1860 / 289 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Artikel ein und zwanzig. | à | den Bonk : ; ; E Der Administrationsrath versammelt sich in der Regel am Sigze der fen Deptbanirn Ae r egr-anbsbiszur: Boenbigumg "der Gateri, eselihaft ader n nennen An 1ST ITA dn S andexen Orte Auf Vorzeigung der über die Deponirung der Actien ertheilten ves : munen, w y ehrheit seiner Mitglieder dies |* \{einigungen respektive auf Grund der Stellvertretungs-Vollmachten liefen e Berufung zu den Sihungen exfolgt von dem Präsidenten wenig- | Stimmberechti Ls aQE MAae vorher; ausnahmsweise in dringlichen Fällen auch in Err as ee E r eitel aht und zwanzig zerer Frist. Die General - Versammlungen werden ‘am Sitze der! Gesellschaft oder

Zux Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit / von mindestens | der Städte Aa Ö l i

S E : / i 1d en, Côln, D j bu

cui Mitgliedern exforderlich, vorbehaltlich der Bestimmungen n Artikel Die A gesthbht Lee e ide erfol fiebenzehn neunzehn. Die Beschlüsse werden : mit absoluter Stimmen- öffentliche Bekanntmachung (Artikel vier und vierzig) wein

mehrbeit der Anwesenden- gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen giebt die | Tage vor dem Zusammentritt ; die Bekanntmachung ist nah Verlauf n

des Präsidenten den Ausschlag. - Die Bestimmungen in Artikel siebenzehn, | acht Tagen zu wiederholen. Bei Berufung einer Gencral - Versammlu n

i N 621 v Tae Foy . ck41 d ; s : j "am ¿e Ps auf eine stärkere als nur absolute Stimmenmehr- sind in den Fällen der Artikel drei, vierzehn e, neunzehn, drei und dreißie | ehalten. viertes Alinea, vier und dreißig, vierzig, die Gegenstände, worüber Be |

Das Protokoll, wenn es nicht nach den bezüglichen Bestimmungen in luß zu fassen i Water e vieh a4 o en notarzes E een werden muß, en A 6E e E ee: neun und zwanzig d von cinem Mitgliede oder von einem Gesellschafts-Beamten abgefaßt i ‘als i ‘dentli uon aale Ane Mim gr P dasselbe enthält ee ord per t R HOSDOr wer D MELAP S DNT MENE je: BVerathung8gegen|an e un ie gefaßten eshlüsse. Nur auf Verlan- Eine ordentliche General - ird j id i n Besblud E In e O N Moiive t G der no für oder | der Monate tin Ofivber ie fr prag LD O ( z ie Motive ine otums werden Außerordentliche Genecral- Vers l 1 : n dem Protokolle nicht angegeben ; jedes Mitglied fann abex dieselben wenn der Administrations Verjammtungen finden statt : n de | angegeben es Mitglied, trationsrath dieselben beschließt od d innerhalb vier und zwanzig Stunden schriftlich einreichen und dem Proto- tim1 É ens e ci ißi ier 1 ‘ei t A L tolle beifügen lassen. Die etwa- solchergestalt eingehenden Motive werden uge e eist. o? E E a0: Pre B, O in R O Sipung M : Artikel dreißig ¡e Direktoren können, insofern nicht über persönlich sie betreffende Auge- Wenn wenigstens z j iondi Wu j i dus y i l en : gstens zwan? Actionaire , wel e

E E L “p M E Mik he sg ertee fe dec D L den dritten Theil des L aen Actien-Kapitals Ge E RMGAA

9 ind berechtigt, w eselbe von einem Beicytusse er Mehr- | der Direction“ deponiren, die Beri i ‘al - Ver j v L abweicht, dies im Protokolle vermerken | Beschlußnahme über einen Ae idrér E Y | Artikel drei und zwanzig E ie 2 ia A: A A gera innerhali

| na zig. ( ine“ in län : :

Dex Administrationsrath hat das Recht , eines oder mehrere seiner | außerordentliche e tas E teien E

Mitglieder zu bestimmten Geschäften abzuordnen und die hierfür erforder- : L

lichen Vollmachten auszustellen. Artikel ein und dreißig.

