgeriht und für die Staatsanwaltschaft.

1) Die Gerichtskassen erheben die Gerichtskosten und Geldstrafen, leisten die nit persönlichen Ausgaben und dienen als Organe der Sustiz-Hauptkasse für Erhebung und Auszahlung aller sonftigen Ein- nahmen und Ausgaben. Die Erhebung von Gerichtskosten durch den Gerictéschreiber als solchen kommt in Wegfall. Dagegen ver- bleibt die Aufstellung der Vollstreckungslisten und der Abliese- rungs\heine über Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens den Gerichts\chreibern resp. Sekretären. Die Auszahlung der Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgt in der Regel dur die Kasse, kann jedo, soweit hierfür cin Bedürfniß vorliegt, ausnahmsweise einem Gerichtsschreiber unter Gewährung eines eisernen Vorschusses übertragen werden. Die Gerichtskassen liefern die entbehrlihen Be- stände an die Justiz-Hauptkasse ab und empfangen von derselben durch Vermittlung der Regierungs-Hauptkassen die erforderlichen Zuschüsse. Jeden Monat erfolgt durch einen Ueberweisungsau®zug die vollständige Abrechnung mit der Justiz-Hauptkafse.

9) Die Kassengeshäfte werden in der Regel zwischen zwei D amten getheilt. Ein Beamter fungirt als Rendant, ein zweiter als Gontroleur. Letzterer führt insbesondere das Kostenregifter, ersterer das Einnahme- und Ausgabejournal. Die Kostenliquidationen wer- den wie seither von dem Gerichtsschreiber aufgestellt. Die Prüfung des Kostenansatzes liegt wie bisher dem Rechnungsrevisor bei dem Landgericht ob. A

a, Bei den größeren Kassen, bei welchen die Kassengeschäfte die volle Thätigkeit zweier Beamten in Anspru nehmen, wird ein he \onderes Kassenpersonal gebildet, bestehend aus einem Rendanten und einem aus\{ließlich als Kassenkontroleur fungirenden Gerichtsschreiber. Der Kasse werden nach Bedürfniß Gerichts\chreibergehülfen bei- gegeben, welche als Kassenassistenten fungiren und den Rendanten und Controleur in den Kassengeschäften unterstüßen, Bei größeren Kassen fungiren nah Bedürfniß mehrere Controleure und neben dem Rendanten Kassirer. t j

b. Bei den kleineren Kassen, bei welchen die Kassengeschäfte allein nicht die volle Arbeitskraft zweier Beamten ausfüllen, fungiren feine besonderen Rendanten und Kontroleure, sondern - es werden die Gee {äfte des Rendanten bezw. des Kontroleurs von den Gerichtsschreiberet- Beamten wahrgenommen. :

c, Für die Kassen derjenigen gering beschäftigten Amtsgerichte» welche nur mit einem Gerichts\hreiberei-Beamten besetzt sein werden, bei denen also aub für die Kassengesäfte nur ein Bureaubeamter zur Verfügung steht, ist eine vereinfahte Organisation in Aussi genommen. Die sonst zwischen dem Rendanten und Kontroleur g*

höher:

in Dresden, Herr Ernst Oscar Wahl daselbst, hat das

ei btsi breiber allein wahracnommen.

3) Bei jeder Gecichtskafse fungirt cin Amtsrichter als Kafssen-

furator. Derselbe beaufsichtigt die Kafsenverwaltung monatlihen Revisionen vor.

Die Vollstreckungsbeamten. Dur die neue Organi- ird in der Beitreibung der Geldstrafen nebst den Koften des Dieselbe erfolgt wie früher Neu für die Justizverwaltung ift da-

\ati w j _ Ptighrens nichts Wesentliches geändert. dur die Gerichtsvollzieher.

gegen die Beitreibung der Geurichtskosten, soweit sie bisher den Steuer-

n Kassengeschäfte werden bei solhen Amtégerichten von dem

behörden oblag.

