1906 / 4 p. 33 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.

Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes muß, wenn derselbe mindestens durch ein Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird, eine zweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage dur die Vereinsversammlung stattfinden. O

Der nach der zweiten, Lesung gefaßte Beschluß ist endgültig.

8 24. In jedem Jahre, und zwar im leßten Quartale, tunlihst in der zweiten Hälfte des Oktober, findet eine als Generalversammlung bezeichnete Vereinéversammlurg statt, welche aus\{ließlich zuständig ift : a. für Entscheidungen, welche in diefen Saßungen ausdrüdcklich

der Generalversammlung zugewiesen sind; ; b. für die Wahlen der Vorftandsmitglieder, der Kassenrevisoren und der Mitglieder des Ausschusses für Verkauf von Lager-

ware; * :

c. für Prüfung der Jahresrechnung und Erteilung von Ent- lastung gegenüber dem Vorstand und seinen einzelnen Mit- gliedern. :

Alle Beschlüsse in der Generalversammlung und in den Vereins- versammlungen sind durch ein Protokoll zu beurkunden, welhes außer von dem Protokollanten von wenigstens drei der Erschienenen mit zu unterzeichnen ift. :

Eire Vereinsversammlung kann als außerordentlihe General- versammlung mit der in di:-sem Paragraphen bezeichneten Zuständig- keit nah Bedarf und Ermessen des Vorstandes noch zu jeder anderen Zeit einberufen werden. S

8 25.

+ Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinévermögens betreffen, bedürfen einer Mehrheit von "/s sämt- licher gemäß § 4 im Verein vorhandener Stimmen. :

Sind in der Vereinsversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins zur Beratung und zur Beschlußfassung auf der Tagesordnung steht, niht "/s der Stimmen vertreten, so hat eine weitere Vereins- versammlung binnen 4 Wochen stattzufinden, welhe ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der vertretenen Stimmen mit einfaher Mehrheit äber die Auflösung des Vereins endgültig beschließt.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Vereinsmitglieder nach Nerhältnis der denselben zustehenden Stimmen, falls die die Auf- [lösung des Vereins beshliekende Versammlung nicht die Zuweisung des Vermögens an eine öffentlihe Anstalt oder Stiftung beschließt.

V, Pflichten der Mitglieder.

8 26. i E

Fedes Mitglied ist an die Bestimmungen dieses Status sowie an die Beschlüsse der Vereinsversammlungen und der General- versammlung gebunden. Gegenwärtig gelten die Beschlüsse i in diesem Drucke vorliegen. Zuwiderhandlungen gegen die Beschlü e und gegen die Bestimmungen in §8 26—34a dieser Saßungen E M Verhängung der Sperre oder mit Konventionalstrafen geaÿndek. : L

Die Konventionalstrafen können für jeden einzelnen Fall in Höhe bis zu 3000 au8geworfen werden.

8 26 a. L

Jedes Mitglied und diejenigen Händler, welhe sih in Gemäß- heit § 29 den Bestimmungen in Abschnitt V und VI dieser Saßungen unterworfen haben, sind verpflihtet, dem jeweiligen Vertrauensmann des Vereins 30 eigenhändig gescbriebene, bei dem Vo1isitenden des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten zahlbar gemahte Wechsel- ‘akzepte- über je 100 A auszubändigen, welche bestimmt sind, gegebenen- Ee die in § 36 und 36b geordneten Bestimmungen zur Ausführung ¡u bringen.

Händler, welck&e ein Vereinsmitglied vertreten, müssen, abgesehen von der Unterschrift der Satzungen und Beschlüsse des Vereins, Men als Garantie für gewissenhafte Einhaltung der V-reins- bestimmungen kei Ausübung ihres V-rtretertätigkeit 20 Akzepte über e 100 M, zahlbar bei dem Voisigenden des Vereins Deutscher Leg tenfabrikanten, bei dem Vertrauensmann dieses Vereins hinter-

en. Durch Hinterlegung dieser Wesel unterwerfen sie sih der Be-

stimmung, daß sie ebenso wie die von thnen vertretene Firma für rihtige Eiuhallung der Satzungen und Beschlüsse einzustehen baben und in Kontraventionéfällen der Bestrafung mit Konventionalstrafe unterliegen. i Z

Der Vorstand ist berechtigt und verpfl’chtet, gegen folhe Händler in Kortraventionéfällen gemäß § 35 bis 36b zu verfahren und von den binterlegten Webseln Gebrauch zu machen. :

SFedis Vereinêmitglied ist dem Verein gegenüber für richtige Beibringung der W.chsel und der Unterschriften der Saßungen und Beschlüsse verantwortlih und darf insbesondere die betreffenden Ver- treter niht eher Aufträge aufnehmen lafsen, als bis diese die Wechsel binterlegt und die Satzungen unterschrieben haben.

Ist eines der in diesem Parazraphen geda@ten Wechselakzepte verbraucht, so ist auf Aufforderung seitens des Vorsigenden binnen einer Woche ein neues dem Vertrauensmann zu überjenden.

8 26 b. b Der Vertrauensmann wird gewählt auf die Dauer eines Vereins- jahres.

Seine Funktion geht jedoch auch ohne ausdrüdckliche Neuwahl Reit A lange weiter, als nicht ein anderer Vertrauensmann ge- wählt ift.

Der Vorstand hat mit dem Vertrauensmann die nötigen Ab- machungen zu treffen, daß die hinterlegten Akzepte nur bestimmungs- E E werden.

r Vertrauensmann darf insbesondere solche Akzepte an den Vorsitzenden des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten zur bestimmungs- gemäßen Benußung nur dann auéliefern, wenn ihm ein \{riftlicher, gon E, A des Vorstandes unterschriebener Beschluß vor- gelegt wird.

8 27.

Kein Fabrikant darf mit Händlern Geschäftsverbindung pflegen, welche von deutschen oder öôsterreichish-ungarischen, niht dem Verein angehörenden Fabrikanten kaufen. Die Vereinemitglieder sind ver-

flichtet, pur von folhen Fabrikanten bezw. Lieferanten, Agenten und sonstigen Mittelépersonen zu kaufen, welche aus chließlich an Vereins- mitglieder liefern.

