1861 / 14 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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druck desselben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschlossen ist, t èr- schen sein. B Mehrere Fahrpoststüäe zu einem Begleitbriefe. ;

I. Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gebören, je- doch nicht zuglei Stücke mit und solche ohne Werthsdeclaration.

11. Gehören mehrere Stücke mit Werthsdeclaration zu einem Be- gleitbriefe, so muß auf demselben der Werth eines jeden E tückes besonders angegeben sein.

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Signatur.

I. Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen Adresse, oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen ; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. i s i

11, Bei nach- oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Vezeich- nung des BVestimmungsortes von der Post - Austalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden.

11], Die Eignatur muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei Geflügel in Neben, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett ab- seßen, und bei Bärme- oder Hefe-Sendungen. in Beuteln, auf einem hin- länglich großen und gut befestigten Stück Holz oder Leder angebracht sein. Ein Auffkleben von Signaturen mittelst eines Stückes Papier 2c. auf Sendungen von deklarirtem Wertbe ist unzulässig. Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nicht unmit- telbar auf der Verpackung angebracht ist, auf sogenannten Fahnen bon Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig befestigt find, herzustellen. :

§. 9.

Verpackckung.

I. Die Verpackung der Sendungen muß nah Maßgabe der Länge der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Jnhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.

II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welhe nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit abseßen, ferner bei Schrif- ten- oder Aktensendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältniß- mäßig kurz ist, eiue Emballage ven haltbarem Packpapier mit angen ses ner Verschnürung.

III. Auf größere Entfernungen. zu versendende Gegenstände, so wie alle shwerere Fahrpost - Gegenstände, müssen, insofern nicht der Jnhalt und Umfang eine andere, festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein.

V. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. \. w., müssen nah Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nah Umständen emballirten Kisten u. s. w. berpackt sein. Eine Verpackung in Wachspavier ist bei derarti- gen Sendungen nicht genügend. '

. Sendungen mit einem Juhalte, welcher anderen Postsendungen shäâdlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß cine solche Beschädi- gung fern gchalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versen- dung kommen, müssen stark bereift und die Neifen gehörig befestigt sein.

VI. Sendungen mit frishen Weintrauben dürfen , außer in einer festeren Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln u. #. w., auch in Körben aus geflohtenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit Nücksicht auf die Be- shaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts, das Absezen von Feuchtigkeit in grôße- 2em Maße zu besorgen ist.

Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß ton dem Jnhalte des Gefäßes nichts herausdringen kann.

I. Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden.

[X. Jn dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung be stimmter Gegenstände kann eine vorschriftäamäßige Verpackung derselben nit gefunden werden. Wenn aber z. B. mehrere Nche oder Hasen oder Fasanen u. \. w, als Ein Paket angesehen werden sollen, so müssen sie nit blos an den Enden, sondern auch in der Mitte, und zwar hier mit- telst eines starken, fest umgelegten und versiegelten Leinwandstreifens, zu- sammengebunden, oder überhaupt in Nee, Kisten und dergleichen verpact sein; in dem einen wie in dem anderen Falle kommt es auf die Angabe der Kopfzabl nicht an. Werden die gedachten Gegenstände nicht auf solcbe Weise zu Einem Pakete vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusammen befestigt, soudern müssen einzeln signirt und auf dem Begleitbriefe dem- gemäß als einzelne Pakete bezeichnet sein; zu Einem Begleitbriefe können dieselben indeß gehören.

X. Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förinlichen Pakete, wie z. B. mehrerer Hutschachieln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigar- ren-Kisten u. st. w., nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung anzuseben ; dergleichen Gegenstände müssen, wenn fie als Ein Paket dur die Post betiagdi werden sollen, in Ein Gebind eingeschlossen sein.

XI. Kleines Geflügel, wie z. B. Nebhühner, Kramimetsvöôgel u. \. w., muß bei der Versendung in einer Emballage, z. B. in Nezen, enthalten Un u mit größeren, etwa blosgchenden Stücken nicht zusammengebun- Den sein. i

XII, Pakete, die niht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen Ftets vershnürt sein. Eben so ift bei vernähten Paketen und bei verng-

gelten Kisten stets dann: eine Verschnürung zu benupen, wenn solches zur

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11. Der Begleitbrief oder die Begleit - Adresse muß mit einem Ab-

Vérstärkung der Haltbarkeit und zur leichteren Handhabung der Sendung nöthig er{eint. f

XlIIIL. Wird eine Verschuürung angebracht, so muß dieselbe so be- schaffen und festgesiegelt sein, daß sie ohne Verleßung der Sendung und der Siegel nicht abgestreift oder geöffnet werden fann.

d 10: : __ Verschluß.

4. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltiar und so cin- gerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Jn- halte nicht beizukomiea ist. Wegen der Sendungen unter Band, fo Wie der Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, siehe Cg. 15 und 16.

I Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benußt werden.

Ul. Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung, mit Ausnahme der undeklarirten in Brief- oder ähnlicher ¿zorm bis zum Gewichte von 5 Pfund einschließli, so wie mit Ausnahme der Vorschuß- und Einzah- lungsbriefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen. :

+4 IV, Briefe mit deflarirtem Werthe (wegen der Geld- | sendungen siche §. 11) músffen mit cinem Kreuz - Couvert und mit fünf gleichen Eiegeln nah Maßgabe der neben- stehenden Zeichnung, Cidinaititis fein. \ 1

Verpackung und Verschluß der Geldsendungen insbesondere.

E Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. \. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz - Couvert ver- sehen und mit - fünf gleichen Siegeln gut verschlossen sein. Siebe §: 10° Absatz IV. j

I. Geldstücke (desgleichen z. B. auch Ninge 2c), welcbe in Briefen bersandt werden, müssen in Papier oder dergleicben eingescblagen und in- nerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ibrer Lage während des Transports uicht stattfinden fann. ' /

[I Briefe mit Geld oder Geldeswerth dürfen das Gewicht von 5 Pfund nicht übersteigen.

ZUr Beförderung nach anderen Bezirken des. Deuts schen Postvereins können Briefe mit baarem Gelde nur bis zum Gewichte von 8 Loth einschließlich, Briefe mit Papiergeld hingegen ebenfalls bis zum Gewichte von # Pfund einschließlich angenommen werden.

IV. Echw.rere Geldscudungen sind in Pakete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken.

i ", Sendungen bis zum Gewichte ton 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thlr. cder 5000 Fl. und bci baaren Gelde nicht 300 Thlr. cder 500 Fl. Übersteigt, dürfen in Paketen von starkem, mehrfah umschlagenen und gut verschnürten Papier versendet werden. Eine nur in Wachspapier bestehende Verpackung ist nicht genügend. __VL/ Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die außere Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder be- steben, gut umshnürt und bdernähßt und die auêwendige Naht versie- gelt sein. k

R Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpacung crhalten, müssen von wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswen- dig und der Kropf nicht zu furz sein. Da, wo der Knoten ges{ürzt ist, und außerdem über beiden Echnur- Enden, muß das Siegel deutlich auf- gedrüt ein. Die Schnur, wélche den Krovf umgiebt, muß durch den Kropf felbst hindurchgezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nit über 50 Pfund {wer sein. S Ant

I, Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden _Deckeln verschen , und Eisenbeschläge müsscn fest und der- gestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zersheuern kön- nen. Ueber 50 Pfund {were Kisten müssen gut bereift und mit Hand- haben (Handschlingen) versehen sein.

LX, Die Geldfässer müssen gut bereift, die -Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und bersiegelt sein, ‘daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verlcßung der Umschnürung oder des Siegels nicht mögli ist. E : :

X. Vei Paketen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Junhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Paketen verpackt sein. E Al, Hinsichtlich des Maximal - Gewichts der Geldfässer und Geld- kisten kommen die Vorschriften des §. 14 Absaß VI. und VII. zur An- wendung. H

S2 Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen. L Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschrifts- mäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurück- gegeben werden. : | S

IL, Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen -Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaf- fenheit, so muß solche insoweit geschehen, als aus ten gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlicferer auch auf Ersaß und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse, z. V. durch die Worte: „auf meine Gefahr, ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Cinlieferungsschein ertheilt, so hat die Post-Anstált von der Venrzichtleistung des Absenders auf dem Scheine Notiz zu uehmen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. :

IIL Jst aber auch die mangelhafte Beschaffenheit bei dex Einliefe- rung nit gerügt worden , so hat dennoch dex Absender alle die Nach- theile zu verireten, welche erweislih aus einer vorschriftéwidrigen Adres- sirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind.

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Die Bestimmung im Absagz Il. findet auf Sendungen nach anderen Bezirken des Deutschen Postvereins nicht Awendung. 6. 13

Von der Postbeförderung auegeschlossene Gegenstände.

I, Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist , namentli alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, so wie ägende Flüssigkeiten. Dahin gohèren z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Neib: oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phos- phor, Knallsilber, Aether oder Napbta, Photogen, Mineralsäuren u. \. w.

