1906 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

b. bei den außechalb des Geltungsbereihs von Verträgen der zu a. gedahten Art erforderlih werdenden Beschaffungen von Bau- und Betriebsstoffen oder von sonstigen beweglihen Sachen, die im Verkehr n Zahl, Maß oder G _ „allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen oder Lieferungen“. i : ,

(3) Aenderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen find nur in den Fällen gestattet, für welche ausdrüdcklih eine abweichende Regelung durch die besonderen Vertragsbedingungen als zulässig be- zeihnet ist (vergl. Abschnitt TV). N

(4) Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Leistungen oder Lieferungen sind einheitlihhe Vertragsbedingungen festzustellen. L :

(5) In der Vertragsurkunde müssen außer der Bezeichnung der vertragshließenden Parteien die besonderen der Verdingung zu Grunde gelegten Bedingungen enthalten sein.

(6) Der Verträgs[hluß geschieht seitens des beauftragten Beamten namens der die Verwaltung vertretenden Behörde.

(7) Für den Vertrags\{luß kommen namentli in Betracht :

a. der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Be- zugsquelle, falls eine derartige Angabe ausnahmsweise verlangt ift ;

b. die Höhe der Vergütung und die Kasse, dur welche die Zahlungen zu erfolgen haben ; : L

c. die Vollendungs frist und die etwaigen Teilseiben:

d. die Höbe einer etwaigen Vertragsstrafe sowie die Voraus- setungen, unter denen sie fällig wird; :

e. die Höhe einer etwa zu bestellenden Sicherheit unter genauer Bezeichnung derjenigen Verbi-dlichkeiten, für deren Erfüllung diese haften soll, sowie derjenigen Vorausseßungen, unter denen die RNück- gabe zu erfolgen hat;

f. das Nähere inbetref der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sowie der Dauer und des Umfangs der von dem Unter- nehmer zu leistenden Gewähr ; i :

g. die Abweihungen von den allgemeinen Vertragsbedingungen in betref der Ernennung der Schiedsrichter und der Wihl eines Ob- manns;

h. die technischen Vorschriften wegen der Beschaffenheit der Bau- stoffe, der Art der Ausführung und der dabei zu beahtenden Gesichts- punkte, soweit diese sih nicht bereits aus dea Anschlägen und Zeich- nungen ergeben. N |

(8) Soweit der Unternehmer von ihm selbst im Inlande erzeugte Mengen von Sachen oder Waren liefert, ist dies nah den stemp:l- rechtlichen Vorschriften in der Vertragsurkunde zum Auédruck zu bringen. Bei Werkverträgen. über nit beweglihe Gegenstände ift nit nur der Gesamtpreis, sondern auh der Wert der Baustoffe in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem. Grund und Boden in dauernde Verbindung gebracht werden follen, im Vertrage anzu eben.

(9) Die allgemeinen Vertragsdedingungen sind, insofern nicht bei einfahen Vertrazsverhältnissen zweckmäßiger die Aufnahme der wesentlihsten Bestimmungen in den Vertrag felbst erfolgt, der Verctragsurkunde beizufügen. i , :

(10) Verdingungsanschläge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Bedingungen sind durch Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestand- teilen des Vertrag:s ¿u machen. Umfangreichere Zeihnunzen find als Anlagen lose beizufügen und als folhe beiderseits anzuerkennen.

(11) Dur(streihungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Vertragsurkunden zu vermeiden. Werden Berichtigungen erforderli, so sind fie am Rande durch die Unterschrift beider Teile anzuerkennen.

(12) Die Seiten der Vertragëurkunden sind mit fortlaufenden Zablen zu bezeichnen.

IV. Inhalt und Ausführung der Verträge.

Die Verbindlibkeiten, die den Unternehmern auferlegt werden, dürfcn dasjenige Maß nicht übersteigen, welches Pcivatpersonen \ih in ähnlihen Fällen autzubedingen pflegen. In den Verträgen find nit nur die Pflibten, sondern auch die ihnen entsprechenden Rechte der Unternehmer zu verzeichnen.

I 1 Cie nen;

1) Zablun g. :

(1) Die Zablungen find unter tunli&ster Berücksichtigung der Verkebrssitte aufs äußerste zu beshleunigen.

(9) Die Abnahme hat alsbald nah Fertigstellung oder Ablieferung der Leistung oder Lieferung zu erfolgen. |

(3) Verzögert si die Zablung infolge der notwendigen genauen Feststellung des Geleisteten oder Gelieferten oder erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, fo find Abs{lagszablungen bis zu demjenigen Betrage zu leisten, den der abnehmende Beamte nach vflihtinäßigem Ermessen zu vertreten vermag. E

(4) Wird dem Unternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Schlußrechnung geseßt, fo hat die Prüfung und Feststellung der rihtig befundenen Shlußrechnung innerhalb einer ans{ließenden gleihen Frift zu erfolgen.

(5) Auf Antrag der Unternehmer sind Zahlungen an fie dur Vermittlung der Reihsbank zu leisten.

2) Sicherbeitsleistung. :

(1) Die Zulaffung zu dem Ausschreibungéverfahren ist von einer vorgängigen Sicherheitsleistung nicht abhängig zu machen; dagegen fann in den bierzu geeigneten Fällen vor der Grteilung des Zuschlages die ungesäumte Sicherheitsleistung verlangt werden. e s

(2) Die Sicherheit kann durch Bürgen oder durch Pfänder bestellt werden.

