1906 / 4 p. 32 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Vorbrin , was er zu seiner ReStfertigung geltend E aier Siaciumune ties IRb vos waiolead ict Tigen: arie

Von dem Gesperrten kann, falls er Vereinsmitglied ift oder \fih in Gemäßheit § 29 den Beschlüssen des Vereins und den ungen in Abschnitt V, VI und VII dieses Statuts unterworfen hatte, Anspruch auf Aufhebung der Sperre im Wege der Klage beim Schieds- gericht geltend gemacht werden. Die Entscheidung dess ist endgültig.

Der Rechtsweg ift ausgeslofsen. 1

Der Vorftand kann in jedem Fall, auch wenn Klage nit erhoben ist, die Sperre unter Festsezung bestimmter Bedingungen oder be- dingungélos wieder aufheben. Êr soll jedo, falls der Gesperrte an einem Ort wohnt, an welchem ein Lokalverein der Händler besteht, die Aufhebung der Sperre nicht beschließen, ohne zuvor diesen Lokal- verein gehört zu haben. L

S 34a.

Gegen Händler, welche sich den Beschlüffen des Vereins nicht fügen, fann an Stelle der Sperre verfügt werden, daß denselben von Vereinsmitgliedern Waren nur mit 20% Aufschlag über den regel- mäßigen Preis geliefert werden dürfen.

Auf diese Maßregel finden alle diejenigen Bestimmungen ent- Ae SENENARG welche in §8 33 und 34 binsihtlih der Sperre

offen sind.

s Die Verhängung dieser Maßregel hat zur Folge, daß kein Ver- einsmitglied und niemand, welher si in Gemäßheit § 29 dieser Satzungen den Beschlüffen des Vereins und den Bestimmungen unter V, VI und VII dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, an welchem er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sont von derselben Kenntnis erhalten hat, an den betreffenden Händler oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den be- treffenden Händler beziehen will, Waren anders als mit diesem Auf- \chlag liefern darf, so lange die Maßregel befteht. Niemand ift berehtigt, sh dieser Verpflihtung mit der Behauptung zu entziehen, daß die Maßregel zu Unrecht berblingt worden sei.

S 35. Die Verbängung der Konventionalstrafen ist zulässig gegen Vereinsmitglieder und folhe, welhe sh in Gemäßhbeit § 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V, VI und VII dieses Statuts unterworfen haben. Sie erfolgt dur den Vorstand. Der Angeschuldigte ist zu der Sitzung des Vorstandes, in welher über die Kontravention und deren Bestrafung beshlofsen werden sfoll, wenigstens eine Wothe vorher einzuladen“ und ihm Gelegenheit zu geben, s zu rechtfertigen. Auch steht dem Beschuldigten das Necht zu, zwei Vereinsmitglieder in die Vorstandsfißzung zu ent- senden, welhe an der Beratung und Beschlußfassung sowohl bei Ent- scheidung der Schuldfrage als bei Festseßung der Höhe der Kon- ventionalstrafe stimmberehtigt teilnehmen. V fei - __Es entscheidet über die Schuldfrage Zweidrittelmajorität. Bei Festseßung der Strafenhöhe werden die_ von den an der Sigzung Teil- nehmenden vorgeshlagenen einzelnen Summen zusammengezählt und der Durchschnitt davon gezogen. j Der Vorftand verhandelt und entscheidet auch dann, wenn der S niht ersheint oder zwei Vereinsmitglieder nicht ent- endet.

S 36.

Wird die Konventionalstrafe von dem Betreffenden innerhalb der ibm vom Vorstande zu bestimmenden Frist niht gezahlt, so erhebt der Vorstand gegen ihn Klage bei dem Schiedsgericht. Die Ent- scheidung desselben ift endgültig, der Rechtsweg ift ausgeschlofsen.

§ 37. N Die Verhängung der Sperre und die Aufhebung derselben ift vom Vorstande in geeigneter Form bekannt zu machen. . # Derselbe ist verpflichtet, mit Konventionalstrafe belegte Verstöße gegen die Saßungen oder Beschlüsse, sowie Schiedsgerichtsurteile zur Kenntnis der Fabrikanten und der Händler zu bringen.

VI. Schiedsgerichte.

S 38. Für Entscheidung e

a. über die in § 8 gedachten Angelegenheiten,

b. über den Antrag eines gesperrten bezw. durch die Maßregel des § 34a betroffenen Händlers, welche sih den Beschlüffen des Vereins und Bestimmungen in Abschnitt V—VII dieses Statuts unterworfen haben, auf Aufhebung der Sperre bezw. der Maßregel nah 34a, - : /

c. über Verbängung von Konventionalstrafen 35 dieses Statuts) -

ift zuständig das Schiedsgericht des Vereins. Parteien find auf der einen Seite der Vorstand, auf der anderen Seite der Betreffende, über welhen abgeurteilt werden soll. i

In dem Falle unter c hat der Vorstand, in den Fällen unter a und b der von den Maßregeln Betroffene die Klage vor dem Schieds- geriht zu erheben. Für das Schiedsgericht gelten die Bestimmungen in S8 1025—1047 der am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Zivil prozeß- ordnung mit den aus folgenden Paragraphen \ih ergebenden Modifika- tionen und ergänzenden timmungen.

& 39,

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird für jeden Fall besonders gebildet. e

Das erste Mitglied, welches den Vorfiß führt, ist ein Rechts- kundiger, welcher die nah dem Gerichtsverfa}sung8geseße erforderliche Befähigung zur Bekleidung eines selbständigen Richteramtes erlangt hat.

