1885 / 89 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Apr 1885 18:00:01 GMT) scan diff

Fuß-Art. Regt. Nr. 1 P. U. Richter II., als außeretatsm Sec. Lt.

Fuß-Art. Regt. Nr. 2 P. U. Frodien, als außeretatêm. Sec. Lt. Fuß-Art. Regt. Nr. 8 Kad. Effing, als char. Port. Fähnr. Ingenieur-Corps P. U. Herzberg I, als außeretatsm. Sec. Lt. Betlin, den 14. April 1885. Wilhelm.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 16, April. Fn der gestrigen (77.) Sißung des Reichstages begann das Haus die Be- rathung über den mündlichen Bericht der VIII, Kommission über die von den Abgg. Mundckel und Dr. Reichensperger einge- brachten Geseßentwürfe, betr. die Abänderung des Ge- rihtsverfassungsgeseßzes und der Strafprozeß- ordnung.

Die Kommission beantragte:

Der Reichstag wolle beschließen:

In Erwägung, ; i

daß die Aus\s@&ließung der Berufung in Straskammersachen durch die Reichs-Justizgeseßgebung in der Vorausseßung erfolgt ift, daß die durch eine zweite Instanz erstrcbie Garantie für cine gute Rechtspflege sich als entbehrlich erweisen werde ;

daß aber diese Erwartung in dem abgelaufenen Zeitraume von fünf Jahren \sich nicht verwirkliht hat und dementsprechend die Wiederherstellung jener Berufung in immer weiteren Kreisen dringend gefordert wird ;

daß die Reichsregierung nach den in der Sißung vom 10 De- zember 1884 abgegebenen Erklärungen bercits Einleitungen zur Herbeiführung einer dem Bedürfniß entsprehenden Geseßesvorlage getroffen hat, das Resultat der erforderlihen Arbeiten aber um jo mehr abgewartct werden muß, da ein aus der Jritiative des Reichstages hervorgegangener Geseßentwurf bei dieser Lage der Sache kaum Aussicht auf Erfolg hat; Z

„(eht der Reichstag über die Anträge Munckel und Genossen und Dr. Reichensperger und Genofsen zur Tagesordnung über, spricht aber zugleih die Erwartung aus, daß die verbündeten Regierungen mit thunlicbster Beschleunigung einen die betreffende Rechsmaterie ord- nenden Gescßentwurf dem Reichstage vorlegen werden“

Nachdem der Referent Abg. Pfafferott die Kommissions- beshlü}sse dem Hause befürwortet hatte, ergriff der Staats- O des Reichs-Justizamts, Dr. von Schelling, das

L!

Ie hatte bereits bei einer früheren Veranlassung Gelegenheit, dem hohen Hause mitzutheilen, daß der Herr Reichtkanzler sich in Bezug auf die Reform des Strafprozeßrechts zwei Hauptziele vor- gesetzt hat, nämlich erstens beabsichtigt er, unsern Mitbürgern, welche die Lasten des Geschworenendienstes zu tragen haben, hierin eine Er- leihterung zu gewähren, und zweitens ist es sein Streben, bessere Garantien für die richtige Enischeidung der Thatfragen zu hafen. Der Bundesrath. ist mit Entwürfen befaßt, welche auf die Erreichung dieser beiden Zwecke abzielen, und seine Beschlußfassung wird vorausfichtlich in der nächsten Woche zum Abschluß gelangen. Für den Gegenstand der heutigen Tagesordnung komint nur das von mir erwähnte zweite Ziel, die Schaffung besserer Garantien für die Entscheidung der Thatfragen in Betracht, uad gestatte ih mir daher auf die Zwede, um dieses Ziel zu erreichen, noch ‘etwas näher einzugehen. Die dem Bundesrath gemachte Vor- lage - hat zu diesem Behufe die Einführung der Berufung gegen Strafkammerurtheile in Vorschlag gebraht. Ob der Bundesrath dieser Anregung Folge geben wird, kann ih meinerseits niht voraus- sagen, es möchte aber die Beschlußfassung des Bundesraths über diesen Punkt kaum für den weiteren Fortgang der Vorlage voa entscheidender Bedeutung sein; denn es find außer- dem eine Reihe anderer Verbesserungen unseres Strafprozeß- rechts in Vorschlag gebraht, welhe auf die Zustimmung des Bundesraths wenigstens in der Hauptsache rechnen können und welche aus dem Schoße des Bundesraths noch durch sehr beachtenswerthe Ee ergänzt worden sind. Jch nehme daher an, daß der betreffende Entwurf jedenfalls, sei es mit oder ohne Be- rufung, an den Reichstag gelangen wird, Welche Folgerungen das hohe. Haus aus diesen Mittheilungen für die heutige Verhandlung zu ziehen fich veranlaßt schen möchte, muß ih natüclih dem Ermessen desselben lediglih anheimsftellen.

Der Abg. Dr, Reichensperger (Olpe) beantragte mit Rück- siht darauf, daß die Regierung dem im Kommissionsantrage geäußerten Wunsche nach der Erklärung des Staatssekretärs bereits nachgekommen sei, Uebergang zur einfahen Tages- ordnung. :

Diesem Antrage {loß sich das Haus an.

Der Antrag Dr. Porsh auf Abänderung des §. 370 der Strafprozeßordnung wurde von demselben im Hinblick auf die Erklärung des Staatssekretärs zurückgezogen.

Hierauf berichtete der Abg. von Goldfus als Referent über eine bereits vom Bundesrath abgelehnte und jeßt an den Reichstag gerichtete Petition eines Kaufmanns Graepel in Emden, der ein großes Quantum Rindertalg mit 8 statt mit 2 #4 sür 100 kg hat verzollen müssen, weil der Talg bei 14—15 Grad Réaumur s{hmalzartige Konsistenz ge- zeigt habe. Mit Rücksicht auf die Subtilität dieser Prüfung, bei der es sich um die Jdentität der Probe mit dex zu ver- zollenden Waare handele und auf die Thatsache, daß auch die Steuerbehörde bei der Tarifirung nicht gegen jeden Frrthum geschüßt sei, wurde die Petition dem Reichskanzler zur noch- maligen Erwägung überwiesen.

Es folgte die zweite Berathung des vom Abg. Lenzmann eingebrachten, von demselben zurückgezogenen und vom Abg. Kayser in veränderter Fassung wieder aufgenommenen Entwurfs, betr. die Entschädigung für verurtheilte und im Wiederaufnahmeverfahren freigesprohene Per- sonen. Nach dem Vorshlag des Abg. Kayser sollen diese Personen auh für die dur Untersuhungshaft, Geschäfts- störung, Vertheidigungskosten 2c. erlittenen Uebel gebührend entschädigt werden.

