1860 / 260 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Provinz Posen aber der von Frankenbergschen Stiftung zu über-

Weisen.

Berlin, den 29, Oltober 1859,

die M

- Jm Namen Sr. Majestät des König :

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Simons, +von Patow. An | i inister der Justiz und der Finanzen.

b

Verfügung des Justiz-Ministers vom 9. Oktober 1860,

Zur Ausführung der vorstchend abgedruckten Allerhöchsten Order werden den Gerichts - Behörden folgende Anweifungen €rx-

theilt : I,

A U, Die“ durch ‘die Beschäftigung der Gefangenen “außerhalb des ce Gefängnisses veranlaßten besonderen “Kosten, natientlich die na /§. 13 der Justruüétion* vom! 30: Mai*1854 zü" berech- nenden-Tagegelder: der zu. diésem Zweck' aigenommenen Hülfs-

wum gran anb so wie die Kosten

Der--Ertrag,-welcher- durch -d:e Beschäftigung- der gerichtlichen Gefangenen erzielt wird, ist wie bisher durch die bei den Gefängniß-Verwaltungen eingerichteten Arbeitsverdienfst-Kassen zu berechnen und einzuziehen ; ausgeschlossen bleiben davon jedoch die den Salarienfassen gebührenden Einnahmen, welche aus- der! nach: §4 T: des Gesezes vom 11. April 1854, (Ges.- Samml. S, 143)- gestatteten Beschäftigung der-zu polizeilichen Gefängnißstrafen verurtheilten Perfonen außerhalb der Ge- fangenanstalt erwachsen.

Fir: solche Arbeiten , wel" von den Gefangenen zu den Zibecken der Gerithte oder der Géfäignisse aüsgefühit wer den, z., B. für das Vékrkleinern, Abtragen und Aufsegen des Feuerungs-Materials, für das Weißen der Gefängnisse, für die Anfertigung oder Ausbesserung [von Gesängniß-Utensilien, Bekleidungs- oder Lagerungs-Gegenständen ist der ortsübliche Lohn in Ansay zu bringen und an die ArbeitSVverdienst- Kassen zu entrichten. : E

Zu den vorstehend gedachten Arbeiten sind jedoch dieje- nigen Dienstleistungen nicht zu _rechnen, welche in einer un» mittelbaren Beziehung zu der Sorge für die persönlichen Be- dürfnisse der zur Zeit der Verrichtung vorhandenen Gefan- genen stehen, oder zu einer nach den Geschäftsverhältmsfen nothwendigen Aushülfe für das Dienstpersonal auf Anord-

uun® des Gerichts-Dirigeuten „agleistet werden. Giorzu ge- drt a B. das vreingeû der zellen und Lotalien , der Ee-

ängniß - Utensilien und der Eß- und Trinkgeschirre , das Wassertragen , die: Hülfeleistung in: der Küche und bei der Wäsche, das Reinigen der Korriders, der Abtritte, der Ee- fängnißhöfe, tas Zutragen des Holzes und das Heizen der Lofalien, die Wartung dér erkrankten Gefangenen (§, 2) der Zustruction vom 24, Oktober 1837), das vibf{neiden- des Haupthaares und- das Rasiren, wenn dies nach den bestehen: den Einrichtungen die Gefangenen unter der Aufsicht der Gefangenwärter gegenseitig besorgen.

Bei dem Abschlnsse der Verträge über die Befköstigung der Gefangenen kann den Unternehmern eine Hülfeleistung! in der Gefängnißküche durch dazu geeignete Gefangene in Aus- sit gestellt werden, Die dafür nach der getroffenen Ueber- einkunft zu leistende Vergütung ist von den monatli zu liquidirenden Verpflégungsfosten ' in Abzug“ zu“ bringen und kommt auf diese Weise “der Salarienkasse zu Gute,

