1906 / 4 p. 37 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

außergerihtlih zu vertreten, den Vorsitz in den Vereinsversammlungen zu führen, die Beschlüsse des Aus\{husses und der Vereinsversammlung zur Ausführung zu bringen und im Namen des Ausschusses und des Vereins rechtsverbindlihe Erklärungen aller Art für den Ausschuß und den Verein abzugeben. Der Schriftführer hat in den Vereins- versammlungen das Protokoll zu führen, der Schaßmeister die Vereins- fasse zu verwalten und die Jahresrebnung aufzuitellen. Dieselbe ist von zwei Revisoren, welche jedes Jahr in der Generalversammlung ee werden, zu prüfen und mit dem von den Revisoren über den efund aufgesezten- Protokoll der Generalversammlung vorzulegen.

8 19. Sämtliche Aus\hußmitglieder sowie die Kassenreviforen werden auf die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Hat bis zum Schlusse des Vereinsjahres aus irgendwelhem Grunde eine Neuwatl der Aus- \cußmitglieder und der Kassenrevisoren noch nicht stattgefunden, fo haben die im Amte befindlihen Ausshußmitzlieder und Kassenrevisoren auch über den Schluß des Vereinsjah1es hinaus ihr Amt so lange fortzuführen, bis eine Neuwabl erfolgt ift.

1V. Vereinsversammlungen.

§ 20. |

Vereinsversammlungen werden je nah Bedarf auf Beschluß des Geschäftsauëshusses einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Dritteil der Vereinsmitglieder es unter Angabe der Gründe verlangen. Ort und Zeit der Versammlungen bestimmt der Geschäfts-

aus\{chuß.

Die Einladungen zur Vireineversammlung sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens sieben Tage vorher brieflih zu erlassen. Als Legitimation zur Teilnahme dient die \{riftlihe Einladung. Fedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Vereinsversammlung durch ein anderes Mitglied oter dur einen seiner volljährizen Angestellten vertreten zu lassen; jedoch kann jedes Mitglied nur drei weitere Ver-

tretungen übernehmen. _ e M Der Vertreter muß ih durch \criftliße Vollmacht legitimieren.

8 22. :

Gegenstände, welche nit in der Einladung als auf der Tages-

ortnung stehend bezeichnet sind, können beraten, dur Beschlußfassung aber nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.

25;

Die Vereinéversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zabl der Erschienenen beschlußfät ig. A

Sie faßt ihre Bes%1üsse nah einfaher Majorität. Bei Stimmen- gleichbeit gilt der bezüglihe Antrag als abgelehnt. :

Auf Antrag eines Mitgliedes kann, wenn derselbe durch minde- stens 10 Stimmen unterstüßt wird, eine zweite Lesung der zur Be- ratung slehenden Vorlage von der Nereinsver'ammlung= be|chlossen werden. Der nah der zweiten Lesung gefaßte Beschluß ist bindend. Die Beschlüsse der Vereinéversommlungen werden dur Niederschrift beurkundet, welhe nah Verlesung von dem Vorsißenden des Aus- {usses und dem Schriftführer zu unterzeihnen ist.

8 24.

In jedem Jahre findet eine ordentlihe Vereinsverfammlung statt. Dieselbe soll im Januar oder Februar abgehalten werden, kann aber au bereits im leßten Vierteijahr des vorausgegangenen Kalender- jahres stattfinden. : i A

In jedem Jahre und zwar tunlichst in der zweiten Hälfte des Oktober findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Ort und Zeit derselben bestimmt der Geschäftsausschuß.

Dieselbe ist aus\{ließlich zuständig: E

a. für Entshzidungen, welche ausdrücklich der ordentlichen Vereinéversammlung zug- wiesen sind;

b. für die Wahlen der Geschäftsausshußmitglieder und der Kafssenrevisoren;

c. für Prüfung der Jahresrechnung und Eiteilung von Ent- lastung gegenüber dem Geshäftsaus\huß und seinen einzelnen Mitgliedern ;

. für Beschlüsse, welhe eine Aenderung der Saßungen oder die Auflösung des Vereins (nah § 37 fällt das Vermögen

an die derzeitigen Mitglieder!) betreffen.

8 25.

Für die Beschlüsse der ordentlichen |Vereinsversammlung gelten die Bestimmungen in § 23, jedoch bedürfen Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins betreffen, einer Mojorität von sieben Achteln der Mitglieder. Sind in der ordentlicen Vereinéversammlung nicht sieben Achtel anw: send, so hat eine zweite ordentliche Bereinëver]amm- lung binnen vier Wochen stattzufinden, welche ohne Nücksiht auf die Zahl der Anwesenden mit einfaher Majorität der Erschienenen über die Auflösung des Vereins endgültig bescbließt. Ferner gelten für Sazzungéänderungen die Bestimmungen in § 36.

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder. 8 26.

Kein Mitglied darf Geschäftsverbindung mit deutshen Tapeten-

fabrikanten pflegen, welche niht Mitglieder des Vereins deutscher

Tapetenfabrikanten sind. G 27.

Die Zugehörigkeit zum Verein berehtigt jedes Mitglied: 1, den Versammlungen des Vereins beizuwohnen und sein Stimmrecht in denselben au?zuüben;

2. Anträge an ten Geschäftsaus\chuß zu richten und die Be- \{lußfassung über dieselben in der nächsten Vereinsversamm- lung zu verlangen; leßteres j-doch nur unter der Voraußs- seßung, daß der Antrag mindestens vier Wochen vor der Bereinsversammlung dem Geschäftsaus\{chuß überreicht worden ift ;

. Handlungen von Tapetenhändlern und Tapetenfabrikanten, welche den B.shlüssen des Vereins oder diesen Satzungen oder den Beschlüssen des Vereins deutsher Tapcten- fabrikanten widerstreiten, zur Kenntnis des Geschäftsaus- usses zu bringen und das Einschreiten des leßteren zu

verlangen. 8 28.