(3) Bzei Bemessung der Höbe der Sicherheit und der Bestimmung darüber, ob fie au während der Gewährleiftungszeit ganz oder teil- weise einbebalten wird, ift über daëjenize Maß nicht hinauszugeben, welhes geboten ift, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren.

(4) Der Regel nach ift die Sicherheit nicht höher als auf 5 vom Hundert der Vertragésumme zu bemessen. s (5) Wenn die Vertragssumme 10 000 # nicht übersteigt oder

wenn die zu binterlegende Sicherheit den Betrag von 570 nicht“

errciden würde, if auf Sicherheitsleistung in den Fällen zu v?r- zihten, in denen die Unternehmer als leistungsfäßig und zuverlässig bekannt find.

(6) Sicherheiten bis zu 1000 M können durch Einbehaltung von den Abs{lag8jahlungen cingezogen werden. N

(7) Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchein als Sicherheit dürfen rit rur Abrehnungébücher von solhen öffentliZen Sparkaffen, die bebörtlid zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind, iondern aub Abrechnuncsbücher von anderen öffentlihen und Prioat- ipartañen, Banken, Kreditgznofsenshaften und sonstigen privaten An- stalten angenommen werten. Bei der Sicherheitebestellung durh Abrehnungébüter ter lettgedahten Art ist jedo zuglei der Nachw-is

zu erbringen, daß die betreffenden Anstalten nach ihren finanziellen j

Grundlagen und organijatorishen Sinrihtungen ausreihende Sicher- beit bieten. :

(§8) Der Bürge hat einen Bürgschein nach dem Muster der Anlage 2 auézustzllen.

Königl. Sechandlung (Preußischen Staatsbank), oder aber Sparkafsen- búder zum Pfand: betellt, hat cine Verpfändungsurkunde auszustellen.

bei Forderungen, die in das Reichsshuldbuch oder in das preutüidhe S

iace 3, bei Verpfändung von Depotsheinen der Reichsbank oder der

rial. Sezehantlunz (Preuß. Staatébanf) und von Sparkafsenbüchern ; i } y Kövtagl Ps Preuß 2818 444 O Y | den die Verdingungsunterlagen verabfolgt sind, wird niht bekannt

ut der Anlage 4 baben.

x Vervänter von Depotseinen der Reichsbank oder der ; andlung (Preuß. Staatsbank) hat außerdem eine Er-

flärung iurüdientet.

11) Bei Verpfändung von Sparkafsenguthaben hat der Ver- ; rfänter radumeciísen, daß er dem Dritts@uldner (der Sparkassen- |

verwaltung) die Verpfänbung angezeigt hat. Bei Berpfändung von

ewicht bestimmt zu werden pflegen, die |

e Staatéihuldbuch eingetragen find, den Wortlaut der An- pád

J Anlage 5 in doppelter Auéfertigung beizubringen. Die

¿runaen find, nachtem unter biz erte Ausfertigung das darunter itehende Ersuhen gesctt ift, an die Reichébank oder die Seehandlung | zu fenten, wilde ti: ¡weite Ausfertigung mit der entsprehenden Er- ! / ! bestellg-Tdfrei 5is zu dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen.

in das Reichs- o! von ihm der Nc

uch eingetragenen Forderungen ist ingen, daß die Verpfändung in das

Wer ere für denjenigen Zeitraum, e Leist q oder Lieferung noch in der fönnen in den geeigneten Fällen den

während

Ausführung

Unternehmern (13) Die

3) Mebr- und Minderaufträge.

Von dem Vorbehalt einer einseitigen Vermehrung oder Ver- minderung der verdungenen Lieferungen oder Leistungen unter Bei- behaltung der bedungenen Preiseinheitssäße ist Abstand zu nehmen.

4) Vertragsstrafen.

(1 Yerteagöstraten Ind nur auszubedingen, wenn ein erheblihes Interesse an der rehtzeitigen Vertragserfüllung besteht.

(2) Die Höhe der gon alen ist in angemessenen Grenzen zu halten, zumal sie bei Ueberschreitung dieser Grenzen nah den geseßlichen Heilimmiengen auf Antrag des Schuldners dur Urteil auf einen verhältnismäßigen Betrag herabgeseßt werden können.

(3) Von der Vereinbarung solcher Strafen ist ganz abzusehen, wenn der Betdingungägeuenficno vorkommendenfalls ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit zu beschaffen ist.

5) Ueberwachung der Ausführung. Die Kosten der Ueberwahung und der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sind von der Verwaltung zu tragen, soweit in den Vertragsbegingungen nichts anderes bestimmt ist.

6) Meinungsverschiedenheiten. 5

(1) Bei der Vergebung von Lieferungen ist es nicht zulässig, daß die vertrag\chließende Behörde sich die alleinige Entscheidung über die vertagt ige Beschaffenheit des gelieferten Gegenstandes mit Aus- {luß der nefang Ou Shiedsgerichts -vertraglich vorbehält.

(2) Bei allen Streitigkeiten über die durch Verträge über Liefe- rungen und Leistungen begründeten Rehte und Pflichten hat zunächst die vertrag\ließende Behörde eine förmlihe Entscheidung zu treffen und dem Unternehmer zuzustellen. Der Entscheidung der Behörde soll tunlichst éine mündliche Erörterung mit dem Unternehmer voraus- gehen. Der Unternebmer is in der behördlihen Enticheidung auf die in den allgemeinen Ee dangungen für die Beantragung der \ciedörichterlihen Entscheidung feltgesegte Frist und den mit deren Ablauf verbundenen Rechtsnachteil ausdrücklich hinzuweisen. Erst gegen die Entscheidung der Behörde kann das Schiedsgericht angerufen werden.

