1861 / 13 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Berlin, 8. Januar.

Se. Majestät geruhten heute Mittag in Allerhöchstihrem hiesigen Palais den Lord de Tabley, so wie den Colonel Ponsonby und Major Teesdale in einer Privat-Audienz zu empfangen, Die- selben find von Jhrer Majestät der Königin von England, be- ziehungSweise von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen - Gemahl und Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen von Wales anher ent- sandt worden, um der Beisezung der irdischen Hülle des Hoch- seligen Königs Majestät beizuwohnen.

Se. Majestát der König haben Allergnädig{i geruht :

Dem Oekonomie - Kommissarius Christian Ernst Hirt zu Paderborn den Titel: Oekonomie-Kommissions-Rath zu verleihen.

Berlin, 10. Januar,

Se. Kaiserliche Hoheit der Erzherzog Ferdinand Maxi- milian von Oesterreich ist nah Wien, und

Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich der Niederlande nach dem Haag abgereist.

Potòddam, 10. Januar.

Se. Großherzoglihe Hoheit der Prinz und bei Rhein ist nah Darmstadt abgereist,

Karl von Hessen

Ministerium für Saudel, Gewerbe und ösfeutliche Arbeiten.

Das 2te Stück der Gesez- Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 5304, Das Statut des Verbandes zur oberen Unstrut von Mühlhausen Vom 10, Dezember 1860, Berlin, den 11. Januar 1861. Debits-Comtoir der Gesey-Sammlung.

Regulirung der bis Merrleben.,

Iustiz- Ministerium.

Erkenntniß des Königlihen Gericht3hofes Ur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 14. Januar1860,—daß, wenn nach erfolgter Parzelli- rung von Grundstücken Streitigkeiten über die Entrichtung der Pfarr- und Kirhen- Abgaben ent- stehen, und der Besitzer des Trennstückes seine Be- freiung von diesen Abgaben auf Grund des bei der Parzellirung aufgenommenen und von der NRe- gierung bestätigten Vertheilungs- Plans behau p- tet, darüber im Rechtswege zu entscheiden i ft;

Auf den von der Königlichen Regierung zu Merseburg erhobenen Kompetenz - Konflikt“ in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu D. an- M nggen Prozeßsache 2c. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Ent- sheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für unbe- gründet zu erachten. Von Nechts wegen.

: ] Gründe.

Auf der Hausbesizung Nr. 17 zu S, haftet, hypothekaris eingetra- gen, für die Pfarre zu N. eine jährliche Abgabe von 2 Sgr. 6 Pf. Weih- uachtsgeld und 4 Megßen Korn (Noggen). Jm Jahre 1850 überließ von diesem Grundstücke der Eigenthümer Sch, eine Parzelle bon 15 Meyen Aussaat seinem Schwiegersohne K., welcher sich auf derselben ein Haus exbaute. Es fand die borschriftsmäßige. Abgaben - Negulirung statt, und in dem allseitig genehmigten und von der Regierung zu Merseburg be- stätigten Regulirungsplane vom 3. Februar 1851 wurde bestimmt, daß von der neuen Stelle an die Pfarre zu N. nur ein Häuslergeld von 2 Sgr. 6 Pf. zu entrichten sei. Die Noggen.- Abgabe sollte bertragsmäßig dem Verkäufer verbleiben, der Regulirungsplan führte dieselbe auch als auf dem Stammgute haftend auf, und der Besizer der Stelle Nr.17 fuhr fort, dieNatural{- Abgabe dem Pfarrer E. in N. zu entrihten, und Leßterer berubigte sich hier- bei, dem neuen Stellenbesißer gegenüber. Jm Frübjahre 1858 aber be-

ehrte der Pfarrer das Viertel Roggen auch von dem K. und ließ das- elbe durch administrative Execution von ihm einziehen. K. hält si{ch zux ntrichtung der Abgabe nicht verpflichtet, und erx hat deshalb in einer Hei dem Kreisgerichte zu D. angeftellten Klage darauf angetragen, den Pfarrer E, in N, zur Erstattung eines Viertels Noggen, defsen Werth

