1906 / 4 p. 30 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Satzungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten vom Jahre 1891.

(Hier find nur die von den Statuten des Jahres 1889 abweichenden Paragraphen wiedergegeben.)

S 1 und 2 unverändert.

S3. Das Eintrittsgeld für jede Firma beträgt 4 30,—, der Jahres- beitrag, welher im voraus zu zahlen ift, #4 30,—. Etwaige Mehr- kosten find am Schlusse des Vereinsjahres von den Mitgliedern durh

Umlage zu erheben. L & 4 und 5 unverändert.

8 6. : Der von der Generalversammlung zu wählende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die unter fich: einen Vorfißenden, E einen stellvertretenden Vorsißenden, einen Schriftführer, einen Schatzmeister, einen Beifißer zu wäblen haben. i j Außer diesen sind fünf Stellvertreter und zwei Kafsenrevisoren zu wählen. Es scheiden jährlich zwei resp. drei Vorstandsmitglieder aus, dieselben find wieder wählbar.

8&8 7 bis 10 unverändert.

11.

Die Generalversammlungen werden durch den Vorstand nah defsen Majoritätsbeschluß einberufen, doch hat mindestens jährlich spätestens im April eine Generalversammlung stattzufinden, în welcher Neuwabl des Vorstandes, deren Stellvertreter, die Rechnungsablage, sowie die Wabl zweier Revisoren für die Rechnung des folgenden Jahres zu erfolgen hat. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, auf den motivierten Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder eine Generalversammlung zu berufen. Die Generalversammlungen sind mindestens vierzehn Tage vorher durch Anzeige im Vereinsorgan, fowie Mitteilung der Tagesordnung dur Zirkular zu berufen.

Bei Beschlüssen der Generalversammlungen entscheidet die einfache

Majorität. L 8 12 unverändert.

8 13. L s Die Mitglieder des Vereins haben sih den Majoritätsbes{lüfsen der Generalversammlungen, welche jedem Mitgliede durch den Vor- stand dur eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden, zu fügen. Die- selben find für die Dauer des Vereinsjahres (vom 1. April bis 31. März) bindend. Der Austritt aus dem Verein if nur am Ende des Vereinsjahres zulässig, und muß drei Monate vorher dem Vor- stande dur eingeshriebenen Brief angezeigt werden. Zur Herbei- führung eines Majoritätsbes{lufses müssen in der Generalversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist die erste Generalversammlung nicht beshlußfähig, fo ist binnen vierzehn Tagen eine zweite einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Der Vorstand ist verpflichtet, von den Majoritätsbeshlüssen den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. L 8 14 unverändert.

& 15: i:

Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn fich in der dafür berufenen Generalversammlung sieben Achtel aller Stimmen des Vereins dafür entscheiden. Ist die dafür berufene Generalversammlung nidt bes{lußfähia, so ist eine zweite Generalversammlung zu berufen, deren einfahe Majorität endgültig zu entscheiden bat. Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die auflösende General-

versammlung. - 8 16 unverändert.

Sre Der Vorstand is verpflihtet, Vereinsmitglieder, welche in be- wußter Absicht den Vereinsfaßungen oder Vereinsbes{lüssen zuwider- handeln, aus dem Verein auszusbließen und dies den übrigen Mit- gliedern mittels eingeshriebenen Briefes anzuzeigen.

S 18.

Die Generalversammlung ist befugt, durch Majoritätsbes{luß zu bestimmen, daß und welche Handlungen oder Unterlafsungen von Vereinsmitgliedern mit Konventionalstrafe bedroht sein follen, auch die Pn der zu Gunsten des Vereins event. einzuziehenden Konventional-

strafe im voraus festzustellen.

S .

Die Frage, ob ein Kontraventionsfall vorliegt, entscheidet der Vor- stand, welcher zu der betreffenden Sigung zwei weitere von dem Be- \huldigten bezeichnete Vereinsmitglieder zuzuziehen und bei Beratung und Entscheidung des Kontraventionsfalles mitwirken zu lafsen hat wie die ordentlihen Vorstandsmitglieder. 4

Fall der Schuldbejahung durch Majorität der anwesenden Stimmberechtigten füllt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter den von dem betreffenden Vereinsmitgliede für Kontra- ventionsfälle afzeptierten Wechsel mit dem Datum der Entscheidung als Auéstellunastag und einem vierzehn Tage später datierenden Ver- falltage nebst Domizilvermerk aus und gibt dem Kontravenienten vom Verfalltage und Domizilvermerk Kenntnis, zieht auch den Wechsel demnächst auf eigenen Namen zum Besten der Vereinskasse ein.

8 20.

edes Vereinsmitglied muß zur Deckung etwaiger Konbentional- strafen drei Solawecsel über je & 1000 bei dem jeweiligen Vorstands- vorsitzenden hinterlegen, welcher für sichere Aufbewahrung Sorge trägt und nur in Kontraventionsfällen das Ret der Ausfüllung auf seinen Namen resp. der Herausgabe an den stellvertretenden Vor- sitzenden behufs gleiher Ausfüllung und Einziehung in Gemäßheit des § 19 hat.