(3) Soweit erforderlih, sind Bestimmungen über die Bildung cines Schiedsgerichts in die besonderen Vertragsbedingungen auf- unehmen.

L (4) Falls es als vorteilhaft erkannt werden sollte, von vornherein einen dritten Schiedsrichter als Obmann zuzuziehen, so ist den Ver- tragsbedingungen folgende Fassung zu geben: / : „Das edsgeriht wird in der Weise gebildet, daß die beiden gewählten Schiedsrichter vor Eintritt in die Vers handlung einen Obmann wählen. Findet über die Person des letzteren keine Einigung statt, so wird er von dem Leiter der- jenigen benahbarten Provinzialbehörde desfelben Verwaltungs- zweigs ernannt, deren Siß dem Siye der vertragshließenden Behörde am nächsten belegen ist.“ |

(5) Je nah Art und Umfang der Leistungen oder Lieferungen fann-die Entscheidung streitiger Fälle Einzel‘chiedsrihtern übertragen werden. Geaebenenfalls würde die betreffende Bestimmung der Ver- tragsbedingungen dahin zu lauten haben, |

daß das Schiedsgericht durh einen SchiedsriŸter gebildet wird, welcher mangels Einigung unter den Parteien von dem Leiter derjenigen benahbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungs- zweigs zu ernennen ist, deren Siß dem Sitze der vertrags- \{ließenden Behörde am nächsten liegt.

(6) Für Streitigkeiten, die ih auf ein verwickeltes Vertrags- verhâltnis oder vorwiegend G ee beziehen, ist von der zur Wahl oder Ernennung eines Schiedsrichters berufenen Behörde daran festzuhalten, daß bei Schiedsgerihten mit nur einem Sgiedsrichter dieser Schiedsrichter, bei Schiedsgerichten mit zwei Schiedsrichtern mindestens der eine Schiedsrichter und bei Shied8gerichten mit drei Sghiedêrichtern jedenfalls der Obmann die Befähigung zum Richter- amte besißen und im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste oder im Dienste einer deutshen Eisenbahnverwaltung angestellt scin muß.

7) Kosten des Vertragsabschlusses.

(1) Zu den Kosten, die von dem Unternehmer nah dem Vertrage zur Hälfte mitgetragen werden, gehören nur diejenigen Gebühren und Auslagen, welhe dur etwaige notacielle oder gzrichtlihe Aufnahme des Vertrages entstehen. :

(2) Bezüglich der Uebernahme von Stempelkosten auf die Ver- waltung sind die geseßlihen Vorschriften maßgebend.

8) Zeugnisse für die Unternehmer.

(1) Offene Zeugnisse über Leistungsfähigkeit dürfen Unternehmern nicht erteilt werden, dagegen find ihnen auf Antrag von den bau- leitenden Behörden Bescheinigungen über Art und Zeit der aus- geführten Leistungen und Lieferungen und über die Bewährung der gelieferten Baustoffe auszustellen. i

(2) Die bauleitenden Behörden haben anderen aus\{reibenden ERIEES die von ibnen gewünschte Auskunft shleunigst und ershöpfend zu erteilen.

9) Rechnungslegung.

(1) Bei vertraglichen Leistungen und Lieferungen ist in der Schluß- rechnung zu vermerten, ob dem Bertragsabshluß ein öffentliches oder engeres Auéshreibungsverfahren vorangegangen und ob der Unternehmer Mindestfordernder gewesen ist.

(2) Soweit Leistungen und Lieferungen im Werte von mehr als 3000 freihändig oder auf Grund eines engeren Ausfchreibungs- verfahrens vergeben siad, ist zur Shlußrehnung anzugeben, aus welchen Gründen von jeder Ausschreibung oder von einer öffentlihen Aus- shreibung abgesehen ist. Außerdem bedarf es in diesen Fällen einer Begründung bei der Zuschla ge teung an Nichtmindestfordernde.

(3) Die Angaben zu (2) sind in einer besonderen Anlage dem Rechnungsbelage beizufügen.

Aulage 1. E Bedingungen

für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.

8 1. Persönlihe Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Be- werber.

Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für ihre

(9) Der Unternehmer, der in das Reichz- oder Staattshuldbuh ! tüchtige und pünktliche Ausfü fg ge erforderlihe Sicherheit bietet.

eingetragene Forderungen, Depotscheine der Reichsbank oder der |

Einsicht und Bezug der Verdingungsunterlagen. Verdingungsanshlägz, Zeichnungen, Bedingungen usw. find an

| den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen. Verviel-

fUlligunges werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten folgt, soweit fie vorrätig find, oder dur die verfügbaren Hilfs- kräfte neu angefertigt werden können. Der Name des Bewerbers, an

gegeben.

