1861 / 14 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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VII. Sendungen unter Band (§. 15) zum Zwedcke der Kontrolle zu R und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. ;

Die vorstehenden Festseßungen beziehen sich nur auf die Behandlung der Postsendungen innerhalb des preußi- schen Postbezir ks.

§. 29.

Erneuerung der Verpackung.

I. Ergiebt die Verpackung ciner Sendung sich unterwegs als mangel- haft und steht zu befürchten, daß die fehlerhafte. Verpackung bei der Weiterbeförderung die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche Verderben der Sendung herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkung auf andere Sendungen zur Folge haben möchte, so muß unter Feststellung des Thatbestandes eine neue Verpackung der Sendung stattfinden, wobei so weit als thunlich die ursprüngliche Verpackung unter der neucn beizu- behalten ist.

Il, Die Kosten für die neue Verpackung werden durch kostenfreie Anrechnung von dem Adressaten und, sofern dieser die Zahlung bverwei- gert, von dem durch ihn namhaft S1, MOGCRran Absender eingezogen.

G E Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung. der preußischen Postverwaltung, die ange-

I. Die Vertindlichkeit (bestellen) zu

fommenen Gegenstände dem Adressaten ins Haus senden lassen, beschränkt sich: L

1) auf gewöhnliche und refommandirte Briefe,

2) auf gewöhnliche und rekommandirte Sendungen unter Band und Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, : f : '

3) auf Begleitbriefe zu Paketen ohne Werthsdeclaration, so wie auf Formulare zu den etwaigen Nückschein /

4) auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen über Briefe und Pakete, deren Werth deklarirt ist, so wie zu deu etwaigen Rücscheinen,

5) auf Formulare zu den Abliefezungss{cinen bei baaren Einzahlungen und die dazu gehörigen Begleitbriefe, so wie auf Formulare zu deu etwaigen Nükscheinen. A G : i 11, Wo auf Grund der Vorschrift des §. 51 des Regulativs vom

158. Dezember 1824 (Geschsammlung Seite 229) bon einer Kommune An- ordnungen getroffen sind, nah welchen von Conducteuren und Postillonen gewöhnliche Briefe, Sendungen unter Band und Sendungen mit Waaren- proben oder Mustern abgegeben werden, haftet die Postverwaltung für deren Bestellung an den Adressaten nicht. S : i; |

I, So weil die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimint, müssen Briefe mit deklarixtem Werthe, Pöokete 1.it defklarirtem Werthe nebst ihren Begleitbriefen und ferner die baar eingezahlten Beträge auf Grund des Ablieferungssheins und des etwaigen Ni:ckscheins, Pakete obne dekflarirten Werth dagegen auf Grund des bchändigten Begleitbriefes und des etwaigen Nückscheins von der Post abgeholt werden.

V. Wo Einrichtungen für die Bestellung der Pakete ohne Wertls- Declaration und der Sendungen mit deflarirtem Werthe bestehen oder getroffen werden, wird die Gebühr für die Bestellung nach den von der obersten Postbehörde in jedem einzelnen Falle nah Maßgabe der Lokal- Verhältnisse bestimmten Säßen erhoben. E

V. An denjenigen Orten, wo besondere Einrichtungen zur Annahme Und Bestellung solcher Briefe, welche für den Ort selbst bestimmt find (Stadtbriefe), bestehen, ist für dergleichen Briefe zu erheben:

a) für einen gewöhnlichen Brief (auch Sendungen unter Band u1 Sendungen mit Waarenproben oder Mustern) L Sgr

b) für einen refommandirten Brief, einschließlich der Necom- mnandations-Gebühr von 1 Sgr... a Q A

e) für einen Brief mit deklarirtem Werth bis zum Betrage bon

d) für einen Brief mit deklarirtem Werth zum Betrage über 1 bis 50‘ Thlr A VI: Auch an Orten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung nicht

besteht, müssen die Post-Anstalten gewöhnliche und refommaundirte Briefe zur Bestellung im Orte für dieselben Gebühren annehmen.