Der Abg. Kayser befürwortete seinen Antrag. Er brauche niht von Neuem im Einzelnen darauf zu verweisen, welche ungeheuere Menge von Elend durch die Verurtheilung Un- \chuldiger geschaffen werde. Daß aber solche Verurtheilungen häufig vorgekommen seien, stehe fest und sei erst eben durh den Staatssekretär Dr, von Schelling selbst zugegeben worden, der bessere Garantien für die rihtige Entscheidung der Thatfrage für nöthig erkannt habe. Er müsse durchaus darauf dringen, daß die Frage der Entschädigung unschuldig Verurtheilter, eine Frage, die schon seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts zur Erörterung stehe, endli befriedigend gelöst werde. Er mache auch darauf aufmerksam, daß man die unschuldig Verurtheilten, wenn man sie nicht entschädige, zu erbitterten Feinden der Staats- und Gesellshaftsordnung mache und sie geradezu auf den Weg des Verbrechens dränge. Viele Kantone der Schi hätten bereits ein seinem Antrage entsprechendes Gesecß, k was die kleine Schweiz könne, müsse das große Deutsche Rich auch können; namentli dürfe die Finanzfrage hier, wo es sich um Erfüllung einer heiligen Pfliht der Gerechtigkeit handele, niht ins Gewicht fallen. Er bitte daher, seinem An- trage zuzustimmen,

Der Abg. Klemm erklärte, er halte es nicht für förder- lich, im Plenum in die Details dieser Materie einzutreten, und bitte, den Antrag der Kommission, welhe mit dem Ge- richtsverfassungsgeseß befaßt sei, zu überweisen.

Der Abg. Kayser bemerkte, er konftatire vor dem Lande, daß seiner Zeit bei der ersten Berathung des Antrages eine Kommissionsberathung abgelehnt worden sei. Bei der Lage der Geschäfte sei es jeßt kaum möglich, daß der Antrag, wenn derselbe heute an die Kommission gehe, überhaupt zur Erledigung komme. Er bitte deshalb, heute in der Sache zu entscheiden. Die Schwierigkeit der Materie sei kein ausreihender Grund dagegen. Denn wenn der Entwurf noch so vollkommen aus der Kommission hervor- gehe, so werde doch der Bundesrath auch in dieser Form denselben nicht acceptiren, sondern die Reihsregierung werde auch dann einen eigenen Entwurf vorlegen. Verweisung des Antrages an ‘die Kormniission heiße Ablehnung.

Der Abg. Klemm verwahrte sih gegen die Unterstellung, als ob er kein Jnteresse an dem Zustandekommen des Gesehes habe; es sei nur niht mögli, im Plenum auf das Einzelne des Entwurfs einzugehen. :

Der Abg. Frhr. von Buol erklärte, seine politischen Freunde und er ständen dem Antrag Kayser durhaus nicht unsympathish gegenüber ; aber aus dem von dem Abg. Klemm angeführten Grunde halte auch seine Partei eine Verweisung an die Kommission für vollkommen gerechtfertigt. :

Der Abg. Pfafferott bemerkte, er sei der Meinung, daß, wenn das Haus jeßt in der Berathung des Entwurfs fortfahre, derselbe zu Fail kommen würde, Dann liege die Sache ungünstiger, als wenn eine Kommissionsberathung stattfinde. Dieselbe liege also auch im Junteresse der Freunde der Vorlage. i

Der Abg. Kayser erklärte, er glaube allerdings gleichfalls, daß, wie die Dinge lägen , der Antrag niht Annahme finden werde. Er würde sich mit einer Kommissionsb:rathung ein- verstanden erklären, wenn eine neue Kommission von 21 Mit- gliedern damit betraut würde.

Der Avg. Hoffmann bemerkte, die deutsch-freisinnige Partei habe seiner Zeit für die Kommission gestimmt und sei der Meinung, daß das Haus auch heute die Kommission acceptiren müsse. Es sei bedauerlich, daß damals keine Kom- missionsberathung beliebt worden sei, aber eine Erledigung im Plenum sei nicht möglih. Daß seine Partei materiell für den Anirag sei, das könne keinem Zweifel unterliegen.

Die Diskussion wurde geschlossen und der Antrag ciner Kommission von 21 Mitgliedern überwiefen. | :

Der Bericht der Petitiornskommission über eine Petition wegen Vermehrung der Zahl der Reichstag8abgeordneten wurde auf Wunsch des Abg. Viereck von der Tagesordnung abgeseßt, ebenso der Kommissionsberiht über den Antrag Lievknecht, betr. die strafrehtlihe Verfolgung von Polizei- beamten.

Die Gemeinde Klein-Ganèdau bittet darum, daß der Reichsfiskus angehalten werde, seinen kontraftlih übernommenen Verpflichtungen nahzukommen, zu den Gemeindeabgaben nach Maßgabe seines Grundbesißes in der Gemeinde beizutragen. Die Kommission beantragte den Uebergang zur Tagesordnung.

Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa trug noch einmal den Sachverhalt vor. Eine kleine Gemeinde erkläre sih bereit ein Grundstück an den Militärfiskus zu verkaufen, aber unter der Bedingung, daß derselbe die Kommunal- [lasten mit übernehme, welche antheilsweise auf dieses Grundstück gefallen seien. Die Forderung sei berehtigt, weil die Gemeinde sonst nicht prästationssähig geblieben wäre. Auch der Militärfiskus erkenne die Bercchtigung der For- derung an und habe ruhig bis 1880 die Lasten getragen, die auf dem Grundstück geruht hätten. Ein Versuch, den der Militärfiskus im Jahre 1874 bei Einführung der Kreis- ordnung in Schlesien gemacht habe, eine anderweitige Rege- lung dieser Angelegenheiten herbeizuführen, sei von der Ver- waltungsbehörde abgewiesen. Jm Jahre 1881 aber habe der Ober-Rechnungshof entdeckt, daß der von dem Militärfiskus mit der Gemeinde abgeschlossene Vertrag im Widerspruch mit der Kabinetsordre gestanden habe, die bestimme, daß der Fiskus für alle niht bebauten Grundstücke von Gemeindelasten befreit sei, Der Militärfiskus sei hierauf von der Zahlung der Kommunallasten befreit worden. Derselbe habe sich indessen nicht damit allein zufrieden gegeben, sondern habe auch noch gefordert, daß die 15 Jahre lang von ihm getragenen Steuern wieder von der Gemeinde herausgezahlt werden sollten. Die Gemeinde habe zwar den Rechtsweg betreten, indessen ohne Erfolg ; sie sei von den Gerichten und den Verwaltungs- behörden in allen Fnstanzen abgewiesen worden, Er enthalte sih selbstverständlich jeder Kritik diefer Entscheidungen. Er wolle auch nit daran erinnern, daß der Vertragabschließer regreß- pflihtig gemacht werden könne. Er stelle sih einfah auf den Standpunkt, daß die Gemeinde pro fuaturo die Abgaben zu tragen haben werde. Er bitte, in diesem Falle der Gemeinde, wenn auch nicht im etatsmäßigen, so doch im. Gnadenwege eine Entschädigung zuzubilligen, um das gute Verhältniß E Gemeinde und Militärverwaltung aufrecht zu er- alten.

