1860 / 240 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1898

Mai 1851 als ein besonderer Befreiungsgrund im Sinne jenés §. 79 für Bleierz- und Eisénsteingruben aufgefaßt werden müsse. : Der Plenar-Beschluß des Ober-Bergamts sucht diese Ausführungen zu widerlegen. * Es wird darin bemerkt, der §. 16 Th. Il. Tit. 14 des [lgemeinen Landrechts, wonach bei der Verwaltung und Benußung der Domainen und Regalien dem Staate der Regel nah nur eben die Rechte ukommen , wie jedem Privat - Eigenthümer, beziehe sich rüdcksichtlich des ergregals nur auf den Fall, wenn der Staat die zum Bergregal gehörigen Mineralien selbst benußze und für eigene Rechnung Bergbau treibe, während der Staat dur Verleihung des Bergwerkseigenthums an Privatpersonen sich seiner Nugzungsrechte auf die regalen Mineralien begebe. Das durch Verleihung g Bergwerkseigenthum unter- liege demnach, wie jedes andere Privateigenthum, dem Besteuerungs- rechte des Staats, und man habe demgemäß auch die Bergwerks- abgaben nicht als Nuzungen des Bergregals , sondern als eigentliche Staatssteuern aufzufassen. Es spreche für diese Auffassung, daß der Bergzehnte {on bor der Ausbildung der Bergwerks-Regalität erhoben worden, und daß mancher Bergbau troh der Regalität zehntfrei gewesen sei. Ferner wird der Titel des Geseßes vom 12. Mai 1851, worin das- selbe als Geseßz über die Besteuerung der Bergwerke bezeichnet wok? den, für die Auffassung der dadurch eingeführten Abgaben des Zwanziasten und der Aufsichts\steuer

indem die oben erwähnte Bestimmung des g. 14 des Geseßes vom 12ten

als eigentlicher, auf dem Besteuerungsrechte berxuhender Staatssteuern geltend gemacht. Es wird außerdem bemerkt, daß die Abgaben, an deren Stelle die neue Aufsichts- steuer getreten sei , mit alleiniger Ausnahme dev partikularrechtlichen landesherrlichen Freikurgeldex , als Gegenleistung für gewisse, von der Vergbehörde bei Beaufsichtigung und, Leitung des Privat- Bergbaues besorgte Geschäfte anzusehen , mithin nicht aus der Re- galität des Bergbaues abzuleiten seien. Es wird sodann auf die ge}eß- liche Zulässigkeit der Einziehung der Bergwerks - Abgaben im Wege der administrativen Execution (Gese vom 30. Juli 1853) hingewiesen. Dem g. 14 des Gesehes vom 42. Mai 1851 wird die rechtliche Naturx eines besonderen Befreiungsgrundes im Sinne des §. 79 Th. U. Tit. 14 des

Allgemeinen Landrechts bestritten, und es wird endlich für den Kompe- |

die Beurtheilung der thatsächlichen

tenz-Konflikt geltend gemacht, daß F. 14 a. a. O. abhängt,

Momente, von welchen die Anwendung des

wesentli in das bergtechnische Gebiet falle, und fih deshalb nicht zur |

riterlichen Cognition eigne. Die Gegenerklärung der ¡klagenden Gewerkschaft beshäfiigt sich mit ciner Widerlegung der Ausführungen des Ober - Bergamtes, ohne etwas wesentli Neues zu enthalten. Alle diese von beiden Seiten Veurtheilung der streitigen Kompetenz nit bon Bedeutung. Dagegen ist in den geseßlichen Bestimmungen über die Befugnisse der * ergbehörde in ihrem Verhältnisse zu den Bergwerks - Eigenthümern Grund enthalten, aus welchem der erbobene Kompetenz - Konflikt als ge- retfertigt anerkannt werden muß.

