1906 / 4 p. 31 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Beratung und Beschlußfa der Tagesordnung nicht L O EOO t Mi falung auf dex Tage ri Le Mereinte versammlung binnen vier Wochen (Ntyafindes welche ohne Rücksicht auf die Zabl der Anwesenden mit einfacher Majorität über die Aufs lösung des Vereins endgültig beschließt.

V. Pflichten der Mitglteder.

26. Iedes Mitglied ift an die Bestimmungen dieses Statuts, sowie an die Beschlüfse der Vereinsversammlungen und der Generalver- ammlung gebunden. Gegenwärtig gelten die Beschlüsse, wie fie in onderem de vorliegen. Zuwiderhandlungen gegen die Beschlüsse und gegen die Bestimmungen in §§ 26 bis 33 dieser ¡Solin en E E Verhängung der Sperre oder mit Konventional n ndet. E Die Konventionalstrafen können für jeden einzelnen Fall in Höhe bis zu 3000 M ausgeworfen werden.

8 27.

Kein Fabrikant darf mit Händlern Geschäftsverbindung pflegen, welhe bon deutshen oder österreih-ungarishen, niht dem Verein angehörenden Fabrikanten kaufen. Die Vereinsmitglieder find ver- pflichtet, nur von solchen Fabrikanten bez. Lieferanten, Agenten und fonstigen Mittelspersonen zu kaufen, welhe ausshließlich an Vereins-

mitglieder liefern.

8 28.

Jedes Mitglied verpflichtet fih zur Geheimhaltung aller den

Verein betreffenden Angelegenheiten, sowohl während der Dauer der Mitgliedschaft als auch as dem Austritt.

29.

S L abrikanten dürfen an Händler nur liefern, wenn letztere aus- drüdcklih shriftlih erklären, daß sie sih für die Dauer der Geschäfts- verbindung mit Vereinsmitgliedern, mindestens aber auf die Dauer zweier Jahre den Beschlüssen des Vereins, sowie den in Abschnitt Y, VI und VII dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen ebenso unter- werfen, als ob sie Mitglieder des Vereins wären.

30.

Fabrikanten, welche einen | Mee R für das nächste Jahr von einem Händler angenommen haben, find nur dann berechtigt, von dem Händler die Abnahme dieses Stammausftrags zu verlangen, wenn f in dem der Erteilung des Stammaustrags nächstfolgenden

e

ndetjahre noch Mitglied des Vereins bleiben.

S8 31.

Jedes Mitglied ift verpflichtet, einem vom Vorstande beauftragten vereideten Bücherrevisor Einsicht in seine Geschäftsbücher und geschäft- [liche Korrespondenz zu gewähren und die Vernehmung feines Geshäfts- personals zu gestatten.

Der Vorftand soll indes von diesem Rechte nur Gebrauh machen, wenn hiureihender Verdacht vorliegt, das betreffende Mitglied gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat.

8 32.

Für den Verkauf von Fabriklagerwaren, das find diejenigen Waren, welche für das gehaltene Saisonlager fabriziert find, und von welchen \sih Ausführungen nit in der neuen Musterkarte finden, wird ein aus zwei Vorstands- und drei Vereinsmitgliedern bestehender Aus- \chuß gebildet. L

Derselbe wird von der Generalversammlung gewählt. Der Aus- \chuß erläßt die Ausführungsbestimmungen über den Verkauf von Lageriatan welche indes der S imoeng des Vorstandes bedürfen.

Bei Meinungsverschiedenheiten ift der Beshluß des Vorstandes

maßgebend. - Die Beschlüsse des Aus\husses bezw. des Vorstandes sind für Fabrikanten und Händler bindend.

8 33. Die Sperre kann verhängt werden über Händler, gleihviel ob fie ih gemäß § 29 den Beschlüffen des Vereins und den in Abschnitt V is VII dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben oder niht. Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein Vereinsmitglied und niemand, welcher sih in Gemäßheit § 29 dieser Satzungen den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen unter V, VI und VII diejes Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, wo er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von der- selben Kenntnis erbält, an den Gesperrten oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umftänden nah annehmen muß, daß er die Waren rur als Vermittler für den Gesp?:rrten beziehen will, Waren liefern oder Offerten machen oder Muster senden oder vorlegen darf, so lange die Sperre besteht. Niemand if berehtigt, sh dieser Verpflihtung mit der Be- hauptung zu entziehen, daß die Sperre zu Unrecht verhängt sei.

8 34.

Die Sperre kann nur durch etnftimmigen Beschluß des Vor- standes verhängt werden. Jst der Gesperrte Vereinémitglied, oder hatte der Gesperrte {ih ges S 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Absaß V bis VII dieser Saßungen unter-

so ist er zuvor zur Vorbringung dessen, was er zu seiner Rechtfertigung geltend machen will, unter Einräumung einer Frist von wenigstens drei Tagen aufzufordern.

Bon dem Gesperrten kann, falls er Vereinsmitglied ist oder fh in Gemäßheit § 29 den Beschlüssen des Vereins und den Be- ftimmuungen in Abschnitt V, VI und VII dieses Statuts unterworfen hatte, der Anspruch auf Aufhebung der Sperre im Wege der Klage beim Schiedsgericht geltend gemacht werden. Die Entscheidung desselben ist endgültig.

Der Rechtsweg is ausgeschlossen.

