1928 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Mar 1928 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 58 vom 8. März 1928. S, 2,

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-Nümmen A L I mmer i 2 5 N E E ummer 24 Numme B i 3oll- Igah1es- de / Zoll- Jahres- È | des W E A p Bezeichnun Ware A j deut!chen DejerGuung var Waxen behandlung fontingent deuten S DREE ied behandlung | fontingent ¿l Zolltarifs Zolltarifs 4 stelbare Schraubenschlüssel, Schraubzwingen, Spann- andere E A frei werfzeuge, Bohrwinden sowie sonstige niht besonders 920 aus auderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler frei 30 & genannte Werkzeuge Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautshuk, Horn, Leder, 816 Jm allgemeinen Tarif anderweit niht genannte Geräte frei 4 4 Zellhorn (Celluloid) oder diesem ähnlichen Former- i für den landwirtschaftlichen, Een oder stoffen; fertige Räder für Fahrräder , Ore R ohne Rücsicht auf das Rein Lifte D 1 ' wicht des Stückes: ß e ¿ ee Z gs Abtüllpuimpen für Handbetrieb nah deutshem Patent 784 R oen: Blöcke; Platinen; Knüppel; frei oder Gebrauchsmustershup, nicht untec andere E Tiege stahl in löcken i : | Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, aus T85 A Schmiedbares Eisen in Stäben, auch geformt (fassoniert), frei i \{chmiedbarem Eisen zum Teil verbleit, mit Ventil- ohne Rücsiht auf die Art der Herstellung und È | fugeln aus Glas Bearbeitung : i i F andere E Es frei 0,5 & aus 785 B Bandeisen (ausgenommen Universaleisen), warm gewalzt frei E 818 C E E, frei Ot oder geshmiedet, auh bearbeitet oder mit eingewalzten E aus 825 Sarggriffe aus Eisen, auch in Verbindung mit Nickelblech frei Mustern versehen, kalt gewalzt oder gezogen, auch N aus 859 Feine Le aus Zink, auch in Verbindung mit Eisen trei weiterbearbeitet / i x : | oder Nickelbléc aus 786 Ble (ausgenommen Universaleisen von mehr als 25 cm frei aus 868 Sarggriffe aus Ridelblech, auch in Verbindung mit Eisen- fre! 2&4 Breite), roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt, ! j! draht oder Zink, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten ohne Q auf die Stärke : : | | Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des allgemeinen (791/2) Draht, einschließlih des geformten (fassonierten): frej ' Tarifs gehören 791 warm gewalzt oder geshmiedet, auch bearbeitet . e : aus 826 Drahtstifte E S frei 200 t 792 falt gewalzt oder gezogen, ohne Rücksicht auf die Stärke, frei \ 1 310 000 & j | Anmerkung: Die Menge wird auf das Kontingent auh weiterbearbeitet 5 : : | der Liste B 1 von 1310 000 t angerechnet. frei z 793 E gr On e gezogen; auch Röhrenform- frei 5 | 27 Seschnittene Nägel (Tacks, Semences, Aufzwistifte) ohne T b tüde; beide auth bearbeite f j E inr auf pie Länge i h (794/5) Undere Röhren, gewalzt oder gezogen, ohne Rülck- 828 Ofenrohre, Ofenringe, Büchsen, Fässer, Kasten, Bade- frei b00 & siht auf die Wandstärke: : wannen, Striegel, Haus- und Küchengeräte Rolläden, 794 E frei Rolljalousien, Taschen- und Kofferbügel, Glocken und 795 E frei Geläute, alle diese aus Bleh; auch Teile von solchen 796 Cam auch Zahnradschienen, Plattschienen, frei Gegenständen; alle diese auch bearbeitet Ausweichungsshienen, Herzstüke aus shmiedbarèm | 829 Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) und Teile von frei 90 d Eisen, au gelocht und am Fuß t Eisenbahn- | solchen, auch bearbeitet / Beschl ä hit G O Eisenbahnlashen und isenbahnunterlags- | 830 Trensen, Kändaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge un re ), atte : : ; | s E Reit- und air firteile auch bearbeitet aus 825 Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflehte; Krampen . . frei | aus 832 Scharviere aus s{chmiedbarem Eisen, auch bearbeitet fre! 946 826 Drahtstifte; Klammern und Schlaufen aus