E ta Amn Oa anan Aan Qandromtéà hánat dio

4 E L d s Bestimmung darüber, wann und wieviel an Verlag erstattet oder an Aus-

beute bezahlt werden solle, von der Beurtheilung des Bergamts ab. Diese |

gesebliche Vorsérift ist durch das Gese vom 12. Mai 1851 über die Ver- hältnisse der Mitcigenthümer eines Bergwerks nicht abgeändert, vielmehr wird im §. 18 defjelben unter Nr. 6 den Repräsentanten der Bergwerks- CigentHÜmer auédrücklih nur das Recht zu Anträgen auf Zubußaus- icreibung, auf Feststellung der Verlagéerstattung oder Ausbeuteschließung beigelegt. Wenn demna au nach den jeßt geltenden Geseßen das Berg- amt allein darúber Bestimmung zu treffen hat, ob und wieviel an Aus- beute von einem Berawerke zu bezahlen ist, so folgt daraus von selbst, daß über die Frage, ob F von dem in einem Jahre gewonnenen Brutto- Ertrage des ergwerkts die rechnungsmäßige Ausgabe desselben Jähres übersteigen, ebenfalls nur das Bergamt zu entscheiden befugt ist. Von jener Frage aber hängt nach dem oben angeführten §. 14 des Geseßes vom 12. Mai 1851, über die Besteuerung der Bergwerke, die Verpflich- tung einer Eisensteingrube zur Entrichtung des Zwanzigsten und der Auf- ihtsfteuer ab. Es kann demnach über diese Verpflichtung allein die Berg- behörde, und nicht der Richter entscheiden. E s ; _Hierna fann es dabingestellt bleiben , ob der Zwanzigste und die Aufsichts steuer zu, den im §. 78, Th. Il. Tit. 14 des Allg. Landrechts be- Caen allgemeinen Anlagen gebôren, und eben so, ob die Bestimmung es mehrerwähnten §. 14 des Gesehes vom 12. Mai 1851 als ein Steuer- Privilegium im Sinne des §. 79, Th. 1. Tit. 14 des Allg. Landrechts anzusehen ist. Denn wenn auch diese, in den Ausführungen der Klägerin und des Ober-Bergamts , Ñ wie in den Gutachten der betheiligten Ge- richte erörterten streitigen Fragen im Sinne der Klägerin zu entscheiden wären , so würde do: na der speziellen Vorschrift des §. 300, Th. 1I.

Tit. 16 des Allg. Landrechts die Bergbehörde als die allein zur Beur-

theilung der Anwendbarkeit des §. 14 des Gesehes v _ Tou fompetente Behörde anzuerkennen a seßes vom 12. Mai 1851

Aus vorstehenden Gründen hat der Rechisweg in dieser Sache für

unzuläffig und der erhobene Kompetenz-Konflikt i agg Pr au h d flikt für gerechtfertigt erachtet

Berlin, den 14. Januar 1860. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte,

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - Medizinal - rag air Mawr bts m

Am Gymnafium zu Lyck- ist der Wissenschaftliche Hül Dix, Haus fe als Ordeutlicher Lehrer i n E Der biéherige Adjunkt an der Landés - Schule Pforta , Dr.

geltend gemachten Gründe find für die |

der entscheidende |

| standes des alten Krieger - Vereines zu N, vom Sten v. | wir dazu Folgendes ergebenst bemerken :

| wehren versehen n V | §. 11 der Allerböchsten Ordre vom 22. Februar 1842 (Minist.-BVl.

| der gedachten | qu. Verein zu N. | schießung über das Grab bei seinen Mitgliedern unterbleiben muß, | auch nicht gestattet werden kann, Schübengiite welche nicht gleichz.itig Mitglieder des Begräbniß- Dns find, in die Trauerparade treten, resp. die in Rede stehende | Beschießung ausführen.