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auf 12 Sgr. 6 Pf. angegeben ist, und der von ihm bezahlten Executions- kosten zu verurtheilen. Die Königliche Negierung za Merseburg erhob indessen, noch ehe mit der Beantwortung der Klage vorgegangen werden fonnte, auf Grund der Vorschriften in den §§. 1 und 3 der Kabinets- Ordre vom 19. Juni 1836 den Kompetenz - Konflift, und demzufolge ist das gerichtliche Verfahren eingestellt worden, : Rein Die Regierung motivirt den Kompetenz - Konflikt in ihrem Beschlusse vom 28. Juni 1898 folgendermaßen: die in Rede stehende Parochial- Abgabe von ‘einem Viertel Korn beruhe auf der Ortsverfassung, und zwar habe die desfalls stattgefundene Erörterung den Rechtssaßz der Ortsobser- bvanz dahin ergeben, daß von einer jeden Hausbefizung, mit und ohne Landbesiß, und ebenso von den neuerbauten Häusern eine jährliche Ab- gabe von einem Viertel Korn an die Pfarre zu entrichten sei, und eine Ausnahme hiervon nur dann eintrete, wenn bei dem Verkaufe des zu einem Hause gehörigen Landbesißes die auf dem Hauptgute rubende Ab- gabe von dem Erwerber eines Trennstücks übernommen worden fei. Dieser Ausnahmefall liege hier nicht vor. Der Kläger habe daher voù der Verwaltung zur Entrichtung des Viertels Korn für verpflichtet erad)- tet und nach F. 1 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19. Juni 1836 exefutivish angehalten werden müssen. Ju einem solchen Falle sei nach F. 3 daselbst das rechtlide Gehör nur dann gestattet, wenn der Ver- pflichtete entweder aus besonderen Gründen eine Exemtion geltend machen wolle oder prägravirt zu sein bebaupte.

Der Kläger hat in seiner Erklärung über den Kompetenz - Konsflikts- Beschluß diese Motivirung zu widerlegen sich bemüht. Er bemerkt: es fehle zunächst hier das in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19. Zuni 1836 vorausgeseßte Moment derx Notorietät, worüber er sich weiter ver- breitet, und er behauptet ferner, daß über das Vorhandensein einer Ob- servanz nur nach fontradiftorischem Verfahren eutschieden werden könne, Daß eine solche hier nicht existire, folge daraus, daß Beklagter die Ab- gabe von ihm erst seit dem Jahre 1858 gefordert, und daß derselbe den Negulirungsplan vom Z. Februar 1851 pure genehmigt babe: fo wie daraus, daß die Abgabe von mehreren Hausbesizungen (die er nambaft macht) nit entrichtet werde, und daß außer ihm nech mehrere andere Befißer neugegründeter Stellen erst seit dem Frühjahr 1858 zu der Abgabe herangezo- gen, bis dahin aber von derselben freigelassen worden seien. Daß die behauptete Observanz gar nicht existiren könne, glaubt endlich Kläger daraus fol- gern zu können, daß bei allen Natural-Abgaben von ländlichen Grund- stücken die Möglichkeit für den Verpflichteten vorhanden sein müsse, die betreffenden Naturalien auf seinem Grundstücke selbst zu gewinnen, was bei seiner nux etwa F Morgen großen Vaustelle nicht der Fall; so wie daraus, daß die von der Königlichen Negierung angegebene Einschränkung eine Widersinnigkeit enthalte, indem es danach jedem Verpflichteten in die Hand gegeben sei, die Abgabe von sih auf einen anderen , viellcicht in- suffizienten, Verpflichteten abzuwälzen.

Obgleich nun diese Ausführung des Klägers keinesweges überall rich- tig ist, so stellt sih der erhobene Fompetenz-Konflift dennoch als nicht ge- vechtfertigt dar. Es ist nämli in der Klage behauptet, es sei in dem Kaufvertrage vom 10. Mai 1851 bedungen worden, daß die vom Haupt- gute zu entrichtende Abgabe von einem Viertel Noggen an den Pfarrer nach wie vor von dem Hauptgute abgeführt werden solle, und daß diese Vertragsbestimmung bei der Abgaben-Regulirung durch den Landrath aufrecht erhalten, diese Bestimmung vom Pfarrer anerkannt und von der Negierung genehmigt worden sei. Diese Anführungen sind in der Erklärung des Klägers über den Kompetenz-Konflikt noch weiter ausgeführt, und es ist zum Be- weise derselben theils auf die bètreffenden Akten des Landraths - Amtes, theils auf den in betwweisender ¿Form beigebrachten , von der Negierung zu Merseburg am 17. März 1851 bestätigten Abgaben-Vertheilungs-Vlan Be- zug genommen worden, Die Akten des Landrathé-Amtes sind Lom (Hericht eingefordert worden und liegen vor, und es kann kein Bedenken haben, ihren Juhalt zu berücksichtigen. Dieselben enthalten Blatt 4 den Ent- wurf des Abgaben - Vertheilungs - Plans in tabellarisher Form, also un- zweifelhaft in der bon der Regierung für dieses Geschäft vorgeschriebenen Form, und darin finden sich verzeichnet unter C. alle auf dem Stamm- gute haftenden Abgaben an den Staat, die Gemeinde, Kirche, Schule, und hier wieder unter e. in der Kolonne Pfarr - Ak gaben: :