Wind bei der Beschäftigung der Gefangenen außerhalb des Gefängnisses die Breköstigung derselben dem Arbeitsgeber überlassen, so muß diese, mit Nücksicht auf die LändeSgewohn- heit! und die Art der Beschäftigung, in solwer Beschaffenheit verabreicht werden, daß es einer Bewilligung“ der-im §. 20 Alinea” der Justruction vom 30- Mai 1554 bezéichneten besonderen VerpflegungSzulage“ nit bedarf. Jir diesen Fällen ist in“ den“ Verträgen über die Veshäftigung der Gefängenen der besonders zu bestimmende Werth der Befköstigung auf den von dem Arbeitsgeber zu gewährenden Lohn in Anrechnung zu bringen, aus dèêm Kriminalfond aber jener Werth an die Arbeïtsverdienst - Kasse zu'-vergütigen. Diese Vergütiguug darf jedoch E CG idt, Betrag übersteigen, welcher für die gewöh nlihe Beköstigung der Gefangenen aufzu- wenden gewesen sein würde, wenn dieselbe in dem: Gefängnisse bewirkt worden wäre. Uebersteigt däher der verträgsmäßige Werth der Beköstigung“ diesen Betrag, so ist’nur der leßtere ees Kriminalfond“ an bié“ Arbeitsvérdienst - Kasse zu er-

atten.

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_Provinz Pofen aber“ der von Frankenberg

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ver Jul béi einzelnen

struction-vom 30, Mai 1854 mit Genehmigung des Ober- gerichts neben der gewöhnlichen Gefängnißfkosk Fewährten Verpflegungszulage sind aus den durch die gedächte Beschäf- tigung erzielten Einnahmen, wie bisher, vorweg zu ent- nehmen. :

Ner nah Abzug dirser Kosten verbleibende Ertrag der Außénarbeit und der durh die Arbeiten der Gefangenen innerhalb der Gefängnisse érzielte Gewinn is zum dritten Theile an die Salarienktasse abzuführen und hier als eine derselben verbleibende Einnahme zu verrechnen.

Mit Rücksicht auf diesen den allgemeinen Staatésfonds-zu- fließenden Antheil sollen alle zum Zwecke der Gefangenen- Beschäftigung erforderlichen Aufwendungen, welche zu den vorstehend speziell bezeichneten, aus den: Verdienste der außer- balb des Gefängnisses beschäftigten Gefangenen zu entneh- menden Kosten nicht zu renen sind, auf den Kriminalfond angewiesen werden, dergestalt, daß ein Ersaß dafür in der unter: Nr.- 3, dex allgemeinen Verfügung vom 8. Juni 1846 bezeihneten Weise nicht weiter stattfindet.

„Jn Ansehung der- den Gefangenen nach der“ oben abgedruck-

ten Allerhöchsten Order zu gewährenden Verdienst: Antheile bleibt den Gerichtsbehörden überlassen, behufs deren Fest- seßung im Einzelnen solche Normen anzuwenden, durch welche ohne Aufstellung allzu detaillirt-r Berechnungen die Art der Beschäftigung-eines jeden - Gefangenen! und die bei dérselben bewiesene- Fertigkeit und-Betriebsamkeit im Allgemeine eine billige Berücksichtigung findet, Bei Gefängnissen, in denen die Gefangenen zu gewissen Arten dex Beschäftigung regel- mäßig angehälten werden, wird dies dadur zu erreichen fein, daß leutêrè nah“ mehreren Klassen unterschieden werden und für jede” Klasse der Verdienst: Antheil der Gefangenen nah erfahrungs8mäßigen mittleren Durchschnittssäßen, dem Erträge der Arbeit entsprechend, untér Berücksichtigung der wechseln- den Dauer der Arbeitszeit - bestimmt wird, uni in diesen Säßen eiñen Anhalt für die Arbitrirung der den einzelnen Gefangenen zu gewährenden Verdienst- Antheile zu gewinnen. O N Abmessung der lehteren muß auch darauf Nüdck- sit genomnien werden, daß an der zu solchen Zuwendungen bestimmten Quote des Arbeitsverdienstes die aué schließlich zu den häuslichen, keinen Lohn“ abwerfenden Arbeiten verwen- deten Gefangenen nah Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 5. Juni 1856 ebenfalls Theil nehmen.

