2063 g. 25. Stellvertreter, einshließlih der im §. 33 énanñùtén, óder nach §. 34 ge- Beschlußfähigkeit der Generas-Versammlungen. wählten, ist, unbeschadet der Entschädigungs - Ansprüche aus bestehende Jede: in statutenmäßiger Weise zusammenberuüfene Genexal-Versamm+ | Verträgen, von der General-Versammlung zu jeder Zett widerruflich.
lung ist ohnè Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Actionaire beschluße
2062
Actionairen zu bestimmenden Personen , x nach* Maßgabe d l 21, Theil I. Titel 7 der Allgemeinen A R de tr S. any De es Rechtsnachfolgers , wie oben §. 14 angegeben, g. 16.
gelung der Bestimmung der Person auf dem Secretariate des Stadt-- gerichts zu Berlin. Actionaire, welche in ei i E : ähi ch einem Lande wohnen, im welchem ¿ | Desgleichen bei unterlassener Nachzahlung fä iusnahmen hiervon finden nur statt, wenn es sich um Beséhließun- ommt cin Actionair nah erfolgter Präsentation oder Aufffforder en über Abänderungen der Statuten, um Auflösung der Gesellschaft oder un
die Allgemeine deutsche Wechselordnung nicht gilt, haben ei d n rectioit genehmen wechselfähigen, selbstsch ilt, haben einen der Di-| e chselfähigen, selbstschuldnerishen Bürgen “zu stellen, | seinen laut Sola - Wechseln Lit. A. 1, 2, 3 übernommene sängerung/ der Gesellschaft delt (siehe §F. 27 und 61). l ju pflihtungen-zur festgeseßten Frist nicht nach, so ist. der Berigal ‘Ungôver- aof Die Beschlüss immenmehrheit der Anwesen- | exforderlichen Eigenschaften verliert, oder auf. welchés die in den gg. 15
der in einem Lande wohnt, in welchem jene Wecbselordnu Der Aussteller ist verpflichtet, die E Geltung hat. ngen Beträge vierzehn Tage N Miasentation en R e [Gg berecchtigt, ihn aller Nechte als Actionair verlustig zu erklär kungsrath faßt. Bei Gleichhei idet die des Vorsitzenden. und 16: namhaft gemachten Fälle Anwendung finden, is dadür einer gter Aufforderung N a0 (jo i alsdann in gleicher Weise E 4 t V faßten Beschlüsse sind für die Actionaire ohne Unterschied bindend. E Ls r ReG e E s ohne QOES E ertauft, und es t sowohl die i e, ! f ängi J “ 9% Besoldete Beamte der Gesellschaft können nicht Mitglieder des Ber- foweh, die Gare Ménzahlumg, . alEmuch der e Gegenstände der Berathung "ind bez. Beschlußfassung. 3 i lied anti
haar einzuzahlen: D° 8. » , g A , , “
] LemDer Men. den Verkauf erzielte Mehrbetrag , jedesma ch waltungsrathes sein. Kein Mitglied des Verwaltungsrathes darf über Die Actien. lauten ift bestimmte R büder und werd {aft anheim, während für inet ctwa Md Cet e der Gesell. ersammlung beschließt über folgende Gegenstände : die in §. 7 bestimmte Zahlungsverbindlichkeit für seine Actien hinaus Formular der Beilage Lit. B. mit laufender Nummer F d nach dem | Belauf die Wechsel des Actionairs geltend gemacht werd np biSqu dessen “Direction und des Verwaltungsrathes ; Schuldner der Gesellschatt sein. Kein Mitglied des Verwaltungsrathes des Besißers und mit der Unterschrift eines Mitglied „UE en dna al i QE 5 den jährlichen Rechnungs-Abschluß und die Bilanz; darf in gleicher Function bei einer andéren Feuer-Versicherungs-Gesellschaft E L ats Mitgliedes der Direction datfertigt des Men : 3) bie CN Aa ber Revisions-Kommission ; : Stn wirksam fein. 6. 33