Der Vorstand kaun in jedem Falle, auch wenn Klage nicht er- hoben ist, die Sperre unter Festsezung bestimmter Bedingungen oder bedingungslos wieder aufheben. Er soll jedo, falls der Gesperrte au einem Orte wohnt, an welchem ein Lokalverein der Händler besteht, die Aufhebung der Sperre nit beschließen, ohne zuvor diesen Lokal- verein gehört zu haben.

8 35.

Die Verhängung der Konventionalstrafen ist zulässig gegen Ver- einsmitglieder und folhe, welhe sih in Gemäßheit § 29 den Be- \{lüfsen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V, VI und VII dieses Statuts unterworfen haben. Sie erfolgt durch den Vor- ftand. Der Angeschuldigte ist zu der Sitzung des Vorstandes, in welcher über die Kontravention und deren Bestrafung beschloffen werden soll, wenigstens eine Woche vorher einzuladen und ihm Ge- legenbeit zu geben, fich zu rechtfertigen. Auch steht dem Beschuldigten das Recht zu, zwei Vereinsmitglieder in die Vorstandssizung zu ent- senden, welche an der Beratung und Beschlußfassung sowohl bei Ent- |“ ainbe der Schhuldfrage als bei Festseßung der Höhe der nventionalstrafe stimmberechtigt teilnehmen.

Es entscheidet über die uldfrage Zweidrittelmajorität. Bei Festseßung der Strafenhöhe werden die von den an der Sitzung Teil- nehmenden vorgeshlagenen einzelnen Summen zusammengezählt und der Durchschnitt davon geiogrn

Der Vorstand verhandelt und entscheidet auch dann, wenn der

Angeschuldigte nicht erscheint oder zwei Vereinsmitglieder nicht éntiendet:

worfen,

8:36.

Wird die Konventionalstrafe von dem Betreffenden innerhalb der ibm vom Vorstande zu bestimmenden Frist niht gezahlt, fo erhebt der Vorstand gegen ihn Klage bei dem Schiedsgericht. Die Entscheidung desselben ift endgültig, der Rehtsweg is ausgeshofsen. -

k 8 37. Die Verhängung der Sperre und die Aufhebung derselben ist vom Vorstand in geeigneter Form bekannt zu machen. Derselbe is verpflichtet, mit Konventionalftrafe belegte Verftöße en die Satzungen oder Beschlüsse, sowie Schiedsgerichtsurteile zur Kenntnis der Fabrikanten und der Händler zu bringen.

Vereins und den VII dieses Statuts unterworfen hatte, über

S gas Konventionalstrafen (& 35 dieses Statuts) V

ift zuständig das eriht des Vereins. Parteien sind auf der

einen Seite der E de anteren der Betreffende, über welchen abgeurteilt werden soll.

In den Fällen unter a und c hat der Vorftand, im Falle þ der

perrte die Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben. Für das

eriht gelten die Bestimmungen in §§ 1025 bis 1047 der am

1. Januar 1900 in Kraft tretenden Zivilprozeßordnung mit den aus

L enden Paragraphen ih ergebenden Modifikationen und ergänzenden e ungen. i

8 39.

Das Schiedsgericht befteht aus drei Mitgliedern und wird für jeden Fall besonders gebildet. A ;

Das erste Mitglied, welhes den Vorsiß führt, ist ein Rechts- kundiger, welcher die nah dem Gerichtsverfasjungs-Geseßz erforderliche Befähigung zur ung eines selbständigen Nic s erlangt hat.

__ Die Wahl desselben erfolgt auf die Dauer je eines Jahres durch die Generalversammlung. :

Das zweite Mitglied wird von demjenigen ernannt, welcher dem Vorstand als Partei gegenübersteht. ler, sih den Be- \chlüfsen des Vereins und den in shnitt V bis VII dieser

ungen Bestimmungen unterworfen haben, dürfen als ¡weites Mitglied nur einen Händler dieser eben bezeichneten Art oder ein Vereinsmitglied wählen. Dritte Personen sind ausges{lofsen.

Das dritte Mitglied wird vom Vorstande bestimmt. nicht Mitglied des Vorstandes sein, sondern ist von diesem aus der Zahl der nah § 40 zu wählenden Schiedsrichter zu ernennen.

8 40.

Alljährlich werden in der V auf die Dauer eines Jahres 10 Schiedsrihter aus der Zahl der Vereinsmitglieder gewählt. Mitglieder des Vorstandes dürfen zu Schiedsrichtern nicht gewählt werden.

8 41.

Wenn derjenige, welher dem Vorstand als Partei gegenübersteht, den von ihm zu etnennenden Schiedsrichter niht binnen zweier Wochen nah erhaltener Aufforderung dem Schiedsgerichtsvorsißenden mitteilt, oder wenn der Ernannte oder durch das Los Bestimmte stirbt oder die Uebernahme des Schiedsrichteramts verweigert oder niederlegt und der Gegner des Vorstandes niht binnen zweier Wochen nah vom Schiedsgerihts-Vo den erhaltener Aufforderung einen neuen Schiedsrichter bezeihnet und dessen Bereitwilligkeitserklärung zur Uebernahme des Amts beibringt, so wird das zweite Schiedsgerichts- mitglied aus der Zahl der nach § 40 zu wählenden Schiedsrichter durch das Los bestimmt.

8 42.