Der Abg. Struckmann bemerkte, auch die Petitions- kommission sei der Ansicht gewesen, daß hier ein Vorfall vor- liege, der eine Aenderung der bestehenden Geseßgebung nahe lege, Aber der beßehenden Geseßgebung gegenüber habe nit anders beschlossen werden können, als das geschehen sei. Es liege hier niht ein Vertrag des Fiskus mit der Gemeinde, sondern mit einzelnen Gemeindemitgliedern vor, die bei dem Verkauf ihrer Grundstücke an den Fisfus demselben auferlegt hätten, daß der Fiskus die auf den Grundstücken ruhenden Lasten tragen solle. Daraus könne die Gemeinde do un- möglih Rechte für sich herleiten, und sie habe sih cuch auf die mit den cinzelnen Gemeindemitgliedern abgeschlossenen Verträge nicht berufen können. Er gebe zu, daß es eine Härte sei, wenn der Fiskus Steuern, die derselbe Jahre lang ruhig gezahlt habe, nunmehr wieder herausfordere. Aber die Petitions- kommission habe immer den Grundsaß befolgt, daß sie nicht berufen sei, Gnadengesuhe in Anregung zu bringen, wenn ein rechtliher Anspruch niht vorhanden gewesen sei und au eine Rechtsverweigerung nicht vorgelegen habe.

Bei dem Ungewöhnlichen des Vorfalls habe die Kommis-

sion indessen erachtet, die Petition nicht einfah als ungeeignet

et sondern sie habe dieselbe dem Hause mit allen ebenumständen hier vorgetragen, damit man sehe, in welhem Geiste die Angelegenheit in der Kommisfion behandelt sei. Auch die Regierung könne so am besten absehen, was sie aus eigener Jnitiative im Sinne des Reichstages thun könne. Er glaube, daß die ganze Frage einer neuen geseßlichen Regelung bedürstig sei.

Der Abg. Lipke wies darauf hin, daß rehtskräftige Er- anti vorgelegen hätten, welche die Gemeinde abgewiesen ätten. Y Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa betonte, daß der Fiskus gleihwohl seinen kontraktlihen Verpflichtun- gen nachkommen müsse, und beantragte Ueberweisung der Petition an den Reichskanzler zur nohmaligen Erwägung.

Der Antrag von Heydebrand wurde angenommen.

Hierauf vertagte sich das Haus um 31/2 Uhr auf Don- nerftag 1 Uhr.

Im weiteren Verlauf der gestrigen (52.) Sißung des Hauses der Abgeordneten bemerkte bei fortgeseßter zweiter Berathung des Gesetzentwurfs, be: treffend die Pensionirung der Volksschullehrer, der Abg. Dr. Windthorst, die zahlreichen Anträge, über die

.das Haus jeßt zu berathen habe, rehtfertigten seine {hon

estern ausgesprochene Ansicht, daß nah den Erklärungen des

Finanz-Ministers eine nochmalige Kommissionsverathung an: gezeigt gewesen wäre. Sein Antrag habe zunähst den Zwedck, festzustellen, wie dieses Geseß sich zu den Verpflich: tungen der Gutsherren und Patrone verhalte. Die Mittheilungen des Abg. von Zedliy in dieser Rich tung befriedigten ihn niht; die hervorgehobene Ungleichheit föônne doch nicht in Betracht kommen, wenn es sih um ein provisorishes Nothgeseß handele wohl aber sollte man nicht um eines provisorischen, eines Nothgefeßes willen bestehende Verpflichtungen einfa aufheben und sogar eine Verfassungs- änderung leichthin beschließen. Er müsse also vor Allem au darauf bestehen, zu erfahren, wie die Regierung über seinen Antrag denke.

Hierauf Goßler:

Meine Herren! Wenn ich im gegenwärtigen Stadium der Diskussion das Wort ergreife, so will i zunächst meinen Bemer- kungen die Aeußerung voranschicken, daß die Erklärungen, welche gestern yom Regierungstishe abgegeben worden sind, sowohl in An- sehung der Quotisirung, als in Ansehurg der Höhe der fixirten Be- träge als fest bestimmte und auch heute nicht zurückzuziehende ange- sehen merden müssen. Dies vorausgeschickt, bestimmen mich das Wort zu nehmen, überwiegend diejenigen neuen Gesihtspunkte, welche durch die Hrrn. von Zedliß und Dr. Windthorst in die Diskussion hineingetragen worden find, namentlich im Anschluß an das Amendement des Hrn. Abg. Dr. Windthorst. Jch möchte bei diesem zunächst einsetzen, obgleih ih nicht alle Ausführungen des Vorredners vernommen habe; aber ih glaube, die Bedeuturg des Antrages ift an si soweit klar, daß ih ihn auch unter diesen Umständen zum Gegenstand einer Erörterung und, wie ih hoffe, einer Widerlegung machen kann. Ich will garniht in Zweifel setzen. daß der Hr. Abg. Windthorst mit seinem Antrage unter Nr. 179 der Drucktsahen das Prinzip der Gerechtigkeit, das Prinzip der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit hat zur Anerkennung bringen wollen. Aber, meine Herren, der gute Wille ist nit immer von den entsprechenden Ezfolgen begleitet, und so glaube ih auch Ihnen die Ueberzeugung verschaffen zu können, daß bei Annahme dieses Amendements die Schulverwaltung, gerecht zu regieren und, ohne begründete Beshwerden hervorzurufen, angemessen zu verwalten, nicht ia der Möglichkeit sich befindet. Die Worte: „soweit eine gutsherrliche oder patronatsrechtliche Verpflichtung zur Zahlung der- selben niht besteht“ würden dann klar sein, oder richtiger: etwas klarer sein, wenn nur von vorn herein ds jure oder de facto irgend eine Sicherheit darüber bestäade, was hier unter gutêherrlie oder patronatsrehtlihe Verpflihtung zu verstehen wäre. Durch die neuere Gesezgebung, namentli dur die Kreisordnung, ift bekanntli die Frage, ob und inwieweit eine Gutsherrlihkeit noch bestcht, voll- ständig ins Unklare gestellt worden. Die Herren, welche die Dis- fussionen dieses Hauses verfolgt haben, werden si entsinnen, daß kaum eine Bestimmung auf dem Gebtet des Unterricht8wesens in neuerer Zeit mehr zum Gegenstand von Angriffen gemacht worden ist, als der oft genannte 8. 33 11, 12 bes A. L. M, indem der {lite Menschenverstand es nicht versteht, daß, wenn die Guts- herrlihkeit im Prinzip durch die Kreisordnung vom Jahre 1872 auf- gehoben worden ist, do eine Reihe von Wirkungen übrig bleiben sollen, welhe auf dem Gebiet der Gutsherrlihkeit ihren Ursprung haben.