Gefangene, beren Beschäftigung während ihrer Haft eine fo unbedeutende gewescn- ist, daß ihr Verdienst - Antheil we- niger als 5 Sgr. betragen würde, bleiben eben so wie die- jenigen zu polizeilichen Gefängnißstrafen oder wegen Holze diebstahls Verurtheilten, welche, weil sie der Aufforderung zur Arbeit gußerhalb des Gefängnisses nicht Folge geleistet yaben, zur Haft gebraht werden müssen, von einem Arbeits verdicnste gänzli ausgeschlossen.

Die für die Gefangenen während ißrèr Haft angesammesl- ten Verdienst-Antheile sind bei deren Abführung in ein an- deres GerichtSgefängniß, oder in ein Zucht- oder CorrectionS- haus, der betreffenden Anstalt zur ferneren Aufbewahrung zu überweisen; bei der Entlassung des Gefangenen aber ist der für’ ihn“ vorhandene NArheitsverdiénst, soweit derselbe das ihm zur Nückehr in seine Heimath einzuhändigende Zehrgeld übersteigt, an die Ortsobrigkeit seines künftigen Aufenthalt s-

ortes zur Bestreitung der Ausgaben für sein erstes Unters

kommen und einen ehrlichen Erwerb zu übersenden. Zu die-

sem Zwecke müssen, falls sich aus den UntersuchungS8aften mit Sicherheit nicht er-ehen läßt, welcher Ort zur Aufnahme des zu entlassenden Gefangenen bereit „oder verpflichtet ist, hon vor Ablauf der Strafzeit die deshalb nothwendigen Ermittelungen veranlaßt. werden. Die hiernach eintretenden Geldsendungen sind kosten- und portofrei gemäß §Y. 3.Nr. H und 10 des Regulativs vom 3. Januar 1858 (Just.-Minist.z Blatt S, 50) zu bewirken,

. Die Ueberschüsse, welche sich nach Abrechnung der unter Nr. 11

und 111, gedachten Verwendungen an tem Arbeitsverdienste ergeben, sollen nah näherer Anordnung der zu erwartenden neuen Etats dur die Rechnungen "der gerichtlichen Salarien=- fassen in Einnahme und Ausgabe nacbgewiesen werden. Die- selben sind mindestens zur Hälfe ihres. Gesammtbetrages innerhalb eínes- Obergerichts Departemeitts den durch die: Allérhöchsle Order vom 5, September 1835 (Jah: bücher

.Bd. 46 S. 142) gegründeten Fonds . zur Unterstüßung

hülfsbedürftiger Kinder verstorbener Justizbeamten, . in der Provin {hen Stiftung zu überweisen, | |

Die andere Hälfte k-nu vondem Obergericht zu Nemu- nérationen für die Gefängniß-Beam'en, nelche bei dem ord-

nungsmäßigen ArbeitEbetrieb besonders" thätig gewesen sind,

Dgbei ist _es unter Umstän]

S L Ge Inter Un Den „ula érihten mehr als die Hälfte des Ueberschu

Hälfte nicht überschritteu wird,

Jim Einzelnen dürfen der Regel nach die Remunerationen der Gefangeiwärter den Betrag von 30 Thaler die der

Gefänguiß - Oberaufseher und sólcber Büreaubeamten, wel

die Function eines Gefänguiß-Jnspektors- als Nébenamt ver- sehen, den Betrag von 50 Thalern jährlich nicht übersteigen. Den als Gefängüiß-Jnspektoren etatsmäßig angestellten und auss{ließlich als- solche beschäftigten Beämtken fönnen unter Umständen Remunerationen bis zur Höhe von 80 Thalern jährli gewährt werden. Zur Bewilligung höherer Remune- rationen an bie vorstehend genannten Beamteu ist die Ge- nehmigung des Justiz - Ministers exforderlich. Außer jenen Beamten dürfen bei den Bewilligungen nur diejenigen bei den Gericbt8bebörden erster Jnstanz beschäftigten Subaltkern:- beamten berücksichtigt werden, welche als Kalfulatoren bei der Rechnungsführung der Arheitsverdienst-Kassen thätig ge- beläuft, daß die zu leistenden Ausgaben gehörig gebucht und wesen find. Die Vergütunz für die zuleßt gedachte Müh- waltung ist nach dem Umfange derselben abzumessen , derge? stalt, daß dafür bei Gefängnissen mit einer Durchschnittszahl von mehr als 100 Gefangenen 20 Thaler bis 25 Thaler jährli, und bei Gefängnissen mit einer durchschnittlichen ahl von mehr als 30 Gefangenen 10 bis 15 Thaler ge-

währt werden fönnen.