Werden Angelegenheiten der in § 27 unter 3 gedachten Art zur Kenntnis des Geschäftsaus!chusses gebracht, so ist derseibe verpflichtet, den Tatbestand zu erörtern und zu untersuhen. Jedes Vereinsmitglied

ist dabei zur Auskunftserteilung verpflichtet. 8 29.

Der Geschäftsausshuß hat n2ch seinem Ermessen den Vereins- mitgliedern von dem tatsähliben Ergebnis der Untersuchung Kenntnis zu geben. Er ist dazu verpflichtit, wenn der Beschuldigte es selbst verlangt, oder wenn die Untersuhung die volle Begründung der An- \{uldigung ergeben hat. N chtete sich die Anschuldigung gegen einen Fabrikanten, so ist der Geschäftsausschuß unter allen Umständen ver- vflihtet, den dur die Untersuhung ermittelten Sachbestand dem Vorstande des Vereins deutsber Tapetenfabrikanten mitzuteilen und von demselben die weitere Verfolgung der Angelegenheit zu ver-

langen.

der Speire gegen zu beantragen. Pereinsmitglied dem Ge|periten nur als Vermittler für den Gesperrten beziehen will, liefern darf.

S 31. Sperre und Ausschließung aus dem Verein kann nur durch ein- _

Betreffenden ist auf jeden Fall vorher Gelegenheit zu seinex Recht- fertigung zu geben.

gros den Ausschlu 1 Berufung an die nächste Vereinsversammlung zu.

Bestimmung in [ nur durch einstimmigen Beschluß, die Auéschließung aus dem verfügen und bei Tapeten fabrikanten Betreffende von seiten des Vereins deutscher Tapeten-

fabrikanten gesperrt werde.

Betreffenden die Die Entscheidung derselben ist endgültig.

Maßregel Geschäftsausschuß Sperren und Ausschließungen aus dem nr Been bestimmter Bedingungen oder bedingungëlos wieder aufheben, Vereins deutscher Tapetenfabrikanten beantragen.

einzelnen Orten Lokalvereine bilden. vereins zu diesen werden dur die Vereinsversammlungen geregelt.

mit dem Verein deutscher Tapetenfabrikanten zusammen zu arbeiten, um die gemeinsamen Interessen zu fördern.

Zusammenkünfte veranstaltet, in welhen gemeinsam über die Maß- regeln beraten wird, welhe zum Vorteil beider Berufsstände dienen

follen.

ersGeint, mit dem Vorstande des Vereins deutsher Tapetenfabuikanten in Verbindung zu treten und die Anträge mit ihm vorzubereiten, über welche in den gemeinsamen Zusammenkünften beraten werden foll.

durch Beschluß der Vereinsversammlung.

der Vereinsversammlung Erschienenen erforderlich.

8 30. Der Geschäftsautshuß ist berechtigt, Vereinsmitglieder, gegen welche in der nah § 28 angestellten Untersuhung der Beweis erbracht worden ist, daß sie den: Beschlüssen oder Satzungen des Händlervereins oder des Fabrifkantenvereins zuwidercehandelt haben, aus dem Verein auszu’chließen, die Sperre gegen sie zu verhängen und die Verhängung fie bei dem Verein deutscher Tapetenfabrikanten Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein oder einem Dritten, von dem er

weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß er die ares are

Gegen die Verhängung der Sperre in Gemäßheit § 30, fowie aus dem Verein \teht dem Betreffenden die

Die Entscheidung derselben is endgültig.

8 32. Handelt ein Vereintmitglied den Sperrvorschriften oder der

L 26 zuwider, so kann der Geschäftsaus\chuß, jedoch Vereine

d des Vereins deutscher

Vorstan daß der

dem Antrag stellen,

den

Gegen diese Verfügungen des Geschäftsaus\chusses steht dem Berufung an die nähste Vereinsversammlung zu.

§ 33. Durch einstimmigen Beshluß und nach Anhörung des von der berührten Gauverbandes oder Lokalvereins Ra der erein

fowie die Aufhebung von Sperren bei dem Vorstande des

VI. Gauverbände und Lokalvereine.

8 34. Die Vereinsmitglieder können sowobl Gauverbände, als au an Die Beziehurgen des Haupt-

VII. Verhältnis zum Verein deutscher Tapetenfabrikanten. 8 35. Der Verein deutsher Tapetenhändler mat es sih zur Aufgabe,

Zu diesem Zwecke werden tunlihst in jedem Jahr gemeinsame

Die Selbständigkeit beider Vereine wird hierdur nit berührt. Der Geschäftéaus\huß des Vereins hat, so oft es ihm nötig

VIII. Saßung8änderungen.

8 36. Die Bestimmungen dieser Saßungen können geändert werden

Zu jeder Saßzungéänderung ift eine Dreiviertelmehrheit der in

Saßtzungéänderungen treten, soweit in dem betreffenden Beschluß nit ausdrücklih etwas anderes bestimmt wird, sofort in Kraft.

IX. Auflösung des Vereins. 8 37.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Gan der

Nechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die derzeitigen Mitglieder

des Vereins. Beschlossen in der Generalversammlung Berlin, den 5. November

1900 und mit den durch die Generalversammlung vom 9. Februar 1903 in Berlin beschlossenen Abänderungen versehen.