Und, meine Herren, wie Hr. von Zedliß {hon meines Erachtens richtig hervorgehoben hat, so ist nicht allein das große Gebiet des Allge- meinen Landrechts durch das Amendement in Mitleidenschaft gezogen und einer neuen Ungewißheit preisgegeben, sondern auch in den Pro- vinzen Oft- und Westpreußen, wo die Schulordnung vom 11 Dezember 1845 gilt, vor Allen auch seit der in -neuerer Zeit zur Gel- tung gelangten Rechtsauffassung in Schlesien würden unklare Verbältnisse geschaffen werden. Wir wissen Heute nicht mit Sicherheit, ob gewisse Verpflihtungen gutsherrlichen und patronatishen Charakters sind; wir wissen noch weniger, welche L sich aus derartigen Verpflichtungen ergeben bei der

eranziehung der größeren Grundbesißer. In Schlefien liegt, wie Hr. von Zedliß ricztig {on angedeutet hat, die Sache gegenwärtig so, daß im Gebiet des katholishen Schulreglements wir einen ziem- lih festen Boden noch unter den Füßen haben, aber für die evange- lishen Schulen is das Fundament sehr locker geworden, einmal weil der bekannte Landtagsabscbied, welcher das katholisbe Schulreglement auf die evangelischen Schulen mit 0M Modifikationen für an- wendbar erklärte, als niht zu Ret bestehend von dem Ober-Verwal- tungsgericht hingestellt worden ift :

Sodann ift in neuerer Zeit au die Ansicht, daß mit der Be- seitigung des Landtagsabschiedes als Rechtsnorm das Allgemetne Landrecht vunmehr das maßgebende Recht wäre, durch den Ausspru@ erschüttert worden, cs könnten in den einzelren Schulen, sei es auf lokaler Verfassung, \ci es auf lokalen Gewohnheiten tausend Verhält- nisse vorliegen, welhe deren Beurtheilung nah dem katholischen Schulreglement als gerechtfertigt ersheinen lassen könnten oder müßten.

Meine Herren, alle diese Unterscheidungen führen unmittelbar dazu, das Verhältniß zwischen den Gutsbesitern, Gutsherren, Pa- tronen einerseits und den Scbulgemeinden anderirseits ins Unklare zu stellen, Aber es handelt si bier nicht nur um das Verhältniß der Patrone, der Gutsherren zu den Gemeinden, sondern auch um das mindcstens ebenso shroiezrige Verhältniß des Gutsherrn zu den Unterthanen des Gutsbesitzers zu seinen Hintersassen, zu seinen Dienfsk- leuten. §. 33 II, 12 des Allgemeinen Landrechts greift hier Plaß. Ich will diese Bestimmung einmal vorlesen, und au die Nichk- juristen werden mir zugeben, daß es nach den heutigen rechtlichen und thatsählihen Verhältnissen sehr {wer ist, fi die Kriterien dieser S 0A N 0E Standpunkt der Schulverwaliung aus klar zu machen.

j autet:

Gutsherrschaften auf dem Lande find verpflichtet, ihre Unter- thanen, welche zur Aufbringurg ihres \chuldigen Beitrages ganz oder zum Theil auf eine Zeit lang unvermögend sind, dabei nach Noth- durft zu unterstützen. A

Meine Herren! Jedes Wort is eine Schlinge für die S&ul- verwaltung, und die Schulverwaitung mag an der Hand diefer Be- stimmuag entschciden, wie sie will, sie wird niemals bei ihren Aenderungen ein Entgegenkommen finden bei den Betroffenen, niemals der Auffassung begegnen, daß sie gerecht und billig entschieden habe. Auf dem Gebiete der preußischen Stulordnuns von 1845 mögen wir ja etwas mehr Gewißheit haben, indem pat des schr s{chwierigen Wortes „Unterthanen* andere, klarere ore gebraucht sind, wie R erlalten, Anwohner u. \. w. Aber der west- Un

ostpreußiswe Gutsbesitzer, dem eine ähnliche subsidiäre erp sn

erwiderte der Staats - Minister Dr. von

seinen Hintersafsen gegenüber obliegt, wie dem landrechtlichen,

dur besonders {wer betroffen, daß er außer dieser subsidiärea Ver- yslihtung au noch in demselben Maße, wie jede aadere Ortschaft, wie cine andere Gemeinde die Lasten des Sculbezirks als Reprä- sentant des selbständigen Gutsbezirk3 zu tragen hat. Durch eine Auss{ließung von den Wohlthaten des Gesetzentwurfs würde der preußische Gutsbesißer daher ganz besonders benactheiligt sein.

Gehen wir zur praktisWen Ausführung des Amendements über. Wie oll die Scbulverwaltung die Vertheilung der Emeritirungsbeiträge anschen? Die Sache wäre verbältnißmäßig einfech, wenn der Schul- bezirk mit einem selbständigen Gutsbezirk zusammenfiele.

Aber nur anz ausnahmeweise tritt dieser Fall ein, wir haben überwiegend zu- fummengeseßte Sc(bulbezirke, welhe bestehen aus einem Gute und einer Gemeinde oder aus mehreren Gütern und mehreren Gemeinden, oft in ganz cigenthümliher Vermishung; ja in Preußen finden si Schulbezirke mit 7, 10 und auch mehr Ortschaften, welche alle kommu- nale Einheiten bilden. Wenn nun in cinem zusammengeseßten Swulbezirk ein Emeritirungsfall eintritt, dann müßte die Regierung im landrechtliwen Gebiet die Rebnung so anlegen, daß sie nach Pesesurg der Pension die direkten Staatssteuern, welhe die Leistungésähigkeit im Sinne des Allgemeinen Landrechts ausdrücken, prüft und darnach die Antheile der einzelnen Haus- väter an der Pension festseßt. Sofern diese Hausväter Personen nd, welhe nicht zu den Unterthanen eines Gutsherrn im Sinne des Plcemeinen Lantrects gehören, übernimmt der Staat diese Antheile, insoweit als die Pension nit 600 Æ übersteigt. Sind aber die Hausväter als Unterthanen cines Gutsherrn anzusehen, dann hat die Regierung festzuseßen, in wie weit diese Unterthanen zur Aufbringung ihrer Antheile im Stande sind oder nicht. Sind sie hierzu niht im Stande, dann übernimmt die Regierung ihre Antheile, insoweit die Pension fich innerhalb der 600 Mark-Grerze hält. Sind sie hierzu niht im Stande, so tritt t ie Subsidiarverpflihtung des Guts- herrn ein und die Regierung verlangt von diesem die Tragung des Ausfalls. Dies enthält unter Umständen eine neue Belastung des Gutsherrn, weil die Pension nit mehr aus der Stelle entnommen werden soll. Das giebt do unmögliche Zustände.