Artikel vier und zwanzig. L Jn den General - Versammlungen führt der Zräsident vespektiv Verträge und Ausfertigungen a s Adminiftrationsrathes werden Vice-Präsident des Administrationsrathes oder A, o v M von dem Präsidenten oder von drei anderen Mitgliedern unterzeichnet, in- teren beauftragtes Mitglied den Vorsiy und leitet die Verhandlungen sofern nicht nah Artikel drei und zioanzig besonders genannte Mitglieder Der Vorsipende schlägt die Scrutatoren vor, deren Bestätigung der Oene- Zur Unterzeichnung für bestimmte Angelegenheiten bevollmächtigt \w0or- ral-Versammlung zusteht. | den find. i Die Beschlüsse der ‘General - Versammlung erfolgen, vorbehaltlich Artikel fünf und zwanzig. der abweichenden Bestimmungen dieses Statuts über einzelne Fälle Außer den an anderen Stellen dieses Statuts dem Administrations- mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt der Vor-

rathe überwiesenen Functionen liegt demselben insbesondere die allgemeine sißende den Ausschlag. Eine Abstimmung durch Abgabe von Sti Controle des Geschäfts ob. | I muß jedesmal stattfinden, wenn das l Di ite in Ne red An

Zu - dem Ende wird erx an ‘einzelne seiner Mitglieder die Ueber- stattgefundenen Abstimmung entweder vom Vorsi enden oder von wachung besonderer Geschäft8zweige übertragen, o weit dies erforderlich Scrutatoren für zweifelhaft erklärt, oder au, vin es von dem ile erscheint. _ f, i t | Theile der 1n der General - Vexsammlung anwesenden Stimmberechtigtén Er ist befugt, die Direction auf die Abstellung vorkommender Män- verlangt wird, über die in den Artikeln drei, sieben c, siebenzehn, neun- gel aufmerksam zu machen, erforderlichen Falls auch diese Abstellung an- zehn, bier und dreißig, vierzig bezeichneten Fälle darf nur dur Abgabe zuordnen. : y von Stimmzetteln abgestimmt werden. | :

Ar tikel sechs und zwanzig. Die Wahlen werden durch Abgäbe von Waählzetteln bewirkt und die

Die Mitglieder des Administrationsrathes werden nicht besoldet, er- absolute Mehrheit entscheidet. Wird diese in dex ersten Wahlhandl halten aber zusammen, außer der Erstattung ib i , er° | nicht erreicht, so wird eine zweite bor i : bie Stimmen ger sonstiger E Juterese der c s jdaft A L auten; ine: Tüse- u denjenigen Personen gegeben oman E U dar a0 inem Prozent des nach der Bilanz in G i ti andlung die zwei höchsten Stin - fünf und dreißig ads und dreißig festgestellten E folgi au bei dieser Wahlhanblung feine \ bine: Majorität 7 findet

Die Tantieme wird unter die Mitglieder nah der Zahl der Sizun- schließlich eine dritte zwischen zwei Personen statt welche in der zweiten

T fie L eini wobei der jedesmalige Antheil des H E e de hatten; sind dieser Personen mehr als zwei, \o : zwiefa erans{lagt wird. ; jeidet das Loo , welche von ihnen in die engere Wahl gebracht wird, Die an einem Tage zur Ausführun g eines Kommissoriums verwendete wobei jedoch, wenn die höchste Stimmenzahl nur Einer Person I O wird der Theilnahme an Einer Sizung gleichgérechnet. ist, diese in die engere Wahl gebraht und durch das Loos nur entschie von vorstehenden Bestimmungen fann die General-Ver- den wird, wer von denjenigen hinzutritt, welche die zweithôchste Stimmen- C ung, lle, daß durch Kominissarien (Artikel drei und zwan- zah! erhielten, ebenfalls entscheidet auch das Loos, wer gewählt ist, in zig) oder in anderer Weise, einzelne Mitglieder des Administrationsrathes em Falle, daß die zwet n die engere Wahl gebrachten Personen eine auernd oder vielfach im nteresse der Gesellschaft beschäftigt würden, den- gleiche Stimmenzahl erhalten möchten. E ars ey ma nts{ädigungen ‘votiren, die jedoh im Ganzen Artikel zwei und dreißig etrag von Vier Tausend Thalern jährlich nicht übersteigen dürfen. Das Protokoll wird notariell oder gerichtlich aufgenommen g apitel 91e La Es enthält: M | General-Versammlung der Actionaire. a) den Vermerk, daß dur Vorlage der betreffenden öffentlichen Di Artikel sieben und zwanzig. uen M aper fe e Ceininle T E ia S Ra besteht e den stimmberechtigten Actio- þ) die Gegenstände der g nage E S e die für und bal Eile: Gtiinmé e / E sed D von Tausend Thalern gegen in der Diskussion vorgebrachten Gründe zu erwähnen Eis Mus, Siiinme pn jede weiteren Tausend Thaler dieses Beträges das Nesultat der Abstimmungen unter Angabe y ob dieselben ebe als Vierzig ee cen ps E lies und. als Stellvertreter nie in abgekürzter Form oder durch Abgabe von Stimmzetteln (Ar- seiner oder der von ihm vertretenen Actien a gee L B e da en La (04a mi And R Ba 2 E age cis pix 95S E find (Artikel neun) ersehen hin» C em URD der; MOREIG en) Gn Ls le Ben e) das Resultat | / : ¿i E träger Tes Handlungshäuser dur ihre notorisch / A A E D Ste. nhar: Mngahe, dey Bas! E belamen er arge E ect durch ihre Ehemänner, Wittwen Kein Mitglied der General - Versammlung kann verlangen, daß das T s M O eren de pt sonstige Bevormundete durch | von ihm abgegebene Votum in das Protokoll aufgenommen L ends Gesellschaften dund: Abre geit is m E Justituie und Actien- Das Protokoll wird von den anwesenden Mitgliedern der Direction S na E Sétlalair dd ; rireter, Zn allen übrigen Fällen | und des Administrationsrathes und den Scrutatoren- unterzeichnet T eibe us E pri anderen stimmberechtigten Actionair Artikel drei und dreißig ia tit S S e mbiigung per Eltlerireting (f sptefiens | Muse ten Dan t Ln Urin Bude ben e ten