& 21,

Wer der Verpflichtung zur Hingabe der SolaweWsel innerhalb vierzehn Tagen nah erhaltener Aufforderun niht nachkommt, wird vom Vorstande aus dem Verein audgesitosten.

Berlin, den 9. April 1891.

Satzungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten vom Jahre 1892.

8 1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Hebung der deutschen Tapetenindustrie und des Tapetenhandels.

8 2. Mitglied des Vereins kann jeder deutsche Tapetenfabrikant werden, der sih dieserhalb \{riftlich an den Vorstand wendet; jede Firma hat indessen nur eine Stimme.

3. Das Eintrittsgeld für jede Firma beträgt 30 , der Jahres- - beitrag, welcher im voraus zu zablen ist, 30 Etwaige Mehrkosten find am Schlusse des Vereintjahres von den Mitgliedern durch Um- lage zu erbeben. : - Das Vereinsjahr beginnt am 1. April.

& 4. Der Sit des Vereins ist der Wohnsiß des Vorsigenden.

8 5. c Der von der Generalversammlung alljährlih neu zu wählende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

einem Vorsitzenden,

einem stellvertretenden Vorsitzenden,

einem Schriftführer,

einem Schaßzmeister,

einem Beifißer.

L Fuflen diesen sind fünf Ersazmänner und zwei Kassenrevisoren zu

8 6. Der Vorstand ift beshlußfähig, wenn drei Mitglieder des Vor- standes anwesend sind.

8 7.

Die Vorsftandssitungen find durch den Vorfißenden oder dessen Stellvertreter zehn Tage vorher mittels eingeschriebenen Briefes unter Mitteilung der Aa aduung einzuberufen, auch ift der Borger zur Anberaumung einer Vorstandsfizung auf den Antrag dreier Mit- glieder des Vorstandes verpflichtet.

8 8. Alle den Zweck des Vereins betreffenden Eingaben seitens der Mitglieder sind an den Vorsitzenden zu richten, der von denselben den übrigen Vorftandsmitgliedern tunlichst bald Kenntnis zu geben ver-

pflichtet ift.

8 9. Die Vorstandsmitglieder erhalten für den Besu der Vorstands- L rg sowie für zur Förderung der Vereinszwecke vorzunehmende eisen, über deren Zweckdienlichkeit der Gesamtvorstand zu befinden hat, freie Fahrt auf der Eisenbahn 2. Klasse, fowie eine Vergütung von 12 #4 für einen Tag und 8 & für einen Tag ohne Nacht. Diese Reisevergütungen müfsen liquidiert werden. 8& 10.

Die Generalversammlungen werden durch den Vorstand nah dessen Majoritätsbeschluß einberufen, doch Hat mindestens jährlich spätestens im März eine Generalversammlung ftattzufinden, in welcher Neuwahl des Vorstandes, deren Stellvertreter, die Rechnungsablage sowie die Wahl zweier Revisoren für die Rechnung des folgenden Jahres zu erfolgen hat. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, auf den motivierten Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder eine Generalversammlung zu berufen. Die Einladungen zur General- versammlung sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch eingeshriebene Briefe zu erlassen.

Anträge, deren Durchführung unter Konbentionalstrafe gestellt werden sollen, müssen auf alle Fälle den Vereinsmitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gemat werden.

8 11.

Bei Beschlüssen der Generalversammlung entscheidet die einfahe Majorität. Jede satzungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlußfähig.

S 12

Jedes Mitglied if berehtigt, sich bei der Generalversammlung dur ein anderes Vereinêmitglied oder durch einen seiner Angestellten stimmberehtigt vertreten zu laffen, jedoch fann jedes Mitglied nur eine andere Stimme mit übernehmen.

y 8 13.

Die Mitglieder des Vereins haben \ich den Majoritätsbes{lüfsen der Generalversammlungen, welche jedem Mitglied durch den Vor- stand dur eingeshciebenen Brief mitgeteilt werden, zu fügen. Die- selben sind für die Dauer des Vereinsjahres (vom 1. April bis 31. März) bindend. Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende des Vereinsjahres zulässig und muß drei Monate vorber dem Vor- stand durch eingeshriebenen Brief angezeigt werden. Der Vorstand ift verpflichtet, von den Majoritätsbeshlüfsen den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu mathen.

S 14

F 14. S Der Vorstand ift berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen, der die vorkommenden scriftlihen Arbeiten -zu erledigen und die Pro- tokolle der Generalversammlung zu führen bat. Die demselben dafür zu gewährende Vergütung wird durch den Vorftand festgeseßt. Auch ist der Vorstand berechtigt, diesen Geschäftsführer mit Reisen für Nereinszwecke zu betrauen und demselben die dadurch erwahsenen Neiseunkosten zu vergüten. e 8 15,

Die Aua des Vereins hat zu erfolgen, wenn sib in der dafür berufenen Generalversammlung R Achtel aller Stimmen des Vereins dafür entscheiden. Ist die dafür berufene Generalversamm- lung nit bes{lußfäbig, so ist eine zweite Generalversammlung zu berufen, deren einfahe Majorität endgültig zu entscheiden hat. Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die auflösende Generalversammlung.