8 28. Jedes Mitglied verpflichtet sh zur Geheimhaltung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten, sowohl während der Dauer der Mitgliedschaft als auch nach dem Austritt.

8 29.

Fabrikanten dürfen an Händler nur liefern, wenn leßtere aus- drücklih shriftlich erklären, daß sie sih für die Dauer der Geschäfts- verbindung mit Vereinsmitgliedern, mindestens aber auf die Dauer zweier Jahre, den Beschlüssen des Vereins, sowie den in Abschnitt V und VI dieses Statuis enthaltenen Bestimmungen ebenso unterwerfen, als ob sie Mitglieder des Vereins wären.

8 29a. edes Mitglied® ist verpflichtet, dem jeweiligen Vertrauensmann des Vereins jeden Fall anzuzeigen, in welhem ein Händler vom einem Vereinsmitgliede Vergünstigungen irgend welcher Art verlangt, welche nach den Satzungen und Beschlüssen des Vereins nicht zulässiz sind.

Der Vertrauensmann hat diese Anzeige ohne Nennung des Namens des Anzeigenden an den Vorstand weiter zu geben, welcher

egen den betreffenden Händler das weitere zu veranlafsen, ins- Pclonbere eventuell nah § 33 zu verfahren hat. § 29h. :

Ist eine Kontravention seitens eines Vereinsmitgliedes oder dessen Vertreters als festgestellt zu erachten, bei welcher ein Händler beteiligt ist, so muß von seiten des Vorstandes von dem betreffenden Häadler die Unterschrift der Satzungen und die Hinterlegung der in § 26a gedahten Wechselakzepte verlangt werden. ;

derg nicht erfüllt, so hat der Vorstand das insbes

Wird diese ondere eventuell nah § 33 der Sazungen

weitere zu veranlassen, zu verfahren.

8 30.

Fabrikanten, welche einen Stammauftrag für das nächste Jahr von einem Händler angenommen haben, find nur dann berechtigt, von dem Händler die Abnahme dieses Stammauftrags zu verlangen, wenn sie in dem der Erteilung des Stammauftrags nächstfolgenden Kalender- jahre noch Mitglied des Vereins bleiben.

8 31.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einem vom Vorstande beauftragten vereideten Bücherrevisor Einsicht in seine Geshäftsbücher und geschäft- lihe Korrespondenz zu gewähren und die Vernehmung feines Geschäf18- personals zu gestatten.

Der Vorstand soll indes von diesem Rehte nur Gebrauch machen, wenn nach seiner Meinung Verdacht vorlieat, daß das be- treffende Mitglied gegen die Saßzungen oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat. S 32

Für den Verkauf von Fabriklagerwaren, das find diejenigen Waren, welche für das gehaltene Saisonlazer fabriziert find und von welchen \sich Ausfübrungen niht in der neuen Musterkarte finden, wird ein aus z

Vorstands- und drei Vereinsmitgliedern bestehender Ausschuß gebildet.

Derselbe wird von der Generalversammlung gewählt. Der Ausschuß erläßt die Ausführungébestimmungen über den Verkauf von Lagerwaren, welhe indes der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.

tw eiz sMeWedenhelten ist der Beshluß des Vorstandes maßgebend.

Die Beschlüsse des Ausshufses bezw. des Vorstandes sind für Händler und Fabrikanten den

i Die Sperre kann verhängt werden über Händler, gleichviel ob sie sih gemäß § 29 den Beschlüffen des Vereins und den in Abs chnitt V und VI dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen unter- worfen haben oder niht. Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein Vereinsmitglied und niemand, welcher -sih in Gemäßbeit 8 29 dieser Saßzungen den Beschlüfsen des Vereins und den Be- itimmungen unter V und VI dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, wo er die Verbängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von derselben Kenntnis erhält, an den Gesperrten oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den Gesperrten beziehen will, Waren liefern, oder Offerten machen, oder Muster senden oder porenen darf, so lange die Sperre besteht. :

iemand ist berehtigt, ih diejer Verpflihtung mit der Be- hauptung zu entziehen, daß die Sperre zu Unrecht verhängt fei.

8 34.

Die Sperre wird durch den Vorstand verfügt.

Ist der Gesperrte Vereinsmitglied oder hat der Gesperrte fich in Gemäßbeit § 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V und VI dieser Sazungen unterworfen, so ift er zuvor zur Vorbringung dessen, was er zu seiner Rechtfertigung geltend machen will, unter Einräumung einer Frist von wenigstens 3 Tagen aufzufordern. ä E

Dem Gesperrten ‘steht, falls er Vereinsmitglied ist oder in Ge- mäßheit § 29 den B-\hlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V und VI dieser Saßzungen ih unterworfen hat, gegen die die Sperre verhängende Verfügung des Vorstandes die Berufung an die Vereinsversammlung zu.

Die Entscheidung der Vereinëversammlung ‘ist endgültig.

Zur Beseitigung der Sperre ist eine Zweidrittelmajorität der in der Bereinouer mes ersheinenden Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann in jedem Falle, auch wenn Berufung nit eingelegt ist, die Sperre unter Festseßung bestimmter Bedingungen oder bedingungslos wieder aufheben, er soll jedo, falls der Gesperrte an einem Orte wohnt, an welhem ein Lokalve:ein der Händler bi steht, die Aufhebung der Sperre nicht beshließen, ohne zuvor diesen Lokal- verein gehört zu haben. S i

a

Gegen Händler, welhe ih den Beschlüssen des Vereins nicht fügen, kann an Stelle der Sperre verfügt werden, daß denselben von Vereinsmitgliedern Waren nur mit 20°/9 Aufshlag über den regel- mäßigen Preis geliefert werden dürfen.

