1906 / 4 p. 34 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

3) Sonstige Farben, bei Abnahme von 20 Rollen einer c N Sonstige Farben, bei Abnahme von 10 Rollen einer n

5) Sonstige Farben, bei Abnahme von weniger als y E S L M

10

H. Minimalpreise für Oeldrucktapeten. f Nicht imprägnierte Tapeten, welche nur imprägnierten Dessin-

* L 2 3, 4 5, 6, 7: 8- und mehrfarbig 20 23 2% 29 32 35 38 41S 2. Mit geslchbent Oel oder sonstigem farblosen Rohmaterial S a a 5 7. 8- und mebrfarbig 24 8 3 38 40 4 428 2 S 3) Bei Tiefdruck- und mit Metallwalzen gedruckten Oeldruck- tapeten, bei denen eine Walze den Eindruck mehrerer Farben macht, lt jede solhe Walze für 2 Farben. * 4) Ueber- und Unterdruck, ob für fich oder mit dem Dessin pi E Î per Rolle mehr, auch wenn er mit der gleihen edrudt ist. i;

c 5) Mit gefärbtem Oel oder sonstigem farbigen Rohmaterial imprägnierte Tapeten jeder Art müssen zu denselben Aecien wie Fond unter D verkauft werden. Freilihtiapeten find wie zweifarbige Fond- tapeten zu berechnen. f

6) Oaldrucktapeten dürfen niht billiger verkauft werden als die entsprehenden Leimdrucktapeten.

J. Minimalpreise für Holztapeten. Unîibolztapeten, Hohdruck naturell, unlasiert . Unibolztapeten, Oelfarbenhochdruck, unlasiert Uniholztapeten, Tiefdruck, unlasiert. . .. Unibolztapeten, Hoch- und Tiefdruck, naturell lasiert Unibolztapeten, Hoh- und Tiefdruck, weiß Papier,

6) Gewöhnliche glatte Holzbretthen, ohne Dejsin- E 7) Dieselben mit Laküberwg . ....... . 7

8) Holzbretthen mit Desfinzeihnung, paneelartige Streifen, Parkettholz, Le E s e s O e 9) Holzlambrien, cidineubenck und zwar : D l-Druck 2-Druck 3-Druck 4-Druck naturell 600 5 G6 704 75S y auf weißem Papier 80 , 85 M R 10) Bei Verkäufen von mindestens 390 Rollen Holztapeten einer Ausführung (s. unter 1—5) an Mitglieder des „Vereins Deutscher

Tapetenfabrikanten“ dürfen außer den bestimmten Konditionen 15 9/9 Extrarabatt gewährt werden.

K. Minimalpreise für Tapeten mit eingepreßtem Muster, sowie für Linkcustaimitationen.

Alles mit oder ohne Dru. 1 Bs grundiertem Papier, sowie auf Naturell lackiert 150 :4 2) Auf garundiertem Papier unlackiert . .. . . . 120 , 3) Auf Naturellpapier, niht \{hwerer als 120 g per Quadratmeter, unladert . .......... 9 , Bei zimmerweiser Abgabe, mit Ausnahme von Linkrustaimita tionen, wie immer 25 9% Zuschlag. : L. Minimalpreise für Borten und Friese. 1) Naturell. a. 4 Band und mehr als 4 Band L Le ck 45 A

s

20 22 22 34 39

0 , 0,

WW E 7- und mehr als 7- farbig... ... . . 69 b. 3 Band-.-.. L C E : c. 1 und 2 Band . . 100 Naturellmaschinenborten. 4 Band und mehr als 4 Band dürfen bei Entnahme von mindestens 10 Rollen von einer Auéführung um 5 S per Rolle im Preise ermäßigt werden. 2) Auf Patentfond, gestrihenem und gedrucktem Fond und auf Elimmerfond a. 4 Band und mehr als 4 Band . . 100 b. 1 bis 3 Band . o A . B: . 200

3) Auf Ingrain a. 4 Band und mehr als 4 Band . . . i A C, E 4) Der Minirnalpreis für Oeldruckborten und Friese, welche mit LOAG Oel oder sonstigem farblosen Material imprägniert sind, für 4 und mehr als 4 Band... . ,.150 S

S, 200 , bei nicht imprägnierten Borten und Friesen : s 4

für 3 und mehr als 3 Band . T a O Oeldruckborten und Friese auf Ingrainpapier sind nach L Absay 3 zu berehnen. o Maschinenholzborten und Leisten aller Arten. . 150 4 G R A T s O 7) Bei Borten mit eingepreßtem Muster find die Preise unter K zu verdoppeln. Bei Handdruckborten und Friesen müssen die Preise mindestens 10 0/6 hôber sein, dagegen darf bei Abnahme von 10 Rollen derselben Borte in derselben Ausführung eine Ueberrolle gegeben werden. Bei Friesen, ausgenommen Naturellfriesen, können auch halbe Rollen geliefert werden. i * Alle Zuschläge für Unter- und Ueberdruck (N), Bronze und Glimmer (0) und Gaufrage (P), müssen bei Borten nnd Friesen doppelt gerechnet werden.