Aulage rxx.

Satzungen der Freien Vereinigung deutscher Tapeten- händler.

Name, Zweck und Siy des Vereins,

G L Der Zweck des Vereins soll sein, die Interessen der deutschen Tapetenhändlershaft wahrzunehmen und zu s{üyen.

8 2. Der Siy des Vereins ist Leipzig oder der jedesmalige Wohnort des Vorsitzenden. /

Mitgliedschaft.

& 3. Mitglied kann jeder deutshe Tapetenhändler werden und ole Tapetenfabrikanten, welhe Detailgeshäfte unterhalten. Das Auf- nahmegesuch is an den Vorsigenden zu rihten, über die Aufnahme selbst entscheidet nur der Vorstand. Eintritt ist zu jeder Zeit zuläsfig.

8 4. Fedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag von 10 4 zu zahlen.

& 5, Mit der Unterschrift der Satzungen und Zahlung des Eintriits- geldes beginnt die Mitgliedschaft. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 8 6. Die Mitgliedschaft endigt: 1) dur freiwilligen Austritt, 2) durch Aus\chließung, 3) durch Tod, 4) durch Geschäftsaufgabe, 5) durch Konkurs. 4

& 7.

Der freiwillige Austritt steht jedem Mitgliede zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres durh Kündigung mittelst eingeshriebenen Briefes an den Vorsitzenden zu. Dieser Brief muß mindestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Austritte in den Händen des Vor-

fißenden sein.

8 8, Mit dem Tage des Austritts verliert das Mitglied jede. An- sprüche und Schuß an den Verein.

Vorstand. 8& 9. Der Vorstand besteht : 1) aus einem Vorsigenden, 2) aus einem stellvertretenden Vorsißenden, 3) aus einem Beisigenden, 4) aus einem Sckriftführer, 5) aus einem Kassierer. /

Der Vorstand leitet \ämtlihe Geschäfte des Vereins, seine Be- {chlüsse faßt er mit einfaher Majorität, bet Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag.

Die Vorstandsmitglieder können si gegenseitig vertreten, zu jeder Beschlußfassung sind aber mindestens 3 Stimmen notwendig. Jede Beschlußfassung kann mündlih auch s{riftlich erfolgen.

Die Stßungen des Vorstandes finden nah Bedarf statt, Ort und Zeit bestimmt der Vorsißende und erläßt rechtzeitig shriftlihe Ein-

ladung. Jede Sitzung und jeder Beschluß -!des Vorstandes is zu proto-

follieren.

8 10, Der Vorsitzende, im Behinderungsfalle der Stellvertreter, ist be- rechtigt und legitimiert, den Verein zu vertreten, alle Versammlungen

Tagesordnung einzusenden, es können - aber auch no Sizung Anträge auf die Tagesordnung gestellt werden.

§ 11. : Sämtlide Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer cines

Vereinsjahres gewählt.

Vereinsversammlungen. 8 12, Vereinsversammlungen finden nur alljährlich einmal oder nah

Bedarf statt, sie werden vom Vorsitzenden oder Stellvertretenden mit der Ort- und Zeitangabe einberufen und dies den Mitgliedern \hrift- lih mitgeteilt. zunehmen und dieses von den anwesenden zeichnen zu lassen.

Ueber den Verlauf der S ist ein Protokoll auf- orstandsinitgliedern unter-

Mit der Einladung zusammen ist den Mitgliedern gleich die ch während der

Stimmenmehrheit entscheidet über die gestellten Anträge, bei

Stimmengleihheit entscheidet die Stimme des Vorsigenden.

Die Generalversammlung findet Anfang Dezember statt, möglichit

einen Tag vor der gemeinsamen Generalversammlung des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten und -Händler.

Verwaltung. 8 13.

Aemter werden ehrenamtlih geführt. Vergütet

Sämtliche

werden nur die baren Auslagen für Portis, Drucksachen, event. Ar- \haffungen für aus\ließlich Vereinszwecke. Dem Vorsitzenden und den Vorstandsmitgliedern sind die Reisespesen zu vergüten, wenn sie von Vereins wegen eine Reise ‘nah einem anderen Orte unternehmen

müssen.

Sollte der Kassenbestand zur Deckung der notwendigsten Aus-

gaben nit reichen, dann wird der Fehlbetrag am Jahres\chluß durch gleihmäßige Umlage von den Mitgliedern erhoben.

Pflichten der Mitglieder. 8 14.

Jedes Mitglied verpflichtet sich auf Ehrenwort die Beftimmungen zu erfüllen und mit allen Mitteln und Kräften die Ziele und Be- strebungen des Vereins zu fördern. /

Der Verein betrachtet es als eine wichtige Aufgabe, dahin zu wirken, daß der Verein deutscher Tapetenfabrikanten gegen Mitglieder der Vereinigung Sperren nur unter Hinzuziehung einer Kommission aus Tapetenhändlern verhängen kann; es soll auh dabin gewirkt werden, daß die Verkaufspreise und Konditionen der Fabriïanter, sowie ein bestimmter Umsaßbonus auf mehrere Jahre festgelegt wird.

Leipzig, den 14. Mai 1905.

Freie Vereinigung deutscher Tapetenhändler. Der Vorstand: gez. H. Mitter, Vorsitzender.

Anlage X.

Sazungen des Verbandes deutscher Linkrusta-Fabriken.