Für die Beurtheilung der Leistungsfähigkeit der sog. Unterthanen hat sich selbstverständlih in den einzelnen Provinzen und Bezirken eine gewisse Praxis gebildet. Aber sie ändert sihch nicht ¿lein 0D den D sonden au na der Zeit: Bir haben Zeiten, in denen wir einen Tagelöhner mit 100 9/6 seiner Staats\teuer niht mehr heranziehen können zur Schulsteuer, sondern seinen Beitrag niedriger normiren müssen Was die Regierung aber dem Tagelöhner, dem Hintersafsen, dem Unterthanen abseßt, das muß sle dem Gutsherrn zusetzen. Sie bringen also, wenn Sie den Ge- danken des Hrn. Abg. Windtborst zu dem Jhrigen machen wollten, von Neuem eine sehr große Unsicherheit in cin Verhältniß hinein, welhes meines Erachtens grade heute mit einer g:wissen Pfleglichkeit und Sorgfalt behandelt werden- muß. Aber nicht genug damit, meine Herren, die Schulverwaltung i} in der sehr unerwünsch- ten Lage, der landläufigen Auffassung, als ob „Gutsbesitzer“ und „leistungsfähiger Mann* identishe Begriffe seien, entgegentreten zu müssen. Wiederholt ist, sehr zur Erschwerniß der Schulver- waltung, die Regierung genöthigt, Gutsherren selbst zur Ecfüllung ihrer subfidiären Leistungspflicht Unterstüßung gewähren zu müssen. Rechtlichen Anspruch darauf mögen sie eigentlich nicht haben; es wird solbes allerdings zum Theil aus der Fassung des Allgemeinen Landrechts in der wvorgelesenen Stelle gefolgert. Es treten beispielsweise Gutsherren auf, welche fagen: wenn meine Hintersassen „eine Zeit lang“ unvermögend find, dann bin ih zwar verpflichtet, ihren Antheil subsidiär zu Übernehmen ; wenn sie aber dauernd unvermögend sind, dann niht mehr. Fragt dann die Schulverwaltung: wer foll aber bei dauerndem Unvermögen der Hintersassen die Schule unterhalten? Dann erwidert dec Guts- herr: Das ist niht meine Sache, das is Sache der Regierung. Aller- dings hat diese Auffassung weder in der Rechtsprehuna, noch in der Verwaltung Anerkennung gefunden, aber auch im Geltungébereice des §. 33 Art. 11 12 méchren sich die Anläfse, aus denen die Regierungen auf die bescheidenen Mittel des Kapitel 121 Tit, 27 des Staatshaushalts-Etats zurückgreifen müssen, um bankerott ewordene und leistungsunfähige Gutsbesitzer in Ansehung ihrer sub- fidiären Verpflichtung zu unterstüßen. Das ift sicherlich ein sehr un- errünshter Zustand, und wenn Sie die Petitionen, die hier {on vielfa verhandelt worden sind, noch in Erinnerung haben, so werden Sie mir zugeben, daß keine Materie in neuerer Zeit so zu Ungunsten der Schulverwaltungsbehörden ausgebeutet worden ift, als gerade diese, und darum kann ich nur wiederholen: Schaffen Sie klare Verhältnisse!

Diese Betrachtungen führen mich wieder zu einer Materie, be- zügli-adb deren der Hr. Abg. Windthorst, wenn ih ret verstanden habe, meine gestrigen Ausführungen bèmängelt hat, das ist die Feststellung der Bedürfnißfrage. Im Großen und Ganzen steht die Sache doch so, daß auf dem Ge- biet der Unterhaltung der öffentlihen Schulen es kaum noch irgend einen verpflibteten Verband giebt, der mit einer Leichtigkeit die Swullast aufbringt, das Bedürfniß steigert sich naturgemäß durch Vermehrung und Verschiebung der Bevölkerung, es is von heute gegen die Zeit vor 10 Jahren, wie ih {on oft ausgeführt habe, ein relativ noch stärkeres geworden. Denn es stehen ter Schul- verwaltung heute sehr viel weniger Mittel zur Verfügung, als früher; es ift ein Unterschied von 8 bis 9% im Verhältniß gegen den Zustand vor 10 Jahren. Es handelt fich zur Zeit niht mehr für die Regierung darum, da einzutreten, wo Bedürfnisse zur Unterstüßung der Gemeinden überhaupt vor- liegen, sondern da einzutreten, wo das Bedürfniß am größten ist, da wegzunehmen, wo das Bedürfniß weniger brennend ift, da hin- zugeben, wo der Druck am schwersten empfunden wird. Grade diese Abmessung des Bedürfnisses, dieses fortwährende Abwägen bei unzu- reihenden Mitteln ist ia das, was heute so leiht zu Verstimmungen auf dem Gebiet der Schulverwaltung führt. Denn, wenn Sie in die Praxis blicken, werden Sie es wohl richtig würdigen, wenn einer Gemeinde, welche Jahre lang einen Zuschuß erhalten hat und in ihren Verhältaifsen nicht vorwärts gekommen ist, heute der Zuschuß ent- zogen wird zu Gunsten von Gemeinden, welhe noch mehr untex der Aufbringung der Scullastcn zu tragen haben? Die Betheiligten sehen in solchen Akten nit die Folgen der ausgl.ihenden Gerechtigkeit im Verhältniß der Gemeinden zu einander, sondecn nur das Unrecht, welches der früher unterstüßten Gemeinde zugefügt ist.

Meine Herren! Dieses Thema ließe sich bis ins Ungemessene fortschen, iw glaube aber, Ihnen die Ueberzeugung verschafft zu haben, daß es wirkli eine öffentliche Pflicht ist, in den gegenwärtigen [bwierigen Zeiten die Schulverwaltungsbebörden nicht mit der Lösung von Fragen zu belasten, welche sie niht mehr lösen können, ohne Un- zufciedenheit in der Bevölkerung zu erregen. Jh habe Ihnen gestern ausgeführt, daß für die Schulverwaltung nihts peinliher is, als die schulfiskalishen Interessen wahrnehmen zu müssen, Wenn Sie aber den Antrag Windthorst annehmen und dies habe ih ergänzend anzuführen so würde die Folge scin, daß die Regierung mit mehr oder minderem Recht d dem Vorwurf aus\ett, sie bemesse nur deshalb die Leistungs- fähigkeit der Unterthanen fo niedrig und greife auf die Gutsherren nur deshalb in fo sharfer Weise zurück, um den fiskalishen Säkel zu entlasten. Das würde nun der Ausgangspunkt zu einer \{merz- liden Fülle von Vorwürfen sein und {on im Intereffe Ihrer Unter- ribiskommission W- Sie dafür sorgen, daß diese Art von Beschwerden endlich, soweit als mögli, aus der Welt ge\chaft werde.

