1928 / 102 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 May 1928 18:00:01 GMT) scan diff

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Preußischer

Bezugspreis wvierteljährlih 9 ÆÆ& Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 30 #/, einzelne Beilagen kosten 10 F Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Erscheint an g Wohentag abends.

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Anzeigenpreis für den Naum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 R

einer dreigespaltenen Einheitszeile 1,75 Anzeigen nimmt an die Geschäftsstelle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge find aut einseitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa dur Spe r r - dru ck (einmal unterstrichen) oder durh Fettdruck (zweimal unter- strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein.

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Fernspreher: F 5 Bergmann 7573.

Verlin, Mittwoch, den 2, Mai, abends.

Postschectkonto: Berlin 41821. 1928

Ir. 102, Reichsbantgiroktonto.

Junhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Geseß über die Verlängerung des Geseßzes über den Verkehr mit unedlen Metallen.

Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förde- rung des Absaßes von Schlachtvieh und Fleisch.

Bekanntmachung, betreffend - die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Reichsmark für den Monat April 1928.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1928.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 2. Klasse der 51. Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 20 der Preußischen : Geseßsammlung.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Geseg über die Verlängerung des Geseßes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 283. Juli 1926.

Vom 31. März 1928. (Veröffentliht im RGBl. Teil T Nr..19 S. 415).

Der Reichsiag hat das folgende Geseh beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel 1.

8 20 Abs. 2 des obigen Gesetzes erhält folgende Fassung : Die Gültigkeit dieses Gesetzes endet mit dem 31. Dezember 1928,

Artikel 2. § 1 Abs, 5 des obigen Geseßes erhält folgenden Zusaß: Ausgenommen find ferner Eisen- und Stahlichrott, Eifen- gußbruch und alle anderen Arten von Eisen- und Stahlabfällen einschließlich der verzinnten und verzinkten Abfälle,

Berlin, den 31. März 1928.

Der Reichspräsident. von Sans

Der Reichswirtschaftsminister. Curtius.

R414 ien ir die Verwendung von Reichs3mi örderung des Absatßes von S und Fleis} ch*), Vom 24. April 1928.

Die Reichsregierung hat für die Verwendung der nah Anlage X Kap. E 4 Tit. 8a des Gesehes über die Fest- stellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928 (RGBl. Il S. 209) bereitgestellten Mittel und für die Übernahme der in § 4 Buchstabe Þ Nr. 2 dieses Ge- seßes in Aussicht gestellten Gavantien für Darlehen mit Zu- timmung des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern estehenden Ausschusses des Reichstags folgende Richtlinien erlassen:

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Die bereitgestellten Reichsmittel und die Übernahme von Ga- rantien des Reichs für Darlehen sollen dienen: a) der Marktbeobachtung, insbesondere auch im Zusammen- . wirken mit den geseßlihen Berufsvertretungen, b) der Organisation des Viehauftriebs und der Fleish- E auf den großen Märkten, c) der Förderung von Einrichtungen zur Verwertung und Verarbeitung von Schlachtvieh, Í d) der Förderung des direkten Absaßes von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Vereinigungen der Erzeuger einer- seits und Vereinigungen der Fleisher und Verbraucher andererseits,

©) der Entlastung des Julandsmarktes durch Gewinnung neuer N aegtate für Schlahtshweine sowie für fri¡hes un Et tates Schweinefleisch, :

S tisierung von Shweinezuht und Schweine-

alt,

3) sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Shwierig-

keiten im Absaß von Vieh und Fleish zu beheben.

I. „_ Die Verteilung dieser Mittel und die Entscheidung darüber, Ur welhe Darlehen die Übernahme einer Reichsgarantie be- tvon Ebi ili GaA 27 J Veröffentlicht im Reichsministerialblatt Nr. 18 vom : April 1928 Seite 267. ;

antragt wird, erfolgt nach einem e Oi Gesamtplan im Rahmen der wirtshaftlihen Ziele dieser Richtlinien durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Zu- stimmung eines mit den Landesregierungen vereinbarten Länder- ausschusses.

