1860 / 238 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1886 |

von Lit. A. à 1000;Thalex, Rer. 146. 197. 252, 258. 2171. : 500 Thaler.

von Lit. B. à Nr. (31:53, : von-Teit. C, à 200 Thaler. Nr. 36. 148. 161. h von Lt, D. à 100 Thalexz Nr. 33.

Nr. 11 L : Außerdem wurden von den unverzinélichen Kammer - Kredit-

affensceinen Lit E. à 45 Thaler die Scheine Nr. 4674, 4679. 129, 2496. A497. 5585. 5586. 5674. 6191. zur Zahlung im er: Termine 1861 ausgeseßt,

E Die Jnhaber der C arberzelhneten verloosten und resp. zur Zahlung ausgeseßten Scheine werden hierdurch aufgefordert, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der gz u den Leraing, lichen Scheinen gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintrit des Oster - Termins 1861, wo die Verzinsung dir jeßt gezogenen Steuer-Kredit - Kassenscheine aufhört, bei der hiesigen Negierungs- Haupt-Kasse in preußishem Courant zu erheben.

Merseburg, den 27. September 1860.

Jin Auftrage der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staats- \{ulden.

Der Regierungs - Präsident von Wedell.

Son Rie E.A 50 Thäler.

Ministerium des Juneru.

Verfügungvom 40. Yanuar 1899 betreffend das Verfahren bei streitiger Verpflichtung zur Armenpflege.

Der Königlichen Regierung wird auf die Anfragen, welche

Sie in Ihrem Berichte vom 23. Dezember D in bio M

» t , , - x T 2 ¿ ie et Z io “in cinem Spezialfalle hervorgetretenen einungSver

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hoiton bag ed eN hoi freitiaer - ; Her Anspruch eines Armenverbandes gegen einen anderen auf Uebernahme der Fürsorge für einen Armen, beziehungsweise auf Eïsaß der Kosten der dem leßteren gewährten Unterstützungen be- darf einer zwiefachen Begründung. Es muß einmal die wirkliche Hülfsbedürftigkeit, und sodann in Beziehung auf den verklagten Armenverband das Vorhandensein derjenigen Thatsahen nachge- wiesen werden, von welchen das Geseh die Verpflichtung zur Armen- pflege abhängig gemacht hat.

Ueber streitige Ansprüche dieser Art entscheidet die Provinzial- Regierung, und zwar diejenige, deren Bezirk der verklagte Ärmen- verband angehört. Sie entscheidet die Frage der Hülfsbedürftigkeit definitiv, die Frage, welher Ärmenverband der verpflichtete sei, mit Vorbehalt des Rechtsweges. | Aus diesen im Armenvflege-Geseßze ausgesprochenen Grund- sähen ergiebt si von selbs die Beantwortung der von der König- lien Regierung gestellten Anfragen,

ob eine Regierung über die Nothwendigkeit einer gewährten Unterstüßung ein Gutachten abzugeben habe? ob ein solches Gutachten nur auf Requisition eines Gerichts abgegeben werden könne ? welche Regierung dasselbe auszustellen habe?

Denn da zur Beurtheilung des Anspruchs selbst die Beurthei- lung der Unterstüßungsbedürftigfkeit, als der Bedingung desselben, gehört, so folgt daraus, daß die zur Entscheidung über den An- spruch selbst fompetente Regierung auch die Frage, ob der Fall le E vorliege, resp, vorgelegen habe, zu ent- scheiden hat, da sie also nicht in dem Falle sein kann, über diese Frage ein Gutachten abzugeben.

/ Auch fann der Fall niht vorkommen , daß das Gericht bei derartigen Prozessen eines Gutachtens oder einer Erklärung der Régierung über die Nothwendigkeit der Unterstügung bedürfe, da seine Kompetenz erst eintritt, wenn über den Streit von der Re- ierung interimistisch entschieden ist, deren Entscheidung aber die rage der Unterstühungsbedürftigkeit, über welche dem Richter keine Cognition zusteht, erledigt haben muß.

