Der Höchstbeirag einer nah der Satzung wider ein Mitglied zu verhängenden Ordnungsfstrafe darf den dreifahen Betrag des täglichen Krankengeldes und bei Knappschaftsinvaliden das Dreifache desjenigen Betrages, welchen sie als Krankengeld zuleßt zu beanspruchen hatten, u jeden einzeln:n mit Ordnungéstrafe zu belegenden Fall niht über-
eigen.
Die mit Aerzten, Apothekern und Krankenhäusern über die ärztlihe Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Ver- pflegung der Mitglieder abges{chlofsenen Verträge sind dem Oberbergamt mitzuteilen. s 171
(1 C.
Kassenmitglieder, welWe aus der ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder bei einer besonderen Kranken- kasse begründenden Beschäftigung freiwillig oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den Werksbesißzer aus\{heiden, verlieren, soweit das Gese nit besondere Ausnahmen vorsieht, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kafse. :
Nichtbeitrittspflihtige Kafsenmitglieder verlieren außerdem ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kasse, wenn sie dem Vorstand ihren Auêtritt anzeigen oder die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zablungsterminen nicht geleistet E ge
Kafsenmitglieder, welche vor ihrem Ausscheiden aus der die Mit- gliedshaft begründenden oder zu derselben berechtigenden Beschäftigung mindestens zwei Jahre hindurch ununterbrochen der Krankenkafse eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse angehört haben, bleiben, solange sie si im Gebiete des Deutschen Reiches aufhalten und nit zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mit- glieder einer anderen Knappschafts- oder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innurgskrankenkafse werden, in keinem Falle je- do länger als ein Jahr, Mitglieder der Kasse, sofern fie ihre dahin- gehende Absicht binnen einer Woche dem Borstande anzeigen. Die Zablung der vollen saßung8mäßigen Kassenbeiträge zum ersten
älligkeitstermine ist der ausdrüdlichen Anzeige gleih zu achten, \o- ern der Fälligkeititermin innerhalb der für die leßtere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt. /
Die Mitaltedscaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinander folgenden Zahblungsterminen niht geleistet werden, auch noch vor Ablauf eines Jahres. j / ;
Zur Erhaltung der Mitgliedschaft haben die in Abs. 1 erwähnten Mitglieder die vollen für andere Kassenmitglieder von diesen und von den Weriksbesitzern aufzubringenden Beiträge (§§ 174 und 175) aus eigznen Mittein zu leisten. Sie dürfen weder Stimmrechte ausüben, noch Kassenämter übernehmen. S 171
(190.
Personen, welhe infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Krankenkasse ausscheiden, verbleibt der Anspru auf die geseßlichen Mindestleistungen der Kasse in Unterstütungsfällen, welhe während der Ecwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse (§ 171 ec) eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununter- brochen einer Knappschafts-, oder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik.), Bau- oder Innungskrankenkafse angehört bat. i
Der Anspruch fällt fort, wenn der Beteiligte sich nit im Ge- biete des Deutschen Reiches aufhält, soweit niht die Satzung Aus- nahmen zuläßt. S 172
(2.
Diejenigen Arbeiter und Beamten, welche gemäß § 171 Abs. 1 und 2 der Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse als Mitglieder angehören, find ohne Antrag als Mit- glieder in die Pensionskasse des Knappschaftévereins aufzunehmen, so- ern sie den in den Satzungen aufgestellten Erfordernissen über Lebens- alter und Gesundheit genügen. ‘218 Erfordernis für die Aufnabme darf das Mindestlebensalter niht über ahtzehn Jahre und des Höchst- lebensalter niht unter vierzig Jahre festgeseßt werden. T
Diejenigen Beamten, wele gemäß § 171 Abs. 3 bereŸtigt find, den Krankenfassen beizutreten, sind unter den in Abs. 1 bezeichneten Vorauésezungen ebenfalls berehtigt, den Pensionskafsen als Mitglieder beizutreten. i S
Arbeiterinnen können dur die Saßung von der Mitgliedschaft in der Pensionskasse ausgeshlofsen werden. E
P2:'sonen, wzlche weg?n Nihterfüllung der saßung8mäßigen Er- fo:deinisse nicht als Mitglieder in die Pensionskasse aufgenommen werden, dürfen zur Zahlung von Pensionskassenbeiträgen nicht heran- gezogen werden. Indessen können Personen, welhe durch ihr Ver-
halten die Feststellung niht ermöglichen, ob die saßung8mäßigen Er- ,
fordernisse für ihre Aufnahmepflicht vorliegen, bis zur Ermöglihung dieser Feststellung bereits zur Zahlung der Pensionskafsenbciträge heran- gezogen werden. Auf die Leistungen der Pensionskasse erlangen diese Personen erst dann Anwartschaft, wenn ihre Aufnahmefähigkeit fest- gestellt ist, und zwar erft vom E dieser Feststellung ab.
72a.
Die Leistungen, welche die Pensionékafsen der Knappschaftsvereine nach näherer Bestimmung der Saßung ihren Mitgliedern, deren Arbeitsunfähigkeit oder Tod nicht durch eigenes grobes Verschulden verursacht ist, mindestens zu gewähren haben, sind: L
1) eine lebenzlänglihe Invalidenunterstüßung bei eingetretener Unfähigkeit zur Berufsarbeit ; : | , :
2) eine Unterstüßung der Witwen auf Lebenszeit oder bis zur BAeverer ana | e |
3) eine Unterstüßung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mit- glieder und Invaliden bis zur Vollendung des vierzehnten Lebentjahres;
4) ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden.
Die Leistungen können durch die Saßung an die Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit gebunden werden. Die Wartezeit darf auf einen längeren Zeitraum als fünf Jahre nicht festgeseßt werden.
Eine Invalidenunterstüßung nah Abs. 1 Ziffer 1 ijt bereits vor zurückgelegter Wartezeit zu gewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Verunglückung bei der Becufsarbeit verursacht ist.