Die in der allgemeinen Verfügung vom 10. April 1854 enthaltenen Anordnungen wegen! Bildung besonderer Fonds zur Anschaffung der dur die Gefangenen für Recbnung der Anstalt zu verarbeitenden Rohstoffe kommen vom 1. Fanuar 1861 ab nicht mehr zur Anwendung; die Betriebsfonds, welche für den gedachten Zweck bei den einzelnen Gefängniß- Verwaltungen nöch bestehen, sind am Schlusse dieses Jahres an die Regierungs-Hauptkasse zur vorläufigen Asservation abzuliefern, wonäc die weitere Abführung an die General- Staatskasse auf den von dem Obergericht unter Angabe des

Januar lünftigen Jahres

abgelieferten Betrages bis zum 204 D / zu erstattenden Berit veranlaßt werden wird.

Sollten tie zur Ausführung dieser Maßregel erforderlichen Baarbestände bei den betreffenden Arbeitsverdienst-Kassen zu der geda(ten Zeit nicht disponibel sein, so is denselben aus den Salarienfassen ein entsprebenñder Vorschuß zu überweisen.

Jn Zukunft können die Geldmittel zur Anschaffung der

: 2031 zu solchen Zuwendungen zu bestimmen, sofern bei andéren

Gerichten „elne Minderverwendung eintritt, wenn nur bei allea Gerichten des: Departements: zusammengenommen die

der Salarienkasse gewährt werden,

der Betrag der zu Remuneratione!

daraus gefertigten Arbeiten kontrol

chloffen.

Ueber die durch die Beschäftigung Resultate haben die Obergerichte am S

kammer einzureichen. Berlin, den 9, Oktober 1860.

Simons.

An sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Aus- \chluß derer in den Departements des AppellationsgerichtShofes zu Cóôln und des Justiz - Senats zu Ehrenbreitstein,

C. Nachweisung

über die Verwendung des Arbeitsverdienstes der gerichtlichen Géfangenen , welcher im

Departement des Königlichen

Tägliche Durchschnittszahl

Es find aufgekommen

ÚO abei t adt tes aufgekommen ist.

Die durch die Beschäf-

nôthigen Rohstoffe aus den zeitweise disponibl der Gefangenarbeitsverdienst- Kassen entnommen, dazu ‘unter Genehmigung des “Obergerichts ein vor dem Swlusse des Rechnungs8jahres zu erstattender Vorschuß «aus

bescheinigt werden, und endli, daß bei solchen Ge wo die Gefangenen für Rechnung der Anstalt beschäftigt werden, der Verbleib des angeschafften

irt wird.

Der Justiz - Minister

en Beständen auch fann

Jn Beziehung auf die Rechnungsführung bei den Ge- C fangenarbeitsverdienst-Kassen sollen den Gerichtsbehörden erster Instanz die speziellen Anordnungen überlassen bleiben, weil dabei, die Vers jedenartigkeit der Verhältnisse, welche bei den einzelnen Gefängnissen obwalten, so. wie- auch der Umfang und die Art der Beschäftigung in Betracht gezogen werden muß. Die Obergerichte haben deshalb nur darauf zu halten, daß dur die Buchführung die Soll- und Jst-Einnahme des Arbeitsvyerdienstes genau nachgewiesen wird, ferner, derselben jeder Zeit übersehen werden kann, auf

Rohmaterials und der

Die Rechnungen der Arheitsverdienst-Kassen werden, wie bisher, mit dem legten Dezember eines jeden Jahres abge-

