1860 / 227 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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des Kapitals und der Zinsen erfolgt dann in dém Zinistermine am 2ten Januar des fol Me ihres. Dex Verband“ behält sich jedo das *

Recht vor, nach blauf von vier Jahren den Tilgungsfonds durch ee Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch. umlaufende chuld- verschreibungen. zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ibrer Nummern und ihres Betrages, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, óffentlih bekannt gänacht. Diese Bekanntmachung erfolgt seh, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungs - Termine in dem Preußischen „Staats-Anzeiger“, dem „Magdeburger Amtsblatt“ und dem „Osterburger Kreisblatt“. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der Ober - Präsident der Provinz Sachsen, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen sou. :

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Zuli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. i

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt . gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuld» verschreibung, bei der P in in der nach dem Eintritt des Tälligkeitätermins folgenden Zeit. ; A G Mit der zur E narihme des Kapitals präsentirten Schuldver- \hreibung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fällig- feitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. / A

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs-Termine nicht erhoben werden, so wie die inner- halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Ver- bandes. i Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- Ordnung Th. 1. Tit. 51 ǧ 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte

zu Seehausen .in der Altmark.

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch \òll demjenigen, welcher den Verlust von ZinsFtoupons ‘bor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den statt- gehabten Besiß der inscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sonst in g aubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjäh- rungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom- menen Zinécoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. i

Mit dieser Schuldverschreibung find halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 186d ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinseoupons-Serie erfolgt bei der Deich- kässe in gegen Ablieferung des der älleren Zinscoupons-Serie vergrorugien Datvus. Beim Brrlusie ves Talons erfolgt die Aushá n- digung der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuldver- s{reibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet dex Verband mit scinem Grundvermögen, so wie mit den Beiträgen, welche auf Grund des § 11 der Allerhöchst vollzogenen Verordnung vom 1. Juli 1859 (Gescß - Sammlung vom Jabre 1859 S. 367) von den Verbands- genossen erboben werden.

Dessen zu Urkund baben wir diese Ausfertigung unker unserer Unter- \{rift ertheilt.

Seehausen in der Altmark, den . 18...

Das Deichamt des Altmärkischen Wische - Deichverbandes. (Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register „A?

Provinz Sachsen, Regierungs-Bezirk Magdeburg. Zins-Coupon

bligation des en Wishe-Deichverbandes N

Pfennige.

Der Junhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Nückgabe am ten 18. und späterhin die Zinsen der vorbemerkten Obligation für das Halbjahr vom bis mit {in Buchstaben) Thaler der Deichkafse zu

Seehaufen in der Altmark, den. 18.

Das Deich-Amt des Altmärkischen Wische - Deichverbandes.

(Facsimile der Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register „F? Dieser Zins - Coupon wird ungültig, wenn

dessen Geldbetrag nit innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird.

P

TWitinisteriumt sür &Saude!, (Sewerbe und ófsentlice Urbeiten.

| Der biéherige Bahu-Cont, oleur der Wilhelmsbahn Mertens ¡ff zuw Königlichen Ober-Ghterverwalter ernannt werden,

Finanz - Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 18. Juni 1860 die Durchfuhr von Lumpen durch das Ausland be- treffend.

Wenn Lumpen aus dem Julande- durch das Ausland nach dem Jnlande mit Declarationsscheinen abgefertigt und dabei nicht unter Verschluß gelegt werden, so kann eine werthvolle Waare dieser Art im Auslande leicht mit einer gleichen Menge werthloser

Lumpen vertauscht werden. Um dies zu verhüten, ist auf der ® lehten General - Konferenz in Zollvereins - Angelegenheiten der Be- {luß gefaßt, daß die Anlegung des amtlichen Verschlusses bei F Lumpen, welbe mit Declarations scheinen abgefertigt werden, in der 5 Regel stattfinden soll und nur unterbleiben darf, wenn eine Ver- F tauschung der abgefertigten Lumpen im Auslande nicht zu F besorgen ist. Demgemäß wollen Ew. 2c. dahin Anordnung F trefsen, daß künftig bei der Abfertigung von Lumpen auf Deelara- tionsscheinen der amtliche Verschluß stattfinde. Eine Ausnahme

von dieser Regel, so weit sie für einzelne Verkehrsfstraßen zulässig und nöthig erscheinen möchte, bedarf der diesseitigen Genehmigung, Berlin, den 18. Juni 1860.

