1860 / 155 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wird ein Vereinsmitglied als Rechtsanwalt ein anderes Departe-

ment verseßt, so bleibt es Mitglied des Vereins, doch hört seine Theile

nahme an der Verwaltung auf.

g. 4.

Jeder Beitretende d ein Eintrittsgeld von 25 Thalern. An be-

jedes Mitglied jährli 20 Thaler, welche in

ftimmten Beiträgen za zur Hälfte im

halbjährigen Raten pränumerando, zur Hälfte im Januar, Julius jeden Jahres zu zahlen sind.

Wex sáumig in der Zahlung seiner Beiträge is, muß für jeden an- gefa ngenen Monat, um den er dieselben nah dem 1. Februar und resp. 1. August leistet, cinen Thaler als Strafe erlegen und unterwirft fih der Befugniß des Rendanten, den Beitrag nebst dem Strafgelde durch einen Pee zu entnehmen, welcher bei 5 Thalern Strafe eingelöst

erden muß.

Wer aber. dieselbe um ein Jahr und einen: Monat nah erweislih geschehener Aufforderung des Vorsigenden des Verwaltungsraths verzs- gert, der wird von dem Verein exkludirt, falls der Verwaltungsrath nicht aus besonderen Gründen borzieht, die \{uldigen Beiträge von dem säu- migen Mitgliede im Wege Rechtens einzuziehen.

g. 5.

Sämmtliche Eintrittsgelder und sonstige extraordinaire Einnahmen werden zu einem eifernen Kapital angelegt, die Beiträge, imgleichen sämmt- liche auffommende Zinsen und Strafgelder/ aber zur Berichtigung der in dem Zahre, für welhes! sie geleistet werden, fälligen Penfionen verwandt. So weit fie hierzu nicht erforderlich sind, werden fie zu einem Drittel dem eisernen Kapital überwiesen, zu zwei Dritteln zur Bildung eines Neserbe- fonds verwandt. Jsst leßterer bis zu einer vorläufig als Maximum an-

enommenen Höhe von 10,000- Thalern gestiegen, so fließen die Ueber- chüsse so lange lediglih dem eisernen Kapital zu, bis der Reservefond angegriffen und bis zu seiner Normalhöhe ergänzt werden muß.

§. 6.

Neichen die jährlichen Betiräge nebs den Zinsen zur Deckung der laufenden Penfionen nicht hin, so wird das Fehlénde dus dem Neserve- Fonds ergänzt, der aber nicht in einem Jahre erschöpft, von dessen jedes- s A A vielmehr nux hôchstens ein Drittel alljährlih verwendet

rf.

Jst: ein Drittel des- Neservefonds nicht hinreichend, das Bedürfniß zu ces Sigurvée, “teeud ofe’ (weheri-Verjatimling aué shreibt, und welche As e af iele E ee N überstcigen dürfen, aufgebracht 2 em Bedürfnisse nicht zu genü : è Fehlende von den Pensionairen selbst i zu genügen, so ist das ; l der Art aufzubri daß sie sich die fehlende Summe d : szubringen, daß sie

pro rata ihrer Pensionen akbzichen (l i mit anderen Worten: die aus den ordinai : ziehen lassen oder wendenden Theile des Neservefönds a ren Einnahmen, dem zu ver-

; 1B den ordentlichen glei

außerordentlichen Beiträgen si darstellend S gleichen, fionsberechtigten pro rata ibrer A ende Summe wird unter die Pen- fall wird’ dem Pensionair resp N vertheilt. Der erlittene Aus- _ j j . en Rechtsnachfolger in der Weise be gütet, daß das in einem Jahre u weni E 3 ex Weise ver- Ausgabe - Etat des folgenden u g Erhaltene so lange mit auf den

eb i : das zu wenig Erhaltèene Rd N Edin, E bis der Penfionair

§. T.