und nimmt die

Eine kcsondere Klasse von Beamten soll für diese neu bhinzutretenden Vollstreckungsgeschäfte nicht gebildet werden, viel- mehr soll die Beitreibung der Gerichtskosten durch die Gerichtsvoll- zieher, d. h. etatêmäßigen Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieher fraft Auftrags und Hülfs-Gerichtsvollzieher, bewirkt werden. bereits vorhandene Personal in Zukunft nit ausreicht, sollen theils neue Gerichtsvollzieher, theils neue Gerihtédiener, welche letztere dem- nächst als Hülfs-Gerichtsvollzieher zu fungiren haben und als solche mit der Beitreibung der Gerichtskosten und Geldstrafen zu beauf- tragen find, bestellt werden. Die Vergütung für die den Gerichtsvoll-

M E E

: gesetzt werden. Soweit das

ziehera und Hülfs-Gerichtsvollziehern zu übertragenden Vollstrekangen, einschlicßlich der Reisckosten und baaren Auslagen, soll von dem Landgerihts-Präsidenten allmonatlich in Form eines Aversums fest- Neber tie Grundsäße, nah denen hierbei zu ver- fahren, werden von dem Justiz-Minister besondere, die bestehenden Vorschriften an den 88. 22, 25 der GerichtëvollzieherO.dnung modi- fizirende Bestimmungen getroffen werden.

Für das Zwangsverfahren zur Beitreibung der Gerichtskosten fommen die Vorschriften der (Gesez-Samml.

Verordnung vom 4, Auguft 1884

S, 321) zur Anwendung.

A ——

M Ï Fnserate

register nimmt an: des Deutschen Reihs-Anzeigers uud Königlih Prenußishen Staats-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

R Stefbriefe und Untersuchungs - Sachen. [66758] Bekanntmathung.

Our Urtheil des Reichsgerichts vom 22. Dezem-

4 sind: L M O cor August Reinsdorf, Schriftseßer, ge-

boren am 31. Januar 1849 zu Pegau im

Königrei Sacbsen, konfessionslos, und

9) Emil Küchler, Schriftsezer, wohnhaft zu

Elberfeld, geboren am 9. Februar 1844 zu

Crefeld, evangelisch, O und zwar Küchler wegen Hochverratßes in idealem Zusammentreffen mit versuchtem Morde, mit dem Tode und Verlust der bürgerlichen CGhrenrechte, Reinsdorf wegen Arnstiftung zum Hochverrathe in idealem Zusammentreffen mit versubtem Morde, mit dem Tode und Verlust der bürgerlicen Ehren-

bestraft. S / ren tin des Hochverrathes ist darin er- fannt worden, daß Küchler auf Anstiften des Reins- dorf es unternommen hat, am 28. September 1883 bei Gelegenheit der Enthüllung des Niederwald- Denkmals Se. Majestät den Kaiser und die zur Enthüllungsfeier versammelten Bundesfürsten dur Dynamitgeschosse zu morden, welche er an die von dem Festzuge benußte Straße legte. Das Unter- nehmen mißlang, weil die in Brand geseßte Zünd- {nur gegen den Willen der Thäter nicht völlig ab- rannte, I allerhöchste Erlasse vom 2. Februar d. J. haben des Kaisers Majestät zu erklären geruht, daß der Gerechtigkeit freier Lauf zu lassen.

Demaemäß ist auf Anordnung Sr. Excellenz des Herrn Ober-Reichsanwalts heute um 8 Uhr Morgens in dem Hofe der hiesigen Königlichen Strafanstalt unter Beobachtung der im §. 486 der Straf- Prozefj-Ordnung gegebenen Vorschriften das Todes- urtheil an

1) Friedri August Reiusdorf und 2) Emil Küchler dur Enthauptung vollstreckt worden.

Solches wird in Gemäßheit des §. 549 der Kriminal - Ordnung warnungöhalber hiermit zur öfentlihen Kenntniß gebracht.

Halle a. S., den 7. Februar 1885.

Der Königliche Erste Staatsanwalt. von Moers,

Subhaftationen, Aufgebote, Bor- ladungen u. dergl. [65559] Aufgebot. Der Altersvormund der unmündigen Anna Emilie und Hermann Max, Geschwister Schneider

Aufgebot der Aktie der Marienberger Silberberabau- Aktiengesell\{aft Nr. 812, lautend auf Johanne Schneider in Dresden, beantragt. Der Inhaber der Aktie wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 14, August 1885, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Aktie vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Aktie erfolgen wird.

Marienberg i. S., den 30. Januar 1885,

Königliches Amtsgericht. Landgraf.