Draht E pel s | 833 Schlösser und Schlüssel, auch mit Schlüsselrohren, Riegel- ei 86 aus 825 Schrauben und Niete von nicht mehr als 13 mm Stiftstärke fre 4 200 | platten, Schlüssellochdecken und dergleichen aus anderen üitie 0 i unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle H L i ste E : 7 i | 834 Geldschränke und Geldkasten E O y h aus 777 S mit Ausnahme der niht s{chmiedbaren Eisen- frei 30 000 t | 835 Möbel (nit gepolstert), auch aus nicht schmiedbarem Guß: re egierungen E ï / i M ) Karteisheänke, U Ten nd E Karteischränken (778/9) Röhren einschließlich der Röhrenformstücke, aus ! oder Karteivorrihtungen (Kardex-Karteikasten und nicht [Ymarein Guß, auch bearbeitet: E Kardex-Sichtapparaten) gehörige Tische 778 von mehr als 7 mm Wandstäarle ch3 frei 63 b | andere . E rei 100 & 779 von 7 mm Wandstärke oder darunte. {ret 12 000 4 | 836 A Kugel- und Nollenlager, auch mit Kugeln oder Rollen, rei 12 § aus 780 A | Walzen aus nicht {miedbarem Guß, L N frei 100 6 l | ohne Rücksicht auf das Reingewicht des Stückes (782/3) Nicht s{hmiedbarer Guß, im a gemeinen Tarif F aus 849 Waren aus Aluminium, nicht unter Nr. 848 des all- frei 76 anderweit niht genannt, ohne Rücksiht auf das Rein- é gemeinen Tarifs fallend, auch in Verbindung mit an- gewicht des Stüces: : \ l dexen Stoffen, soweit sie niht zu den fein gearbeiteten 782 S frei ( 9 000 & l Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des allgemeinen 783 bearbeitet O ne l Tarifs gehören oder durch die O mit anderen aus 785 B O von 25 cm Breite odex weniger, auh fre G Stoffen untex höhere Zollsäve fallen earbeite i e E : E aus 854 Sangswrauben aus Cifen att Köpfen aus einer Legierung frei 0,5 d aus 786 lech, roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt, in der frei I von Blei, Zink und Antimon mit einem Bleigehalt von Stärke von weniger als 5 mm / l mehr als 50 v. §H., grob odex fein, ohne Rücksicht auf aus 786 Universaleisen von mehr als 25 ecm Breite, roh, ent- frei L die Bearbeitung L iffe) e n fre bi N d s dressiert, gefirnißt, ohne Rücksiht auf L 3 359 Zinkwaren (mit Ausnahme der Sarggriffe), grobe odex re die Starke : S l / : ë as : feine, ohne Rücksicht auf die Bearbeitung, auch in Ver- aus 787 Blech, abgeschliffen, lackiert, poliert, ohne Rücksicht auf die frei ï bindung mit anderen Stoffen, soweit sie niht dadur Stärke e / i i unter höhere Zollsäße fallen, auch nicht zu den fein ge- 788 Blech, verzinnt (Weißbleh) oder sonst mit anderen unedlen frei F arbeiteten Schmuckgegenständen usw. dex Nr. 887 des Male Bos A e Metalle überzogen, 5 allgemeinen Tavifs gehören ohne Rüfsicht auf die Stärke : h: b aus 875 Metalltuch für Kohlenwäschen aus Ungnade, Lde 7 frei 1b 4 789 S V, Riffelbleh, Warzenbleh, auch frei L is 52 Kettföde f 2 ecm Breite, endlos oder in earbeitet -_ A : Z : : Rollen L i N 790 Blech (mit Ausnahme bes / in E be Ns frei f 377 ; ; Fox Ut robe Ware 8 qe- 2ctchnete ‘eh budelt, ge j ißt, E couta, peteSe geehrt vine RUMSLON e G 153500 d Rain T arifs nicht genannt; alle diese weder lackiert (798/9) Schmiedbarer Guß, O A rif noch poliert odex vernickelt, auch in Verbindung mit Waren aus shmiedbarem hne RARNGE auf das Kun anderen Stoffen, soweit sie niht unter Nr. 874 des all- anderweit nicht, genannt, ohne Rücksicht auf das - gemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen gewicht des Stückes: tiéi Stoffen unter Pyeve Zollsäge fallen ¿ i frei S8 N ; E 378 Andexc als grobe Ware s Kupfer oder gegosjenem 1e earbeitet S l aus 88 d Ee E ta Maier h all- j 220 t 800 Eisenbauteile (Eisenkonstruktionen) aus schmiedbarem frei gemeinen Tarifs nicht geuannt; alle lackierien oder Eisen, auch mit Anstrich E d vauben evud frei polierten Waren aus Kupfer (mit ne der Haus- 820 Eisenbahulaschenshrauben, E, e ls A E : und Küchengeräte) oder aus