Auf diese Maßregel finden alle diejenigen Bestimmungen ent- sprehende Anwendung, welhe in §§ 33 und 34 binsichtlih der Sperre getroffen siand. ;

Die Verhängung dieser Maßregel hat zur Folge, daß kein Vereins- mitglied und niemand, welcher \sich in Gemäßheit § 29 dieser Satzungen den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen unter V und VI dieses Statuts unterworfen ‘hat, von dem Tage ab, an welchem er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von derselben Kenntnis erhalten hat, an den enden Händler oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umständen nah an- nebmen muß, daß er die Waren nur als Vermitiler für den be- treffenden Händler beziehen will, Waren anders als mit diesem Auf- \{lag liefern darf, so lange die Maßregel besteht. Niemand ift be- rechtigt, sich dieser Verpflichtung mit der Behauptung zu entziehen, daß die Maßregel zu Unreht verhängt worden sei.

8 35.

Die Verbängung von Konventionalstrafe ist zulässig gegen Vereins- mitglieder und solhe Händler, welche Akzepte hinterlegt bezw. sih in Gemäßheit § 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Ab\hnitt V und VI dieses Statuts unterworfen haben. Sie er- folgt durch den Vorstand, Der Angeschuidigte ift zu der Sißung des Vo. standes, in welcher über die Kontravention und deren Bestrafung beshlossen werden soll, wenigstens eine Woche vorher einzuladen und ibm Gelegenheit zu geben, fi zu rechtfertigen. Auch steht dem Be- \huldigten das Recht zu, drei Vereinsmitglieder in die Vorstands- figung zu entsenden, welche an der Beratung und Beschlußfafsung sowobl bei Entscheidung der Schuldfrage als bei Festseßung der Höhe der Konventionalstrafe stimmberechtigt teilnehmen.

Es entscheidet über die uldfrage Zweidrittelmajorität. Bei Festseßung der Strafenböhe werden die von den an der Sißung Teil- nehmenden vorgeschlagenen einzelnen Summen zusammengezählt und der Durchschnitt davon gezogen.

Der Vorstand verhandelt und entsheidet auch dann, wenn der Se niht ersheint oder drei Vereinsmitglieder nicht ent-

endet.

8 35a. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mindeststrafe von 1000 4 für jeden einzelnen Fall zu verhängen: 1) bei Verstößen gegen Preis- und Rabattbeftimmungen . und L EER unzulässiger Vergünstigungen irgend welcher

2) wenn ein Vereinsmitglied die in § 29 a vorgeschriebene An- zeige unterläßt ;

3) wenn ein Vereinsmitglied die Anmeldung von Lagerware oder die Anmeldung von Veckäufen von Lagerware im Sinne der Bestimmungen der Beschlüffe unter I1T über den Ver- fauf von Lagerware unterläßt.

8 36.

Wird die Konventionalstrafe innerhalb der vom Vorstande dem Betreffenden gestellten Frist, welhe mindestens eine Woche betragen muß, nicht bezahlt, so ift der Vorsitzende des Vereins verpflichtet, eines der von dem Betreffenden ihm übergebenen Wechscelakzepte mit seinem Auéstellungsvermerke, dem Tage der Ausstellung und dem Namen dés Akzeptanten als Bezogenen zu versehen, als Wechselsumme den Betrag der verhängten Konventionalstrafe und als Zahlungstag „14 Tage nah dem Ausstellungstag“ einzuset-n, den dergestalt aut- gefüllten Wechsel dem Afzeptanten zur ‘Zahlung vorzulegen, bei Nichtzahlung Protest erheben zu lassen und hierauf den Wechsel sofort auf seinen Namen, jedoch für Rechnung des Vereins gegen

den Betreffenden -einzuklagen, und zwar am Gerichte des Wohnsitzes des Vorsitzenden, welhes Gericht von allen, welhe den Bestimmungen dieser Ren unterworfen find, a[s zuständig anerkannt wird.

. Erh-cbt der Beklogte den Cinwand, daß der Verstoß, | desen die Konventionalhtrafe gegen ihn verhängt worden ist, von ibm niht begangen worden. sei, so hat der Vereinsvorsizende gleihwohl das Recht und die E die Verurteilung des Betreffenden im Wechselprosse herbeizuführen und dem Betreffenden steht lediglih das Recht zu, seinen Einwand im ordentlichen Verfahren gemäß §S 9599, 600 der Zivilprozeßordnung weiter zu verfolgen, wobei ihm allein die Beweiépflicht dafür obliegt, daß der ihm zur Last gelegte Verstoß von ihm nicht begangen worden sei.

Einwendungen nach der Richtung, daß die verhängte Konventional- strafe zu hoh sei, siad’ im gerihtlihen Verfahren nicht zuläsfig.

Auch hat jeder, welcher den Konventionalstrafbestimmungen unter- liegt, bedingungslos den Vereinsvorsißenden als allein klagberetigte Prozeßpartei anzuerkennen. L

a. E

S

Derjenige, welcher die gegen thn verhängte Konventionalstrafe ohne Prozeßverfahren und innerbalb der ihm gestellten Frist b-:zahlt hat, hat das Recht, gegen di-e Verhängung derselben sowohl als gegen ihre Höhe Berufung an die Vereinsversammlung einzulegen.

ür diesen Fall gelten alédann die Bestimmungen des § 8a mit der Modififation, daß die zweiwöhige Berufungsfrift von dem Tage ab läuft, an welhem die Zahlung bei dem V:reinsvo1sißenden oder dem Schaßmeister eingegangen ist, daß für Bejahung der Scbuldfrage Zweidrittelmajorität der in der Vereinsverjammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderli ist, bei Festseßung der Strafhöhe aber dasselbe Verfahren wie in § 35 geordnet Play greift. .

Soweit die Vereinsver|amwlung eine vom Vorstand verhängte, bereits bezablte Konventionalstrafe aufhebt, ist der gezahlte Betrag an den Betreffenden zurückzugewähren.