Der General-Direktor der Steuern.

An \ämmtlihe Provinzial - Steuer - Direk- toren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt 2c.

Verfügung vom 30, Juni 1860 die Práäklusiv-

frist für die nicht bei dem Landrathe unmittelbar

eingereihten Reclamationen gegen die Klassen- steuerveranlagung betreffend.

Solche Reclamationen gegen die Klassensteuerveranlagung, | welce, ungeachtet der Vorschrift im Y. 14. zu a. des Geseßes vom P 1. Mai 1851, Nr. 3381, bei der Regierung oder dem Finanzmini- sterium, anstatt bei dem Landrath, eingereiht werden, sind unter \

analoger Auwendung der hinsictlih der Rekurse im §./3.- dos Gesetzes. vom 18. Juni 1840, Nr, 2101 (Gesebßs. S. 140) ertheil- ten Vorschrift, ohne Rücksiht auf den Zeitpunkt ihres Eingangs beim Landrathe dann als rechtzeitig angebracht zu behandeln, wenn ihr Eingang bei der Regierung oder bei dem Finanz-Ministerium innerhalb der geseßlihen Präflusivfrist erfolgt ift.

Berlin, den 30, Juni 1860.

Der General-Direktor der Steuern.

An die Königliche Regierung zu N.

Verfügung vom 5. Juli 1860 den Beginn der Práklusivfrist: für die Anbringung. 998 Klassen- steuer-Reclamationen betreffend,

Die im §. 13 zu a. des Klassensteuer - Gesehes vom 1. Mai

1851 angeordnete Bekanntmachung der Klassensteuerrollen erfolgl,

wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 6. v, M. (lf

wiedert wird, dur Offenlegung der Rollen in der Gemeinde wäh- |

rend eines Zeitraums, welcher na §. 11 der Klassensteuer-Veran-

lagungs- Juslruction vom 8. Mai 1851 mit Rüsicht auf. die | Größe der betreffenden Gemeinde bis auf längstens 14. Tage fest: gestellt werd.n darf. Die Bekanntmachung umfaßt hiernach den f

ganzen Zeitraum, während dessen die Offenlegung stattfindet und ist erst nach Ablauf dieses Zeitraums vollständig bewirkt.

ginnt daher die Práäklusivfrist von 3 Monaten, welche der §. 14 L

zu a. des gedachten Gesetzes für die Anbringung von Klassen fteuer- Reclamationen vorschreibt erst mit dem ersten Tage nach) Ablauf

des ganzen für die Offenlegung der Rollen in der betreffenden |

Gemeinde bestimmten Zeitraums und nicht mit dem ersteu Tage der Offenlegung. Auch kommt es auf den Tag des Empfanges des Auszugs aus der Steuerrolle (§. 11 der Veranlagung®- Instruction) nicht an,

Daß die Rollen in den größeren Gemeinden eine längere Zeit

hindur offen liegen als in den kleineren, ist eben so unerheblich,

als der Umstand, daß die Offenlegung nicht in allen Gemeinden mit demselben Tage beginnt. Die Reclamationsfrist selbst ist überall dieselbe und wenn die vorliegende Frage einem Zweifel unterläge, so würde die Entscheidung doch immer in der Weise, wie es dem Interesse der Steuerpflichtigen am meisten entspräche, mithin so zu ireffen sein, als es vorstehend geschehen ist,

Berlin, den 5. Juli 1860. Der General: Direktor der Steuern,

An die Königliche Regierung zu N.

Kriegs - Ministeriunt.