gegossenem Messing; Waren tangen, N Va 1 Stistitä T0 anbe h aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren); Waren Niete von mehr als 1 mm Et G ( E ! aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nx. 874, mnttern und Untexlegscheiben E h f M pra H 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs ies M t T Naen) Hes Schraub- und Stecfstollen; alle diese ; i i ideren Stoffen ‘r höhere Zollsäße auc) vearoette HE - ; b als e e j 824 Wagensedern O At b E ohne frei i 37e uchhalter s Messi vernickelt, auch in Ver- 1,6 & Rücksicht auf die Art der Boearbeitunc e : : 08 1} Desndung mit Eisen und and L «f | Waren aus anderen Kupferlec ierungen als Messing und siücke; beide auch bearbeite A L E iat au Polo Veenidelt, gefärbt ee ladiert (794/5) Andere Röhren, gewalzt oder gezogen, ohne Rüc- 6000 t oder in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie sicht auf die Wandstärke: frei nicht dadurch unter höhere Zollsäße fallen: i: 794 0D E E ei Teile von Elektromotoren und Apparaten, E nten frei 15 & 795 bearbeitet N r andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallen Liste 8 3 Ä Abdeckungen für S i Spültishe und Labo- rei b b E | : / “L Die B arfuen | aus 780 A Walzen aus nicht schmiedbarem Guß, A, O ‘ari frei 400 t Schaufelräder und Leitvorrihtungen für Pumpen . frei 684 (782/39) Nicht E u Rug ¡auf bas Rein. 903 Feuexrsprißen aller Art; Pumpen für Menschen- oder frei 100 & es Bd ohne Rücksicht « s Tierbetrieb I D L D j 907 Amal und L Eten für Ore fret | 28 E A : e » 000 t | uge; Anlaßmotoren für Verbrennuugsmotoren e S M SHRe Ern Wcleromotomin, Umformer so- frei 9700 t 786 Blech, roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt, ohne frei 100 & wie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren; Trans- Rücksicht auf die Stärke S 60 formatoxen und Drosselspulen; alle diese ohne Rücksicht 788 Blech, verzinnt (Weißblech) oder N S frei 50 % auf das Reingewicht des Gegenstandes ; L hee Ri U e ler Metalle überzogen, S E end Relvoittraea 3 'Véfaibtoike ah 789 u Be EAEOe Riffelblech, Warzenbleh, auch frei 140 t von solhen Gegenständen i earbeitet S S ; 912 F Elektrische Vorri bingen Ie ir A j E frei 700 t 790 n Ms O elun Ae ante aesbideiit A frei 310 & tragung odex Elektrolyse sowie für ärztlihe oder zahn- j , ,_ ges A EBE âvtiOe Zwecke; Vorschalte- und Nebenschlußwider- ogen, gelocht, gebohrt, ohne pi Beg La eid i “eo tände; galvanische Elemente (auch Trockenelemente) und aus 792 Draht aus Se gen i A e lüht M Sa erlocltinente! onstige - elektrishe Vorrichtungen; Rücksicht a E e; bi t gedos D enan e id mo. | ae C e E O Fahrzeuge ; engleisen bestimm re 1 D Î : / _ e É I C n ‘Cntetebainaidiien | j - 793 Schlangenröhren, gewalzt oder gezogen; auch Röhrenform- frei aus 915 V s A frei 600 Stück „jtüde, beide us O bér aadars, oui RUL Adhäsionskupplungen, Wechselrädergetriebe, Wechselräderx- frei 846 (794/5) E N daa zt oder gezogen, o 600 t chäâuse und Bremsnaben für Motorfahrräder i; i as auf die Wandstärke: ei / 916 Fahrräder, nicht dum N au! Schienen Ned frei 10 & Ee id S : fd 8 é ‘Fahr erbindun ! an C O L v e | M N s r Au in von Fahrgätten, 796 D E A g drei n P auch Zahnradschienen, S s frei 150 & f ge Beförderung von Waren oder zur Mitführung von Cin u ae ild u Mlinkt. Eise h (010/00) RabeadieiE (eaggenormen Antriebsmaschinen N ents Eisenbahnlashen und Eisenbahnunterlags- r T » Ó 2 D , e 1 Ad N Sale Da ai E Dit (798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere ; 919 aus Fisen, auch bearbeitet: Waren aus s{chmiedbarem Eisen, im allgemeinen Tarif j Fahrradrahmen, auch mit Gabel und Tretlager frei 150 & anderweit nicht genannt, ohne Rücksicht auf das Rein- | versehen i gewicht des Stückes: : : R 798 roh . . . . E S e . E: A E "E E E & . . frei l 13 0C0 t 799 E C Ce frei !