8 1. Der Zweck des Vereins if die Förderung der deutsher Linkrustaindustrie und die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen.“

8& 2, Der Siy des Verbandes ist der Wohnsiß des jeweiligen

Vorsitzenden. 8& 3, Mitglied des Verbandes kann jeder deutsche Linkrusta- fabrikant werden, für dessen Aufnahme sich wenigstens Dreivtertel der Verbandsmitglieder entscheiden. § 4. Die Mitgliedschaft endigt : a. durch freiwilligen Austritt, b. durch Ausschließung, c. durch Tod, S d. durch Aufgabe des Geschäfts. & 5. Der freiwillige Austritt kann nur ¿weimal im Jahre und zwar. am 30. Juni und 31. Dezember nah vorgängiger, cinhalb- jähriger, dem Vorsißenden gegenüber dur eingeschriebenen Brief zu bewirkenden Aufkündigung erfolgen. Ist eine solhe Aufkündigung seitens einer oder mehrerer Mitglieder erfolgt, so ift sie sofort den übrigen Mitgliedern mitzuteilen und es {teht diesfalls den übrigen Mitgliedern frei, innerhalb einer Wohe nah Empfang der Mit- teilung den Austritt zum gleihen Termin zu erklären. & 6. Zur Ausschließung eines Mitgliedes if der einstimmige Beschluß der übrigen Mitglieder des Verbandes erforderlich. Aus\{ließungsgründe find : ee N-chchtzahlung der dem Verbandsmitgliede obliegenden Geld- leistungen troß zweimaliger Aufforderung, Nichtzahlung der dem Mitgliede auferlegten Konventionalstrafen, wiederholtc uwiderhandlung gegen die Satzungen und Beschlüsse des Verbandes.

8 7. Gibt ein Mitglied sein Geschäft auf, so erlischt damit ohnc weiteres seine Mitgliedschaft. Der freiwilligen Geshäftsaufgabe ftebt die Konkurseröffnung zum Vermögen des betreffenden Mitgliedes glei.

§ 8. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft an seiten einzelner Verbandsmitglieder wird dec Verband nicht aufgelöst. Vielmehr \deidet das betreffende Mitglied in den in §§ 4—7 behandelten Fällen aus dem Verbande gänzlich aus; es verliert jeden Anteil am Verbandsvermögen und hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aut demselben. Die §8 738—740 des Bürgerlichen Gesebuches finden keine Anwendung. (

Der Fall des § 725 des Bürgerlichen Gesebbuhes steht dem freiwilligen Ausscheiden gleih. Beiträge oder sonstige Leistungen, welche während der Dauer der Mitgliedschaft fällig wurden, sind tros Beendigung derselben zu zahlen. L i

_ Ein ausge'iedenes oder ausgeslossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rüczahlung geleisteter Beiträge.

& 9, Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der jährli statt- findenden Hauptversammlung für das folgende Vereinsjahr festgeseßt.

Das Vereinsjahr is das Kalenderjahr.

Neu beitretende Mitglieder zahlen ein Eintrittsgeld von 100 und den vollen Beitrag für das bei ihrem Eintritte laufende Vereinsjahr. : e

Ueberschreiten die Kosten der Geschäftsführung oder die sonstigen geldlichen Verpflihtungen des Verbandes die vorhandenen Mittel, so ist der Mehrbetrag von den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu deden.

Verbandsausgaben und die Eingehung irgend welcher Ver- Pan im Wertbetrage von über 100 # bedürfen der vorherigen Genehmigung der Mehrzahl der Mitglieder.

i § 10. Der Verband wird durch einen Vorsißenden geleitet, der in der Hauptversammlung durch Mehrheitsbes{luß aus der Mitte der Mitglieder auf die Dauer eines Vereinejahres zu wählen ift. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerihtlih, führt die Geschäfte det- selben und den Vorsiß in den Versammlungen, hat für Ausführung der Satzungen und Beschlüsse des Verbandes zu sorgen und legitimiert, rechtsverbindlihe Erklärungen aller Art für den Verband abzugeben.

8 11. In jedem Jahre hat mindestens eine Versammlung und zwar im leßten Quartal, stattzufinden, welche als die Hauptversamw- lung gilt. Im übrigen werden Verbandsversammlungen je na Bedarf abgehalten. Die Einberufung derselben und die Bestimmung

des Ortes erfolgt durch den Vorsigenden. innerhalb drei Wochen nach Eingang des Antrages liegenden Termin

einzuberufen und zu leiten.

stimmigen Beschluß des Geschäftsausshusses verhängt werden. Dcm

stattfinden.

Auf Antrag dreier Mitglieder muß die Einberufung für einen

Die Tagesordnung muß zwei Wochen vor dem T sammlung den Mitgliedern \chriftlich mitgeteilt iverden. "Mit L stimmung der Majorität können jedoch au Punkte, welche nicht in dieser Weise zur vorherigen Kenntnisgabe gelangten, zur Beratung in den Diss gelangen; zur Beschlußfassung über derartige Due a jedoch in allen Fällen die Zustimmung aller Mitglieder

8 12. Versammlungen ü i gahl der ‘Erschienenen. gen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die

e Bertretung eines Mitgliedes durch ein anderes N A E E enten ift qul y n

riftliher unumschrä | Jetes Mijglied La cine Stimme {ränkter Vollmacht versehen sein. ur ¿Fassung vou Beschlüssen ist, soweit nit anderes ü

bestimmt e Dreiviertelmajorität erforderlich. Der Bar iigende Tara ae e rnRC a aus ohne Merufung einer Versammlung in , er immung zur Entscheid fämtlihe Mitglieder damit einverstanden U l ed e

13. Jedes Mitglied ist an die Bestimmungen dieser Satzungen sowie an die bereits gefaßten und künftig noch zur Annahme ge- G O E S unbedingt gebunden. §14. Kein itglied darf mit deutshen Tapetenhä Geschäftsverbindung pflegen, welhe von reiten nid Seen O Fen Linkrustafabrikanten kaufen. Die Mitglieder sind ver- pflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Fall, in welchem ein deutscher Händler von deutshen Nichtverbandsfabrikanten gekauft hat, zur Anzeige bei dem Vo1sißenden zu bringen. Tritt das anzeigende Mitglied für die Richtigkeit seiner Anzeig? ein, fo ist Beschluß über Verhängung der Sperre des angezeigten Händlers herbeizuführen.

§ 15. Die Sperre hat zur Folge, daß fcin Mitglied von dem Tage ab, wo es von der Verhängung derselben Kenntnis erhält, an den Gesperrten oder an einen Dritten, von dem es weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er die Ware nur als Vermittler für den Gefperrten beziehen will, Waren liefern oder Offerten machen E Ben e otha iee e Fen Mitglied ist berechtigt, ih it der Be i

L ned erbingi ri aup ung zu entziehen, daß die Sperre L . Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Aufheb Sperre des betreffenden Händlers erfolgen, wenn der E gleichzeitig einen Revers des Händlers beibringt, des Inhalts, daß leßterer sih verpflichtet, Linkrusta nur von solchen deutschen Fabrikanten B ees oe R ee pit Eren, Die e uno über

l und Aufhebung der Spe ß

d d A e naer E O DS MOBuY der S 17. Jedes Mitglied if verpflichtet, cinem vom V beaustragten vereidigten Bücherrevisor Einsicht in seine Gesen zu gestatten, jedoh nur dann, wenn der Vorsitzende von der einfachen Majorität der Mitglieder hierzu ermächtigt wird. aura qn ih ae diejenigen Gesäftsbücher und ränken, welche K l Verdadtfalles dienen tönen zur Klarlegung des vorliegenden 28/18; uwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dies, Samen Ge ean e (onsse o Verbandes nterlicien Aa in di i teßenden Konv i E ieden cinjelnen gal: nventionalstrafe bis zu 1000 (4 Ueber die Verhängung von Konventionalstrafen entscheiden die Mitglieder durch einfahe Majorität, unter A imm- N Le N A Mitgliedes. E E E __ Vei Stimmengleichheit gilt die Verhä i ional- ftrafe als abgelebnt: g e Verhängung einer Konventional

ird die Shuldfrage durch Majorität bejaht, so w ï

Seepens bie Gele E Ses G C estrafung gestimm / ä Durdhscitt bavon gezogen: \ haben, zusammen gezählt und der . Jedes Mitglied is verpflichtet, dem jeweiligen V - mann des Verbandes 20 eigenhändig Casideiekeue Weselakzopte ae fe 50,— Æ auszubhändigen, welche bestimmt sind, gegebenenfalls die im § 18 getroffenen Bestimmungen zur Ausführung zu bringen. A Dl fa R Wechselakzept verbraucht, so ist auf Aufforderung bei sende L. en binnen einer Woche ein neues dem leßteren zu er Vertrauensmann darf Depotwechsel der Mitglied an den E E een des Verbandes ausliefern, wenn a r licher Beschluß des Verbandes, welcher von der Majorität feiner Mit- glieder en L muß, vorgelegt wird.

20. ir e Konventionalstrafe innerhalb der v - sigenden dem Betreffenden gestellten Frist, welche miiubeftins ae Wor betragen muß, nicht bezahlt, so ist der Vorsizende des Verbandes ver- vflichtet, die zur Deckung der Konventional strafe nöôtige Anzahl der von dem Betriffenden ihm übergebenen Wechselakzepte mit seinem Ausstellungsvermerke, dem Tage der Ausstellung und dem Namen des Akzeptanten als Bezogenen zu versehen und als Zahlungstag „14 Tage nach dem Ausstellungêtag*“ einzuseßen, den dergestalt ausgefüllten Wechsel dem Akzeptanten zur Zahlung vorzulegen, bei Nichtzahlung Protest erheben zu lassen und hierauf den Wechsel sofort auf seinen Lm Io für Htechnung des Verbandes, gegen den Betreffenden E Etrhebt leßterer den Einwand, daß der Verstoß, wegen dessen di Konventionalstrafe gegen ihn verhängt worden ift, Su e rit Le gangen worden sei, so hat dec Verbandévorsißende gleihwohl das

echt und die Pflicht, die Verurteilung des Betreffenden im We(sel- prozesse herbeizuführen und dem Bestrafenden steht lediglich das Necht zu, seinen Einwand im ordentlichen Verfahren gemäß §S§ 599, 600 S Rue, m zu E wobei ihm allein die i asür obliegt, daß der ihm zur Last e Verf ihm ugt egangen E sei. S N inwendungen nach der Richtung hin, daß die verhängt E aae zu hoch sei, find im geridhiliher Beriabeen, Lide Auch hat jeder, der den Konventionalstrafbestimmungen unterliegt bedirgungslos den Verbandsvo1 si de * Magberetinne Dreiesportei anzuerfe: nen. isißenden als allein flagberetigte : 21. Die Auflösung des Verbandes erfolgt, wenn eine Drei- viertelmehrheit sämtliher Mitglieder sh dafür eutlbeltet. A der Verbandsversammlurg, in welcher die Auflösung des Verbandes ber Beratung und Beschlußfassung steht, nicht drei Viertel der Mit- q ieder anwesend, so hat eine weitere Versammlung binnen vier Wochen attzufinden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden über : Blictt Maf A A Se Lat endgültig be- | . uflösung de ercins wird das ô ; gleihanteilig unter die Mitglieder verteilt. E

Höchft a. M., 6, Mai 1905.