Ich möthte mich noc zu ciner Bemerkung des Hrn. Abg. von Zedlitz wenden, indem er meines Erachtens nicht ganz mit Unrecht darauf hinwies, daß durch die Bestimmung, dasStelleneinkommen dürfeSeitens derSchul- gemeinde „nicht mehr zur Aufbringung der Peasionsbeträge benußt werden, die Schulgemeinde unter Umständen in eine etwas \{wierige age kommen kann. Meine Herren! Das is in thesì allerdings möglih. Was die Gegenwart betrifft, so ist die Gefahr einer hohen Belastung der Gemeinden eine fehr geringe, soweit es sich um bereits erhándene Emeriten handelt; denn in den E Fällen läßt ie Verpflichtung der Staatskaffe, die Pensionen bis zu 600 #4 zu

übernehmen, für die Gemeinden nichts übrig, und die Fo!ge des Ge- seßes wird sein, daß fast alle gegenwärtig beftehenden Emeritirungs- quanten auf die Staatskasse übernommen werden, mit Aus\{luß verhältnißmäßig weniger Beträge, welbe größere Städte und wohl- habende Gemeinden betreffen. Künftig wäre es mögli, daß, wenn ein Emeritirungsfall eintritt, die Gemeinden in die Lage kommen, aus ihrem Säckel einen höheren Beitrag zu gewährer, als bisher. Denn es ist denkbar, daß bei einem sehr hohen Stellereinkommen der Beitrag ter Gemeinde bisher ein geringerer gewesen ist, als er künftig troß des fisfkalishen Beitrags von 600 Æ sein wird. Aber, meine Herren, die Zahl derjenigen Gemeinden, welche gegen- wärtig höhere Lehrereinkommen gewähren, als in den Normalsäßen für die einzelnen Regierungsbezirke festgeseßt worden, ist, soweit unsere Nachrihten reiben, eixe außer- ordentlich geringe, und ih bitte dringend, die Gefahr nah der Rich- tung hin nicht zu übershäßzen. . :

_ Aber es lieat auch noch die Möglichkeit vor, diese Gefahr zu be- seitigen. Sind Lehrerstellen in der That beffer dotirt, als nah ter gewissenhaften Ueberzeugung der Schulavufsichtsbehörden es noth- wendig ift, so liegt cs auch sehr nahe, wie wir es auf dem Gebiete der geistlihen Verwaltung vielfa gethan habea, bei einer Neubescßung solcher Stellen ein gewisses billig zu bemessendes Quantum zurück- zubehalten und aus diesem Quantum einen Emeritirungsfonds zu Gunsten der Gemeinden zu bilden.

Aber wenn Hr. von Zedliß glaubt, die Gefahr der Mehrbelastung der Gemeinden sei groß, 0 U es aud móôglih, daß Sie noch eine Bestimmung in den Gesetzentwurf einfügen zu Gunsten der Gemeinden, wonach den Gemeinden gestattet sein soll, unter gewissen Vorausschungen den Ueberschuß des Stelleneinkommenszu benußen, um ihre Emeritirungs- beiträge zu zahlen. Wenn Hr. von Zedlitz weiter - cine Resolution in Ausficht gestellt hat, so müsen wir ihre Einbringung abwarten. Richtig hat Hr. von Zedliß in dieser Beziehung allerdings deduzirt, daß ein Fonds für Unterstüßungen von Gemeinden bei Auf- bringung von Lehrerpensionen im gegenwärtigen Etat nicht vorhanden ist; ich glaube aber, die beiden Auêw?ge, die ich Ihnen vorgeführt habe, werden wohl aceignet sein, den Eindruck, welchen seine Worte vielleiht auf einen Theil dieses hohen Hauses gemacht baben, atzusdwächen.

Indem ich shließe, geschieht es mit der Bitte, jedenfalls den Antrag Windthorst abzulehnen. 5 _

_ Der Abg. Richter entgegnete, die Belassung der Ver- pflihturg der Gutsherren und Patrone behandele einen Ge- danken für sich, den er jedenfalls auch gesondert zur Ab- stimmung gebracht wissen wolle. Die Frage verdiene eine sehr eingehende Erörterung; man habe doch mit diesem Geseh die Lehrer und kleinen Kommunen, nicht die Gutsbesißer entlasten wollen. Der „arme“ Gutsbesißer scheine ihm doch kein ge- nügendes Argument g-aen seine bisherigen Ver- pflihtungen. Die Sache sei so wichtig, daß eine überstürzte Abstimmung namentlich bei der Fülle der Anträge sehr vom Uebel sein könnte. Der aller- schlechteste Antrag sei der, 750 4 Höhstbetrag festzuseßen ; das heiße einfa, im Osten bezahle der Staat die Pensionen. Er begreife in der That immer weniger, warum man \ich niht einfa für die Quotisirung, die auch die Regierung prinzipiell für das Richtige halte, entscheide. Auch die Unter- rihtskommission habe ihren entgegenstehenden Vorschlag nur mit einer Stimme Mehrheit gefaßt. Wer niht die Verstaat- lihung der Schule anbahnen wolle, müsse, wie er schon gestern ausgeführt habe, für den Antrag Beisert stimmen, den au die Regierung durchaus nicht für unannehmbar erklärt habe.

Der Abg. Dr. Freiherr von Schorlemer-Alst beantragte, den §. 9b sammt allen dazu gestellten Anträgen an die Kom: mission zurück zu verweisen,

Der Staats-Minister von Scholz bemerkte:

Unter der Vorauéschung würde ih darauf Werth legen, jeyt das Wort zu ergreifen. daß über den Antrag des Hern. Abg. von Scorlemer nicht sogleich Beschluß gefaßt werden müßte. Denn würde cs dem bohen Hause gefallen, nah dem Antrag des Hrn. von Schorlemer, die Sache jeßt ia die Kommission zurück zu verweisen, so würde ich jeßt hier nit den Anlaß haben zu sprehen. Aber ich rehme an, daß nach der Auffassung des Herrn Präsidenten die Ab- stimmung vielleit erst später erfolgen soll.

Der Vize-Präsident Dr. Frhr. von Heereman entgegnete, daß es nicht möglich sei, über diesen Antrag sofort die Ab- stimmung herbeizuführen. Der Antrag werde mit den übrigen Anträgen, sobald die Diskussion geschlossen sei, und zwar zu- erst zur Abstimmung fommen.