In den Fällen, in welchen der Betreffende niht innerhalb der ihm vom Vorstande gestellten Frist oder erst nahdem die Wechselklage gegen ihn erhoben ist, zablt, ist die in diesem Paragraphen geordnete

erufung keineswegs zulässig. ss

Der Vorstand hat die Pfliht, auch ohne vorherige Einleitung des in § 35 geordneten Verfabrens, wenn p aus den Umständen des einzelnen Falls nach seinem ihm allein zustehenden Ermefsen genügender Ve: dacht ergibt, einen Depotwehsel gegen den einer Kontravention Verdächtigen einzuziehen und event. einzuklagen und die Verurteilung desselben im Wichselprozeß herbeizuführen.

Auch für diese Klage ist das Gericht des Wohnfißes des Vor- fißenden des Vereins zuständig.

Der Betreffende ist verpflihtet, den geforderten Betrag zu zahlen, aber berehtigt, entweder seinerseits geaen den Vorsißenden des Vereins Klage auf Herausgabe des geziablten Betrags zu erheben oder, wern er es auf die Klage des Vorsitzenden hat ankommen lassen, im ordent- lichen Verfahren die Rückzahlung des Geleisteten zu verfolgen.

In beiden Fällen ijt er verpflichtet, den Beweis dafür zu führen, daß der Verdacht, welcher zur Cinziehung des Wechsels Veranlaffung gegeben hat, unbegründet war.

Unterläßt es der Betreffende, auf diese Weise den gegen ihn erhobenen Verdacht zu widerlegen oter ist er dazu niht imstande, fo gilt der Verstoß, dessen er verdächtig war, als erwiesen und es hat alsdann der Vorstand gegen ihn na Maßgabe § 35 und § 36 weiter zu verfahren. Dem Betreffenden steht der im § 36, 2. Absaßz ge- geordnete Einwand und Rechtébehelf dann niht mehr zu.

Ehe der Vorstand von dem in diesem Paragraphen ihm gegebenen Rechte, im Verdachtsfalle einen Wechsel einzuziehen, Gebrauch macht, hat er dem Betreffenden von dieser seiner Absicht und von dem gegen ihn vorliegenden Verdaht Mitteilung zu machen und ihm eine Frist von einer Woche zu gewähren, innerhalb welcher der Verdächtige Beweismittël zur Widerlegung des gegen ihn vorliegenden Verdachts beizubringen hat, deren Beweiékraft jedoch lediglih dem E en des Vorstandes unterliegt.

8 37. Die Verbängung der Sperre und die Aufhebung derselben ift vom Vorstand in geeigneter Form bekannt zu machen. Derselbe ist verpflichtet, mit Konvcntionalstrafe belegte Verfiöße gegen die Satzungen oder Beschlüsse, sowie gerihtlihe Urteile und ntsheidungen der Vereinsversammlungen und eingelegte Berufungen zur Kenntnis der Fabrikanten und Händler zu bringen.

S 38, Auf bereits anhängige Schiedsgerichtsklagen finden diese Sazungs- änderungen keine Anwendung. VI. Saßung8änderungen. 8 39. Die Bestimmungen dieser Satzungen können geändert werden durch Beschluß der Generalversammlung. Zu jeder Satzungsänderung is eine Dreiviertelmajoritäi der in der Generalversammlung Sesélétónéèn erforderlich.

8 40.

Sagtungéänderungen treten, soweit in dem betreffenden Beshluß nicht auédrücklich etwas anderes b:stimmt wird, sofort in Kraft.

An dieselben And auch diejenigen gebunden, welche sih als Nicht- S des Vereins den Beschlüssen desselben und den Bestimmungen in Abschnitt V und VI dieser Saßungen unterworfen haben. Das- selbe gilt für Beschlüsse des Vereins, welche derselbe in den Vereins- versammlungen faßt.

Chemniy, den 3. Juni 1905.

Der Vorstand des Vereins Deutsher Täpetenfabrikanten.

Max Langhammer, Vorsitzender.

Beschlüsse des Vereins Deutsher Tapetenfabrikanten Sit Chemnit.

1. Allgemeine Beschlüsse.

1. In Zweifelsfällen irgendwelher Art in bezug auf sämtliche Beschlüfse entscheidet der Vorstand.

2. Die Beschlüsse sind gültig für Deutshland und Oesterreich- Ungarn. Unter Deutschland ist das Zollinland, also zur Zeit neben Deutschland auh Luxemburg verstanden.

3. Nicht nur jede Umgehung, sondern au jeder Versuch einer Umgehung dieser Beschlüsse ist strafbar.

II. Beschlüsse für die Mitglieder des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten. / A. Zahlungsbedingungen. :

Die Zahlungsbedingungen des Vereins Deutscher Tapeten- fabrikanten sind: Ziel 6 Monate gegen Tratte oder für Kassezahlung 5 9/0 Skonto. Dieser Kassenskonto darf nur bei Barzahlungen, die bis zum Schlusse des auf die Lieferung folgenden Monats erfolgen, gewährt werden. Die Einräumung einer späteren Valuta als des vorgeschriebenen Lieferungstermins ijt verboten.

: B. Umsahtprämien.

Es darf folgende Umsaßprämie, welhe durch den Verein ver- rechnet werden muß, auf den gesamten Einkauf des Händlers in Tapeten und Borden gewährt werden. Diese Umsagprämie ist nur auf die eigenen Fabrikate der Mitglieder und für den eigenen der einzelnen Händlerfirmen zu verrechnen.

Bei mindestens 20 000 4 Jahreseinkauf und mehr 2 9/9,

30 0C0 4 °/9, 6 °/s, 8 %,

40 000 2 50 000 s 60 000 o - 10 %/, 75 000 S » 12!/2 9%. In die Berechnung der Jahresumsäßze wird aus\schließlich ein- bezogen der Einkauf von Papiertapeten, -Borten und -Friesen. Aus-

mmen find Retourwaren oder so

berweig ert wied, und O sonstige Waren, deren Zahlung e Jahresumsäte bezw Einkäufe w

c cimelaen Fafturen abiigli E erden berechnet vom Betrage

; ezu msaßprämie auf Linkrusta ü

P R Ünkcuftasabriten E

ereGnungéperiote gebt vom 1. i jeden Jahres bis zu 30. Juni des näbsten Jahres. Das erste i ied ay fra ait dem 1. Juli 1905 und endigt am 30. Juni 1966.