zum Deutschen RNeichZanzeiger und

Ir. 58.

Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 8. März

Preußischen Staatsanzeiger

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

_1928

ta 8 S E RE I A L P H A A C F He M S H i EN SEDIZ M E! S ITEAES U O ITT B RER R E R Er aco erin Cen aon Dee aw Nummer : { Nummer doutiches Bezeichnung der Waren wett Bezeichnung der Waren Zolltarifs Zolltarifs aus 523 Nähma schinen. E S ; i Liste X. aus 524 A Kücbhenmotore, für fich eingebend. aus 205 Gußeisen mit weniger als 6 v. H. Mangangehalt, aus 524 bis M Elektri\he und eleftrotehniiche Apparate für den Hausgebrauch. aus 205 ; Hämatiteijen, aué 938 Got1\ he Buchd1uerlettern. E E aus 205 bis Fertosilicium. aus 967 Röhren aus Schmiedeeisen oder Stahl, inwendig mit einer Jsolierschicht ver-| aus 205 bis Ferromangan. E N AIE «t Rilleisen tür Seiltrommel aus 614 Ziegeltranëportwagen., aus 207 bis Llellen tür Sellirommeln. aus 614 bis Einzelteile tür Fahrräder, aus 210 j Ebene Bleche aus Eijen oder Stahl, aus 614 ter Einzelteile für Krattwagen usw, aus 929 bis E Weichenplatten. aus 620 Gummiwaren usw : aus 937 Ambosse. aus 630 quater Kerzen mit Isol!erstücken usw. 994 Mechani\her oder Ornamentçuß. aus 634 quater A | Demonstrationéinstrumente usw. 561 Kabel aus Eisen oder Stahl.

aus 635 ter Ortbopädiiche Korjette usw.

Zeicchuungsprotsfkoll, L U Aelt 15 bit S 6; Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, für die Anrechnung auf die Kontingente als Grundlage anzunehmen: 1, bei den in den Listen A, A1, C1 und C2 aufgeführten Waren: 5 : E

a) den zollpflichtigen Wert oder die Stückzahl, wenn das Kontingent nach dem Wert oder der Stückzahl fest-

geseßt ist; : e b) das Rein gewicht, wenn bei wertzollpflichtigen Waren das Kontingent nah dem Gewicht festgeseßt ist;

c) in allen anderen Fällen das Gewicht, ms dem die Ware zu verzollen wäre (Rohgewicht, Halbroh- oder

Reingewicht), wenn sie auf Grund des deutsh-fran- zösischen Handelsabkommens vom 17. August 1927 und [späterer Vereinbarungen aus dem deutshen Zoll: gebiet nah Frankreich eingeführt würde.