E diee: Aud E Db Ua elften der Boll n ges rtigen Kapitel un in den Artikeln drei, sieben ‘e vierzehn, efannt. “u ; ollmachtgeber un- | fünszehn, siebenzehn, a tzehn, ;

m / La fann sie eine amtliche oder sonst ihr genügende Beglaubigung dreißig, I “eo As Da aa g vit verla 0 ien tir l ; i r überhaupt die Entscheidung zu, über i : E urt R T, E baltung, der N genten Anion onfga e tber mit Äornilsen déselben 168 den Birection 2 T Uns B / De! - L ußnahme vorgelegt - werden, ie Ü inge! i

g entweder bei der Direction oder bei den von ihr bekannt zu machen- Gesellschaft, welche tf diesem N G ge Marl en ung

die Direction die Eintrittskarten für die General - Versammlung «n die

Artikel zwei und zwanzig. in Ruhrort, oder nah Bestimmung des Administratiónsrathes in-ciner |

Angelegenheiten gehören, deren Entscheidung und Vesorgung dem Admini- : Artikel aht und dreißig. arts ; 9) strationsrathe oder der Direction überwiesen sind. - Die Dividenden werden jährlich am zweiten Zanuar für das. vorher Wenn; einzelne stimmberechtigte Actionaire Anträge stellen wollen, so | abgelaufene, am dreißigsten Juni schließende Rechnungsjahr bezahlt , und haben sie dieselben wenigsteng L Tage vor. der General - Versammlung | wär am Sie der Gesellschaft „oder bei den Banquiers der Gesellschaft sowohl dem Administrat onêrathe, wie der Direction \chriftlich mitzuthei- | n Berlin, Côln, Aachen und f , worüber durch len IA dies nicht geschehen, so bleibt dem Vorsizenden der General- | ôffentliche Bekanntmachung: (Artikel vier U ig) Nähere anzu- Versammlung überlassen, ob er der Versammlung Kenntniß von den zu geben ist. Die Zahlung erfolgt gegen: Aushändigung der Dividenden? spät eingegangenen Anträgen geben will; ist aber die schriftlihe Mit- \cheine* zu Händen des Jnhabers derjelben. j

theilung rechtzeitig erfolgt, so werden der General-Versammlung solche Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf ah- Anträge mitgethe t und sie hat dann zuvörderst darüber zu beschließen, ren von dem Fälligkeits-Termine an gerechnet: dies soll auf den Dividen? ob dieselbe in Erwägung gezogen werden sollen. scheinen vermerkt. werden. t Wird dies bejaht, so kann der weitere Beschluß darüber ‘éntweder in Artikel neun und dreißig.

der nämlichen Generál-Versammlung gefaßt oder auch ‘die Beschlußnahme Behufs der Bewirkung eines vortheilhaften Betriebes ha his zur nächsten ausgeseßt werden. rection résp. der Administrationsrath insbesondere eine -zweckmäßige Con?