Hierauf fuhr der Minister fort:

Dann bitte ich, mir noch einen Augenblick Gehör zu {enken ia Beziehung auf das, was der Hr. Abg. Richter soeben ausgeführt hat.

__ Meine Herren! Ih glaube, der Herr Kultus-Minister hat nit die Absicht gehabt, gegenüber dem Antrage Windthorst erschöpfend alle Bedenken auszusühren, die si gegenüber diesem Antrage aus- führen lassen, sondern er hat sich, wie er ausdrücklich bemerkte, darauf beschränkt, nah einer wichtigen Seite hin zu zeigen, wie es der Schulverwaltung unmöglich sein würde, mit den Aufgaben sich zu belasten, die der Antrag ihr stellea würde. Ih möchte also zu dem, was in dieser Richtung hon an Bedenken ausgeführt is, nur nocbhinzufügen, daß, wie mir s{eint, der Antrag des Hrn, Abg. Windthorst in einer Richtung sih bewegt, die selbs abaeschen von dem Interesse der Schulverwaltung die Staatsregierung im Ganzen und prinziptell niht annehmen kann.

Der Hr. Abg. Richter glaubt cine Beweisführung zu Gunsten des Windthorstshen Antrages dadur erbracht zu haben, daß er sagt: es fällt ja do Niemandem ein im Hause, auf Kosten der Staats- fasse die Gutsbesißer zu entlasten. „Die Gutsbesitzer“ als ob das ein ganz feststehender, in sich gleihwerthiger Begriff wäre, den man namentli in Bezug auf die Prästationsfähigkeit und in Bezug auf die Fähigkeit, neue Lasten für den Staat zu übernehmen, den Ge- meinden gegenüberstellen könnte. Meine Herren, es is ja ganz un- zweifelhaft, es giebt reihe Gutsbesitzer, es giebt Gutsbesitzer, die gerade ihr Auskommen haben und es giebt recht arme Gutsbesißer; es giebt reihe Gemeinden, es giebt Gemeinden die ihr Auskommen haben ohne Noth, und es giebt arme Gemeinden. Nun frage i, hat Jemand bei diesem Nothgeseß die Frage so gestellt, daß Sie würden untersuchen wollen, ob eine Gemeinde reih ist, daß Sie würden untersuchen wollen, ob eine Gemeinde noch mehr Lasten übernehmen kann; nein, meine Herren, es fällt Niemandem ein, eine derartige Unterscheidung zu machen. Sie stehen einer großen allgemeinen Aufgabe gegenüber, die von großen allgemeinen Gesichts- punkten aus gelöst werden muß, und da nehmen Sie auch keinen Anstand, die reie Gemeinde geradeso zu entlasten, wie. die arme Gemeinde. Ganz dasselbe muß die Regierung, wenn fie überhaupt Ihrem Gedanken folgen soll, auch bezüglißh der Gutsbesißer prin- zipiell verlangen; die Regierung kann und darf nicht die Hand dazu bieten, daß eia Stand im Staate gewissermaßen geähtct wird in dieser Beziehung, ausgeschlossen wird von demjenigen, was man allen anderen zuwendet. Meine Herren, das würde meiner Auffassung nah ein verhängnißvoller Beschluß sein, der die Sache einfa unannehmbar: macht. Wenn die Gegensätze fo stehen, würden Sie damit nur den Veweis liefern, daß der Junitiativantrag, wenn er auch den beften, allseitig erstrebten Zweck hat, deshalb nicht zu Stande kommt, weil über die Mittel und Wege in dem hohen Hause ein Einverständniß nicht zu erlangen ist. Das würde ih bedauern. Jh begreife das auch deshalb nicht, weil aus der Reihe der Parteifreunde tes Hrn, Abg. Windthorst gerade dieser Gesichtspunkt, den ih eben hervorgehoben, so \charf betont worden ift bei dem Antrage des Frhrn. von Huene. Bei dem Antrage des Frhrn. von Huene, soweit er bis jeßt in der Kommission verhandelt worden ist, ist von Seiten dec

Parteifreunde des Hrn. Abg. Richter allerdings dasselbe Verlangen gestellt worden. Da sollte auch die Ueberweisuug der Beträge an die Kreise mit einer Klausel erfolgen, welte verhütete, daß die Guts- besizer davon irgend wclchen Nutzen hätten. Da hat ich kann fagen: zu meiner Genugtbuung der Hr. Abg. Frhr. von Huene den Standpunkt der Unmöglichkeit einer so!chen Befti-nmung in der Kom- mission in einer Weise vertreten, daß es ia der That Wunder nimmt, aus den Reihen seiner eigenen Parteifreunde hier mit dem gegen- theiligen Standpunkte ohne alle Noth im letzten Auzenblicke der Sache Schwierigkeiten bereiten zu sehen.

Wenn Sie das geringste Interesse für die Lehrer selbst haben, dann verzihten Sie darauf, diesen Punkt hier weiter zu verfolgen und die Sache damit cinfach für diese Session wenigstens zu begraben. Denken Sie daran, daß die Kommission an die Spitze des Berichts die Erklärung gestellt hat, daß man auf allen Seiten einverstanden sei, ein Nothgeseß zu machen, welches nur eire vorübergehende Beltung habe. enn Sie diese Frage demnächst durch ein neues Schuldotationsgeseß für die Dauer lösen sollten, dann würde es mir nicht auffallen, wenn Sie tiefer eingehes wollten. Aber, wenn Sie das bei dieser Gelegenheit zum Austrag bringen wollen, fo ift das im Effekt wobl nur ebenso wie cin: ich will überhaupt nit.

Nun möchte ich mir dann noch gegenüber der Aeußerung des Hrn. Abg. Richter, daß es sid für die Regierung unmöglich um ein Non poszumns handeln dürfe, wenn die Quotisirung feinem Antrage gemäß angenommen würde ftatt der festen Summe ein paar Worte erlauben. Ich will gleich der etwas weitgehenden Deutung meiner gestrigen zweiten Aeußerung entgegengetreten, als ob ih bei demjenigen, was ih da gesagt habe über. die richtige prinzipielle Ordnung der Sculunterhaltungslasten, Namens der Staatsregierung gespcochen hätte. Jch habe ausdrücklih hervorgehoben, weiner persönlichen Ueberzeugung nah ist das der richtige Weg, die Schulunterhaltungs- lasten zu halbiren zwischen dem Staat und den Gemeinden, und von dieser Ansicht bin ich \Lbon lange ausgegangen, Innerhalb der Staatsregierung besteht woraus iH ja kein Geheimniß zu machen brauche in weitem Maße Zustimmung zu meiner Auffassung. Aber ein formeller Besbluß der Königliben Staatêregierung, ver- möge welcher ih dies hier als die Auffassung derselben hätte ver- künden können, hat nit vorgelegen. Immerhin gebe ih dem Hrn. Ahg. Richter zu, daß auch meiner Auffassung nah es nicht verhängnißvoll für das Beseß sein könnte, wenn Sie statt des Weges, den die Kommission einge\{lagen hat, eine bestimmte Summe zu bezeihnen, welche vom Staate? an erster Stelle zu jedem Emeriten- gehalt beizuschießen ist wenn Sie da den Weg einshlügzen, eine Quote zu bestimmen. Nur würde cine kleine Bedingung dabei \cin müssen: Die Quote dürfte nit etwa finanziell viel theurer zu stehen kommen, wenn es auch möglicherweise nicht verhängnißvoll sein würde, wenn die Quote so bemessen wäre, daß sie ein paar Hunderttausend oder auch 1 Million Mark mehr auf die Staatskasse legte, aber die Quote müßte auc die andere Eigenschaft habez, daß auch der künftigen rihtigen Geftaltung der Schulunterhalturgslast nicht damit präjudizirt würde, F, F präjudiziren aber meiner Meinung nxch in einem unangenehmen Grade der künftigen Gestaltung, die meiner Meinung na nicht über § hinausgehen kann und deshalb kann i mich im Augenblick für die Quote nicht aussprechen, weil ich an- erkennen muß, daß die richtige Quote von § für die Gemeinden zu natheilig ist. Wenn sie die Regelurg, wie es bier geschehen soll, beschränken auf die Pensionirungsfrage, so kommen diz Gemeinden zu {let weg, wenn sie jeßt bei dem Verbot der Betheiligung der Sculstellung, aus der der Emeritus aus\cheidet, F von der neuen Pensionslaft übernehmen sollten das ist der Grund, we3halb ich troß gewissen prinzipiellen Einverständnisses mit der Auffassung des Hrn. Abg. Richter es für diese Spezialg-\ezgebung empfehlenswecther halte, es zu belassen bei dem Wege, den die Kommisfion eingeschlagen hat und eine bestimmte Summe festzusetzen.

Was diese Summe betrifft, so habe ih nur noch naczutragen, daß es nur sehr bedauerlih gewesen ift hören zu müssen, daß das, was i gestern, wie ih glaubte, in -deutliher und bestimmter Weise als den Beschluß der Regierung hier mittheilte, der die Grenze be- zeichnete, bis zu welcher fie äußersten Falls zu gehen entschlossen sei, daß das als ziemlich nidts fagerd, als eine beinahe bedeutungslose Erklärung aufgefaßt worden ist, von der man annimmt, daß sie dur irgend welche andere Beschlüsse, welche etwas dem Handel ähnliches haben, wieder beseitigt werden würde. Ich möchte Sie bitten, si ciner solchen Erwartung nicht hinzugeben. Jch glaubte, das von Jhnen nit vorausgeseßt zu sehen, daß die Staatsregierung bier den Weg des „Vorschlagens* betreten würde in dem Sinne, daß sie erst, wenn es wirklich zu einem Beschluß des Hauses gekommen wäre, sich erst anderweit definitiv aussprechen würde, das hat der Regierung völlig fern gelegen, fie hat mit ihrer wirk- lichen Auffassung nit einen Augenblick zurückzuhalten Veranlassung gehabt; fie bätte sih son auch dem Vorwurf ausgeseßt, die Ver- handlung unnöthig in die Länge zu zichen. Ic bitte also nicht zu erwarten, daß etne andere Entschließung der Königlichen Staats- regierung Plaß greife; ebensowenig möchte ich rathen, wenn man die Sache fördern, nit ershweren will, ncch weitere Belastungen der Staatskasse in Aussicht zu nehmen und selbst nit in der unbestimm- ten Form einer Resolution, in Rede und Gegenrede noch eine unbe- stimmte Verpflihtung des Fiskus für die Zwecke dieses Gesetzes herbeiführen zu wollen. Meine Herren, müßten Sie anerkennen, daß der Entwurf, wie er aus der Kommissioa hervorgegangen ist, in diesem Sinne unvollständig sei, dann gebe ih anheim, dies in der Kommission zu verbessern; aber im Wege ciner Resolution, im Wege von Rede und Gegenrede, behufs Konstruktion einer reuen fiskalischen Verpflichtung ist nichts füc die Sache zu erreichen.

Der Abg. Dr. Enneccerus plaidirte ebenfalls für die Ver- werfung des Antrags Windthorst; der Entwurf {haf auch für die Gutsbesißer eine neue Belastung, der gegenüber der Fortfall der event. Entlastung eine ganz eklatante Ungerechtig- keit. sei. Man könne übrigens die Vortheile der Quoti- sirung und des Fixums derart vereinigen, daß man für die niedrigeren Pensionssäße erstere in Anwendung bringe, wie es der Antrag Schenckendorff vorschlage. Der Antrag auf Zurückweisung an die Kommission sei blos eine Klippe, um das Geseß zum Scheitern zu bringen.

Hierauf wurde die Diskussion geschlossen, und zunächst der Antrag von Schorlemer auf Zurückverweisung des 8. 9 an die Kommission abgelehnt, desgleihen ein Antrag Richter, vor der Abstimmung die Sißung zu vertagen, dur Auszäh- lung mit 121 gegen 120 Stimmen.

An die Verkündigung bes Resultats dur den Präsidenten knüpfte sich eine längere Debatte über die Geschäftsordnung. Der Abg. Dr. Windthorst brachte nämlich zur Sprache, daß während der Zählung vor seinen Augen und Ohren verschiedene Versuche as worden seien, einzelne Abgeordnete umzustimmen. Ob die

ersuche Erfolg gehabt hätten, könne er nicht konstatiren ; jedenfalls handele es sih um eine wichtige Frage, da event. dadurch die Ermittelung des Abstimmungsresultats den Charakter einer bloßen Zählung verliere.

__ Der Abg. von Eynern empfahl dem Vorredner, diese wichtige Frage der Geschäftsordnungskommission zur Prüfung zu überweisen.

Der Präsident konstatirte seinerseits, daß die Abstimmung vom Bureau richtig geleitet, die Vertagung abgelehnt und nunmehr zur Abstimmung überzugehen sei.

Nachdem noch die Abgg. von Eynern, Dr, Frhr. von Schorlemer-Alst, Richter und Dr, Enneccerus sih zu der von dem Abg. Dr. Windthorst angeregten Frage geäußert hatten, beantragte der Abg. Richter mit Rücksiht auf die gleichzeitige Sißung des Reichstages abermals die Vertagung. ieser Antrag wurde vom Präsidenten als geshäftsordnungsmäßig