2. bei den in den Listen B, B1, B2 und B3 aufgesührten Waren, für die die Kontingente nah dem Gewicht fest- geseßt sind, das Reingewicht (Eigengewicht) der Ware, für die anderen Waren die Stüekzahl.

L S Peel 1 bis Q:

A. Bei deu in den Listen A, A1, C1 und C2 aufgeführten Waren wird die Verpacktung folgendermaßen behandelt:

1. Wenn die Ware zollsrei ist, bleibt die Verpackung eben-

falls zollfrei, selbst wenn sie getrennt zu verzollen ist;

2. wenn die Ware einen Abschlag genießt und roh für rein verzollt wird, wird zwischen der Ware selbst und ihrer Verpackung kein Unterschied gemacht; beide genießen den Abschlag;

wenn die Ware den Minimaltarif oder einen Abschlag genießt und ihre Verpackung auf Grund der französischen Zollgeseßgebung oder der französischen Zollbestimmungen getrennt zu verzollen ist, genießt die Verpackung den WMinimaltarif.

B, Beim Eingang zollfreier Waren aus dem Saargebiet in das deutsche Zollgebiet bleiben sowohl handelsübliche als au nicht handelsübliche Umschließungen zollfrei, wenn nicht die Absicht der

mgehung des Eingangszolles für die Umschließungen augenschein- lich hervortritt oder sonst nachweisbar ist. Das gleiche gilt beim Eingang zollpflihtiger Waren, soweit nicht die Umschließungen als zum Roh- oder Reingewicht der Ware gehörig mit der Ware nah den für diese geltenden ZoUsäßen zu verzoUen sind. Weiter bleiben die ledigli zur Verstauung der Waren in den Fahrzeugen dienenden Gegenstände und diejenigen Verpackungsmittel, die mit bef Waren nicht zu Pastücken vereinigt sind, von der Verzollung vefreit.

[r]

TT ÂlA4, Be Axtikol L.

Hinsichtlich der Einfuhr von Heilmitteln dex Nr. 316 des fran- zösischen Zolltarifs sind die Hohen Vertragschließenden Teile darüber einig, daß es bei Heilmitteln, „die nicht in einer amtlichen Pharmakopoe aujgeführt sind und daher mit deutlichen Buchstaben und in französisher Sprache sowohl auf dem Behälter des Érzeug- nisses eie als auf lAnee äußeren Umschließung den handels- üblichen Namen und die Dosierungen der wirksamen Substanzen mit Ausschluß chemischer Benennungen und Formeln sowie den Namen und die Anschrift des Herstellers tragen müssen“, genügt, wenn die în deutlichen Buchstaben geforderte Aufschrift in deutscher Sprache angebracht ist, jedoch unter der Bedingung, daß alle anderen im Zolltarif vorgesehenen Vorausseßungen genau erfüllt sind. Von der Erfüllung aller dieser Bedingungen find nur die pharmazeutischen Erzeugnisse befreit, die in der durch Bekannt- machung der Kegierungskommission vom 10. Mai 1927 veröffent- lichten Liste enthalten sind oder in einer späteren Bekanntmachung.

V. B ALtilel L Jm Falle einer Erhöhung des zur Zeit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung geltenden Minimaltarifs werden die in dex Liste A unter den Nummern 481, 482, 483 (Schuhe jeden Gewichts) und Nummer 579 (Nickelwaren) aufgeführten Waren im Rahmen

der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Kontingente den Minimal- tarif mit einem Abschlag von 25 vom Hundert genießen.

V; Zu Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die in Liste A dieser Vereinbárung in der Fußnote zu Nummer aus 83 für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen vorgesehene Regelung nicht nux auf Saatkartoffeln und im Rahmen des bei der Nummer aus 83 angegebenen Kontingents, sondern unter Vor- behalt der geltenden Besisirunenen zum Schuße von Pflanzen auf alle Kartoffeln Anwendung findet, die aus dem deutschen Zollgebiet in das Saargebiet eingeführt werden. VI, Zu Artikel L Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 1 sind die Hohen Ver- ANE N IIEA Teile darüber einig, daß 1, das für die Position 318 der Liste A (Stärke im eigent- lihen Sinne) vorgesehene Kontingent von 100 t auf das im E UER Pier many Handelsabkommen vom 17. August 1927 vorgejehene Kontingent von 600 t angerechnet wird; | . das für die Position 481, 482 und 483 der Liste A ; (Schuhe) vorgesehene Kontingent von 100000 Paar Schuhen auf das im deutsh-französishen Handels8- ablommen vom 17. August 1927 vorgesehene Kontingent von 400 000 Paar angerechnet wird.