Die ane Regierung wird übrigens bei näherer Crwä- gung finden, daß die von ihr beregten Zweifel aus einer nicht ganz fkorreften Behandlung des vorgetragenen Spezialfalles hervor- gegangen sind. Der Magistrat zu A. war mit seinem gegen die Gemeinde B. erhobenen Ansprüche auf Uebernahme der C.'schen Familie von der Regierung zu Stettin zurückgewiesen worden, weil der Fall der Verarmung dieser Familie als niht vorhanden ange- sehen wurde. Die gegen diese Zurückweisung vom Magistrate zu

A. erhobene Klag lichen Kreisgerichte zu F. wiesen worden, lichen Regierung eine Erflärung beantragte,

Klage war aus dem angegebenen Grunde vom König- mit Recht angebrachtermaßen zurückge- der Magistrat zu A, bei der König- daß die Unterstütungs- bedürftigkeit des C. in der That vorhanden gewesen sei. so konnte diesem Antrage nur die Absicht zu Grunde liegen, die Entscheidung der kompetenten Regierung zu Stettin, daß C. als ein Armer nuit anzusehen sei, dur eine entgegengeseßte Entscheidung der König- lichen Regierung zu entkräften. Die Königliche Regierung lâtte daher, statt diese Frage einer näheren Prüfung ZU unterwerfen, den Magistrat ablehnend bescheiden oter an die Regierung Zu Stettin verweisen und ihm überlassen sollen, den Nachweis der Hülfsbedürfitgkeit dieser Regierung, als der zur Entscheidung über den Anspruch kompetenten Behörde, zu führen. Die Königliche Regierung hat sich nun ) der Regierung zu Stettin die gepflogenen Verhandlungen mit dem Anheimstellen mitzutheilen, die vom Magistrate beantragte Erflä- rung abzugeben, was die gedachte Königliche Regierung abgelehnt hat, Diese Ablehnung, welche der Königlichen Regierung zZU den vorgetragenen Zweifeln uud Anfragen An'aß gegeben hat, ist aber formell völlig gerechtfertigt ; und wenn die Königliche Regierung \bließlib, weil Sie diese Ablehnung nicht für geretfertigt eractet, beantragt, daß diesseits über dieselbe entschieden werden möge, #0 kann diesem Antrage nicht ftattgegeben werden. Es handelt sich hier lediglih um einen Streit zwischen verschtedenen Armenverbän- den. Nacbdem die Königliche Regierung das Interesse der Etadt- gemeinde A. soweit mahrgenommen,

Wenn nun

daß Sie der Regierung zu Stettin die na Jhrer Ansicht der Entscheidung derselben entgegen- stehenden Bedenken mitgetheilt hatte, ist daSjenge, Jhrersfeits ge- sehen, was in Berücksicbtigung der dortigen Gemeinde irgend ge- schehen konnte. Zu einer Beschwerde Über die Entscheidung der Königlichen Regierung zu Stettin kann sie nicht für berecbtigt er- acbtet werden, sie hat vielmehr eine etwaige Beschwerde dem Ma- gistrat zu A, zu überlassen. S i Schließlich mache i darauf aufmerksam, daß der Antrag auf Ersaß der in einem bestimmten Zeitraum gewährten Unterstüzung und der Antrag auf Uebernahme verschiedener Beurtheilung unter- liegen können, Jener Antrag kann, wenn eine Hülfsbedürftigfeit auch nur vorübergehend wirkli stattgefunden hat, begründet sein, während dieser Antrag, zu dessen Begründung die aktuelle Hülfs- bedürftigkeit nachzuweisen ist, in deren Ermangelung ungeretfertigt

Caier En ith, oen 1u. ganuar 1599. Der Minister des Junern.

Jm Yusftrage : M : SU l Lr;

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 12, Juli 1860 über die Frage, ob

und inwiefern zu den Kur- und VerpflegungS-

fofen erftrentter D leuslvorti. au “Lrt Beerdt- gungsfkosten zu rechnen.