Verfügung vom 31. August 1860 die Gebühr- nisse der zur Probedienstleistung bei Civilbehörden fommandirten Mannschaften betreffend,

Die verscbiedenartige Auffassung des g. 119 des Reglements über die Geld- Verpflegung der Truppen im Frieden in Verbindung mit dem §. 43 des Reglements über die Natural- Verpflegung der Truppen 1m- Frieden hat nach Ausweis der betreffenden Rechnun- gen der Corps-Zablungsstellen zu einem ungleichartigen Verfahren in Bezug auf die Geblührnisse der zur Probedienstleistung bei Civil- Behörden fommandirten Mannschaften für die Tage der Hin- und Rückreise Veranlassung gegeben, indem derartig Komman- dirten für diese Tage theils das im Y. 119 des Friedens - Geld- Verpflegungs - Reglements festgeseßte Einkommen, theils nur ihre hargemäßizen Löhnungs- 2c. Kompetenzen gewährt worden sind,

Zur Begegnung. dieser Ungleicbartigkeit wird [ierdur zur fert eren Nat achtung Folgendes bekannt gemacht: -

1) Das im §. 119 tes Friedens-Geld- Verpflegungs-Reglements festge egte Einkommen , welches mit Einschluß der Marsch- und Reise-Tage längstens auf die Dauer von 7 Monaten fichergestellt is, darf erst vom Tage der Dienstleistung an Ort find Stelle ab auf die Dauer dér Próbedienstleistung, also mit Auss{luß der Marsch- und Neise-Tage , gewährt werden.

Für den Hin- und Rückweg erhalten die Kommandirten neben der chargenmäßigen Löhnung, und zwar:

a) für den Hinweg, bei Entfernungen bis zu 20 Meilen, eive auf Verpflegung lautende Marschrouke, bei Entfer- nungen von über 20 Meilen dagegen freie Fahrt zur Reise nav ben Febseßungen in dem KriegSsministeria [- Erlasse vom 21. Juni 1819 (Militair-Wochenblatt Nr. 26 pro 1849), und außerdem die Garnison- Bi odportion oder das Garnison -Brodgeld und den Verpflegungs - Zuschuß der Garnison ;

für den Rückweg, wenn nach Ablauf der Probezeit nicht die Anstellung, sondern die Zurücsendung zum Truppentheil erfolgt, ohne Rücksicht auf ‘die Entfernung, die Unterofsiziere und Gemeinen eine auf Verpflegung lautende Marschroute ; die Portepee-Unteroffiziere (Feld- webel, Wachtmeister 2c.) aber freie Fahrk zur Neise nach den dieserhalb ad a. gedachten Festschungen , nebst der Garni’on-Brodportion oder dem Garnison-Brodgelde und dem Verpflegungs-Zuschuß der Garnifon,

Geschieht die Rückkehr auf eigenen Antrag, #0 haben die Kommandir:'en weder auf Marschrouten, noch auf freie Fahrt zur Reise Anspruch, sondern es wird ibnen neben der chargenmäßigen Löbnung nur die Gar- nison-Brodportion oder das Garnison-Brodgeld und der Verpflegungs-Zuschuß der Garnison gewährt,

Berlin, den 31. August 1860.

Krieg#-Ministerium. Meilitair-Oefonomie-Depar: ement. D ring. Wilde.

N Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Jnspecteur der Besaßung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, Herwarthb von Bittenfeld 11, von Mainz.

1807

Abgereist: Se, Excellenz der Staats- und Kriegs-Minister General-Lieutenant von Roon, nah Jülich, :

Se. Excellenz der General-Lieutenant und General-Adjutant Sr. Majestät des Königs von Willisen, nah Schlefien.

Berlin, 25 September. Se. Königliche Hokeit der Prinz- Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigft geruht: Dem nach Eotha kommandirten Oberst - Lieutenant von Wißleben, à la suite des Kaiser Franz Garde - Grenadier- Regiments ( Nr. 2), die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Commandeur: Kreuzes des Leopold - Ordens zu ertheilen,

Nichtamtliches.

Preußen. Cöln, 24, September. Se, K. Hoheit der Prinz- Regent traf heute Morgens in Begleitung des Prinzen Friedrich Karl und des Kriegs-Ministers mit dem Berliner Courier - Zuge hier ein und seßte alsbald seine Reise nach Aachen ‘weiter fort, ‘um die Königin von England daselbs zu bewillfklommnen. Se. König- licde Hoheit der Prinz - Regent begleitete die Königin Victoria bis Düren und begab sich von ‘da nah Jülich. "Heute Nah- mittags um 14 Uhr traf der Extrazug mit Jhrer Majestät der Königin Victoria nebst dem Prinz - Gemahl und der Prinzessin Alice, - von Antwerpen kommend, auf der hiesigen Ringbahn ein und seßte nach kurzem Verweilen, ohne unsere Stadt zu berühren, feine Fahrt rheinaufwärts fort. ““(Kêln A?)

Danzig, 24. September. Heute Mittag traf Se. Königliche Hoheit Admiral Prinz Adalbert hier ein, um die Kanonenboote vor der Abfahrt nach Stralsund zu besichtigen und an dem in di-- sen Tagen stattfindenden See - Manöver mit den auf ter hiefigen Nhede versammelten Kriegssciffen: Korvetten „Danzig“, „Amazone“ und Brigg „Hela“ Theil zu nehmen, #9 wie vle AUSbildUng der

an Bord derselben befindlichen Kadetten zu inspiziren, (Danz. D.)

Mecklenburg. Schwerin, 24, September. Nachfolgen- der Allerhöchster Erlaß ift den Truppent heilen zugegangen:

Friedrih Franz von Gottes Gnaden, Großberzog von Mecklenburg 2c. Die stattgehabten Manöver mit den Königlich preußishen Truppen geben Mir erfreuliche Veranlassung, der Divisien Meine vollste Zufriedenheit, sowohl mit ihren Leistungen als auch mit ihrer Führung, auszusprechen und ihr zugleich zu erfennen zu geben, daß beides die größte Anerkennung bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinz - Regenten von Preußen und bei dem Kommandirenden des 3. Armee - Corps , Prinz Friedrich Karl ven Preußen Königlichen Hoheit, gefunden hat. Jh grätulire der Dirision zu diesen guten Erfolgen und danke ihr dafür, daß fie vom Ersten bis zum Letzten bestrebt gewesen ist, dem mecklenburgischen Kriegernamen aufs Neue Ehre zu-machen. Gegeben durch Unser Militair-Departement.

Schwerin , den 21. September 1860.

Allerhöchstgez. Friedrich Franz,

An Gegengez. v. Zülow.

das Divisions-Kommando.

Sachsen. Gotha, 94, September. Jhre .. Hoheit die verwittwete Frau Herzogin Antoinette Friederile Auguste Warie Anna von Sachsen-Coburg-Gotha ist na längerem, nit \{chmerzlcsem Krankenlager in der achten Morgenstunde des beutigen Tages aus unserer Mitte geschieden. Jhr Lebensalter hat fe auf nur 61 Jahre und 7 Tage gebrac?. (Goth. Ztg.)

Schwarzburg. Sondershaufen, 23. September. Zus g'eih mit dem Militairftrafgesezbuh und der Militairstrafpraze5- Ordnung ist der Wortlaut des unterm 15. Juni d. J. zu Berlin zwischen hiesigen und preußischen Kommifsfarien bezügli der Mili- tairstrafrechtspflege abgeschlofsenen Vertrages publizirt worden. Nach diesem Vertrage bildet das Divifionêgerictt der achten Divi= sion den obersten Militairgerihtshof für unser BundeSfontin- gent, welcher sowohl als crkennende Behorde im Straffällen der Offiziere und der in einem bestimmten Grade des Wf fizierstandes stehenden Militairbeamten, als au als RekurSbedérde und als begutachtende Behörde des Fürsten in Militairsirafck und Disziplinarfahen zu fungiren dat. Der Vertrag, weleer vem [. Oktober d. J. ab gerechnet auf die Dauer vou 10 Jahren ab- gescblofsen if, jedo für die Zeit der Verwendung des Fürftirden Bundeskontingents im BundesSdienitie außer Wirkfamkert tritt, enC-

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