Kein Mitglied darf dié Umsayprämien mit seinen Abnehmern direkt verrehnen. Die Verrehnung geschieht vielmehr auss{hließlich durch den Vertrauensmann dzs Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten. Diesem find nah Ablauf der Rechnungéperiode die mit den einzelnen Abnehmern gemachten Umsäße zu melden. Er stellt nah diesen Ziffern die zu gewährende Prämie fest und ermächtigt dann die Mit- E aa e E derselben.

le Um/aßprämien dürfen nur an so ä ä werben; welche: T solhe Händler gewährt

- ur von Mitgliedern des Vereins Deutscher Tapetenfabrikant Siu Chemnigz, owie von Mitgliedern E E Deutscher Linkcustafabriken kaufen und nur von solhen ausländischen Fabriken, welche- die P eise und Verkaufsbedingungen dieses Vereins nit unter- Nen u s an Nene Pefera,

__2) Vor Vergütung der Prämie eine \{hriftlihe Erklärung an Eidesstatt abgeb:n, daß sie die obige Bedingung erfüllt und \ih Kine anderweitigen Vorieile haben zukommen lassen, welhe den Beschlüssen des Vereins“ Deutscher Tapetenfabrikanten zuwiderlaufen.

3) Dem Vertrauenëémann des Vereins Deutscher Tapeten- fabrikanten oder dessen Bevollmächtigten Eirsiht in ihre Bücher und Korrespondenzen gestatten zum Zwecke der Kontrolle darüber, daß die Vorausfezungen zur Gewährung der Umsatprämien tatsächlich vorliegen.

4) Sich einen Abzug von 2 & auf je 100 Æ der ihnen zu- kommenden Prämie gefallen lassen, um damit die entstehenden Unkosten

zu decken. C. Frankatur.

Es ift verboten, Bahn- und Shhiffssendungen zu frankieren. Es darf nur eine Frachtvergütung von der Rechnung abgesegt werden, welhe den wirflihen Betrag der Fraht bis zum Domizil des Händlers nicht übersteigt. Rollgeld am Bestimmungsorte darf niht vergütet werden. Bei Sendungen, welche unter 20 4 betragen, darf keine Fraht- oder Portovergütung gewährt werden. Bei Post- sendungen über 20 Æ Wert darf nur der Betrag der Stückgutfracht vergütet werden.

D. Sonstige Vergütungen.

__ Jede Handlung, also auch das Angebot, welche eine weitere Ver- gütung gegenüber sämtlihen festgelegten Bestimmungen über Preise und Verkaufebedingungen darstellt, ist verboten.

_ Hierher gehört auch die Anfertigung von Musterkarten ohne oder mit nur unzureihender Berechnung. Ebenso das Stempeln von M sf L S

_ Verboten ist ferner das Gewähren von Ueberrollen, ausgeno bei O (siehe VI L). fes ues

Musterrollen dürfen nur zum vollen Preise und zu den festgeseßten Verkaufzbedingungen geliefert werden. 9 : idi

E. Musterkarten.

. Musterkarten zum zimmerweisen Bezug dürfen nur an solche Ee geliefert werden, welche «inen Stammaustrag erteilt haben.

ußerdem dürfen diese Musterkarten nur Muster von Tapeten zum Partiepreise von 31 4 an aufwärts erhalten.

__ Hierzu wird der Vorstand ermächtizt, in besonders geartetzn grn Ausnahmen zu gestatten, z. B. bei Handdruckartikeln, feinen Künstlertapeten, Tekkos und anderen Spezialitäten.

_ Die Mitglieder haben zu diesem Zweck einen Antrag mit der r Begründung vor Herausgabe der Karten an den Vorstand

ellen.

F. Abscnittaufträge und Aufträge unter Vorbehalt.

Die Annahme von Abschnittaufträgen und Aufträgen unter Vor- ha e, ; find. ánb _fold 8 nittaufträge find auch folhe Aufträge anzusehen, bei denen die Anzabl der bestellten Abschnitte größer int als die der fest bestellten Partien. 1G ci Ras E G. Lieferzeit.

Für den Stammauftrag muß für Musterrollen und Waren eine

Lieferzeit von mindestens 8 Wochen vom Besteller bewilligt werden.

H. Verkäufe nah dem Ausland.

.…_ Bei Verkäufen nah dem Ausland hat sih der Verkäufe überzeugen, daß die Ware au wirklich über die Grenze geht. O

J. Verkauf durch und an Reisende und Provisionsreisende.

Den Provifionsreisendes, welhe Händler sind, darf keine Provision auf die Aufträge, welche sie für eigene Rehnung geben, vergütet werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, von seinen sämtlihen Reisenden und Vertretern vor Beginn der Reisen die Unterschrift unter die Satzungen und Beschlüffe vollziehen zu lassèn. Die Unterschriften sind unter vershlofsenem Umschlage, welcher die Aufschrift des Namens des Mitgliedes, sowie den Namen des Vertreters trägt, an den Vor- fißenden einzusenden.

Händler, wekche eine dem Verein angehörende Tapetenfabrik ver- treten, müfsen außerdem als Garantie für die gewissenhafte Ein- haltung der Vereinsbestimmungen 20 Depotwechsel im Betrage von le 100 beim Verein Deu!shher Tapetenfabrikanten hinterlegen, und zwar entsprehend der Bestimmung des § 26a der Satzungen. Im Sinne der Sazungen sind diese Depotwechsel au dann zu verwenden.

Das einzelne Mitglied ist dem Verein gegenüber für richtige Beibringung der Wechsel und der Unterschriften unter die Saßungen verantwontlich und darf insbesondere die betreffenden Vertreter nicht eber Aufträge aufnehmen lassen, als bis dieselben die Wechsel hinter-

legt haben. K. Sonstige Bestimmungen.

1) Bestellungen auf alle in der Stammorder niht als Partie enthaltenen Maschinentapeten unterliegen bei einem Auftrag Lte

Rollen einem Preisaufshlag von 25 9%.