Auf die Vorstellung vom 18. v. Mts.,

betreffend die Kur- und Veerdigungskosten für den in der Land-

Jrren- Anstalt zu N. verstorbenen Schneidergesellen B., wird der Ständischen Land - Urmen - Direction Folgendes hierdur eröffnet. | |

__ Bei Erlaß der Novelle vom 21. Mai 1855 ist die Absicht niht dahin gegangen, daß durch den an Stelle des §. 32 des Armenpflege-Geseßes vom 31. Dezember 1842 getretenen Artikel V. der Novelle die bis dahin fkonstant festgehaltene und namentli auch dem Reskripte vom 27. Mai 1846 (Minist.- Bl. S. 1395) zu Grunde liegende Auslegung des §. 32, wonach zu den dem Armen- verbande des Dienstortes ausnahmsweise obliegenten Kur- und Verpflegungskosten eines erkrankten Dienstboten die Beerdigun g®?- kosten niht mitzurehnen, cine Aenderung hat erfahren soUen, Es is auch aus der modifizirten Fassung des Artikels V. gegenüber dem früheren g. 32, und insbesondere daraus, daß dem früheren terminus ad quem der fraglichen Verpflichtung: „bis zur Wiederherstellung“ der positiv beslimmtere der dreimonat- lichen Frist substituirt worden, ein zureichendes Motiv für die ent- gegengeseßte Auslegung, welche die Ständische Landarmen- Direction aufstellt, nicht zu entnehmen, da die präzisere Zeitbegrenzung keines- wegs mit logischer Nothwendigkeit den Schluß begründet, daß des- halb das intensive Maß der fraglichen Verpflichtung als-ein- ge- steigertes angesehen werden müsse, Eben so wenig fällt der Einwand ins Gewicht, daß, wo an ‘anderen Stellen die Armen- Gesehgebung und namentlich das Gese vom 31. Dezember 1342

den Ausdruck Verpflegung gebraucht, die Jnterpretation darunter

zwar darauf beschränkt,

S YSTE - N ERREE E: ES I H IINOR D: s F S D E A E E T U: E C R E E R E A E F E O A L E E E E E E E E E N E: 22s P E ER E R Le. 288 i S Kar S S L E O; E B E N

E E Ne E E E E E

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regelmäßig auch die Fürsorge für die Beerdigung begreife. Dies ist nur richtig, insofern das Geseß von der Verpflegung Hülfs- bedürftiger \chlechthin handelt ; zu dieser wird nach den Absichten der Armen-Geseßgebung allerdings auch die Fürsorge für die Beerdi- gung eines Armen gerechnet ; nirgends aber ‘ift ausgesprochen, daß fie zum Begriff der Kur und Verpflegung eines kfranfen Armen mitgehóre, daß fie also da, wo die Verpflichtung zur Kranken - Verpflegung eine besondere, bezüglih der Person des Verpflichteten von der allgemeinen Verpflichtung zur Armenfürsorge getrennte bildet, in den Kreis jener besonderen, und nicht vielmehr dieser lezteren allgemeinen Obliegenheit falle. Der Natur der Sache entspricht es auch vollkommen, daß die Beerdigung eines Armen nicht mehr als Gegenstand ter Kranfken-, sondern der Armenfürsorge úuberbaupt aufgefaßt wird. Gerade in Bezug auf Dienstboten hat die Geseßgebung dies auch an einem anderen Orte auédrülich anerkannt, indem die Gesinde-Ordnung vom 8. November 1810 in den §§. 86 flg. und 100 der Dienstherrshaft zwar die Fürsorge für die Kur und Verpflegung des durch den Dienst oder bei Ge- legenheit desselben erkrankten Gesindes , in keinèm Fall aber die Pflicht zur Tragung der Begräbnißkosten auferlegt.