4 Meten Korn, 21 Sgr. Weihnachtsgeld.

Demnächst heißt es unter D. :

Davon ist auf das dem K. (dem Kläger) zu überlassende Trenn- stúck, da dasselbe: circa den 2; Theil des Stammgutes ausmacht, ¿l rep artiren:

Nun folgt die vorgeschlagene Nepartition, z. B. mit 225 Sgr. Grund- steuer u. s. w. und in der Kolonne der Pfarr- Abgaben sind aus- geworfen : ;

__ sub a, 25 Sgr. Häuslergeld; weiter aber nichts,

__ Dieser Entwurf des Vertheilungs-Plans ist vom Gemecinde-Vorstande, ivie bom Pfarrer und vom Schullehrer genehmigt worden, und zwar von den beiden Leßteren durch eine gemeinschaftlich ausgestellte und unterzeich- nete Erflärung folgenden Junhalts :

Daß vorstehend die auf der Hausbesißzung des Sch. in S. haf- tenden, und die auf das Neuhaus - Etablissement des K. neu aufaulegenden Parochial-Abgaben und Lasten überall richtig angegeben sind, und wir gegen die in Antrag gebrachte Dismem- L etwas nit zu erinnern haben, besheinizen wir hier- urch,

_Jn Uebereinstimmung mit diesen Vorverhandlungen ist dann der Ver- theilungs-Plan bom Landrathe ausgefertigt und von der Königlichen Ne- gierung, wie schon erwähnt, bestätigt worden. Der Plan zerfällt in drei Haupk-Abschnitte, nämlich :

A. das Hauptgut im ungetheilten Bestande, mit den darauf haften- den bollen Abgaben-Beträgen darstellend , darunter die Abgabe an den Pfarrer mit 4 Meten Koru, 2: Sgr. Weihnachtsgeld.

Darauf heißt es sub B. :

Davon soll abgetrennt und an den K. zux Bebauung mit einem Wohnhause überlassen werden : ein Feld von 14 Metzen Aussaat,

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und es werden weiter in den vorgeshriebenen Rubriken die dem Trenn-

1e aufzuerlegenden Abgaben an den Staat u. \. w. benannt, _und in p betreffenden Kolonne an den Pfarrer ist nichts weiter aufgeführt,

á 21 Sgr. Häuslergeld. La j N Ute C. folgt dann die nachstehende wörtlihe Bestimmung: |

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„Es verbleibt mithin dem Hausbefizer Sch. scin Wohnhaus, 87 Meztzen Land“, : l | und in den folgenden Kolonnen werden die verbleibenden Abgaben | verzeichnet, und zwar in der Kolonne: An die Kirche, Pfarre und Schule | it den Worten : an die oben aufgeführten Lasten und Abgaben. i. H] Das vorstehend geschilderte Verfahren entspricht den Vorschriften des Geseßes vom 3. Januar 1845, welches in den §§. 7 und 8 dem betref- | fenden Landrathe zur Pflicht macht, bei jeder eintretenden Zertheilung | ines Grundftüs : i N e auf Ba dizmembrirten Grundstücke haftenden oder in Nüsicht auf dessen Besiß zu entrichtenden Abgaben und Leistungen, welche die Natur der öffentlichen Abgaben und Lasten haben, einschließli der aus dem Gemeinde-, Kirche-, Pfarr- und Schulverbande entspringenden, definitiv, oder, wenn Streitigkeiten darüber unter den Betheiligten ent- stehen, die nicht sogleich si entscheiden lassen, wenigstens interimistisch Een 1268 (len zu dem Ende alle Betheiligten, namentlich die Kirche und Pfarre zugezegen werden, und derx YŸ. 18 gestattet es ausdrüdckli : ! die stattgefundenen Verabredungen der Jnteressenten über die Neguli- rung der Abgaben zu bestätigen, insofern dieselben der Verfassung nicht entgegen sind, und die nachhaltige Entrichtung gesichert ist. es Nach §. 19 sind übex den entworfenen Vertheilungsplan die „Zntker-