O

VII, BUr Li El 2.

Hinsichilich der Anwendung von Artikel 2 Abs. a besteht Einverständnis darüber, daß die Deklaration bei der Einfuhr in zweifacher Ausfertigung abgegeben wird und daß nach Eintragung und Nachprüfung durch die Zollstelle dem Einführenden eine Aus- fertigung' übergeben wird, auf der jede Wiederausfuhr von dér Zollstelle dur einen Vermerk bescheinigt wird. : :

Jnnerhalb von zehn Tagen nah Ablauf der fix die Wieder- ausfuhr festgeseßten Frist hat der Betreffende diese Ausfertigung der Einfuhr olíftelle vorzulegen, die die Einhaltung der Über- nommenen Verpflichtungen bescheinigt. Für diejenigen Mengen, deren Wiederausfuhr nicht in der genannten Weise auf der dem Einführenden übergebenen Ausfertigung bescheinigt worden ist, müssen die Zölle entrichtet werden: falls diese Ausfertigung der Einfuhrzollstelle überhaupt niht vorgelegt wird, werden die normalen Bollsäße für die Gesamteinfuhrmenge fällig.

Wenn jedoch der Einführende vor Ablauf der Wiederaus- fuhrfrist mitteilt, daß die Umstände ihm noch nicht gestattet haben, die Gesamtheit oder einen Teil der auf Grund der Be- stimmungen des Artikel 2 eingeführten Erzeugnisse für bie vor- gesehene Herstellung von Waren zu verwenden oder die so her- gestellten Waren in der festgeseßten Frist wieder auszuführen, so kann ihm bei entsprehendem Nachweis des Verbleibs der Er- zeugnisse in seinem Lager vom Zolldirektor eine Fristverlängerung zugestanden werden.

Hinsihtlih der auf Grund des Artikel 2 eingeführten Erzeugnisse, für die in der Liste A 1 vorgesehen ist, daß ein gewisser Teil von ihnen im Saargebiet verbleiben kann, ohne daß die normalen Zollsäße anzuwenden sind, besteht Einver- ständnis darüber, daß dieser Teil unter Zugrundelegung der wiederausgeführten Mengen zu berechnen ist.

VIII, Bi Artilel F Uv & Es besteht Einverständnis, daß die in den B 2 und B 3 aufgeführten Waren der darin vorgesehenen Zoll- behandlung im Rahmen der Kontingente auch dann unterliegen, wenn sie eine Beschaffenheit oder Bearbeitung auswetisen, die nah den Bestimmungen des allgemeinen deutschen Tarifs die Erhebung cines BZollzushlags begründen würde. IX. Zu ALtel 4 _ Was die Anwendung des Artikel 4 sowie die Verteilung der Kontingente der Listen B 1 und B 2 betrifft, so besteht Einver- ständnis darüber, daß, wenn ein kleinerer saarländischer Erzeuger sich mit den Werken, die die genannten Kontingente genießen, verständigt und eine Teilnahme an diesen Kontingenten erlangt, die Hohen Vertragschließenden Teile sich der Zuweisung ciner Kontingentsbescheinigung an diesen kleineren Erzeuger durch die Die auf dieser

Listeu B, B 1,

Negierungskommission nicht widerseßen werden.

