1928 / 81 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Apr 1928 18:00:01 GMT) scan diff

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| Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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8W. 48, Wilhelmstraße 32.

einschließlih des Portos abgegeben. Fernspreher: F b Bergmann 7573.

C S1 0 Reichsbankgirokonto,

Juhalt des amtlichen Teiles |

Deutsches Reich.

kanntmachung über den Londoner Goldpreis.

fanntmahung über Aenderung des Jahresbrennrechts, der Uebernahme- und Verkaufpreise für Branntwein sowie des Monopolausgleihs für das BetriBbolenr 1927/8. fanntmahung der Filmprüfstelle Berlin Über ungültige Zulassungsfkarten.

[mverbot. :

zeige, betreffend - Ausgabe der Nummer 15 des . Reichs: geseßblatts Teil T. : : au E betreffend eine Anleihe der Württembergischen Kreditverein ftiengesellschaft in Stuttgart.

Preußen.

nennungen und sonstige Personalveränderungen. : titteilungen über die Verleihungen der Rettungsmedaille bzw. der Erinnérungsmedaille für Rettung aus Gefahr.

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Amtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung

her den Londoner Goldpreis gemäß §2 der Ver- dnung zur Durchführung des Geseßes über werts- beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923, (RGBl. I S. 482.)

Der Londoner Goldpreis beträgt

für eine Unze Feingold . - « « « « 84 sh 11# d, für ein Gramm Feingold demna . « 32,7777 pencs.

prausgeht. Berlin, den 4. April 1928.

Reichsbankdirektorium. Fus. Hülse,

Bekanntmachung

ahlen und Preise sind endgültige. Berlin, den 3. April 1928. Reichsmonopolverwaltung für Branutwein. S V.: Dr i

r. Frißweiler.

Ungültige Zulassungskarten.

eut zugelassen.

0, 3. 1928 Unter Nr. 18 426 und gleichem Titel erneut zugelassen.

enntnis“ erneut zugelaffen.

Ritel erneut zugelofsen. Nr.-17 301 vom

itel erneut zugelassen.

gleihem Titel erneut zugelassen. -

erneut zugelassen.

erneut zugelassén.

eute“ erneut zugelassen.

Berlin, den 2. April 1928.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Mildner.

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Erscheint an jedem Wochentag abends. B, S i Bezugspreis p 9 A Alle Postanstalten nehmen a g Bestellungen an, in Berlin für SelbstabHoler auch die Geschäftsstelle E I CLIEA Geschäfts

Einzelne Nummern kosten 30 #/, einzelne Beilagen kosten 10 Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages

Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt» aug im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einshließlih des ages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichhung

ber Aenderung des Jahresbrennrehts, dér UVeber- ahme- und Verkaufpreise für Branntwein sowie des Nonopolausgleihs für das Betriebsjahr 1927/28.

Die in der Bekanntmachung vom 29. März 1928 Il a 1373 ntec Ziffer 11, IIL, I1V, VI und VII angegebenen vorläufigen

Nr. 15 199 vom 9, 3, 1927 „Abenteuer in Paris* ab 21, 3, 1928 tngültig: Am 6. 2. 1928 unter Nr. 18 390 und gleichem Titel er-

Nr. 17 009 vom 22. 10. 1927 „Die Erfindung der Kinemato- raphie im Jahre 189 in Berlin“ ab 25. 3. 1928 ungültig. Am

Nr. 7460 vom 19. 7. 1923 „Schatten“ ab 24. 3,1928 ungültig. m 9, 3, 1928 unter Nr. 18419 und Titel „Die Nacht der Er-

„Nr, 17 922 vom 19. 1. 1928 „Sonne; Süden, Lidenschaft“ ab 8. 3, 1928 ungültig. Am 13. 3. 1928 unter Nr. 18 444 und gleichem

G E 17. 11. 1927 „Ein heimtüdisher Feind“- ab 30. 3. 1928 ungültig. Am 15. 3. 1928 unter Nr. 18 4712 und gleichem

Nr. 16 797 vom 1. 10. 1927 „Das neue Wahrzeichen Berlins" ab 30, 3, 19-8 ungültig»*Am 15. 3, 1928 unter Nr. 18 4715 und

Nr. 15 852 vom 3. 6. 1927 ‘„Verkehrte Welt“ ab 31, 3. 1928 ngültig, “Am 16. 3. 1928 unter Nr. 18 486 und gleichem Titel

Nr. 18 257 vom 20. 2. 1928 „Eva's Töchter“ ab 8. 4. 1928 ungültig. Am 24. 3, 1928 unter Nr. 18521 und. gleichem Titel

Al Nr. 15 245 vom 14. 3. 1927 „Valencia“ ab 8. 4. 1928 ungültig. m 24, 3. 1928 unter Nr. 18 552 und Titel „Kleine Affairen großer

Berlin, Mittwoch, den 4. April, abends.