Euler, zum Civil-Lehrer an der Central-Turn-Ansftalt hierselbst ernannt worden. : :

Ministerium des JFnnern,

Bescheid vom 18. Juni 1860 bezüglich auf die

Militairpflicht der Ausländer, welche, ohne ihr

früheres Unterthanen- Verhältniß aufzugeben, in Preußen naturalisirt worden sind,

Auf den Bericht vom 30, v. M. eröffnen wir der Königlichen Regierung, daß in Betreff der Militairpflichtigkeit derjenigen Aus- länder, welhe ohne Aufgabe ihres früheren Unterthans-Verhält: nisses in Preußen naturalisirt worden sind, für welche also eine Duplizität des Unterthanen- Verhältnisses besteht, die bisherige Praxis sich an das Prinzip des Wohnsißes gehalten hat in der Weise, daß die gedachten Personen resp. deren Kinder, sofern sie beim Eintritte des militairpflichtigen Alters oder im Laufe dessel ben in Preußen ihren Wohnsiß hatten, zur Ableistung der Mi- litairpfliht im diesseitigen Heere herangezogen, andernfalls aber und nach Erfüllung der Militairpflicht im Auslande davon frei: gelassen sind.

Nach diesem Grundsaße und unter den in dem obigen Berichte angeführten Umständen genehmigen wir, daß der im Jahre 1839 geborene N. vom Militairdienste in Preußen einstwcilen zurü gestellt und sobald er den Nachweis führt, daß er der Militair: pflicht als K. K. österreichischer Unterthan Genüge geleistet habe, in den diesseitigen Aushebungs-Listen gestrichen werde.

Berlin, am 18, Juni 1860,

Der Kriegs - Minister, von Noon,

Der Minister des Junern. Jn Vertretung : Sulzer,

An die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 8. Juli 1860 betreffend die bei Be- cervlyuny b N Milgliedern der Begräbniß-Vereine ehemaliger Krieger zulässigen Feierlichkeiten.

Ew. 2c. übersenden wir anliegend eine Vorstellung des Vore M, indem

Die Beschießung über das Grab bei der Beerdigung von Mil-

| gliedern der Begräbniß - Vereine ehemaliger Krieger ist nâch der j ans A 4A F 4 ag PIR t C F 0E | Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 6. Funl 1844 (Minist. « Blatt

S. 232) nur dann gestattet, wenn der betreffende Verein mit Qe-

Trauerparade, über déren Stärke der n T T A —, : i L,

S. 97) das Nähere bestimmt, darf jedo nur aus Mitgliedern Vereine bestehen. Gieraus folgt, daß, da der mit Gewehren nicht ausgerüstet ift, die Be-

daß Mitglieder der dortigen

Hiernach stellen wir Ew: 2c. die gefällige Bescheidung des

| Vorstandes des alten Krieger-Vereins zu N. auf dessen obige Vor- | stellung ergebenst anheim.

Berlin, den 8. Juli 1860.

Der Minister des Junern, Jm Auftrage: Sulzer, An den Königlichen Ober- Präfidenten der Provinz N.

Der Kriegs-Minister, von Roon.

Bescheid vom 17, Juli 1860 betreffend die Vers pflihtung der im Auslande lebenden preußischen Unterthanen zur Fortentrichtung der Klassensteuer.

Auf den an das Ministerium des Junnern erstatteten Bericht

1899

vom 19. März d. J. erôssnen wir der Königlichen Regierung, daß die Verpflichtung der Einwohner N. N. und Genossen in K. im Königreiche Polen, zur Entrichtung ‘der Klassensteuer, nah den Cg. 9 d 60 des Gesehes vom 1 Mai 15891 keinem Zweifel unter- liegt, daher die über Heranziehung zu diejer Steuer er- hobene Beschwerde Jhrerseits mit Recht zurückgewie}en worden ist.

Die Vorenthaltung dexr Pässe oder Heimathscheine ist in sehr vielen Fällen das einzige Mittel, um von den im Auslande sich aufhaltenden diesseitigen Staats8angehörigen die Erfüllung der ihnen dem preußischen Staate gegenüber obliegenden Pflichten -zu er- reichen, und es fann darin au für die betreffenden Steuerpflich- tigen feine besondere Härte gefunden werden.