Auch gefettete Wolle und tiébnrußschwärze dürfen zur Versendung mit | | Datum und Namensunterschrift, hinzugefügt werden.

der Post nicht aufgegeben werden. :

y Um T L mit anderen Bezirken des Deutschen Post- vereins bleiben auch flüssige Hefe und Most von der Po st- beförderung ausgeschlossen. s

[1]. Die Post-Anstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die

Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Jnhalts zu verlangen. E I[T. Diejenigen, welche verbotene Sachen unter unrichtiger Declara- tion, oder mit Verschweigung des Jnhalts der Sendung, zur Post auf- eben, haben vorbehaltlich der Bestrafung nah den Landesgescßen für jeden daraus entstehenden B zu haften. Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.

I. Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und |

der Fäulniß ausgeseßt sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume,

Sträucher und dergleichen, ferner lebende Thierc, können von den Post- |

Anstalten zurückgewtiesen werden.

Il. Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Vefôr- so wie für leicht zerbrehliche Gegenstände |

derung angenommen werden , bre t und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postrerwaltung keinen Ersaß, wenn durch die Natur des Jnhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder cin Verluft entstanden ist. ad

111, Die im §. 13, Absay U. ausgesprochene Befugniß der Post- Anstalten, Declaration des Juhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, wo Grund zu der Annahme vorliegt , daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem {nellen Verderben und der ZFäulniß ausgefeßte Sachen, oder lebende Thiere enthalten. : | ard i:

1IY. Wenn Flüssigkeiten als solhe nicht deflarirt find, so hat der Absender den Schaden zu erseßen, welcher in Folge der Beförderung der- artiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird. 3 i

V. Zündbütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Adresse, als auf der Sendung selbst dekflarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. 4 a : : ___VL Das Gewicht einer Fah postsendung foll im 100 Pfund nicht erheblich übersteigen.

Allgemeinen

VII, Es fônnen jedoch au s{werere Sendungen zur Beförderung | sofern dieselben, ihrer Beschaffenheit nach und nach Maßgabe . der vorhandenen Post-Transportmittel, zur Beförderung mit |

zugelassen werden ,

| stattung und den Druck betreffen, hinzugefügt werden.

der Post nit ungeeignet sind, und sih absehen läßt, daß ihre Hand- |

habung unterwegs besondere Schwierigkeiten nicht verursachen werde.

Die Bestimmung im Absay VIl, findet auf Sendungen nach. anderen Bezirken des Deutschen Postvereins nicht |

Anwendung. Jn. wis lveit. nach fol hen Bezirken nahmswelise schwerere Sendungen dürfen, wlrd. von. der. dvberslen. P 01D e )-0xDe befannt gemacht. »

C 40, Sendungen unter Baud. 6 : 1. Gegen die für Sendungen unter Band (Streif - odex Kreuz- bandseudungen) festgeseßte ermäßigte Taxe können befördert werden:

aus- | angenommen werden | besonders

ten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiken, Unterstreichen, Durhstreichew, Ausradiren, Durchstehen, Ab- oder Ausschnéiden einzeiner Worte, Ziffern

| oder Zeichen u. st. w.

Ill. Unter die verbotenen Zusäße is das Coloriren von Mode- bildern, Landkarten 2e. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständlich keine Handzeihnungen, sondern müssen durch Holz- schnitt, Litbographie, Stablstih, Kupferstih u. \. w. hergeftellt sein.

IX, Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusäße irgend welcher Art, welche feinen Bestandtheil der Adresse bilden, si nicht befinden, mit- Ausnahme des Namens oder der Firma des Absen- ders Den Preiscouranten, Cirkularen und Empfehlungsschreiben fann noch eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse, so wie Ort, Cirkulare von Hand- lungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. Den Correctur- bogen föônnen Aenderungen und Zusäße, welche die Correctur, die Aus- Das Manuskript darf dagegen den Correcturbogen nicht beigefügt werden.

X, Sendungen, welche fich zur Beförderung unter Band gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zu- rückgestellt werden. Werden dicfelben gleichwohl abgesandt, so ist das ge- wöhnliche Briefporto, unter Anrechnung der verwendeten Kreuzbandmar-

| fen, zu erheben, vorbehaltlich der nach §. 35 des Geseßes über das Post-

wesen vom 5. Juni 1852 etwa- verwirkten Strafe.

Bei den im Absaz X. erwähnten Sendungen aus und nach anderen Bezirken des Deutschen Postvereins wird das Briefporto (nebst Zuschlay) ohne Berücksichtigung der verwendeten A ECUIN NRMSTAON erhoben.

Waarenproben - und Mustersendungen.

[. Waarenproben und Muster müssen, weun auf die dafür zugestan- dene Porto-Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des Jnhalts auf diese Gegenstände leicht ersicht- lich ist.

G U. Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein einfacher Brief beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der

| Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wie=

en: ist. N 111, Ft der Brief s{werer, oder find die Waarenproben oder Muster in den Brief gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusam- men, als gewöhnlicher Brief taxirt.