[665] Oeffentliche Zustellung

mit Vorladung.

Zum Kgl. Landgerichte Frankenthal, Kammer für Civilsachen, hat Konrad Kirsch, Spengler, in Lud- wigshafen wohnhaft, Kläger, durch den zu Franken- thal wohnenden Rechtsanwalt Karl Merle vertre- ten, gegen 1) seine minderjährige, durch die Che emanzipirte Ehefrau Maria Grehl, ohne Gewerbe, bei ihm domizilict, dermalen ohne bekannten Aufent- haltsort abwesend, 2) deren Curator ad hoc Adam Grehl, Landwirth, in Freisbah, Kanton Germers- heim wohnhaft, Beklagten, Klage erhoben mit dem Antrage, die Ebescbeidung zwischen Kläger und seiner L auszusprechen und dieser die Kosten zur Last

egen.

Zur mündlichen Verhandlung -der Klage ift die Sißung des Kgl. Landgerichts zu- Frankenthal,

ammer für Civilsachen, vom fünfzehuten April nähsthin, Vormittags neun Uhr, bestimmt, wozu die Beklagten zugleich vorgeladen werden, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zu- gelassenen Rechtsanwalt zu bestellen und durch diesen

è Klage beantworten zu lassen. ,

Behufs Ausführung der bewilligten öffentlichen

ustellung an die abwesende beklagtishe Ehefrau Kirsh wird Vorstehendes bekannt gegeben.

Frankenthal, den 5. Februar 1885.

Kgl. Landgerichtsschreiberei : Deni g, Kgl. Obersekretär.

mit Vorladung.

Zum Kgl. Landgerichte Frankenthal, Kammer für Civilsachen, hat Christian Deutsch, Kaufmann in Schwäbish-Hall in Württemberg wohnhaft,

läger, für welchen der Kgl. Advokat - An- walt Ottmar Müller in Frankenthal als Prozeßbevoll- mächtigter aufgestellt ist, gegen Albert Deutsch, ODeko- nom, früher in Ludwigshafen a. Rh., jeßt ohne be- annten Wohn- und Aufenthaltsort abwesend, Be-

245 r den Deutschen Reichs- und Königl. | Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Hanhels- i die Königliche Expedition

agten Klage erhoben mit dem Antrage, den Be-

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen, 2. Subhaststionen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 4, Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 2 u. s, w. von öffentlichen Papieren.

flagten zu verurtbeilen, an Kläger für verursachten Schaden und Kosten die Summe von zwölftausend Mark mit Zinsen vom Tage der Klage und die Prozeßkosten zu bezahlen ; au das ergehende Urtheil als vorläufig vollstreckbar zu erklären; Erhöhung für den Fall vorbehalten, daß die entstandenen Kosten mehr betragen follten, als dem Kläger bisher bekannt geworden.

Zur mündliden Verhandlung der Klage ist die Sitzung des Kgl. Landgerichts zu Frankenthal, Kam- mer für Civilsaczen, vom fünfzehnten April nächsthin, Vormittags neun Uhr, bestimmt, wozu der Beklagte zugleich vorgeladen wird mit der Aufforderung, rechtzeitig einen an diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt aufzustellen und durch diesen die Klage beantworten zu lassen.

Behufs Ausführung der bewilligten öffentlichen Zustellung an den abwesenden Beklagten wird Vor- stehendes bekannt gegeben.

Frankenthal, den 5. Februar 1885,

Kgl. Landgerichtsschreiberei. Denig, Kgl. Ober-Sekretär. [66512] Oeffentliche Zustenung. A

Die Ehefrau Catharine Wilkens, geb. Gosch, in Owschlag, vertreten durch den Justizrath Wille in Rendsburg, klagt gegen ihren Ehemann, den Maler Friedrich Wilkens aus Rendsburg, zur Zeit unbe- fannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bestehende Che quoad vinculum wegen der böslihen Verlassung der Befklagten zu trennen, und ladet den Beklagten zur mündlicen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel auf

den 11. Juni 1885, Vormittags 11 Uhr, mit der Ausforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. |

Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Kiel, den d. Februar 1885.