uf denselben sind die §§. D S A Cl C Sola- Wesel. : “Mitalte - Rerwaltungsrathes. und: deren Stel- g. 33. si Cg. 7, 9, 10, 12 bis incl. 19 und 63. def Das im §. 16 vevges@ient erigen gezwungenen Ver : S S ili ep R n Dl Transitorische Bestimmungen hinfichtlich des: ersten Verwaltungsrathes. Actien findet auch auf diejenigen Actionaire Cb ina felde A j 5) Suspendirung von Directions- Mia itals: Während der ersten fünf Jahre angerehnet vom Tage der landes- ] ; 3 bôhung des Actienkapira!®,
Statuten mit abgedruckt, | ads C7 vorgeschriebeue Einsendung erneuerter Sola - Wechsel i 7 6) Anträge auf Er herrlicben Bestätigung des Statuts, besteht der Verwaltungsrath aus deu Jede Actie erhält in eine Bivocli G | schaft binnen der von ihr festgeseßten Frisi r e F 1) âg i "9M "Here Julius Conrad Freund; 5 rhált in einem bon der Direction zu führenden Actien- POP R E A beriwelgern. a7 Amte a Ste ten ind Liquidation der Gesellschaft ; 1) Herr Zulius Conrad Sens
T é ‘ F
buche ein Folium, auf welchem der Name, S maligen J f i „Name, Stand und Wohnort des jedes- E l graf Q : : ian gen Jnhahers , so wie alle Eigenthums - Veränderungen R Lagen Annullirung der Actien. 9) die Aufnahme bon, Anl Mlche auf ber Tagesordnung Feb: arauf ¡4ER
werden. Nur die aus diesem Actienbuche ersichtlichen J : Wenn in den, dur die §§. 14, 15, 16 i : gelten als Mitglieder der Gesellschaft 2 d tis Jnhaber der Actien | des Verkaufs von Actien die N e «11 A R E bezeichneten Fällen | 10p La O d 8 gefaßten Beschlüsse der General - Versammlung Der, Otto Hübner; ist Ein Thaler ; | ft. Für jede Uebertragung einer Actie | deshalb erlasse g eßteren nicht binnen vier Wochen nach der | Die zu 0- E ; 1 iese G tänd S ; O. L ‘ ; in Thaler Umschreibegebühren zu entrichten. Die geschehene Bing 1 alb er assenen Aufforderung abgeliefert werden, so ist die Gesell T E hebürfen der landesherrlichen Genehmigung; sollen über diese Gegenstände t Stadtgerichtsrath a. V. ehmann; i des Besibwesels einer Actie muß auf leßterer selbst vermerkt wer- B T die betreffenden Actien dur dreimalige, bon vierzehn. On Beschlüsse: gefaßt werden, fi (ft dirs: in ber? Einladung dax M A f. Der Uebertragungs - Vermerk ist mit den Unterschriften eines A8 L E erfolgende Befanntmachung als ungültig zu erklären zu A fanimling besonders anzuführen. ) C. F. Wappenhans. L [- gliedes des Verwaltungsrathes und eines Mitgliedes der Directi s telle solcher annullirten Actien neue Actien mit neuen N E Nach Ablauf dieser Zeit scheiden von den Mitgliedern des Verwa“: versehen. ( s der Direction zu | auf den Namen des neuen Eigenthümers lgutend U G M be Ztr O Ne orte r E Arr R g. 10. R. 49 j Un a A 4 Sani 2, | isbarkei s L E | 00s zu bestimmenden Neihenfolge aus. Sind solchergestalt