Kontingentsbescheinigung angegebene Menge ist von dem Kontingentsanteil des gewährenden Werkes abzuziehen. Die

deutsche Zollbehörde hat das Recht, denselben Abzug vorzunéhmen. X. Zu Artikel 5 und 6,

Hinsichtlih der Anwendung der Bestimmungen dex Artikel 5 und 6, nah denen die Einführenden im Saargebiet zwei Fahre vor dem. 10. Fanuar 1925 ansässig gewesen scin müjsen, besteht bei den Bogen Vertragschließenden Teilen Einigkeit darüber, daß diese ‘Ansässigkeit bei Jndustrieunternehmungen pu die Art der Produktion und nicht aut die juristishe oder persönliche Stellung der das Unternehmen betreibenden Person Anwendung findet und daß bei Handwerkern und Händlern ein Berufswechsel oder die Uebertragung der gleihen Tätigkeit auf cinen anderen Ort des Saargebiets kein Hindernis bildet. Der obengenannten An- sälligkeilsdauer find die Filialen, Niederlassungen oder Unter- nehmungen nicht unterworfen, die Zweigunternehmungen oder Erweiterungen von Unternehmungen darstellen, die am 10. Januar 1925 seit zwei Jahren im Saargebiet bestanden haben.

XI

BU ALtilel 5:

Die Bestimmungen des Artikel 5 finden auf Hotelunter- nehmungen für folgende Nummern Anwendung: 510 B, 510- E, 512 bis A, aus 024 bis N (soweit es sih um bereits vorhandene Einrichbungen oder Waren handelt), aus 527. 527 bis, 582, 633 A, 533 sexies, 535 bis A, 535 bis B, 536, 553, 553 bis und aus 572.

XII,

U Artikel: 6. Hinsichtlich der Anwendung des Artikel 6 Hohen Vertragschließenden Teile unter auf Grund von Abkommen, die zwischen geltenden Sätße oder, falls keine allgemeinem Regime anzuwendende

XIII. Zu Axtilel 6.

Die Hohen Vertragshließenden Teile Bit dem Wiederverkauf 1m Sinne von Artikel 6 Abs. b und der

verstehen die „normalen Sätzen“ die eiden Ländern bestehen, bfommen bestehen, die nah Zollbehandlung.

sind sich darin einig,

es Me Mette tent werden können, die von Händlern oder nhabern von Konsignationslägern, die am 10. Januar 1925 seit mindestens zwei Jahren im Saargebiet ansässig gewesen sind, mit bereits in das Saargebiet eingeführten Waren vorgenommen

werden. XIV.

Zu Artikel 8.

Was die Anwendung des Artikel 8 anbetrifft, so sind die Hohen Vertragschließenden Teile darüber einig, daß die Verteilung der in der Liste C 2 vorgesehenen Kontingente gemäß dem Wunsch,

Zi vi XIV des Zeihnungsprotokolls nur diejenigen Handels-

den sie der Regierungskomumtission des Saargebiets: darüber auë- gesprochen haben, in dec Weise vorgenommen wird, daß ein an- gemessener Prozentsaß für die Einfuhr privaten Verbrauchern und Wiederverkäufern (Großhandel und Einzelhandel) vorbehalten wird, XY:; U ALtiltél 8 :

Für die Ausstellung der Kontingèntsbescheinigungen für Waren, die in das deutsche Zollgebiet eingeführt werden e sind dem Delegierten des Retchswirtschaftsministeriums für das Saar- gebiet diejenigen Angaben zu machen, die für die auf Grund von Artikel 8 Abs. 2 in die Kontingentsbescheinigung aufzunehmenden Eintragungen und die Nachprüfung dieser Angaben selbs\t, ins- besondere hinsichtlich des Gewichts und der Stückzahl der genannten Waren, erforderlich sind.

XVI, U ALtile g 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten si, ihre zuständigen Stellen anzuweisen, ‘daß sie der Regierungskommission zu deren Unterrichtung für die ihr auf Grund des Artikel 8 obs liegende Verteilung der Kontingente Aufstellungen über die Mengen übergeben, für die Kontingentsbescheinigungen ausgestellt worden sind. Diese Aufstellungen sollen füc jede der Listen dieser

Vereinbarung einzeln ausgefertigt werden und außer den Positionen des Zolltarifs die- Namen der Kontingentsberechtigtet enthalten.