Für zentrale Organisationen, deren Notwendigkeit der Länderausshuß in Verbindung mit dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft anerkannt hat, sind die erforder- lihen Summen zur Verfügung zu stellen. Eine s{chlüsselmäßige Verteilung auf die Länder erfolgt nicht.

Vor Entscheidung über Maßnahmen von allgemeiner Be- ‘deutung ist ein Sachverständigenausshuß zu hören, bestehend aus den Spizenorganisationen der Landwirtscaft, den Zentralstellen der Ries Meg oel an den großen Schlachtviehmärkten, des Viehhandels, des Fleischergewerbes, der Fleishwarenindustrie fob der Verbraucherorganisationen. Der Ausshuß hat zu be-

ehen

1, aus 9 Vertretern der Landwirtschaft, und zwar vom Deutschen Landwirtschaftsrat, vom Reihs-Landbund, von der Vereinigung der Deutschen Bauernvereine, von der Deutschen Bauernschaft, vom Reichsverband der land- wirtschaftlihen Genossenschaften, vom Generalverband der Raiffeisengenossenshaften, von den Ee die großen Schlachtviehmärkte vereinigten Viehabsaßzorganisationen von Berlin, Königsberg, Hamburg, Köln, Hannover und München, von der Veretnigung Deutscher Schweinezüchter und -mäster,

. aus 8 Vertretern des Handels, des Gewerbes und der Konsumenten, und zwar vom Bund der Viehhändler Deutschlands, von der Wirtschaftsvereinigung der Vieh- agenten, vom R Fleisherverband, vom Reichs- verband der Deutschen leischwarenindustrie, vom Reichsverband der Deutshen Großshlächter, vont Zentralverband deutshecr Konsumvereine, Hamburg, von Reichs8verband deutscher Konsumvereine, Koln.

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Die Miite® äus ‘dent Fonds con % Millionen RM finden Verwendung

1, als einmalige Beihilfen, i

2, als mehrjährige Beihilfen zur Verbilligung des Zins- saßes von Darlehen,

3. als Rücklagen für Garantien, die das Reich für Dar- lehen übernimmt.

_Für die Uebernahme einer Reihsgarantie kommen vorzugs- weise Darlehen in Betracht, die aufgenommen werden:

a) von Viehabsaßorganisationen für die Regelung des F t eDS und des Absaßes von Schlachtvieh und Fleisch,

b) von Fleishwarenfabriken und Schlächterorganisationen für die Verarbeitung von Schlachtvieh und Fleisch zum Zwedcke der Entlastung des Marktes,

c) für wirtshaftlihe Einrichtungen, deren Tätigkeit n den unmittelbaren Absaß von Schlachtvieh und Fleis zwischen Vereinigungen der Erzeuger einerseits und Ver- einigungen der Fletsher und Verbraucher andererseits gerichtet ist,

d) für Einrichtungen, die der Rationalisierung von Schweinezucht und Viehmast dienen.

Die Darlehên müssen ausreichend gesichert sein (Hypothek, Bürgschaft, Wechsel, S herum ebet iu ; Can Lou der Sicherung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Unternehmens dies rechtfertigt und die Stellung der Sicherheit niht oder nux mit unverhältnismäßig großen Kosten möglich ist.

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Die kaufmännishe Abwicklung der Darlehnsgeschäfte erfolgt regelmäßig unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer. &

Anträge auf Beihilfen oder auf Uebernahme von Garantien fl Darlehen sind unter Angabe der En Art der Unter- tüßung mit den erforderlihen Unterlagen bei den Landesregie- rungen oder den von diesen bestimmten Stellen einzureichen. Die Landesregierungen veranlassen die O Mei Prüfung der Anträge und leiten sie mit gutachtliher Aeußerung dem Reichs- Es für Ernährung und Landwirtschaft zu.

Dringliche Anträge, die sich auf Einrihtungen oder Unter- nehmungen beziehen, die für die Förderung des Absaßes land- wirt cchaftliher Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung für das Reichsgebiet sind, können mit den erforderlihen Unterlagen un- mittelbar bei dem Reichsminister für Ernährung und Landwirt- schaft eingereiht werden. e

. Beihilfen sind in der’ Regel durch Vermittlung der Landes- regierungen auszuzahlen. ir

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Beihilfen haben die Landesregierungen zu überwachen. Sie haben hierüber auf Verlangen der Reichsregierung Mitteilung zu mathen.

Berlin, den 24, April 1928. Der Reichsminister für Ernährung und Landivirtschaft. Schiele.

Béäkrannitmächung Die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Reichs- mark für den Monat April 1928 werden auf Grund

von § 8 Abs. 8 des Umsaßsteuergeseßes in der Fassung der Be- fanntmahung vom 8. Mai 1926 (NGBl. L S. 218) in Ver-

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bindung mit § 45 der Durchführungsbestimmungen zum Umsaßsteuergesez vom 25. Juni 1926 (RGBl. T S. 323) wis folgt festgeseßt :

Lfd. Nr. Staat Einheit RM

Aegypten 1 Pfund 20,94 Argentinien 100 Papierpesos 178,78 Belgien 100 Belga 58,40 Brasilien 100 Milreis 50,41 Bulgarien 100 Lewa 3,02 Canada 1 Dollar 4,18 Dänemark 100 Kronen 112,17 Danzig 100 Gulden 81,61 Estland 100 Kronen 112,11 Finnland 100 Mark 10,52 Frankrei 100 Francs 16,46 Briechenland 100 Drachmen 5,52 Großbritannien 1 Pfund Sterling 20,4L Holland 100 Gulden 168,55 Stalien 100 Lire 22,06 Japan 100 Yen 199,57 Iugoslawien 100 Dinar 7,35 Lettland 100 Lat 80,87 Litauen 100 Litas 41,60 Norwegen 100 Kronen 111,79 Oesterreich 100 Schilling 58,83 Polen 100 Zloty 46,87 Portugal 100 Esfudos 17,89 Numänien 100 Lei (Noten) 2,62 Schweden 100 Kronen 112,24 Schweiz 100 Franken 80,98 Spanien 100 Pefeten 70,10 Tscheho-Slowakei 100 Kronen 12,39 Türkei 1 Be 2,13 Ungarn 100 Pengö T2,02 Uruguay 1 Peso 4,33 Vereinigte Staaten 1 Dollar 4,18 von Amerika Die Festseßung der Umrechnungssäge für die nicht an der Berliner Börse notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt spätestens in der Mitte dieses Monats. Berlin, den 1. Mai 1928. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zarden.

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Betanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver- ordnung zur Durchführung des Geseßes über wert- beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923. (RGBI. T S. 482.)

Der Londoner Goldpreis beträgt für eine Unze Feingold 84 sh 104 4a, für ein Gramm Feingold demnach . « 32,7375 pénce, Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt- machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis eins{ließlih des Tages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichuna vorausgeht. Berlin, den 2, Mai 1928. Reichsbankdirektorium. Dreyse. Fuchs.

Die Reichs indexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1928.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er- nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) ist nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats April mit 150,7 gegenüber dem Vormonat (150,6) nahezu unverändert geblieben.

Die Jndexziffern für die einzelnen Gruppen betragen (1913/14 = 100): für Ernährung 151,0, für Wohnung 125,5, ar Heizung und Beleuchtung 144,6, für Bekleidung 169,9, für

en „Sonstigen Bedarf“ einschließlich Verkehr 186,4.

Berlin, den 30. April 1928.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Plaztzer.

Breufßen. Finanzministerium.

Das Preußische Staatsministerium hat den Ministerialrat Schroeter in Berlin-Wilmersdorf, den Oberregierungs- und -baurat Dr.-Jng. Krey in Charlottenburg und den Reichz- bahndirektor Dr.-Jng. Tecklenburg in Charlottenburg zu ordentlichen Mitgliedern und

den Professor Dr.-Jng. Kulka in Hannover zum außer- ordentlichen Mitgliede der Akademie des Bauwesens ernannt,

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