sámmtliche Eine Actie ist utEGE Be rEA Actien. Geht eine Actie E E S6 cel Mügglieder des ersten Verwaltungsrathes ausgeschieden, so erfolgt der eine Firma ausgestell e. Frie ZNAD AUL auf eine Person, nit auf | selbe auf Antr Mde wird eine solche vernichtet, so ist die- spätere Austritt nach der Reihenfolge des Eintritts. Die Ausgeschiedenen Weise ei 9 méi gestellt werden. Geht durch Erbschaft oder auf andere | mortifizi : S des Berechtigten nach den geseßlichen Bestimmungen j fönnen jedoch sofort wieder gewählt werden. so fte Me Bie „nehLerer Personen oder einer Firma über, T neies, cis Mera auf Grund des rechtskräftigen Amortisa- Bei außerordentlicher Weise vorkommenden Erledigung findet die gen des F. Mi zur Geltung. leßtere dem im nd Actie unter neuer Nummer ausgestellt und 2 C C EO in einer General-Versammlung diskutirt wer- Neuwahl interimistisch durch den Verwaltungsrath in der Ÿ. 39 bestimm- Actie gegen Erlegun E A Eigenthümer der mortifizirten | der Ga O s die Hälfte aller emittirten Actien repräsentirt ten Weise zu gerichtlichen oder notariellen Protokolle bis zur nächsten behändigt. J empel und Umschreibe- Gebühren (§. 9 f f ay ute io arr Se Wen L 1-Versammlung den fünften Theil und Gen E AT und A ib D für Ae or abt ; i ist, Lde A A i Lt pf etn ; ic Ww geschiedene Mitglied noch zu fungiren e , R : cht repräsentirt, fo wird ftatt füx welche 9s E Lo C : beziehentlich die S alle em C Rsit! Su e Mr re- | haben würde. Freiwilliger Rüdtritt ist jedem Verwaltungsraths - Mit-
ne Neue einberufen, Î ) präsentirten Actien, Abänderungen der Statuten, Erhöhung des Grund- j uflösung der Gesellschaft diskutirt und beschlossen wer-
fapitals, oder die A y M i Stim- n, dafern sich minde tens zwel Orittheile der anwesenden Siim- n E lait F ift in der Einladung zux anderweiten Ge-
v Bei Nothwendige Eigenschaften der Vexwaltungsraths - Mitglieder. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes find nur solche selbstständige Actionaire wählbar, welche im vollen Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, welches die zur Wählbarkeit
verkau fen
Die General-Ver} 1) den Geschäftsbericht der
Desgleichen bei unterlassener oder verweigerter Ausstellung neuer
(20. '
Anträge auf Abänderungen der Statuten, auf Erhöhung des Actien- rets, 65 L Verlängerung der Gesellschaftsdaucr, kônnen nur in einer (Heneral-Versammlung disfutirt iverden, in welcher mindestens der fünfte Theil aller emittirten Actien repräf _ QUE Fassung eines gültigen Beschlusses in dieser Hinsicht mü wvesens e e theile der anwesenden Stimmen für die Abänderung resp. Erhöhung oder
Vexlängerung der Gesellschaftsdauer erklären. Anträge auf Auflösung
Höchste Zahl der Actien in einer H 1 e , fu , v LÎ dand. Ein einzelner Actionair darf nicht mehr als Fünfzig Stück Actien
besißen. M26 [IL,
Wirkungen des Actienb ies Jed s E : esißes. Jeder Actionair partizipirt an dem Gewinne oder Verluste der Ge- Von der Bertwaltung. F. 20. dafür cxflären. Hierau S am zu machen.