M. Minimalpreise für Lacküberzug.

Der Minimalaufschlag für Lacküberzug beträgt bei allen Tapeten, außer bei Holztapeten : e Gol. C 20 A j:doh darf keine mit Spirituslack überzogene Tapete unter 45 4 verkauft werden, für ATAG sowie für jeden Lacküberzug bei Holz- Ö E E L Alle mit Spiritus- oder Dellack übezogenen Holztapeten, welche unter I 1—10 aufgeführt find, sowie alle übrigen mit Oellack über- legenen T jeder Art unterliegen für Lacküberzug einem Auf- g von ; Für die unter H 1 und 2 aufgeführten Tapeten muß bei Lake eros E Minimalpreis für Leimfarbennaturel|lacktapeten zu grunde elegt werden. N Ganz imprägnierte Tapeten werden dagegen genau wie Lackfond-

tapeten behandelt. N. Zusthläge für Unter- oder Ueberdruck.

a. Gleizeitig und mit einer Farbe des Musters gedruckt und nur aus gleichmäßig durchlaufenden geraden Linien oder regelmäßigen gleihgroßen Punktèn bestehend:

1) mit 1 Walze gu bei Naturelltapeten als Effekt 9) mit 1—2 Walzen bei Fondtapeten . . . . 2 3) mit 2 Walzen bei Naturelltapeen . . .. 1, E eo e O s 5) mit 4 oder mehr Walzen . ...... 9,

b. Gleichzeitig und mit einer Farbe des Musters gedruckt in anderer Zeilhnung als unter a; ferner alle Zeihnungen mit anderer Farbe gedruckt :

S

ita se 13) mit 4 oder mebr Walzen . . d. Gleichzeitig oder für sich gedruckt: 14) Gold oder Elimmer mit 1—2 Walzen . . 15) Gold oder Glimmer mit 3 oder mehr Walzen 10 is gm Meru wind nach c berechnet und folgenden Grund- en hinzugeschlagen : 16) für Naturellpapier let ........ 13S 17) für Fond geutalime “s. O S 18) für Fond befsere Farben . .. .. . . 45 „,y f. Naturellt peten, welhe d-n Eindruck einer Ingrainimitation machen, koste e: sesen sie unter Hinzurehnung der odigen Aufschläge nit vobere se erhalten, mindestens Ü 3

O0 N Di V

n,

D Sb Gu. «e ck ee 2 E eas Cn r g. werden bei derselben Tapete Unter- oder Ueberdrucke gemischt nah a, b oder c gedrudckt, so muß der Aufshlag nur nach der teuren Art berehnet werden. e :

h. Unter- oder Ueberdruck muß gleihmäßig über die ganze Papier- fläche verteilt sein, die Zeihnung - darf niht größer oder breiter als 3 cm sein, sonft zählt er als Muster. aleidi Bei Unter- oder Ueberdruck muß neben dem Farbdruck in

er Verteilung das Papier zu seben sein. Z k. Obige Zuschläge sind bei allen Tapeten hinzuzufügen, deren Minimalp:eise uater 50 4 betragen. O. Zuschläge für Bronze- und Glimmertapeten und Spezialtarif E für Fondgold- und Fondglimmertapeten. 1) Bei Naturelltapeten : L a. für eine Bronze oder Glimmer gleihzeitig mit der Maschine gedruckt, ohne Gaufrage . . . . 9 s b. desgleichen mit Gaufrage und shwerem Papier . 10 , C INE E Weitere Dronge E S 2) bei Satin-, Patentfond-, Druckfond- und Fondtapeten: a. für eine Bronze gleichzeitig mit der Maschine ge- druckt mit oder obne Gaufrage . . . . . . 10 b. für jede-weitere Bronze . . . . . . . . . 10 c. für einen Glimmerdruck mit und ohne Gaufrage 5 d. für jeden weiteren Glimmerduck. . .. .. 9 3) für jeden Bronze- oder G.immerdruck, der auf die vorher {hon gedruckte Tapete nachträglich aufgedruckt wird, bei Naturell- und Fondtapeten . . .... . . . 15 y Bei allen Gold- und Glimmerdrucktapeten wird jeder Bronze- i S als arbe gerechnet und dann der Zuschlag hinzu- gerug 4) Glimmerfondtapeten: a. Paténtfond-, Druckfond- und Fondtapeten, welche mit Glimmer überzogen werden, unterliegen einem E abgesehen von dem Zuschlag für etwaige Gaufrage. b. Naturelltapeten- auf farbigem Papier, welche mit Glimmer überzogen werden, unterliegen einem A. eo eei Qo a e abgesehen von dem Zuschlag für etwaige Gaufrage. c. Tapeten auf weißem Papier, weldbe mit farbigem Glimmer überzogen werden, müssen genau wie Fondtapeten mit Glimmerüberzug berechnet werden. 5) Spezialtarif für Fondgold- und Fondglimmertapeten ohne Gaufrage: : a. Eindruck, d. h. 1 Bronze ‘oder 1 Glimmer . . b. R d. h. 1 Bronze oder 1 Glimmer und c. Dreidruck, d. h. 1 Bronze oder 1 Glimmer und T E E d. une d. h. 1 Bronze oder 1 Glimmer und b S E «Q G ÂS ias s. Fünf- und Sechsdruck, d. h. 1 Bronze oder Glimmer und 4 bezw. 5 Farben . ee f. Sieben- und Achtdruck, d. h. 1 Bronze oder Glimmer und 6 bezw. 7 Farben. . . . . g. Neun- und Mehrdruck, d. h. 1 Bronze oder Glimmer und 8 oder mehr Farben . . .