Verband deutscher Linkrusta-Fabriken. Der Vorsitzende Carl Gerhard.

Anlage A a.

Beschlüsse des Verbandes deutscher Linkrustafabriken über den Verkauf von Linkrusta,

Verkaufsbedingungen. Srrapalt: 40 Fs xirarabatt in Form einer am Schlusse des j gewährbaren nit obligato: isen a cócetltsa Meleadetiahess a. E lar eeitans, welgen E Kunde bei gUedern de intrustaverbandes mat, w mindestens # 1000 beträgt: von 3 9/o. itfhin hs

b. auf den Einzelumsaß mit den einzelnen V E wenn derselbe beträgt: , erbandsfabrifken,

mindestens M 1000 M 1200 4 1400 M 1600 4 1800 4 2000 3 zt 4 4 E R

A 2200 M 2400 A 2600 M 2800 3000 6 67 7 A C

__ Die Verre{nungéperiode geht vom 1. Januar bis 31. jeden Jahres 2E Berens par 1 arate dur E uensmann des Vereins der Tapetenfabrikanten di ä Prämie festgestellt ist. 2 E Die Umsatßprämien dürfen nur a 5 werden, wel Bp rf r an folhe Händler gewährt f nur von Mitgliedern des Vereins deutsher T - fabrikanten Sit Gle sowie vor Mir eten des Verbandes deutscher Linkrustafabriken kaufen und nur g Se A uts welche die Preisé und e Verkaufsbedingungen dieses Vereins nicht i : ub O O liefern; e E or Vergütung der Prämien eine \{riftlihe Erklärun Eidesstatt abzeben, daß sie die obige un, au La, V E Ander een e gaben ¡ukommen en, ele den elchlüfen des i s E HDES E E E dem PBertrauensmann des Vereins deuts s fabrikanten oder dessen Bevollmächtigten Elrfitt rae Bücher und _Korrespondenzen gestatten zum Zwecke der Kontrolle darüber, daß die Vorausseßungen zur Gewährung der Umsatzprämien tatsächlich vorliegen ; 4) E R Abg vos A E ail je 109 Æ der ihnen menden Prämie gefallen laffen, um damit di s stehenden Unkosten zu decken. R M

Farbige Rohware bei Bestellung unter 50 qm pro D Farbe 40 - netto pro Quadratmeter Aufschlag auf G eli a Maden im Sogar gf bei Bestellungen in farbiger unter m ein Aufschlag v indes G Quadratmeter netto M nehmen. on mindestens 20 pro

Aufschlag für Stoffunterlage 1,20 Æ brutto pro Quadratmeter.

Der Aufschlag auf Borden in farbiger Rohware ist im Verhältni zum Flächeninhalte und auf Grund des festgeseßten dg A 40 § netto pro Quadratmeter zu berechnen. Bei gleidzeitiger Be- Sea Vou E E Eh dal M esben Sen in der gleichen S e kommt der Flächeninhalt beider Teile für die F ein Aufschlag zu berechnen ist, in Betracht. E

Verpackung frei. Für franko -retournierte Verpack if Vergütung bis höchstens zur Hälfte des Herftellungôwertes äg

Fracht : - Gewöhnlihe Bahnfraht frei. Eilgutfracht

rechnet. Es ist verboten, Bahn und Sthiffssendungen A E Es darf nur eine Frahtvergütung von der Rehnung abgesetzt werden welche den wirklihen Betrag der Fracht bis zum Domizil des Händlers nicht übersteigt. Rollgeld am Bestimmungsorte darf nit vergütet werden. Bei nicht nach Domizil des Bestellers gehenden Sentungen is ausnahms.veise auf besonderen Wuns des Bestellers as E E Meh e RPiNlenpungen gestattet unter Be- ntstehender Mehr i izt

I Ea raht gegenüber. Fraßt nach Domizil

Zahlungsbedingungen: Kasse 30 Tage mit 2%/4 Sko

90 Tage Nettoziel, beides ab Ende des E onats RC Nie, regulierungen darf ein Monat Respektfrist eingeräumt werden, also 4 Monate ab Ende des Fakturenmonats. Im äußersten Falle ist au eine Nettoregulierung nah 3 Monaten mit 3-Monatépapier ftill- shweigend zu bewilligen. Kaffaskonto darf nur bei Innehaltung der hierfür festgelegten Frist von 30 Tagen ab Ende des Fakturenmonats E e E der Rechnungsvaluta is nicht L ellen Verkaufsbedin i

29/0 oder 90 Tage netto* lauten. M Aa 00 Dage uis

Baifseklausel: Die Annahme von äge i Baiffeklat sel i anzuliisie h Aufträgen unter irgendwelcher __ Nebenvergütungen jeglihet Art find verboten. Es d Händlern auf die Bezüge anderer Händler in anderen Fällen als’ în denen eigene Walzen oder eigene Dessins in Frage kommen, keinerlei Provision gewährt werden. Den Linkrustafabriken ist es untersagt Tapetenhändler als Vertreter oder Reisende zu bestellen. :

Konsignationslager an Kunden dürfen nicht vergeben werden.