Partien über diese Rollenzahl hinaus dürfen zum Reisekarten- preise abgegeben werden, falls niht eine genau einzuhaltende Rollen- zahl vorgeschrieben ist.

Spätere Bestellungen auf Musterabshnitte und Musterrollen,

mit der Stammorder aufgegeben wurden, unterliegen ebenfalls

der vorstehenden Preiszrhöhung, im Falle, daß Partien unter der angegebenen Stüdckjahl aufgegeben werden.

Mi 2) Eigene Muster der Händler dürfen niht unter den festgelegten inimalpreisen des betr. Genres und den festgelegten Verkaufs- R B Via vei, b de Kis

eim Verkauf ist zu prüfen, ob der Käufer Tapetenhändler

oder Selbitkonsument ift; an letztere darf, niht verkauft werden.

eenso niht an Handwerkervereinigungen, Warenhäuser, Bajare und

5 ersandgeshäfte größeren Stils. Ausnahmen werden den Mitgliedern ur Rund|creiben. bekannt gegeben.

babe” Mitglieder des Fabcikantenvereins, welhe ein Detailgeschäft

Zaben, find an dieselben Ein- und Verkaufsbedingungen gebunden wie

jeder Händler.

95) Es is verboten, Erzeugnisse der Tapetenfabrikation ver- auktionieren zu lassen.

äb 6) Geschlofsenem Vorgehen einer Anzahl von Händlern gegen-

Ber darf \sih das einzelne Mitglied irgend welhe B dingungen oder

Fe ihränkungen niht auferlegen lassen. Es siand dahin zielende An-

2 uge seitens der Händler an den Vercinsvorstznd zu richten, der über

eren Annahme seitens der Mitglieder zu entscheiden bat.

Borgite die S D ga Sa Pen

, 10 werden die Händler üsse in dem betreffenden Bezirke

solange nit geschügt, bis eine Einigung erzielt ift. y

=_ U

7) Händlern dürfen nicht die - Konkurrenten nam t werden, welche mit ihnen Vtiben Muster und A ti ocmacht

- 8) Ware der vorhergehenden Saison darf nur bis Jahres\{luß zu den biéherigen Preisen nahgeliefert werden und zwar ohne Deckung für die nähste Saison. :

ITI. Bestimmungen über den Verkauf von Lagerwaren für die Mitglieder des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten.

1) Für den Verkauf von Lagerware wird ein aus 2 Vorstands- und 3 Vereinsmitgliedern bestehendes Syndikat gebildet. Dasselbe wird von der Generalversammlung jeweils auf 1 Jahr gewählt.

__ 2) Unter Lagerware ist nur diejenige Ware zu verstehen, welche für das gehaltene Saisonlager fabriziert worden is und von welcher sh Ausführungen nicht in der neuen Mufsterkarte finden.

3) Offerten und Verkäufe solcher Waren dürfen frühestens am 1. Mai des zweiten Jaxhres nah Ersch-inen des betreffenden Musters oder der betreffenden Ausführungen erfolgen.

4) Anfang * Januar jeden Jahres muß jeder Fabrikant an den Voeorsißenden des Syndikates ein Verzeichnis nebst mindestens 36 em E ufern der bei ihm lagernden Ware einsenden, welhe vom 1. Mai desselben Jahres ab als Lagerware verkauft werden darf.

95) Wird die Uebersendung dieses Verzeichnisses und der Muster unterlassen, so wird das betreffende Mitglied vom Syndikatsvorsißenden gemahnt. Erfolgt dann binnen 14 Tagen nah dieser Mahnung An- p nicht, so hat d.s Mitglied 1000 Æ an die Vereinskafse

en.

6) Der Verkauf von Lagerware im Inland darf nur unter der Bedingung erfolgen, daß die Originalfaktura nebst Abschrift derselben dem Syndikat eingesandt werden muß. Dieses hat die erstere zu beglaubigen. Der Abnehmer der Lagerware darf nur eine vom Syndikat beglaubigte Rechnung erhalten. Die Unterlafsung der Abmeldung wird mit mindestens 1000 # bestraft.

Hierzu wird ausdrücklich bestimmt, pas auch die Lager- und Ramschware angezeigt und deren Verkauf beglaubigt werden muß, welche der Fabrikant an sein eigenes Detailgeshäft abgibt, ebenso die nah dem Auélande verkauften Lagerwaren.

*7) Die Ausführungsbestimmungen für den Verkauf von Lager- e „werden durch das Syndikat unter Zustimmung des Vorstandes

afen. Gs

8) Die Rabattsäße, mit welhen Lagerware verkauft werden darf, betragen 337 °%/% für Naturellware und 50 °%% für grundierte Ware. Das Syndikat kann, wenn nahweislih diese Nabatt)äge nicht genügen, eine Echöhung derselben ausnahmsweise genehmigen.

9) Als Grundpreis (Bruttopreis) der Lagerware gelten die zur Zeit, zu welcher die betreffende Ware als Lagerware verkauft werden kann, gültigen Minimalpreise.

10) Werden im ganzen oder durch einzelne Mitglieder so große Mengen Fazerwaren angemeldet, daß das Syndikat in seiner Mehr- heit der Meinung ift, daß die Deränsierung folher Mengen, wenn dieselbe auf einmal geschieht, dem regelmäßigen Geschäft mit neuer Ware schaden muß, fo ist das Syndikat bergdtigt, nah seinem Er- meÿjen die angemeldete Ware in verschiedene zu teilen und für jeden Teil einen besonderen Verkaufstermin anzusegen, urxd zwar \o, daß der-erste Termin stets auf den 1. Mai des Anmeldejahres und dex legte Termin spätestens auf den 1. Februar des folgenden Jahres allen muß.

11) Solche Waren, die dem rashen Wechsel der Moden nicht unterliegen, wie z. B. FLalonan Höslzer, glatte Streifen, Uni, Linkruftaimitation u. dgl. können vom Syndikat bei ibrer Anmeldung als Lagerware zurüczewiesen werden, wenn der Nachweis nicht Gaybhait erbraht w«rden kann, daß dieselben zu den geltenden

inimalpreisen niht abgeseßt werder können.