Hiernach kann die Entscheidung der Königlichen Regierung zu Potsdam, daß die Kommune P. aus dem Se weil B. bei Ausbruch seiner Geisteskranfheit dort seinen Dienstort gehabt, zur Tragung der liquidirten Beerdigungsfkofsten nicht für verpflichtet zu erachten sei, niht abgeändert werden. Was die Kranken-Verpfles gungsfkosten mit 26-Sgr. 3 Pf. dagegen betrifft, so bleibt der ständischen Landarmen-Direction überlassen, behufs der eventuellen Verurtheilung der Kommune P. zu deren Erstattung der von der Königlichen Regierung in ihrer Verfügung vom Iten v. M. ange- deuteten Weg einzuslagen.

Berlin, den 12. Juli 1860,

Der Minister des Junern,

Im Auftrage : Sulzer.

An die ständische Land-Armen- Direction zu N.

Erlaß vom 17. Juli 1860 betreffend his Vov- öóffentlihung der Beschlüsse der Stadt- verordneten in den Lokalblättern.

Gegen Ew. 2c. Verfügung vom 20. November d. J., durch we!che in der zwischen Stadtverordneten und Magistrat zu Löwen- berg schwebenden Differenz wegen der Veröffentlichung der Siadt- verordneten-Beschlüsse in den Lokalblättern die Entscheidung der Königlichen Regierung zu Liegniß vom 13. August v. J. aufrecht erhalten wurde , hat die Stadtverordneten - Versammlung den Be- \{chwerdeweg verfolgt, ist aber auch meinerseits dur Verfügung vom 30. Dezember v. J, ablehnend beschieden worden. Die Stadtverordneten haben sich demnächst mit einec Petition an das Haus der Abge- ordneten gewandt und hat Leßteres dieselbe durch Veschluß vom 5. März d. J. der Staatsregierung zur Berücksichtigung empfohlen.

Bei Disfussion des Gegenstandes nahmen die einander ent- gegentretenden Schlußfolgerungen beide ihren Ausgangspunkt bei der Bestimmung des §. 36 der Städte-Ordnung, welche sagt:

Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen, wenn fie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Geseß dem Magistrat zur Ausführung Überwiesen sind, der Zustimmung des

lehteren, Von der einen Seite wurde hieraus in Verbindung mit dem Schlußsate: Die Stadtverordneten- Versammlung darf ihre Beschlüsse in

feinem Falle selbstständig zur Ausführung bringen, so wie mit dem §. 56 Nr. 2 a. a. O., wonach der Magistrat als Ortsobrigfke't und Gemeinde - VerwaltungS- behörde die Veschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzu- bereiten und, sofern er sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu hringen hat, die Folgerung gezogen, daß alle Beschlüsse, welche einer ausdem Kreise des inneren Geschäft8ganges heraustretenden Realifirung bedürfen, der Zustimmung des Magistrats unterlägen und daß des- halb und weil die Veröffentlihung der Verhandlungen durch die Presse wenigstens theilweise außerhalb des eigentlichen Geschäfts- kreises der Stadtverordneten-Versammlung falle und das Vertal- tungsg:biet berühre die Vorentscheidungen der Aufsichtsbehörden begründet feien.

Von der anderen Seite -wurde dahingegen unter Hinweis auf den allegirten Jnhalt des §. 36 a. a, O, der Gegensaß zwischen solchen Bes{lüssen, welche der Ausführung durh den Magistrat und solthen, welche