Muster: Die Bemusterung von Linkrusia dur w 3 di M | e

zu liefernde Ware ausfallende Proben ift va, eer als die sendenden Muster find mit dem Vermerk „Dieses Muster bleibt As der E n Men. Die Lieferung von Proben in rößerer wie für Muster gebräuÿliher Linge if i Ge e S g Ÿlih ge ift nur unter ‘voller

Partieware: Angebot und Verkauf von Partieware ist

Alle Ware muß zu Listpreisen und unter de peguiässig, E O cis 1 n Verbandsbedingungen

Anzeigen und Offerten, welhe den Anschein eines bes günstigen Angebotes machen, sind untersagt. 16 E A

Waggon- und Schiffsbedarf: Linkrusta für Wagfon- und Schiffs, bedarf darf an Händler nur zu den gewöhnlichen D relezi eite geliefert werden, jedoch mit folgenden Abweichungen betreffend der Fracht: Frachtgut fraako, Eilgut balbfranko jeder deutshen Bahn- station, Poftpaïetporto zu Lasten des Empfängers. Frachtvergütung irgend welcher Art ist niht zulässig, sondern nur freier resp. halbfretier Versand na der vom Besteller aufzegebenen Bahnstation. S

Offerten für Waggon- und Schiffsbedarf dürfen nur abgegeben weren ler Cis erieung T Sin ad an die Händler, die Ware

x unter Listpreifen der Fabriken abzüglich 40 0/ 0 30 Lage ein eta ane anzubieten. L R O ei direkten erten der Fabriken für Waggon- un - bedarf haben als Mindestpreise die Listpreise der brin Fs 40 N U 30 0e leit R alle M nterbietungen bei gleihen Dessins durch Ausführung in lei Ware sind nicht statthaft. Die Mitglieder haben \sih ae fändigen Preise der bestchenden „fceien“ Eisenbahnmuster zu ver- __ Der Verkauf für Waggon- und Schiffsbedarf seitens der wird vom Verbande als nicht den Bestimannten des Fiex: A Merten betrahtet. rivatbedarf : gabe von Linkrusta für eigenen Bedar Kunden zu billigeren als den Konventionspreisen is nicht ti, s

Auéstellungebedarf: Linkrusta, welhe nahweislih für öffentliche Ausftellungen Verwendung findet, darf mit einem Vats bis zu- 50 9% außer dem Grundrabatt* abgelassen werden, falls mit der Ausstellung der Ware füc die liefernde Fabcik ein Reklame- zweck durch Angabe deren Firma als Erzeugerin vecbunden ist. ir Ware, w?:lche nicht in den Ausftellungsräumen selbst zur

uéftellung gelangt, z. B. für folhe, welhe zur Ausstattung von Ae e nderes ANE der Le in Zusammenhang en Gebäuden gebrauht wird, darf jedo S i

ia A Ten h Y E i aide

abe an Nichitapetenhändler: Die den Tapetenhändlern zuge- standene Alleinüberlassung von Linkrusta eziebt fi 1vs anf die für Zwecke der Wand- und Deckenbekleidung zur Ver- wendung kommende Linkrusta, mit Ausnahme des Waggon- und Sciffsbedarfs. Linkrusta für Zwecke der Galanteriewaren und Mösbelfabrikation usw. darf auch an Nichttapetenbhändler abgegeben werden, doch ist hierbei nach Kräften zu verhindern, daß gesperrte Tapetenhändler auf diefem Umwege Linkrusta erhalten. Event. ist beim Verkaufe die Bedingung zu machen, daß die Linkrusta nicht für Wandbekleidung verwendet werden darf. Chemie ist in allen Fällen, wo Linkrusta sür Export an deutshe Händler zu billigeren als Konventionspreisen für Deutschland abgegeben wird,

die Beibringung des Nachweises zu bedingen, daß; di

lib für den Erport Verwendung findet E E Aolnd,

| Die Abgabe von Linkrusta auch zu Wand- und Deck Î

ist an folhe Teppihh- und Moöbelstof bändler ula

welche Mitglieder des Verbands der Teppich-, Linoleum- und Möbel-

E s find, e E sih in rehtsverbindlicer

erpslihten, die für de i s eflgumunge cinbualten n Verkauf von Linkrusta bestehenden ufträge auf Zeit dürfen nu t ifü Vorbehaltes aufgenommen S f O 200 IIOENVEN

„Die Annahme Ihrer Order erfolgt unsererseits in d Vorausfezung, daß Sie bis zur Ai die Bes S E e t MuiGer Tapetenfabrikanten . Im Falle diese Voraussezu iht i erlischt für uns die LieferangecMiGtung E O

Vermittelung an Gesperrte: Tritt bei Anzeige von eig- barer vorschriftswidriger Lieferung von Linkrusta ür L Ae Deckenbekleidung seitens Tapetenhändlern an Gesperrte und an Wieder- verkäufer, an welche direkte Verkäufe seitens der Fabriken unzulä!fig find, eine Bestrafung oder Sperre nicht ein, so kann den Mitgliedern durch Mehrheitsbes{luß das Verbot von Linkrustalieferungen an den betreffender Händler auferlegt werden. Die Aufhebung des Verbotes kann ebenfalls durch Mehrheitsbes{luß erfolgen. Die SienacbriBbiqung an den betreffenden Händler hat durch gleihlautendes Schreiben seitens aller Mitglieder gleichzeitig zu erfolgen.