ell 4 iß seiner i sellschaft nah Verhältniß seiner Actienzahl. Ueber den Nominalbetrag Gliederung der Verwaltung. neral-Versammlung ausdrücklich pen h
E tra Wte keinerlei Umständen für die Verpflich- L e A S O MQAE S genommen wer- Die Verwaltung der Gesellschaft ruht in den Händ „128. fordert werden. r Bedingung zurückge- a) der General-Versammlung A E Händen: j Geschäftsleitung in der General-Versammlung. E b) des Verwaltungrathes; ( ; Der Vorsizende des Verwaltungsrathes führt den E N s Ge- ; v , C p C ° j ; | , : R e Ueber Zie ans und Besißnæchsel der Actien. ) der t neral-Versammlung. Er ernennt zur Prang E E S Áctio: , Viber f 6 wdrung pen ctien I Sen Bnicbiet Bésititmèn . Von der General- Versammlung und zur Auszählung der Stimmen aus der Mitte der anwejende j er Gesellschaft; über die Gewährun Heuer nme! ; ¿i Pil J- naire zwei Sfrutatoren. E t ed E A Ma Er- Ordentliche und A e S 0 Ql Protokolle der General-Versammlung werden gerichtlich oder n0o- entsheiden, Die Genehmigung des Verwaltungsraths ist P dl 10: Alljährlich findet regelmäßig im ersten S lar L Gesell tariell aufgenommen, Ri, asied r Belwie von mindestens 2A S Uebergange der Actien an neue Eigenthümer N fdrbertia Pt be M, sellschaft eine ordentliche General - Versammlun L, A der Gesell- anwesenden Directions- Mitgliedern, #0 die: Bon mindettent ri s clic Renbbe Via [6 1aUf Va! ersttli ben M N A db g statt, die erste nah Ahb= waltungsraths-Mitgliedern und allen Actionairen, die es verlangen, Un-
gliede drei Monate nach vongüngiger NRnyung gestattet.
Stellvertretung. Die Bestimmungen der §§. 39 und 33 finden au auf die Stell- vertreter der Mitglieder des Verwaltungsrathes Anwendung. Die Einberufung eines- Stellvertreters muß erfolgen, sobald ein Mitglied des Verwaltungsraths dur Abwesenheit oder auf sonstige Weise an der Ausübung seiner Functionen auf längere Zeit als dret Monate verhin- dert worden ist. Dieselbe findet jedoch auch bei einex kürzeren Verhinde- rung eines Verwaltungsraths - Mitgliedes statt, wenn solche zur Herbet- führung der Veschlußfähigkeit der Versammlungen des Verwaltungsrathes erforderlich erscheint. Jede Einberufung eines Stellvertreters erfolgt dur den Vorfizenden des Verwaltungsrathes und geschieht in der Reihenfolge, in welcher dieselben gewählt sind. Für die ersten fünf Jahre, angerechnet vom Tage der landesherrlichen Bestätigung des Statuts, werden die Stellvertreter vom Verwaltungsrath E,
Caution.
Genehmigung des Ueberganges einer Actie
l L 3 statt, so hat der neue Eigen-
tWümer über den nit baar imgtiablien Benag der Actie neue Cla: tene Gesellschaft tritt ad erst am Tage des Eingangs derselben bei der Kraft. Der frü er Uebergang der Actie an den neuen Eigen:hümer in R 2s 66 „JOYeTe Belondir erhält dagegen seine Sola-Wechsel zurück folge Añ E des Ueberganges derx Actie an seinen Vesibna. scha , alle seine Rechte und Pflichten a!s Actionai ais bnath- @ schaft auf. nair der Gesfsell-
(44.
L : __ Vererbung der Actien. ses O en na so’ haben dessen Erben innerbalb der nächsten s{lagen. Verwei s , der Gesellschaft einen neuen Actionair vorzu- slagenen L S dieselbe den Uebergang der Actie auf den Vorge- E E die Erben das Recht, binnen anderweiten drei Mo- la L age der ihnen bekannt gemachten Ablehnung des ersten V ; ) Bermalaeat did Gele vorzuschlagen. : R t M ' eige 1e Gesellschaft den Uebergan au a ; orzellan, dhe Gl! ei solider Vorla! nig imtcholl de ben durch L i Mi befugt, die Altie für Rechnung der Er- sassen, en Makler an der Börse zu Berlin verkaufen zu
S 15. Gezwungener Verkauf der Actien bei Vermögcnsverfall des Actionairs } i TUTARE j ; airs. ¿dia T en Actionair, so lange die ißm zuständige Actie noch nit setne Zahlun ist, in Vermögensverfall oder in Konkurs geräâth p mit feinen L wenn er ein außergerichtliches Ärrang Ó ai me enen G'üubigern versu ober trifft, wenn sein Mobiliar cher An L écfk Diss tis weise versteigert wird, oder wenn ibm sonst die L E J Mck e T tyo Ap: über sein Vermögen ganz oder theilweise entzoge E folger erbe ellschaft den Actionair oder beziehentlich feine Rechténacb- D Os des Betrages. dat t i A Sola- Wechsel durch 2ßen (in welchem Falle der L auten, mit baarem Gelde zu ex- Acti : Falle der Baarbetrag zu Gunsten N
L O Dage Mg Mein gen Eintrllle der Fülligreit S at Geschieb A E UIEN neuen Actionair vorzuschlagen. | A nah der ersten diesf, aa Eine noch das Andere binnen vierzehn Tagen part L der Actie n beic BeUUMS a N oder wird der Be s nen n en ; d U4 ¡26e I HOD: « Me vEreienve Actie sür Rechnung des Urtionairs
Außerordentliche Gene ; L L a B ral - Versammlungen können u ise Sie dev Gesellschaft zusammenberufen Oa önnen und müssen am a wenn es die Direction für erforderlich hält ; Y An dee Berwaltungsrath darauf anträgt; ) ppe E bon zusammen mindestens cinem Viertel der emit- REION Hen „Unter Angabe der Gründe bei dem Verwaltungsrathe er del der Direction darauf antragen. l A de 2, u a Einladungen zu denselben Die: E Oka 5 j aae, Be zu den General-Versammlungen sind mittelst zwei- i A ursarii dU O denen die zweite spätestens 14 Tage vor eV sammlun; den Organen der Gesellschaft (§. 63) verö ntli L L Verwaltungsrathe zu A A L Sa a A ad ausdrücklich in der Einladung erwähnt werden Der i den e O, jeden Antrag auf die Tagesordnung zu beabsichtigt dé (f R, oder die Direction, oder ein Actionair zu stellen rathe spâtèstens e jedo nur dann, wenn derselbe dem Verwaltungs- ! Tage vor ie A ersten Einladung schriftlich zugeht. O E J: 09 Jun Ce Anwesenheit und Vertretung der Actionaire. Wie ad ens E General-Versammlung ist jeder Besitzer einer zu legitiirèn Gd Ne haben sich durch Vorzeigung ihrer Actien tit stimmen: Me V R erst nach geschehener Legitimation das Necht gut dur E ae ung nicht persönlich erscheinender Actionaire ist timirt sein müssen ehértlex fönnea fh b S P S nnen sich durch ibre Ehemänner, minder ä j k en nd ' emänner, fige dund Hre Vorminder und jun fle Personen dure) ihre Nepri: Versammlungen vertreten lassen. E L ETe uo, n ven Veneral §: 24.
Stimmberechtigung der Actionaire.
É bis inkl, 5 Actien zu einer Stimme, L L % „ zwei Stimmen, ; s O drei N "n I” 26 u r bier j Wi. "” " Ld fünf M” Der Besiß, und die Vertretung von zusammen über 50 Actien ge-
u
währt von 5 Actien ab nur eine Sti j on 5 i nur eine Stimme für je 20 Actien m j können in einer Person nie mehx als zehn Stimmen véreinidt. fein! Bis
Bei den Abstimmungen berechtigt der Besiß odex die Vertretung bon:
§2 29. Wahlen. Die durch die General-Versamm ns v Mitalieder des Verwaltungsrathes Un eren | | 1 dur Sttiamgetin und nach L sMuter Stimmenmehrheit. Ergiebt bei einer Wahl die erste Abstimmung feine absolute Majounität, so werden M jenigen Beiden, welche die relativ meisten Stimmen erhalten za en, zur engeren Wahl gestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das. L009.
orzunehmenden Wahlen der Stellvertreter erfolgen durch
U, Revisions-Kommission, und Decharge der Verwaltungs-Organe. : Die 2 oiiiliche n eret-Versammlung eines jeden Jahres ee in der §. 29" bestimmten Weise drei Kommissare; welche den Hten ha E die Rechnungen und die Bilanzen zu prüfen, welche bon der s Da der General-Versammlung des nächsten Jahres vorzulegen sind. Vle Functionen dieser Kommissare beginnen einen Monat vorx der nächsten
General-Versammlung und endigen. mit dem Schlusse dexselben.
& er eor Tunctionsbauer haben die ernannten Kommissare Jn der Zeit ihrer Function dauer h der. Gesellschaft die
das Recht und die Verpflichtung, im Geschäftslokale del l Beliaraaes Bücher, Gl enbestände und Alles, was sie gur Census ihrer Obliegenheiten für nöthig finden, zu untersuchen. Sie N Ee úber der General-Versammlung Bericht. Dieser Bericht muß je e ) die Direction und dem Verwaltungsrathe, und zwar spätestens acht Lage {riftli mitgetheilt werden. E Die General-Versammlung hat auf Grund dieses Berichtes E i Fe waltungsrathe und dieser der Direction Decharge zu ertheilen, E 0e die, auf etwaige Erinnerungen der Prüfungs-Kommissare, von beiden Ver- waltungs'- Organen gegebenen Beautwortungen zu entscheiden. i B, Von. dem N ¿rathe.
bor der General-Versammlung
2ufammensezung. i ; Jn allen der di E A der Actionaire nit ausdrüälih vorbehaltenen: Angelegenheiten wird die Deutsche Feuer - Versicherun Aétien-Gesellschaft' der D : dur Be vertréten. Derselbe besteht aus siebeu von der Generäl-Versamm ung G wählenden: Mitgliedern: und sieben Stellvertretern. Er übt die: Kontrole
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, so wie jeder Stellvertreter muß mindestens fünf Actien eigenthümlich besien. Dieselben müssen während der Amtsdauer bei der Gesellschaftskasse àls Caution unbeschwert
deponirt bleiben.
g: 36. Wohnsiß der Verwaltungsraths-Mitglieder. i 2140 Der Verwaltungsrath hat seinen Siß in Berlin. Wenigstens fünf Mitglieder desselben, einschließlich des Vorfißenden und seines Stell- vertreters, müssen in Berlin wohnhaft sein.
Leitung und Legitimation des Verwaltungsrathes. S Der Verwaltungsrath erwählt in der §. 39 bestimmten Weile aus seiner Mitte einen Vorsizénden und einen stellvertretenden Vorsißenden.
Die Namen dexselben, #0 wie fämmtlicher Verwaltungsraths - Mitglieder j welcher in diesen Personen ern-
d Stellvertreter,
tritt, find! bon | i sellschaftsblätter bekannt zu machen. Der Verwaltungsrath führt seine Legitimation durch gegen- wärtiges Statut und durch“ die Miolpratotele der Generxal-Versammlung- Zeit der Versammlungen. A :
Dex Verwaltungsrath versammelt fich an seinem Sie, so oft es die Geschäfte erheischen , wenigstens aber einmal monatlich. Die Einladungen u den Versammlungen , soweit dieselben nicht cin für allemal durch “e Geschäfts - Negulatib vórgeschrieben find, erfolgen schriftlich seitens e Vorsißenden oder dessen- Stellvertreters. Eine Guse s t Verwaltungsrathes muß erfolgen, ‘wenn dret Mitglieder desselben Do t Direction! darauf antragen: Der vollziehende Direktor hat das Recht, den Versammlungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme vel
derselbe in Ver inderungsfällen ein Mitglied- der L n U S s über persönliche Angelegenheiten
Direction hierzu bevollmächtigen. Ee des E enten Direktors im Veytvaltungsrathe verhandelt, so ist dessen
Beisein ausz@sclossen. 6, 39 Beschlußfähigkeit des: Verwaltungsrathes.
über! die Direction. A Die Stellung sämmtlicher Verwaltungsratbs - Mitglieder und“ deren
Oie: Versammlungen des Verwaltungsrathes find. bei Anwesenheit