1861 / 5 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Nechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Jnhaber der Obligation eine Gewährleistung scitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Geseß-Sammlung zur all- gemeinen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1860.

(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Negent,

von der Heydt. von Patow. Graf Schwerin,

Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Obligation des Pr. Holländer Kreises. Tite ie A Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund des unterm bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 11. August 1860 wegen Aufnahme einer Schuld von 60,000 Tha- lern bekennt sich die ständische Kommisfion für den Chausseebau des Pr. Holländer Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Juhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld hon Thalern Preußish Courant, welche für den Kreis fkontra- hirt worden und mit fünf Prozent jährlich ‘zu verzinsen ist. Die Nü- zahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht vom Jahre 1870 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren mit wenigstens 3000 Thalern jährlich, welche vom Kreise aufgebracht werden.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird dur das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870 ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in den vier Amtsblättern der Königlichen Ne- gierungen der Provinz Preußen, so wie in einer zu Königsberg erschei- nenden Zeitung und in dem Pr. Holländer Kreisblatte.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzjorte mit jenem verzinset.

Pie Auszahlung der Zinsen und des Kapitals evfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise diejer Schuld- verschreibung, bei der Kreis - Kommunal - Kasse in Pr. Holland und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit,

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver- {reibung find auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fällig- keitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhaib vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nah Vorschrift dexr Allgemeinen Gerichts- Ordnung Theil k, Titel 51 §. 120 segq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Mohrungen.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor. Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisberwaltung anmeldet, und den stattgehabten Befiß der Zins - Coupons durch Vorzeigung der Schuldver- schreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Ver- jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorge- kommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1865 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie exfolgt bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Pr. Holland gegen Abliefrung des der: älteren Zins- Coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den Jnhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. „Zur Sicherheit der hierduxch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Un- terschrift ertheilt.

Br. Holland, den ten Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise.

Provinz Preußen, Negierungsbezirk Königsberg. 24 ns S0 Uh: 9/N zu der Kreis-Obligation des Pr. Holländer Kreises 2 Thaler zu fünf Prozent Zinsen h Silbergroschen. Der Jnhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen ‘déssen Rückgabe in der Zeit vom ten bis resp. vom ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis - Obliga-

tion für das Halbjahr vom S dar Holland. Pr. Holland, den . Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise. Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht mnerhalb vier Jahren nah der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben ivird. Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Talon zur Krceis - Obligation des Pr. Holländer Kreises.

Der Junhaber dieses Talons empfängt, sofern nicht rechtzeitig Wider- spruch dagegen erhoben ist, gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pr. Holländer Kreises

I. M Wee Thaler à fünf Prozent Zin- sen, die ..te Seric Zins-Coupons für die 5 Jahre 18... bis 18... bei der Kreis-Kommunal-Kasse zur Pr. Holland.

Pr. Holland, den ten

mit (in Buchstaben)

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise.

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Arbeiten.

Das lse Stück der Geseß- Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 5300. den Ullerhöchsten Erlaß vom 2. Januar 1861, be- treffend die Landestrauer um des hochseligen Königs Majestät, unter 5301. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. November 1860, be- treffend die Vernichtung und Wieder - Ausgabe von Lippstädter Kreis-Obligationen, unker 5302. ‘das Statut für die Genossenschaft zur Entwässerung der Brücher von LWielowies, Wierzchoslawice und Kaczkowo, so wie der nassen Flächen längs des Ab- zugSgrabens nach. dem grünen Fließ, im Kreise Jno- wraclaw. Vom 26. November 1860; und unter 5303. den Allerhöchsten Erlaß vom 10, Dezember 1860, be- treffend. die Aufhebung des unbedingten Verbots des Feuerhaltens und Kochens auf den an der Stadt und s in dem Hafen von Stettin liegenden Wasserfahrzeugen. Berlin, den À. Januar 1861. Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und PVredizinal- Nngelegenheiten.

Bea nin t ma 8K 4 Die Königlichen Museen bleiben vom 3. bis einschließlich zum 6. d, M. geschlossen. Nur Einzelnen, welche zur Verfolgung ihrer Studien die verschiedenen Abtheilungen besuchen, kann der Eintritt gestattet werden. Derlin, 8e 2. Zanlar 1801, Der General - Direktor der Königlichen Museen,

von Olfers;

¿Finanz - Deinisteriunt. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 hetref- fend die Ersableistung fürdie präklludirtien Kassen-

Anweisungen vom Jahre 1835- un d: für dir Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.

Gesey vom 15. April 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 100 S. 789).

Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 103 S. 817.)

Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats-Anzeiger Nr. 10 S. 66.2 Bekanntmachung vom 26. Januar 1899 (Staats-Anzeiger Nr. 30 S. 213,

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom

Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Pr.

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29, April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J. find die- jenigen Personen, welhe Kassen-Anwéisungen vom Jahre (835 und Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 15848 nah Ablzuf des auf den 1. Juli 1855 festgeseßten Präklusiv-Termins hei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial-, Kreis- oder Lokal-Kassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit des Geseßzes vom 15. April 1857 zustehenden Ersazes aufgefordert orden.

w Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbft, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Negierungs- Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.

Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen- Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns - Kassenscheine vom Fahre 1848 besien , die erneuerte Aufforderung , dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs-Hauptkassen zur Ersaßzleistung einzureichen.

Berlin, den 1. Dezember 1859.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Guenther.

Ministerium für die landwirthschaftiicpen Angelegenheiten.

Bescheid vom 16. Dezember 1860 betreffend

das Verfahren während der Jnstruction eines

Streites über die Frage, ob eine Bewässerungs-

Anlagedas bisherige Betriebswassereiner Wasser-

mühle schmälert. (Geseh vom 28. Februar 1843, L A0 AIIN 4)

Jn der Bewässerungs-Angelegenheit des Rittergutöbesißers N. zu N, im Kreise N. eröffne ih der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 26. November d. J. daß ich die Beschwerde. des Herrn N. über das Verbot der Benußzung seiner Anlage für be- gründet erachte. : : i

Der Unternehmer hat bis jeyt nur auf Vermittelung der Po- lizeibehörde na Y. 19 Nr. 1 des Gesehes vom 28. Gebruar 1543 provocirt, um die WiderspruchSrechte oder Entschädigungs-Ansprüche dritter Personen auszumitteln. : L

Daß -der angemeldeie Widerspruch des Mühlenbesizers N.

sei, erkennt der Unternehmer nicht an, Die Königliche gierung hat nah §. 23 Alinea 2 über diese streitige Frage zu entscheiden. Solite. die Entscheidung zu Gunsten des Mül- lers ausfallen, so würde dem Unternehmer der Bewässerungs-

Anlage allerdings deren Benuzung verboken werden mnn bis er sih mit dem Müller geeinigt oder das Entschädigungs - Verfahren

nah §. 19 Nr. 2 und ÿ. 24 ff. heantragt und durchgeführt hat. Im Laufe dieses Verfahrens kann nach C 52/1 -e; gegen Depolle : " wásserungs - Anlage würde dies Verfahren dahin führen, daß die

fion der Entschädigungssumme die Venußung der Bewässerungs- Anlage schon gestattet werden. I A 4 Fällt dagegen die der Königlichen Negterung 1m G. 29 Alin, 4 übertragene Entscheidung dahin aus, daß eine Entziehung des zum bisherigen Umfange der Yiühlenbetriebes erforderlichen Wassers nicht vorliegt, so hat der Unternehmer der Bewässerungsanlage keine Veranlassung, ein Entschädigungsverfahren zu beantragen, und von einem polizeilichen Werbot der Benußung der Bewässerungs- Anlage kann nicht weiter die Rede sein. A N Die Frage i| also nur, ob während der Zeit, wo die Ent- {eidung der Königlichen Regierung nach §. 23, Alinea 2, von einem oder dem anderen Theile beantragt, aber noch nit erlassen ist, wo die Untersuchungen und Verhandlungen zur Vorbereitung jener Entscheidung noch s{weben, die Benußung der Bewässerungs- Anlage verboten werden sol. : i Die Befugniß der Königlichen Regierung dazu- erkenne i an; bin aber der Ansicht, daß von dieser Befugniß nur in dem Falle Gebrauch zu machen ist, wo eine genügend bescheinigte oder deutlih erkennbare Veränderung in dem Besibstande des Mühlen- betriebwassers zum Nachtheil des Müllers vorliegt. G : Die Befugniß der Regierungen, während der Jnftruction des Streites nah §. 23 Alin. 2 1, c. die Benußung der Bewässe- rung verbieten zu können, folgt daraus, daß die Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung dieses Streites durch die Provocation des Bewässerungs-Unternehmers auf polizeiliche Vermittelung nah §. 19 Nr. 1 erloschen is, der Mübhlenbesizer also einen Schuß gegen Besißstörung durch Possessorienklage bei dem Gericht nicht

