1905 / 292 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Dec 1905 18:00:01 GMT) scan diff

berüdcksihtigt, daß in R En Li A S üundet werden, so zeigt , da e ) e erheblihe Tragweite hat, und Bo das möôhte fg t heben, meine Herren daß dem prinzipiellen Streite zw 4 Aw fessions\chule und Simultanshule eine große praktische i ommt. (Bewegung.) T in api abgesehen E os Regierungsbezirk Wiesbaden, bei run E da n nur einige 30 Orte mit Simultanschulen. nderse eR Preußen Cb 8000 E L E E M Klafsen unterrichtet, über 10 000 überfü e, d. H. Haas L einen Lehrer mehr als 80 Kinder in ceinklasfige S L 70 in mehrklafsigen Schulen R E yon einklassigen Shulen müssen neu gegründet werden, E Schulwege abzukürzen. E A L R at Einführung der multan : ea at E Volks\{ulwesens erreicht werden A E auch die Freunde der S g müssen, daß das Erg i doch nur sehr gering 1îf. j ge uts eg daß der das Necht der konfessionellen A derbeit auf Erteilung einer eigenen Konfessionsshule tg Os des Entwurfs eine A A L rtem Umfange nicht. herbeiführen ¿ me c die Vorschriften unmittelbar E O d O die übrigen Fälle sind praktisch von fo geringer E E Gesichtspunkt, man dürfe ges ge ed E E E E systeme niht zulassen, n gelten ea ugeben is aber, daß: man dur Zusamm 3 ret att kleinerer Konfessions\hulen ein wirkli Mt E system würde \chafffen können; aber auch _die E bra Fälle i sehr gering. Autscheiden würden zunächst Me po E Distrikte, in denen eine konfessionell nicht gemischte Bev E Y wohnt. Ganze Provinzen kommen hiernach in irgend ne M Maße niht in Betracht; ih nenne nur Ostpreußen, ee Holstein, Pommern, Hannover. Es ift zu hoffen, daß diese S : t Erwägungen dazu beitragen werden, die Stärfe S E L Gegensäßze soweit abzumildern, daß eine Verständigung über die Kon- ih bleibt. dgen Fra der Frage der Sculdeputation und des E vorstandes hat sih der Entwurf den bestehenden Zuständen gr Sl er erhält den Städten die ihnen lieb gewordenen städtischen 4 n deputationen und gibt auf “dem Lande in Uebereinstimmung mit E in dem Kompromißantrage geäußerten Wünschen den er e Gg die Mitwirkung an der inneren Verwaltung des Schulwesens. us fönnte daran denken, auh die Regelung der Frage der R Pw O E und des Schhulvorstandes in dem Gese vorzunehmen und O m auch thre Abgrenzung gegenüber dem staatlichen Schulauffichtsrecht E Auge zu fassen. Da is zu besorgen, daß die phie g i Weges die Aufrollung s{chwieriger Fragen des inneren Schu E unvzrmeidlich zur Folge haben würde. Auch das S von 1872 ift erlassen worden, um eine Regelung der Abgrenzung “v Zuständigkeit zu versuhen, und man ist mit der in der O von 1811 und in den sonstigen Ministerialerlafsen gegebenen f E der Verhältnisse ausgekommen, sodaß ih dringend empfehle, den : E 2 einer geseßlihen Neuordnung gegenwärtig nit vorzunehmen, vielmehr diesen einer späteren Geseßgebung zu überlassen. E Besondere Bedeutung hat die Frage der ic p E der Verfassung stellt der Staat unter geseßlich geordneter Betei gi der Gemeinden die Lehrer an. Es ist daher nötig, die Form, in e x Beteiligung der Gemeinden stattfinden soll, geseBlid) M pa : a dem beutigen Zustande beseßt der Staat über 50% aller ehrer- stellen, ohne an eine Mitwirkung der Gemeinden gebunden zu g Es bedeutet daher einen erheblichen Verzicht für den Einfluß de Staats auf die Lehrerschaft, wenn in allen diesen Fällen eine gesetz- liche gesiherte Beteiligung dieser Gemeinden stattfindet. A Auf der anderen Seite erscheint es als eine notwen Le Konsequenz, daß, wenn so der Staat auf die ihm zustehenden E e verzichtet, auch die hiftorisch anderweit Berufungsberehtigten ihre bis- berige Stellung gegenüber der Lehrerberufung nit beibehalten gy Demgemäß können auch die Rechte, die bisher die Miioherrn, L kfirhlihen Oberen und Standesherren, zum Teil die Magistrate e einige Provinzen als örtlihe S(hulobrigkeit ausgeübt haben, s aufrechterhalten bleiben. Es ift in Aussicht genommen, den o en mit mehr als 25 Schulstellen, also den größeren Gemeinden mi c ay größeren organisierten Schulverwaltung, ein Vorschlagsrecht zu ge e während bei den fleineren Gemeinden eine Anhörung stattfinden M Eine folche Regelung enispriht dem Grundsaß der Verfassung E erscheint für die rihtige Ausübung der Leitung des gesamten Volks- \{ulwesens, für seine einheitlihe Gestallung und Entwiklung un- a Wert is darauf zu legen, daß die Unterrichtsverwal- tung bei der Beseßung der Rektoren- und Hauptlehrerstellen eine freiere Hand behält. Ein sehr sachkundiges Mitglied machte in der Sigung der Unterrichtskommission vom 15. März 1905 geltend, “ao man zur Verminderung der Landflucht der Lehrer diesen vor a a Dingen eine Karriere shaffen müsse. Seinen Ausführungen kann die Unterrichtéverwaltung rur beitreten. Es muß Vorsorge R werden, daß Lehrer, welche sih auf dem Lande wohl verdient gemach haben, auch Aussicht haben, in E N S er zu gelangen (bört, hört! im Zentrum), o L Tas der besten Kräfte niht noch mehr ri gra e Die Entwicklung des Instituts der Rektoren hat gerade E e ten Fahrzehnt besondere Fortschritte gemat, fodaß hier eine tär f E wirkung der Shulaufsichtsbehörde unerläßlich erscheint. i M e, daß diese Regelung die Zustimmung des hohen Haujes fin en wird. Zu der Frage der staatlichen Ergänzungszushüfse verge); ers wähne ih zunächst die in den §§ 43 bis 47 vorgesehene Regelung pri Baufonds. Ich habe bereits im vorigen Jahre hier im gu ie Erklärung abgegeben, daß die Staatsregierung CENGENENSE E tr lungen darüber angeftellt habe, ob es niht mögli sei, die Baulasteg