Die Höhe“ der: Penfionen wird nach der Dauer der Mitgliedschaft

(S. 2) ju d : aar t q E s em Penfionsvercin ohne Nüsicht fauf Alter und Dienstjahre

Wer Mitglied des Vereins

i gewesen ist, erhält, w R be

der Pensionirung innerhalb 10 Fahren noch seinem Veitritt ereignet.

Wahriger 500 Thaler Person voreubacetl, t U futter. nad , N i a , As

me Sie vorhanden sind, da im entgGichgrfeten L eh Tan: rmäßigung stattfindet. gemäß §. 6

Die Zahlung wird vierteljährlt Rendanten geleistet und Lie a tamm g stet und beginnt mit

praenumerando am Wohnorte des

genden 1. April resp. 1. Otio die begründet gefundene

Wz R Cms e L MESA der statutenmäßigen v6, eder ‘hei jährlich 2 Thaler, deren- Zahlung ebenfalls bievteljährlih O O

wird. und: mit : “Al ltd dem auf: den Todestag: folgenden 1. April resp, 1, Öftober

F. 8,

Der Fall der Penfionirung d | A g: tritt außerdem Falle, ó- ager Willen des Pensionssuchers dissen G E HbedrdO n d der Péroid! e oder Seelenkräfte heibeiführt, nur dann t inn E U e a fas glaubhaft nachweist, daß seine Körper- oder Seelbi- cht mehr gestatten, sein Amt als: Necbtsanwalt oder Notar

._ und wirklich aufgiebt.

mit dem von mindestens drei Mitgliedern des Vereins unter ihrer Unter

fällen, einzuholen.

halten , wegen der Entscheidung des Verwaltungsraths an die General- Versammlung zu appelliren , bei deren Entscheid bis zu veränderten Um fländen es verbleibt.

ÿ. 9.

Anstellung, welche ihm die Mittel gewährt, sich selbst zu ernähren , so

ivird der Anspruch während dieser Zeit suspendirt. Darüber, ob dieser

Fall borhanden, entscheidet die General-Versammlung, Der Penfionair

ferab Gie sein Recht als Vereinsmitglied, wenn er seinen Beitrag zahlt,

§. 10:

Die den Verein und seine Verwaltung betreffenden Beschlüsse werden nah der Verschiedenheit der Gegenstände dur den Verwaltungsrath und die General-Versammlung gefaßt. :

d. U.

Die General-Versammlung besteht aus sämmtlichen, dem Verein bei- getretenen, Beiträge zahlenden Mitgliedern. Ordentliche General-Versamm- lungen finden bon 3 zu 3 Jahren statt. (Es fann dazu Zeit und Ort der Ergänzungswahl des Ehrenvaths' bestimmt werden.)

Den Vorsiß in der Gencral - Versammlung führt der Vorsißende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter , welcher zugleich den Proto- follführer aus den Amvesenden ernennt.

_, Ziwed! dex ordentlichen General - Bersámmlungen, zu ipelcheu jedes Schrei ——art—-rerverwswer E ZtYC VoT Dem Lermin abzusen j Schreiben des Vorsizenden eingeladen werden muß, ist I A

1)‘ die Ergänzungswabl des Verwaltungsraths für die nächste Periode: « i 2) Ergänzung und Abänderung der Vereinsstatuten;

D Eee Lo Be tee runa des Verwotungêrabe, walter burt “K rf De eitig vorher zu bezei{nendes Mitaäli führlichen Bericht über Verwaltungs - und Vermdgensze tend deg

i tungs - und Vermö ] i Vereins zu erstatten hat, nebst Dechargirung A des

4) diejenigen GVegenstände, welch ente ( , Welche der Verwaltungsr f E O die Tagesordnung zu bringen für i Rit 1m eror entlihe General-Versammlungen müssen einberufen werben:

1) wenn 10 Vereinsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Be-

rathung deren Einberufung bei Vadtiagin fung beim Borsißenden des Verwaltungsrathes