Wenn der Vorstand nit binnen zweier Wochen nah von der anderen Partei erhaltener Aufforderung den von ihm bestimmten Shiedsrihter dem Vorsißénden des Schiedsgerichts mitteilt, oder wenn das vom Vorstande gewählte oder durch das Los bestimmte dritte S dger V om N die Ernennung ablehnt oder stirbt oder das

iedsrihteramt niederlegt und der Vorstand niht binnen zweier Wochen nah vom Schiedsgerichtévorfizenden erhaltener Aufforderung einen anderen Stiedsrichter bestimmt, unter gleizeitiger Beibringung der Bereitwilligkeitserklärung des leßteren, das Amt zu übernehmen, so wird das dritte Schiedsgerihtsmitglied aus der Zahl der nah § 40 zu wählenden Schiedsrichter durch das Los bestimmt.

I E E h, Lc mde ta E g Iibende un uziehung z en, we erû o ee Protokoll mit zu unterzeihnen haben.

§ 43.

Eine Ablehnung des Schiedsgerichtsvorsizenden wegen Besorgnis der Befangenheit findet nicht statt.

Wird ein anderer Schiedsrichter aus einem geseßlihen Grunde mit Erfolg abgelehnt, so hat diejenige Partei, dessen Schiedsrichter abgelehnt ist, binnen zwei Wechen einen anderen Schiedsrichter zu be- stimmen. Tut fie dies niht, so wird der neue Schiedsrichter durch das Los gemäß §8 40, 42 bestimmt.

S 44.

Diejenige Partei, welche eine Klage vor dem Schiedsgericht an- bringen will, hat den Vorsitzenden desselben hiervon s{riftlich in Kenntnis zu seßen. : :

Dieser erläßt sodann die Aufforderung an die Parteien, die Schiedsrichter zu benennen und bestimmt der klagenden Partei eine Frist, bis zu welcher bei ihm die Klage \chriftlich einzureichen ist.

Die eingereichte Klage ist der anderen Partei vom Swiedsgerichts- vorsizenden zur Gegenerflärung binnen von ihm zu beftimmender fit in Abschrift zuzufertigen. Die Parteien haben in ihren Schrift- äten die Beweismittel zu bezeihnen und Schriftstücke, auf welche sie

beziehen, in Ur- oder Abschrift beizufügen.

Anwaltszwang findet vor dem Schiedsgerichte nicht ftatt.

45.

Die Parteien sind zu jedem Trin mindestens eine Wothe vorher dur eingeschriebenen Brief zu laden. Das Schiedsgericht kann auch dann verhandeln und entscheiden, wenn eine oder beide Parteien troß rehtzeitiger Ladung nicht ershienen sind. Vertretung dur eine mit beglaubigter Vollmacht versehene Person ist zulässig. Schriftliche Eingaben der Parteien hat das Schiedsgericht ebenso zu berücksichtigen, wie mündlihes Vorbringen. Die Schiedsrihter können Zeugen und Sahverständige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen ersheinen oder von einer Partei gestellt werden. Uebrigen regelt das Schieds- geriht das Verfahren nah freiem Ermessen. Zu sämtlihen Ver-

andlungen und Terminen ift eine als Gerihts\shreiber fungierende erson zuzuziehen, welhe niht Vereinésmitglied zu sein braucht.

Das Schiedsgericht entscheidet nah einfaher Majorität. Handelt es sih um Festseßung einer Konventionalstrafe, so werden die von den einzelnen Schiedsrihtern vorgeshlagenen Summen zusammen- gezählt und der Durchschnitt davon genommen. Der Schiedsspruh ift tee auszufertigen und von \ämtlichen Schiedsrichtern zu un

n. Er braucht niht mit Gründen versehen - zu fein.

8 46. Den Ort des Schiedsgerichts bestimmt der Vorsitzende desselben. Die Schiedsrichter und etwa ershienene Zeugen und Sah- verständige haben Anspruch auf Ersaß der ihnen entstandenen Aus- lagen. Dieselben find aus der Vereinskafse zu bezahlen. Das Schiedsgeriht hat zu bestimmen, ob und in welcher Höhe derjenige, über welhen das Schiedsgericht abgeurteilt hat, diese Auslagen zu er- statten hat. Eine Verpflihtung zur Erstattung darf jedoh nur aus- gesprochen werden, wenn der Betreffende ganz oder teilweise unterliegt. «S4. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rehtskräftigen gerihtlihen Urteils.

VII. Saßungsänderungen.

8 48.

Die Bestimmungen dieser Satzungen können geändert werden dur Beschluß der Generalversammlung. S T

Zu jeder Saßzungsänderung ift eine Dreiviertelmajorität der in

der Generalversammlung Erschienenen erforderlich.

49. ungsänderungen treten, S weit in dem betreffenden Beschluß nicht auédrüdlich etwas anderes bestimmt wird, sofort in Kraft.

als galt ae gge Tate 00 ta Ie Ren in Abschnitt V, VTl und VIl dieser Saßungen worsen haben. Dasselbe gilt für Bellüfle M D N Chemnitz, den 25. November 1899.

Der Vorstand des Vereins deutsher Tapetenfabrikanten. Marx Langhammer, Vorsitzender.

Satzungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten vom. Jahre 1900.

(Gegenwärtiger Siß des Vereins is Chemnitz.) (Hier find nur die von den Satzungen des Jahres 1899 abweichenden Paragraphen wiedergegeben.) I. Zweck und Sitz des Vereins.

L Der Zweck des Vereins ift Förderung und Hebung der deutschen Tapeteninduftrie und des Tapetenhandels.

S 2 unverändert. TI. Gee

Der Eintritt neuer e L ist jederzeit zulässig, ohne daß derselbe die Auflösung des bisherigen Vereins und die Gründung eines neuen zur Rechtsfolge hat.

Mitglied des Vereins kann jeder Tapetenfabrikant werden, welcher Ran e Deutschen Reiches oder Oesterr-zih - Ungarn seinen : “Als Mitglieder find auH zulässig Handelsgesellshaften, Gesel chaften än omman , Aktien- idhe Korporationen, Dieselben haben jedoch

esellshaften und ähnli

flets uur eine Stimme. esu entscheidet der Vorstand. Gegen einen nahmegesuch en and. en

ablehnenden Bescheid dedselben ist die Berufung an die Vereins-

versammlung zulässig. Die Entscheidung der leßteren ist endgültig.

S 4. i

Fedes dem Verein neu beitretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 100 A zu zahlen. s

Der Jahresbeitrag jedes Verein8mitgliedes beträgt 75

Er ift vorauszahlungsweise im Januar jeden Jahres zu leisten. Reichen die Eintrittsgelder, Jahresbeiträge und die der Vereinskafse zufließenden Konventionalstrafgelder zur Bestreitung der dem Verein entstehenden Verbindlihkeiten und Verwaltungskosten niht "aus, so ift der Mehrbedarf durch Umlage zu erheben.

SS 5 und 6 unverändert.

8 7.

Der freiwillige Austritt steht jedem Mitglied frei und zwar ¡weimal im Jahre, am 30. Juni und 31. Dezember. Die Kündigung muß mindestens 6 Monate vorher dem Vorstand durch clagescheiebeuen Brief angezeigt werden.

Während der Kündigungsperiode angenommene Beschlüsse find für diejenigen Mitglieder, die sh im Kündigungsverhältnis den,

nicht bindend. 88 8 bis 11 unverändert.

8 12.

Durch die Beendigung der Mitgliedshaft auf Seiten einzelner Vereinsmitglieder wird der Verein nit aufgelöst. Vielmehr scheidet das betreffende Mitglied in den in 88S 6 bis 11 behandelten Fällen aus dem Vereine gänzlih aus; es verliert jeden Anteil am Vereins- vermögen und hat feinen Anspruch auf eine Abfindung aus demselben. Die L 738 bis 740 des Bürgerlichen Geseßbuchs finden keine An- wendung. Der Fall § 725 des Bürgerlichen Gesezbuhs steht dem freiwilligen Ausscheiden gleich. Beiträge oder sonstige Leistungen, welhe während der Dauer der Mitgliedschaft fällig ben sind troß Beendigung derselben zu jahlen. :

Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter äge und verliert jedén Anspruch auf das Vereinsvermögen. Beiträge oder fonstige Leiftungen, welche während der Dauer seiner Mitgliedschaft fällig wurden, hat er troß der Beendigung derselben zu zahlen. _ /

Ein ausgeschiedenes oder ausges{chlofsenes Mitglied kann durh Beschluß des Vorstandes wieder gerne werden.

IT1. Vorstand. S 13 unverändert.

8 14.

Der Vorstand ift bes{lußfähig, wenn drei Mitglieder anwefend find, und faßt seine Beshlüfse nah einfaher Majorität.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nah innen und außen mit der Beschränkung, daß der Vorstand und beziebentlih der Vorsitzende und dessen Stellvertreter 18) Ver- pflihtungen nicht binsihtlich des Privatvermögens der einzelnen Mit-

glieder, sondern nur in Ansehung des Vereinsvermögens eingehen Tôönnen, und binsihtlih des leßteren ohne vorherige Zustimmung einer Vereinsversammlung au nur insoweit, als im einzelnen Falle niht ein böôberer Betrag als 1000 Æ in Frage kommt.

SS 15 bis 18 unverändert.

S 19. Sämtliche Vorstandsmitglieder, sowie die Kafsenrevisoren werden auf die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Während der Dauer des Vereintjahres kann die Wahl zum Vorstandsmitglied nur durch eine P Ema widerrufen werden, in welcher wenigstens "/s der Mitglieder erschienen find.

IV. Vereinsversammlungen. SS 20 bis 24 unverändert.

. 8 25.

Beschlüsse, welhe die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens betreffen, bedürfen einer Majorität von ?/s der fämtlihen, dem Verein angehörenden Mitglieder. Sind in der Vereinsversammlun atung und Beschlußfassung auf der Tagesordnung fteht, nit 7?/; der Mitglieder anwesend, fo hat eine weitere insversammlung binnen 4 Wochen stattzufinden, welche ohne Rüdcksiht auf die Zahl der Bewenden f (s aen Majorität Me die Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, falls die die Auflösung des Vereins beshließende Versammlung nit die Zuweisung des Vermögens an eine öffentlihe Stiftung oder

Anstalt beschli V. Pflichten der Mitglieder. S8 26 bis 37 unverändert.

VI. Sieds8gerichte. Für Entscheid S 38. ; n un über die in S 8 gedahhten Angelegenheiten . über den Antrag eines Gesperrten, welher sich den Be- [lüfsen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V ee P fis dieses Statuts unterworfen hatte, über Aufhebung e, c. über Verbängung von Konventionalstrafen 35 dieses a ist zuständig das iedsgeriht des Vereins. Parteien find auf der einen Seite der Sia auf der anderen Seit der ae reffend, über welchen abgeurteilt werden foll.

in welcher die Auflösung des Vereins zur Be- -

l In bom Falle unter der Vorftand, in den Fällen unter a Schiedsgericht n les Für das ied i in §8 1025—1047 der am 1

¿ 1900 den Zivilprozeßordnung mit den aus folgenden Paragrap ebenden Modifikationen und mde Ag «real any uts

8 39.

Des ViMiedlgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird jeden Fall besonders gebildet. Lg s. Für

Das erfte Mitglied, welhes den ¿ets führt, ist ein Rechts- Finbiger, welher die nah dem Gerichtsverfafsungsgeseße erforderliche Befähigung zur Bekleidung eines selbständigen Richteramtes erlangt hat.

Die Wahl desselben erfolgt durch die Generalversammlung auf de O corike Ui 26: vi ‘Kerilenien cinnpni, weliher dem

d e ted wtrd von en ernan

Vorstande ‘als Partei über t. ändler, wel den Beschlüssen des Vereins und A Abschnitt V bis VII dieser Sayungen enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben, dürfen als j Mitglied nur einen Händler dieser eben bezeihneten Art oder ein Vereinsmitglied wählen. Dritte Personen sind ausgeschloffen.

Das dritte lied wird vom Vorstande bestimmt. Es darf iht Mitglied des Vorstandes sein, sondern ist von diesem aus der Zahl der nah § 40 zu wählenden Schiedsrichter zu ernennen.

8 40 bis 49 (S{hluß) unverändert. Chemnitz, den 30. Dezember 1900. Der Vorstand des Vereins deutsher Tapetenfabrikanten.

Mar Langhammer, Bors ißender.

Satzungen des Verçins deutscher Tapetenfabrikanten vom'°9. Februar 1903.

* (Gegenwärtiger Siz des Vereins ift Chemniß.)

I. Zweck und Sitz des Vereins. 8 1. Der Zweck des Vereins -ist die Förderung und Hebung der deutshen Tapetenindustrie und des Tapetenhandels.

8 2. Der Sih des Vereins ift an dem Orte, an welchem der jeweilige Vorfißende seinen Wohnfsig hat.

I. Mitgliedschaft.

83.

Der Eintritt neuer Mitglieder ist jederzeit zulässig, obne daß ‘derselbe die Auflösung des bisherigen Vereins und die Gründung eines neuen zur Rehtsfolge hat.

Mitglied des Vereins kann jeder Tapetenfabrikant werden, welcher innerhalb des Deutschen Reiches oder Oesterreih-Ungarns seinen

Wohnsitz hat.

Als Mitglieder find auch zulässig Handelsgesellshaften, Gesell- schaften mit beschränkter ung, Kommanditgesellschaften, Aktien- gesellshaften und ähnlihe Korporationen.

Ueber das Aufnahmegesuh entscheidet der Vorstand. en einen ablehnenden Bescheid desselben ist die Berusung an die Vereins-

versammlung zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.

& 4. Jedes dem Verein neu beitretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 100 Æ zu zahlen. Die Beitragspflicht der Vereinsmitglieder ebenso wie die Stimms berechtigung in den Vereinéversammlungen bemißt sih nah der Höhe des geshästlihen Umsates der einzelnen Mitglieder nah Maßgabe

der folgenden Staffel : - Jahres- Stimmen- Jahresumsaÿß: beitrag : zahl: bis A 100 000,— Æ 100,— 1 Stimme von 100 000,— bis A 250000,— 200,— 2 Stimmen « » 250000— , , 9500000— „, 500— 3 5 « # 500000— „, , 750000— 750,— 4 á

« e 750 000— , - 1000000— ,„ 1000,— 5 t und fo fort für je 250000 A Jahresumsaß je 250 4A Jahres- beitrag und je eine Stimme mehr. Maßgebend ist dabei für jedes Mitglied der Umsay des leßten Geschäftsjahres, welher aus\{ließlich in Tapeten und Borden erzielt worden ift.

Dieser Umsatz ift von jedem Mitgliede im Januar jeden Jahres dem Vorstande bei Einsendung des Jahresbeitrages anzuzeigen.

Der Vorftand ift, wenn ihm Zweifel an der rihtigen Deklaration beigehen, berechtigt, von dem betreffenden Vereinsmitgliede Nahweis der Richtigkeit zu verlangen“ und von den in § 31 dieser Saßzungen ihm eingeräumten Befugnissen Gebrauch zu machen.

Unterläßt ein Mitglied die vorgeschriebene Anzeige oder erbringt es auf Erfordern niht den Nachweis der Richtigkeit derselben, so hat der Vorstand das betreffende Mitglied nach bestem Ermessen ein- zushäßen. Gegen diese Cinshäßung ist nur Berufung an die Vereins- versammlung zulässig. s

Der Beitrag if VeRMa Ll ngtnene im Januar jeden Jahres zu leisten. Beantragt jedoch ein Mitglied eine teilweise Stundung seines Jahresbeitrages, so kann die Entrichtung desselben ratenweise auf den Januar, April und Juli eines jeden Jahres verteilt werden.

_ Reichen die Eintrittsgelder, Jahresbeiträge und die der Vereins- fasse zufließenden Konventionalftrafgelder zur Bestreitung der dem Verein entstehenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten nicht aus, so ift der Mehrbedarf durch Umlage zu erheben.

8 5.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Eintrittsgeldes und ersten Jahresbeitrags, sowie Unterschrift der Saßungen. Im Laufe C Ds eitretende Mitglieder zahlen den vollen Jahres-

Bas Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

S 6. Die Mitgliedschaft endigt 1) durch freiwilligen Austritt,

2) durch Ausschließung, 3) durch Tod, - 4) durch Aufgabe des Geschäfts.

, Tu

Der freiwillige Austritt steht jedem Mitgliede frei und zwar ¿weimal im Jahre, am 30. Juni und 31. Dezember, nah vorgängiger einhalbjähriger, dem- Vorstande gegenüber dur eingeschriebenen rief zu bewirkenden Aufkündigung. Für Mitglieder, welche gekündigt haben, find die während des Laufs der Kündigungsfrist gefaßten Beschlüsse nicht bindend. i

Ohne vorherige Aufkündigung kann jedes Vereinsmitglied aus dem Vereine austreten, wenn die für die neue Musterkarte ein- zuhaltenden Preise, sowie auch alle anderen neu gefaßten für die paar Saison für Fabrikanten und Händler geltenden Beschlüsse, oweit dieselben nicht früher bereits befannt gemaht worden waren, niht spätestens bis zum 15. Februar eines Jahres den Mitgliedern vom Vorstande bekannt gemaht worden sind.

Die Austrittserklärung hat auch in diesem Falle gegenüber dem

Vorstande durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

8. Dur Verfügung des Voefliedes kann aus dem Verein aus- ges{lossen werden: : 1) wer die ihm obliegenden Geldbeiträge troß zweimaliger Aufforderung nit leistet ; L « 2) wer die durch das Schiedsgericht ihm auferlegten Konventional- strafen nicht bezahlt ; , s 3) wer wiederholt den Vereinssazungen und Vereinsbeshlüfsen G E cfüan des Vorstandes ift Kl i bas egen die Verfügung o nur Klage an Schiedsgericht zuläsfig. Der Rechtsweg ist ausgeshlofsen.

E

9. Sheidet ein d den Tod aus, so überträgt Mitgliedschaft wt imi e weiteres denjenigen oder diejenigen Erben, welhe das Ges, des Verstor fortführen, falls sie Le E Ste P Breite tin n r organge gegen riftli f __Gibt ein Mit sein Geschäft auf, so erlischt damit ohne weiteres seine Mitgliedschaft. e Verkauft er dasselbe an einen anderen, fo finden auf diesen anderen die Bestimmungen entsprehende Anwendung, welche in § 9 hinsichtlih der Erben eines verstorbenen Mitgliedes Plaß greifen. n den Fällen der §8 9 und 10 gelten die bezüglichen Erben und Käufer, solange sie ihren Willen, Vereinsmitglieder zu werden, niht ausdrüdlich erklärt haben, nicht als solche.

8 11. Der freiwilligen Aufgabe des Geschäfts steht die Konkurseröffnung über das uan red des betreffenden Mitgliedes gleich. Wird der Konkurs infolge Zustimmung aller Gläubiger oder infolge Zwangs- vergleihs aufgehoben, so erlangt das betreffende Mitglied die Mit- gliedschaft obne weiteres wieder dur einfache \{riftliche Anzeige bei dem Vereinsvorftand.

§ 12. Durch die Beendigung der Mi Leba auf seiten einzelner Vereinsmitglieder wird der Verein nit au geit: Vielmehr scheidet das betreffende Mitglied in den in §§ 6—11 behandelten Fällen aus dem Vereine gänzlich aus; es verliert jeden Anteil am Vereins- vermögen und keinen SUrus auf eine Abfindung aus demselben. Dié §8 738—740 des Bürgerlichen Geseßbuches finden keine An- wendung. Der Fel S 725 des Bürgerlichen Geseßbucbes fteht dem freiwilligen Ausscheiden gleich. Beiträge oder fonstige Leistungen, welhe während der Dauer der Mitgliedschaft fällig wurden, find trog Beendigung derselben zu zahlen. Ls j

Ein ausgeschiedenes oder ausgeshlofsenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rüdzablung geleisteter Beiträge und verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Beiträge oder sonstige Leiftungen, welhe während der Dauer seiner Mitgliedschaft fällig wurden, hat er troß der Beendigung derselben zv zahlen. :

Ein ausgeschiedenes oder eshlofsenes Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes wieder aufgenommen werden.

IT1. Vorstand.

S 13. , Der Verein wird durch einen Vorstand geleitet, welcher besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorfißenden, einem Schriftführer, einem meister, einem Beisißer. A i Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der General- versammlung. Die Vorstandsmitglieder haben \ih, soweit erforderlich, gegenseitig zu vertreten.

: S 14.

Der Vorstand ift bes{lußfähig, wenn drei Mitglieder" anwesend sind, und faßt seine Beschlüsse nah einfaher Majorität. n

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach innen und außen mit der Beschränkung, daß der Vorstand und beziehentlih der Vorsitzende und dessen Stellvertreter 18) Ver- pflihtungen nicht binfihtlich des Privatvermögens der einzelnen Mit- lieder, sondern nur in Ansehung des Vereinsvermögens eingehen önnen, und hinsihtlih des leßteren ohne vorherige Zustimmung einer Vereinsversammlung auch nur insoweit, als im einzelnen Falle nicht ein höherer Betrag als 1000 4 in Frage kommt.

S 15.

Sihungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Ort und Zeit derselben bestimmt der Vorsizende. Er hat mindestens 6 Tage vorher unter Mitteilung der. - Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief dazu einzuladen; jedoch kann stets im Anschluß an Vereins- E eine Vorstands\itzung ohne vorherige \{chriftliche Ein- [ladung und Mitteilung der Tagesordnung ftattfinden, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend find.

Alle Beschlüffe, welhe in Vorstandssizungen gefaßt werden, sind dur ein Protokoll zu beurkunden, welches in der Sitzung selbst auf- zunehmen und von wenigstens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeihnen ist. In dringlihen Fällen kann der Vorfißende ohne Veranftaltung einer Vorftandsfizung shriftliGze Abstimmung über bestimmte einzelne Fragen veranstalten. s

Zur Anberaumung einer Sitzung if er verpflihtet, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen.

Gegenstände, welhe niht auf der Tagesordnung stehen, können ¡war beraten aber durch Beschlußfaffung nur dann erledigt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. /

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt und verpflichtet, die durch Vorstandssizungen oder sonstige Vertretungen des Vereins entstehenden Auslagen zu liquidieren.

S 16. :

Der Vorstand ift berechtigt, einen Geshäftsfübrer zu ernennen,

der die vorkommenden schriftlichen Arbeiten zu erledigen und die

Protokolle der Generalversammlung zu fübren hat. Die demselben

dafür zu gewährende Vergütung wird durch den Vorstand festgeseßt.

Auch ist der Vorstand berehtigt, diesen Geschäftsführer mit Reisen

für Vereinszwecke zu beauftragen und demselben die dadur er- wachsenen Reiseunkosten zu vergüten.

S 17. : Gegen Beschlüsse des Vorstandes findet, soweit niht ausdrücklih rufung allein an das Schiedsgericht als zulässig feftgesezt ift, Berufung an die Vereinsversammlung statt. 18,

Dér Vorsitzende, und in defien Bebinderung sein Stellvertreter, ist berufen und legitimiert, den Vorstand und den Verein gerihtlih und außergerihtlich zu vertreten, den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und in den Vereinsversammlungen zu führen, die Be- \{lüfse des Vorstandes und der Vereinéversammlung zur Ausführung zu bringen und im Nameri des Vorstandes und des Vereins rehts- verbindliche Erklärungen aller Art für den Vorstand und den Verein abzugeben. Der Schatmeister hat die Vereinskafse zu verwalten und die Jahresrechnung aufzustellen. Dieselbe ist von zwei Revisoren, welhe jedes Jahr in der Generalversammlung gewählt werden, zu prüfen und mit, dem von den Revisoren über den Befund aufge}eßzten Protokoll der Generalversammlung vorzulegen.

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Sämtliche Vorstandêmitglieder, sowie die Kafsenrevisoren werden auf die Dauer eines Vereinsjabres gewählt. ;

Während der Dauer des Vereinsjahres kann die Wahl zum Vorstandsmitglied nur dur eine Mitgliederversammlung widerrufen werden, in welher wenigstens sieben Achtel der Mitglieder er- schienen sind.

IV. Vereinsversammlungen. S 20.

Vereinsversammlungen werden je nah Bedarf auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Er if zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Dritteil der Vereinsmitglieder es unter Angabe-der Gründe verlangt. Ort und Zeit der Vereinsversammlurgen bestimmt der Vorstand. Ist sowohl der Vorsigende als sein Stellvertreter behindert, die Vereins- versammlung zu leiten, so hat ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung zu übernehmen. L

F 21.

Die Einladungen zur BecbioersanG nen find unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher brieflih zu erlassen. Legitimation zur Teilnahme dient die schriftlihe Einladung.

Jedes Mitglied is berechtigt, sich in der Vereinsversammlung

sih die | dur ein anderes Mitglied oder dur einen volljährigen Argestellten

E zu lassen; jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretung übernehmen. Der Vertreter muß fih durch schrifiliße Vollmacht legitimieren.

8 22. Gegenstände, welche nicht in der Einladung als auf der Tages- ordnung stehend bezeihnet sind, können beraten, durch Beschlußfassung aber nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.

S 23.

Die Vereinsversammlung ift ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bes{chlußfäbig.

Sie faßt ihre Beschlüsse in der Regel na einfaher Majorität. Bei Stimmengleichheit gilt der bezüglihe Antrag als abgelehnt.

Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes muß, wenn derselbe durch mindestens ein Dritteil der Anwesenden unterstüßt wird, eine iweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage dur die Vereins- versammlung stattfinden. Der nach der zweiten Lesung gefaßte Beschluß ist endgültig. s 24

In jedem Jahr, und zwar im leßten Quartal, tunlihst in der ¿weiten Hälfte des Oktober, findet eine als Generalversammlung be- zeichnete Vereinsversammlung ftatt, welche auss{ließlich zuständig ift :

a. für Entscheidungen, welche in diefen Satzungen ausdrüdlih der Generalversammlung zugewiefen sind,

b. für die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Kafsenrevisoren, der Schiedsrichter und der Mitglieder des Ausschusses für Verkauf von Lagerware,

c. für Prüfung der Jahresrehnung und Erteilung von Ent- ars gegenüber dem Vorstand und seinen einzelnen Mit- gliedern.

_Alle Beschlüsse in der Generalversammlung und in den Vereins- versammlungen find durch ein Protokoll zu beurkunden, welches außer von dem Protokollanten von wenigstens drei der Erschienenen mit zu unterzeihnen ist. -

Eine Vereinsversammlung kann als außerordentliße General- versammlung mit der in diesem Paragraphen bezeichneten Zuständigkeit nach Bedarf und Ermeffen des Vorstandes noch zu jeder anderen Zeit einberufen werden.

S 25.

Beschlüsse, welhe die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinésvermögens betreffen, bedürfen einer Mehrheit von "/s sämtlicher gemäß § 4 im Verein vorhandener Stimmen.

Sind in der Vereinsversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins zur Beratung und Beschlußfaffung auf der Tagesordnung steht, nicht s; der Stimmen vertreten, fo hat eine weitere Vereins- versammlung binnen 4 Wothen stattzufinden, welhe ohne Nüsicht auf die Gesamtzahl der vertretenen Stimmen mit einfaher Mehrheit über die Auflösung des Vereins endgültig beschließt.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Verein3vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Vereinsmitglieder nach Verkbältnis der denselben zustehenden Stimmen, falls die die Auflösung des Vereins beshließende Versammlung nit die Zuweisung des Ver- mögens an eine Sffentlihe Anftalt oder Stiftung beschließt.

V, Pflichten der Mitglieder. : 8 26.

Jedes Mitglied ist an die Bestimmungen dieses Statuts, sowie an die Beschlüffe der Vereinsversammlungen und der General- versammlung gebunden. Gegenwärtig gelten die Beschlüffe, wie sie in besonderem Dru vorliegen. Zuwiderhandlungen gegen die Beschlüsse und gegen die Bestimmungen in §§ 26—34a dieser Saßungen werden mit Verbängung der Sperre oder mit Konventionalftrafen geahndet.

Die Konventionalstrafen können für jeden einzelnen Fall in Höbe bis zu 3000 G auêgeworfen werden.

i S: 27:

Kein Fabrikant darf mit Händlern Geshäftsverbindungen pflegen, welche von deutshen oder österrei - ungarischen, nicht dem Verein angehörenden Fabrikanten kaufen. Die Vereinsmitglieder find ver- pflichtet, nur von tolhen Fabrifanten bez. Lieferanten, Agenten und fonstigen Mittelspersonen zu kaufen, welhe auss{ließlich an Vereins- mitglieder liefern. Es

& 28.

Jedes Mitglied verpflihtet sich zur Gebeimhaltung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten, sowohl während der Dauer der Mitgliedschaft als auch nah dem Austritt.

; S 29.

Fabrikanten dürfen an Händler nur liefern, wenn leßtere aus- drüdlih \riftlich erklären, daß fie sie für die Dauer der Geshäft3- verbindung mit Vereinémitgliedern, mindestens aber auf die Dauer zweier Jahre, den Beschlüfsen des Vereins, sowie den in Abschnitt F, VI und VII dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen ebenfo unter- werfen, als ob sie Mitglieder des Vereins wären.

S 30.

Fabrikanten, welhe einen Stammauftrag für das nähste Jahr von einem Händler angenommen baben, find nur dann berechtigt, von dem Händler die Abnahme dieses Stammauftrags zu verlangen, wenn fie in dem der Erteilung des Stammauftrags nächstfolgenden Kalender- jahre noch Mitalied des Vereins bleiben.

& 31.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einem vom Vorstande beauftragten vereideten Bücherrevisor Einsicht in seine Geshäftsbücher und ge- chäftlihe Korrespondenz zu gewähren und die Vernehmung seines Geschäftspersonals zu gestatten. :

Der Vorftand soll indes von diesem Rechte nur Gebrauch machen, wenn nah seiner Meinung Verdacht vorliegt, daß das betreffende Mitglied gegen die Saßungen oder Beschlüsse des Vereins ver- stoßen hat. L

Für den Verkauf von Fabriklagerwaren, das sind diejenigen Waren, welche für das gehaltene Saisonlager fabriziert find, und von welhen fich Ausführungen nit in der neuen Musterkarte finden, wird ein aus nz E und drei Vereinsmitgliedern bestehender Auss{huß gebildet.

Derselbe wird von der Generalversammlung gewählt. Der Aus- {uß erläßt die Ausführungsbestinmungen über den Verkauf von Lagerwaren, welche indes der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.

Gon N N ift der Beschluß des Vorstandes maßgebend. * _ s h

Die Beschlüsse des Ausshufses bez. des Vorstandes find für Fabrikanten und Händler bindend.

S 33.

Die Sperre kann verhängt werden über Händler, gleihviel ob fie ih gemäß § 29 den Beschlüssen des Vereins und den in Abschnitt V bis VII diejes Statuts enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben oder niht. Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein Vereinsmitglied und niemand, welcher \sih in Gemäßheit § 29 dieser Satzungen den Beschlüfsen des Vereins und den Bestimmungen unter V, VI und VII dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, wo er die Verbängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von derselben Kenntnis erhält, an den Gesperrten oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den Gesperrten beziehen will, Waren liefern, oder Offerten machen oder Muster fenden oder vorlegen darf, so lange die Sperre besteht. j :

Niemand ist berechtigt, sich dieser Verpflihtung mit der Be- hauptung zu entziehen, daß die Sperre zu Unrecht verhängt sei.

; S 34. L Die Sperre wird durch Majoritätsbes{luß des Vorstandes aus- ebraht. Jst der Gesperrte Vereinsmitglied oder hatte der Gesperrte. ih gemäß § 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen Absay V bis VII dieser Satzungen unterworfen, fo if er zuvor