Steht eine der in Abs. 1 unter Ziffer 1 bis 3 bezeihneten Unter- stüßungen einem Ausländer zu, fo kann der Unterstüßungsberechtiate, falls er einen Wohnsiy im Deutschen Reiche nicht besißt oder seinen Wohnsiß im Deutschen Reiche aufgibt, mit dem drerfahen Jahres- betrage der Unterstüßung Agen enen.
T2 0.
Die Bemessung der Invalidenunterstüßungen und der Wiiwen- unterstüßungen erfolgt durch die Saßung, und zwar lediglich nah all- jährlich oder allmonailich oder allwöhentlih eintretenden Steigerungs- sätzen, sodaß der Betrag der im Einzelfalle zu gewährenden Unter- stüßung gleih der Summe der von dem Mitglied erdienten Steige- rungssäte ist. Der Betrag der Steigerungs|äße ist sowohl für die Invalidenunterstüßungen wie für die Witwenunterstüßungen und — foweit für die Pensionskasscnleistungen s bestehen — au für jede Mitgliederklasse besonders festzuseßen. Hierbei ist zu- lässig, die Steigerungssäße nach Dienstalterszeiten verschieden zu be- messen. eie hiernach zu gewährenden Inbvalidenunterstüßungen und Mitwenunterstütungen sind in Tabellen ersihtlih zu machen, welche der Satzung beizufügen sind.
Die Bemessung der Unterstüßungen zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden erfolgt durch die Saßung ent- weder unter Berücksichtigung des von dem Mitglied zurückgelegten Dienstalters, und alsdann gleichfalls nach den vorstehenden Grund- säßen, oder ohne Berücksichtigung dieses Dierstalters in festen Monats- säßen für die einzelnen etwa Me Mitgliederklafsen.
J 12e.
Mitgli:der der Pa:.siontkassen werden bei Uebernahme von Be- \{äftigung im Bezirke eines anderen Knapvschaftsvereins ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter Mitglieder der Pensionskasse dieses Vereins mit ihrem bisherigen Dienstalter, sofern fie den in_der Sans dieses Vereins für die Aufnahme in die Pensionskasse aufgestellten Er- fordernifsen über Gesundheit genügen und nicht erst zu einem Zeitpunkt Pensionskassenmmitglied geworden sind, zu welhem sie das in der Satzung des neuen Vereins als E-fordernis füc die Aufnahme auf- gestellte Lebensalter bereits überschritten Hatten.
Tritt ein solches Mitglied, welhes zwei oder mehreren Pensions- kassen angehört hat, oder seine Witwe in den Genuß der in § 172a Abf. 1 Ziffer 1 bezw. 2 bestimmten Leistungen, so hat jede beteiligte Pensionskasse für die Zeit, während welcher das Mitglied ihr an- gehört hat, die Summe der bei ihr erdienten Steigerungssäße zu ge- währen. Hierbei kommen Mitgliedzeiten unter einem Jahre auch bei Pensionékafsen mit Fahres\teigerungs\säßen, und zwar insoweit in An- rechnung, als diefe Mitgliedzeiten in Verbindung mit den in anderen beteiligten Pensionskassen zurückgelegten Mitgliedzeiten fich zu vollen Jahren ergänzen lassen. Der Steigerungsfaß für diefe weniger als ein Jahr betragenden Mitgliedieiten berechnet fich alsdann auf den- jenigen Bruchteil des Jahres\teigerungsfaßes, welcher der Zahl der in Betracht kommenden vollen Beitrag8monate entspribt.
Die Berechnung, Festfezung und Auszahlung der Leistungen der beteiligten Pensionskassen erfolgt durch denjenigen Knappschaftsverein, dessen Pensionskasse das Mitglied zuleßt angehört hat. Leßterer hat den übrigen beteiligten Vereinen die nah der Berehnung auf sie ent- fallenden Anteile alsbald mitzuteilen. Die demna im Laufe eines Vierteljahrs fällig werdenden Anteile sind zur Vermeidung des Ver- waltungszwangsverfahrens spätestens “bis zum Schlusse des ersten Monats des folgenden Vierteljahres zu erstatten. G]
Streitigkeiten über die Anteile an der Aufbringung der Leistungen entsheidet în diesen Fällen unter Auss{chluß des Rechtsweges das Oberbergamt, wenn die Vereine verschiedenen Oberbergamtsbezirken angehören, der Minister für Handel und Gewerbe. i
Die in § 172a Abs. 1 Ziffer 3 und 4 bestimmten Leistungen werden \tets nach der Saßung desjenigen Knappschaftsvereins berehnet, welchem der Verstorbene zur Zeit seines Todes als Mitglied oder Invalide angehört hat und von diesem Knappschaftsverein allein ge-
tragen. S 1720 —
Mitglieder der Pensionskafsen, welhe, ohne arbeitsunfähig zu sein, aus der die Mitgliedschaft begründenden oder zu derselben be- rechtigenden Beschäftigung ausscheiden und nicht Mitglieder einer anderen Knappschaftspensionskasse werden, sind bei einem Dienstalter von wenigstens fünf Jahren berehtigt, sich die bis dahin erworbenen Ansprüche auf die P enletlungen dur Zahlung einer in der Satzung festzusezenden Anerkennungsgebühr zu erhalten, deren monat- liher Betrag eine Mark nicht übersteigen darf.
Der Verlust der erworbenen Ansprüche tritt in diesem Falle erst ein, wenn die Zahlung der Anerkennungsgebühr für fechs aufeinander folgende Monate unterlassen ift. :
Durch die Satzungen kann bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen eine Steigerung der Ansprüche auch nah Ausscheiden aus der Beschäftigung eintreten kann.
20.
Insoweit die Voraussetzungen der §§ 172c und 172d nit vor- liegen, verlieren Mitglieder, welhe aus der ihre Mitgliedschaft bei der Pensionskasse begrüadenden Beschäftignng freiwillig oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den Werk2besiger ausscheiden, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Pensionskaffe. i
Nichtbeitrittspflihtige Mitglieder verlieren außerdem ihre An- sprüche auf die Leistungen der Pensionskasse, wenn sie dem Vorstand ibren Austritt anzeigen oder die Beiträge an sechs aufeinander folgenden Zablungêterminen nitt E baben.