Berlin: Die Mitglieder des Verbandes deutser Linkrustafabrik / it find verpflichtet, nur an solche Tapetenhändler in Berlin und V orten Linkrusta anzubieten und zu verkaufen, welhe die Saßzungen und Be- s{hlüsse des Vereins der Berliner Tapetenhändler untershrieben baben und Mitglieder dieses Vereins geworden sind. Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist Linkrusta für Eisenbahn- und Schiffsbedarf für Galanteriewaren- und Möbelfabrikation sowie ähnliche gewerblihe Zwee. Ferner ist auêëgenommen die Abgabe von Linkrusta an die- jenigen Mitglieder des S und Möbelstoffhändlerverbandes welce die für Freigabe des Artikels Linkrusta gestellten Bedingungen erfüllen, M Schweiz: Für die Schweiz gelten die gleihen Be\Glü} Ver- A be G wie E e E Geib L La R Der ( ieferung nur franko deutsher Grenzstati f af die Umsatprämien wie folgt gewährbar sind: A O A das e bei Umsaß mit den einzelnen Fabriken von minimal M 1000 M 1100 M 1200 M 1300 A. 1400 M 1500 5 54 G O TLo _MÆ. 1600 _& 1700 _ A 1800 M 1900 6 2000 8 S O0 1006 als SIDN E 5 109% als Höthsi- Die Gewährung der für die Schweiz zulässi: \ äâmie ifi Die ( hrung der f gen Umsaßprä an diejenigen Schweizer Abnehmer nicht statthaft, von e lee Verband durch Mehrheitsbeshluß als feltstehend erahtet hat, daß sie während des Verrehnungsjahres Linkrusta von deutshen nicht dem Verbande angehörigen Linkrustalieferanten bezogen haben. Die Errichtung von Konsignationslagern in der Schweiz ist ohne vorherige Mitteilung an den Verband nicht zulässig. Luxemburg: Für Luremburg gelt i s S f8- ie ati ; g gelten die deutschen Berkaufs-

Beschlüsse des Verbandes deutscher Linkrustafabriken betr. Geschäftsordnung.

1) Bei Beratung über gelegentlih von Verbands fassende Beschlüsse muß auf Antrag eines Mitgliedes us eite ans Pausen, D L 5 Stunden später als die erste

ng zu erfolgen hat. Erst der Beshluß der zw L ift i \solhen Fällen bindend. E A E. ea, a

2) Bei Zuziehung von Nichtverbandsmitgliedern Nor- bandésißungen dürfen leßtere nur den Chararakte? E Vor. e pre Rind Hen, i e Ae aps von Beschlüssen unzuläsfig

. Die Anwesenheit von Vertretern vor ndsfabri i

V erdutét nitt becûlc 1 Verbandsfabriken wird

3) Vermittelungéstelle für Kontraventioasanzeigen :

a. Kontraventionsanzeigen sind unter tunlister genauer An- gabe des Sachverhalts und unter Benennung der Beweis-

__ mittel an den jurislisGen Vertrauensmann zu richten.

h. Der Vertrauensmann mat über diese. Anzeigen dem- jenigen, gegen welchen fi dieselben rihten, Mitteilung ¿wecks Cinholung der Gegenerkflärung. Dem Vertrauens- marn steht es frei, weitere Erhebungen anzustellen. Das Gesamtresultat hat der Vertrauensmann dem Vorsitzenden des Verbandes zu unterbreiten. x

c. Falls die von dem Vorsitzenden des Verbands vertretene ¿Fabrik an der Kontravention selbst beteiligt ist, hat der VBrtrauensmann die Anzeige an ein beliebiges anderes BVerbardsmitglied weiterzugeben.

4. Der Vertrauensmann hat völliges G?beimnis darüber zu bewahren, von wem die Anzeige eingegangen ist und hat dies weder demjenigen, gegen welchen sich die Anzeige richtet, - noch dem Vorsißenden des Verbands mitzuteilen. :

e. Der Vorsizende des Verbands oder im Falle c. das betr. andere Verbandsmitglied hat ein zweites Verbandsmitglied binzuzuziehen und mit diesem gemeinsam zu entscheiden, ob “as Ag ep O C foll. Ist die Meinung über diese Frage auseinander gehend, so gibt di j

| S Ens den Aussblag, Aal ada haupt

f. Als Vertrauensmann des Verbands it bis auf weitere Herr Justizrat Eulit, Chemniß, bestellt. r PERE

Beschlüsse des Verbandes deutshzr Linkrustafabriken betr. Kampfmuster.

1) E Fabrik darf 2 Kampfmuster bring?n. 2) Die Breite der Muster ist 50 usshließlih i 10 en A st 50 cm und darf aùsshließlich in 3) Der Bruttopreis pro Meter ist : für je V Tone 70 4 mit 30%9/, Rabatt ür je ein uster 50 « mit 15%, Rabat i ei Maximalgewicht von 500 gr. N

E L Dekorationspreise wie für \sonstig: Ware und mit gew3hnlihem

_5) Farbige Rohware ist auch bei Q Aufschlag lieferbar. st au bei Quanten unter 50 qm ohne

6) Uni-Linkrusta im Gewichte bis zu 1200 gr pro b 1,40 A mit gewöhnlihem Rabattsage. Bestehende Abschtû fait Unis S M O e müssen zu den alten Preisen aus- . Neue ü Ï fzei (api uen ael üsse dürfen während der Kampfzeit nicht

7) Umsaßprämien find wie auf sonstige Waren g:währbar wird eine Prâmie auf den Umsay in Kampfmujstern gets nur ed vergütet, wenn der betr. Händler innerhalb des gleichen Zeitraumes reguläre Ware in mindestens dem gleihen Betrage von derselben Fabrik entnommen hat. Der Umsay in Kampfmuster jedoch ift für die Bestimmung der Umsaßprämienhöhe mitzählend. Für 1904 ist der Zeitraum ab Beginn des Kampfes maßgebend. Für fpäter ist die e zwischen Anfang des Rechnungsjahres und Kampfesende zu Ee E "in

e Gesamtumsfaßprämien auf reguläre Ware wie auf Kampf- muster dürfen denjenigen Händlern niht gewährt Tes. Saur