S 0. Form und Inhalt der Angebote. (1) Die Angebote sind unter Benußung der etwa vorgeschriebenen Vordrucke, von den Bewerbern untershriebzn, mit der in der Aus- schreibung geforderten Ueberschrift versehen, verschlossen, porto- und

(2) Die Angebote müssen enthalten: 2. die ausdrückli%e Erklärung, daß der Bewerber sih den Be- dingungen, die der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft ;

b. die Angabe der geforderten Preise nah Reichswährung, und zwar sowohl der Preise für die Einheiten als auch der Gesamt- forderung in Zahlen und Buchstaben ; timmt die Angabe der Einheits- preise in Zahlen mit der in Buchstaben nicht überein, so soll die

ngabe in Buchstaben maßgebend sein; die Gesamtforderung wird aus den Einheitspreisen .rehnerisch festgestellt ;

c. die genaue Denn und Adresse des Bewerbers :

d. von gemeinschaftlich bietencen Personen die Erklärung, daß sie si für das Angebot als Gesamtschuldner verbindlich machen, |owie

die Bezeihnung eines zur Geshäftsführung und zur Empfangnahme

der Zahlungen Bevollmächtigten; leßteres Erfordernis gilt auch für die Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen; /

e. nähere Angaben über die Bezeihnung der etwa mit ein- ereihten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor der Ver- andlun zur Eröffnung der Angebote eingesandt und derart be- jeidhnet sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot ¡e gehören ;

f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugéquellen der Waren und die zu deren Herstellung verwendeten Roh- und Hilfsstoffe.

(3) Angebote, die diesen Vorschriften nit entsprehen, ins- besondere solche, die bezüglih des Gegenstandes von der Ausschreibung ed abweichen oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, aben keine Ausficht auf Dee an Gtgung

Wirkung des Angebots.

(1) Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei dexr ausshreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgeseßten Zu- \chlagsfrist an ihre Angebote gebunden.

2) Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots wegen aller für sie daraus entstehenden Rehte und Verbindlichkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem die ausschreibende Behörde ihren Sit hat.

_ Erteilung des Zuschlags.

(1) Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beauf- tragten Beamten oder von der aus\hreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder in der von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Verbandlungsniederschrift oder dur besondere \hrifilihe Mitteilung erteilt.

(2) Lebterenfalls ist der Zuschlag mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen- oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.

G Diejenigen Bewerber, die dea Zuschlag nicht erhalten, werden benahrihtigt, und zwar erfolgt die Nachricht als portopflichtige Dienstsacze. Proben werden im Falle der Ablehnung des Angebots

| nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem. Angebotschreiben aus-

drücklich verlangt oder ein dahin gehender Antrag innerhalb vier Wochen nah Eröffnung der Angebote gestellt wird, vorausgeseßt, daß die Proben bei den Prüfungen nicht verbrauht sind. Die Rü- sendung erfolgt alsdann auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots in der Regel niht statt; wertvolle Proben fönnen jedoch auf die zu e wait Menge angerechnet, oder, soweit angängig, nah beendeter Lieferung dem Unternehmer auf seine Kosten wieder zugestellt werden.

(4) Eingereihte Entwürfe werden geheim gehalten und auf Ver- langen zurückgegeben. /

5) Den Empfang de3 Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend sriftlih zu bestätigen.

Beurkundung des Vertrages.

(1) Der Bewerber, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Erteilung des Zuschlags zustande ge- kommenen Vertrag eine \rifilihe Urkunde zu vollziehen.

(2) Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ift, bleibt vorbehalten, ihre Beglaubigung zu verlangen.

(3) Die der Ausschreibung zu Grunde liegeaden Verdingungs- anschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw., welche bereits dur das Angebot anerkannt find, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.

8 7. Sicherheitsleistung.

Innerhalb 14 Tage nah der Erteilung des pulhlage hat der Unternehmer die vorgeschriebene Sicherheit zu bestellen, widrigeafalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schaden- ersatz zu beanspruchen.

8 8. Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbs entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.

Anlage 2. 4 Bürgschein. Für die Erfüllung der von dem dem Vertraze vom bindlichkeiten verbürge hierdurch selbstshuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der An- fehtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Geseßbuchs) bis zum Betrage von (ge- schrieben ). Auf Anzeige gemäß § 777 des Bürgerlichen Gesegbuchs Ee verzichtet. n. Angenommen : Königliche (Unterschrift)

Anlage 3.

(Unterschrift des Bürgen.)

Verpfändungsurkunde. Zur Sicherheit für die Forderungen, welche der Verwaltung aus dem Vertrage vom .… gegen den etwa erwachsen möchten, wird dieser hierdurch diejenige Forderung von / Mark verpfändet, welhe dem Unterzeichneten gegen die Hauptverwaltung der Staatsschulden tat: douts

Reichsshuldenverwaltung A zusteht. Zugleich wird die é ermächtigt, den Antrag auf gänzliche oder teilweise Löschung der Forderung, gege! Ausreihung von Schuldverschreibungen der 0/0 konsolidierten Anleihe an sie, selbst zu stellen und die Zinsen des Kontos zu

Angenommen : Königliche

(Unterschrift des Verpfänders.) (Unterschrift.)

(Diese Unterschrift ist gerihtlih oder notariell zu beglaubigen.)

Anlage 4. u Verpfändungsurkunde.

Zur Sicherheit für die Forderungen, wele der Verwaltung aus dem Vertrage vom... gegen den etwa erwachsen möchten, wird dieser hierdurch diejenige Forderung verpfändet, welche dem Unter zeichneten gegen die Deutsche Reichsbank laut Depotschein Nr... -- gegen die Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) laut Depok- schein Nr. gegen die Sparkasse zu laut Sparkafsenbuch Nr auf Herausgabe èt des im leßteren bezeihneten Wertpapiere Guthaben®s zusteht. Zugleich wird die ermächtigt, da vorstehende Devot bei der Reichsbank Königl. Seehandluns (Preuß. Staatsbank) Guthaben bei der Sparkasse zu erhebe! und darüber Quittung zu erteilen.