P. Zushläge für Gaufrage. a. Gaufrage bedingt, soweit niht anderweitige Bestimmungen getroffen sind, einen Zuschlag von 3 4 per Rolle. b. Bei Ein- bis FnsorgTaatirtavéten muß ein Zuschlag von 5 A für die Rolle erfolgen, dabei ift der Zuschlag für \hweres Papier

mit eingerechnet. E VIII. Linkrusta.

Die sämtlihen Beschlüsse für den Wiederverkauf von Linkrusta werden zur Durhfübrung dem Verein Deutscher Tapetenfabrikanten überwiesen und diese Ueberweisung ist einstimmig angenommen worden.

Hierzu tritt noch ein weiterer Antrag, dessen Annahme und Durch» führung ebenfalls beshlossen wurde, nämlih:

Bestimmungen für den Wiederverkauf von Linkrustalampfmustern.

Angebote der Händler von Linkcustakampfmustern find nur als Ggenofferte in denjenigen Fällen zulä sig, wo das Vorliegen von Offerten in Linkrusta von niht zum Verband und Verein cher Tapetenfabrikanten gebörender Fabriken unzweifelhaft festzustellen ist.

Jede sonstige Anbietung von Kampfmustern und der Verkauf derselben zu anderen als den festgelegten Verkaufspreisen und üblichen sonstigen Bedingungen ift untersagt.

Chemnig, den 12. April 1905.

Der Verein Deutscher Tapetenfabrikanten.

Max Langhammer, Vorfißender.

Auszug aus den Beschlüssen des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten.

[V. Bestimmungen für den Wiederverkauf durch Händler. Saison 1905/6. : Einkauf 1905. Verkauf 1906.

Welche Vorteile genießt derjenige Händler, der ih durch \chriftliche Erklärung an Cidesstatt verpflichtet: i

nur von Mitgliedern des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten, Siß Chemniy, und von Mitgliedern des Verbandes Deutscher Linkrustafabriken zu kaufen oder von solhen auéländishen Fabriken, welche die Preise und Verkaufsbedingungen dieses Vereins niht unter- bieten und niht an Gesperrte liefern ?

der ferner in gleicher Weise erklärt, daß er f keine anderweitigen Vorteile hat zukommen lassen, welche den Beschlüssen des Ver Deutscher Tapetenfabrikanten zuwiderlaufen ?

der in Zweifelsfällen dem Vertrauensmanne des Vereins Deuts Tapetenfabrikanten oder dessen Eon FtGen Einsicht in seine Bücher und Korrespondenzen gestattet zum Zwecke der Kontrolle darüber da E Pran ecyun@n zur hrung der Umsatprämie tatsählih vor der fich einen Abzug von 2 auf je 100 4 der ihm zukommen- den. Umsayprämie gefallen läßt, um damit die entstehenden Unkosten u decken Nur solchen dletn, die diese Bedingungen zu erfüllen bereit find,

Eg btebert beschriebene Umsayprämien gewährt werden: -

3) Eine Prämie auf den Gesamtjahresumfay, wel eine Händlerfirma bei Mitgliedern des Verei Bou Tapeten lang mit anien fie mw urt gten r a S i

9/9 bei einem Jahresumsay von

10 /o - 121/29 »„- k mehr als

4) Eine ‘Prämie für Linkrufta auf den Bezug des einzelnen Hindlers nen dem einzelnen Fabrikanten nach Bekanntgabe der

abriken.

Kein Fabz1ikant darf die Prämien mit seinen Abnehmern direkt verrehnen. Die Berechnung eie vielmehr aus\{ließlich dur den Vertrauensmann des eins Deutscher Tapetenfabrikanten, der die Ziffern prüft, die Höhe der Prämie feststellt und die Mitglieder zur Gutschreibung der einzelnen Beträge ermächtigt.

Verstöße gegen die Beschlüsse des Vereins Deutscher Taveten- fabrikanten sowie gegen die, unter dessen Schuy stehenden Verkaufs, bestimmungen für die Händler, ziehen unter anderem entsprehende Rvivear on tee nach sih, zu deren Deckung die Umsaßprämie teik- weise oder ganz in Anspru genommen und auch auf ein oder mehrere Jahre hinaus verweigert werdea kann.

: IV. Bestimmungen für die Händler. (Diese Verkaufspreise stellen die äußerste Grenze nah unten dar. Gs nene Jedem u bahere Eo Ie M ; be O Ua, nt . en der aufspreise T : pee Ey e eg S su eau

A. Allgemeine Verkaufsbedingungen. 1) Angebote und Berechnungen dürfen nur zu Bruttopreisen ge-

t werden.

2) Für Barzahlung ist ein Kafsenskonto bis zu 3 9/ zulässig.

3) Extravergütungen- irgend welher Art und jede Form der Umge uug dieser Beschlüsse sind verboten.

4) Städte und Vororte, welche geographisch zusammenhängen, z¿. B. Hamburg- Altona, Elbertfeld-Barmen, Nürnberg-Fürth, Berlin- Charlottenburg usw., gelten als ein Wohnort. Der Vorstand des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten entscheidet in Zweifelsfällen über die Zusammengehörigkeit von Octen.

5) Als Unterlage zur Kalkulation dient bei deutsher Ware ftets nur der Reisekartenpreis; bei ausländishen Fabrikaten dagegen der fich zuzüglih Fracht und Zoll ergebende Ee

Händler dürfen niht von ausländishen Fabrikanten oder deren Vertretern kaufen, welhe an gesperrte Firmen liefern.