2. Um der Regierungsfommission bei jedex Verieilung den Ueberblick über den Stand der Ausnußung dex früheren Kon- tingente zu ermöglichen, sollen die Einführenden ihrer Deklaration bei der Einfuhr in die Saar und die Ausführenden der die Wars begleitenden Kontingentsbescheinigung ‘einen nach einem be« stimmten Muster eingerichteten Zettel beifügen, der im ersteren Falle für die Regierungskommission, im ziveiten Falle für die Reichszollverwaltung bestimmt ist und folgende Angaben enthältz

a) Name und Anschrift der Kontingentsberechtigten,

b) Nummer und Datum der Kontingentsbescheinigung,

c) Bezeichnung der zösishen Zollbenennung, Nummer der Tarifposition,

d

aar

e) Menge (Reingewicht, Stückzahl) odex Wert dex Sendung,

Die Richtigkeit dieser Angaben wird von dec deutschen odex ranzösishen Zollbehörde geprüft und dur Abstempelung bea [heizigt sowie durch Eintragung des Datums der Zollabfertigung und der gemäß den Bestimmungen der Ziffer I des Zeichnungs* prototolls für die Berechnung der Kontingente vorgesehenen An« gaben vervollständigt.

Daraufhin werden die Zeitel von den zuständigen Zollbehörden gesammelt. Die von der französischen Zollverwaltung geïammelten Betiel werden der Regierungskommission direkt übergeben. Dic- jenigen, die vonder Reichszollverwaltung gesammelt worden sin», erden dem Delegierten des Reichswirtshaftsministeriums int Saargebiet übergeben, der die Zette! durhsieht und das Ergebnis der Regierungskommission mitteilt.

Die Regierungstommission teilt die ihr in der genannten Weise übergebenen Aufstellungen dem Zolldirektor in Saarbrücken mit und übergibt dem Delegierten des Reichswirtschaftsministeriums eine Aufstellung über die Ergebnisse der Durchsicht der von der französishen Zollverwaltung übergebenen Streifen.

3. Die in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Aufstellungen und Mit« teilungen sind der Regierungskömmission spätestens: zu. Beginn des bid Monats jeder Kontingentsperiode zu übergeben. Sie ollen die Ergebnisse der ersten drei Monate der laufenden Kontingentsperiode enthalten und davon getrennt diejenigen der leßten drei Monate der vorhergehenden Kontingentsperiode. Es bestebt Einverständntis darüber, daß die Ausfstellungen und Mit- teilungen, die während der ersten Kontingentspexiode zu über«- reichen sind, nux die Ergebnisse der ersten drei Monate dieser Periode enthalten.

XVITI.

Zu Artikel 8, Abs, Lun À |

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß

ür den Nachweis des Ursprungs die Bestimmungen des deutsch

add Le Handelsabkommens - vom 17. August 1927 maß- geben

ind. XVTII. Bu Le 9 A Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die 1 Saatkartoffeln und Sämereien zur Saat (Nummern aus 83 und aus 89 des französischen Zolltarifs) in Liste A dieser Vereinbarung als Kontingente für ein Fahr vorgesehenen Mengen

in voller Höhe auch shon im ersten Halbjahr jeden Kalenderjahrs eingeführt werden dürfen. XIN.

O Ute 13; Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig:

1. daß die bis zum Jnkrafttreten dieser Vereinbarung eius gesührten Mengen von Waren, für deren Austausch wischen dem Saargebiet und dem deutschen Zollgebiet in frü eren Abkommen besondere Vergünstigungen vor- gesehen waren, auf das Kontingent der ersten Kon- tingentsperiode angerechnet werden,

. daß die zwischen dem 1. Fanuar 1928 und dem Zeitpunkt des Fnkrasttretens dieser Vereinbarung eingeführten Mengen von Waren, für die in. früheren Verein- barungen höhere Kontingente als in dieser Vereinbarung Lorgeseven waren, bei der Berechnung der neuen, in dieser Vereinbarung vorgesehenen Kontingente außer aht ge- lassen werden; diese neuen Kontingente werden jedoch für die erste Kontingentsperiode nah dem HZeitraum - be-

LD

messen, der vom FFnkrafttreten dieser Vereinbarung bis Ende der ersten Kontingentsperiode reicht.

zum

Ware nah dex deutschen oder fran«