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k, g 2 (7 C! Á A ; essenten wieder zu hören, und von demjenigen, der sih binnen 4 Lochen

nicht erklärt, wird angenommen, daß er gegen den Plan nichts einzutven-

den babe. / “bes N hat demgemäß §. 23 die Wirkung einer gerichtlich bestätigten und 0h | ]treckbaren Urfunde, und er ist daher wohl geeignet, die Behauptung des | Klägers zu begründen, daß er auch cinem Vertrage gleich zu achten, nach welchem zu entscheiden sei, wenn zwischen den Juteressenten hinterher Streit darüber entsteht, eb und in welcher Weise eine auf dem Stamm- gut haftende Abgabe nah Abtrennung eines Theils dieses Ges auf dem ersteren haften geblieben ist oder nicht f Oder auch, ob, L un gge wärtigen Falle Rechtens sein soll , die Abgabe in vollem Betrage von beiden Theilstücken, also zweimal gefordert werden darf? : A Leßteres wird im Plenarbeschlusse der Königlichen Regierung behauptet und es soll hierin gerade die Obserbanz der Ortsverfassung bestehen. Dies fann aber an sich noch nicht ausschließen, daß die Betheiligten etwas An deres verabreden dürfen; wird ja doch im Plenarbeschlusse bemerkt, daß es âssig sei, zu verabreden, zu L E ar dhefiges die auf dem Hauptgute ruhende Abgabe vom Erwer- ber des Trennstücks übernommen werde. Dagegen ist nicht einmal be- hauptet , daß es verboten sei, noch etwas Anderes zu stipuliren , sondern nur das T ) | . Plans abweichenden Ortsverfassung. Aus diesem Grunde allein aber der durch den Regulirungs-Plan zwischen den Junteressenten uach dec Behauptung des Klägers zu Stande gekommene Vertrag über die Ubgaben- Vertheilung ohne Weiteres als gar nicht vorhanden nicht angefehen wer- den, es j i Befreiung von der Abgabe gründet, nah Nr. 3 d illerhöcbsten Kabi nets-Ordre vom 19 Juni 1836 und §§.-78, 79 Tit, 14 Th. 11. des AU- gemeinen Landrechts der Rechtsweg zugelassen werden, S anns. : Hierbei mag noch bemerkt nerden , daß die Klage uicht gegen die Kirche, sondern nux gegen den Pfarrer persönlich, der sich vertragsmäßtg verpflichtet haben soll, gerichtet ist, und daß, wie fih von selbft versteht, in dem eröffneten Nechtawege der Verklagte alle Einwendungen Sen g Dasein, wie gegen Ferm und Jnhalt des Vertrages, und wenn V rflag-

tex etwa einen bei Aufstellung des Vextheilungs - Plaus vorgefallenen

Jrrtbum in Bezug auf die ihm als Pfarrer zustehenden Befugnisse zur

Erhebung einer Körner-Abgabe von jedem neuen “Anbauer

möchte, auch diesen Einwand wird geltend machen dürfen. Berlin, den 14. Januar 1860. Z H Königlicher Gericht8hof zur Entscheidung der Kompetenz: Konflikte.

Minifterium des Funern,

BekannitmnaGüng vöm. 6. Januar 186k die a m l'4, d. Mts. ftattfindende Eröffnung beider Häuser des Landtags betreffend.