Die Wahl desselben erfolgt durh die Generalversammlung auf die Dauer zweier Vereinsjahre.

Das zweite Mitglied wird von demjenigen ernannt, welcher dem Vorstande als rtei gegenübersteht. Händler, welche ih den Beschlüssen des Vereins und den in Abschnitt V—VTII dieser Sazungen enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben, dürfen als zweites Mitglied nur einen Händler dieser eben bezeichneten Art oder ein Vereinsmitglied wählen. Dritte Personen find ausgeshlofsen.

Das dritte Mitglied wird vcm Vorstande bestimmt. Es darf nicht Mitglied des Vorstandes sein, sondern ist von diesem aus der Zahl der nah § 40 zu wählenden Schiedsrichter zu ernennen.

8 40.

Alljährlich werden in der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres zehn Schiedsrichter aus der Zahl der Vereinsmitglieder gewählt. Mitglieder des Vorstandes dürfen zu Schiedsrichtern nicht gewählt werden.

S 41.

Wenn derjenige, welcher dem Vorstande als Partei gegenüber- steht, den von ibm zu ernennenden Schiedsrichter niht binnen zweier Wochen nah erhaltener Aufforderung dem Schiedsgerihtsvorsizenden mitteilt, oder wenn der Ernannte oder durh das Los Bestimmte stirbt oder die Uebernahme des Schiedesrichteramtes verweigert oder niederlegt, und der Gegner des Vorstandes nicht binnen zweier Wochen nach vom Schiedsgerichtsvorsizenden erhaltener Aufforderung einen neuen Schiedsrichter bezeihnet und dessen Bereitwilligkeitserklärung jur Uebernahme des Amtes beibringt, so wird das zweite Schieds- gerihtemitglied aus der Zahl der nah § 40 zu wählenden Schieds- rihter durch das Los bestimmt. 8 42

Wenn der Vorstand nit binnen zweier Wochen nach von der S E ves Bee eo Siiicdrecihis aiticlit Bee eds e mittei oder wenn das vom Vorstand gewählte oder durch das Los immte dritte Schiedsgerihtsmitglied die Ernennung ablehnt oder ftirbt, oder E S E S eeatbiMacsitenden erhaltener Autserternae nach vom ed8gerihtévor}igenden erhaltener Aufforderung einen anderen Schiederichter bestimmt, unter gleichzeitiger Beibringung der Bereitwilligkeitéerklärung des leyteren, das ‘so wird das dritte Schiedsgerichtemitglied aus 40 zu wählenden Schiedsrichter durch das Los

mt zu übernehme der Zahl der na bestimmt. °

r

aufzun § 43.

Eine Ablehnung des Schiedsgerichtsvorsizenden wegen Besorgnis der Befangenheit findet nicht statt. i i

Wird ein anderer Schiedsrihter aus einem geseßliGen Grunde mit Erf abgelehnt, so hat diejenige Partei, dessen Schiedsrich abgelehnt en zwei Wochen einen anderen Schiedsrichter zu be- stimmen. Tut dies niht, so wird der neue Schiedsrichter durh das Los gemäß §8 40, 42 mt.

S 44. Diej welhe eine Klage vor dem Schied8gericht an- bringen ‘wil Er den Vorsigenden desselben hiervon shriftlich in Diese d ¿t fodann die Aufforderung an die Parteien, die Schiedsrichter zu benennen, und

bestimmt der fklagenden Partei eine

Frist, bis zu bei ihm die Klage s{hriftlih einzureichen ist. Die eing te e ift der anderen Partei vom Schieds-

erihtsvorsizenden zur ärung binnen von ihm zu bes

ie mender

ren

frift in Abschrift zuzufertigen. Die Parteien haben in Schri dgen die i8mittel zu bezeihnen und Schriftstücke, auf welche fie beziehen, in Ur- und Abschr Anmaltszwang findet vor dem Schiedsgerichte nicht

rift beiz 2 45.

Die Parteien sind zu jedem 2 in mindestens eine Woche vorher dur eingeschriebenen Brief zu laden. Das Schiedsgericht kann au dann verhandeln und entscheiden, wenn eine oder beide Parteien troß rehtzeitiger Ladung nit erschienen find. Vertretung dur eine mit beglaubigter Vollmacht versehene Person ist zulässtg. Schriftliche Eing der Parteien hat das Schiedsgericht ebenfo zu berücksichtigen, wie mündlihes Vorbringen. Die Schiedsrichter können Zes und Sachverständige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen oder von einer Partei gestellt werden. Um en regelt das Schieds- e das Verfahren nah freiem Ermessen. Zu fämtlihen Verhand-

ngen und Terminen ift eine als Gerichtsschreiber fungierende Person zuzuziehen, welhe nicht Vereinsmitglied zu sein braucht.

Das Siedsgericht entscheidet nah einfacher Majorität. Handelt es si um Festseßung einer Konventionalftrafe, so werden die von den einzelnen tedsrih vorgeschlagenen Summen zusammengezählt und der Durchschnitt davon enommen. Der Schievsspruch ist schriftlich auszufertigen und von sämtlichen Sciedsrichtern zu unterschreiben.

Er braucht niht mit Gründen versehen zu sein:

S 46.