VII. Für die von den Landbriefträgern eingesammelten gewöhnlichen Briefe (§Ÿ. 23) ist bei der Bestellung im Orte ebenfalls der obige Satz von 1 Sgr. zu erheben. ; Y

V, Für gewöhnliche Briefe an solche Adressaten im Orte, welche ihre Korrespondenz von der Post abholen lassen, soll die Gebühr, falls die Einlieferung der Briefe an die Post - Anstalten erfolgt ist, den Saß von z Sgr. nicht überschreiten.

IX. Rekommandirte Briefe an Adressaten im Orte werden in allen Fällen durch die Briefträger bestellt.

X. Wenn ein und derselbe Absender 100 Stü Stadtbriefe und darüber auf einmal einliefert, so beträgt die Gebühr für jeden Brief nur 4 Pf.; doch müssen in diesem Falle die Briefe mit Marken frankirt sein. Werden von einem Absender 25 Stück Stadtbriefe und darüber bis zu 100 exfl, auf einmal eingeliefert und frankirt, \o {s für jeden Brief 7 Sgr. zu entrichten.

Al. Bei der Bestellung an Adressaten außerhalb des Orts der Post- Anstalt dur die Landbriefträger wird an Landbrief-Bestellgeld erboben:

A. für die mit den Postbefördexungs-Gelegenhbeiten ange=- fommenen Gegenstände:

1) der einfache Saz des Vestellgeldes ,

mung mit 1 resp. 7 Sgr.: a) für Briefe und Pakete bis Pfund einschließlich, b) für Sendungen mit deklarirtem Werthe bis zum Betrage bon 1 Zhlr,, und bis zum Gewichte von 5 Pfund ein- __\{lickchlich, c) für rekommandirte Briefe, d) für Briefe mit Jnsinuations-Dokumenten, e) für Begleithriefe zu Paketen obne Werths - Declaration, so ivie für Formulare zu den Ablicferungsscheinen, insofern das

E

je nach besonderer Bestim-

Paket oder die Sendung mit deklarirtem Werthe von der Post abgeholt wird, L

f) für Formulare zu den Ablieferungsscheinen- bei baaren "Etn- zahlungen nebst den dazugehörigen Begleitbriefen , insofern der auszuzahlende Geldbetrag von der Post abgebolt wird,

8) für Briefe mit baaren Einzablungen bis zu 1 Thlr., au

wenn der Landbriefträger das Geld zugleich mit überbringt

2) der doppelte Saß des Bestellgeldes mit 2 resp. 1 Sgr.: :

a) für Biiefe und Pakete über 2 Pfund,

b) für Sendungen mit deklarirtem Werthe über 1 Thlr. oder über 7 Pfund,

c) für Briefe mit bagren Einzablungen úber 1 Thlr., insofern der Landbriefträger das Geld zuglei mit überbringt ;

die für einzelne Orte und Kreise angeordneten ermäßigten Land- brief - 2c. Bestellgeldsäße bleiben auch ferner bestehen; für die niht mit den Postbeförderungs-Gelegenheiten angektommenen, sondern im Orte der Post-Anstalt ein- gelieferten oder von den Landbriefträgern eingesam- melten Gegenstände, soweit deren Annahme zuläf- sig ist:

1 Jur die Untœ Al bon a.

1 Sgr.

2) -für-bie unter A. 2. a. und b. aufgeführten Gegenstände 2 Sgr.

Außer den unter ß. angegebenen Bestellgeldsäßen wird für re- fommandirte Briefe die Necommandations-Gebühr von 1 Sgr. und für Sendungen mit deklarirtem Werthe die tarifnäßige Assekuranz- Gebühr erhoben. Die Annahme von Sendungen mit Postvorschlissen und von Briefen mit baaren Einzahlungen an Adressaten im Land- bezirk ist nicht zulässig.

Nekommandirte Briefe aus dem Orte an Adressaten im Land- bezirke werden in allen ¿Fällen durch die Landbkriefrräger bestellt. Pakete ohne Werths - Declaration und Sendungen mit deklarirtem Werthe an abhbolende Adressaten im Landbezirke (§. 33) dürfen von den Post - Anstalten nicht angenonmen werden. ¿Für gewöhn- liche Briefe an abbolende Adressaten im Landbezirke soll die Ge- bübr bei Einlieferung an die Post - Anstalten den Saß von ¿ Sgr. nicht überschreiten. Hat aber die Einsammlung durch die Landbrief- träger stattgefunden, so ist der Saß bon 1 Sgr. zu erheben,

X11. Den obigen Bestellgeldsäßen unterliegen auch die portofreien (Dienst-) Sendungen, insofern Ausnabmen nicht ausdrücklih bestimmt sind. Für portoixeie Dienstbriefe, welche bei einer Post- Anstalt an- Adressa- ten im Landbezirke zur Abholung von der Post eingeliefert werden, ist jedoch eine Gebühr nicht amnzuseßzen.

X. Die Ober-Post-Direcctionen sind befugt, Ablösungen des- Land- brief-Bestellgeldes durch UAversa anzunedmen und hierüber besondere Ahb- temmen zu treffen.

bis e. aufgeführten Gegenstände

OL. Zeit der Bestellung.

l, Die Postbehörde besiimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen

die Ortsbricefträger die eingegangenen Briefe u. \. w. zu bestellen, und an welchen Tagen die Landbriefträger Bestellungen nah Oiten , an welchen sih Post-Anstalten nicht befinden, zu bewirken haben. : Die nach dem Verlangen der Absender „durh Expressen“ zu be- stellenden Gegenstände (§. 22) müssen in allen Fällen, auch wenn fie zur Nachtzeit eintreffen, obne Berzug bestellt werden, sofern nicht vom Ab sender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist,

11, Sendungen mit dem Vermerke auf der Adresse: posle restante“ werden bei dorx Post-Anstalt des Bestimmungsortes einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten bebändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt.

IQ. 3), An wen die Bestellung geschehen muß.

l, Die Bestellung seitens der preußischen Post - Anstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Dex YAdressat, welcher einen Oritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestel- lenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht \chriftlich ausstellen und in diéser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte ermächtigt sein soll. Die Unterschrift des Macbtgebers unter der Vollmacht muß, wenn deren Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde- oder Bezirks- Vorsleher oder von einem anderen Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt is, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß dic Bollmacht bei der Post: Anstalt, welche die Beste! - lung ausführen läßt, niedergelegt werden.

0. Ft außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse ge- nannt, z. B. an N. N. bei N. N, so ist dieser zweite Adressat auch obne ausdrüdcklihe Ermächtigung als Bebvollmäch:igter dès Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Sendungen unter Band und Sendungen mit Waarenproben odcr Muster anzusehen. Zst ein Gast- hof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung der zuleßt bezeihneten Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adréssat noch nicht eingetroffen ist,

I1L. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmun- gen legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung

der gewöhnlichen Briefe, Sendungen unter Band und Sendungen mit

Waarenproben oder Mnstern an einen Haus- oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten, beziehungs- weise dessen Bevollmächtigten, oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen, an dep hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt its an den Hauswirth oder an den Miether einer Wohnung un Hause.

S5

IV, Die Bestellung ber Begleitbriefe zu Paketen ohné defklarirten Werth (§. 30 Absatz 1.), beziehungsweise der Pakete selbst, erfolgt, wenn der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter nicht angetroffen wird, an einen Haus- oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familien- glied oder einen fonstigen Angebörigen des Adressaten rcsp. dessen Bevoll- mächtigten. Unterhält der Adressat oder Bevollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in seiner Abwesenheit die Ausbändigung auch an den Wohnungsgeber oder ein erwachsenes „Familienglied desselben stattfinden. Bci Sendungen mit Nückscheinen (§. 18) darf die Bestellung jedoch in jedem Falle nur an den Adressaten selbst oder dessen legitimirten Bevoll- mächtigten erfolgen. : / s 2