mehr findet, vielmehr die Regierung vom Gesetze berufen i - wohl die possessorishen als die petitorishen E ul S io lerung des zum bisherigen Mühlenbetriebe erforderlihen Wassers zu entscheiden. _ Daß aber die Ableitung eines Privatflusses zur Bewässerung nicht unbedingt verboten werden muß, sobald ein Müller eine Schmáälerung seines Betriebswassers behauptet, folgt daraus, daß häufig die Bewässerung den unterhalb liegenden Wassermühlen nicht schadet, aiso die bloße Thatsache der Wasserableitung noch nicht jedesmal cine Stôrung in dem Beisihstande des Betriebs- wassers mit sich bringt. Das Gefeß vom 28. Februar 1843, §. 13. nimmt als Regel an, daß die Bewässerung Niemandem schadet wenn kein Nücfstau auf fremden Grenzen verursacht und das ab- geleitete Wasser in dem eigenen Grundstück des Unternehmers in den Fluß zurügeleitet wird. Eine polizeiliche Erlaubniß zu solchen Bewässerungs-Anlagen ist daher nah §. 19 1. e. nicht erfordert. Wer cine Ausnahme von der Regel behauptet, muß fie beweisen, und wenn während der Aufnahme der Beweismittel ein Verbot der Bewässerung aus Gründen der VBesihstórung verlangt wird, so muß in ähnlicher Weise, wie in einem Possessorien - Prozeß wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, daß in dem bisherigen ruhigen Besißstande des Betriebswassers eine erhebliche Aenderung zum Nachtheil der Mühle dur die Bewässerung verursacht wird. |

Jm vorliegenden Falle ist das nicht geschehen. Die Königliche Regierung fagt in Jhrer Verfügung vom 18. September d. F. Selbst, es müsse von den Müllern nachgewiesen werden, daß

| ihnen dur dié Bewässerung das zum Betriebe der Mühlen in | dem bisherigen (bei Publication des Geseßes vom 28. Februar 1843

bestehenden) Umfange erforderliche Wasser entzogen werde. Ein solcher Nachweis sei durch das beigebrachte Gutachten des Kreis- Baumeisters N. nit geführt und daher noch beizubringen, Eine

| Störung in dem Befsißstande, auf dessen Schuß die Müller ein

Recht haben, ist also nicht bescheinigt und das Verbot der seit zwei Jahren in Betrieb befindlihen Bewässerung umsoweniger ge- rechtfertigt, als das Gutachten des Kreis - Baumeisters - N. nur eine geringe mit Sicherheit kaum erkennbare Verminderung der früheren Wasserkraft der Mühlen (von 5 bei der einen und F bei der anderen Mühle) annimmt.

Die Königliche Regierung wird daher angewiesen, das in der Verfügung vom 18. September d, J.- ausgesprochene Verbot. der Benußung der Bewässerungs - Anlage zurückzunehmen und die Be- theiligten danach zu bescheiden.

A Vorstellung des Herrn N, vom 8. November d. J. erfolgt zurüd.

j Was das weitere Verfahren betrifft, so hat die Königliche Negierung die Vorbercitung Jhrer nach §. 23. Alinea 2 des Ge- seßes vom 28. Februar 1843 zu treffenden Entscheidung in Folge

E artet a - | des Antrags der Mühlenbesißer von Amts wegen zu betreiben, die wegen angebliher Schmälerung seines Betriebswassers begründet | Die Königliche Re- |

Instruction einem Kommissarius zu übertragen und die Sachver- ständigen zu ernennen. Die möglichste Beschleunigung des Ver- fahrens ist wünschenswerth, damit eine definitive Ordnung der Rechte der Betheiligten und eventuell die Feststellung der zu gewährenden Ent- schädigung nicht Jahre lang verzögert wird. Daß- die Verfügung vom 18. September d, J. die Beibringung der Beweismittel den widers- sprechenden Mühlenbesißern aufgiebt, ohne Bezeichnung der Sath- verständigen und ohne Bestimmung einer Frist, kann ih nicht bil- ligen, Jn Verbindung mit dem Verbote der Benußung der Be-

Müúhlenbesißer durch Verzögerung des ihnen aufgegebenen Beweises die Bewässerung beliebige Zeit verhindern fönnten. Berlin, den 16. Dezember 1860. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.

An die Königliche Regierung zu N,

Angekommen: Der General - Major und Juspecteur der 4. Artillerie-Jnspection von Roehl, von Coblenz.

Bekanntmachung.

ufolge der, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu M an 1. April 1859 (Stü 13) zux öffeitlihen Kenntniß ge- brachten Militair-Ersaßz-Jnstruction vom 9, Dezember 1858, werden alle

Diejenigen, welche: i i O ia bin s vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember

1841 geboren sind,