Î Es ist aber ange- messen, daß denselben, wenn sie die Absicht zu erkennen geben, ihren Wohnsiß im Auslande zu nehmen, gleichwohl aber die preußische Unterthanenschast beizubehalten, ausdrüdcklich eróffuet werde, daß sie, 10 lange sie preußische Staatsbürger bleiben, auch im Auslande zur Fortentrichtung der inländischen Klassensteuer verpflichtet seien, daß ihnen daher neue Pässe so lange vorenthalten werden müßten, bis sie ihren diesfälligen Verpflichtungen voll- ständig nachgekommen sein würden. Da dies im vorliegenden Falle nicht geschehen 1st, so wird die (Tit.) ermächtigt, die betreffen- den Steuerbeträge für das laufende Jahr niederzuschlagen; den Beshwerdeführern ist aber auf die Vorstellung vom 5, Januar d. J. zu eröffnen, daß sie zur Entrichtung der Klassensteuer, so lange sie preußische Unterthanen seien, auh im Auslande verpflichtet blieben , daß für dieses Jahr nux aus Billigkeits- Rücksichten von deren Einziehung Absland genommen sei und daß ihnen Vässe für die Dauer cines Jahres bewilligt würden, daß fie aber für die Zukunft auf eine ähnliche Nachsicht nicht zu rechnen und die Uebersendung anderweiter Pässe nur dann Zu erwarten hätten, wenn die Steuer für das betreffende Jahr von ihnen be- rihtigt worden tet,

Der Landrath zu versehen. Berlin, den 17. Juli 1860,

ist hiernach mit der erforderlichen Anweisung

Der Minister des Junern. Im Auftrage: Sulzer.

Oer Finanz-Minister. Jm Auftrage: von Pommer- Esche.

An die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 19. Juli 18680 = Vetreffend Lie Er- theilung der Erlaubniß zurColporktage bon Bibeln.

Auf den Bericht vom (0). v. M. ermächtigen wir die König-

lihe Regierung, den einzelnen neu angestellten Colporteuren solcher |

ausländischen Bibelgesellschaften, denen die Colportage diesseits be- reits gestattet ist, die Erlaubniß zum Verkauf von Bibel- Ausgaben der resp. Gesellschaften selbstständig zu ertheilen, so daß unsere Ge- nehmigung nur dann nachzusachen ist, wenn es sih darum handelt, dem Colporteur einer auslándischen Gesellschaft, welcher die Befug- niß zur Colportage bisher nicht eingeräumt war, dieselbe zu ge- statten. Berlin, den 19, Juli 1860,

Der Minister des Junnern. Jm Auftrage : Sulzer.

Der Finanz-Minister. Jm Auftrage: Bitter.

An die Königliche Regierung zZU N. und abschriftlih zur Kenntnißnahme und gleihmäßigen Beachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

Verfügung vom 20: Sul 1809 betreffend die ärztliheUntersuchung der bei eintretender Kriegs»

hereitschaft oder Mobilmachung zu gestellenden Train -Mannschaften und die dafür zu liquidiren- den Gehühren.

Auf den Bericht vom 16. Oktober v. J.) die Diätengewäh- rung an Kreis-Physiker für die ärztliche Untersuchung der bei ein- tretender Kriegsbereitshaft oder Mobilmächung zu gestellenden Train - Mannschaften betreffend, eröffne ih der Königlichen Regie rung nach Fommunication mit dem Herrn Kriegs-Minister , wie es nicht zu verkennen ist, daß zur Vermeidung von Verzögerungen n der Gestellung der Mobilmachungspferde es untex Umständen nicht