S 16.

Fedes Mitglied verpflihtet sich zur Gebeimhaltung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten sowohl während der Dauer der Mitgliedschaft, als auch nah feinem Austritt aus demselben, au hat dasselbe dur seine Namensunterschrift unter die Satzungen des Ver-

eins sein vôlliges Einverständnis mit denselben zu erklären, welches -

Schriftstück zu den Vereinsakten zu nehmen ist und denselben au nah dem Austritt des betreffenden Mitgliedes zu verbleiben hat.

G17,

Der Vorstand ist verpflichtet, Vereinsmitglieder, welhe in be- wußter Absicht den Vereinssatßungen oder Vereinsbeschlüssen zuwider- handeln, aus dem Verein auszuschließen und dieses den übrigen Mit- gliedern mittels eingeshriebenen Briefes anzuzeigen.

& 18.

Die Generalversammlung ist befugt, durch Majoritätsbes{luß zu bestimmen, daß und welhe Handlungen oder Unterlafsungen von Ber- einsmitgliedern mit Konventionalstrafe bedroht sein follen, au die Höbe der zu Gunften des Vereins eventuell einzuziehenden Konventional- itrafe im voraus festzustellen.

Die Frage, ob ein Kontraventionsfall vorliegt, entscheidet der Vorstand, welcher zu der betreffenden Siyung zwei weitere von dem Beschuldigten bezeichnete Vereinsmitglieder zuzuziehen und bei Be- ratung und Entscheidung des Kontraventionsfalles mitwirken zu lassen hat wie die ordentlichen Vorstandsmitgliede.

Im Fall der Schuldbejabung durch Majorität der anwesenden Stimmberechtigten füllt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter den von dem betreffenden Vereinsmitgliede für Kon- traventionsfälle afzeptierten Wechsel mit dem Datum der Entscheidung als Ausstellungstag und einem 14 Tage später datierenden erfall- tage nebst Domizilvermerk aus und gibt dem Kontravenienten vom Verfalltage und Domizilvermerk Kenntnis, zieht auch den Wechsel demnächst auf eigenen Namen zum Besten der Vereinskafse ein.

8 20.

Jedes Vereinsmitglied muß zur Deckung etwaiger Konventional- strafen drei Solawechsel über je 1000 A bei dem jeweiligen Vor- standsvorsitzenden hinterlegen, welcher für sichere Aufbewahrung Sorge trägt und nur in Kontraventionsfällen das Recht der Ausfüllung auf seinen Namen bezw. der Herausgabe an den stellvertretenden Vor- sigenden bebufs gleicher- Ausfüllung und Einziehung in Gemäßheit des § 19 bat. g 21

Wer der Verpflichtung zur Hingabe der Solawechsel innerhalb

14 Tagen nah erhaltener Aufforderung niht nahkommt, wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.

8 22. Aus dem Verein autgetretene Mitglieder können nur durch Be- {luß einer Generalversammlung wieder aufgenommen werden.

Nah dem Druck der Satzungen beschlossene Aenderungen resp.

usäte zu denselben: Zusä | Leipzig, ten 25. Oktober 1892.

Bei jeder Firmenänderung haben die Nalhfolger aufs neue Ein- trittêgeld und Jahresbeitrag zu leisten (die Umwechslung der Sola- wechsel hat selbstverständlih ebenfalls zu erfolgen).

Braunschweig, den 14. März 1893.

Die Vorstandêmitglieder find berehtigt und verpflichtet, bei Vor- standssitsungen usw. die wirklih entstandenen Kosten zu liquidieren.

Cassel, den 18. Juni 1893.

In außergewöhnlihen Fällen, in welchen s{hnelles Erledigen ge- boten ist, kann auf Beschluß des. Vorstandes an Stelle der Abstimmung einer Generalversammlung \{chriftlihe Abstimmung der Mitglieder stattfinden. Dieselbe hat innerhalb 8 Tagen durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Der Beschluß ist nur auf Grund einer Zweidrittel- majorität der Abstimmenden gültig.

Leipzig, den 21. Februar 1894. Ergänzung dés § 19 der Saßungen;

Wenn seitens des Beschuldigten, auf an ihn durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes ergangene Aufforderung, eine rechts zeitige Bezeihnung zweier Mitglieder nicht erfolgt, oder wenn be- treffende Mitglieder zu der betreffenden Sißung nicht erscheinen, so fönnen die Vorstandsmitglieder allein rechtêgültige Entscheidungen

treffen. Caffel, den 10. März 1895.

1) Eine Bekanntmachung, daß von seiten des Vorstandes oder des Vereins eine Sperre verhängt wurde, ist verboten. Bei Zuwider- handlung ist das betreffende Mitglied für entstehende Kosten verant- wortlich und persönlih haftbar. Es ist nur die einfaWe Anzeige zu- läffig, weil gegen einen unserer Beschlüsse verstoßen sei, keine Ware mehr liefern zu wollen.

2) Sämtliche Konventionalstrafen verstehen fih für jeden ein- zelnen Fall.

Saßzzungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten vom Jahre 1897. Sk, Zweck des Vereins ift die Förderung und Hebung der deutschen Tapetenindustrie und des Tapetenbandels.

S 2. G Mitglied des Vereins kann jeder deutshe Tapetenfabrikant werden, der sih deshalb s{riftlich an den Vorstand wendet; jede Firma hat indessen nur eine Stimme.

S3;

Das Eintrittsgeld für jede Firma beträgt 100 Bei jeder Firmaänderung haben die Nachfolger aufs neue 30 & Eintrittsgeld und Jahresbeitrag zu leisten.

Der Jahresbeitrag, welcher im voraus zu zablen ist, beträgt 75 4.

Etwaige Mehrkosten sind am Sthlufse des Vereinsjahres von den Mitgliedern durch Umlage zu erbeben.

Das Vereinsjahr beginnt am 1. April.

8 4. Der Sitz des Vereins is der Wohnsiß des Vorsitzenden.

S 9°. i Der von der Generalversammlung alljährlich neu zu wählende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, einem Vorsitzenden, einem ftellvertretenden Vorsißenden, einem Schriftführer, einem Schaßzmeister, einem Beisißer. Außer diesen sind fünf Ersaßmänner und zwei Kafsenrevisoren zu wählen.

S 6. Der Vorstand ist bes{lußfähig, wenn drei Mitglieder des Vor- standes anwesend find. t

(.

Die Vorftands\itzungen sind durch den Vorsizenden oder defsen Stellvertreter ¿ebn Tage vorher mittels eingeschriebenen Briefes, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, auch if der Vorsitzende zur Anberaumung einer Vorstandésizung auf den Antrag dreier s glieder des Vorstandes verpflichtet.

4 Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein nah außen.

Sämtliche Kosten und Svesen, welche durch Vertretung, Pro- zesse usw. entstehen, trägt der Verein.

Der Vorstand hat die Pflicht und das Recht, alle Handlungen auszuführen, welhe die Saßzungen und unsere Beschlüfse erfordern.

Der Vorstand ift verpflichtet, die Sperre in geeigneter Form zu veröffentlihen und über Verstöße unserer Beshlüfse durch die Prefse oder in sonst geeigneter Weise eine sahlihe Darstellung zur Kenntnis der Fabrikanten und Händler zu bringen.

8&8. 2 Alle den Zweck des Vereins betreffenden Eingaben seitens der Mitglieder sind an den Vorfigenden zu richten, der von denselben den agen T N R E tunlihst bald Kenntnis ju geben ver- pflichtet ist. s

S 9, Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Vorstandsfizungen oder sonstigen Vertretungen die wirklich entstandenen Kosten zu ligquidieren. 8 10

Die Generalversammlungen werden durch den Vorstand nah dessen Majoritätsbeshluß einberufen, dech bat jährli, spätestens im Oktober, eine Generalversammlung stattzufinden, in welcher Neuwabl des Vorstandes, deren Stellvertreter, die Nehnungsablage, sowie die Wahl zweier Revisoren für die Rechnung des folgenden Jahres zu erfolgen hat. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, auf den moti- vierten Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder eine Generalversammlung zu berufen. Die Einladungen zur General- versammlung sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher durch eingeshriebene Briefe zu erlaffen. -

Anträge, deren Durchführung unter Konventionalstrafe gestellt werden sollen, müssen auf alle Fälle den Vereinêmitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

In außergewönlihen Fällen, in welchen s{nelles Erledigen ge- boten ist, kann auf Beschluß des Vorstandes an Stelle der Abstimmung einer Generalversammlung s{chriftlihe Abstimmung der Mitglieder stattfinden. Dieselbe hat innerhalb acht Tagen durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Der Beschluß is nur auf Grund einer Zwei- drittèlmajorität der Abstimmenden gültig.

8 11. Bei Beschlüssen der Generalversammlungen entscheidet die ein- fache Majorität. Jede sazungëgemäß einberufene Generalversammlung ist beshlußfähig.

8 12.

Jedes Mitglied ist berehtigt, sich bei der Generalversammlung dur ein anderes Vereinsmitglied oder dur einen seiner Angestellten stimmberechtigt vertreten zu lafsen, jedoch kann jedes Mitglied nur eine andere Stimme mit übernehmen.

S 13. L

Die. Mitglieder des Vereins haben fih den Majoritätsbes{lüfjen der Generalversammlungen, welche jedem Mitgliede durch den BVor- stand dur eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden, zu fügen. Die- [elben sind für die Dauer des Vereinsjabres (vom 1./1. bis 31./12) indend. Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende des Ver- einsjahres zulässig und muß drei Monate vorher dem Vorstande dur eingeschriebenen Brief angezeigt werden. Der Vorstand ift verpflichtet, von den Majoritätsbes{lüfsen den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen.

S 14.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geshäftsführer zu ernenne der die vorkommenden \riftlihen Arbeiten zu erledigen und die Protokolle der Generalversammlung zu führen hat. Die demselben dafür zu gewährende Vergütung wird durch den Vorftand festgese Auch is der Vorstand berechtigt, diesen Geschäftsführer mit Reisen für Vereinëzwecke zu betrauen, und demselben die dadurch erwachsenen Reiseunkosten zu vergüten.