vnd demgemäß auch seiner Zustimmung bedürfen,

derselben niht bedürfen, hervorgeboben; es wurde als Ergebni

einer vergleichenden Betrachtung beider Arten von Bit vas Prinzip aufgestellt, daß alle Beschlüsse der Stadtverordneten, w elch e si nux auf ihre Geshäftsführung beziehen, der Zustime mung des Magistrats niht bedürfen und daß es den Stadtver- ordneten auch unbenommen sei, solhe Beschlüsse selbst auszuführen, wohingegen alle Beschlüsse, welche sich auf die sstädtishe Verwaltung beziehen, an die Mitwirkung tes Magistrats gebunden seien; und endlich wurde der streitige Beschluß der Stadt- verordneten in Löwenberg als ein solcber charakterisirt, welcher insofern er lediglich die Veröffentlichung der eigenen Verhandlungen bezwecke, auch nur die Geschäftsführung der Stadtverordneten zum Gegenstande habe, beziehlih einen Theil derselben bilde, keineswegs ften V Hn Foige E etwa Ms Abschlusses eines bezüg-

rages mit dem OVrucker das i idti Verwaltung io as Gebiet der städtischen Nach wiederholter Erwägung glaube ich die dem Beschlu

des Abgeordnetenhauses zu Grunde be ate ade als u berechtigtere, den in der Städte-Ordnung leitenden Gedanken zu- meist entsprechende anerkennen zu müssen, denn der Zweck und die wesentlihe Bedeutung des fraglichen Beschlusses beschränken sich allerdings auf die größere Oeffentlichkeit, welhe dur seine

Ausführung den Verhandlungen der Stadtverordneten-Versamm-

lung gewährt wird, und diese Thätigkeits-Aeußerung hat zunä und unmittelbar die Geschäftsführung fers Ln 1-8 und nur etwa mittelbar auc die städtishe Verwaltung selbs zu ihrem Objekt, Es erscheint daher folgerihtig, wenn der Stadt- verordneten-Versammlung, gleichwie sie im Uebrigen in ihrer Ge- shäftsführung selbstständig ift, auch die selbstständige, von der jedes- maligen Zustimmung des Magistrats unabhängige Veröffentlihung ihrer Verhandlungen überlassen bleibt. j E Ew. 2c. ersuhe ih ergebenst, die Königliche Regierung in Liegniß unter Mittheilung dieses Erlasses mit entsprehender Be= scheidung des Magistrats und der Stadtverordneten von Löwenberg gefälligst beauftragen zu wollen.

Pußar, den 17. Juli 1860.

Der Minister des Jnnern. Graf von Schwerin.

An den Königlihen Ober-Präfidenten der Provinz Schlefien. _

Verfügung vom 20. Juli 1860 daß die Voll- streckung der Exekutiv-Haft im Arbeitshause nicht zulässig sei,

Den anliegenden Bescheid für die unverebelichte N. zu N. empfängt die (Tit.) auf den Bericht vom 10ten v. M. zur Kenntniß- nahme und Ausreichung mit dem Bemerken, daß wenn Sie an- sheinend die Vollstreckung der Exekutiv - Haft nah §. 20 des Ge- seßes vom 11. März 1850 im L rbeitshause für statthaft er- achtet, diese Ansicht, welhe mit der Regierungs - Instruction vom 93 Oktober 1817 und §, 47 der Anlage derselben ‘vom 26. Dezem- ber 1808 nicht in Einklang zu bringen is , nit gebilligt wer- den kann.

Berlin, den 20. Juli 1860.

Der Minister des Junern. Jm Auftrage : Sulzer.

An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 21. Ul 26860 betreffend die Entschädigung der Magistratsbeisißer bei den Innungen für Besorgung des dem Schriftführer

der leßteren obliegenden Schreibwerks®s.

Regierung vom Tten d. M.

Auf den Bericht der Königlichen n d. daß den Magistratsbeisizern

erflären wir uns damit einverstanden, : agistrat bei den Jnnungen für die Besorgung des dem Sehriftführer der leßteren obliegenden Sreibwerks die Annabme ciner m Voraus zu vereinbarenden billigen Vergütung unter Vorbehalt des Wider- rufs gestattet werde. :

Berlin, den 21. Juli 1860. Der Minister für Handel, Gewerbe

und öffentlice Arbeiten.

Jm Auftrage: Delbrüdck.

An die Königliche Regierung zu N.

Der Minister des Junern, Jn Vertretung: Sulzer.