B. Verkaufsbedingungen für das Ladengeschäft.

6) Tapeten im Einkauf unter 2 K Reisekartenpreis dürfen im Detailverkauf nicht unter den festgescßten Minimalpreisen der Preis- staffel I Bause werden. Ausnahmen siehe unter Preisftaffel für Spezialartik|

Auf Tapeten im Einkauf zu 2 K und höherem Reisekartenpreis beträgt der Minimalaufshlag 809%/ auf den zimmerweisen Preis des Fabrikanten. Beträgt demnah der zimmerweise Preis einer Tapete 2,50 4, so müssen hierauf 809/06, also 2 M aufgeschlagen werden, so daß die Tapete mit mindestens 4,50 4 zu verkaufen ist.

7) Linkrusta, Anaglypta und ähnliche Artikel müssen miñdestens zu den Bruttopreisen der Fabrikanten verkauft werden.

8) An Baumeister, uunternehmer, Tapezierer, Maler, An- streiher und Hausbesiger dürfen höchstens 10 9 Rabatt auf die fesi geseßten M inimalpreise für Tapeten und Borten, sowie auf die unter B. 7 genannten Artikel gewährt werden.

9) Das G-währen von Rabatten an Private ift verboten.

10) Verarbeitungsprovisionen an Tapezierer, Anstreicher und Maler sind verboten.

C. Verkaufsbedingungen für das auswärtige Musterkartengeshäft dur Agenten oder Provisionsreisende.

11) Tapeten im Einkauf unter 2 A Reisekarteypreis dürfen im Agentengeshäft niht unter den festgeseßten Minimalpreisen der

sftaffel IT verkauft werden. Ausnahmen siehe unter Preisstaffel ur Spezialartikel.

Auf Tapeten im Einkauf zu 2 (A und höherem Reisekartenpreië beträgt der Minimoalaufshlag 100 9/9 auf den zimmerweisen Preis des P. Baträgt demnah dieser Preis 2,50 #4, so muß im

sterkartengeshäft die Tapete mit 5 # auszezeihnet werden.

12) Für das Kartengeshäft dürfen Musterkarten nur mit @isgedroNlen Bruttopreisen ohne jede Zahlenklausel zur Ausgabe ge-

ngen. V Musterkarten ohne ausgezeihnete Preise find verboten. /

Jede Form der Auszeihnung der Agentenkarten, des Verkaufs, Angebots oder der Berehnung von Ware ift verboten, die. den Genuß eines höheren als des zulässigen Rabat ermöglicht oder darstellt.

13) An Agenten und Vertreter außerhalb des Wohnorts dürfen höchstens 209/69 Rabatt auf die festgeseßten Minimaltapeten- und Bortenpreise und Frankolieferung von mindestens 5 # Brutto- slaneteas an gewährt werden. Bes{ließt jedoch an einem Orte die Mehrzahl der Händler, auch den am gleichen Playe ansässigen Agenten (niht Selbstkonsumenten) einen Rabattsay bis zu 20 9/9 auf die in D 11 vorgesehenen Minimalpreise zu bewilligen, so wird dieser {luß unter den Schuß des V Deutscher Tapetenfabrikanten gestellt.

Uebersteigt der Gflterwee Gesamtbezug eines Agenten an Tapeten und Borten wähcend eines Kalenderjahres den Nettobetrag von 300 Æ, so ist es gestattet, eine Extravergütung von 5 9% einzu-

räumen. -

14) Linkrufta, Anaglypta und ähnlihe Artikel müssen mindesten zu den Bruttopreisen der Fabrikanten verkauft werden. Als Rabatt darf hôstens 10 9/6 gewährt werden; jedo soll bei einem Kalender- jahresumsaß in Linkrusta von 200 Æ netto ein weiterer Rabatt von

50 ein. #6 IAIENE 1 D. Engrosverkauf. 15) Der Grofsist is verpflichtet, bei Engrosverkäufen mindestent die für Fabrikanten gültigen Bestimmungen etnzubalten. E. Verkauf alter Ware. 16) Alte Ware darf erft nah einem Jahre und zwar nicht vor

mach

dem 1. Januar des auf die Saison folgenden Jahres zu ermäßigten -

Preisen verkauft werden.

Hiervon find Plafond-, Marmor- und Holztapeten, Linkrufta- imitationen sowie Naturellborten autgeshlofsen ; bei diesen Artikeln n. die Minimalpreise sowohl für alte Ware, als auch für

mshware.

17) Die Preisermäßigung für alte Ware ift dur den Preis au?- zudrücken; es ist also verboten, beim Verkauf alter Ware höher: Rabattsäßze zu gewähren, als in den Bestimmungen für die Händler B. 8 und C. 13 festgeseßt worden ift.

18) Auf keinen Fall dürfen Restpreise oder Preise für Rams&- ware im Schaufenster ausgelegt werden. 3

19) Aeltere Dessins, die in der folgenden Saison weitergeführt werden, müssen wie neue Ware kalkuliert werden.

F. Bestimmungen über Reklamen.

20) Zeitungsbeilagen jeder Art sowie die Ausgabe von fleinen Musterbüchern und losen Reklamemustern sind verboten. : 21) Zeitungsannoncen mit Preisen und sonstige Reklamen jede: Art mit gaben, außer solhen am und im Ges&äftslokale, ebenso die Ankündigung von Rabatt oder Prozenten, insofern dere? Höhe durch eine Zahl ausgedrückt wird, find verboten. S Tapetenbändler, die aus einem Händlerverein austretet, diesen Austritt dur Zeitungen, Flugbläiter oder sonstige eru den

oder gedruckie Mitteilungen öffentlih bekannt mahen und leihe Weise zur öffertlihen Kenntnis bringen, daß sie du: ch ustritt in der Lage seien, billiger verkaufen zu können, werden g“

\perrt. Die gleihe Sperre trifft solche Hlubler, die keinem Verein

ôren und auf gleihe Weise wie oben diese Nihtmitgliedshaft

entlih zur* Kenntnis bringen und ferner erklären, daß sie als Nicht- lieder billiger verkaufen wollen.

Minimalpreissiaffel 1904—1905 für den Wiederverkauf der Händler.

Preisstaffel T. (Siehe B. 6.) Tapetenminimalpreise für das Ladengeschäft.

Reisekarten- Ladenpreis Reisekarten-| 9 denpreis Reisekarten- 9 p enpreis

preis preis | preis |

Ag La A995 à 44 A | à 90

11 10 5 M l DD A 00 12 18, 29 [60 4B. 90 13 18 30. | 60 47 95 14 20 31 60 48 95 15 25 32 65 49 100 16 28 33 65 50 100 17 30 34 70 51 100 18 33 35 70 52 100 19 35 36 70 53 105 20 38 37 75 54 110 21 40 38 75 55 110 22 45 39 80 56 115 23 45 40 80 57 115 24 50 41 80 084 120 25 50 42 85 d F +120 26 l DO 43 85 60 , 120

Auf die Preise von Tapeten, welhe einen Reisekartenpreis von 60 Bis 1,99 A haben, müflen für das Ladengeschäft 100 9/9 mit Abrundung auf 5 nach oben aufgeshlagen werden.

T T D Q Qm M

m. Q T N D: D G A T. V Q. 0: A. A D. 4.0.0.0 D E: D

Preisstaffel Il. (Siehe C. 11.)

Tapetenminimalpreise für das auswärtige Musterkartengeschäft durch Agenten.

Reisekarten-| Agenten- Reisekarten- Agenten- |Reisekarten- Agenten- preis preis preis | preis preis preis

A A T A A T A0 A T AS11000, E a0 28 , 60 , 45 , 100

j à 10S | | | 2 29 65 46 1€0 j j

11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 2s 23 24 95 Î 26 1 DO 45. 9 00] 190 Auf die Preise von Tapeten, welhe einen Reisekartenpreis von 60 - bis 1,99 M baben, müssen für das Agentengeshäft 125% mit Ab- rundung auf 5 & F nach oben aufgeschlagen werden.

N

22 30 65 47 110 29 31 65 43 110 30 32 70 49 110 33 33 T9 50 110 39 34 79 5l 115 40 39 80 92 115 40 36 80 53 120 42 37 85 54 120 49 38 89 99 120 90 39 90 56 125 50 40 90 57 125 99 41 90 58 130 99 42 95 59 135

- u = -=- « « V. V: m U: E -=- V. T. Y n. D Dm m:

j j j j l 4 i

A +4 440 q Q A 0 0 Q 2 0.04 0. Dm Q... 40% M D... 0 E D t

Minimalverkaufspreise einzelner Speztalartikel, welhe niht unter die Preiéstaffeln T und Il fallen.

NReise- | farten- preis |

Staffel | Staffel L IT

Satinwandtapeten ohne Gold. % S 3 E s R Ha b 80 f 70 Plafond- und Satinmarmor. | Satin- und Matt-Plafond, 1 farbig . . 33 50 60 Ä ä a mehrfarbig- . . 38 | 60 70 Satinmarmor, 1fabig. . . 35 | 60 70 ¿ M E 401. 0 | 80 Handmarmorimitation, ohne Adern . 90 100 Í mit U E L e | 100 110 Ingrain. E 4teilige glatte Streifen, 1farbig, gewöhnliche | E a aa B es e 65 | 135 4teilige glatte Streifen in intensiven Farben T0 165 andere Arten von Streifen und Muster : | a P 80 | 180 S s Ce a 90 | 200 e ein a a wie on a 100 | 225 Brettchen | glaite, obne Dessinzeihnung . . . . « - 30 | 60 dieselben, mit Lacküberwg. . . ._.- « - 70 | 140 andere Bretten, paneelartige Streifen, | E 00 | 60 70

Parkettkolz, Holztäfelung . | Linkrustaimitationen j E [adiert auf gepreßtem Papier . . . . «150 | 270 300 Alle Artikel, welche hier niht aufgeführt sind, müssen mindestens nach der Hauptstaffel Seite 11 und 12 kalkuliert werden.

Minimalpreise für Borten.

a. Der rollenweise Verkauf von Naturellborten von 5 bis ein-

chließlich 18 Band ist da, wo er noch besteht, gestattet und zwar für

aturellborten im Einkauf bis 40 4 zum Verkaufe von 1 # netto. Für alle anderen Naturellborten zu 1,50 A minimal.

Der Verkauf einzelner Rollen Borten, nur an Agenten, ist für alle Naturellgolt- und Maschinenfondborten, s{chmaler als 4bändig mit und ohne Gold) frei. Der Aufschlag muß Hierbei 1509/9 netto

agen. i

b. Minimalbruttopreise der Borten für meterweisen Verkauf.

Die meterweise Berechnung muß im Gesamtbeirage mindesters

en:

/ Per Rolle

Naturell-Maschinenberten und Frise, Ry Gold M D

. - - m - -

Fond- s H ohne É G

e - o 0 m "

Handdruckborten und Friese auf schmalem Papier

Ge O S s o

Henn und Friese auf s{malem Papier

mit Go E E 6

Been und Friese auf breitem Papier

e D ide d e E e Handdruckborten und Friese auf breitem Papier

E E a aa oa S E A0

Die rollenweise Berehnung von Frieéborten jeder Art und von

Handdruckborten ift verboten.

S Kalkulationsbedingungen für den Detailverkauf von Salubra, Tefkko und Tekkodamast.

Die Fabrikpreise find im Minimum um 80 9/9 zu erhöhen. Hierbei dürfen an Rabatten gewährt werden : 1) An Private : keine. 2) An Baumeister, Vauunternehmer, Tapezierer, Maler, Haus- besitzer und Hotels bei jeder Quantität 10 9, bei Auf- trägen von 1000 m und mehr: weitere 10 9/9.

3) An Kassenskonto höchstens 3 °/q.

4) Bei größeren Objekten, wie Theatern, Krankenhäusern und Sanatorien sind nah Verständigung mit der Fabrik besonders vereinbarte Preise zulässig.

Beschlüsse des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten. (1897.)

(Ueberreiht vom Fabrikbesizer Liefmann-Berlin.) I. Preise.

a. Bei der Stammordre dürfen Maschinentapeten, eigenes Fabrikat, zu Minimalpreisen bis mit 24 Z nicht unter 50 Rollen, Naturell- borten, eigenes Fabrikat, niht unter 10 Rollen geliefert werden.

b. Es sind folgende Minimalpreise festgelegt worden :

19€0

1) für cinfarbige Naturelltapeten 11 4 per Rolle 15 S 2) für zweifarbige Naturelltapeten,

leicht, obne Deer oder Vollicht 13 , 16,17 ; 3) für zweifarbige Naturelltapeten,

schwer, mit Deer oder Vollicht 14 , E 4) für dreifarbige Naturelltapeten,

leicht, ohne Deter oder Vollicht 16 , O 5) für dreifarbige Naturelltapeten,

\{wer, mit Deter oder Vollicht 17 , D 6) für vierfarbige Naturelltapeten,

leiht, ohne Deer oder Vollicht 18 , 5, 7) für vierfarbige Naturelltapeten,

\chwer, mit Decker oder Vollicht 20 , E j 8) für Naturellmaschinenborten . 40 , , S Q 9) für Fond- oder Patentfond-

maschinenborien „4 „(0 » e ,

Unter leiten Mustern sind diejenigen zu verstehen, bei denen der größere Teil der Pavierflähe unbedruckt ist, unter {weren Mustern diejenigen, bei denen der größere Teil der Papierfläche bedruckt ist.

s Ls Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Vorstandes maß- gebend.

Sämtliche Minimalpreise gelten für Tapeten und Maschinenborten ohne für si fabrizierten Unter- oder Ueberdruck.

10) Unter- oder Ueberdruck, der für sich fabriziert ist, bedingt bei allen Minimalpreisen einen Preisaufshlag von mindestens 3 4 per Nolle.

11) Der Minimalpreis für Satin- und Plafondmaittapeten be- trägt 30 - per Rolle, für Fondtapeten und solhe auf zweiseitiges Papier (Patentfond) 35 F per Rolle.

12) Alle Naturellmaschinentapeten mit einer höheren Farben- zahl als vierfarbig dürfen niht unter 24 4 ohne Unter- und Ueber- druck verkauft werden. :

Inarains, ob einseitig oder zweiseitig, dürfen niht unter 70 per Rolle verkauft werden.

IT. Konditionen und Verkaufsbestimmungen.

E Für Kafsazahlung dürfen böHstens 5% Skonto gewähr! werden.

14) Die Gewährung von emen oder fonstigen Ver- gütungen in irgend einer Form ift verboten.

15) Es ift verboten, die Bahn- und Schiffssendungen zu frankieren.

E38 darf uur eine Frachtvergütung von der Nehnung abgeseßt werden, welche den wirklihen Betrag der Fracht nicht übersteigt. Rollgeld darf niht vergütet werden. __ 16) a. Für Bezüge von mindestens 500 Rollen Tapeten pr. Aus- führung in der Preislage bis mit 20 4 darf ein Rabatt von höchstens 5 9/0, bei mindefters 300 Rollen über 20 4 ebenfalls 5% und bei mindestens 1000 Rollen und darüber 10 9% gegeben werten.

Das Quantum muß auf einmal bezogen werden.

b. Ueberrollen bei Maschinenborten dürfen niht gegeben werden. Auf Bezüge von Maschinenborten darf bei Abnahme von mindestens 30 Stück 59/6 und bei Abnahme von mindestens 100 Stück 10 9% Rabatt gegeben werden.

Das Quantum muß auf einmal bezogen werden.

__ 17) Jede Handlung, welche eine weitere Vergütung gegenüber den sämtlihen festgelegten Bestimmungen über Preise uud Konditionen darstellt, ist verboten.

18) Den Provifionêreisenden, welche Händler find, darf keine Provision auf die Aufträge, welche er für eigene Rechnung bezieht, vergütet werden.

19) Ramsch- oder Lagerware unterliegen den Bestimmungen über Minimalpreife und Konditionen nicht.

Unter Namsh- oder Lagerware ist nur diejenige zu verstehen, welche für das gehaltene Saifonlager fabriziert worden ift, und von welcher sich Ausführungen nit in der neuen Musterkarte befinden.

Der Verkauf folher Waren darf erst nah Ablauf des nah Er- scheinen der Kollekticn folgenden Kalenderjahres geschehen.

Auch hier muß die Deckung für den Bedarf des laufenden Jahres au8ges{lofsen fein.

20) Eigene Muster der Händler dürfen die Mitglieder unseres Vereins nur zu „den festgelegten Minimalpreisen des betreffenden Genres und den festgelegten Konditionen liefern.

21) Einräumung einer späteren Valuta als der vorgeschriebene Lieferungstermin ist verboten.

22) Die Lieferung von Musterrollen der Stammpartien vor dem 1. Dezember des Bestellungsjahres darf niht vom Besteller zur Be- dingung gemaht werden, und die Annullierung der Partien wegen Nichtlieferung der Musterrollen vor diesem Termin is autgeschlos}en.

*23) Bei Lieferung von Tapeten dürfen keine Ueberrollen, ebensos wenig Musterrollen bie Berehnung gewährt werden.

24) Bestellungen auf alle in der Stammordre nicht enthaltene Maschinentapeten unterliegen bei einem Auftrag unter 50 Rollen einem Preiéaufschlage von 25%. L

Partien über diese Rollenzahl hinaus werden zum Reisekarten- preise abgegeben, falls nit eine genau einzuhaltende Rollerzahl vor- geschrieben ist. :

Spätere Bestellungen auf in der Stammordre mit aufgegebene Musterabschnitte und Musterrollen unterliegen ebenfalls der vor- Dee Preiserhöhung, im Fall Partien unter 50 Rollen aufgegeben werden.

25) Jede Umgehung dieser festgeseßten Minimalpreise und Kon- ditionen werden mit einer Geldstrafe von 4 300 bis 46 3000 bestraft. Im Wiederholungéfalle kann durch Beschluß des erweiterten Vor- standes Aus\{luß aus dem Vercin erfolgen.

IIT. Bestimmungen über Reklamen.

26) Zeitungsbeilagen jeder Art, sowie die Ausgabe von fkleiren Musterbüchern und losen Neklamemustern, ob mit oder ohne Preise, ob verlangt oder unverlangt, außer an Händler und Agenten, sind verboten. Zuwiderhandelnde werden gesperrt.

Auf Verlangen dürfen Musterkarten in Tapetenbreite von 50 cm abgegeben werden.

27) Zeitungsannoncen mit Preisen und sonstigen Reklamen jeder Art mit Preisangaben, außer solchen am und im G Rolale, ebens so die Ankündigung von Rabatt oder Prozenten, insofern deren Höhe durch eine Zahl ausgedrückt wird, sind verboten. Zuwiderhandelnde werden gesperrt.

In außergewöhnlihen Fällen, welche durch den Wortlaut unserer Sperrbeschlüfse niht getroffen werden, hat der Vorstand gemeinsam mit den ÉErsazmännern durch \{riftiiche Abstimmung zu entscheiden, ob gegen den Sinn dieser Beschlüsse verstoßen ist. Dieser erweiterte Vorstand hat das Recht, mit Zweidrittelmajorität der Abstimmenden in diesen Fällen die Mitglieder bindende Beschlüsse zu fassen und Sperren zu verhängen.

28) Tapetenbändler,- die aus einem Händlervereine ausgetreten, diefen Austritt durch Zeitungen, Flugblätter oder sonstige schriftlihe resp. gedrudte Mitteilungen öffentlih bekanni machen und ferner auf gleiche Weise zur öffentlihen Kenntnis bringen, daß fie durch den Auétritt in der Lage scien, billiger verkaufen zu fönnen, werden gesperrt. Die gleiche Sperre trifft folhe Händler, die keinem Vereine angehören und auf gleiche Weise wie oben diese Nichtmitgliedschaft öffentli zur Kenntnis bringen und ferner erklären, daß sie als Nicht- mitglieder billiger verkaufen fönnen.

29) Die Lieferung und Vermittelung von Waren an gesperrte Firmen ist verboten. Zuwiderhandelnde werden gesperrt.

IV. Sonslige Bestimmungen.

30) Unter Sperre verstehen wir die Einstellung der Lieferung von Waren vom Tage der Bekanntmachung an.

Die vom Fabzikantenverein ausgesprochenen Sperrea find ohne

Anbören des Verbandsvorstandes nicht aufzuheben. __ 31) Jede Sperre kann nur dur einstimmigen Bes{luß des Vor- standes verfügt werden. Ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluß niht zu erreichen, so findet eine gemeinsame s{riftliche Abstimmung mit den Ersazmännern statt, welhe durch Zweidrittelmajorität der Ab- stimmenden entscheidet.

32) Zur Dur@führung der Sperre gegen Tapetenhändler, welche gegen diese Verbote verstoßen, wird vora Vorstande jedem Vereins- mitgliede mitgeteilt, daß und welche Firma einen Verstoß begangen, und ist jedes Mitglied verpflichtet, die Lieferung von Tapeten oder Borten an den betreffenden Händler sofort einzustellen.

33) Gesperrten Firmen dürfen weder Offerten gemaht, noch Muster gesandt oder vorgelegt werden.

34) Die neuen Vereinbarungen bezüglich der Minimalpreise, Konditionen und Verbot der kleinen Musterbücher beginnen mit der neuen Saison resp. Vorlage der neuen “Musterkollektionen. Alte Ware darf nur bis 31. Dezember 1897 zu alten Preisen und Konditionen verkauft werden und dann auch nur in Rollenzahlen, welche bei Nachbestellungen üblich sind und eine Deckung für die nächste Saison ausschließen. Die früheren Bestimmungen bleiben selbstverständlich fortbestehen.

___35) Jeder Händler, der die Minimalpreise, Konditionen oder sonstigen Bestimmungen umgeben hilft, wird gesperrt.

__36) Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich, mit keinem Händler zu arbeiten, der von deutshen Fabrikanten kauft, welche niht zum Verein gehören, oder von solchen ausländischen Fabrikanten kauft, welche niht dem Vorstande des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten oe fich verpflichten, sih unseren Bestimmungen zu fügen und zierfür eine Sicherstellung durch Solawechsel bietet.

37) Die Mitglieder unseres Vereins sind bei Konventionalstrafe verpflichtet, nur mit solchen Fabrikanten resp. Lieferanten, Agenten und Mittelspersonen zu arbeiten, welhe auss{ließlich nur an unsere Vereinsmitglieder liefern, also an Fabrikanten, welche nicht unserem Vereine angehören, jedwede Lieferung einstellen.

Jede Umgehung dieser Verpflihtung steht ebenfalls unter Strafe. __38) Geschlofsenem Vorgehen einer Anzahl von Händlern gegen- über darf sih das einzelne Mitglied irgend welhe Bedingungen oder Beschränkungen nit auferlegen lassen. Es find dahin zielende Anträge seitens der Händler an den Vereinsvorstand zu richten, der über deren Annahme seitens der Mitglieder zu entscheiden hat.

39) Händlern dürfen niht die Konkurrenten namhaft gemaht S welche mit ihnen dieselben Muster resp. Kolorits bestellt

aben.

40) Musterabschnittordres obne einen entsprehenden festen Auf- trag dürfen nicht angenommen werden.

41) Erfolgt bei einem Mitgliede des Vereins ein Streik der Arbeiter, wozu eine komplottmäßige, wenn auch font ordnungsmäßige Kündigung zur Erzwingung höherer Löhne oder Abschaffung miß- liebiger Einrichtungen mitgerechnet wird, so darf kein dem Verein angehôrender Kollege, nahdem die Angelegenheit vom Vorstande geprüft und zur Kenntnis der Mitglieder gebracht ist, einem Streikenden innerhalb der ersten drei Monate Beschäftigung geben.

__ 42) Das Weglocken der Arbeiter unter den Verein8mitgliedern ist bei Strafe verboten.

_ 43) Fabrikanten, die an einem Ort, wo ein Händlerverband eristiert, Detailgeschäfte haben, müfsen mit dem Prozentsaß fkalkulieren welcher seitens des Händlerverbandes festgelegt ift und dürfen au keine anderen Rabatt|äge gewähren, wie im Lokalverbande üblich ist.

44) Händler werden gesperrt, welhe an Agenten oder fonstige Personen mehr als 25 9/6 Provision inklufive Skonto, Rabatt, sowie jeder Art von Bonifikationen zahlen; frahtfrei darf dagegen geliefert werden.

Jede Handlung eines Händlers, welhe den Zweck hat, obige Bestimmung zu umgehen, gilt als einer Kontravention gleich. Im Zweifelsfalle hat der betreffende Händler seine Unschuld zu beweijen.

45) Alle Beschlüsse sind bindend für die nächste Saison mit Anfang der Reisezeit und dauern bis zum 31. Dezember 1898, solange als die Musterkarten für 1897/1898 im Verkehr sind.

_ 46) Jedes Mitglied, welches gegen einen der Beschlüsse oder dessen Sinn verstößt, ebenso jede Umgehung derselben wird mit einer Geldstrafe von 4A 300 bis e 3000 bestraft. Die Strafe set der erweiterte Vorstand fest.

47) Im Wiederholungsfalle kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes Ausschluß aus dem Verein erfolgen.

Gegen die Straffestseßung ist Berufung an eine General- versammlung mögli, welhe endgültig durch Majorität entscheidet.

48) Jedes angeklagte Mitglied verpflichtet si, dem Vorstande das Recht einzuräumen, bei Anklagen Bücher vorzulegen, Einsicht in die bezüglihe Korrespondenz und Vernehmung des Perfonals zu gestatten.

49) Der Vorstand ift berechtigt, in Verdachts- oder Zweifelsfällen unangemeldet einen vereidigten Bücherrevisor zu dem betreffenden Mitglied zur Untersuchung zu senden.

Eine Verweigerung der Untersuhung und Vorlage von Büchern, Korrespondenzen usw. durch den Nevifor fteht unter Strafe.

50) Bei Zweifelsfällen ist der Vorstand berechtigt, den deponierten Solawechsel in Kurs zu seyen und verpflichtet sih jedes Mitglied ausdrüdlih, bei einem event. Prozeß den Beweis felbst zu führen, daß es die vereinbarten Bestimmungen niht umgangen hat.

Verweigert das betreffende Mitglied die Beweisführung vor ir dann hat es den Betrag des betreffenden Solawechjels zu

zahlen.

51) Jeder toß oder Umgehung vorstehender Beschlüsse steht unter Strafe resp. Sperre.

52) Händler und Fabrikanten, welhe Tapeten und Borten direkt oder indirekt verauktionieren lassen, werden gesperrt und bestraft. Diese Bestimmung tritt mit dem 4. Mai 1897 in Kraft.

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