2) wenn der Beschluß der Gen l eral- Versammkung auf Beru! eine Entscheidung des Verwaltungsraths i ‘nucst

innerhalb dreier » ei ; vi aA Di Monate eine ordentliche General-Versammlung an-

3) wenn der Verwaltungs Ve gsrath_ oder der Vorsißende d sonderen Gründen die Zusammenberufung ivi ¿R Au

C1

Der Vorfißende des- Verwaltun i | ungsraths- muß binnen 1 þ Lan e gay der Berufung einex ordentlichen- oder Uan Ae ne 0E cite Raa N ist, die Mitglieder des Vereins dit l bon agen unter Angabe der Zeit, de

anle Mee E oder iber Ss ies ? inladung zur General-Versamml ;

und genügt es, wenn dex Ab ä i iat diGdatR ie ( J gang: der sämmtlichen Ei ‘eiben

zu den Akten durch den Vorsißenden G E Leo

§. 13,

Dié ‘in einer also bérufenen' Gen

| ner eral:Versammlung erschi i L Ars Seins können durch einfache mee E afiltine r ( ¡ten Verein bindende Beschlüsse über alle auf der Raa Id ung

stehende Punkte i i i det nickt, Rail fassen. Vertretung der nicht erschienenen Mitglieder fin-

Jn den ordentlichen“ General - Versammlüngén! kann über diejenigen

zu verwalten, daß er aus diese Grunde allein ‘dasselbe aufgeben muß F

Der so motivirte Antrag muß dem Vorfik enden des Verwaltungsraths J Gegenstánde, ( l Kontrolle und Dechargirung seiner Vérwaltung

betreffen, nur insofern Beschluß

{rift und ihrem Amtsfiegel ausgestellten Atteste, daß fie fich von der | ausdrücklih als Gegenstände der Tagesordnung aufgeführt sind.

Richtigkeit des Vorgetragenen überzeugt hätten, eingereiht werden. Der Vorfißende führt fördersamst die Entscheidung des Verwaltungsraths her- * bei, und bleibt es diesem überlassen, entweder auf Grund der beigefügten | Atteste der Kollegen und dex etwaigen Notorietät zu entscheiden, oder E vorab noch das Gutachten von Aerzten und solchen Gerichtsbehörden, welche in der Lage find, über die Richtigkeit der Angaben ein Urtheil zu dern, für welche 4 Mitglieder als Stellvertreter gewählt werden, welche in Verhinderungsfällen hinderten eintreten,

nahme ausreichend. ) | F das üsteste Mitglied im Amt den Vorfiß mit gleichem Rechte.

Sowohl dem Vorsißenden als dem Pensionssucher bleibt es bvorbe- |

Wird ein Penfïonirter wieder arbeitsfähig und erhält er eine anderweite 4

S glieder durch Neuwahl ergänzt wird.

* des Vereins zwei ordentliche durchs Loos zu bestimmende Mitglieder, im- " Vorsitzende, 2 ordentliche Mitglieder und 2 Stellvertreter bis zu Ende der

* 6 ersten Jahre fungiren.

5 ziehende Ausfertigung des tion dient,

oder sonst E als jüngstes ordentliches Mitglied eintritt.

Stellvertreter für die

" die Wahl F herbeizuführen,

| [ebigt fie durch Zurückweisung oder

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welhé nicht die Wahl des Verwaltungsraths, so wie die (§. 411 sub 1 und 3)

gefaßt werden, als sie bei der Einladung

§, 14.