Angenommen: Königliche

(Unterschrift.) (Unterschrift des Verpfänders.)

Anlage 5. Erste Ausfertigung.

das Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank der Königl. Seehandlung (Preu Staatsbank) e n Berlin. Die Reichsbank Königl. Seehandlung R E | die nah dem Depotschein s E x Nr über M

ür eigene Rechnung dort in Verwahrung gegebenen Wertpapiere und das . der Reichsbank Königl. Seehandlung gegenüber zustehende Rükforderungsreht der Königlichen

als Sicherheit für

vervfändet habe. 10 Die Reichsbank Königl. Seehandlung ersuche , die yorbezeihneten Weripapiere nebs Zinssheinen und Anweisungen fortan für die genannte Behörde zu verwahren und nur dieser gegen deren Quittung herauszugeben. (Unterschrift.)

Urschriftlich an das Kontor für Wertpapiere

der Reichshauptbank der Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank)

in Berlin mit dem Ersuhen zu übersenden, die anliegende zweite Ausfertigung des obigen Antrages, welhem wir uns anschließen, nah Abgabe der darunter befindlichen Ss an uns zurückzusenden. ü , den

Zweite Ausfertigung. , den

das Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank der Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) l in Berlin. 22 Die Reichsbank Königl. Seehandlung benahrihtige . die nach dem Devotschein

verpfändet habe.

Die Reichsbank Königl. Seehandlung ersuche vorbezeihneten Wertpapiere nebst Zinss(einen und Anweisungen fortan für die genannte Behörde zu verwahren und nur diefer gegen deren Quittung herauszugeben.

Unt ift. Der Königliche: A

bestätigen wir, eine gleihlautende Ausfertigung erhalten zu haben ; zugleich erklären wir uns bereit, das bezügliche Depot gegen Ueber- nahme d . . .. bezeichneten quittierten Depotschein . . . . und diefer Bescheinigung an die Königliche

hândigen.

Berlin, den 19 : Kontoc für Wertpaviere der Reichshauptbank Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) (Unterschrift.)

Deutscher Reichstag.

17. Sigung vom 11. Januar 1906, Nachmittags 1 Uhr 20 Minuten. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Tagesordnung: Fortseßung der ersten Beratung des Ent- wurfs eines Geseßes, betreftend die Ordnung des Rei chs- Jau es und die Tilgung der Reichs\{huld, mit

en Anlagen: Gese wegen Aenderung des Brau- und Tabak- steuergeseßes, Dia cattatifieuergefeh, Geseg wegen Aenderung des NReichsstempelgesezes und Erbichaftsfteuergeseß,

_ Staatssekretär des Reichsshazamts Freiherr von Stengel:

Meine Herren, nachdem nun zwei Tage hindurch nur Redner aus dem Hause zum Worte gekommen sind, möchte ih heute mir gestatten, auf die vielfahen Angriffe und Bemängelungen, die die Vorlage erfahren hat, meinerseits einiges zu erwidern.

Mehrere der Herren Redner haben offenbar sich zur Aufgabe gestellt, die gegenwärtige Generaldebatte mögli{st detailliert zu ge- stalten. Ich beabsichtige nicht, meine Herren, den Herren auf diesem Wege nahzufolgen. Die Erörterungen über die Reichsfinanz- reformvorlage gewinnen nach der Natur der Sache erst dann thren vollen Wert, wenn man über die Höhe des gesamten Deckungsbedarfs sich im reinen befindet. Eine solche gegenseitige Verständigung über die Höhe des gesamten DeEungsbedarfs ist aber, wie ih bei einer früheren Gelegenheit hervorzuheben mir gestattete, nah Lage der Sache nur in der Kommission möglich.

Ueberdies, meine Herren, ist ja der Vorlage selbst eine ausführliche Begründung von seiten der verbündeten Regierungen beigegeben worden, und außerdem war man bei dem ersten Teil der General- debatte vom Regierungétisch aus bemüht, jene Begründung zu er- gänzen und zu vervollständigen. Jch werde unter diesen Verhält- nissen mih jeßt grundsäglich darauf beschränken, in meiner Er- widerung nur noch richtig zu stellen, was etwa nah dem Gange der bisherigen Verhandlungen der besonderen Richtigstellung und Klar- stellung bedarf. Auch innerhalb dieses Rahmens werde ih mich auf die wichtigsten Punkte beshränken; troy alledem wird es sich viel- leiht niht umgehen lassen, daß meine Ausführungen bei dem außer- ordentlihen Umfang des Stoffes ecire größere Ausdehnung annehmen, als mir selbst lieb ist. Aber ich will mich wenigstens der größten Kürze befleißigen.