Böthel, |

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

{66517] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Gärtners Wilhelm Borcert, Johanne, geborene Könnemann, zu Preußisch Bör- necke, vertreten durch den Rechtsanwalt Roeder zu Halberstadt, klagt gegen ihren ‘Chemann , den Gärtner Wilhelm Borchert, früher zu Preußisch Börnecke, zur Zeit unbekannten Aufenthaltsorts, wegen bösliher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehetrennung, und ladet den Beklagten zur münd- lichen Verhandlung des Recbtéstreits vorx die dritte Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halber- stadt auf

den 18. Mai 1885, Bormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. :

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Klage bekannt gemacht.

Halberstadt, den 31. Januar 1885,

Richter, :

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[66510] Oeffentliche Zustellung.

Der Bauer Friedri Attinger in Owen, vertreten durch Rechtsanwalt Camerer in Eßlingen, klagt gegen den mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesen- den Johann Georg Deschler von Owen, aus einer dem Kläger in der Naht vom 6./7. März 1884 zu- gefügten, mit 12 wöchiger Arbeitsunfähigkeit verbun- denen Körperverleßung und aus einer dabei began- genen Sachbeshädigung mit dem Antrage auf Ver- urtheilung des Beklagten durch vorläufig vollstreck- bares Urtheil zur Bezahlung des entstandenen Schadens im Betrage von 265 M 75 H mit 5% Zins hieraus vom Tage der Zustellung dieser Klage an und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts- gericht zu Kirchheim auf

Mittwoch, den 8. April 1885, Vormittags 9} Uhr.

Zum Zwedte der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Kirchheim, den 5. Februar 1885,

Koch, Gerichts\chreiber des Königlichen Württ. Amtsgerichts. [66514] Oeffeutlithe Zustellung.

Die Frau Sophie S)röder, geb. Lübbe, zu Raduhn bei Criviß, Mecklenburg-Schr-2rin, vertreten dur den Rechtsanwalt Dr. Abesser zu Schwerin, klagt gegen den Schneider Friß Schroeder, früher zu Raduhn, jeßt unbekannten Aufenthalts, ihren Ghe- mann, wegen Ehescheidung auf Grund böslicer Ver- lassung Seitens des Beklagten mit dem Antrage auf Scheidung der zwischen den Parfeien bestehenden Ehe dem Bande nach und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Erste Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Schwerin auf

den 8, Mai 1885, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwelke der öffentlihen Zuftellung wird dieter Auszug der Klage bekannt gemacht.

Schwerin, den 3. Februar 1885,

Hofrath A. Schneider,

Gerichtss{reiber des Großherzogl. Meklenburg-

Schwerinschen Landgerichts.

Oeffentlicher Anzeiger. 7

| [66508]

9, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshande!l. . Verschiedene Bekanntmachungen, . Literarische Anzeigen. ). Theater-Anzeigen. | In der Börsen- . Familien-Nachrichten. beilage.

Oeffentliche Zustellung.

Der Metzger Samuel Meyer zu Niederchnheim, vertreten durch Rechtsanwalt Wündish in Zabern, klagt gegen den Bäcker Joseph Heß aus Niederehn- beim, jeßt ohne bekannten Wohnort, aus einem Schuldscheine vom 28. August 1881, mit dem An- trage, den Beklagten solidarisch mit seiner Ehefrau zur Zahlung von 560 nebst 5 9% Zinsen seit 28. August 1884 und in die Prozeßkosten zu ver- urtheilen, auch das Urtheil für vorläusig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur münd- lihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civil- fammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Zabern auf

den 15. April 1885, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hörken s, Landg.-Secretair,

Geri&ts\chreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

[66520] Bekanntmachung.

Dur Urtheil der I1. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 10. Januar 1885 ift die zwisben den Eheleuten Sattler Adolf Hacken- berg zu Remscheid und der Elise, geb. vom Wege, daselbst bisher bestandene ehelihe Gütergemein- haft mit Wirkung seit dem 25. November 1884 für aufgelöst erflärt worden.

Der Landgerichts-Sekretär : Jan sen.