Filmverbot.

Die öffentlihe Vorführung des Bildstreifens „Harrf Piel, der Rächer“, 5 Akte = 1813 m lang Antragsteller: Omnium-Film G. m. b. H., Düsseldorf; rsprungsfirma: Metro-Film G. m. b. H., Berlin, ist am 9. März 1928 unter Prüfnummer 18 394 verboten worden,

Berlin, den 2. April 1928.

Der Leiter der Filmprüfstelle, Mildner.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 15 des Reichsgeseßblatts Teil [l enthält: das Geseg über zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch, vom 30. März 1928. das Gesey über Aenderung des Zolltarifgeseßes, vom 30. März 1928, das zweite Geseg zur Abänderung des Geseges über die Er- rihtung der Deutschen Rentenbank-Kreditaänstalt, vom 31. März 1928, - das Gele zur Ergänzung der Vorschriften über den Vorsitz bei den Kollegialgerihten, vom 30. März 1928, : das Gele zur Abänderung der Verordnung über das Reichs- wirt\cha\tégeriht und des Besazungsleistungégeteßes, vom 31. März 1928, das Gesey zur Aenderung .des Tabaksteuerge|eßes, vom 31. März 1928, : ' das Geseg zur Fortführung * der Strafrehtsreform, vom 31, März 1928, : die Verordnung des Reichépräsidenten über die Auflösung des Reichótags, vom 31. März 1928, :

die Verordnung über die Neuwahl des Reichstags, vom 31.März 1928, __ die Verordnung zur Aenderung der Verordnung - uber die Ge- \hästöbedingungen der Produktenbörie in Breslau 1ûr den Zeithaändel in Getreide und Mehl, vom 26. März 1928, und i . die. Verordnung zur Aenderung der BVerordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmittein, vom 28. März 1928. i

Ürnfang § Bogen. Vetkaufspreis 0,15 NM. Berlin, den 3. April 1928. Geseßsammlungsamt. Dr. Kais enberg.

--

Der Württembergischen Kreditverein Aktien-

Gesellschaft in Stuttgart wurde die Genehmigung ertéilt, weitere 8/5 ige Goldhypothekenpfandbriefe auf- den Jubaber im Nennbetrag von 3,5 Millionen Goldmark ín den Verkehr

zu bringen. Stuttgart, den 30. März 1928.

Wirtschastsministerium, J, VX Rau;

Preußen. Ministerium des Jnnern. Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 25, Februar 1928 verliehen:

Die Rettungs medaille am Vande an: Alfred Harkmann, Maschinenformer, Kogenau, Kreis Lüben

vom 29. Februar und 5. März 1928 verliehen:

. Die Rettungs medaille am Bande an: Me Weber, Polizeiwachtmeister i. R., Bérlin-Charlotten- urg, ; die Erinnerungsmedaille für Rettung qus Gefahr an: n Konrad Riüedemann, Anstreicher, Schwarzenberg, Kreis Melsungen. : t

Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungs- vizepräsidenten Dr. Abegg in Schleswig zum Präsidenten der Regierung in Schleswig und

den Regierungsrat Friedel in Hamm zum Polizei- direktor ernannt.

Der Landrat Grimpe in Jnsterburg ist zum Regierungs-

dru ck (einmal unterstrichen) oder dur strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

l vom Werté dexr

(Schle].), : Ie Richard Hohl stein, Plaßmeister, Kogenau, Kreis. Lüben (Schles.).

Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 &

einer dreigeivaltenen Einheitszeile 1,79 telle Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge

nd au? einseitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin au anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr -

Anzeigen nimmt an die

ttdvruck {zweimal unter-

Postscheckkonto: Berlin 41821. Â 928

Ministerium für Handel und Gewerbe, Im preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe

sind ernannt worden:

die Ministerialräte, Geheimer Oberregierungsrat Röms hild und Schindler zu Ministerialdirigenten und

die. Oberregierungsräte Dr. Warncke und Knipfer zu Ministerialräten.

S Et E G S S R S G E OAE D S E CAR ZAsRO SNRDN A E R

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der polnische Gesandte Olszowski hat Berlin verlassen, Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Wyszyúski die Geschäfte der Gesandtschaft.

Nachstehend wird der deutsche Wortlaut des deutsh-französishen Abkommens über die Abänderung des Erhebungsverfahrens der Abgabe von der deutschen Einfuhr nah Frankrei veröffentliht, das am 16. März 1928 in Paris von den deutschen und französischen Bevollmächtigten unter- zeichnet worden ist. ;

Das Abkommen ist zufolge einer besonderen Vereiu- barung der Vertragsparteien am 20, März 1928 in Kraft getreten. :

: i Abkommen

über die Abänderung des Erhebungs- verfahrens der Abgabe von derx deutschen Einfuhr na ch Sxankreidc.

Um das oe Erhebungsverfahren der Abgabe eutschen Wareneinfuhr nah Frankreich nah dem französischen Geseß vom 21. April 1921 durch ein System von P En zu exseßen, das dem Uebertragungs- kfomitee die nah dem Plan des ersten Sachverständigen- fomitees und dem Londoner Protokoll vom 30. August 924 vorgesehene Verfügung über die Zahlungen auf Grund ay Gesezesbestimmungen auch weiterhin sichert, vereinbaren die Deutsche und die Französische Regierung, unter Vorbehalt der Zustimmung der Reparationskommission und des Ueber- tragungskomitees, das gegenwärtige Erhebungsverfahren auf- zuheben und von einem dur Notenwechsel zu vereinbarenden Zeitpunkt ab durch das folgende Verfahren zu ersetzen:

Artikel I.

Das gegenwärtige Bexfoyren nah dem französischen Gese vom 21. April 1921, nach dem der französische Zolldienst einen Teil des Wertes der deutshen nah Frankreich und Algier ein E Waren von den Anga en Einfuhrfirmen erhebt, wird dur ein Verfahren erte: nah dem ein gleihwertiger Betrag an fremden Devisen freiwillig dur die deutschen Ausfuhrfirmen gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Abkommens abgeliefert wird.

Artikel ll.

Dex allmonatlich aufzubringende Betrag soll folgendermaßen bestimmt werden:

1. Der Gesamtwert der deutschen Wareneinfuhr im dritt- lezten Monat wird nach der amtlichen gemäß den für den gesamten Außenhandel üblichen Regeln aufgestellten frangoziGen oll- ans (commerce spécial) in Franken zugrunde gelegt. Dieser

rt wird zunächst in Reichsmark umgewandelt, indem - die T I nach dem Durchschnittskurse !) des betreffenden

onats an der Pariser Börse umgerechnet wird.

Die Französische Regierung wird spätestens am 15. Tage jedes Monats, erstmals am 15. Tage des der Inkraftsezung des Ab- kommens vorangehenden Monats, der DentiGey Regierung. und dem Generalagenten für die Reparationszahlungeñ die so S die Berechnung der Zahlung des nächsten Monats ermittelte Grund- zahl mitteilen.

9. Von der so ermittelten Reichsmarksumme wird der Wert der Einfuhr an Reparationssachlieferungen für Frankreich, derx Sven in das Saargebiet und der sonstigen nah dem fran- e chen Geseg vom 21. April 1921 und seinen Ausführung®2- estimmungen von der Abgabe vet ia Einfuhr abgezogen. Dieser abzuziehende Wert wird im Verhältnis zur deutschen Gesamtein- fuhr nach Frankreich bestimmt.

Er wird erstmals auf insgesamt 71,5 vH festgeseßt. Dieser Prozentsay umfaßt:

a) 58 vH En die Einfuhr an Reparationssachlieferungen,

b) 13,5 vH für die Einfuhr in das Saargebiet und für die na abgabefreie Einfuhr.

Die Prozentsäße sind auf Antrag einer der beiden Regie- rungen nachzuprüfen und atardenen{alls vom 1. März, vom 1 Fuli und vom 1. November jeden Jahres ab den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Der Antrag ist der anderen Regterung

vizepräsidenten in Schleswig ernannt- worden.

Finanzministerium. Die Rentmeisterst elle bei der’ staatlichen Kreisfasse in

Namslau, Regierungsbezirk Breslau, ist sofort zu besegzen.

a tens einen Monat vor jedem der angegebenen Zeitpunkte zu- zustellen.

| 1) Ditser Durchschnittskurs ist dex Durchschnitt der ersten offiziellen Kurse.

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