zwingen, um ihm die unter allen Umständen unabweisbare E der Baulasten zu erleihtern, und um auf eine M, E y \chaftung der vorhandenen Schulgebäude durch Bereitha M Baumitteln hinzuarbeiten. Dieser Zwang soll dadur F e # werden, daß die Hälfte der von den Schulverbänden aufzu ringenden Bauraten aus der Staatskasse in der Gesamtsumme zur ns gestellt wird. Bei der geringen Höhe der aufzuerlegenden E aa da der Staat 5909/6 dieser Summe zur Verfügung stellt, wir A übermäßige Bedrückung der Gemeinden aus dieser Bestimmung 4 E zu besorgen sein, zumal der anderweit in Aussicht Ee H a gleihsfonds zur Beseitigung etwaiger Härten in einzelnen Ei B diesem geseßlihen Zwange zur Ansammlung von s bleibt es gemäß § 46 des Entwurfs bei dem bisherigen vage us \prehend der Befugnis der Schulaufsichtsbehörden, e fu verband in geeigneten Fällen zu einer weiteren E O eines Baufonds anzuhalten. Diese Befugnis der Schu aufsihts- behörde ist dadur eingeschränkt, _daß das Ps vom 26. Mai 1887 auf die dem gemäß zu stellenden Anfor E der Schulbehörde Anwendung finden soll, sodaß in jedem Fa / e Entscheidung der Selbstverwaltungsbehörden angerufen E jen Hierdurch wird erreiht, daß eine derartige weitere Ansamm cs Az Baufonds nur insoweit stattfinden kann, als ein drri O e nach dem Urteil der Selbstverwaltungsbehörde tatsächlich le a - fähig ift. Jh hoffe, daß durch die dargestellte Regelung der p fondsansammlung in gewissem Umfange die r vivied E che si gerade bei der Bereitstellung der Mittel für die Schulgebäude er, ildert werden. E g übrigen die zur Verfügung gestellten Staatsmittel an- langt, so werden zunächst für die genannte Hâlfte der O ansammlungen rund 1 300 000 A erforderli werden. Sodann wer 2 die Mittel zur Beihilfe für größere Schulverbände mit mehr als 95 Sculstellen von bisher 680000 Æ# auf den Betrag von 1 200 009 M erhöht werden. Ferner wird zum Ausgleih der durch die Verschiebung des Gesetzes eintretenden Mehrbelastung ein A gleihsfonds mit mehr als 3 000 000. Æ bereitgeftellt werden, a es werden die zur Beihilfe für Elementarsulbauten gestifteten Mitte : die bisher mit 1 Million im Ordinarium und mit 3 ten im Extraordinarium bereitgestellt waren, auf zusammen 7 Millionen im Ordinarium erhöht, sodaß hier eine Vermehrung um 3 Millionen stattfindet. Die gesamten Mehraufwendungen des Staats, welche unmittelbar dur den vorliegenden Geseßentwurf eintreten, belaufen si demgemäß auf rund 8 Millionen, ungerechnet diejenigen Summen, welche nah § 40 des Entwurfs zur Bezahlung von Umzugskosten aus der Staatskasse bereitgestellt werden. Meine Herren, wenn Sie hierzu weiter berüdsitigen, daß rund 3 Millionen Mark für die Aufbesserung der Gehälter der Volkssul- lehrer zur Verfügung gestellt werden, und daß außerdem in Auésicht genommen ist, soweit als irgend tunlich, für eine Reihe von Jahren jährlich etwa 2 Millionen zu Volksfulbauten inz den Provinzen Posen und Westpreuß-n sowie im Regierungsbezirk Oppeln im Extra- ordinarium flüssig zu machen, so beziffern sih die Mebraufwendungen des Staates auf zusammen mehr als 13 Millionen Mark. Der Finanzverwaltung gebührt besonderer Dank dafür, daß sie es er- mögliht hat, diese erheblichen Mehraufwendunzen zu Gunsten der preußischen Volksschule im gegenwärtigen Augenblick flüssig zu machen und damit die Verbesserung unseres Volksshulwesens wirksam E abi Herren, es ist zu erwarten, daß aus dem Hause der Wunsch ausgesprochen werden wird, man solle sich nicht auf die Bereitstellung einfaher Dispositionsfonds für die Unterrichtéverwaltung beschränken, sondern die Selbstverwaltungsbehörden in geeigneter Weise beil der Bewilligung dieser Beihilfe beteiligen. Meine Herren, wie Sie aus der Begründung ersehen haben, verfolgt die Staatsregierung diese Absicht selbst und ist bei der Durchführung diefes Planes von folgenden ä angen. a R “Spie 8 den im Staatshaushalt bereitgestellten Mitteln können diejenigen nicht in Betracht kommen, welche zur Erfüllung geseßliher Verpflihtungen des Staats N find, über welhe also der Unterrichtsverwaltung eine freie Vers fügung nicht zusteht. Es sind daher im wesentlichen nur die Fonds unter Kap. 121 Tit. 34 und 36 des Etats in Betracht zu ziehen. Die Unterrichtsverwaltung kann niht darauf verzichten, über diejenigen Mittel, welhe zur weiteren Förderung des Schulwesens, besonders zur Schaffung neuer Schulen und neuer Teurerzietes be- stimmt sind, nah freiem Ermessen zu verfügen. Die Bedürfnisse wechseln in dieser Beziehung fortwährend, und die SMulverwgltung muß in der Lage scin, dem jeweilig bervortretenden Bedürfnisse nah dem allgemeinen unterrihtlichzn und staatlichen Duierezie zu folgen. In dieser Beziehung ist auch für eine ausreihende Beteiligung der Selbslverwaltungébehörden hon dadur gesorgt, daß nah dem Fesl- stellungsgeseß vom 26. Mai 1887 und nah § 47 des Dei gesetzes diese Behörden bei jeder neuen Anforderung auch über die e fähigkeit der Beteiligten zu befinden haben. Es scheidet daher bei a Betrachtungen der Tit. 36 aus, und es bleibt. zur der Fonds un p Tit. 34, welcher heute mit fast 14 Millionen im Etat S steht, für eine weitere Dezentralisierung über. Von diesen run

Gemeinden von mehr als 25 Schulstellen bewilligt find.

entscheiden find.

durch Eirführung des Versicherungëgedankens in tragbare, fleine, A lichst gleih bleibende Lasten zu zerlegen, um auf dieje Weise die be-

öpli f ßen Bauforde- | dende Last der plöylih auftretenden großen Bau | | o S Die Bedenken, die sich einer |

rungen nah Möglichkeit zu vermindera.

ies ben | i den Ausgestaltung dieses Planes entgegenstellten, ha weiter gehenden Ausg Cc d va

gemäß darauf, in § 44 jeden Schulverband mit 25 oder weniger |

ih nit beseitigen lassen. Der Entwurf

Schulstellen zu einer mäßigen Baufondsanfammlung gef.blich zu

Sculstellcn verteilt find.