Auszug. S

Die zu Glossen wohnende geshäftslose Anna Maria Schiffer, Ehefrau des daselbst wohnenden Ackerers Ludwia Sürth, vertreten durch Rechtsanwalt Sansen I. zu Cöln, hat gegen ihren genannten Che- mann bei dem Kgl. Landgerichte zu Cöln geklagt mit dem Antrage, die zwishen der Klägerin und ihrem beklagten Ehemanne in Gemäßheit Chever- trags vor Notar Schlungs in Düren vom 7. Ja- nuar 1880 bestehende Gütergemeinschaft für aufgelöst zu erklären und die Parteien zum Zwecke der Aus- einandersezung vor Notar Le Hanne in Cöln zu verweisen. L

Zur mündlihen Verhandlung über vorstebende Klage is Termin bestimmt auf den 831. März 1885, Vormittags 9 Uhr, vor der I1, Civilkammer des Kgl. Landgerichts zu Cöln.

Der Rechtsanwalt. San|en 1. . Vorstehender Auszug wird hiermit veröffentlicht: Cöln, den 5. Februar 1885. Schulz, Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts.

[66521]

(66541) Bekanntmachung.

Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz vom 13. De- zember 1884 is die zwishen den zu Uelmen wohnenden Eheleuten Anton Becker, Ackerer, und Margarethe, geb. Port, bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt worden.

Coblenz, den 5. Februar 1885.

Brennig, | Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[66483] Bekanntmachung.

In der Liste der bei dem Herzogl. Landgerichte hier zugelaffenen Rechtsanwälte ist der unter Nr. 30 eingetragene

Rechtsanwalt und Notar Adelbert Rudolf Geyler in Ronneburg in Folge freiwilliger Aufgabe der Zulassung als Rechtsanwalt bei dem hiesigen Landgerichte am heu- tigen Tage gestrichen worden. Altenburg, den 3. Februar 1885. erzogl. Sächs. Landgericht. Dr. Hafe. [66485] Bekanntmachung. _ i

Der Rechtsanwalt Voges hierselbst, früher in Nieder-Wüstegiersdorf, ist in die Liste der bei dem unterzeichneten Gericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden.

Militsch, den 3. Februar 1885.

Königliches Amtsgericht.

[66484] Bekautmachunug.

Der Rechtsanwalt Dr. juris Emil Treptow hierselb ist am 31. Januar 1885 verstorben und in der Liste der bei dem unterzeichneten Landgerichte zugelassenen Recbtsanwalte gelöscht worden.

Stettin, den 3. Februar 1885,

Königliches Landgericht.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

[66244] Holzverkauf

der Königlichen Oberförsterei Hinternah bei Schleusingen, Reg. - Bez. Erfurt, Bahnstation Themar der Werrabahn, Dienstag, den 24. Fe- bruar cr., Vorm. von 9 Uhr ab, gelangen im Hanftschen Gasthause zu Hinternah_ zur öffentlichen Versteigerung: aus sämmtlihen Schußbezirken des Reviers ca, 2400 Fichten und Tannen Stämme und Bloche I. bis IV. Kl. mit rot. 1470 fm.

Hinternah, den 4. Februar 1885,

Der Oberförster. Schulz.

f

Inserate nehmen an : die Annoncen-Exreditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Annoncen - Bureaux. 5s

[66471] Eichen- uud Bucheu- Bau- und Nuyholz- Í Verkauf.

Oberförsterei Roterkirhen, Kreis Einbeck, Land- drostei Hildesheim; Schußbezirk Rotenkirhen. Am Montag, den 23, d. Mts., Morgens 10 Uhr, im Bode'shen Wirthshause zu Rotenkirchen.

Forstorte Gruvenhagen, Hanebach und Eichfaft, Distrikte 42, 45, 52, 53, 58, 62.

Eictea-Langaußzbolz = 60 Stück mit 104 fm,

29—100 ctm Durchmesser, Buchen-Langnußholz = 700 Stück mit 600 fm, 20—100 ctm Durchmesser, Hainbuchen-Langnußzholz 1 Stück mit 0,33 fm, Eschen- f 1 5 D090 Birken- Í A LA- p E

Bucben-Wagendeichseln = 1 2

Die Eichen sind größtentheils 400 jährig, die star- fen, besonders glattschaftigen Buchen eignen Ach corzüglih für Faßfabriken. Entfernung der Schläge vom Bahnhofe EGinbeck 5—8 km.

Grubenhagen, den 6. Februar 1885,

Der Oberförster. Frömblin g.

[66478] Bekanntmachung.

Es joll den 18. Februar cr. im Hensel’schen Lokal zu Naundorf b. Finsterwalde nachstehendes Holz aus der Oberförsterei Grünhaus, Regierungs- bezirk Frankfurt a. O., Kreis Luckau:

Neuer Einschlag. Schußbezirk Gohra: : Swlag Jagen 99 = 3 Rmtr. Eichen Klasfter-

nußholz I. KL,, S Schlag Jagen 99 = 435 Stü Kief. u. Ficht. Slag Jagen 99 = 196 Rmtr. Eichen. Kief. u.

Nutzholz, Ficht, Scheit u. Aft I, :

Slag Jagen 191 = 592 Stü Kief. u. Ficht. Nußholz; :

Sehutbezirk Zollhaus3:

S({lag Jagen 133 = 915 Stück Kief. u. Ficht. Nutholz,

Slag Jagen 133 = 467 Rmtr. Kief. u. Ficht. Scheit,

Slag Jagen 133 = 85 Rmtr. Kief. u. Ficht. Reis I,

Schlag Jagen 134 = 3 Rmtr. Eichen Klafter- nußzholz L. Kl, O

Slag Jagen 134 = 114 Stück Kief. u. Fiht. Nuholz,

S(lag Jagen 134 = 175 Rmtr. Eichen, Kief. u. Fit. Scheit u. Aft I.,

Swlag Jagen 134 = 26 Rmtr. Eichen, Kief. u. Ficht. Reis T,. :

Totalität = 578 Rmtr. Kief. u. Ficht, Scheit u. Al 12

Schuy bezirk Nehesdorf L. :

S(wlag Jagen 164 = 404 Rmtr. Kief. u. Ficht. Seit u. Afft I., / :

Totalität = 49 Stück Kief. u. Ficht. Nußholz,

T 484 Rmtr. Kief. u, Ficht. Scheit i L,

Totalität = 50 Rmtr. Kief. Reis I. ;

Schuhzbezirk Nehesdorf Axl, :

Swlag Jagen 178 = 546 Stück Kief. Nußholz, Swlag Jagen 178 = 55 Rmtr. Kief. Scheit, im Wege der Lizitation öffentlich an den Meist- bietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft, wozu Kauflustige an dem gedachten Tage Mittags

um 12 Uhr hiermit eingeladen werden. Grünhaus, den 3. Februar 1885. Der Oberförster. von Beulwißt.

[66472] Holzverkauf i : Oberförsterei Diesdorf, Forstschußzbezirk Diesdorf, 15 km bis Bahnstation Bergen a. D. der Bremen—Magdeburger Bahn, Montag, den 16, Februar cr., Vorm, 10 Uhr, davon zu Diesdorf:

Schläge Distr. 40, 42,49, Eichen: Stück ca. 138 Abschnitte, darunter sehr starke bis 80 cm,

4 rund Nutholz, 85 Kloben und Knüppel, Buen: Stück ca. 14 Abschnitte,

rm ca. 50 Kloben und Knüppel, Birken: Stück ca. 26 Abschnitte, \{chwach, Erlen: Stück ca. 9 do. 10 rm rund Nuztzholz, Aspen u. Weiden : ca, 5 Do, RUIO 0 Kiefern : tas do. : Fichten : Ca C do. bis 20 m lang und 40 ecm stark, \chlanke und gesunde Stämme.

Der Oberförfter.

rm ca.

[66537] Bekanntmachung. i

Die Lieferung von Eisen, Stahl, Nägeln, Stein- foblen, Mascinenöl, raffinirtem Rüböl, Wagen- rädern und Sprengmaterialien für das Etatsjahr 1885/86 soll im Submissionswege vergeben werden. Termin zur Eröffaung der Offerten wird auf den 2, März a. e., Nahmittags 4 Uhr, festgeseßt, bis zu welchem Zeitpunkte dieselben mit der Auf- {chrift „Submission auf Materialienliefernng“ versehen, bei der Unterzeichneten einzureichen sind.

Die Submissionsbedingungen können im Bureau der Unterzeichneten eingesehen, auc gegen Einsendung von 70 Kopialgebühren abschriftlich bezogen werden.

MYllenburg, den 5. Kebruar 1885. Königliche Berginspektion.