IV. Für Waarenproben und Muster, welche borschriftämäßig ver-

| packt sind, wird bis zu zwei Loth ausscließlih und ferner für je zwei

Loth das einfache Briefporto nah der. Entfernung, jedoch als Maximum das tarifmäßige Briefporto nach dem Gewichte erhoben.

V, Dergleichen Sendungen - werden nur bis zum Gewichte bon £ Pfund -einschließlich angenommen und als Briefpostsendungen hbe- handelt.

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Nefkommandirte Sendungen. l, Die Necommandation ist nur zulässig: {) bei gewöhnlichen Briefen, 2) bei Sendungen unter Band, 3) bei Briefen mit Waarenproben oder Müstern.

l]. Sie wird durch das Wort „rekommandiri" ausgedrüt.

Il. Ueber eine refommandirte Sendung wird dem Absender - eine Bescheinigung der geschehenen Einlieferung (ein Einlieferungsschein) er- theilt. Für rekemnmandirte Bricfe, so wie für rekommandirte Sendungen unter Band (§. 15) oder mit Proben (§. 16) ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Necommandations-Gebühr von 2 Silbergroschen ohne Nücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen. Die. Recommanda-

| tions-Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto zu erheben.

fördert,

alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, oder sonst auf mechani- schem Wege bergestellte, zux Beförderung mit der Briefpost geeignete |

Gegenstände. | ; __die mitt oder mittelst Durchdrucks hbergefiellten Schriftstücke, so wie gebundene Bücher. j

band eingeliefert werden.

Gegenstände, deren Versendung unter Vand gestattet ist, exkannt wer- den kann. u S A

Il, Die Sendungen müssen mit Marken frankirt sein, und dürfen das Gewicht von 4 Pfund einschließlich nicht übersteigen. Sie werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt. T n

IV. Die Taxe für Sendungen unter Band beträgt ohne Unterschied der Entfernung bis zum Gewichte von einem Loth ausschließlih, und ferner für je ein Loth: 4 Pfennige, als Maximum aber das gewöhnliche Briefporto nach der Entfernung und dem Gewichte. ;

V, Die Adresse muß auf dem Streif- oder Kreuzbande und darf nicht auf der Sendung selbst angebracht sein. i |

VIL. Mehrere Gegenstände" dürfen unter Einem Bande versendet wer- den, sofern fie von demselben Absend.r herrühren und überhaupt zur Ver- sendung unter. Band geeignet find; die einzelnen Gegenstände dürsen aber alsdaun nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen fein. :

VlI. - Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. \. w. außer der Adresse irgend welche Zusäße oder Aen- derungen am Jnhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusäße oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise be-

u

wirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, dur Ueberkleben von Wor-

Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopirma!chine |

| solches Verlangen darch die Bemerküuñg:

11. Die Sendungen müssen offen unter schmafem Streif- oder Kreuz- | Nezepisse“) auf der Adresse ausgedrückt sein, und der Absender sich nam-

Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß |

dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Juhalts der Sendung auf | | en ÜdIc Je atgefizei i K | als Verweigerung der Annahme der Sendung selþst.

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IV, Nekommandirte Sendungen werden nux mit der Briefpost be-

G 1D, Nüctichein. .

1, Wünscht dexr Abseuder einer rekommandirten Briefpostsendung oder einer Fahrpostsendung eine von deni Adressaten auszustellende Eni= pfangsbescheinigung- (Nückschein, Netour-Necepisse) zu erhalten, so muß ein „gegen Nückschcin“ (,„Netour-

haft machen. A L ; j IT. Die Weigerung des Arxressaten, den Nüäschein zu vollziehen, gilt

1]. Für den Rücks@ein bei rekommcksidirten Briefpostsendungen ist bei der Aufgabe im Preußischen Postbezirke eine besondere Gebühr nicht zu entrichten. À , N

IV. Für den Rückschein bei Fahrpostsendungen hat der Absender eine Gebühr von 2 Sgr. bei vit, fut Nate Sendung zu bezahlen.

Sli n A

l, Die Deelaration des Werthes einer Sendung muß, wenn fie im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersaß- leistung maßgebend sein soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf der Udresse des Briefes, und bei anderen Sendungen \o- wohl auf dex Adresse des Vegleitbriefes, als auf der Sendung mit der Signatur, angegeben werden, A 1A Ie

Y Il, Die Declapátion des Werthes einer Sendung ift in Preußischer Silberwährung auszudrücken, und es darf der deflarirte Betrag den ge- meinen Wecth der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aus- hülfsweise der -annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und. den Werth der Sendung auf der Adreffe in Silber-Courant auszudrücken.

Ul, Bei der Versendung bon courshabenden Papieren und Doku- nenten ist der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung