1905 / 270 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Nov 1905 18:00:01 GMT) scan diff

23 Monatlihe Durchschnittspreise (per Kegs = 100 Pounds).

La -——

A S Erzeugung und Ausfuhrhandel von Draht und Drahtstiften in den Ausfuhr von Drahtstiften in den Jahren 1898 bis 1902. 1808S P 1899 1900 1901 50 | 1000 Tons Dollars

Vereinigten Staaten von Amerika. Vereinigte Staaten von Amerika.

a. Drahtstifte (wire nails). 1894 f 1895 } 1896 1 1897

b. Geschnittene Nägel (cut nails).

1894 f 1895 | 1896 I 1897 Dolla

1,60 1,59 1,55

Ausfuhr von Walzdraht in den Jahren 1898 bis 1902. L A Iod ] Tons |Dollars

1893 1898

1901 1899

Tons

1900

1900 Tons

1899 1901

1000 Tons [Dollars

Monate

1902 Monate 1000

Tons Dollars 93208) 947

1000 Dollars

| 1000 Länder 1000

Tons Dollars

Gesamtausfuhr 2% 597' 973 darunter nach: | | Se in Europa . : 6 090) roßbritannien T 90 |

i 1 138) 42 620 119 1457| 58] 1 898) L 11 853| 446] 13 246| CE8l 3 773) 169 9413| Britisch 1524 60-841. 108) 39/4 1608 BLS7| (Nah Commerce and navigation of the United States.) |

Ausfuhr von Drähten in den Jahren 1892 bis 1902. 15 186 T8 1000 | 1000 | 1000

Tons Dollars | 298 Dollars Tons [Dollars

30 547| 1277| 35 469| 1 507

Länder

Tons ‘Dollars

42 318| 2125 j

Dollars Fanuar , ebruar .

16 205) 330] 28 246 581] 12977 514] 10278 337 g

| April.

| Mai . Sa 168] 25 063| 498] 11 979! 4771 7657 255 | E

: R August . September . Oktober . November . Dezember

Jahresdurhschnitt

-

H S ck Þck Þck Þ o 5 O D en en O -1000050n

b D L.

3,93 3,93 3,93 3,28 2,93 2,48 2,43 2,43 2,39 2,39 2,39 2,39

2,76

Januar . ebruar . ärz. April . Mai . uni . Suli . August . September . Oftober . November . Dezember

Iahresdurchschnitt

= _ _ -

_

982

_

O DO Do

92 306|

_ -

Gesamtausfuhr

Ot C1 O Ur Cn n Q Qr Q C C O o 0 D SSREES

_ -

oHnoOoO SRS

D OODONOON

oooooo omb

Co uo Lo Tun T5 S S U L U C C C C L s E

-_ -

934 | 47 73

916 |

117 |

_— _

5 631 1 244

130 72

-_

mm R L Roon M D D NANAO

_

9 Do v0 —I D U D D I en

D [erho L S SNNEOD

9 854) 1750|

92D 113

9 367! 9 564

_ _ _

240

_

darunter na: . Canada .

- _

- -_ _

s P O oor o or a ck ck bs Ls

_

_ _ _ _ _ -

“40 967 93

_ _

oem REIoe Ao EINSA

-_ _ _

ck»ckIckckPckRRRRckck

_

- -_ _

_ _ —_ - _

Australien

_ _

_

Hm R L L R O O O

_ -

- _ -

DNAAAAAI oor

Gt [s Lo s DI I C er

R R R Ri R A i j i b p bi j p P jk j rk b

pak o G

_ -

COOOO0O0O0OO0OONANNO mOoOONMOODOONOS OOLWWLLWLWILNEIRnOO

OOOOANOS

=

[bo Do DO DO DO A t o [5 A E ck D O O

pet ©O je

1001 000 Tons \Dollars Tons [Dollars

118 386] 5 982] 82442] 4105 | |

oos C / I Tons ¡Dollars

107 597| 83891

o D

bo [1 DO O DO DO DO DO DO DO Do | o Ls L U DI DI DIDI DO DD b

F bitte O A Tons [Dollars

92 389| 1075

S LEROO

¿f +1000 Tons [Dollars

91 399| 1189

S Tons | 1000 L20109 Dollars

13 030 893

1000

É ou —_— O

Länder der Bestimmung

Ten M —ck

-_

Do | Do bo DO DO DO DO DO DO DO DO DO DO ck [o o #ck ck ckck ck ck ck ck ck F o mom Hm (D R R R OOHRMR bo [1 bo DO DO DO DO DO DO DO DO DO DO

Imm cn stJlOOoONnNNnOoOoOONInO

_ —_ pr ck 00° O O

_

Tons [Dollars | 9593

ä 58 865) 2243 Gesamtausfuhr L |

|

Darunter nah: Großbritannien Canada . Argzentinien - . Ira. ch4 ee Britisch-Australien .

Deutschland.

13 34

0 46

199 438)

D| 740

1 292] 88

] Preisbasis | ab

12

1 942 215) 563| 8920|

Januar

102

1 260 2506 1129|

986!

13 32 47

Februar

1 020! 4 043 992

2721|

15 120 56 48

2810 4 803 1 489) 3 153 3 042

45 164 22 117 107

Preis statt {tk (Preise per 1000 kg in M

April

130 196

59 130 126

Mai

221 231 146 239 228

4 200 5 293 3 730; 6 100 5 690;

rk.)

276 988 199 306 485

September

4 602 24 643! 15 198

8 394 ‘24 221

178 8314 949 306 319

13 847 17 868 18 828|

6 157! 29 064!

309 953 889 302 1 301

Oktober

5 430 13 396! 10 643|

7 657 15 142|

318 700 505 378 691

D

November

D DNIOON-I

Dezember

Qualitäts-Puddelroheisen Luxemburger z Flußeisen-Knüppel

-Walzdraht Drahtstifte Gaëéflamm-Förderkohle Fett-Förderkohle

Qualitäts-Puddelroheisen Luxemburger L Flußeisen-Knüppel

„_ -Walzdraht Drahtstifte Gasflamm-Förderkohle Fett-Förderkohle

Qualitäts-Puddelroheisen

Luxemburger

Flußeisen- Knüppel -Walzdraht

Drabtsiifte

Gasflamm-Förderkohle

Fett-Förderkohle

Qualitäts-Puddelrobeisen Luxemburger j Flußeisen-Knüppel

-¿Walzdraht Drabistifte Gasflamm-Förderkohle Fett-Förderkohle

Oualitäts-Puddelroheisen Luxemburger j Flußeisen-Knüppel

«Walzdraht Drahtstifte Gasflamm-Förderkohle Fett-Förderfohle

Qualitäts-Puddelroheisen Luxemburger Ï Flußeisen-Knüppel

_ -Walzdraht Drahtstifte Gasflamm-Förderkohle Fett-Förderkohle

Qualitäts-Puddelroheifen Luxemburger Flußeisen-Knüppel

»-Walzdraht Drahtstifte Gasflamm- Förderkohle Fett-Förderkohle

Qualitäts-Puddelroheisen Luxemburger , Flußeisen-Knüppel

e-Walzdraht Drabtstifte Gaëéflamm-Förderkohle Fett-Förderkohle

Qualitäts-Puddelroheisen Luxemburger ï Flußeisen-Knüppe

S E -Walzdraht Drahtstifte Gaéflamm-Förderkohle Fett-Förderkohle

Qualitäts-Puddelroheisen

S Tg 7 ußeisen-Knüppe

ü y -Walzdraht

Drahtstifte

Gasflamm-Förderkohle

Fett-Förderkohle

Qualitäts-Puddelroheifen Luxemburger c Flußeisen-Knüppel

-«Walzdraht Drahtstifte Gasflamm-Förderkohle Fett-Förderkohle

Qualitäts-Puddelroßeisen Sarl wr ï lußeisen-Knüppe

5 -„Walzdraht Drahtstifte

Maa Harrertonte Fett-Förderkohle

Siegen Luxemburg Schnittpunkt frei eng. Bez. Werk

Zeche

wie vor

wie vor

wie vor

wie vor

wie vor

wie vor

wie vor

wie vor

wie vor

wie vor

06, 44,80 O

82,— 127,— 185, 260,— 10—11

9 50—10,50

60,— 952,80 97—99 125,— 170,— 9,50—10,50 9— 9,50

58,— 48,10 94,50 123,— 130,— 9,25 8,60

58, 48,80 96,50 122,50 135,— 9,25

3,60

O 41,60

56,— 44,80 90.

112,50 166, 9,75— 11 9—9,75

66— 44,80 00 100 160,— 9,75— 11 9—9,75

60,— 46,— 90, 125,— 150,— 10—11 10—11

90. 48,80 107 160 190,—

9,50—10,50

60, 52,80 97—100 125,— 170,— 9,50—10,50 9—9,50

58, 48,10 94,50

165 10-11 10—11

90,—

48,80 107;— 186,—

9,50—10,50

60,— 52,80 97— 100 130,— 175,— 9,50—10,50 9—9,50

58,— 48,10 94,50 123,— 130,— 9,29

8,60

98, 48,80 96,50 122,90 135, 9,25

8,60

92,— 43,20 83,50 109,— 130,— 8,75 8,—

56,— 44,80 90,— 112,50 155,— 9,79— 11 9—9,75

96,— 44,80 90,— 120,— 165,—

9,50—10,50

60,— 52,80 97—100 130,—- * 175, 9,50—10,50 9— 9,50

9D, 46,60 94,50 123,— 130,— 9,25 8,60

98,—

50,40

56, 44,80 90,— 120,— 165,— 9,75— 11 9—9,75 56, 44,80 90, 120,— 165,— 9,75—11 9—9,75

60, 46,— 95, 130, 155,— 10—11 10—11

90,— 48,80 D 135,— 190,— 10—11 9,50— 10

90,— 82,— 135,— 139, 260,— 10—11,50

9,590—10,50

Ag

59 20 108,— 130, 175,—

10—10,50

9,20-——10,—

57,— 48,10 94,50 123,— 132,50 9/25

8,60

58,— 50,40 93,50 112,50 135,—

180 101 16-ii

90,— 48,80 97,— 135,— 190, 10—11 9 50—10

90,— 82,— 135,— 185,— 265,— 10—11,50 9 50—10,50

R 59,20 11. 150, 205,—

10—10,50

10—10,50

57, 48,10 94,50 123,— 135,— 9,25 8,60

58,— 50,40 93,50 112,50 132,50 9,29 8,60

52,— 44,80 88,— 112 1/2 130,— 8,75 8,—

1900

1899

1898

0 160, 10—11 10—11

O 48,80 99 199 /— 1907 10—11 10—11

Do 82, LgO Le 185,— 265,— 10—11,50 9,50—10,50

63,— 59,20 115,— 150,— 205,— 10—10,50 9,20—10,—

597, 48,10 94,50 123, 135,— 9,25 3,60

58, 50,40 93,— 112,50 132,90 9,29 8,60

9,50—10,50 7

116 1D 230,— 10—10,50 | 1 920——10,

7 ,— 48,80 95,

10—11,50 9,90—10,50

9,20—10,—

90,

8D 1 1AB M

76,— 115,— 175,— 260,—

0—10,50

58,— 48,80

h

90,— 82, 180 / 185,— 215,

10—11,50

9,50—10,50

76 75,20 127, 175, 960,—

10— 10,50

Ö 49 (ie 18, 4 7E 10—11,50 9,50— 10,50

76,— 76+ 127; 175,— 260,— 10—10,50 9,20—10,—

O 49,60

95,—

56,— 44,80 00:— 112,50 155,—

9,75— 11 9—9,75

56,— 4 90 120,— 160,— 9,75—11 9— 9,75

60;— 48,80 90:—

125,— 145,— 10— 11 10—1Ï

90,— 48,80 110,— T 1908 10—11,50 9,50—10,50

76,— 76,— 127 185,— 260,—

10—10,50

9,20—10,—

O 49,60 {1 ge 129, 169, 9,29 8,60

58,— 48,10 98.

194

198

9,25 8,60

bt 4 96,50 122 1/» 135,— 9,0 8,60

48,— 40,— 79,50 105,— 129, 8,90 7,90

Anlage 2.

Satzungen für das Deutsche Walzdraht-Syndikat. (17. Juli 1897 bis 30. September 1898.)

Die nachbenannten Drahtwalzwerke, nämlich : (folgen die Namen der beteiligten Firmen)

vereinigen \ich hierdurch, um den Absaß von rohem Walzdraht zu regeln, den gegenseitigen ungesunden Wettbewerb zu verhindern, aus- fömmlide Berkaufspreise zu fichern, und gleichartige Vereinigungen der Walzdrahtkonsumenten zu fördern zum gemeinsamen Vertriebe ihrer für den deutshen Markt bestimmten Produktion an rohem Flußeisen- und Stahlwalzdraht in Ringen unter der Firma: Deutsches Walzdraht-Syndikat

mit dem Sitze in Hagen i. W.

Ausgenommen hiervon bleibt Puddeleisenwalzdraht und der für eigenen Bedarf bestimmte Flußeisen- und Stahlwalzdraht.

Der Verkauf von Walzdraht und das Auswalzen in Lohn der verbundenen Werke untereinander ist frei bezüglih Preisftellung, jedoch werden die abges{lossenen bezw. zur Ablieferung gebrachten Mengen dem liefernden Werke quantitativ in Anrechnung gebracht und find Abschlüsse unter Nennung des Käufers sofort bei der Ver- fauféstelle zur Anmeldung zu bringen.

Das Auswalzen von Flußeisen- und Stahl - Knüppeln und -Blötken mit Ausnahme von Qualitätsmaterial in Mengen bis zu 20 & im einzelnen Falle zu Walzdraht in Lohn für dem Syndikat nicht angehörende Abnehmer if den verbundenen Werken nit ge- stattet, es sei denn, daß für befondere Fälle die Genehmigung seitens des Vorstands erfolgt. Diese Geschäfte sind quantitativ zu verrechnen.

Die Ausfuhr von Walzdraht nach dem Auslande bleibt den Werken freigegeben, doch haften dieselben dafür, daß die für die Aus- fuhr verkauften Mengen ni%t doch in Deutschland abgeseßt bezw. dahin zurückgeführt werden. Jn Uebertretungsfällen wird die in

rage kommende Menge dem betreffenden Werke quantitativ elastet und zahlt leßteres außerdem eine Strafe von 10 A per 1000 kg an die Syndikatskasse. Sollie in einem Ausnahmfalle es im Interesse des Syndikats liegen, vom Auslande einen Posten Walzdraht für Syndikatsmit- glieder zurückzukaufen, so soll hierüber der Vorstand entscheiden.

Die Werke verpflichten fih zur gewissenhaften Erfüllung der nach- folgenden Bestimmungen und zwar jeder kontrahierende Teil sowohl aer jedem mitfkontrahierenden Teil als gegenüber der Gesamt- jeit aller übrigen Kontrahenten.

Das Syndikat tritt mit dem 17. Juli 1897 in Tätigkeit und wird vorläufig für die Dauer von einem Jahre abgeschlossen. Bei Ablauf dieser Zeit \teht es jedem Werk frei, mit 3 Monaten Frist zu kündigen. Der Vertrag läuft stets auf ein Jahr weiter, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf desselben eine Kündigung erfolgt.

Artikel 1.

Grundlegende Bedingung des Syndikats ift der Verzicht der Werke auf den selbständigen Verkauf des von ihnen erzeugten O, [] und A rohen Flpseltenmalzheahtes in Ningen in Deutsland. Anfragen, welche bei den Werken einlaufen, find sofort der Verkaufsstelle zur Erledigung zu übermitteln.

_ Was den Verkauf von Stahl- und Flußeisen-Qualitätswalzdraht sowie von flahem und fassonniertem Stahl- und Flußeifenwalzdraht, alles in Ringen, anbelangt, so bleibt dieser den einzelnen Werken frei- gegeben, jedoch müssen die verkauften Mengen quantitativ verrechnet und zu diesem Zwecke der Verkaufsstelle sofort mit den Lieferterminen aufgegeben werden. Sollte ausnahmsweise Qualitätéwalzdraht sowie flaczer und fassonnierter Stabl- und Flußeisenwalzdraht, unter dem Syndikate preise für gewöhnlichen Flußeisenwalzdraht verkauft werden müssen, so ist vorher die Zustimmung des Vorstandes nachzusuchen.

__ Auss{hußwalzdraht darf bis zu 3% der Jahreserzeugung und nur in Mengen bis zu 10 t zu den von der Verkaufsstelle festgeseßten Preisen verkauft werden und wird quantitativ in Anrehnung gebracht ; diese Verkäufe müssen somit der Verkaufsstelle ebenfalls \ofort ange- meldet werden. s

Von gewöhnlihem Flußeisenwalzdraht O, [Y und A dürfen Mengen bis herauf zu 5 t seitens der Werke direkt, jedoch nicht unter dem jeweiligen Tagespreise verkauft werden; auch diese Ver- käufe sind sofort der Verkaufsstelle anzumelden. Bei größeren Abshlüsfsen von Drahtfabrikaten an Händler ist es den Werken gestattet, auch größere Mengen Walzdraht mitzuliefern, diese müssen aber sofort nas Eingang der Spezifikaticon angemeldet werden und find nur quantitativ zu verrehnen.

Um dem Wettbewerb von gezogenem Draht mit rohem Walz- draht vorzubeugen, verpflichten sich die Walzwerke mit Drahtzieherei und sind au die Käufer von Walzdraht zu verpflichten, gezogenen Draht nit unter einem um mindestens 5 4 über dem jeweiligen Walzdrahtpreis erhöhten Preise im Inlande zu verkaufen.

Artikel 2.

Die durch die Verkaufsstelle, vorbehaltliß der Genehmigung des mit der Lieferung zu betrauenden Werks, getätigten Ab- s{lüsse sind dem Käufer sowohl von der Verkaufs\telle als auch von dem liefernden Werke zu bestätigen. Letzteres hat über die auf Grund der Abschlüsse erfolgten Lieferungen entweder sofort oder do glei nach Ablauf jeden Monat3 Rechnungen auszu- stellen und solhe umgehend, spätestens aber bis zum fünften Tage nah Schluß des Lieferung8monats der Verkaufsstelle zur Kontrolle und Weitergabe an die Käufer einzusenden. Die Werke Haben \ih wegen Abwickelung der Geschäfte direkt mit der Kundschaft zu be- nehmen und tragen das Delkredere. Zahlung hat Käufer an das liefernde Werk direkt zu leisten. Sollte die Regulierung nicht pünkt- lih erfolgen, so hat Lieferant spätestens vierzehn Tage nah Verfall des Postens der Verkaufsstelle Anzeige zu machen, welche si alsdann um die Einziehung der Forderung zu bemühen hat. Zu leßterem Zweck hat Lieférant die Verkaufsstelle nötigenfalls mit besonderen Vollmahhten zu versehen.

Artikel 3.

_Als run age für die Bemessung des Beteiligungsanspruchs | wird, sofern niht besondere Umstände eine andere Beteiligungsziffer rechtfertigen, der Versand an syndiziertem Walzdraht in dem Zeit- raume vom 1. Juli 1895 bis 30. Juni 1896 festgesetzt

(folgen die Beteiligungsziffern).

__ Jedes Werk ist zur Uebernahme der ihm vom Syndikat über- wiesenen Aufträge bis zur Höhe seines Anspruchs verpflichtet, sofern nit begründete Bedenken gegen die Bonität des Käufers geltend ge- macht werden. Bei Meinungsverschiedenheiten in diesem Punkte kann das für die Lieferung bestimmte Werk Sicherstellung dur das Syndikat vexlangen.

Betriebs\törungen oder Betriebseinschränkungen entbinden jedo von obiger Verpflichtung im Verhältnis der dadurch hervorgerufenen Produktionsverminderung. Die in beiden leßteren Fällen nicht über- nommenen Aufträge, bezw. niht zur Ablieferung gebrahten Mengen, werden dem Werk auf seinen Anteil angerechnet.

Artikel 4.

__ Soweit es die Bestimmung des Artikel 3 erlaubt, gemäß welcher jedes Werk mit dem ihm zugebilligten Prozentsaße an der Gesamtheit der eingehenden Aufträge teilnehmen foll, ift den berechtigten Wünschen der Werke in bezug auf die Erhaltung ihrer seitherigen langjährigen Kundschaft, wie auch diesbezüglichen Wünschen der Abnehmer felbst nah Möglichkeit Folge zu geben. Auch if auf günstige Frachtlage tunlihst Nücksicht zu nehmen, und ferner darauf, daß den Werken solhe Aufträge zugewiesen werden, welWe ihrem bisherigen Walz- programm entsprehen. Jedenfalls foll niemand gegen seinen Willen zur Uebernahme von Walzdraht in solchen Sorten gezwungen werden, die er in den leßten Jahren nicht angefertigt hat.

Artikel 5.

Bei Beginn des Syndikats find alle für das Inland seitens der Werke gebuhten und noch rückständigen Walz;drahtaufträge mit den Lieferterminen der Verkaufsstelle anzumelden, die betreffenden Mengen werden quantitativ den liefernden Werken à Conto ihres Anspruchs

belastet. Artikel 6.

Organe des Syndikats sind: 1) die Hauptversammlung, 2) der Vorstand und 3) die Verkaufsstelle.

Die Hauptversammlung besteht aus den Vertretern der sämtlichen verbundenen Werke. Sie wird seitens des Vorsitzenden nah Be- dürfnis einberufen, mindestens aber halbjährlih. Die von dem Vor- fißenden auêgehende Einladung muß die Tagesordnung enthalten und mindestens aht Tage vot dem Termin der Hauptversammlung den Mitgliedern mittels eingeshriebenen Briefs zugehen. Den Ort der Hauptversammlung bestimmt der Vorsitzende. Jedes Werk hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung einzubringen. Dieselben werden zur Beratung und Beschlußfassung gestellt, wenn sie mindestens vier Tage vor der Haupiversammlung bei dem Vorsißenden eingehen und wenigstens zwet Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern zu- gestellt worden sind.

Die Hauptversammlung wählt den aus neun Personen bestehenden Vorstand sowie unter diesen den Vorsißenden und dessen Stellvertreter, wel leßtere au den Vorsiß in der Hauptversammlung führen, für die Dauer eines Jahres. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Majo- rität, soweit die Statuten niht anders bestimmen. Hierbei gilt jedes Prozent der Beteiligung für eine Stimme, über F Prozent hinaus- ehende Bruchteile werden für ein volles Prozent gerechnet; jedoch hat jedes Werk mindestens eine Stimme. Sämtliche Werke sind an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.

Die Befugnisse der Hauptversammlung sind außerdem folgende :

1) Feststellung der Verkaufsbedingungen;

2) Gun über Verwaltung und Verteilung der Syndikats- ase;

3) Feststellung der Instruktion für die Verkaufsftelle ;

4) Bestimmung über Besoldung der Beamten des Syndikats ;

5) Beschluß über vom Syndikat zu tragende Kosten, welhe nah dem Beteiligungsverhältnis verteilt werden ;

6) Fesistelluna der Bedingungen für die Aufnahme neu hinzu- tretender Werke; S

7) Feststellung der Strafen für Uebertretungen oder Versäumnisse;

8) Beschlußfassung über gemeinschaftliche Maßnahmen gegenüber folhen Werken, welhe dem Syndikat nicht angehören. :

Der Vorstand vertritt das Syndikat nach innen und außen, er regelt und überwaht die Tätigkeit der Verkaufsstelle und bringt die Beschlüsse der Hauplversammlung ‘zur Ausführung. Er besorgt die Organisation der Verkaufsstelle, die Anstellung und Entlassung der Beamten sowie den Abschluß der Dienstverträge mit denselben. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mit- gliedern erforderli. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. j

Die Verkaufsstelle unterzeichnet ihre Korrespondenz mit Stempel

„Deutsches Walzdraht-Syndikat" und Unterschrift.

Sie erhält ihre Weisungen vom Vorstand, hat dessen Beschlüssen Folge zu leisten und im Ren das Geschäft nah verständigen und soliden faufmännishen Grundsäßen zu handhaben. Sie verkauft die Produktion der einzelnen Werke nah Maßgabe ihres Anspruchs.

__ Die Verkäufe der Verkaufsstelle erlangen erst Gültigkeit, nahdem dieselben von den die Ausführung übernehmenden Werken der Kund- schaft bestätigt sind. N \

Die Verkaufsstelle hat die Verpflichtung, alle zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, daß die Werke im Verhältnis des ihnen zukommenden Arbeitêquantums gleichmäßig beschäftigt werden.

Artikel 7.

Alle Verkäufe finden frachtfrei der der Verbrauchsftelle zunächst ge- legenen Vollhahnstation statt, jedoch wird ab Werkstation fakturiert unter Vergütung der 10 Tonnenfracht bis zu beregter Station.

Der jeweilig festgeseßte niedrigste Preis gilt:

1) für das Absaßgebiet innerhalb des engeren Rayons, begrenzt von der Luftlinie Wesel— Hamm, Hamm—Werdohl, Werdohl— Mülheim a. Nh., Mülheim a. Rh. —Düren, Düren— Aachen, Aachen—Wesel ;

2) außerhalb des engeren Rayons von dessen Peripherie ab ge- rechnet, hinzugeshlagen wird aber die Differenz zwischen den beiden Frachtsäßzen ab

Station Barmen bis zur Peripherie und ab Station

Barmen bis zur Bestiminungsstation.

Die Abrechnung der Werke unter einander erfolgt halbjähr- lich und zwar sowohl hinsichtlich des Preises als des abgelieferten Quantums.

Grundlage der Abrechnung bildet der Durhschnitts-Verkaufspreis ab Werkstation, der innerhalb des betreffenden Kalenderhalbjahres ver- sandten bezw. fakturierten Mengen.

(Folgt eine Sonderbestimmung für eine der beteiligten Firmen.)

Diese Abrechnungen sind seitens der Verkaufsstelle spätestens bis zum 1. Februar bezw. 1. August fertig zu stellen und den beteiligten Werken zuzusenden.

Die stattgehabte Mehr- und Minderlieferung gegenüber dem ratierlihen Anspruch wird bei der halbjährlichen Abrechnung zur bald- möglichen Ausgleihung als Pflicht bezw. Anspruch vorgetragen.

Bei der geldlihen Abrehnung werden die nur quantitativ zu ver- rechnenden Mengen nicht berücksichtigt.

Die erzielten Ueberpreise verbleiben dem liefernden Werke, auh die für geringere Mengen als 300 t erzielten Ueberpreise.

Artikel 8.

_Die einzelnen Werke sind streng an die Beschlüsse der Haupt- versammlung gebunden und verpflichtet, die von der Verkaufsstelle mit der Kundschaft vereinbarten Abschlüsse in allen Punkten bei Abwickelung der Geschäfte genau aufrecht zu halten, besonders keinerlei Vergütungen oder Nachläfse trgend welcher Art der Kundschaft außerhalb der Shluß- bedingungen eigenmächtig zuzugestehen.

Desgleichen haben sie den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bertrage willig Folge zu leisten und sih bei etwaigen Zuwiderhand- lungen den dur Beschluß der Hauptversammlung zu bestimmenden Geldstrafen bis zur Höhe der deponierten Kaution zu unterwerfen.

Die Geldstrafen fließen in die Syndikatskasse.

Um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, hinterlegen die Werke Kautionen in guten Wertpapieren oder in ihren Solaweßseln in Abschnitten von je 1000 A an einer von der Hauptversammlung zu bezeichnenden Stelle.

Die Höhe der Kaution beträgt für jede Tonne der eingeshäßten Anspruhsmenge 1 M

Der Vorstand hat das Ret, ohne weiteres aus dem etwaigen Guthaben bezw. aus den Kautionen diejenigen Beträge zu entnehmen, zu deren Zahlung die Werke verpflichtet sind, im Falle sie niht vier Wochen nah empfangener Aufforderung freiwillig Zahlung leisten.

_ Die dur solche Geldstrafen verminderten Kautionen {ind sofort auf die normale Höhe zu ergänzen.

Artikel 9. __ Zur Deckung der Syndikatskoften zahlen die beteiligten Werke eine dur die Hauptversammlung jährli festzuseßende Abgabe vom Versand an die Syndikatskafse.

Artikel 10.

Die Versandziffern der Werke werden halbjährlich durch die Beamten der Verkaufsstelle revidiert, und haben \sih die Werke diesen Revisionen willig zu unterwerfen. Etwaige Unregelmäßigkeiten werden dem Vorstand und dur diesen der Hauptversammlung mitgeteilt.

Artikel 11.

Gehen Werke durch Pacht, Tausch oder Kauf in eine andere Hand über, so hat der kontrahierende heutige Inhaber die Verpflichtung, die aus diesem Abkommen resultierenden Nehte und Pflihten auf seinen Nechtsnachfolger bindend zu übertragen. Wenn eine Firma in- folge von Liquidation oder Konkurs zur Betriebseinstellung gezwungen ist, so ruhen während der Dauer der Betriebseinstellung alle Ansprüche und Pflichten gegenüber dem Verband.

Artikel 12. ; __ Bei Auflösung des Syndikats werden Ansprühe und Pflichten mit 5 M für die Tonne ausgeglihen. Etwaiger Kassenbestand wird nach Maßgabe der Beteiligung an die- Werke verteilt, nahdem alle

geldlihen Berpflihtungen abgewickelt find.

Artikel 13.

__ Abänderungen dieses Statuts sind nur zulässig, wenn sie cin- stimmig beschlossen werden.

: Geschäftsordnung für die Verkaufsstelle des Deutscken Walzdrabt-Syndikats und den Geschäftsverkehr der Syndikatsmitglieder mit derselben.

Beamte:

S 1.

An der Spitze der Verkaufsstelle steht der vom Vorstande er- nannte Vorsteher, der für die gesamte ordnungsmäßige Geschäfts- führung verantwortlich ist. Ueber Beurlaubung und Vertretung in sonstigen Behtnderungsfällen hat der Vorstand, in dringenden Fällen der Dortuene des Verstandes *) das Nôtige festzuseßen. Für die übrigen Beamten sind die mit ihnen vom Vorstande, bezw. in dessen Auftrage vom Vorsteher der Verkaufsstelle abgeshlossenen Diensts verträge und ergänzend das Handel8gesezbuch maßgebend. Sie sind dem Vorsteher untergeordnet und haben dessen dienstlihen Anweisungen pünktlich und gewissenhaft Folge zu leisten. Etwaige Beschwerden find an den Vorsißenden des Vorstandes zu richten.

Geschäftsführung. 8A Der Vorsteher hat die Geschäfte nah den Saßungen des Syn- dikats, den Hauptversammlungs- und Vorstandsbeshlüfjen zu führen, die Weisungen des Vorstandes zu beahten und das Geschäft nah ver- ständigen und foliden kaufmännishen Grundsäßen zu handhaben.

Firmierung.

M. Der Vorsteher unterzeihnet die gesamte Korrespondenz mit Stempel „Deutsches Walzdraht-Syndikat“ und seiner Unterschrift.

*) In allen Fällen, in denen nah dieser Geshäftsordnung der Vorsißende des Vorstandes zuständig ist, geht dies in dessen Ver- tretung auf seinen Vertreter über.