IV. Bestimmungen für den Wiederverkauf für Händler.

Es wird auf die in besonderem Abdruck erschienenen diesbezüglichen Bestimmungen hingewiesen. Dieselben ste ter dem Vereins Datiibor Copccec fab s Mier „Fem, Euhe des

V. Bestimmungen zur Sicherung der Einhaltung der Bes{lüfse dur die Händler und fonstige die Händler betreffenden Se ti s

1) Die Mitglieder“ des Vereins Deuts Tapetenfabrikanten verkaufen nur unter der Bedingung, da ändler, welhe einen Verstoß gegen sämtliche vorstehende Beschlüsse begehen, eine Kon- ventionalstrafe von 30 bis 1000 Æ für den einzelnen Fall zahlen.

Diese Strafen verhängt der Vorstand des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten. Zu der betr: fenden Sand Ema ist der an- geshuldigte Händler durhch einaeshriebenen Brief einzuladen. Erscheint er nit, so verhandelt der Vorstand dhne ihn. Vertretung dur einen Kollegen ist zuläsfig.

Gegen die Straffestsezung is Berufung an die General- versammlung des Vereins Deuticher Tapetenfabrikanten zulässig.

2) Händlern, welche die ihnen auferlegten Strafen nicht frei- willig zahlen, kann der entsprehende Betrag von den ihnen zu- kommenden Umfayprämien vom Vorstande einbehalten werden.

3) Bei s{hweren Verstößen oder wiederholten Kontraventionen erfolgt die Verhängung der Sperre.

4) Bei allen aus dem Verhältnisse des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten und der Tapetenhändler etwa hervorgehenden Rech!sstreitigkeiten wird Chemniy als Gerichtsort bestimmt. Diese Stadt ist auch Erfüllungsort für alle aus diesen Beschlüssen hervor- gehenden Verpflichtungen.

95) Die Liefernng und Vermittelung von Waren an gesperrte Firmen ist verboten.

6) Es ift ferner verboten, Waren verauktionieren zu lassen.

7) Händler, welche deutshe Waren, die angeblich für das Als- [and bestimmt find, im Inland veräußern, werden gesperrt.

8) Wer die unter I[B (Bestimmungen über die Umsaßprämie) vorgesehene eidesftattlihe Erklärung falsch abgibt, wird gesperrt und ist zum Rückersaz der etwa schon erhaltenen Piämie verpflichtet.

Bei besonders shweren Fällen dieser Art is der Vorstand be- rechtigt, den Verlust der Umfaßprämie auf ein oder mehrere Jahre hinaus für den betreffenden Händler auszusprechen.

Es wird hier ausdrücklich auf die weiteren, den Händlern auf- pen E in bezug auf die Erlangung der Umsaßprämie ingewiesen.

9) Für alle Stammaufträge muß für Musterrollen und Waren E Lieferzeit von mindestens 8 Wochen vom Besteller bewilligt erden.

VI. Minimalpreise des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten.

A. Allgemeine Bistimmungen zu den Preisen.

1) Die na(folg-nden Preitfestsezungzn sind die niedrigsten Preise zu wélen die Viitgli-der des Vereins Deutscher Set Reis thre Waren anbieten und verkaufen dücfen. Siehe darüber auch die n ma IL, T L s 8, ri Us Gag

2) Fabrikate, für welhe zur Zeit ibres Erscheinens noh keine Minimalpre se f. \ ¡[lt sind, müss:n dem Vorstante zur E E E unter die Mim lpreise eingereiht werden. D-:r Vorstund ist be- redtigt, die P eise im Einklang mit dem ähnlihsten teureren Genre festz st llen und hat sih jedes Mitglicd dieser Feststellung b.s zur nächsten Generalversammlung zu füg-n.

3) M schinentapeten bis einsließlih 30 S, außer Holz- und Marmortapeten, dürfen b i der Stammorder nit uater 50 Rollen, selbst nicht b i ein.m Preis ufichlag, abgegeben werden.

G 9 obn Je ei Ap eee und e S sih für ollen von 4 qm. Rollen mit einem größeren Flächeninhalt nach o Sun 3 E Ert werden. Aufl as I

arddruck ap-ten erle den einen Aufshlag von mindestens e üb d Be ORMERLES ne Hesdet ‘jeu j ) Auch in b. zux auf die Preise en et in Zweifelfä irgendwel her Act der Voistand. G R 7) Unter Höbenrapro-t wird immer die auf der Papierbahn in

senkrechter Linie erfolgende Wiederholung derselben Zeichnung verstanden,

z B. Minimalpreise für Naturelltapeten.

1) Einfarbig. Aschgraucs Papier mit rein weißem Drudck, ausges{lofsen find alle anderen Papiertôöne . 6 2 10 P Einfarbig. Andersfarbiges Papier mit rein weißem

__3) Einfarbig. Leichte Mufter mit hellem Aufdruck, mit Dohenrapport unter Je is e - 12 __4) Einfarbig. Leichte Muster mit hellem Aufdruck, mit Höhenrapport von 32 cm und darüber, ferner Streifen in E O a raa ck ia 5) Einfarbig. Leichte Muster mit dunklem Aufdrudck, mit Höhenrapport unter 2m _6) Einfarbig. Leichte Muster mit dunklem Aufdruck, mit Höbenrapport von 32 cm und darüber, ferner Streifen

Un Ie O e L e E E Schwere Muster und Streifen mit

13 13

l l 14 7) Einfarbig. hellem oder dunklem Auforuck ohne Ueber- oder Unterdruck 15 8) Einfarbig. Schwere Muster und Streifen mit hellem oder dunflem Aufdruck mit Peber- oder Unterdruck

D I Leichte Muster mit.Liht- und Schhatten-

14 15

9) Zweifarbig. druck mit Höhenrapport unter 22cm 10) Zweifarbig. Leihte Muster in anderer Ausführung als unter 9 mit Hóhenrapaort unter 32cm . . . 11) Zweifarbig. Leichte Muster mit Licht- und Scatten- druck mit Höhenrapport von 32 cm und darüber, ferner 15

Streifen in leder Kapporthöbe. an. 12) Zweifarbig. Leichte Muster in anderer Ausführung

als unter 11 mit Höhenrapport von 32 cm und darüber,

ferner Streifen in jeder Rappo1thöhe ..... . , 16

_, 13) Zweifarbig. Schwere Muster mit Licht- und

Scattendruck . E E s Le

__ 14) Zweifarbig. Schwere Muster in anderer Aus-

für a I is C ane 18 15) Dreifarbig. Leichte Muster mit Höhenrapyport

m gu Ld ea R S

reifarbig. Leihte Muster mi o

von 32 cm und arke Ÿ ch7 | : e DORA ps 19 20 Dreilarbig Schwere Müser 2B E D E e. 2A 19) Viersarbig. Schwere Muster . .... . . 24 20) Dünaro. Le E. a cie 120 21) Coussarbig, O E . - .. « 2 2e) Ceara, e E ¿27

Ura

23) Sechsfarbig. Schwere Véuster. . .. . . . 30 24) Sieben- und mehr als siebenfarbgg . ... . 32

und böber. f Streifen werden alle Tapeten mit streifenartigen

Ee veiicabén, nud

ten verstanden, e in die Musterwalzen graviert sind.

26) Unter [eichten Mustern werden diejenigen inie bei denen weniger als die Hälfte des Papiers bedruckc ist; unter chweren Mustern diejenigen, bei denen die Hälfte oder mehr bedruckt ift.

27) Die Vinimalpreise für 1- bis einsließlih 5 farbige Naturell- tapeten verstehen \sich für ein Papiergewiht von höchstens 65 g per Yuadratmeter. Wird bei solten Tapeten ein s{hwereres Papier verwendet, so müfsen zum Minimalpreise mindestens 3 4 4 per Rolle hinzugeshlagen werden.

28) Siebe Zuschläge für Lack unter M, für Unter- oder Ueberdruck und Ingrain-Jmitation unter N, für Bronze oder Glimmer unter O, für Gaufrage unter P.

De Minimalpreise für Plafonds und Satintapeten.

1) Naturellplafonds auf gewöhnlihem oder geglättetem

r redi ohne Einschränkung der Papierfarbe, fa D zwei- E E 5

2) Naturellplafonds, wie unter 1, drei- und mehrfarbig 17 B

3) Satin- und Mattplafond, einfarbig. . . . . . 33

4) Satin- und Matiplaford, mehrfarbig . . . . . 38

95) Satinmarmor, einfarbi Es e D

6) Satinmáärmor, mehrfardig —. . .. . , . , 40

7) Satinwandtapeten, einfarbig . ...... . , 35

8) Satinwandtapeten, zweifarbg. . ...., ,. 40

9) Satinwandtapeten, drei- und mehrfarbg . ..,. 45,

D. Minimalpreise für Tapeten auf zweiseitigem Papier (Patentfond), sowie für jede Art von Fondtapeten. 1) Einfarbig, gewöhnliche Farben R 2) Ga, Dee R a p us G 3) Zwei- und dreifarbig . j 5 Bier- und fünffarbig. . 5) Sechs- und siebenfarbig . . 6) Acht- und mehr als ahtfarbig und Guer a b n diese Kategorie gebôören auch diejenigen Tapeten, bei denen das Papier mit Farbe oder fonftizem Material derartig bedeckt ist, daß dieselben den EGindruck von Fondtapeten machen. Es ist dabei gleihgültig, welche Farbe das Papier hat. Die Papierkante, welche i diesem Druckverfahren an beiden Rändern der Rolle sichtbar bleibt, ändert an diejer Auffaffung nichts. Wegen Zuschläge für Ueber- oder Unterdruck siehe N, leßter Ab- saß, für Gaufrage P.

E. Minimalpreise für Ingraintapeten, roh, eingefärbt oder grundiert.

1) Einfarbige, glatte, nur 4teilige, nicht dessinierte Streifen ohne Begleitftreifen, ohne Effekte und ohne Unter- oder Üeberdente a. gewöhnliche stumpfe Farben ae 2 O A D E t a L D 2) Sonstige einfarbige Muster ..... . . , 80 3) See U ae 00 4) Drei- und mehrfarbige Muster . 100 und höher. i Ingrain Unis kosten bei 20 Rollen... , 70ck

A S o E 0D weniger als 10 Rollen. . . 90 Alle dem Ingrain ähnlichen Artikel, als Erzelsior, Faser Velourschrenz, Patentvelour usw., sind nicht e A Minimal: preisen für Ingrain zu verkaufen. y Alle Ingraintapeten dürfen, wie alle anderen Tapeten, bei Been Abgabe, nur mit einem Aufshlage von 259/9 berehnet n.

F. Minimalpreise für Tapeten mit aufgestreutem t n age faserstoffartigen

a. Tapeten, bei deren Anfertigung faserstoffartiges Material 1) Bei rur teilweise bedeckter G ei nur te e bedeckter Grundfläte . . . . 80 2) Bei ganz bedeckter Grundfläche, gefärbt oder un- G gefärbi, Uni oder mit einer Farbe bedruckt . . . . , . 100 3) Dasselbe mehrfarbig bedruckt oder mit einer oder mehreren auf den Sale aufgestreuten Fasershibten 120 , b, E auf apier mit aufgestreutem faserstoffartigem 4) Einfarbige, glatte 4 teilige, nit dessinierte Streifen ohne Begleitstreifen, ohne Effekte und ohne Unter- dv G OO 5) Sonstige einfarbige Muster ....... . 90 6) BASIEine E e aa a L RDO 7) Drei- und mehrfarbige Muster . . . . . . . 110 8) Unis kosten bei D L E a z E R C « weniger als 10 Rollen . .. 100 G. Minimalpreise für Uni, -Satin und -Matt. 1) Weiß, bei 50 Rollen und mehr ....., 33 2) Weiß, unter 50 Rollen O 49