angängig sein wird, die auszuhebenden Trainfahrer und Pferde- wärter zuvor in das betreffende Landwehr-Bataillons-StabS8quar- tier einzubeordern und sie erst von dort nach geshehener ärztlicher Untersuchung nach den Pferde-Abnahme-Orten zu. dirigiren. Es fann vielmehr der Eile wegen erforderlich werden, diese Mann- schaften direkt nach den lehteren Orten einzuberufen. N Prinzip muß indeß daran festgehalten werden, die árzt- liche Untersuchung jener Mannschaften durch einen Militair - Arzt erfolgen zu lassen, was auch meist überall da ausführbar sein wird, ‘wo der Abnahme-Ort zugleich Garnison-Ort ist. | j Erfolgt die Abnahme nicht in einem Garnison-Orte, so: wird mit Nüdsicht darauf, daß eine Untersuchung durch Militair- Aerzte der Entfernung halber und bei dem Mangel. an Militair - Aerzten, die ohnehin zu einer solchen Zeit außerordentlich beschäftigt sind, nicht ohne Jukonvenienzen zu bewerkstelligen ist , die Untersuchung ausnahmsweise auch durch Kreis - Physiker 2c. ausgeführt werden müssen; alsdann ist aber als Bedingung festzuhalten, daß die der- artige Untersuhung nur auf Requisition der Militairbehörde, event. des militairischen Abnahme - Kommissarius geschehen darf.

Die hierdurch auflaufenden und auf den Militairfonds zu übernehmenden Kosten haben sich nach Analogie des auf diese Ver- hältnisse auszudehnenden §. 97 des Reglements über die Verpsfle- gung der Rekruten und Reservisten 2c. vom 5. Oktober 1854 in den daselbst gezogenen Grenzen zu halten.

Der Herr Kriegs-Minister beabsichtigt, im dortseitigen Ressort das Erforderliche event. durch den neuen Mobilmuchungsplan be- kannt zu machen.

Vorläufig hat derselbe das Königliche General-Kommando des 3. Armee: Corps veranlaßt , die entgegenstehenden Festseßungen in der von demselben entworfenen Jnstruction für den zur Abnahme der zu gestellenden Pferdewärter, Handwerker und Mobilmachung§S- pferde als Militair:Kommissarius kommandirten Offizier entsprechend modifiziren zu lassen.

Die eingereichten drei Liquidationen der Kreis - Physiker zu N. N. erhält die Königliche Regierung mit dem Auftrage hierneben zurück, solche der Jntendantur des 3. Armeecorps, welche, da die Requisition der qu. Aerzte militairischerseits erfolgt ist, zur An- weisung der liquidirten Kosten autorifirt worden, einzusenden.

Berlin, den 20. Juli 186,

Der Minister des Jnnern,

Jm Auftrage: Sulzer.

An

| die Königliche Regierung zu N.

und Minister der

Se. Excellenz der Staats - Shleiniß, nah

Abgereist! l Freiherr v on

auswärtigen Angelegenheiten , Frankfurt a. M.

Berlin, 10. Oktober. Se. Königliche Hoheit der Prinz- Regent häben, im Namen Sr, Majestät des Königs, Allergnädigft geruht: Dem Major von Redern, aggregirt dem Generalstabe der Armee und fommandirt bei der Gesandtschaft in Wien, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Kriegs - Decoration des Ordens - der eisernen Krone dritter Klasse; so wie dem Amtsrath Theodor Gottfried Gumprecht in Berlin zur Anlegung des von des Königs von Dänemark Majestät ihm verliehenen Ritter - Kreuzes

des Danebrog - Ordens zu ertheilen.

N ichtamtliches-

Preußen. Berlin, 10. Oktober. Das Dampfshiff „E u- genia“ ist gestern in Stralsund. erst nach dem Abgange der Schnell- post nach Pássow (Berlin) aus Vstadt eingetroffen.

Darmstadt, 8. Oktober. Heute ist der am ver» Bericht des vierten Ausschusses über den Antrag des Abg. WWernher, die Rechtsverhältnisse der fatholi- schen Kirche des Landes: angehend , ausgegeben worden." Er ‘ums faßt neun- Druckseiten. Der Ausschuß trägt auf Grundlage seiner

Erörterungen darauf an: : | G Die ‘Kammer wolle Großherzogliche Staatsregierung exsuchen , die

Unterhandlungea mit dem bischöflichen Stuhle zu keinem Abschlusse zu

Hessen. i flossenen Freitag angezeigte