Frühere Beschlüsse einer General - Versammlung können in einer centration der Geschäste zu erstreben und zu dem Ende nach Maßgabe

späteren nur dann abgeändert werden, wenn dies bei der Berufuug als des Artikels vierzehn auf den Verkauf derjemgen Besizungen Bedacht zu

Berathungs-Gegenstand angegeben wird. nehmen, welche bei tinet Age Geschäftsbetreibung entbehrlich sind: s

Alle nah den Bestimmungen dieses Kapitels gefaßten Veschlüsse und ap i24eli f e Us vollzogenen Wahlen sind für alle Actionaire verbindlich, auch wenn dies Auflösung und Liquidation. selben den General-Versammlungen nicht beiwohnten oder nicht stimmbe- Artikel vierz1g-

rechtigt waren. Die_ Auflösung der

Artikel viex und dreißig. wenn die Verlust itals übersteigen; ' Nur von eiuer außerordentlichen General-Versammlung kann, vorbe- 2) wenn dieselbe von ei [ von Actionaixen verlangt wird, die haltlich der landesherrlichen Genehmigung, mit einex Mehrheit von Orei wenigstens drei Viertel des Nominalbetrages der ausgegebenen

Pierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder über Modificationen, Actien repräsentiren ; j ; : ch die Gesellschaft mit

Qusäße und Aenderungen in den gegenwärtigen Statuten Beschluß gefaßt wenn die Auflösung oder au Vereinigung der Zus N / einer anderen; bom Administrationsrath beantragt und nach ‘den

werden. : l j 11 ; Den Kapitel f ú n:fi : n Od des Artikels vier und dreißig beschlossen wird ; Bilan!:. Dividende. 4) in den Fällen der Paragraphen fünf und zwanzig, sechs und zwan- Artikel fünf und dreißig. i zig und acht und zwanzig des Geseßes vom neunten November acht- Das Rechnungsja \ gt mit dem ersten Juli an zehn hundert drei und vierzig. und endigt am dreißi 5 C erjahres. Auf den Dex Beschluß der Auflösung resp. einer Vereinigung nach: Drittens dreißigsten Juni wi tet stellende Jahres- | ist nur von einer außerordentlichen General - Versammlußg zu fassen uünd bilanz geschlossen. Z ir ex Dir n vollständiges | bedarf der landesherrlichen Genehmigung: : Jnventar über die Befizungen Gesellschaft und dexen Artikel ein und vierzig. an Schulden , überhaupt über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft er- Die Liquidation, wenn cine solche nah Artikel drei odex vierzig be- rihtet. Jun dem Jnventarium wird auf den Zustand der Utensilien zur | {lossen wird, findet durch eine aus drei Mitgliedern und dret Stellver- rihtigen Bestimmung ihres Werthes Rücksicht genommen; wie viel dem | tretern vestehende Kommission statt. Die Mitglieder und die Stellvertreter Werthe der Zmmobilien , Maschinen und Mobilien , welche zum Kapital | werden von der Genéral - Versammlung exnannt ‘und ihre Namen in den

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der Gesellschaft gehören , abgeschrieben werden el, bestimmt der Admi- Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. l ; nistrationsrath. Wenigstens zwei der Mitglieder und zwei der Stellvertreter müssen

; 2 Ges Inländer sein; ihre Wahl unterliegt der Genehmigung der Regierung. Der U dBug Fe Mtliva U EN E dre Nr sämmtlichen Passiva, an E A seßt die Besoldung der Liquidations -Kommis- - iebs i : o vinn. Jnwiefern bei arien fl. H / l a Verwaltung n e Meingewinnd E (ié Bauten, M LiHtungs: Die Liquidations - Kommission vertritt unmittelbar die Direction und Ad in den Gruben und überhaupt für Zwecke, wodur das Kapital- den Administralionsrath der Gesellschaft; sie E erie Vollmacht Vermögen der Gesellschaft nicht verringert wird, zur Berücksichtigung | d Verwerthung des Mobilar- und Jmmobilar-Bermbgen®. e tfommen sollen, bestimmt alljährlich der Administrationsrath. Sie, kann verkaufen , unterhandeln, alle Akten und Zugestän nisse

Derselbe ‘hat die von. der Direction aufgestellte Bilanz U prüfen, Namens der Gesellschaft bewilligen, Vergleiche und Kömpromisse E alle nach Richtigfinden festzustellen und demnächst der Direction die Decharge Streitpunkte und Klagen iein n M iee er e e

u ertheilen. „nehmen und zu diesem S übera N E ie Beschlüsse ‘de

Der jährlichen ordentlichen General - Versammlung wird die Bilanz Kommission e nach Stimmenme d N dirittes D iden in thren Hauptpositionen , welche die verschiedenen Geschäftszweige, e nes În Solssions - Mitgl arat A N bie E ai Gb t e tas gar R Gen a hit ersten Stellvertreter und beziehungsweise durch den folgenden. L

Diese Bilanz di dem allgemeinen Geschäftsberichte wind gedrudckt | is Ablauf Qu E dem g E: L eda E und is der Regierung, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, die En unter G I hig Bn E gs qs Und ast theilt einzureichen; sie ‘wird denjenigen Actionairen verabfolgt, die sich dieserhalb geschriebenen Formen“ unk? Fristen: dre Ae S : l bestimmt die

n Monat nach j (¿Versammlung bei der Direction thnen die Lage der Liquidation mit und die Versammiung estim rdem wird“ jene Bi der Kölnischen Zeitung im Frist zu deren Ban E cs ens in einem nach Artikel vier und dierz'g All A erdie Um . DEEi mut s u Le entlicht d. bekannt zu machenden Gesellschaftsblaite O: ¿ nel 316-0 Artikel can ed vierzig. i S "Ra Folge der in Artikel fünf bis neun enthaltenen Bestimmungen | E F n ial o e clotuars über die neue Kapitalbildung sollen die Aktiva sobald das gegenwärtige er esellscha¡t na T R bas ( un / i x Düsseldorf ist befugt bung des ‘dem Staate zustehenden uf

revidirte Statut die landesherrliche Genehmigung erhalten hat, zu einem “hisrechts einen d l mehrers a ainifiarien “n odor für pe- beträchtlich niedrigeren Bücherwerthe geschäßt me E rg leite Gâlle pn arien E eret Lie ist berechtigt, p d Sizungen des al - Versammlungen

welcher sich alsdann nach Abzug der Passiva ergiedt - 1 Fe: winn angenommen » sondern zur Bildung ‘einer Reserve bestimmt werden, betzuwohnen, zu ber A Rerbänbiungen e Sdniite

die jeyt in den Büchern vorgemerkte fällt dagegen 11 Folge jener Herab- stúcen, sowie von den “Besizungen, Vorräthen und der Kasse der Gesell- Ten A: saft zu nehmen, auch den Administrationsrath und die General-Ver- Artikel sieben und dreißig. E in erhebluhen A zu E R STahontet m 3 i i Artikel nd dreißig, \echs und dreißig) ZFnsoweit ie Gesellschaft 1n an exen a em DU))( l jie- N ees ; E id rungsbezirke auch gewerbliche Etablissements besißt, find die dortigen Kù- a) zehn Prozent zur Bilt ung eines Reservefonds; niglichen Regierungen berechtigt, in Beziehung auf diese Etabli s b) die dem Administrationsxathe nach Artikel ses und zwanzig zUgé- Spezial - Kommissare zu: ernennen, welche bei denselben ‘die dem Staats igte Entschädigung: Kommissar zustehenden Functionen wahrnehmen. i d 3 Reingewinnes, welcher na Abzug der den Beamten Artikel drei und vierztg- e E der Gesellschaft etwa bewilligten Tantièmen die zusammen jedoch ah ub R ner Ad der Geselschaft und tigen revidirien A ee Proz a 3 nit übersteigen dürfen, „V ig blei ziehung auf die den leyteren nach dem gegenw : Prozent des Genn esimmungen dex Artikel sech evi l L zustehenden M n i) dur Schiedsrichter entschieden werden, von l xtheilt. Di die Actien Littera A ibi denen jeder Theil Einen wählt. / t aud 31 og Se Berbältniß Ls gemachten Einzahlungen und des Datums F Ein s nar S4 nur L eel ns dn S Sn enn i ¡eselben geleistet wurden, kre artirt. ich innerhalb a agen nicht einiges en. N patt n Os d e A den Veerati&ei und von der General- | der Direktsr des Königlichen feige Uf E Ei 2 Versammlung genehmigten Vorschlag des Administrationsrathes ganz Verzögert einer der streitenden he de Miaitani

T E «e Norw fommen, die nuÿbare Anlegung desselben | oder gerichtlich insin ohe A E S enebtmgs es D Ee ationsrathes über- | Schiedsrichters länger als aht | er sich gefallen lassen, daß

j : Directi i ehmigung d | er Lan dex Direction mit Genehmigung S der E aar E j EU l: i V Pfa e ) servefonds wenigstens 2weimalhundert Tau end Thaler _Die ctionaire sind, wte gro. h : 1 j My s R ikate gene Ee a zehn Î A durch | sein môge, wenn sie ein und dasselbe Juteresse E N ri 2 einen Beschluß der General - Versammlung einstweilen! aufgehoben oder einzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten l gs f mE A O ua vermindert werden ; der Ueberschuß wächst alsdann der Dividende zu. welchem alle prozessualischen Verordnungen und Dék g