8 15.

Die Auflösung des Vereins wenn sich dafür berufenen Generalversammlun "fieben Achtel En dae bar Roene ace: by, beshlußfähiag, so ift eine L canliza atr 004 Üeber E Es Vereler Ö ei A Secauari na svermögens enticheidet die auflösende

8 16. Iedes Mitglied verpflichtet Geheimhaltu Bi: letirfetn Auccicamcie E E N aler den Mitgliedschaft, als auch nah seinem Austritt aus demselben, au hat dasselbe durch seine Namensunterschrift unter die Satzungen des E gee Einverständnis Feen zu erklären, welches dem Austritt des betreffenden Mitgliedes A cbleites a Es

& 17. Der Vorstand is verpflichtet, Vereinsmitglie - puhler At den Bereinsadangen, oder Bereitbesläen, “nier 1 a zu es i i s gliedern mittels eingeschriebenen Bes Aadte = as

18. Die Generalversammlung t befugt, dur Majoritätsbe En daß und welche Handlungen oder i bne ven me D L N T S rin usen, aud S alf en ceins ev j es Ven I Dora E S N

8 19.

a. Die Frage, ob ein Kontraventionsfall vorliegt, cheidet der Vorstand, welcher zu der betreffenden Sitzung zwei D ie von dem Beschuldigten nete Vereinsmitglieder zuzuziehen, und bei Be- ratung und Entscheidung des Kontraventionsfalles mitwirken zu lassen hat, wie die ordentlihen Vorstandsmitglieder.

Im Fall der Schuldbejahung durch Majorität der anwesenden Stimmberechtigten füllt. der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter, den von dem betreffenden Vereinsmitgliede für Kon- traventionsfälle akzeptierten Wechsel mit dem Datum der Entscheidung als Ausftellungstag und einem 14 Tage später datierenden Verfalltage nebst Domizilvermerk aus und gibt dem Kontravenienten vom Verfall- s und Domizilvermerk Kenntnis, zieht auch den Wechsel demnächst auf eigenen Namen zum Besten Vereinskasse ein.

b. Wenn seitens des Beschuldigten, auf an ihn durch den Vor- ftand mittels eingeschriebenen Briefes ergangene Aufforderung, eine rechtzeitige Bezeihnung zweier Mitglieder t erfolgt oder wenn betreffende Mitglieder zu der betreffenden Sizung nicht erscheinen, so m die Vorstandsmitglieder allein rechtsgültige Entscheidungen

c. Eine Bekanntmachung, daß von seiten des Vorstandes oder des Vereins eine Sperre verhän t wurde, ift verboten. Bei Zuwider-" handlung ist das betreffende Mitglied für entstehende Kosten ver- antwortlih und persönli haftbar. Es ist nur die einfahe Anzeige zulässig: Weil gegen einen unserer Beschlüfse verstoßen sei, keine Ware ga E e E , . Säâmtli nventionalstrafen verstehen ir j amiiies EA straf erstehen sich für jeden

§ 20.

a. Jedes Vereinsmitglied muß zur Deckung etwai ional- strafen drei Solawechsel über je Laas Mark Ff wig dear 7p Vorstandsvorsizenden hinterlegen, welber für sihere Aufbewahrung Sorge trägt und nur in Kontraventionsfällen das Reht der Aus- [os Hleubes Beba ae. E Ee e den stellvertreten-

n u ei ü i i - mäßheit des 8 19 hat g f Ha und Einziehung în Ge è gled ift verpflihtet, sofort das Depot von 3000 4 Solawechsel zu ergänzen, sobald ei ) Le n benudt worden is d ein Teil davon zur Zahlung von n o kann der Vorstand Aus us d Verein beschließen. Sea die Beschlüsse des Do i ist Berufung

Sedes Mitalied ist verpflichtet” beim Verkauf custrctlich ; et, sdrüdckli i Beschlüfse unseres Vereins aufmerksam zu av vi fag L E

S 21. Wer der Verpflihtung zur Hingabe der Solawehsel innerhalb 14 Tagen nah erhaltener Aufforder t S 0s Lex Bech a I, Mi. Vom

8 22. Aus dem Verein ausgetretene Mitglieder können d - {luß einer Generalversammlung E aufgenommen ete fs

Satzungen des Vereins deutsher Tapetenfabrikanten vom Jahre 1898.

(Hier find nur die von den Satzungen des Jahres 1897 abweichend Paragraphen wiedergegeben.) 4

SS 1 bis 6 unverändert.

8 7.