Den Ort des Schiedsgerichts bestimmt der Vorfißende desselben. __ Die Sthiedsrihter und etwa erschienene Zeugen und Sachver- ständige haben Anspruch auf Ersag der ihnen entstandenen Auslagen, der Vorsitzende außerdem auf angemessene Vergütung für seine Tätig- keit, welhe in der Regel analog den Säßen und mungen des für das Deutsche Reich geltenden Gerichtskostengesezes sih berechnen soll. Diese Vergütungen find aus der Vereinékafse zu bezahlen. _

Das Schiedsgeriht hat zu bestimmen, ob und in welcher Ee derjenige, über welhen das Schied8gericht abgeurteilt hat, diese - gütungen und Auslagen zu erstatten hat. A

Eine Verpflihtung zur Erstattung findet jedoch nur ftatt, wenn der Betreffende ganz oder teilweise unterliegt. Koften und Auslagen von Parteivertretern oder der Parteien selbs dürfen niemals einer Partei ganz oder teilweise zur Erstattung auferlegt werden. :

Vorstehende Bestimmungen finden auf anhängige Schiedsgerichts-

en. att.

klagen, welhe nit bereits durch Endurteil des 8gerihts er- [ledigt find, Anwendung. s 47

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

VII. Sagzungsänderungen.

8 48. Die Del lau dieser Satzungen können geändert werden durch Beschluß der eralversammlung. E R ai :

Zu jeder Saßungsänderung if eine Dreiviertelmajorität der in der Generalversammlung Erschienenen erforderlich.

: 8 49.

Sagzungsänderungen treten, soweit in dem betreffenden Beschluß niht ausdrüdcklich etwas anderes bestimmt wird, sofort in Kraft.

An dieselben sind auch diejenigen gebunden, welche sih als Nicht- mitglieder des Vereins den Beschlüssen desselben und den Be- stimmungen in Abschnitt V, VI und VIIl dieser Saßungen unter- worfen haben. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Vereins, welche der- selbe in- den Vereinsversammlungen faßt.

Chemniß, den 9. Februar 1903.

Der Vorstand des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten.

Mar Langhammer, Vorsitzender.

Die Satzungen des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten vom 1. Juli 1903 find gleihlautend mit den vorstehenden Satzungen bis auf § 7, in welhem die Absäße 1 und 2 fortgelafsen sind.

Saztzungen des Vereins deutsher Tapetenfabrikanten vom 10. Dezember 1904.

(Gegenwärtiger Sit des Vereins ist Chemnig.)

(Hier sind nur die von den Statuten vom 9. Februar 1903 ab- weichenden Paragraphen wiedergegeben.) S 1 bis 6 unverändert.

T Der freiwillige Austritt fteht jedem Mitgliede frei und zwar ¿weimal im Jahre, am 30. Juni und 31. Dezember, nah vorgängiger, einhalbjähriger, dem Vorstande gegenüber dur eingeschriebenen Brief zu bewirkender A . Für Mitglieder, welche gekündigt haben, fd He threm des ufs der Kündigungsfrist gefaßten Beschlüfse n indend.

8&8. Durch Verfügung des Vorstandes kann aus dem Verein aus- geschloffen werden: is 1) wer die ihm obliegenden Geldbeiträge troß zweimaliger Auf- forderung nicht leistet ; ; ; 2) wer die ihm auferlegten Könventionalstrafen niht kbezablt ; 3) wer den in § 26a geordneten Verpflichtungen niht nach-

kommt; 4) wer wiederholt den Vereinssatzungen und Vereinsbeshlüfsen zuwiderhandelt.

S 8a.

Gegen die auf Grund § 8 ergangene Verfügung des Vorstandes

in Aue Sens an die Vereinsversammlung zulässig, der Rehtsweg en.

Die E muß bei Verlust derselben binnen 2 Wochen, nah- dem dem Betreffenden die N des Vorstandes zugestellt worden ist, bei dem Vereinsvorsitzenden C eingelegt werden.

Die Zung der ü des Vorstandes geschieht durch ein-

en ä

rieben i; oie Verfügung gilt als zugeftellt an dem der Aufgabe des Briefes vir Dost a&ctifotgeaten Watentage, gleichviel ob der betreffende at an diesem Tage den er und gelesen oder die An-

me perweiger! hat. L e Beiiätign aus E a e andes ift u eine Dur ipritteliotint der R der Erler erschienenen Vereinsmitglieder erforderli. ú i

Stirbt ein Mitglied, so bleiten die Erben desselben so lange an die für ihren Rechisvorgänger aus den Satzungen und Beschlüssen des Bereits fich E erpflichtungen gebunden, als ih nicht

über dem Vorstande die Erklärung abgegeben haben,

E e nicht angehören wollen.

M Rein

Wird diese Erklärung nit binnen zwei Monaten nah dem Ab- tee G R s CSE [e Lane tas alsèann ohne weiteres als Mi des Vereins, haben jedoch zu-

sammen nur eine Stimme.

S 10. Gibt ein Mitglied sein Ge i damit weiteres seine M N ai 10 „cITIRN Îue f er dasselbe an einen anderen, so wird dieser erfi Mit- glied durch seinen Beitritt, welher gemäß § 3 zu behandeln ift.

SS 11 bis 13 unverändert.

Der V i und faßt seine Beschlüsse z Stimmeng

S 14. chlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend find, "einfacher Maj heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

lag. MANE Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nah innen und mit der Beschränkung, daß der Vorstand und beziehentlih der Vorfiß-nde und dessen Stellvertreter (in § 18) Ver-

orfiß pflihtungen nit hinsichtlih des Privatvermögens der einzelnen Mit- gder, sondern As Ansehung des Vereinsvermögens eingehen önnen und hinsihtlih des leßteren ohne vorherige Zustimmung einer Vereinsversammlung au nur infoweit, als im einzelnen Falle nit ein höherer Betrag als 1000 Æ in Frage kommt.

SS 15 und 16 unverändert.

8 17.

Gegen die Beshlüfse des Vorstandes findet Berufung an die Vereinéversammlung statt. )

Diese Berufung ist mit Ausnahme der in § 8 und 36 a geordneten Fâlle an feine Frist oder Form gebunden.

Derjenige, welcher die Berufung eingelegt hat, darf zwar an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.

SS 18 bis 21 unverändert. 8 22.

Gegenstände, welhe nicht in der Einladung als auf der Tages- ordnung stehend bezeichnet sind, können beraten, durch Beschlußfaffung aber nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.

Für Vereinsversammlungen, welche über Berufungen der ange- flagten Miiglieder zu verhandeln haben, ift der Tatbestand für die Berufung bei der Anzeige der Tagesordnung in jedem einzelnen Falle den Mitgliedern mitzuteilen. J

S 23. Die Vereinsversammlung ifk soweit in diesen Saßungen nicht etwas anderes bestimmt ift, ohne Rücksicht auf die Zabl der Erschienenen beschlußfähig, und sie faßt ihre Beshlüfse nah einfaher Majorität, soweit in diesen Satzungen nichts anderes t ist.

Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muß, wenn d mindestens durch ein Drittel der anwesenden Mitglieder unterstüßt wird, eine zweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage durch die Vereinêversammlung stattfinden. / i

Der nah der zweiten Lesung gefaßte Beshluß ist endgültig.

8 24.

In jedem Jahre, und zwar im leßten Quartale, tunlickst in der zweiten Hälfte des Oktober, findet eine als Generalversammlung bezeichnete Vereinsversammlung statt, welche auëshließlih zuständig ift:

a. für Entscheidungen, welche in diesen Satzungen ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen find,

b. für die Wablen der Vorstandemitglieder, der Kassenrevisoren und der Mitglieder des Ausschusses für Verkauf von Lagertware,

c. für Prüfung der Jahresrechnung und Erteilung von Ent- lastung gegenüber dem Vorstand und seinen einzelnen

Mitgliedern.

Alle Beschlüsse in der Generalversammlung .und in den Vereins- versammlungen find durch ein Protokoll zu beurkunden, welches außer von dem Protofkollanten von wenigstens drei der Erschienenen mit zu unterzeichnen ift. :

Eine Vereinsversammlung kann als außerordentlihe General- versammlung mit der in diesem Paragraphen bezeichneten Zuständig- keit nah Bedarf und Ermessen des Vorstandes noh zu jeder anderen Zeit einberufen werden.

8& 25 und 26 unverändert. S 26a.

Jedes Mitglied und der Händler, welche sh in Gemäßheit § 29 den Bestimmungen in Abschnitt V und VI dieser Satzungen unter- worfen hadben, sind verpflihtet, dem Vorsißenden des Vereins 30 eigens

ändig geschriebene Wechselakzepte zu je 100 # aus8zuhändigen, welche timmt sind, gegebenenfalls die in 35 geordneten B-stimmungen zur Ausführung zu bringen. ia

Ist ein solhes Wechselakzept verbraucht, so ist auf Aufforderung seitens des Vorsißenden binnen einer Woche ein neues dem leßteren zu übersenden. (Siehe hierzu Resolution am Fuße dieser Saßzungen.)

8 27 und 28 unverändert.

S 29.

Fabrikanten dürfen an Händler nur liefern, wenn leßtere aus- drüdcklih schriftli erklären, daß sie sich für die Dauer der Geshäfts- verbindung mit Vereinsmitgliedern, mindestens aber auf die Dauer zweier Jahre, den Beschlüffen des Vereins sowie den in Abschnit v und VI diefes Statuts enthaltenen Bestimmungen ebenso unterwerfen, als ob fie Mitglieder des Vereins wären.

SS 30 bis 32 unverändert.

S 33. Die Sperre fann verhängt werden über Händler, gleihviel ob sie sich gemäß § 29 den Beschlüssen des Vereins und den in Abschnit V und VI dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben oder niht. Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein Vereinémitglied und niemand, welcher fich in Ae S 29 dieser aßungen den Beschlüfsen des Vereins und den Bestimmungen unter V und VI dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, wo er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von derselben Kenntnis erhält, an den Gesperrten oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den Gesperrten beziehen will, liefern, oder Offerten machen, oder Muster senden oder vorlegen darf, so lange die Sperre besteht. i: ; Niemand ist berehtigt, sich_ dieser Verpflihtung mit der Be- hauptung zu entziehen, daß die Sperre zu Unrecht verhängt sei.

S 34.

Die Sperre wird durch den Vorstand verfügt.

Ist der Gesperrte Vereinsmitglied oder hat der Gesperrte ih in Gemäßheit § 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V und VI dieser Satzungen unterworfen, so ist er zuvor zur Vorbringung dessen, was er zu seiner Rechtfertigung geltend madhen will, unter Einräumung einer Frist von“ wenigstens 3 Tagen

m Gesperrten steht, falls er Vereinsmitglied ist oder im Gemäßheit § 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V und VT diefer Satzungen sich unterworfen hat, gegen die die Sperre verhängende Ve:fügung des Vorstandes die Berufung S E E E Dee Mcluverlanpalins i èndollita:

n en Zur Beseitigung, der Sperre ist eine Aweidrittelmajorität der in der Vereinsverjammlung erscheinenden Mitglieder erforderlih. _ Der Vorstand is in jedem Falle, wenn g nicht eingelegt ist, verpflichtet, die Sperre unter Festseßung

Bedingungen oder bedingungslos wieder ben, er soll jedo,

M Sue Liefe t Ltebe De E p Su Tar . e u t Î 1

zuvor di-sen Lokalverein gehöut Ea V E DRINIR, OPaE

8 34a.

Segen Händler, welche den des i

funn an Stelle der Spies e verfügt wee dah denselben von edern Waren nur geliefert 4 0 ag den regel- diese Maßregel finden alle diejenigen Bestimmungen ent- Dien fiat ng, welche in §§ 33 und 34 binsihtlih der Sperre Die Verbängung dieser Maßregel hat zur Folge, daß kein Vereins- mitglied und niemand, wel i 29 dies bn Desälüfsen did Bercins, iun dea Bestlcmicicea Le L M EA dieses Statuts unterworfen . hat, von dem Tage ab, an welchem er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von, derselben Kenntnis erhalten -hat, an den betreffenden Händler oder an einen ; von dem er weiß oder den Umnänden nach annehmen muß, er die Waren nur als Vermittler für den betreffenden Händler hen will, Waren anders als mit diesem Aufschlag liefern darf, so R B E S T T D u

mrg Arab ua, tus

8 35.

Die Verhängung der Konventionalstrafe ist zuläf en Vereins- mitglieder und solhe, welche fi in Gemäßbeit §& 2g den Beschlüffen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V und V1 dieses Statuts unterworfen haben. Sie erfolgt du1ch den Vorstand. Der Anugeschuldigte ift zu der Sitzung des Vorstandes, in welcher über die Kontravention und deren Bestrafung bes! ofen werden foll, wenigstens eine Woche vorher einzuladen und ibm Gelegenheit zu geben, sh zu

rtigen. Auch fteht dem Beschuldigten das Recht zu, drei Vereins- mitglieder in die Vorstandesigung zu ertsenden, welhe an der Be- T As Beschlußfafsurg sowohl bei Entscheidung der Schuldfrage e Li Festseyung der Höhe der Konventionalstrase stimmberechtigt f .

Es entscheidet über die Shuldfrage Zweidrittelmajorität. Bei S der Strafenhöhe werden die von den an der Sigzung Teil- | den vorgeshlagenen einzelnen Summen zusammengezählt und D Der Borst d veel d entscheidet

Vorftand verhandelt un i dann, wenn der Angeschuldigte nicht erscheint oder drei Bercinonit clièder nicht entsendet.

8 36.

Wird die Konventionalstrafe innerhalb der vom Vorstande dem Betreffenden geftellten Frist, welGe mindestens eine Woche betragen muß, niht bezahlt, so is der Vorsitzende des Vereins verpflichtet, eines der von dem Betreffenden ihm übergebenen Wechselakzepte mit s Auestellungsvermerke, dem Tage der Ausftellung und dem

men des Apzeptanten als Bezogenen zu versehen, als Wechselsumme den Betrag der verhängten Konventionalstrafe und als Zabluncçstag „14 Tage nah dem Auéstellungstag“ einzuseßen, den dergestalt aus- gefüllten Wechsel dem Akzeptanten zur Zahlung vorzulegen, bei Nicht- lung Protest erheben zu lafsen und bierauf den Wechsel sofort auf en Namen, jedoch für Rechnung des eins, gegen den Be- V ere bien 7 hen Ein rhebt leßterer den Einwand, daß der Verstoß, wegen dessen die Konventionalstrafe gegen ihn verbängt worden ift, e ibm e be- gangen worden fei, fo hat der Vereinévorfißzende gleihwohl das Recht und die Pflicht, die Verurteilung des Betreffenden im Wechselprozesse herbeizuführen und dem Betreffenden steht lediglich das Recht zu, seinen Einwand im ordentlihen Verfahren gemäß 599, 600 der Aipropthordunng weiter zu verfolgen, wobei ihm allein die Beweis- pflicht r obliegt, daß der ihm zur Last gelegte Verstoß von ihm S ie I Sun vie Richtung, daß die verhängte K wendungen n Ï ie verhängte Konventional- ftrafe zu boch sei, sind im gerihtlichen Verfahren nit zuläsfig.

Auch hat jeder, welcher den Konventionalstrafbestimmungen unter- liegt, bedingungslos den Vereinsvorsitzenden als allein Flagberetigte anzuerkennen. 8 36

a.

Derjenige, welcher die gegen ihn verhängte Konventionalstrafe ohne Prozjeßverfahren und innerbalb der ihm sientes Frist bezahlt bat, bat das Recht, geyen die Verhängung derse sowobl als gegen ihre Höhe : fung an die Vereinëversammlung einzulegen.

r diesen Fall elten alsdann die Bestimmungen des § 8a mit der Modifikation, daß die zweiwöhige Berufungsfrist von dem Tage ab läuft, an welhem die Zahlung bei dem Vereinsvorsigenden oder dem Schaßmeister eingegangen ist, daß für Bejahung Schuldfrage

drittelmajorität der in der Vereineversammlung erschienenen

n8mitglieder erforderlich ist, bei Festseßung der Strafhöhe aber dasfelbe Verfahren wie in § 35 geordnet Plat greift.

Soweit die Vereinsversammlung eine vom Vorstand verbängte, bereits bezablte Konventionalftrafe aufhebt, ift der gezahlte Betrag an den Betreffenden zurückzugewähren.

In den Fällen, in welchen der Betreffende nit innerhalb der ihm vom Vorstande gestellten Frist oder erst nahdem die Wechs-lklage

en ihn erboben ift, zablt, ift die in diesem Paragraphen geordnete Becufang keinesfalls zulässig. /

37. Die Verhängung der Sperre und die Aufbheb derselben ift vom Vo: stand in e neter Form bekannt zu E 2 f Derselbe ist verpflichtet, mit Konventionalstrafe belegte Versiöße (aen die Sazungen oder Beschlüsse, sowie gerichtliche Urteile und tsheidungen der Vereinsversamwlurgen und eingelegte Berufungen zur Kenntnis der Fabrikanten und Händler zu bringen.

8 38. Auf bereits anhängige Schiedsgerihtsklagen finden diese 8- änderungen keine Anwendung. Ps VI. Saßunggänderungen.

& 39. Die Bestimmungen dieser Saßzungen können geändert werden ech, Beloh ter Seer m N L ebertelmajortit der i u je aßungéänderung eine majorität der der Generalversammlung Erschienenen erforderli. : 8 40. Saßzzungsänderungen treten, soweit in dem betreffenden Beschl niht auéëdrücklich us anderes bestimmt wird, sofort in Kraft. As An dieselben find au diejenigen gebunden, welche \sih als Nicht- Eer des Vereins den Beschlüssen desfelben und den Bestimmungen in Abschnitt V und VI dieser Satzungen unterworfen haben. Das- selbe gilt für Beschlüsse des Vereins, welche derselbe in den Vereins- versammlungen faßt. Chemnitz, den 10. Dezember 1904. Der Vorstand des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten Marx Langhammer, Vorsitzender. C unterwerfe . . . . . . . . den Beschlüffen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten, sowie den Abschnitten V und VI diefes Statuts im Sinne des § n

É 0.00 S S0. G

(Unterschrift.) Resolution

Die Wechselakzepte sind dem jeweiligen Vertrauensmann des Vereins, zur Zeit Herrn Der Vorftand hat mit diesem Vorkehrungen zu treffen, daß die Akzepte nur vertragsmäßig verwendet werden. Der Vertrauensmann darf nur

fel der Mitglieder an den Vorsigenden des Vereins zur vertrag8mäßigen Benußung dann auéliefern, wenn ein schriftlicher Beschluß des Vorstandes, der von der Majorität desselben unter- schrieben sein muß, ihm vorgelegt wird.

Justizrat Euliß in Chemnitz, zu übersenden.

—_— 0

Satzungen des Vereins deutsher Tapetenfabrikant vom 3. eute E S

(Gegenwärtiger Siß des Vereins ift Chemnitz.) L. Zweck und Sig des Vereins.

& 1. Der Zweck des Vereins if die Förderung und Hebung der Tapetenindustrie und des Tavetenhandels . E e Laa S 2. Der Siß des Vereins dem j be Pa Que f os Orte, an welchem der jeweilige

IT. Mitgliedschaft. 8 3. Der Eintritt neuer Mitglieder is jederzeit zul äs derselbe kie Auslöfune, bes biblerigen Beibins und bie Gelatecn eta neuen zur Rechtsfolge hat. _ Mitglied des Vereins kann jeder Tapetenfabrikant werden, weler erhalb A Deutschen Reiches oder Oesterreih-Ungarns seinen

Mitglieder find auch zulässig Handelsgesellf{aften, ell- schaften mit bedr ärtre Haftung, Mommanditmesells ate, Afien gesellshaften und ähnlihe Korporationen.

Ueber das Aufnabmegesuch entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid desselben ift die Berufung an die Vereins- versammlung zulässig. Die Gntscheidung der leßteren ist endgültig.

& 4.

Jedes dem Verein neu beitretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 100 „Æ zu zahlen.

Die Beitragepflicht der Vereinsmitglieder ebenso wie die Stimm- berehtigung in den Vereinsversammlungen bemißt \sih nach der Höhe des gestäitlihen Umsates der einzelnen Mitglieder nah Maßgabe der folgenden Staffel :

Jahresumfaß Ties Simmenzabl bis A 100 000 é 100 1 Stimme von 100000 bis A 250000 , 200 2 Stimmen - » 290000 , „, 500000 ,„ 500 3 L « e 900000 , 750000 , 750 4

« » 750000 , „1000000 „1000 5 L und so fort für je 250 000 Æ Jahresumsaß 250 &# Jahresbeitrag und je eine Stimme mehr. e aba ist dabei für jedes Mitglied der Umsay des legten Geschäftéjahres, welcher auss{ließlich in Ta- peten und Borden erzielt worden ift.

Dieser Umsay üt von jedem Mit im Januar jeden Jahres dem Vorstande bei Einsendung des Jahresbeitrages anzuzeigen.

__ Der Vorstand ist, wenn ihm Zweifel an der rihtigen Deklaration beigeben, berehtigt, von dem betreffenden Vereinsmitgliede Nachweis der Richtigkeit zu verlangen und von den in § 31 dieser Satzungen ihm eingeräumten Befugnissen Gebrau zu machen.

Unterläßt ein Mitglied die vorgeschriebene Anzeige oder erbringt es auf Erfordern niht den Nachweis der Richtigkeit derselben, so hat der Vorstand das betreffende Mitglied nah bestem Ecmefsen ein- zushägen. Gegen diese Einschäßung ist nur Berufung an die Vereins- versammlung zulässig. «

Der Beitrag ift voraus

zablung8weise im Jänuar jeden Jahres zu leisten. Beantragt jedoch ein Mitglied eine teilweise Stundun des Jahresbeitrags, so kann die Entrichtung desselben ratenweise auf den Januar, April urd Juni eines jeden Jahres verteilt werden. Reichen die Eintrittsgelder, Jabresbeiträge und die der Vereins- kasse zufließenden Korventionalftrafgelder zur Bestrei Verein entstehenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten nicht

‘aus, so ist der Mehrbedarf durch Umlage zu erheben.

und erften Jahresbeitrags, fowie Unterschrift der ungen. Im Laufe des Vereinsjahres etende Mitglieder ale bes vollen Jahresbeitrag.

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

6. Die Mitgliedschaft endigt 5 1) dur freiwilligen ‘Austritt,

2) durch Ausschließung, 3) durch Tod, : 4) durch Aufgabe des Geschäfts.

Se Der freiwillige Austritt steht jedem Mi frei, und zwar ¿weimal im Jahre, am 30. Juni und 31. Dezember, nah vorgängiger, einhalbjähriger, dem Vorstande gegenüber dur eingeschriebenen Brief U Begthener a pus g Mnetes mes 2 geinpin haben, e wäbren etten halben vor seinem Austritt ge- aßten Beschlüsse nit bindend. N

8 8. Durch Verfügung des Vorstandes kann aus dem Verein aus- geshlofsen werden : 1) wer die ihm obliegenden Geldbeiträge tro zweimaliger Auf- forderung nicht leistet: 2) wer die ihm auferlegten Konventionalstrafen niht bezahlt; 3) U "vg in § 263 geordneten Verpflichtungen niht nach- ommt ; 4) wer wiederholt den Vereinssaßungen und Vereinsbeschlüssen zuwiderhandelt.

9. Die Mitgliedschaft 2 mit Zablung des Eintrittgeldes

S 8a.

Gegen die auf Grund § 8 ergangene ügung des Vorstandes in E | erufung an die Vereinsversammlung zulässig, der Rechtsweg ift ausgeschloffen.

Die Berufung muß bei Verlust derselben binnen 2 Woen, nah- dem dem Betreffenden die Verfügung des Vorstandes zugestellt worden ift, bei dem Vereinsvorfigenden s{riftlich eingeledt werden.

__ Die Zuftellung der Verfügung des Vorstandes geschieht durch eingeschriebenen Brief.

Die Verfügung gilt als zugestelt an dem der Aufgabe des Briefes zur Post nächstfolgenden Wochentage, gleidviel ob der be- treffende Adrefsat an diesem Tage den B erhalten und gelesen oder die Annahme verweigert hat.

Die Entscheidung der Vereinsversammlung ift endgültig.

Zur Bestätigung der Ausshließungsverfügung des Vorstandes ist eine Zweidrittelmajorität der in der Vereinsversammlung erschienenen Vereinsmitglieder ecforderlih.

__ Stirbt ein Mitglied, so bleiben die Erben des\elben so lange an die für ihren Rehtsvorgänger aus den Saßungen und Beschlüssen des Vereins sih ergebenden Verpflihtungen gebunden, als fie nicht \chriftlich gegenüber dem Vorstande die Erklärung abgegeben haben,

- daß A dem Vereine niht angehören wollen.

d

ird diese Erklärung niht binnen zwei Monaten nach dem Ableben des Rechtsvorgängers abgegeben, so gelten derjenige Erbe oder diejenigen Erben, welhe das Geschäft des Verstorbenen fort- führen, alsdann ohne weiteres als Mitglieder des Vereins, haben jedoch zusammen nur eine Stimme.

O Gibt ein Mitglied sein Geschäft auf, so erlischt damit ohne weiteres seine Mitaliedschaft. Verkauft er dasfelbe an einen andern, so wird dieser erst Mitglied durch seinen Beitritt, welher gemäß § 3 zu behandeln ist.

Gil __ Der freiwilligen Aufgabe des Geschäfts steht die Konkurseröffnung über das Vermögen des betreffenden Mitgliedes gleih. Wird der Konkurs infolge Zustimmung aller Gläubiger oder infolge Zwangs- glicvschaft obne weiteres wieder durch einfache schriftliche Anzeige bei g ohne eres wieder dur n\a e i Lia Vertindlociiand. E

: §12 Durch die Beendigung der PMitaliedshaft auf Seiten einzelner Vereinsmitglieder wird der Verein nicht aufgelöst. Vielmebr sckcitet das betreffende Mitglied in den in §§ 6—11 behandelten Fällen aus dem Vereine gänzlich aus; es verliert jeden Anteil am Vereins- vermögen und bat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus demselben. Die §S 738—740 des Bürgerlichen Gesezbuchs finden keine Anwendung.

Der Fall § 725 des Bürgerlichen Gefe steht d iwilli Ausf i gleich. Beiträge oder ait ag x Ri wel E mfbrnt der Dauer der Mitglied\ fällig wurden, find troß digung

derl Tia auogeschedenes oder antgesSlossencs Mitglicd hat in auêszeshiedenes oder ausges{chlossenes Mitglied keinen Anspruch auf Rüzahlung geleisteter Beiträge und verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Beiträge oder sonstige Liftungen, welche während ter Dauer E Mitgliedschaft fällig wurden, hat er troy der Beendigung derselben zu zahlen.

Ein auégeshiedenes oder ausgeshlossenes Mitglied kann dur Beschluß des Vorstandes wieder aufgenommen werden.

ITL. Vorftand.

S 13. Der Verein wird dur einen Vorstand geleitet, welcher besteht aus einem Vorsitzenden, einem ftellvertretenden Vorsißenden, L L nem Schaßmeifter, __ einem E Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der General- versammlung. Die Vorstandsmitglieder haben si, soweit erforderli, gegenseitig zu vertreten.

7 8 14, Der Vorstand ift bes{lußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beshlüsse Aus einfacher Majorität. S n nit Stimmengleihheit gibt die Stimme des Vorsizenden den

ag.

Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nah innen und außen mit der Beicränkung, daß der Vorstand und beziebentlich der Vorsißende und d: fen Stellvertreter (in § 18) Ver- pflihtungen nit hinsichtlich des Prioatvermögens der einzelnen Mit- glieder, jondern nur în Ansehung des Vereinsvermögens eingehen können und binsihtlih des leßteren ohne vorherige Zustimmung einer Vereinsversammlung auch nur insoweit, als im einzelnen Falle nicht ein böberer Betrag als 1000 Æ in Frage kommt.

8 15.

_Sigzungen des Vorstandes finden nah Bedarf statt. Ort und Zeit derselben bestimmt der Vorsißzende. Er hat mindeftens 6 Tage vorher unter Mitteilung der Ta:esordnung durch eingeschriebenen Brief dazu einzuladen; jed kann fte!s im Anschluß an Vereinsversamm- lungen eine Vorftandéfißzung ohne vorherige \{hriftlihe Einladung und Mitteilung der Tagesordnung stattfinden, wenn wenigstens 3 Vorstands« mitglieder anwesend find.

Alle Beschlüsse, welche in Vorstandesizungen gefaßt werden, sind dur ein Protokoll zu beurkunden, welhes in der Sizung selbst auf- zunehmen und von wenigstens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. In dringlichen Fällen kann der Vorsißende ohne Veranstaltung einer Vorftandssfizung scriftlihe Abstimmung über bestimmte einzelne Fragen veranstalten.

Zur Anberaumung einer Sigung ift er verpflihtet, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. ®

Gegenftände, welhe niht auf der Tagesordnung stehen, können zwar beraten, aber durch Beschlußfaffung nur dann erledigt werden, wenn fein Vorstandsmitglied widerspricht.

__ Die Mitglieder des Vorstandes find berechtigt und verpflichtet, die durch Vorstandsfizung oder sonstige Vertretungen des Vereins entftebenden Auslagen zu liquidieren. S 16,

Der Vorstand is berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen, der die vorkommenden \{riftlihen Arbeiten zu erledigen und die Protokolle der Generalversammlung zu führen hat. Die demselben dafür zu gewährende Vergütung wird dur den Vorstand festgeseßt. Auch ist der Vorstand berechtigt, diesen Geschäftsführer mit Reifen für Vereinszwecke zu beauftragen und demselben die dadurch erwachsenen Reiseunkosten zu vergüten. S

E

Gegen die Beslüfse des Borfiandes findet Berufung an die Vereinsversammlung statt.

Diese Berufung ift mit Ausnahme der in §8 8 und 36 a ge- ordneten Fälle an feine Frist oder Form gebunden.

Derjenige, welcher die Berufung eingelegt hat, darf zwar an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.

S 18.

_ Der Vorfißende und in bis Behinderung sein Stellvertreter ist berufen urd legitimiert, den Vorstand und den Ver-in gerichtlich und außergerihtli4 zu vertreten, den Vorsitz in den Sizungen des Vorstandes und in den Vereinsversammlungen zu führen, die B-1hlüfse des Vorstandes und der Vereinsversammlurg zur Ausführung zu bringen und im Namen des Vorstandes und des Vereins rechtsver- L Erklärungen aller Art für den Vorstand und den Verein abzugeben.

Der Schatmeister hat die Vereinskafse zu verwalten und die Jahresrechnung aufzustellen. Dieselbe ist von zwei Revisoren, welche jedes Jahr in der Generalversammlung e werden, zu prüfen und mit dem von den Revisoren über den Befund aufgeseßten Protokoll der Generalversammlung vorzulegen.

S 19. _ Sämtliche Vorstandsmitglieder fowie die Kafsenrevisoren werden auf die Dauer eines Vereint jahres gewäblt. Während der Dauer des Vereinéjahres kann die Wabl zum Vorstandsmitglied nur durch eine Mitgliederversammlung widerrufen werden, in welcher wenigstens ’/s der Mitglieder ershienen find.

1V. Vereinsversammlungen. j S 20. L

Vereinsversammlung?n werden je nah Bedarf auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Er is zur Einberufung verpflihtet, wenn ein Dritteil der Vereinsmitglieder es unter Argabe der Gcünde verlangt. Ort und Zeit der Vereinsversammlungen bestimmt der Vorstand. It sowohl der Vorsitzende als sein Stellvertreter bebindert, die Vereins- versammlungen zu leiten, fo hat ein anderè?s Vorstandsmitglied die Leitung zu übernehmen.

S 21.

Die Einladungen zur Vereinsversammlung sind unter ‘Mit- s der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher brieflich zu erlaffen.

Als Ftaton jus Teilnahme dient die \{riftlide Einladung.

Jedes Mitglied ift berehtigt, sh in der Vereinsversammlung dur ein anderes Mitglied oder dur einen volljährigen Argestellien Ds zu [afsen; jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretung übernehmen.

Der Vertreter muß \ich durch s{hriftliche Vollmacht legitimieren.

E 8 22.

Gegenstände, welche nicht in der Einladung als auf der Tages-

ordnung stehend bezeibnet sind, können beraten, durch Beschlußfaffung nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.

Für Vercinsversammlungen, welhe über Berufungen der ange- flagten Mitglieder zu verhandeln haben, ist der Tatbestand für die Berufung bei der Anzeige der Tagesordnung in jedem einzelnen Falle den Mitgliedern mitzuteilen. d

8 23. Die BVereinéversammlung ist, soweit in diesen Satzungen nicht etwas anderes bestimmt ift, ohne NRücksicht auf die Zahl der Er- [tes beshlußfähig, und sie faßt ihre Beschlüfse nah einfacher ajorität, soweit in diesen Satzungen nichts anderes bestimmt ift. S