Jn Betreff der bei diesen Kassen vorzunehmenden Revi- sionen bewendet es bei der unter: Nr. 5 der allgemeinen Ver- fügung vom 10, April 1854 getroffenen Bestimmung. der Gefangenen erzielten chlusse jedes Jahres eine nach dem beigefügten Formular (e.) aufzustellende Uebersicht so- wohl dem Justizminister, als auch der Königlichen Ober-Rechstungs-

. bet den Gerichtsbehörden erster Jnstanz im

Jn den Rechnungen- der Salarien- Kassen sind nachzuweisen :

daß nah wie hoch_ si l 1 beziehungsweise für die Unterstüßungsfonds bestimmten Verdienst-Antheile, das Gut- haben der Gefangenen und der Salarienkasse im Ganzen

fängnissen,

9 tigung der An

der in den einzelnen Gefängnissen vorhanden gewesenen Gefangenen f durch die

des Verwen- an E —— E dung der

am Sige | bei den Gefangenen Gerichts- f zur Arbeit der Deputa- | außerhalb

gerichts. Ia tionen hes Gefäng- Cbr Kreis- LAURA.. i

Rommissio- | nisses. gerichte. nen.

Bezeichnung

sonstigem Kreis- (Stadt-) UAvbeits-

thlr. far. pf. tblr. sgr. pf.

- Gefangenen f 4; -

| d außarhalb die Gefan

| des Gefäng- Ueber- nisses

¿ chüssen, erwachsenen} p willigt

welche durch} und aus / fonds

i dem besondere Arbeitsver-

Umstände dienste veranlaßt, [vorweg ent- vom

worden nommenen}! reservirt: f“ Arbeits- sind. Kosten betragen

A, die. zu

enen sind i 9 s allgemein

Staats-

verdienste.

thlr. sgr. vf. [thlr. sgr. pf. {thlr sgr: pf. thle. sgr. pf: thlr. sgr. Þ

an Ueberschüssen , welche

verwendet en

b

worden sind:

zu Nemus-

resP- fließenden F nexationen für dieselben |- Antheile an die

Gefängniß- Beamten,

ur Verftärkunz e Untéêr= üßungs- fonds fe hülfsbedürf= tige. Kinder verstorbener Iustiz- Beamten.

tblr. sgr. vf.

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Minifterium der geistlichen, Unterrichts - unD Medizinal- Ungelegenheiten.

Die Beförderung des ordentlichen Lehrers Beckmann an der Realschule zu Münster zum Oberlehrer ist genehmigt worden.

Finanz-Ministeriunr.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung. der 4ten Klasse 122ster Königl. Klassen - Lotterie fiel 1, Hauptgewinn von 25,000 Thlrn. auf Nr, 70, 230.1 Hauptgewiun vou-15,000 Thlrn. auf Nr. 89,339. 3 Gewinne zu 5000 Thlr. fielen auf Nr. 33,459; 75,570 und

und 57,669. 36: Gewinne. zu 1000 Thlr. auf 42 885. 46,024, 47,071, 47,366. 47,386.

uñd 93,038,

53 031. 53,943. 54,066. 55,196. 55,946.

94,925:

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||

83,968, 3 Gewinne zu 2000 Thir, auf Nr. 33,157. 42,705

îr. - 1908. 6715. 8891.

12,184. 17,244. 21,338; 22,953, 24,979. 26,969. 34,694. 38,203.

48,074. 53,687; 54,564.

54,629. 58,735. 62/369; 64,000: 64/667. 70,102. 78,773. 78,909. 79,475. 80,394, 80,738. 82,171. 86,506, 87,284, 87,322. 87,487.

51 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr: 2398, 2983. 7315. 14,169. 14,631, 15,890. 16,683. 19,010, 99 O 23 227. 24,1/1! 26,742, 27,813, 33,211. 33,899; 37,117, 38,911. 40,098. 41,374. 43,051. 43,917. 44,902, 44,903, 49 935. 48,069. 48,889. 52,712.

56,3404 57,339: 59,422.

59,514. 59,849. 60,001: 61,136. 62,470, 65,852. 70;130. 71,083. 77,366; 77,516. 80,044, 86,731, 86,788. '88,314/ 88,965 und

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