Unter Bezugnahme auf die in Nr. 40 der Geseß- Sammlung publizirte Allerhöchste Verordnung vom 27. Dezember v. J- durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarcdte, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten , auf den 14. d. M. in die Hauxrt- und Residenzstadt" Berlin zusammenberufen sind, mache ih hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrihligung über den Ort und die Zeit der Eröffnungs-Sthung in dem Se! des Herrenhuses (Leipziger Straße Nx. 3) und in dem Büreau! des Hauses der Abgeordneten (Leipziger Straße Nr. 99) ay Le. Januar in den Stunden von 8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends, am 13. Januar ‘in den Stunden von 11 Uhr Vormittags DO 2Uhr Nachmittags und von 4 Uhr bis 8 Uhr Abends, und am 14. Januar in den Morgenstunden offen liegen wird. Zun diesen

daß beim Verkauf tes zu einem Hause gehö- |

muß vielmehr, da der Kläger auf diesen behaupteten Vertrag heine | der Allerhöchsten Kabi- |

Der in den vorgeseßten Jnstanzen bestätigte Regulirungsplan |

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Dasein einer vom Jnhalt des Kaufvertrags und des A i ann |

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behaupten

Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungs- Sihung ausgegeben, wie auch jede sonst etwa erforderliche Mit- theilung in Bezug auf dieselbe gemacht werden.

Berlin, den 6. Januar 1861.

Der Minister des Jnnern. Graf von Schwerin,

B efanntmachGun4g. : Nachdem gegen die in Paris erscheinende Zeitschrift „„Wiado- moéci Polskie“ mehrfach auf Vernichtung gemäß F. 50 des Preß- geseßes vom 12, Mai 1851 gerichtlih erkannt worden ist, wird auf

| Grund des §. 52 dieses Gesehes die fernere Verbreitung der

genannten Zeitschrift im Bereiche des Preußischen Staats, unter Hinweisung auf die im §. 53 a. a, O. verordneten Strafen, hiex- mit verboten.

Verlin, den 5. Januar 1861.

Der Minister des Jnnern. Graf von Schwerin.

¿Finanz- inister.

Bei der heute beendigten Ziehung der 1sten Klasse 123ster Königlicher Klassen - Lotterie fiel 1 Gewinn von 3000 Thlr, ‘auf Nr. 59,335. 3 Gewinne zu 500 Thlr. fiélen auf Nr. 64,906. 68,203 und 74,942, und 4 Gewinne zu 100 Thlr. auf Nr. 9861. 28,599. 40,251 und 46,599.

Berlin, den 10. Januar 1861.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Haupt-Verwaltuug der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 3. Januar 1861 wegen Ersatleistung für präkludirte Kassen-Anweisüns- gen von 1835 und Barlehns - Ac lt rie

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Januar 1858, 26. Januar und 1. Dezember 1859 sind die Besizer von K ssen-Anweisungen vom Jahre 1835 und von Darlehns - Kassenscheinen vom Jahre 1848 aufgefordert; solche behufs der Ersakleistung an die Kontrole der Staatspapiere, Oranienstraße 92 hierselbst, oder an die Regierungs - Hauptkassen | einzureichen. U : Da dessenungeachtet noch immex ein großer Theil dieser Pa- piere nicht eingegangen is, so werden die Besitzer derselben hiexr- durch nochmals an deren Einreichung erinnert. : :

Zugleich werden diejenigen Personen, welche dergleichen Papiere nah dez Abl uf des auf den 1. Juli 1855 festgeseßten Práklusiv- Termins an uns, die Kontrolle der Staatspapiere oder die Pro- vinzial-, Kreis- oder Lokal-Kassen abgeliefert und den Eriaß dafür noch nicht empfangen haben, wiederholt veranlaßt, folchen bei der Kontrolle der Staatspapiere oder beziehungsweise bet den Regie- rungs-Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfang- scheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.

Berlin, den 3. Januar 1861.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Nätañ. Ganmet, GVuenthér, Loe,

Abgereist: Se. Excellenz der Geneval- Lieutenggb uns Le Bevollmächtigte bei der Militair - Bundes - Kommission in Frankfur a. M. Dannhauer, nach Frankfurt a. M. ia E

Der General- Major von Biaicke, mik der Führnng der 3. Division beauftragt, i

Der General - Major und Commandeur

Brigade, Baron von der Golß, | N Dar General - Major und Commandeur der 6. Jufanterie-

i ‘ei fer 2 obenstein, und Brigade, Freiherr Hofer von, Lo j “Der General - Major und Kommandant von Stettin, vou.

Twardowski, nah Stettin.

der 3. Kavallerte-