_ Der Herr Abg. Büsing hat mir einen Vorwurf daraus gemacht, daß ih in meiner einleitenden Rede am 6. Dezember v. I. gesagt hätte“. „Lösen Sie aus dem Bau auch nur einen Stein heraus, so wird das ganze Gebäude zusammenfallen.“ Mit so wenig Vorsicht habe ih mich in meiner Rede nit ausgedrückt. Ih habe den stenographischen

Bericht von dem betreffenden Tage vor mir; ih habe nit gesagt, daß in einem solchen Falle das Gebäude zufammenstürzen werde, sondern ih habe gesagt: „Wenn Sie einen folhen Stein aus dem Bau herauslösen, dann riskieren Sie, daß das ganze Gebäude ins Wanken gerät“ (Lachen links), das heißt: ih habe ausdrücklih hervorgehoben, daß Sie dann die Gefahr hervorrufen, daß die ganze Vorlage unter Umständen \cheitern könnte. Ganz anders liegt die Sate, wenn es etwa den beiden Baumeistern, die bei diesem Bau beteiligt sind, dem Reichstag und dem Bundesrat, gelingen sollte, in beiderseitigem Einverständnis einen Stein, den Sie herauslösen, durch einen anderen geeigneten Stein zu ersezen. In diesem Falle würde eine Gefährdung der Vorlage meines Erachtens niht in Mitte liegen.

Der Herr Abg. Speck hat dann davon gesprochen, daß der von mir mehrfach geltend gemachte Grundgedanke der Vorlage der Rüdlksichtnahme auf die wirtschaftlich Schwachen ihm bei dem Studium der Vorlage bald verloren gegangen sei. Meine Herren, ih möchte annehmen, daß der Herr Abgeordnete Speck, wenn das zunächst das Ergebnis seines Studiums war, do vielleicht diesen roten Faden, der si dur die ganze Vorlage zieht, niht mit dem Grade von Sorgfalt und Genauigkeit verfolgt hat, den wir sonst bei dem Herrn Abgeordneten Speck gewöhnt sind. Jedenfalls war das Beispiel, das er zur Begründung seiner Auffassung vorgefüÿrt hat, niht glücklich gewählt, das Beispiel nämlich von jenem Dienstboten, dem nicht tausend, sondern hundert Mark mehr, 1100 # legtwillig zugewandt werden und der um dieser bundert Mark willen nun mit einer Erbschafiésteuer von 110 # belastet werde. Wenn der Herr Abg. Speck die Güte gehabt hätte, in dem Gesehz- entwurf noch wenige Paragraphen weiterzulesen, so würde er die Entdeckung gema#t haben, daß der Dienstbote in diesem Fall nicht mit 110 1, sondern nit einmal mit der Hälfte dieses Betrages zur Erbschaftssteuer herangezogen werden würde. Sollte auch dieser Be- trag, der ja gegenüber einem Legat von 1100 Æ immerhin nicht von so großer Erheblichkeit ist, noch allzu hoch und drückend erscheinen, so würde sh ja über eine Milderung folher etwaiger Härten des Ge- sezentwurfs noch recht wohl in der Kommisfion reden lafsen; es ist jedenfalls kein Kardinalpunkt, über den man sich beiderseits befonders zu erecifern hätte.

Von demselben Redner wurde bemängelt, daß § 2 des Ge\-tes vom 28. März 1903 über die Tilgung der Zushußanleihe nah dem vorliegenden Mantelgesezentwurf aufgehoben werden foll. Wir haben die Aufhebung dieses Paragraphen hauptsählich um deswillen vor- {lagen zu sollen geglaubt, weil in der Tat seit Aufhebung der Franckensteinshen Klausel in Ansehung der hauptsählihsten Ueber- weisungssteuern, nämlih der Zölle, diese Bestimmung ihre praktische Bedeutung verloren hat. Wenn diese Bestimmung durch das Finanz- reformgesez nicht aufgehoben wird, so würde aller Voraussiht nah nur die Folge eintreten, daß der betreffende Paragraph in Vergefsen- heit gerät, daß er obsolet wird. Wenn von seiten dieses hohen Hauses Wert darauf gelegt werden sollte, daß gleihwohl diese Bestimmung aufrecht erhalten bleibt : ich glaube, auch im Shoß der verbündeten Regierungen würde dagegen ein Widerspruch sih nit erheben.

Es ist nun mehrfach behauptet worden, daß der künftige Ertrag der Zölle offenbar zu niedrig einges{häßt sei. Es ist daran die Be- merkung geknüpft worden, die verbündeten Regierungen verlangten hier offenbar Steuern auf Vorrat. Ih möthte meinerseits nur bilten, auch in dieser Beziehung abzuwarten, bis wic Ihnen gelegentlich der Kom- missionsberatung die nötigen Materialien zur Prüfung dieser Frage vorgelegt haben werden. Ich besorge eher, daß, wenn die Kommission sh in dem Besiße der Materialien befindet, uns der Vorwurf ge- macht wird, daß wir den künftigen Ertrag der Zölle noch zu hoh ver- ans{lagt haben.

Im übrigen, meine Herren, erahte ich die Beforgnis einer etwaigen Vergeudung späterer Uebershüfse, wenn wir zu solchen je wieder gelangen sollten, für durchaus hinfällig, da wir ja dur den neuen Art. 70 Abs. 2 der Reichsverfassung {on Vorforge getroffen haben, daß solche Ueberschüsse künftig nicht mehr zu fortdauernden Ausgaben verwendet werden sollen, daß sie in den außer- ordentlihen Etat übertragen werden und dort ihre Verwendung finden sollen zunächst zur Verminderung der Reis\huld. So ängstlich ist also diese Sache in der Tat nicht.

Von verschiedenen Seiten wurde dann der Vorschlag beanstandet, die Erbschaftssteuer in gewissem Sinne beweglih zu machen, nämlich bezügli des Anteils des Reichs an der Erbschaftsfteuer. Nach der von den virbündeten Regierungen vorgeshlagenen Regelung würde, worauf ih {hon bei der früheren Beratung hingewiesen habe, der Anteil des Reichs an der Erbschaftssteuer, in seinem innersten Kern betrachtet, sozusagen den Charakter einer Art von Matrikularbeitrag annehmen, nur mit dem Abmaße, daß dieser Matrikularbeitrag von den Einzelstaaten abgestuft nah dem Wohlstand ihrer Bevölkerung entrihtet würde. Cine derartige Regelung ist ja von seiten des hohen Hauses auch in den leßten Tagen wieder- holt verlangt worden. Die verbündeten Regierungen waren deshalb der Meinung, daß sie {hon aus diesem Grunde, ganz ab- gesehen von den Vorteilen eines beweglichen Faktors an sich, ein Entgegenkommen gegenüber den Wünschen des Reichstags bekundeten, wenn sie dem Gesetzgeber vorbehielten, jedes Jahr dur das Etatsgeseß diesen Anteil des Reichs zu bestimmen. Wenn der Reichstag seinerseits etwa gegen eine solche Regelung gleihwohl Bedenken hegen sollte, so glaube ih heute {hon hier versichern zu können, im Schoße der verbündeten Regierungen würde gegen einen Antrag, von vornherein diesen Anteil des Reichs auf eine bestimmte Quote, auf die Quote von zwei Drittel des Gesamtanfalls festzulegen, ein Widerspruch kaum si erheben.

Von der linken Seite dieses hohen Hauses wurde wiederum auf den § 6 des Flottengesezes Bezug genommen und diesem 8 6 eine programmatishe Bedeutung für die ganze zukünftige Finanzpolitik des Reiches beigemessen. Ih möchte heute nicht wiederholen, was ih früher in eingehender Weise über diesen Punkt gegenüber einigen Rednern des Zentrums mir zu bemerken gestattete. Von seiten des Zentrums sind meine Ausführungen über die Auslegung jenes § 6 hinterher doh in der Tat als zutreffend und rihtig anerkannt worden. Daß jeßt Abgeordnete, die der linken Seite dieses Hauses angehören, Vertreter der Freisinnigen Volkspartei und der sozialdemekratishen Fraktion, auf diesen § 6 in der bezeihneten Bedeutung wieder zurückkommen, ist mir, offen gestanden,

‘um so merkwürdiger, als es doch gerade die fozialdemokratishe

Fzaktion und die Freisinnige Volkspartei waren, welche laut stenog raphischem Bericht über die namentlichen Abstimmungen feinerzeit

gegen das Flottengeseß gestimmt haben. (Helterkeit.) Damit haben sie doch auch gegen den § 6 Stellung genommen. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) L

Der Herr Abg. Pachnicke hat sih bemüht, gegenüber einer Aeußerung des Herrn Reichskanzlers aus der Entstehungsgeschihhte des Art. 4 der Reichsverfassung nachzuweisen, daß dem Reih auch die Befugnis zur Einführung direkter Reichssteuern zuklomme. Vor der Aenderung des Art. 70 der Reichsverfassung durch das kleinere Finanzreformgeseß vom 14. Mai 1904 würde dieser Auffassung des Herrn Abg. Pachnicke wohl beizupflihten gewesen sein, den1 der alte Art. 70 der Reichs- verfassung enthielt eine mit jenem Art. 4 der Neichsver- fassung fkorrespondierende Bestimmung, die sogenannte clausula Miquel, eine Bestimmung, wonach die Bundesftaaten ver- pflichtet sein sollten, subsidiär Matrikularbeiträge nur zu zahlen, solange noch keine Reihs\teuern bestehen. Die Klausel besagt aus- drücklich : „Solange Reichssteuern nicht eingeführt sind", dürfen Ma- trikularbeiträge erhoben werden. Diese clausula Miquel wurde aber, und zwar, wie ih betone, auf die Initiative des Reichstags, bei der Beratung des kleinen Finanzreformgeseßentwurfs aus dem neuen Art. 70 der Reichsverfassung ausgemerzt, und nah der jeßigen Fassung des Art. 70 der Reichsverfassung läßt sich díe Auffassung wohl vertreten, daß die Einführung direkter Reichssteuern niht in der Absicht der Verfassung gelegen sei. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Die verbündeten Regierungen machen sh meines Erachtens keines Wider- \spruchs \chuldig, wenn sie Ihnen gleihwohl die Beteiligung des Reichs an der Erbschaftssteuer in Vorschlag bringen ; denn, wie ih neulich {hon zu erwähnen Gelegenheit hatte, ist die Erbschaftssteuer ihrem Wesen nah doch nicht zu den eigentlichen direkten Steuern zu rehnen. Sie steht etwa in der Mitte zwischen direkten und indirekten Steuern. Sie ist eine Art Stempel- oder Umsaßsteuer, und ih kann bei- fügen, daß heute noch in Preußen die Erbschafts\steuer auf dem Etat der indirekten Steuern steht, und daß in Sachsen heute noch die Erbschafts - steuer in der Form von Stempelzeichen zur Erhebung gelangt.

Der Herr Abg. Wiemer war es, wenn ih nit irre, der gegen die verbündeten Regierungen den Vorwurf erhoben hat, daß sie für den Aufwand für Heer, Marine und Kolonien hauptsächlich verantwort- lih seien und infolgedessen die Hauptshuld an der gegenwärtigen Misere zu tragen hätten. Es kommt ja wohl, meine Herren, auch im Familienleben bisweilen vor, daß, wenn das Geld ausgeht, man ih gegenseitig Vershwendung vorwirft. Aber hier im Reich liegen die Verhältnisse doch wesentlich anders. Das Reich ist ein fkonstitutionell organisiertes Gemeinwesen, in dem ohne Zustimmung des Reichstags auch niht eine Mark ausgegeben werden darf. Die von der Regierung geforderten Ausgaben für Macht- und Kulturaufgaben des Reichs sind von der Mehrheit des Reichstags genehmigt worden; wären sie niht genehmigt worden, so hätten sie nit ausgegeben werden können. Sie find genehmigt worden, weil die Mehrheit des Meichstags diese Ausgaben als notwendig zur Erhaltung des Friedens und zur Erfüllung der Kultur- aufgaben des Reis erachtet hat. (Sehr richtig!) Der erhobene Vorwurf rihtet sch also nicht allein gegen die verbündeten Regierungen, sondern in der Tat auh gegen die Mehrheit des Reichs- tags; und ih weiß niht, ob es dem konstitutionellen Gedanken ganz entspricht, wenn eine Minderheit gegen die Mehrheit, die doch nur ibre patriotishe Pflicht zu erfüllen glaubte, hinterher deswegen den Vorwurf der Vershwendung erhebt.

Meine Herren, ich will Ihnen ofen verraten, worin der eigentlihe Grund unserer gegenwärtigen finanziellen Misere steckt, der eigentlide Grund, warum wir immer tiefer in die Schuldens wirtschaft hineingeraten, während die Schulden vershiedenér anderer großer Staaten wenigstens f\eit einer Reihe von Jahren ih fortgeseßt ‘verringern. Der Hauptgrund dafür ist, glaube id, der, daß es in unserem Volke leider nicht an zahlreichen Elementen fehlt, die seit Dezennien eine ihrer Hauptaufgaben darin erblicken, jeden ernsten Versu einer nachhaltigen Kräftigung der Reichsfinanzen im Keime zu erstickden. (Sehr rihtig!) Solange es diesen Elementen gelingt, ihre Bestrebungen durhzuseßen, muß es nah meiner Ueberzeugung mit der Finanzwirtshaft im Reiche fort und fort weiter abwärts gehen. Der Herr Abg. Pachnicke meinte zwar, das sei niht so ängstlich; er fügte tröstend bei, die Sache mit Vermehrung unserer Reihs\{chuld stehe in der Tat niht so s{limm. Ich bin da anderer Meinung. Für mich ersheint die wahsende Verschuldung des Reichs in der Tat \{chlimm genug, und ih weiß bestimmt, daß eine Reibe von Autoritäten auf dem Gebiete des Finanzwesens diese meine Anschauungen und meine Besorgnisse durhaus teilen.

I komme nun mit ein paar Worten auf die Anregungen der Herren Abgg. Wiemer und Pachnicke wegen Beseitigung der sog. Liebesgabe. Ich bemerke, daß ih mich darüber in meiner Nede vom 6. Dezember 1905 bereits ziemlich klar und deutli} aus- gesproden habe. Ich legte damals ausführlich dar, daß und warum die verbündeten Regierungen zur Zeit Bedenken tragen, tiefeingreifende Aenderungen der Branntweinsteuergesezgebung dem Reichstage vorzushlagen. Jch sagte, daß erst vor einigen Jahren nach mühsamen, langwierigen Verhandlungen zwischen den geseß- gebenden Faktoren ein Kompromiß zustande fam, dessen Zweck doch wobl kein anderer war als der, das Brennereigewerbe sich endlih einmal auf eine Reibe von Jahren es war das Jahr 1912 ins Auge gefaßt in Ruhe entwickeln und so auf eine spätere, gründlihere Reform vorbereiten zu lassen. Jch sagte weiter, daß ein vorzeitiges Rütteln an diesem Kompromiß nur geeignet wäre, das Vertrauen in die Stetigkeit der Gesetzgebung des Reis zu ershüttern. Was soll die Bevölkerung, was sollen die Interessentenkreise draußen im Volke sich denken von geseß- gebenden Körperschaften, die heute über Bord werfen, was fle gestern vereinbart haben! (Zuruf) Ih habe nicht verstanden. Persönlich bin ich au niht der Meinung, daß jede Reform auf dem Gebiete der Brannt- weinsteuergeseßzgebung für alle Zeiten ausgeschlossen wäre. Was aber die Gegner des geltenden Rechtszustandes anlangt, das, meine Herren, ist alles andere eher als eine Reform. Das würde, abgesehen von s\{werwiegenden agrarpolitishen und auch verfafsungsre{ht- lihen Bedenken, auf ‘die ich unlängst {on hingewiesen habe, nur geeignet scin, Taufende von fleinen und leinsten Existenzen und Betrieben auf das äußerste zu bedrohen und vielleicht au einen großen Teil derselben vollends zu vernichten. Unter allen! Umständen aber würde eine foldhe Maßnahme, die nit Hand in Hand geht mit ciner durchgreifenden Neform der ganzen Materie, eine preissteigernde Wirkung ausüben, eine Wirkung, die, da sie sich ins-

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