Der Verwaltungsrath besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Mitglie- nach der Rangorduung ihrer Wahl für die Ver- Die Anwesenheit von 3 Mitgliedern ijt zur Beschluß- Im Falle der Nichtanwesenheit des Vorsitzenden führt

g. 15.

exfolgt in der General - Versamm"

Die Wahl des Verwaltungsraths h zu 3 Jahren die Hälfte der Mit-

¡jung auf 6 Jahre dergestalt, daß von 3

u dem Ende scheiden von dem zum ersten Male gewählten Beamten

Stellyertreter aus, während der

gleichen 2 durchs Loos zu bestimmende

eine von der General-Versammlung zu voll-

Ucber die Wahl wird l i Wahl-ProtokoUls ertheilt, welche als Legitima-

dur den Tod des Vorfißenden eine Vakanz ein, so rückt das jedesmal nächste ordentliche Mit- die Stelle des abgetretenen ein, so wie der älteste Stellvertreter Erst wenn auf diese Weise fein Stellvertreter mehr da ist, erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl in einer General-Versammlung auf den vollen BVeftand der Mitglieder und Zeit, während der die abgegangenen noch zu fun- giren hatten. Erfolgt der Abgang des Rendanten, so hat der Vorfißende eines neuen durch den Verwaltungsrath aus dessen Mitgliedern

Tritt in Laufe einer Wahlperiode

glied in

g. 16.

t die eingehenden PensionsgesUche uno Cr Bewilligung; er bestimmt, wie die an chste Zeit zu zahlenden Gelder aufgebraht E sollen und reibt die etwaigen außerordentlichen Beiträge, imatee ie beim vorhandenen Mangel den Pensiogairen zu machenden A dge 08 „h aus, beschließt das Nöthige wegen Einziehung der Beiträge e R ina Strafgelder von den säumigen Mitgliedern und wegen en Rote vom Verein (§. Ÿ), R hs Reda niet ede Cautlon, ap Ne i oldung, wie au die von ihm zu l ; ; Fine. Gau und besorgt die Unterbringung der Fonds 2) v Vben In dieser Beziehung bleibt cs dem Ermessen des Verwaltungsrat Gbischen lassen, inwieweit er die Fonds des Vereins in zinstragenden, e L L Staate garantirten Papieren anlegen oder hypothekarisch S E i E ft lezterem Falle kann die Ausleihung nux auf Grund des Kataster ee P

i nur p ‘ag des Reinertrages und ein ( fann dabei nur auf den 20fachen Betrag ent Ru Vet Ausleibuüng

, 3 ickfiht genommen ADR Feuerversicherungsgelder sit g itungsraths ihre Zustimmung

“fen mindestens 3 Mitglieder des Verwa | if l e und A keine Gelder: unter 4 Prozent ausgeliehen werden. Die

innahmen hat der Verwaltungsrath, bis si Gelegenheit zu eilig Spe p findet, durch den Rendanten bei einer Spe zu belegen, er beschließt die Kündigung, Einziehung, Einflagung E M er- weite. Unterbringung von Kapitalien, er ertheilt lóshungsfähige ui un gen und Cessionen, stellt Vollmachten aller Art mit Ausnahme derer au

i Binsr ili s dem Hyp9o- Einklagung bloßer Zinsreste aus und fann Zmmobilien au

E ai T in Er beschließt zugleich. die dur“ die Maa nes nothwendig werdenden Ausgaben und weist den Rendanten zu eren

Zahlung an.

Seine Beschlüsse find Generalversammlung zu ent Der Verwaltungsrath fommt regelmäßig zusaminen , die Zusammenberufung nach Zeit un Vorsigzenden mittelst 14 Tage vorher abzusendender

Der Verwaltungsrath prüf

Penfionen für die

in allèn Punkten, w9o nit statutenmäßig die scheiden hat, bindend für den Verein.

einmal jährlih im Mai d Ort findet dur den Einladungen statt.

L Uh

i bestebt darin , daß er die Ober- Die spezielle Pflicht des Vorsitzenden F E e E L

iber die Gesammt-Verwaltung des ie R aaen abi ibut Zusammenkünfte des Verwaltungsraths hene und darin den Vorsiß führt, die eingehenden Gesuche zur statutenmäßige l Erledigung bringt und den Beschluß der Mitglieder über E x Kapitalien , was unter Beilegung dex Beläge in der Regel \chriftlich g

\{hehen kann, herbeiführt. §. 18,

seines ‘Amtes bie rückfiändigen Zinsen waltungsrath Rechnung, der solche in diren, zu moniren und event. zu dechargiren hat. der Rendant zu führen hat, über die Form, welche haben, und die waltungsrath, und fann in dieser Beziehung von Zeit zu Zeit, je nach den gesammelten Erfahrungen, Aenderungen eintreten lassen.

êin und “legt alljähtlith dem ‘Ver- der nästen Versammlung zu révi- Darüber, welche Bücher seine Nechnungen

Zeit, wann fie gelegt werden follen, beftimmt der Verx-

§. 19.

Der Verein führt ein ProtokoUbuch, in welches alle Beschlüsse des Verwaltungsraths sowohl, als der General-Versammlung unter Auffüh- rung sämmtlicher Anwesenden eingetragen und von denselben unterzeihnet werden. Ausfertigungen von Beschlüssen der General-Versammlung were den von dem Vorfißenden und dem Protokollführer, Ausfertigungen von Beschlüssen des Verwaltungsraths, welehe jedes Mitglied auf seine Kosten verlangen kann, werden von dem Vorsizenden bollzogen und sowohl den Ausfertigungen der General - Versammlung, als denen des Verwaltungs- raths das Vereinsfiegel beigedruckt, welches die Unterschrift führt: „Penfions- Verein der Rechtsanwalte im Departement Paderborn,“

g. 20.

Zur Annahme von Stellen is jedes Mitglied des Vereins verpflichtet.

Die Geschäfts-Verwaltung erfolgt unentgeltlich, blos baare Auslagen, werden den Mitglie-

wobei indeß Reisekosten nicht in Betracht kommen , dern des Verwaltungsraths erseßt.

g. 21.

Eine Aenderung dieser Statuten kann nur durch Beschluß der Ge- neral Versammlung erfolgen.

Es muß dann der Antrag auf der Tagesordnung der General-Ver-

sammlung gestanden haben, jedo kann die erste General-Versammlung, in der der Antrag auf der Tagesordnung steht, nur dann eine Stätuten- veränderung beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ift. Jst nicht die Hälfte anwesend, so muß die Frage auf die Tagesordnung der nächsten General-Versammlung gebracht werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Antvesenden gültig beschließt, inso- fern zwei Drittel der Stimmenden für die Abänderung i, worauf dann dieselb olf Rana in bag Jf ginaekrgaca, und. fhei.dem abacin-

———

Statut mit dem Original und den später be*

das borstehende Pas. das, Miees bescheinigt,

Abänderungen konform ist , [B Paderborn, den 26. April 1860

ité i ins s [te und 83 Comité zur Gründung des Pensionsvereins der Rechts - Antwwa 4 Ndiarien im Bezirke des Appellationsgerichts zu Paderborn.

Vorstehendes Statut des Penfiónsvereins der Rechts - Anwalte und

im. Bezirk des Appellationsgerichts zu Paderborn wird auf Ae Allerhöchsten Ordre vom 29. September 1833 (Ges. «Samanl.

S. 124) hierdurch genehmigt. Urkundlich ausgefertigt unter dem

Berlin, den 18. Mai 1860.

Königlichen Jusiegel.

Oer Minister des Jnnern

Der Justiz - Minister Graf von Schwerin.

Simons.

(L. S.)

ichen , Unterrichts - nund ugelegenheiten.

Ministerium der gei M Medizinal-*

| ili ist i ist die Ans An der Realschule zum heiligen Geist in Breslau ist stellung des B de - Kandidaten Rudolph Scchmidt als

Kollaborator genehmig*, E Dr, Scheerer als ordentlicher

Der Schulamts - Kandidat Lehrer au an Gymnasium zu Coesfeld angestellt worden.

Preußische Bauk.

Î

Der bisherige z dite zu Thorn Bant-Bu

/

Der Rendant besorgt Einnahme und Ausgabe, stellt die Quittungen

über Eintrittsgelder, Beiträge, Strafgelder und Zinsen

aus, er klagt kraft

Rendanten und ersten V