V. Die Bebändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es fich um die Bestellung von L

1) rekommandirten Sendungen E. T1 /

2) Formularen zu Ablieferungsscheinen (§. 30 Absatz L),

3) Nückscheinen zu Fahrpostsendungen | handelt , / vielmehr müssen - die Gegenstände siets an den Adressaten oder dessen legitimi: ten Bevollmächtigten selbst bestellt werden,

V]. Die Bestellung rekommandirter Sendungen daf nur gegen Empfangs-Bekenntniß gescheben, und hat der Adressat oder dessen Bevoll-

mächtigter zu diesem Behufe das ihm von dem Lriefträger oder Boten borzulegeunde Formular zu unterschreiben und zu untersiegeln.- Wegen Bestellung der Sendungen mit Nücfschein siche §. 34 Absatz E :

VH Jn Betreff der Bestellung bon Expreßsendungen, einschließli der Expreßbriefe, gelten dieselben Bestimmungen , welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung 0 O Sendungen getroffen sind. y §; 33.

Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Buiefe u. D,

1. Will Jemand die im §. 30 Absatz L, bezeichneten Gegenstände nicht auf die im §. 32 bestimmte Weise fich zusenden lassen, sondern von der Post-Ar stalt selbst abholen oder abbolen lassen, so muß er solches in einer \{riftlichen Erflärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzubolenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, kei der Post- Anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt scin, wie die Vollmacht im Sal des. S 32 Aba 1 Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb dex für den Gescbäftsverkehr mit dem Publikum festgeseßten Dienststunden (§. 24), und die Pofst-Anstalt ist für die rihtige Bestellung nicht verantivortlih, auch liegt derselben eine Prúfung der Legitimation desjenigen, welcher fich zum UAbholen mel- det, nicht ob. E i Has s

T. Die mit den Posten ankommenden gewößnlic{en Briefe müfsen für die abholenden Korrespondenten cine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werd:n. Eine Berlängerung dieser Frist ist nux mit Genebmigung der obersten Vostbehörde zuläsfig. :

[11 Bei rekommandirten Briefen, so wie bei Briefen und Paketen mit defklarirtem Werthe wird zunächst nur das Formular zum Abliefe- rungsschein, bei Paketen, deren Werth nicht deklarirt ist, der Begleitbrief und bei baaren Einzablungen der Begleitbrief nebst dem Formular zum Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei ¡Fahrpofisendungen gegen Rückschein wird dem Abholer auch das Formular zum Niürckschein behändîigt. :

_IV. Die Vestellung erfolgt jedo, der ‘abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, auf gewöhnlichem Wege : i f i) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adress-, durch den Vermerk „Durch Expressen zu bestellen“,

ausdrücklih ausgesprochen hat (§. 22); in der bloßen Borausbezah-

lung des gewöhnlichen Bestellgeldes fann ein solches Verlangen

nicht gefunden werden ; :

4) wenn es auf die Bestellung amtlicher Verfügungen mit Bel;ändi- gungSscheinen (Znsinuations- Dokumenten) anfommt;

3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft odex, wenn ev außerhalb des Orts der Post- Anstalt wohnt, nicht innerhalb der

A z¿. D.

nächsten drei Tage den zu bestcllenden Gegenstand abholen läßt.

V. Wegen der Bestellung rcfommandirter Briefe aus dem Orte na ch dem Orte oder dem Landbezirke der Aufgabe-Postanstalt an abholende Korrespondenten siche §. 30 Absagz IX. und R.

N. 24 Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleit- 9riefe und der Formulare zu “den Abliceferungsscheinen.

1. Die Aushändigung der Pakete, deren Werth nicht deklarirt ift, erfolgt wäbrend der Dienststunden in der Post- Anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Pakete gehörigen Be- gleitbrief borzeigt, so wie den etwaigen Nückschein abliefert. Die Be- druckunz des Begleitbriefes mit dem dazu bestimmten Stempel der Post- Anstalt vertritt den Beweis der geschehenen Aushändigung.