Die Vorstandssitzungen find durch den Vorsitzenden oder dessen

Stellvertreter zehn a vorher mittels elnges@ricboin Briefes HadE

Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, auch ist der Vorsizende

zur Anberaumung einer Vorsftandsfizung auf den Antrag dreier Mit- glieder des Vorstandes verpflichtet.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein

außen. Sämtlihe Kosten und Spesen, wel durch Vertretun E I S hu a Enten er Vorftand bat die Pflicht ün eht, alle dlungen auszuführen, welhe die Saßungen und unsere Beschlüfse E „Der Vorstand ist berechtigt, die Sperre in geeigneter Form zu veröffentlihen und über Verstöße gegen unsere Beschlüsse in geeigneter Weise eine sahlihe Darstellung zur Kenntnis der Fabrikanten und Händler zu bringen.

nah

S8 8 und 9 unverändert.

S 10. Die Menerotderjaumlumgen werden d den Vorstand f urhch and nah

defsen Majoritätsbeshluß en, do hat jährli ätestens i

erg angr eda va Beau aeg M acn L voi uge) eng at: des Vorstandes, deren Stellvertreter, die Rehnungsablage, sowie die Wakhl zweier Revisoren für die ais 24 des folgende Jahres zu erfolgen hat. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, auf den motivierten Antrag von mindestens F der Mitglieder eine General- I 14 Tage Rache

er ordnung min v dur eingesricbene Briefe n erlassen. : Sett ved i o S Df E Saar Af , auf alle e den Vereinsmitglie Tagesordnung bekannt gemaht werden. ett

8 11. Bei Beschlüssen der Generalversammlungen entscheidet die ein Ee Jede sazungsgemäß einberufene Ie Me Cinsate ntrag eines Mitgliedes kann, sobald der Antrag von cha Stimmen unterstüyt wird, bei wihtigen Abstimmungen einen Tag ipâtes e E Log Abstimmu der zweiten Lesung ift alsdann endgültig. E G

§ 12 unverändert.

& 13. Die Mitglieder des Hereins haben sich den Majoritätsbeshlüfsen der Gener; mlungen, welche jedem Mitgliede dur den durh En Brief Vetellt werden, zu bars. Go ScinE

_— dauer der B E C lcoit s dee E f Vereinsjahres zuläjsig und muß drei Monate R E en Brief Mütteiluag zu ales chäftsjahr L mit dem Kalenderjahr zusammen. 8 14 bis 18 unverändert.

S 19.

a. Die Frage, ob ein Kontraventionsfall vorliegt, entsheidet der

Vorstand, welcher zu der betreffenden Sihung zwei e von dem ten bezeihnete Vereinsmitglieder hen und bei Beratung des Kontraventionsfalles irken zu lafsen hat,

Im Fall d Scbulbbejabune vurch Majorität der

all der u ajor anwesenden Stimmberechtigten füllt der Vorsigende des Vorstandes oder lerhen Ste er den von dem betreffenden - Vereinsmitgliede für Kontraventionsfälle akzeptierten Wesel mit dem Datum der Ent- scheidung als Ausstellungstag und einem 14. Tage später datierenden Verfalltage nebst Domizilvermerk aus und gibt dem Kontravenienten vom Verfalltage und Domizilvermerk Kenntnis, zieht auch den Wechsel demnächst auf eigenen Namen zum Besten sfafse ein.

b. Wenn seitens des Beschuldigten, auf an ihn dur den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes ergarges orderung, eine“ recht- zeitige Bezeichnung zweier Mitglieder nit erfolgt oder wenn betreffende Mitglieder zu der betreffenden Sißung nit erscheinen, so können die Vorstandsmitglieder allein rede Entscheidungen treffen.

c. Sämtlihe Konventionalstrafen verstehen fch für jeden einzelnen Fall. & 20

a. Jedes Verein8mitglied muß zur Deckung etwaiger Konventional- strafen drei Solawesel über je eintausend Mark bei dem ion Vorstandsvorsigenden hinterlegen, Für sichere Aufbewahrung Sarge räge und gu in A angeme l wee rg A t der Aus-

ung auf seinen Namen bezw. der Herausgabe an den stellvertretenden Vorsißenden behufs gleiher Ausfüllung und Einziehung in Gemäßheit des § 19 oder bezüglih des Beschlusses TIT, Nr. 46 hat.

b. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sofort das Depot von 3000 Solawechsel zu ergänzen, sobald ein as Se hi bt dae nich i: k Vors

Geschie s niht, so kann der tand Aus\{luß aus dem Verein beschließen. Gegen die Beschlüffe des Borstandee it Berufung an die Generalversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

8 21 und 22 unverändert.

eil davon zur Zahlung von

§ 23. Jedes Mitglied ift verpflichtet, beim Verkauf ausdrüdcklih darauf Cnseres Vercins bele Sire vas Bli 15 die jeweiligen Beschlüsse L eim Ein- un quf v : Chemnis, 1. November 1898. on Waren gebunden find

, Der Verein deutscher Tapetenfabrikanten. Mar Langhammer, Vorsitzender.

Saßzungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten vom Jahre 1899.

1. Zweck und Sitz des Vereins.

& 1. Der Zweck des Vereins ift die Förderung und Hebung der deuts. Tapetenindustrie und des E D ed ien Verleihung der Rechtsfähigkeit nahsuchen.

8 2. Der Sitz des Vereins i dem Orte, l jeweili Vorfitende R “getr M fri an welchem der jeweilige

T1. Mitgliedschaft.

Mitglied des Vereins k à G fabrikant werde

ann jeder en werden, welcher iunezary des Deutschen Reiches oder erreih-Ungarn Folaiia Wohn-

t. Als Mitglieder find auch zuläsfig Handelsgesellshaften, Gesell- schaften mit beschränkter Haftung, Ae Atten, S und ähnlihe Korporationen. Dieselben haben jedoch “8 Veber des Aufuabemegesuh

nabmegesuch entscheidet der V: d. in ablehnenden Bescheid dedsblben ist die B E in e Setne versammlung zulässig. Die Entscheidung der leßteren ist endgültig.

8 4.

Jedes dem Verein beitretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 100 M zu zahlen.

E i Ed Fiat 75 A

Fr ift vorauszahlungsweise im Januar jeden Jahres zu leisten. Reichen die Eintrittêgelder, Jahresbeiträge und die des Vereinskafse menten Konventionalstrafgelder zur Bestreitung der dem Verein entstehenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskoften niht aus, so ift der Mehrbedarf durch Umlage zu erheben.

S 5.

_ Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Eintrittsgeldes ersten Jahres ags, sowie e It Tee ßungen. m Laufe des Vereinsjahres beitretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

S 6. Die Mitgliedschaft endigt 5 aua Mebl Austritt, ur un G durch Tod, 9 4) durch Aufgabe des Geschäfts. S7 Der freiwillige Austritt steht jedem Mitgliede frei, kann jedoch nur am lufse eines Vereinsjahres erfolgen und muß mindestens [ee E vorber dem Vorstande dur eingeschriebenen Brief mit- g n.

8&8. Durch Verfügung des Vorstandes kann aus dem Verein aus- Ad 237 hie ikm ‘obliegenden Geisel. wer die ihm obliegenden Geldbei t 7 Auf forderun nit leitet E ge troß zweimaliger e du 8 iedsge ibm auferl Konven- tionalftrafen nit bezahlt; As: Doe 3) wer wiederholt den Vereinsfaßzungen und Vereinsbes{lüfsen Gegen, die Vecfügang des Vorstandes it nur Klag , Gegen gung orstandes ift nur Klage an das Schieds- geriht zulässig. Der Rechtsweg ist ausgeshlofsen. A 0as Se

& 9.

Sheidet ein Mitglied durch den Tod aus, so überträgt sich - die Mitgliedschaft desselben ohne weiteres auf denjenigen oder Af: Erben, welche das Geschäft des Verstorbenen fortführen, falls fie ihren Willen, Mitglied des Vereins zu werden, binnen 2 Monaten nah dem aen ihres Rehhtsvorgängers dem Vorstande gegenüber \chriftlich

S 10. Gibt ein Mitglied sei ä i weiteres seine Mitg eei Geschäft auf, so erlischt damit ohne die auft er dasselbe an eian anderet fo finden auf diesen andere ungen entsprehende Anwendung, welche der Erden eines verstorbenen Mitglicves Plah M

S 11.

Der freiwilligen A des t di

ge Da Prien Lee g Son Je do egbotgtfs oge m er er

E e S mung er 3 betreffende Mitcliel:

der die vorkommenden \riftlihe

glicdlBait olme ries wieder dur einfahe s{hriftlihe Anzeige bei

8 12. Ein eschiedenes oder ausges{lofsenes Mitglied Aus 4 DiAabturo geleisteter F rirkae und verliert a An _auf das Vereinsvermögen. Beiträge oder sonstige Leistungen, welhe während der Dauer seiner Mitgliedschaft fällig wurden, hat er T 1E Se IRL S Be fdelllescus Mila ausge es Sa E T wee E E S

ITI, Vorstand.

8 13. Der Aren wird dur einen Vorstand geleitet, welher befteht aus

em Vorsitzenden, einem ftellvertretenden Vorfißenden, einem Schtiftführer, einem Schaßmeister, vie Bail Ie Erctant ie 2 andsmitglieder erfolgt in der General- versammlung. Die Vorstandsmitglieder haben si, soweit erforderlich, gegenseitig zu vertreten. 4

S 14. Der Vorftand ist beshlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend find, und faßt seine Beschlüffe nah einfacher Majorität E _. § 15.

_ Sitzungen des Vorstandes finden nah Bedarf statt. Ort und Zeit derselben bestimmt der Vorsitzende. Er hat mindestens 6 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung dur eingeshriebenen Brief dazu einzuladen; jedoch kann stets im Anschluß an Vereinsversamm- lungen eine Vorstandésißung obne vorberige \{hriftlihe Einladung und Mitteilung der Tagesordnung ftattfinden, wenn wenigstens drei Vor- a e Bea, R Vorst

le üffe, andéfißungen gefaßt werden, find Ges ein Peel zu beurkunden, meldet bn Var Sant a selbst o zunehmen und von wenigstens drei anwesenden Vorftandsmitgliedern zu unterzeichnen ift. In dringlichen Fällen kann der Vorsitzende ohne Veranstaltung einer Vorstandssitzung \chriftliGe Abstimmung über E Fragen ager eta a

aumung einer Si i i

Vorfianbömitglieter f verlangen er verpflihtet, wenn drei

genftände, we nit auf der Tagesordnung fteben, fs zwar beraten, aber durch Beschlußfaffung nur dann “erleviáè iverdin, wenn kein Vorftandsmitglied widerspricht. i 2E Ms ; a des iy v sid derrtligt und verpflichtet,

r ißungen oder sonstige Vertretu des i

entstehenden Auslagen zu liquidieren. q A P 16. dg s D rang eihe zu eanenven, n Ar zu erledigen und die Protokolle der Generalver ammlung zu führen hat. Die demselben dafür zu gewährende Vergütung wird durch den Vorstand festgeseßt. Auch ist der Vorstand berehtigt, diesen Geschäftsführer mit Neisen S Vereinëzwecke zu beauftragen und demselben die dadurch erwachsenen Reiseunkosten zu vergüten.

S Der Vorstand ift berechtigt,

eres S 17. Gee Qegiisse bes Seen fubés: soiarit alt cutttans tin an i S affa festges | Berufung an die Vereinsversammlung ftatt. zulässig festgeseßt ift,

& 18. Der Vorsitzende, und in dessen Behinderung sein Stellvertreter, i berufen und eallimiert, den Vorstand und den Verein geritlich T außergerihtlich zu vertreten, den Vorsig in den Sitzungen des Vorstandes und in den Vereinéversammlungen zu führen, die Beschlüsse des Vor- ftandes und der Vereinsversammlung zur Ausführung zu bringen und im Namen des Vorstandes und des Vereins rechtsverbindliche Erklärungen aller Art für den Vorstand und den Verein abzugeben. Der Schaßmeister hat die Vereinskafse zu verwalten und die Jahres- rechnung aufzustellen. Dieselbe ist von zwei Revisoren, welche jedes Jah F T E eral Es zu prüfen und mit n isoren ü Befund aufgeseßzten Protokoll d Generalversammlung vorzulegen. ien P T E § 19. _ Sämtliche Vorstandsmitglieder, sowie die Kafsenrevisoren werden auf die Dauer eines Vereinsjahres gewählt.

IV. Vereinéversammlungen.

Vereinsversamml L ah B

Vereinsversammlungen werden je n edarf auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Er ift zur Einberufung verpflichtet, ee A ein Dritteil der Vereinêmitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt. Ort und Zeit der Vereinsversammlungen bestimmt der Vorstand. Ist sowobl der Vorfißende als sein Stellvertreter behindert, die Vereins- versammlung zu leiten, so hat ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung zu übernehmen.

8 21.

Die Einladungen zur Vereinsversammlung find unter Mitteilung der TageSordnung mindestens zwei Wochen vorher brieflih zu erlaffen.

Als ZUNNININon Que Teilnabme dient die shriftliße Einladung.

Jedes glied ijt berechtigt, fich in der Vereinsversammlung dur ein anderes Mitglied oder durch einen volljährigen Angestellten vertreten zu laffen; jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretung übernehmen. :

Der Vertreter muß sich dur \{riftlihe Vollmacht legitimieren.

E 8 22. Gegenstände, welhe nicht in der Einladung als auf der Tages- ordnung stehend bezeichnet find, können beraten, durch Beschlußfaffung aber nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.

8 23. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf di

Grigienenen besWluffibia A di die Zahl der Sie faßt ihre Beschlüfse in der Regel nah ein Majorität.

Bei Stimmengleiheit gilt der bezügliche arf er Era :

Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes muß, wenn derselbe durch mindeftens ein Dritteil der Anwesenden unterstüßt wird, eine mes COUEET P Dans e wemge meg m 2 d die Vereins-

ammlung nden. nach der zweiten Leun ß ist endgültig. G L IAERY

In jedem Jahre, und ; 11

In jedem Jahre, und ¡war im leßten Quartale, tunlichst in der zweiten Hälfte des Oktober, findet due als S Ee be- zeihnete Vereinsversammlung statt, welche ausshließlih zuständig ist:

a. für Entscheidungen, welche in diesen Satzungen ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen find,

b. für die Wablen der Vorstandsmitglieder, der Kafsenrevisoren, der Ra R und der Mitglieder des Aus\{hufses für Verkauf von Lagerware,

c. für Prüfung der Jahresrechnung und Erteilung von Ent- lastung gegenüber dem Vorftand und seinen einzelnen Mit-

I i

Alle Beschlüffe in der Generalversammlung und in den Vereins- versammlungen find durch ein Protokoll zu beurkunden, welches außer bos ders “t ut von wenigstens drei der Erschienenen mit zu

Eine Vereinsversammlung kann als außerordentli General- VRRERE mit der in BEN DonDen bezeichneten Zuftändi nah Bedarf und Ermessen des Vorftandes noch zu jeder anderen einberufen werden.

25. Beschlüsse, welhe die ¡des Vereins und des Vereinsverm betreffen, dürf anes der sämtlicher A

en einer Majorität von sieben der Vereinsversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins

dem Verein angehörenden 7