14 Millionen sind abzuseßen rund 186 000 #4, welche heute A A Summe muß einschließlih des Betrages von 520 009 4, welcher neu für die Gemeinden über 25 Schulstellen bereitgestelit werden foll, zur unmittelbaren Verfügung des Unterrichtsministers verbleiben. Es handelt sih bei diesen Bewilligungen um Ausnahmevertältniffe, welche am zweckmäßigsten in jedem Falle von der Zentralinstanz zu Außerdem ist der Betrag von einer Million abzu- seßen, welcher ausdrüdcklih nicht zu laufenden, fondern zu einmaligen Bewilligungen dem Ut terrihtsminifster zur Verfügung gestellt ift ; ferner 200 (09 Æ, wle zu Beihilfen bei Aufbringung der durch ven Staatszuschuß nicht gedeckten Beiträge zu den Alterszulagefassen bestimm find; weiter 148 000 4, welche für mittlere Schulen bestimmt sind, urd ein für dringlihe Fälle verbehaltener Restbetrag von 25 000 M | Abzusezen sind demnach etwas über 2 Millionen Mark. Es bleiben | rund 11850000 A übrig, welche als eigentlicher Dispositionsfonds gegenwärtig auf die Regierungen behufs Gewährung widertuflicher | Beihilfen an leistungéschwache Schulverbände mit 25 und weniger Die näheren Einzelheiten über die Be-

Bezüglih dieser Summe von rund 12 Millionen ist eine

entralisation in der Weise in Aussfiht genommen, daß für jeden “a ein She Anteil festgelegt werden soll. Hinsichtlich e Anteils soll dann ein Verteilungsplan zweckmäßig für etwa je fün Fahre von den Kreisausschüssen aufgestellt werden. Die i agen der Verteilungspläne ebenso wie die Rechnungslegung G n Regierung vorbehalten bleiben, da die Schlußentscheidung über V Verwendung staatliher Mittel {ließli staatlichen M D stehen muß. Der Kreisaus\{uß wird aber bei sciner cueaze E nis der öôrtlihen Verhältnisse eine zweckmäßige Verteilung L N 4 lihen Mittel vorschlagen können, und diefe Mitwirkung E R H verwaltungébehörden wird der Bevölkerung willkommen sein. s stimmtere Normen für die Prüfung der Leistungsfähigkeit lassen d nicht wohl aufstellen; es wird Sache des Kreisausscusses ee S Prüfung des Bedürfnisses und des Leistungsvermögzens ausgle gra Gerechtigkeit zu üben. Worauf es aber entscheidend ankomm M z daß dem Kreisaus\{chuß dauernd eine fest bestimmte Summe i Eo fügung gestellt wird, welche au bei steigender g ia s L Bevölkerung nicht gekürzt werden soll. Es ist zu dem Le A N E siht genommen, bei der erstmaligen Unterverteilung der 1 i n E jedem Regierungsbezirk diejenige Summe zu belassen, ringe i zur Verfügung hat. Innerhalb des Regierungsbezirks soll t Ee Unterverteilung auf die Kreise vorgenommen werden, und es soll je E Kreise im wesentlichen its E R welher nah igen Verteilung auf thn entfaut. N ade der Gesamtbetrag derjenigen Summe, N ihm nach der erstmalkgen Unterverteilung zugewiesen ift, gekürzt werden soll. Steigt die Leistungsfähigkeit der L : N foll den Kreisen das Dispositionsquantum unvzrkürzt bleiben. G i sie, so wird der Staat von neuem helfend eintreten. Im ü e können, abgesehen von etwaigen Veränderungen der Kreisgrenzen un von solchen Fällen, in denen Schulverbände in die Kategorie yon E als 25 Shulstellen übertreten, Echöhungen des Dispositionëquan A des Kreisaus\husses eintreten. Der normale Fall ist hierbei E unter Gewährung einer Beihilfe aus Tit. 36 eine neue Stu f t e gegründet wird. In folhen Fällen wächst diese Beihilfe im g s Etatsjahre, die Beseyung der Schulstellen vorausgeseßt, dem E positionsquantum des Kreisausshufses zu. In gleicher Weise E mit allen sonstigen Mehrbewilligungen aus Staatsmitteln A ren. Was den Betrag von 1 300 000 4 anbetrifft, welcher für R fet fondsansammlung bestimmt ist, so soll auch hier dec Gesamt “s rag den Kreisaus\hüfsen zur Verfügung gestellt werden, welche tat seits sh darüber {lüssig zu mah?n haben, ob sie dem einze s Schulverband die volle Hälfte der von ihm aufzubringenden S zur Verfügung stellen wollen. Jn ähnlicher Weise wir bei der vas teilung des Ausgleihsfonds von 3 Millionen Mark verfahren werden.

Entscheidend if, daß

Die dergestalt in Autsiht genommene Mitwikung der Selbst-

O i Erfolge begleitet sein. verwaltunasbehörden wird zweifellos von gutem / “s ér aefeulklben Festlegung dieses Systems hat die Staatsregierung vorläufig abgesehen, um zunächst noch weitere Erfahrungen abzuwarten.

ren, ih fomme zum S{lufse. Die preußische Volks- e s S ih in Anspru nebmen, eine Pflanzstätte der Gottesfurht und Vaterlandsliebe zu fein und die ihr anvertraute Jugend zu tüchtigen und nüßlihen Männern unserer Gesellschaft zu erziehen. Aber der bisherige Rehtszustand, namentlich auf dem Gebiete der äußeren Schulverhältnifse, barg die Gefahr einer Beeinträchtigung ibrer Fortentwicklung in sich. Aus dieser Erkenntnis heraus ift der Kompromißantrag vom 13. Mai 1904 entstanden. Die Ver- einbarung ist erzielt worden dur opferwilligen Verzicht auf die Geltendmachung besonderer Wünsche. Sie stellt eine patriotische Tat von höchster Bedeutung dar; denn sie hat den Boden für eine friedlihe Verständigung vorbereitet. Lassen Sie mich, meine Herren, die Hoffnung aus\prechen, daß die versöhnliche Auffafsung, von welcher seinerzeit die Antragsteller geleitet wurden, auch bei der nunmehrigen ge\{äftlicen Behandlung der Vorlage sich geltend machen und das Werk krönen werde, welches die Königliche Staatsregierung tn Er- füllung der alljährlich in immer gesteigertem Maße an sie heran- getretenen Wünsche der Volksvertretung unternommen bat. Die Staatsregierung, meine Herren, ist sich bewußt, den Zielen des Antrags bei der Ausgestaltung des Geseßentwurfs mit größter Loyalität ent- sprochen*zu haben. An bereitwilligem Entgegenkommen soll es au fernerhin nicht feblen, um einen Abschluß herbeizuführen, der den inneren Frieden in unserem Volke stärken und unserer Volksschule zum Segen gereihen wird. (Bravo! rechts und im Zentrum.)

bg. . von Heydebrand und der Lasa (kons): Der Herr SciEidminitee bai bie Bestimmungen des Entwurfs erläutert und begründet und verdient dafür unseren besonderen Dank. Wir müssen anerkennen, daß Mut Lan g an die Regelung dieser seit T zehnten so heiß L R E e Las gm Fd Sw p al i rinz:Þ. eute bert au e Siaattallmadis, bas Ric die wir die Staatsschule nicht wollen, unter den heutigen Umständen mit dem Kommunalprinzip als der besten Lösung uns abfinden müssen. Die Freunde der Staatsschule mögen sih gegenwärtig halten, daß das Festhalten an dieser Forderung mit dem Stheitern des Geseßes gleihbedeutend ist. Zur Be: haltung der Konfession aus der SYule können wir die Hand nicht biet-n. Zur Zeit ist eben das Kommunalprinzip das einzig möglihe; w:nn es aber haltbar sein soll, müssen auch die Konsequenzen gezogen weiden, dann können die Gemeinden niht bloß die Zahlenden bleiben, sondern sie müssen auch Cette haben; die Lastenvaitciluna muß gerecht und erträglih gestalte werden. Auch wir Gutsbesißer wollen die Träger der Schullasten werten, tas ift eine einfache Konscquenz unserer jahrzehntelang erhobenen Forderung dieser Regelung; wir würden ja elende Pencer sein, wenn wir {ließlich vor dieser Konsequenz zurückshreckten Aber der ‘Grundb.sig kann nit so einfah nah dem Prinzip der Leistungs- fähigkeit herangezogen werden. Wir wollen cine Beteiligurg an s Lajten, die der Gere(;tigkeit entspriht, aber zur Härte dar diese Pflicht nicht ausgestaltet werden. Die SGULLEDa Ang darf auf diesem Gebiete nicht allmähtig bleiben, wie es auch nach diesem Entwurfe der Fall sein soll. In E lezten Instanz soll immer der Herr Oberpräsident enten. Ich habe doch das Vertrauen zu unjerer Selbstverwaltung, daß ihre Organe bf}ser in der Lage sein werden, diese Dinge wit der Neneruna zu ordnen, als wenn das der leßteren allein überlassen bleibt. ven Grundlage der Heranziehung schlägt der Entwurf die C Steuzin vor. Vieser Maßstab E Lnge g Aotey ur en haben. Mir is sehr zweifelhaft, B s un gerechten Maßstab bietet, fie ift eine fo perantete so ungleihmäßig winkende Steuer, daß fie unmögli als Maß m verwendet werden kann. Ueberhaupt kann doch das Prinzip 2 Leistungsfähigkeit bei einer solhen Juostitution, bei der S ; fragen muß, wer den Nugzen davon hat, niht so unbeding maßgebend fein. Die Steuerveranlagung ändert sich jedes Jahr.

| ôrterung vorzubehalten.

rechnung des Betrages sind zweckmäßig der kommissurischen Er-

(S@hluß in der Zweiten Beilage.)

„M 292.

(Séluß aus der Ersten Beilage.)

2 © Es muß im Interesse einer gerehteren Verteilung eine größere Stabilität ge|chaffen werden. Jett hat der Minister alles in der and; er entscheidet souveräân Über die Lastenverteilung. Das ent- priht nicht dem Interesse der Gerechtigkeit, es wird unbedingt nôtig sein, daß der Rekurs über die Verteilung der Lasten auf die Grundbesißer an eine Selbstverwaltungsbehörde fällt. Der Entwurf geht über die Hauptsache, die Beteiligung des Staates an den Lasten, mit einer fast rührenden Bescheidenheit hinweg. Den Worten des Ministers werden wir im Geseß selbst die Tat folgen lassen müssen. Wir werden verlangen, daß die Leistungen des Staates in bezug auf die Baulasten und Gehälter in einem gewissen prozentualen Verhältnis zur Gemeindeschullast stehen. Namentlich der nebelhafte Begriff des Unvermögens in der Verfassung und im Geseß muß ganz genau festgelegt werden, damit der notwendige Ausgleich der bestehenden Härten erfolgen kann. Ich bedauere sehr, daß die Küsterschulen, die doch sehr zahlreih in Preußen vorhanden sind, aus dem Gesetz herausgelafsen worden sind. Die Regelung der Schuloorstände und Schuldeputationen ist im Entwurf mit groß?r Liebe behandelt, daß fie aber besonders klar gefaßt ist, kann ih nit sagen. Wir werden in der Kommission diefe ganze Angelegenheit sehr ein- gehend prüfen müssen. Daß man die Provinzen Posen und West- Fen im init ausgenommen hat, tut mir leid. Ein Gesetz, das o den Bedürfni en entgegenkommt, darf einzelne Provinzen nicht aus\cheiden. Es wäre richtiger gewesen, nur die Bestimmungen fort- zulassen, die nationale Gegenfäßze betreffen. Ich habe mih aus den Aeußerungen des Ministers überzeugt, daß die Sathe doÿ nicht geht, aber ganz werden diese Provinzea nicht ausgeschlossen werden Tönnen, und wir werden in einer Resolution verlan en, daß für diese Provinzen ein besonderes Gefeß erlassen wird, das sich diesen Verhält- nissen anpaßt. Die Hauptfrage ift die Regelung der tonfessionellen Frage im Entwurf. Es ist dies eine sehr delifate Fraze, und es entsteht die Frage, wie es mögli geworden ist, daß wir diesen Bestimmungen vorausfihtlich unsere Zustimmung geben werden. Was bietet der Entwurf au konfessionellem Gebiete? Unter einer konfessionellen Schule versteht man doch mehr, als hier geboten wird. Alles bestimmt heute der Staat: was gelehrt und wie gelehrt werden soll und wer die Aufsicht hat. Das kann man nah meiner Auffassung eine fkonfesfionele Schule nicht nennen. Das möchte ih doch meinen Freunden im Lande sagen : vergessen wir doch nit, was jest auf dem Gebiete Nechtens ist. Alles, aber auch alles ruht in den Händen des Staates. Wir sind auf den guten Willen des Ministers angewiesen. Ich habe ja volles Vertrauen zu dem gegenwärtigen Herrn Minister, aber die Dinge können und werden si ändern. Ob und wieweit Simultanshulen eingerichtet werden follen, hängt nur vom Staate ab. Die Fraze ist so ernst und greift fo tief, daß das Volk eine Klarftellung von uns verlangt. Gegenüber der bestehenden Nechtlosigkeit bietet die Vor- lage immerhin einen gewissen Fortschritt. Es wäre aber auch noch schöner, wenn der Staat ganz vorbeiginge an der konfessionellen Volksschule. Es is bestimnt festgelegt, daß katholishe Kinder von katholishen Lehrern, evangelische von cvangelishen Lehrern unterrihtet werden jollen, es ist festgelegt das Recht der Minorität, und unter welchen Be- dingungen eine Simultanscule errichtet werden foll. J stebe dieser Frage mit voller Klarheit gegenüber. Die konfessionelle Schule ist eine orderung, die das Volk in seiner weit überwiegenden Majorität zu der einigen macht. Es ist kein Zweifel, daß eine ganz folossale Majorität ch für die Konfessionalitärz unserer Volks\hule ausgesprochen hat. Ich möchte den sehen, ker diesem Volkêwillen nit eine innere Berechtigung zusprehen möchte. Der Unterriht in unserer Volksshule kann gar nicht anders als in konfe\ssionellem, cristlihem Sinne erteilt werden. Der Friede der Kon- fessionen fann am besten gewahrt werden in einer gewissen Schiedlichkeit der Konfessionen. Woher kommt der Wider- spru der Lehrer gegen die konfessionelle Schule? ift es die Schul- aufsicht, oder ist es der (Bedanke, einer Zeitströmung zu folgen, die augenblicklich als die moderne gilt? Diese Zeitstrômung verkennt doch sehr das Wesen der Volks\hule. Es kommt doŸ in erster Linie auf die Erziehung an. Die Schule der Erziehung ist und bleibt die Volksshule. Für die große Masse unseres Volkes is eine religiôse Grundlage erforderlich. kann mir wohl denken, daß es eine hohe Sittlichkeit auch ohne Religion gibt, aber für die Volksschule genügt das nicht. Den moralischen Halt des Menschen in unserem Volke können Sie bis auf weiteres niht anders begründen als auf die fkonfessionelle Volksschule. Deshalb ift es Pflicht aller derer, die für die Volkéshule zu sorgen haben, dafür einzutreten, daß diefe Grundlage erbalten bleibt. Wir haben den Mut gehabt, wir haben das Vertrauen gehabt, daß wir solche Bestimmungen haben zulassen können. Jch babe nihts gesagt, was Anderê denkende verlegen kann. Wir haben bittere Erinnerungen, aber wir wollen sie unterdrücken ; wir meinen mit dem Minister: wenn diese wichtige Frage geregelt werden soll, jo ist es niht anders möglih als durch Verständigung unter Ahtung des Gegners. Niemand ist im Hause, der nicht das Beste der Sache will. Dieser Gedanke hat uns ge- leitet bei den Kompromißverhandlungea, und er wird uns weiter leiten. Das Werk wird nur s{eitern, wenn neu? Erregung hineingebraht wird. Deshalb wollen wir alles vermeiden, was die Erregung vermehren fann. Es ist jeßt die Zeit der versöhnlichen Verhandlungen. Folgen Sie uns in der Behandlung dieser Dinge auh in dem Ton, wie wir uns weiter verständigen können. Hier sollten wir uns verständigen und Schulker an Schulter stehen, auch mit der Regierung. Wenn das Haus fo verfährt, werden wir es nur von Herzen begrüßen können.

Abg. Fun ck (fr. Volksp.) : Au ih werde die Sache ruhig be- bandeln, denn ih achte auch meinen Gegner. Aber es handelt sih für uns doch um einen ganz verschiedenen Standpunkt. Wir sind zwar hier nur eine kleine Gruppe, die dem Entwurfe oppositionell gegenübersteht, aber der größere Teil des Volkes drauß-n im Lande steht dabei hinter uns. Ich verstehe, daß man den Entwurf nicht früher veröffentliht hat, weil m1n eine starfe Opposition fürchtete ; aber ich fage: dieser Entwurf kommt immer noch, zu früh. Der Entwurf beendigt niht den Kampf, fondern entfesselt ihn erst recht. Die Schulunterhaltung bedarf sicherlih dringend der geseßlichen Regelung, darüber wird in der Kommission zu reden fein; aber der Entwurf enthält au vieles, was nihts mit der Schulunter- baltung zu tun hat. Der Entwurf rechtfertigt zunähst unfere weit- gebendsten Befürchtungen bezüglih der Beschränkung der Selbstver- waltung. Jh bin ferner niht der Meinung des Ministers, daß dem Streit, ob konfessionelle oder Simultanschule, keine praktische Bes deutung beizulegen ist. Die Bestimmungen des Entwurfs hierüber sind übrigens kein Muster von Klarheit. Die Simultanschule ift nur als

usnahme zugelassen. Die konfessionellen Schulen können überall ohne Geaehmigung nah Herzenslust errihtet werden, die Simultan- shulen ohne Genehmigung jedoch nur da, wo sie jeßt bercits bestehen. m übrigen dürfen neue Simultanschulen nur „aus besonderen ründen* errihtet werden. Es steht aber nihts davon geschrieben, was Unter befonderen Gründen zu verstehen ift. Die Entscheidung der Selbst- verwaltungsbehörde darüber kann nach den Bestimmungen des Entwurfs völlig binfällig gemaht werden, und selbst wenn die Schulaufsichts-

NOTPTA ATINS O AA

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. 1905.

Berlin, Dienstag, den 12. Dezember

behörde eine Simultanshule zuläßt, ) E Minderheit so weitgehend gemacht, daß die Simultanschule eigentlich illuforisch wird. Das Ganze siebt einem Verbot der Simultanscule so ähnlich, wie ein Ci dem anderen. Wenn man von dem friedlihen Einfluß der konfessionellen Schule fo sehr überzeugt ist, fo verstehe ih nicht, weshalb man die Provinzen Posen und Westpreußen ausnimmt und dort die Simultanshule zuläßt. Die Bestimmung über die jüdishen Schulen widerspricht volllommen der Tendenz diejes Ge- eyes; in dieser Beziehung herrscht volle Willkür, es ist nichts gesagt von den Rechten der Beteiligten und von deren Anhörung. Es bleibt der Gemeinde ledigli überlassen, ob sie die Mittel für den jüdischen Religionsunterricht weiter bewilligen will oder niht. Die vom Minister angeführte Zahl der vorhandenen Simultanschulen ist nit ganz richtig, und wenn man das gesamte Schulwesen des Staates betrahten will, darf man die Simultanschulen in Nassau und in Posen und Westpreußen nicht einfah weglassen. Tatsahe ist jedenfalls, daß die Zahl der Simultanschulen zugenommen hat. Der Entwurf wird sicher- lih eine BZersplitterung unseres Schulwesens herbeiführen, die unjere ganze Kulturentwicklung s{chädigen kann. Die Dissi- denten haben gar feine Rechte. Wir haben immer darauf hingewiesen, welher Gewifsenszwang daun liegt, daß die Kinder der Dissidenten zum Religionsbesuch einer Konfession gezwungen werden. Wir haben eine fluktuierende Bevölkerung, namentlich in industriellen Gegenden, und daher werden die Nechte der konfessionellen Minderhbeiten in diesem Gesetze zu einer großen Gefahr für die Gemeinden. Wie stellen ih denn die Nationalliberalen zu dieser Vorlage ? Die Bewegung von evangelisher Seite ist nur eine Folge der Bewegung von katholisher Seite. Wie denkt man sih denn die Durchdringung des Lehrstofes mit der Religion, von * der Herr Hackenberg im vorigen Jahre sprach ? Welche Richtung foll denn dabei maßgebend sein? Wenn dieser Entwurf Gesetzeskraft erlangt, so ist kein Zweifel, daß auch für die Fortbildungs\{ulen und die höheren Schulen diese Bewegungen weiter gehen. Man sollte den Unterricht in der Volks\{ule nur vertiefen, anstatt ihn konfessionell zu gestalten. Es liegt die Gefahr vor, daß der Religionsunterriht in der Volksschule vermehrt wird ; es wäre besser, die Kinder mit den Einrichtungen des Staates, mit ihren sozialen Rechten und Pflichten im spâtern Leben vertraut zu machen. Der Zentralvorftand der Nationalliberalen hat seinerzeit beschlossen, daß die Simultanschulen gleihberehtigt sein sollen; daß dies aber in diesem Entwurf der Fall ist, kann man doh niht behaupten. Der Entwurf beschränkt ferner die Rechte der Selbstverwaltung und schiebt die Sguldeputationen bet- seite, denn er bestimmt, daß die Schuldeputationen Organe der Shul- aufsihtsbehörde find und deren Anordnungen zu folgen haben. (Sharakteristisch ist, daß die Geistlihen geborene Mitglieder der Schuldeputation sind. Dabei foll der Rabbiner aber wieder be- sonderer Bestätigung bedürfen. Herr Hatckenberg hat früher selbst die Beseitigung der geistlichen Schulaufsicht gefordert, aber der Entwurf legt die geistliche Schulaufsiht geseßlih fest. Auch das Reht der Gemeinden bezüglich der Lehreranstellung wird beschränkt; bis jegt fonnten fie sich die besten Lehrer aus- suchen, in Zukunft haben sie nur noch ein Vorschlagsreht. Wir unserfeits wollen den Landgemeinden dieselbe Selbstverwaltung geben wie den Städten, wo bleibt aber angesichts dieses Entwurfes die Freizügigkeit der Lehrer? Wenn nah den Motiven au Lehrer vom Lande in die Rektorenstellen in den Städten gebracht werden follen, so beeinträchtigt dies das Avancementsverhältnis der Lehrer in der Stadt. Das Gesetz wird eine Verstimmung in die Gemeinden tragen, sodaß diese niht mehr \o bereit sein werden, für das Volks- shulwesen wie bisher zu sorgen. Den Gemeinden follen alle Nechte genommen werden ; das einzige Necht, das ibnen bleibt, soll darin be- stehen, die Kosten zu tragen. Wenn man jeßt immer das Ausscheiden des Abg. Nichter bedauert und seine Tätigkeit lobt, so wäre es besser gewesen, man hätte dieses Lob noh während seiner parlamentarischen Wirksamkeit ausgesprohen. Wir werden jedenfalls in scinem Sinne weiterarbeiten. Das vorliegende Geseß macht in der Verwaltungspraxis einen wesentlihen Rückschritt. Wir hoffen aber, daß die konfessionelle Regelung des Schulwesens kein Werk sein wird, da3 auf die Dauer bestehen kann. Die Erziehung soll die Kinder nicht lehren, daß es Andersgläubige gibt, sondern daß wir alle Menschen sind. Sehr interessant wäre es mir gewesen, einmal zu hören, wie der Minister- prâsident, der doch immer für den Fortschritt Verständnis hat, zu dieser Vorlage stcht, von der es nicht heißen kann: „Preußen in Deutschland voran“, sondern mit der Preußen einen großen Rück- \{hritt macht. A

Abg. Schiffer (nl.): Die in dew Entwurfe vorgeschlagene Negelung der Volks\{ulunterhaltung bedeutet nicht nur“ eine systematisch rihtige Einteilung, sondern sie weist auch dem Lehrer- stande ten ihm gebührenden Plaß an. Man hat in erster Linie die Konfessionalität betont und die Frage der Volks\chulunterhaltung erst in zweiter Linie berührt. Die Frage, ob Konfessions- oder Simultan- schule, erschöpft niht die ganze Frage. Viel wichtiger ist doch die Einteilung des Lehrplans : die Form darf niht gegenüber dem Inhalte übershäßt werden. Aber auch die Volks\{hulunterhaltung ist niht bloß eine materielle Frage, sondern sie ist die wichtigste Grundlage für die Lösung der großen - idealen Aufgabe, die die Volksschule zu lôsfen hat. Wenn die Volksschule heute nicht mehr den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht, und wenn überall ein Lehrermangel zu beobaŸten ist, so leiden. darunter eben die wichtigsten ideellen Aufgaben der Volfs\chulen felbst Wir müssen den Organen, die ihre Aufgaben zu löfen haben, die nôtige materielle und ideelle Sicherheit geben. Der leitende Gedanke dieses Gesetzes ist das Kommunalprinzip. Wenn es uns gelingt, den Kreis der Aufgaben der Gemeinden festzulegen und ihnen ihre Rechte zu fichern, so ist das eine gesunde Grundlage für unser Gesetz, und der Gefeßentwurf geht grundsäßlih davon aus. Es werden in diesem Geseß den Gemeinden und den Gutsbezirken vielfah {were Lasten auferlegt, und wo den Gemeinden die Mittel fehlen, wird der Staat eingreifen müssen. Auch wird die Kommission die Aufgabe haben, diejenigen Vorschläge wohlwollend zu prüfen, welhe diese Lasten auf eine erträglihe Höhe berabmindern wollen. Die Betroffenen dürfen niht das Gefühl haben, nunmehr einer uferlosen Masse von Neuausgaben gegenüberzusteben. Der Vorredner nimmt irrtümlih an, daß die Schuldeputationen voll- kommen unter der Leitung der Schulaufsichtsinstanz stehen; sie sind vielmehr’ nur selbst Organe der Sculaufsiht. Ih möchte aber die Frage aufwerfen, ob nicht hier der Plaß wäre, auch unseren Frauen eine Mitwirkung einzuräumen und ihre Erfahrun en für die Schule nußbringend zu verwerten. Was die Schulver ande betrifft, so nimmt ein Teil meiner Ae an taß die Bildung besonderer Schulverbände der Verfassung widerspricht, nah der die Schule eine Gemeindeanstalt sein soll. Aber eine weit wichtigere Frage ist die, ob die Schulvorstände mit der Verfassung bereinbar sind. Es handelt sh hier um eine konfessionelle Sonderorganisation, aber nicht um ein Gemeindeorgan. Vor allem is eine Berufung des Kreis\{hulinspektors in den Schulvorstand geeignet, die Lehrer in eine Abhängigkeit zu bringen, wie wir fie nicht wollen. Wir können nicht einverstanden sein damit, daß die S ulaufsiht in diese Schulorgane hineingebraht wird in einem Sinn, wie wir es nicht wünschen können. Wir haben nah diesem Ent- wurf nicht nur einen konfessionellen Squlinspektor, sondern au ein

so ist doch das Recht der.

Lehreranstellung verzichtet der Staat allerdings auf sein absolutes Necht der Lehrerernennung, aber was beteutet dieser Verzicht gegen- über dem Verzicht der Städte auf ihr eigenes Ansftelluncsrecht und befonders gegenüber dem Umstand, daß sie bei der Anstellung der Rektoren niht einmal gehört zu werden brauchen! Wir werden die Rechte der Gemeinde in weiterem Umfange wieder berzustellen suchen. Ich wende mih zur Frage der Konfessionalität der Schule. Herr Funck wünsch{t unsere Stellung ¿u wissen, und es ist ihm leider die große Enttäushung geworden, daß niht Herr Hackenberg, fondern ih dazu sprehe. Jh möchte ihn bitten, wenn er folhe Wünsche hat, sie uns rechtzeitig mitzuteilen. Wir stehen weder auf der Seite der konfessionellen Schule, noch auf der der Simultarschule, denn wir lind liberal und wollen beiden Seiten Luft und Licht lassen. Zwischen den Schulen selbst muß dieser Kampf ausgefochten werden. Die Regierung nennt eine Simultanshule diejenige Schule, in welher Lehrer verschiedener Konfessionen sind; die Sprahe des Volks und der Lehrer nennt eine Simultan- schule diejenige, in welcher Kinder verschiedener Konfessionen sind. Die verschiedene Konfession der Lehrer bringt die Sa(hlage rur zum äußeren Ausdruck. Wir wollen den jeßigen geseßlihen Zustand b it:hen lassen, aber niht als einen unabänderlichen, sondern als einen so!chen, der fich entwideln kann. Wenn wir uns nach ter geshihtlihen Eniwilung rihten, müssen wir sfozusagen die innere Simultanisierung der Konfessions- schule ermöglihen. Was tut der Entwurf dazu? Die Simultan- \hule soll rur erhalten bleiben, wo sie besteht. Neue sollen nur „aus besonderen Gründen“ ertihtet werden dürfen. Was besondere Gründe sind, wird nit angegeben. Es s\oll der Kreiëaus\{huß bzw. der Provinzialrat darüber entsheiden. Aber immerhin ist die Möôg- lihkeit der Entwicklung der Simultanshule und der inneren Simusltanisierung der Konfessions\hule vorhanden, es kommt nur darauf an, daß die Entscheidung über die „besonderen Gründe“ in Hände gelegt werde, die eine gewisse Gewähr bieten, daß der Stimmung ter Bevölkerung, auf die es uns vor allem ankommt, Rechnung getragen wird. Von dem Abg. Funck unterscheiden wir uns darin, daß wir in der Simultanshule den Auédruck des konfessionellen A eus erblicken, während er einen Zwang zum fonfessionellen Frieden ausüben will. Nur bei 60 Kindern einer Minderheit foll eine neue Schule errihtet werden können. Wir haben uns gefragt, ob nit an dieser Stelle zu sagen ist, daß in solhen Fällen aus „besonderen Gründen“ eine Simultanschule zu er- rihten it. Was die Erteilung des Neligionsunterrihtes betrifft, fo verstehe id nit, weshalb die Bestimmung über den NReligionsunter- riht der Minderbeitea niht au für die jüdishen Schüler gelten soll. Wenn neue Minoritäts\{chulen errihtet werden, so müssen wir auf jeden Fall verlangen, daß den Eltern die Wahl freisteben muß, in welche SYule sie ihre Kindec bringen wollen. Wenn allen diesen Gesichts- punkten Rechnung getragen wird, so wird nah unserer Meinung der Anspruch der Toleranz gewahrt. Der Boden für eine Verständigung über die Vorlage ist vorhanden. Das Ziel ist ein hohes und bedeutsames, in unseren Tagen vielleicht noch bedeutsamer als sonst. Es ist der Ernst der Zzit betont worden, da ist eine innere Stärkung unseres Volkes notwendig. Nur ein bildungsstarkes, in \sih gekräftigtes Volk kann siegreih in die Arena treten. Wir wünschen eine Hebung unseres Kulturniveaus und damit unserer Schule. Dieses Ziel zu erreichen, dazu foll es an gutem Willen auf unserer Seite nit feblen. Abg. Dr. Porsch (Zentr.): Die Presse hat fih viel damit beshäftigt, wie das Zentrum zu der Frage steht. Es ift hade um die Druckeishwärze und um die Zeit der Leser. Das Zentrum steht weder als der eBlamierte“, noth als der tertius audens da. Wir nehmen dieselbe Stellung ein, die der fkon- Fervative Nedner zum Ausdruck brahte. Wir haben unsere Stellung zur Sculfrage bereits bei den Wahlen in unserm Wablaufruf genau prâziUlert. Wir haben uns darin bereit erklärt, die einzelnen Sculfragen durch Einzelgeseze ohne jeden Hintergedanken zu regeln, haben aber verlangt, daß der foanfessionelle Charakter der Volksschule geseßlich festgelegt wird. Von allen Katholiken im ganzen Lande ist verlangt worden, daß ibre Vertreter im Abgeordnetenhause für die konfessionelle Volkss{ule eintreten. Von diesem Standpunkt können wir uns niht abbringen lassen. Wenn au ein Sturm dagegen entfacht wird, die Mehrheit dieses Hauses steht auf dem Boden der christlihen Schule. Wir haben seinerzeit für den Kompromißantrag gestimmt mit Ausnabme des Punktes, welher von der tonfessionelen Volksschule eine Aus- nahme aus nationalen Gründen oder aus Gründen der historischen Entwicklung zulassen follte. Fn der Kommission werden wir ent- sprechend diesem Standpunkt eine Verbesserung dieses Entwurfs ver- suchen und besonders weitere Aufklärung über die Gründe solher Aus- nahmen fordern, da dafür die Begründung des Entwurfs etwas mager ist. Erst nah der Gestaltung des Entwurfs in der Kommission werden wir definitiv Stellung nehmen. Man hat von der Unersättlihkeit des Zentrums gesprochen. Det gegenüber möchte ich unseren Standpunkt dahin fklarstellen : Wir halten es für eine absolute Staatsnotwendigkeit, die Schul- unterhaltungspfliht zu regeln, und deshalb wollen wir im staatlichen Interesse ohne irgend welche Hintergedanken an eine Regelung dieser {weren Materie herangehen. Aber dem Geseß stehen doh ret \hwerwiegende Bedenken entgegen. Auch wir sind gegen die Staats- \hule und für die Gemeindeshule. In manchen Teilen unseres Vaterlandes ist die Verteilung der Sghullasten außerordentlih ungleih. Hier muß Wandel geschaffen und eine klare Regel gegeben werden. Eine solche Regelung wird ja gewiß zunächst manche Härten mit \sih bringen, aber gerade deshalb ift es absolut notwendig, daß wtr uns an den klaren Wortlaut der Verfassung halten. Meine Freunde treten ein für das Anstellungsrecht dec Lebrer durch die Gemcinden; im übrigen wollen wir uns bezügli der Einzelheiten in der Kommission äußern. Wenn wir ten Gemeinden auch die Last der Schulunterhaltung aufbürden, fo erhalten sie damit doch nee das Recht, über die Konfessionalität zu bestimmen , sondern in Preußen joll die Schule immer eine fonfessionelle Schule sein. Der Staat muß den christlihen Eltern auch die christliß- Erziebung ihrer Kinder gewährleisten. Wir verlangen die christliche Volks\cule. In unserem Staate soll ein christliches, gottesfürhtiges Volk leben. Mag man auch die allgemeine mens{chliche Bildung noch so hoh einshäßen, uns steht doch das Christentum und das unerfchütterlihe Festhalten unseres Volkes am Christentum noch viel höher. Die Vorlage will aus besonderen Gründen“ Simultanschulen zulassen. Es {eint nach diesem etwas dunklen Ausdruck lediglih die Willkür des Provinzialshulrates zu entsheiden, ob eine solche Simultanshule eingerichtet werden fol. Kann man aber auch unbedingt jedem Provinzial- \hulrat diese Entscheidung überlassen ? Eine so wichtige Frage wie die fkonfessionelle muß einheitlich geordnet werden. er Abg. von Heydebrand hofft auf die Durchdringung des christlichen Gedankens, aber die Vorausseßung dafür ift, daß hn alle Freiheit gewährt wird. Wir können christlihe Eltern nit zwin en, ihre Kinder in Simultanshulen zu shicken. Der Kultusminister von Ladenberg hat bereits bei der Beratung der Verfassung erklärt, daß die Regierung für die konfessionelle Schule eintrete, um die kon- fessionelle Freiheit zu gewähren. Beim Kompromißantrag wurden für die Ausnahme nationale oder historishe Gründe an eführt. Man will Posen und Westpreußen ausnehmen, weil die Simultanschule

konfessionelles Organ um den Schulinspektor herum. Bezüglich der

besonders geeignet sein foll, einen Ausgleich der nationalen Gegensäße herbeizuführen. Nach meinen Erfahrungen kann die