Die Unterstüßungsansprüche auf Grund dieses Geseßes verjähren in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. :
Die Uebertragung der dem Unterstüßungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf die Leistungen der Knappschaftsvereine und Kranken- kassen an Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtlice Wirkung, als sie erfolgt : i
1) zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstüßung von dem Arbeit- geber oder einem Organe des Knappschaftsvereins oder der Kranken- kasse oder dem Mitglied eines solhen Organs gegeben worden ist;
2) zur Deckung der in § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeihneten Forderungen. : S Y
Die Ansprüche dürfen auf ges{chuldete Eintrittsgelder und Bei- träge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstüzungs- beträge und auf Geldstrafen aufgereWnet werden, welwe na näherer Vorschrift der Satzungen von den Organen der Knappschaftsvereine oder der Krankenkassen verhängt worden sind. Die Ansprüche dürfen ferner aufgerehnet werden auf Ersaßforderungen für Beträge, welche der Unterstüzungsberehtigte auf Grund der Neihsgeseßze über Unfall- versicherung bezogen, aber an den Knappschaftsverein oder die Kranken- kasse ju erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoH nui bis zur Hälfte aufgerechnet werden. :
Ausnahmsweije darf der Berechtigte den Anspru ganz oder zum Teil auf andere übertragen, fofern dies von dem Revierbeamten ge- nehmigt wird.
8 174.
Sowohl die Mitglieder als au die Werksbesißer haben zu den Krankenkassen und den Pensionékassen Beiträge zu leisten. Zur Bei- tragsleistung für die nihtbeitrittspflichßtigen Mitglieder find die Werks- besiger indessen niht verpflichtet. — : ——
Bei den beitrittspfliGtigen Mitgliedern müssen die Beiträge der Werksbesiger die volle Summe g E lig taa aa ausmachen.
J.
Die Beiträge der Mitglieder zur Krankenkasse find in einem Bruhteile ihres Arbeitslohnes oder in einem festen Saße fo zu be- messen, daß sie unter Hinzurechnung der Beiträge der Werks8besißer und der etwaigen sonftigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um deren geseßlihe und saßung8mäßige Ausgaben zu decken und außerdem einen Reservefonds im Mindestbetrage der durhschnittliGen Jahresaus8gabe der leiten drei Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls den Reserve- fonds bis zu dieser Höhe zu Ee
A.
Reichen die Mittel einer besonderen Krankenkasse zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht aus, fo find die Werksbesizer zur Leistung der erforderlichen Be Herpiies,
Werden die geseßlihen Mindestleistungen einer besonderen Kranken- kasse (§ 171b) dur die Beiträge, nahdem diese für die Mitglieder vier Prozent des durchschnittlichen Arbeitslohns erreiht haben, nicht gedeckt, fo haben die Werksbesißer die zur Deckung dec gefeblichen Mindestleistungen erforderlichen 0 pa aus eigenen Mitteln zu leisten.
Cc
Die Beiträge der Mitglieder zur Pensionskasse sind in einem
Bruhteile ihres Arbeitslohns oder in einem festen Saße zu bestimmen.
Die Höhe der Beiträge ist derart zu bemessen, daß sie unter
inzure{nung der etwaigen weiteren Einnahmen der Kasse und unter
Berücksichtigung aller sonstigen für die Leistungsfähigkeit des Knavp-
shaftsvereins in Betracht kommenden Umstände die dauernde Erfüll- barkeit der Penflonsfasjénletstangen ermögen.
(
Ergibt si, daß die Beiträge zur Krankenkasse oder zur Pensions- kasse den Bestimmungen des § 175 oder des § 175 c Abf. 2 nicht ge-
nügen, so ist eine entsprehende Erhöhung der Beiträge oder eine ents |
sprechende Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. Die Minderung kann sich auch auf die bereits bewilligten oder rechtskräftig fest- gestellten Pensionskafsenlelstungen erstrecken, soweit leßtere ni@t bereits vor Inkrafttreten der Minderung fällig geworden sind. L
Unterläßt der Knappschafisverein oder die besondere Krankenkasse, diese Abänderungen zu beschließen, so hat kas Oberbergamt die Be- \{chlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge ge- eben wird, seinerseits die erforderlihe Abänderung der Saßung von Amts wegen mit rechtsverbindlihecr Wirkung zu vollziehen.
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs8-
fähigkeit eines Knappschaftsbereins oder einer befonderen Krankenkafse eine \&4leunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer |
Ausgaben erforderlih, so kann das N vorbehaltlih des vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine | L r böbung der Beiträge oder Mae der Leistungen verfügen. Die Beschwerde gegen diese Verfügung hat keine aufshiebende Wirkung.
ofortige vorläufige Er- ; ] | barkeit bestimmten besonderen Vorausseßungen auf Grund geheimer | und unmittelbarer Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Sie müfsen
S 176.
Die Werksbesizer haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche gemäß den ée 171 und 172 die Zugehörigkeit zu den E schaftsvereinen begründet ist, an den dur die Saßungen festzuseßenden Ben „und auf dem darin bezeihneten Wege (§ 170a Abs. 1
iffer 3) bei dem Knappschaftsvorstande und, wo besondere Kranken. kassen bestehen, auch bei dem Vorstande der zuständigen Krankenkafe anzumelden und nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnifies wieder abzumelden.
Unterbleibt die Anmeldung, fo sind die Vorstände befuat, die Zah der Perfonen, für welche die Beiträge zur Knappschaftskasse oder zur E E eingezogen werden sollen, nach ihrem Ermessen zy
immen.
Werksbesigzer, die ihrer Anmeldepfliht vorsäßlih oder fahrlässiger- weise nit genügen, baben außerdem alle Aufwendungen zu E welhe der Knappschaftsverein oder die Krankenkasse auf Grund geseg, licher oder faßungsmäßiger Vorschrift iu einem vor der Anmeldun dur die nihtangemeldete Person veranlaßten Unterstüßungsfalle ge, macht hat. Auch ist zulässig, die Unterlassung der Anmeldepfliht wie der Abmeldepfliht durch die Saßung mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark zu belegen. 6-176
a.
Die Werksbesißer sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa vorgeschriebene Eintrittsgelder und auf Grund der Sazung verbängte Ordnungsstrafen von den bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und zuglei mit ihren eigenen Beiträgen zu den in der Sazung kbe- stimmten Zeitpunkten an die vorgeschriebenen Stellen abzuführen. Sie haften für die Einziehung und Abführung der Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen der beitrittspflihtigen Mitglieder wie für eine eigene Schuld.
_ Die Mitglieder sind verpflichtet, sich ihre Beiträge, etwaige Ein- trittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen bei den Lohnzahlungen einbehalten zu laffen. Die Einbehaltungen für die Beiträge sind auf die Lohnzahlungszeiträume, auf welche fie ents fallen, möglihfst gleibmäßig zu verteilen.
Se Die im § 176 a Abs. 1 Say 1 bezeihneten Leistungen zu den Knappschaftskafsen und zu den besonderen Krankenkassen können auf vorgängige Festseßung durch das Oberbergamt im Wege tes Ver- waltung#zwang8verfahr-ns eingezozen werden. _ Dur Einlegung der nach § 18s Abs. 2 zulässigen Rechtêmittel wird die Zwangëvollstreckung nit aufgehalten. __ Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen ver- jähren binnen zwei Jahren nah der Fälligkeit.
S 1772
Erscheint die dauernde Leistungsfähigkeit eines Knapps{hafts, vereins oder einer besonderen Krankenkasse durch andauerndes Sinken auf eine für diese Leistungsfähigkeit nicht 7 ausreichende Mitgliederzabl oder aus anderen Gründen derart gefäbzdet, daß im Wege des § 1754 eine dauernde Abhilfe nihti mebr zu erwarten ift, fo_kann die Aufsihtsbehörde den Knappschaftsverein oder die Krankenkasse auflôsen und die Mitglieder einem anderen Knappfschaftsverein oder einer anderen Krankenkasse mit der Mafgab? überweisen, daß gegen den leßteren Verein aus der bei dem auf- gelösten Verein verbrachten Beitragszeit Ansprüche nit geltend gemacht werden können, und daß die bisherigen Pensionskaffenmitglicder im übrigen mit ibrem bisherigen Dienstalter auch der Pensionékasse angehören, fofern sie den in § 172c Abs. 1 für die Aufnahme aufge- stellten Erfordernissen genügen. Dabei werden diejenigen bisberigen Pensionskassenmitglieder, welche in dem Zeitpunkt der Ueber- weisung auch hbinsihtlich des Lebensalters den dur die Saßung des neuen Knappschaftsvereins für die Aufnahme in die Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen geräigen, sofern sie bei der Uebernahme auf eine Berücksichtigung ihres bisherigen Dienstalters für ihre Ansprüche an den neuen Knappschaftsverein ausdrüdcklich verzihten, ohne Berüdt- sichtigung ihres bisherigen Dienstalters in die Pensionskasse des neuen Knapvschaftsvereins übernommen.
Außerdem hat die Aufsichtsbehörde einen Knappschaftsverein oder eine besondere Krankenkasse aufzulösen :
1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche der Verein erridtet ist, aufgelöt werden ;
_2) wenn dem Knappschaftsverein lediglich Werke der in § 166 Abs. 2 bezeichneten Art angehören und die Besitzer dieser Werke sowie die auf diefen Werken beschäftigten Mitglieder die Auflösung gemein- \haftlich beantragen ;
3) wenn einer besonderen Krankenkasse ledigli Werke der in 8 166 Abs. 2 bezeichneten Art angehören und das Ausscheiden dieser Werke aus dem Knappschaftsverein nach § 166 Abs. 2 und 4 mit Wirksamkeit erfolgt ift.
Die den bisherigen Mitgliedern bis zur Auflösung des Knapp- shaftêvereins oder der Krankenkasse erwachsenen Ansprüche bleiben gegen den aufgelösten Verein bestehen, können aber über den Zeit- punkt der Auflösung hinaus sich nit erböben.
Das vorhandene Vermögen ift von der Aufsichtsbehörde in Ver- wahrung zu nehmen, zu verwalten und zur tunlichst gleichmäßigen Befriedigung der vorhandenen Ansprüche zu verwenden. —
__Bei Befriedigung der Ansprühe gegen die Ret nase tines aufgelösten Knappschaftsvereins find die Ansprüche derjenigen Perfonen vorweg zu befriedigen, die sich zur Zeit der Auflösung bereits im Ge- nusse einer Pension befanden. Später eintretende Ansprüche sind nach Maßgabe des vorhandenen Vermögensrestes zu befriedigen. Die A N NeNeoe hat in diesen Fällen einen Liquidationsplan auf- zustellen.
Werden na Wegfall aller Berechtigten Ansprühe nicht mehr erhoben, so fällt ein etwa vorhandener Vermögensrest demjenigen Vereine zu, welchem die dem aufgelösten Vereine angehörig ge- wesenen Mitglieder überwiesen worden sind. Hat eine solche Ueber- weisung nicht stattgefunden, so ift ein etwa vorhandener Vermözens- rest in der dem bisherigen Zweck am meisten entsprehenden Weite zu verwenden, :
S Lc
Na Anhörung der Generalversammlungen der beteiligien KnappÞ- shaftévereine kann die Auffihtsbehörde im Interesse der dauernden Sitkerstellung der Ansprüche der Mitglieder die Vereinigung von ¡wel oder mehreren Pensionskafsen in der Weise anordnen, daß entweder die vollständige Vereinigung der Pensionskafsen erfolgt oder daß he ihre Selbständigkeit behalt:zn und sich zu einem Rückversiherungs- verbande vereinigen. Für die Aufstellung der Satzungen finden in diesen Fällen die §§ 169 bis 170a sinngemäße Anwendung. Die Nückversicherungsverbände erlangen durch die Bestätigung ihrer Satzungen die Rechtsfähigkeit.
Gritrecken sich die Pensionskafsen über den Bezirk mehrerer Oberbergämter, fo erfolgt die Entscheidung durch den Minister für Handel und Gewerbe.
8 177 c.
Erstreckt sch ein Knappschaftsverein oder ein Nückversicherungs- verband über den Bezirk mehrerer Oberbergämter, so bestimmt der Minister für Handel und Gewerbe die Behörde, durch welche die den Oberbergämtern zvgewiesenen Befugnisse hinsihtlich dieses Knapp-
| shaftsvereins oder Nüdversiherungsverbandes wahrzunehmen sind.
S. 178; Die Verwaltung eines jeden Knappschaftsvereins erfolgt unter Beteiligung von Knappschaftsältesten durh den Knappschaftsvorstand
| und die Generalversammlung.
Wo besondere Krankenkassen errichtet sind, muß für diese auch ein besonderer Vorstand bestehen.
Die Knavpshhaftsälieften werden von den beitragzahlenden, mann- lichen, volljährigen Vereinsmitgliedern, welhe sich im Besiy der bürgerlihen Ehrenrehte befinden, in einer dur die Saßung be- stimmten Zahl und unter den in der Satzung hinfihtlih der Wähl“
je deutshe Reichsangehörigkeit besißen und der deutshen Spraghe in | Wort und Schrift mächtig fein. Insoweit innerhalb eines Knapp- shaftsvereins besondere Krankenkassen eingerihtet sind, kann dur die Sazung des Knappschaftsvereins bestimmt werden, daß die Wahl der Knappshaftéälteften bei den besonderen Krankenkassen erfolgt.
Auch invaliden Mitgliedern kann die Wählbarkeit dur die Sagzung beigelegt werden. : -
Die Knappschaftsältesten haben im allgemeinen das Recht und die Pflicht, einerseits die Befolgung der Saßung dur die Knapp- \haftsmitglieder zu überwachen und andererseits die Rechte der letzteren gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen. Die Knappschaftzältesten oder von ihnen gewäblte Abgeordnete vertreten die Knappschafts- mitglieder in den Generalversammlungen.
Die Saßung oder eine besondere Dienstanweisung (8 181) regelt ihre Dienstobliegenheiten. s 1do j
Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden zur einen Hälfte aus den Werksbesigern oder aus deren Vertretern (§8 117, 127, 134), ¿ur anderen Hälfte aus den Knappschaftsältesten gewählt. .
Wählbar als Vertreter der Werksbesißzer sind auch solche Personen, welhe mit der Leiturg der zum Verein gehörigen Betriebe betraut oder in der Verwaltung dieser Betrieze angestellt, indessen nit selbst Mitglieder des Vereins find. ias
S
Der Knappschaftsvorstand vertritt den Verein geri{tliß und außergerichtlich. Durch die Saßung kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstands die Vertretung nah außen über- tragen werden. Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, soweit dieje nicht durch die Satzung einem oder mehreren Vorstandmitgliedern oder Beamten übertragen ist. Die Entfcheidung über Anträge auf Inbaliditätserklärung sowie die Festseßung der aus der Pensionskasse zu gewährenden Unterstüßungen bleibt indessen stets dem Vorstand oder einem nach näherer Bestimmung der Sazung bestellten Aus\{huß vorbehalten. Auf die Zufammensetzung solcher Aus\{chü}e findet § 180 Anwendung. Ihre Wahl erfolgt dur die Generaversammlung sofern diese ay niht durch die Saßung dem Knappschaftsvorstand über- tragen tit.
“Jum Nachweise seiner Vertretungsma@t erhält der Vorstand eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über die den Vorstand bildenden ersonen. P t den Obliegenheiten des Vorstandes gebört insbesondere :
1) die Leitung der Wahlen der Knappschaftsältesten, soweit diese niht bei den besonderen Krankenkafsen stattfinden, und erforderlihen- falls der Erlaß einer Dienstanweisung für die Knappschafts8ältesten ;
2) die Auswahl der Beamten und der Aerzte des Vereins und der Abschluß der Verträge mit ihnen sowie mit den Apothekern ;
3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anlegung ver- fügbarer Gelder; i E i
4) die Aufsicht über die Geschäftsführung der etwa bestehenden besonderen Krankentafsen.
Für die Anlegung verfügbarer Gelder gelten die für die An- legung von Mündelgeldern bestehenden Vorschriften, soweit nicht im einzelnen Falle auf Antrag des Vorstands durch die Aufsichtsbehörde eine andere Anlegung zugelassen ift.
8 181 a.
Soweit die Wahrnehmung der Vereinsverwaltung niht nah Vorschrift des Geseß28 oder auf Grund der Saßung dem Knapp- \chaft8vorstande obliegt, steht die Beschlußfassung der General- versammlung zu.
Der Generalversammlung muß vorbekbalten bleiben :
1) die Abänderung der Satzung ;
2) die Wahl des Vorstands;
3) die Wahl eines Ausschusses
a. zur Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung ;
b. zur Ausübung der Befugnis, Ansprücße des Knappschafts- vereins gegen Vorstandsmitglieder oder Beamte aus deren Geschäfts- führung durch besondere Bree p verfolgen.
Die Generalversammlung besteht aus den Werkébesizern oder ihren Vertretern (§ 189 Abs. 1) und aus den Knappschafteälteften oder aus Abgeordneten der Knappschaftsältesten, welhe nah näherer Bestimmung der Saßung von den Knappschaftsältesten aus ihrer Mitte gewählt werden. Sowohl die Werkébesißer als auch die Knappschaftsältesten können \fich in der Generalversammlung durch besonders hierzu bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Als Ver- treter eines Knappschaft2ältesten kann indessen nur wiederum ein Knappschaftsältester bevollinähhtigt werden.
Die Beschlußfafsungen und die Wahlen erfolgen für jeden der beid:n Teil- besonders, und zwar nach einem dur die Saßzung zu reg:lnden Stimmbverhältnis. Anträge, welchen niht von beiden Teilen zugestimmt wird, gelten als Mee E U
Den Kafenbeamten darf die E-tlastung für die Jahresrechnung erst nah deren Prüfung und Abnaßme (§8 181 a Abs. 2 Ziffer 3 a) erteilt werden. f De
2a.
Die Mitglieder des Vorstands sowie die Verwaltungs-, Nech- nungs- und Kassenbeamten des Knappschaftsvereins haften für getreue Geschäftsführung wie Dom Es Mündeln.
__ Die Bestimmungen der 88 179 bis 182a finden für besondere Krankenkassen mit folgender Maßgabe Anwendung:
1) Sind die Wahlen der Knappschafttältesten nicht durch die Satzung des Knappschaftsvereins den besonderen Krankenkassen über- tragen, so fiaden besondere Wahlen der Knappschaftsältesten nicht statt, vielmehr gilt die in dem Knappschaftsverein erfolgte Wahl au für die Krankenkasse.
2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß an Stelle der Knappschaftéältesten sämtliche Kassenmitglieder, welche großjährig und im Besitze der bürgerlihea Ehrenrechte sind, an der Generalver- fammlung teilnehmen. 8 183
Die Oberbergämter haben die Beobachtung der für die Tätigkeit der Knappschaftsvereine in Betracht kommenden Geseße und der Soßungen zu überwachen. Sie können die Befolgung dieser Vor- \{riften durch Androhung, Festsezung und Vollstreckung von Ordnungs- strafen gegen die Vorstandsmitglieder eczwingen.
__ Sie überwachen inéebefondere die dautrnde Leistungsfähigkeit der Vereine und die sazungsmäßige Verwaltung des Vermögens.
Sie sind befugt, Ansprüche, die den Vereinen etwa gegen Vor- standsmitglieder oder Beamte aus deren Geschäftsführung erwachsen, in Vertretung des Vereins selbst oder dur einen Beauftragten geltend ¡u maGen.
8 184.
_ Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts ernennt das Oberbergamt für jeden Knappschaftsverein einen Kommissar. -
, Der Kommissar ist befugt, allen Generalversammlungen und Sigzungen der Vorstände und Ausschüsse, welche ihm zu diesem Zwecke mindestens drei Tage vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen und jeden geses, oder satzung8widrigen Beschluß zu beanstanden. Von einer solchen
eanstandung muß er dem Oberbergamte sofort Anzeige machen.
. Das Oberbergamt entscheidet, ob der beanstandete Beschluß als geleß» oder sazungewidrig aufzuheben oder die Beanstandung zurück- zunehmen ist.
8 184 a. 2 L Das Oberbergamt kann die Berufung der Vorstände, Ausschüsse und Generalversammlungen zu Sigzungen verlangen und, falls diesem erlangen nit entsprohen wird, die Sißungen felbst anberaumen. In den auf Veranlassung des Oberbergamts anberaumten
Sigungen fann dessen Kommissar die Leitung der Verhandlungen ernehmen.
Solange die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse oder die Seneralversammlung niht zustande kommt, oder die Organe des Vereins geseßliche oder saßungémäßige Obliegenheiten nicht erfüllen, kann das Oberbergamt die Befugnisse und Obliegenheiten diefer
Organe selbst oder dur Beauftragte auf Kosten des Vereins wahrnehmen. '
& 185.
Der Vorstand ist jederzzit verpflichtet, dem Oberbergamt und dessen Kommissar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen sowie über die Verhandlungen der Ausfhüfsse und Generalversamm- [ungen aufzunehmenden Niederschriften, der Kassenbühher und der ge- legten Rechnungen sowie der Revision ter Kasse zu gestatten.
Auch hat der Vorstand dem Oberbergamte innerhalb der vorzu- schreibenden Fristen und nach den bestimmten Vordrucken die zur Statistik des Knappschaftswesens erforderlichen Nachrihien zu geben sowie alljährlih einen Rehnungsabs{luß einzureichen.
Die Vorstände sind ferner verpflichtet, den Anordnungen des Oberbergamts übec Art und C Rechnungéführung zu genügen.
5a.
Alle shied8gerichtlihen und außergerichtlihen Verhandlungen und Urkunden, die zur Begründung und Abwickelung der Nechtsverhältnisse zwishen den Knappschaftsvereinen oder befonderen Krankenkassen einerseits und den Werksbesizern oder Mitgliedern und den An- gehörigen der [eßteren andererseits erforderlich werden, sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die den Borständen zum Nachweise ihrer Vertretungsmaht zu erteilenden amilien Bescheinigungen (S 181 Abs. 2 und § 182 b) und für die von Werksbesizern oder Knappschafttältesten zu ihrer Vertretung in den Generalversammlungen erteilten privats{hriftlihen Bo (§ 181 b Abf.-1 und § 182 þ).
Beschwerden über die Verwaltung des Vorstands find bei dem Oberbergamte und in der weiteren Instanz bei dem Ministec für Handel und Gewerbe anzubringen, insoweit nachstehend nichts anderes bestimmt ift.
Gegen die nachstehend unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Ent- scheidungen der zuständigen Knappschaftsorgane finden die dort näher angegebenen Rechtsmittel statt : :
1) gegen Entscheidungen, durch welche der Anspruh auf Kranken- kafsenleistungen abgewiesen, oder der Höhe oder der Zeitdaner nah festgestellt wird, oder welhe das Mitgliedverbältnis zur Kranken- kasse, oder die zu dieser Kzfse zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge betreffen, die Beschwerde an das Oberbergamt. Die Ent- scheidung des Oberbergamts ist endgültig, fofecn niht binnen einem Monat na ihrer Zustellung die Klage im ordentlihen Nechtswege erhoben wird;
__ 2) gegen Entscheidungen, durch wclche der Arspruh auf Pensions- kassenleistungen abgewiesen, oder der Höhe oder der Zeitdauer nah festgestellt wird, oder welhe das Mitgliedverbältnis zur Pensionskafe, oder die zu dieser Kafse zu entrihtenden Eintrittëegelder und Beiträge betreffen, unter Auss{chluß des ordentlichen Rechtsweges die Berufung auf \hicdsgeridtlihe Entscheidung ;
3) gegen alle sonstigen Entscheidungen unter Autshluß des Rechts- weges die in Abs. 1 bezeihnete Beschwerde.
Die in Abs. 2 aufgeführten Rechtsmittel müssen bei Vermeidung d23 Ausë\{hlufses innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung des zuständigen Knappschaftëorgans eingelegt werden. Diese Entscheidung muß die Bezeichnung des nah Ab!. 2 zulässigen Nechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und der für das Nechtsmittel zu- ständigen Bebörde enthalten. Insoweit Entscheidungen über Kranken- kafsenleistungen auf Grund von Krankenscheinen erfolgen, genügt es, daß die Bezeichnung des zulässigen Nehtsmittels, der Nehtsmittelfrist und der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde auf dem Kranken- schein enthalten ift.
8 186a.
Für den Bezirk jedes Oberbergamts werden nach dem jeweiligen Bedürfnis ein Schiedsgericht oder mebrere Schiedsgerichte gebildet.
Die Zahl, der Siß und der Bezik der Schiedsgerichte wird vom Minister für Handel und Gewerbe bestimmt.
Die Bildung besonderer Schicdsgerichte unterbleibt insoweit, als die na diesem Gesc den Schied8gerichten obliegenden Entscheidungen nach S§ 186i einem Stitedsgericht für Arbeiterversiherung übers tragen sind.
S 186 b.
Jedes Schied3gericht bestebt aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Beisitzern. Die Zabl der Beisiger muß miudestens ads betragen und wird im übrigen für jedes Schiedsgericht durch den Minister für Handel und Gewerbe bestimmt.
Der Vorsitzende wird vom Minister für Handel und Gewerbe aus der Zabl der öffentlihen Beamten des Bezirks, für welchen das Schiedsgericht gebildet ist, ernannt. Für den Vorsizenden ist in gleiher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen.
Die Beisißer werden von der Gereralversammlung der Knapp- shaftévereine zu gleihen Teilen in getrennter Wahlhandlung von den Werksbvesizern oder deren Vertretern (§ 180 Abs. 1) und von den Knappschaftsältesten nah einfaher Stimmenmehrheit aus ibrer Mitte gewählt. Als Vertreter der Werksbesizer sind au folche Personen wählbar, welche mit der Leitung der zum Verein gebörigen Betriebe betraut oder in der Verwaltung dieser Betriebe angestellt, indessen nicht selbst Mitglieder des Vereins find. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Mitglieder des Knappschaftsvorstandes und der in § 181 Abf. 1 bezeihneten Aus\hüsse find niht wählbar.
(Sritreckt fi ein Schiedsgeriht über den Bezirk mehrerer Knapp- schaftsvereine, fo erfolgt die Wahl der Beisißer durch die General- versammlungen der beteiligten Knappschaftsve:eine nah einer von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Wahlordnung. Ergibt eine solche Wabl keine Stimmenmehrheit, so ift die Aufsichtsbehörde befugt, die Beisißer aus der Zahl derjenigen Personen, welhe Stimmen erhalten haben, zu bestimmen. S
Die Beisitzer werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben nah Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Na§hfolger das Amt angetreten haben. Ausscheidende Beisißer sind wieder wählbar. :
Kommt eine Wabl nit zustande, fo ernennt das Oberbergamt die Beisiger aus der Zahl der wählbaren Personen. Das gleiche gilt, werin ein Beisißer während der Wahlperiode auz3scheidet ; die Er- nennung erfolgt alsdann für den es der Wahlperiode.
S 1886 c.
Wählbar zu Beisitzern sind nur männlihe, im Bezirke der be- teiligten Knappschaftsvereine wohnende Personen, welche die deutsche Reich8angehörigkeit besitzen, das dreißigste Lebentjahr zurückgelegt haben und der deutshen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§ 32 des Geritsverfassungsgesetzes). E
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zu- lässig, aus welchen gemäß § 1786 Abs. 1 Ziffer 2-bis 4 und 8 des Bürgerlichen Geseßbuchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. : '
Die Wiederwahl kann für eine Wablperiode ohne weiteres ab- gelehnt werden.
8 186d.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sowie die Beisizer sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlih ¡u verpflichten. 5
Der Vorsitzende und defsen Stellvertreter werden durch einen vom Minister für Handel und Gewerbe beauftragten Beamten, die E durch den Vorsizenden becidigt. .
ie Beeidigung der Beisiger erfolgt bei ihrer erften Dienst- leistung in öffentliher Sitzung; fie gilt für die Dauer der Wahl- periode. Im Falle der Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung. ] :
Im übrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften in § 51 des Gerichtsverfassungsgeseßzes aran Anwendung.
e
Die Beisitzer erhalten Ersay für die ihnen dur die Teilnahme an den Sigzungen des Schiedsgerichts erwachsenden Reisekosten und sonstige bare Auslagen, die Vertreter der Mitglieder außerdem Ersaß für einen ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsezung der Reisekosten, baren Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes erfolgt durch den Vorsitzenden.
_Die Oberbergämter sind befugt, Personen, welche die Wahl zu Beisitzern ohne zulässigen Grund (§ 186 c) ablehnen, ohne genügende Eatschuldigung zu den Sigzungen fih nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise ih entziehen, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark zu belegen. Die Geldstrafen fließen zu derjenigen Knappschaftskasse, von deren Generalversammlung der Beisiger gewählt ist. Ist die Wahl durch die Generalversammlungen mehrerer Knappschaftsvereine erfolgt, so wird der Betrag der Geld- strafe unter diefe nach einem von dem Oberbergamte zu bestimmenden Verkbältis vecteilt.
__ Verweigert ein Beisizer dauernd seine Dienstleistung, oder werden binsichtlih eines Beisizers Tatsachen bekannt, welche defsen Wählbarkeit auf rund diefes Geseßes aus\chließzn, oder welche sh als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, fo ift er, nachdem ihm Ges legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, dur Beschluß des Ober- bergamts seines Anites zu entheben. Der nahträzlihe Fortfall des Amtes als Knappschaftsältester hat die Amtsenthebung so lange nicht zur Folge, als die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Knapp- \chaftsältesten noch vorliegen. Der Nekurs gegen den Beschluß des Oberbergamts hat feine E E 86 f.
__ Name und Wohnort der BVorsizenden und ihrer Stellvertreter sowie der Schiedsgerichtsbeisizer sind vom Minister für Handel und Gewerbe regelmäßig öffentli befannt zu mahzn. Die Bekannt- machung ift auf allen E zum Aushang zu bringen.
: § 186g.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet dessen Ver- handlungen.
Das Sgiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre Ausfagen eidiih erbärten zu laffen.
Das Stied2gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten In- halts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweis- aufnahme fowie unter Wüidigung aller Umstände nach freier Ueber- ¿eugung über den Anfyruch zu entscheiden.
Das Schieg8gericht entscheidet in der Besetzung von drei Mit- gliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Werksbesigzer und der Knapvschaftsmitglieder befinden muß.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfclgen nah Stimmen- mehrheit und follen spätestens innerhalb drei Wochen nah ihrer Ver- kündung den Parteien zugestellt werden.
Die Zuziehung der Beisizer erfolgt in der Rezel nach einer von dem Vorsitzenden im voraus aufgestelten Reihenfolge. Will der Vor- sitende aus befonderen Gründen von dieser Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu maHen.
S 186h.
Die Kosten des Schiedsgerichts trägt derjenige Knappschaftsverein, für dessen Bezirk das Schiedsgericht gebildet ift.
Erstrecki sich das Schietsgericht über den Bezirk mehrerer Knavyp- \haftsvereine, so werden die Kosten durch das Oberbergamt auf diese im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl verteilt.
Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle erwachsen, sind von demjenigen Knappschaftsverein zu zahlen, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelzgt ift, Das Schiedgericht ift indeffen befugt, den Beteiligten sol@We Kosten des Verfahrens zur Laft ¡u legen, welche durch Mutwillen oder dur ein auf Vershleppung oder Irreführung berehnetes e ge derseiben veranlaßt worden sind.
8 186i.
Wenn ein Knappschaftsverein als eine besondere Kafseneinrihtung im Sinne des Invalidenversiherungsgefeßes anerkannt ist oder einer soïhen besonderen Kasseneinrihtung gemeinsbaftliß mit anderen Knappschaftsvereinen angebört, so kann die \{chiedsgeri{htlihe Ents {eidung der diesen Knappshaftsverein betreffenden Streitigkeiten (§ 186 Abf. 2 Ziffer 2) dur den Minister für Handel und Gewerbe einem Schiedsgericht für Arbeiterversiherung dieser Kafseneinrihtung übertragen werden. Einem solchen Schiedsgericht kann auch die \chiedsgerihtlihe Entscheidung von Streitigkeiten, welche einen an der Kafseneinrihtung nitt beteiligten Knapvshaftsverein betreffen, durh den Minister für Handel und Gewerbe nach Anbörung des Knapp- \{aft&vorstands und des Vorstands der Kafsenzinrihtung übertragen werden.
Auf die Schied2gerichte für Arbeiterversiherung, rvelh:n die schiedsgerichtlihe Entscheidung von Knavpschaftsangelegenheiten über- tragen ist, finden die Vorschriften in § 186b bis 186f, in § 186g Abî. 1 bis 3 sowie 5 und 6 und in § 186 h Abs. 1 und 2 keine An- wendung.
Das Verfahren in Knappschaftsangelegenheiten vor den Schieds- gerihten für Arbeiterversiherung regelt sih naÿ den für diese Berichte geltenden Bestimmungen.
Die Kosten des Schiedsgerichts sind nah Ablauf des Nehnungs- jahres der Kasseneinrichtung von den beteiligten Knappschafisvereinen anteilig zu erstatten. Dabei wird das Verhältnis zu Grunde gelegt, in welhem die Zahl derjenigen auf Grund dieses Gesezes bei dem Scwiedsgeriht eingelegten Berufungen, welhe in diesem Jahre erledigt worden sind, zur Gesamtzabl der vor dem Schieds- gericht in demselben Zeitraum erledigten Berufungen steht. Die Verteilurg der Kosten auf die Kafseneinrihtung, die Berufs- aenofsenshaften und die Knappshaftsvereine erfelgt durch den Vor- fißenden des Schiedsgerichts, S 186K.
Die Berufung auf \{ied8gerihtliße Entscheidung ist bei dem zu- ständigen Schied2gericht zu erheben.
Die Berufungsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb dersellen die Berufung bei einer anderen amilien Stelle oder einem Knapvsthaftsorgan eingegangen ift ; diese baben die Berufungs\chrift un- verzüglih an das zuständige Schiedsgericht abzugeben.
Die Berufung hat keine aufshiebende Wirkung.
Die Entscheidung des Schied3gerihts ist dem Berufenden fowie dem Vorstande des beteiligten Knappschaft8vereins in Ausfertigung zu- zustellen.
8 186 1.
Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte stebt beiden Teilen die Revision an das Oberschied8geriht in Knappschaftsangelegenheiten zu. Die Revision der Knappschaftsvorstände hat aufshiebende Wirkung insoweit, als es sch um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaffe der angefohtenen Entsheidung nahträglich gezablt werden sollen. Jm übrigen hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Die Revision ist bei dem Obersiedégeriht zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ent- scheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Die Vorschrift des § 186 k Abs. 2 findet entsprehende Anwendung.
Die Revision kann nur darauf ge|\tügt werden:
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung des bestehenden Nehts oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;
2) daß das Verfahren an wejentlihen Mängeln leide.
Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nicht- anwendung oder die unrihtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Ober- shied8gericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welhe zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. :
Wird das angefohtene Urteil aufgehoben, so kann das Ober- \hied3geriht zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorftand zurückverweisen. Dabei kann das Oberschiedsgericht bestimmen, daß dem Unterstütungsbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmie Unterstüßung vorläufig zu zahlen ift. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtlihe Beurteilung, auf welGe das Oberschiedsgericht die Aufhebung gestüßt hat, den weiteren Entscheidungen zu Grunde zu legen.
: § 186m,
Das Oberschied8geriht hat seinen Siß in Berlin.
Für die Einrichtung * des Oberschied8gerihis und das Verfahren vor demselben finden die S§§ 186b bis 186 h entsprehende Anwendung mit folgenden Ausnahmen :
S e Le
eiu Rti i A R iat Lite L Mi A A B R E
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