11. Rekommandirte Sendungen , Briefe und Pakete, deren Werth deklarirt ist, so wie die zu den Pafketen mit dekkarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner bei Briefen, auf welche baare Einzahlungen geleistet ivorden find, die auszuzahlenden Geldbeträge werden , insofern die Ab- bolung bon der Post erfolgt (§. 33), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Post-Anstalt das über die Sendung sprechende untersiegelte und mit dem Namen- des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungs- schein, so wie den etwaigen Nückschein, überbringt und aushändigt.

1, “Eine U"tersuchung über die Acchtheit der Unterschrift und des Siegeis unter dem Abdlieferungéscheine 2-., so wie cine weitere Prüfung der Legitimation deSjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief überbringt, l-egt der Post- Anstalt ni{t ob. Es ist vielmehr eines Jeden Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftêmäßig bestellten Formulare zu den Ablieferungsscheinen 2c. und die Begleitbriefe niht von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemißbrauht werden können.

IV, Wo übrigens die Postverwaltung ausnahmsweise die Bestellung don Paketen ohne Wert6s-Declaration und von-Sendungen mit deklarir-

„tem Werthe übernommen hat, wie dieses-in einzelnen Städten der Fall ift,

lommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt

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alsdann die Bestellung an den Adressaten selbft und, soweit Ablieferungs- scheine beziehungsweise Nüscheine Anwendung finden, gegen Quittung desselben. Wegen der Bestellung von Paketen ohne Wertbs-Declaration an andére Personen, im Falle der Adressat nit angetroffen wird, siehe §. 32, Absay IV. x x Auf Verlangen einés geb örbg legitimirten Adressa- ten kann, sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Vereinssendung an den Ersteren auch an einem Um- speditionsorte stattfinden, wenn dadurch keine Stôrung- des Expeditionsdienstes berbeigeführt wird. Jst dieSen- dung bei der Aufgabe frankirt, oder ist bei unfrankirten Eendungen das Porto in einer Vereinsfarte bereits be- rechnet, so bat es hierbei zu bewenden; im entgegen- geseßten Falle wird das Porto nah Maßgabe der wirk lich stattgehabten et dd berechnet. G35. Briefe, n elche an Post-Anstalten konvertirt find. 1. Wenn zwci oder mbrere Bricfe oder Kreuzbandsendungen unter Couvert an Post-Anstalten zur Disfiribution oder Weiterbcförderung ge- shickt werden, so sind solbe Briefe u, #. w. nit zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Nücficht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit-dem vollen Porto zu belegen, soweit sie nit be- reits mit Marken oder Couberts borschriftémäßig frankirt sind. Für die von den Adressaten nit angenommenen Briefe "1. #, w. hat der Aufgeber das angeseßte Porto zu entrichten : G96; Nachsendung der Postsendungen.

l Hat der Adressat seinen Aufenthalts - cder Wobnort verändert, und ift fein neuer Aufenthalts - oder Wohnort bekannt, so werden ibm Briefpost-Gegenstände nacbgefendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat.

il, Vei Fabrpofifendungen , eins{ließlich der Bricfe mit Posftvor-

schüssen und baaren Einzablungen, erfolgt die Nachsendung nur auf aus- drüdliches Verlangen des Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Leßterer ist in solchem Falle E dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu seßen.

G T Unbestellbare Postsendungen. I. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 1) wenn dêr Adressat am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die

Nachsendung nach vorstehendem Y. 36 niht möglich oder nicht zu-

lässig ift;

wenn die Sendung mit dem Vermerke »pozste reslante« berschen ist

und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage-des Eintreffens an gerech-

net, von dex Post abgehoit wird:

ivenn eine Sendung mit Postvorshuß, auch wenn sie mit »Poste

restante« bezeichnet ift, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist: 4) wenn die Annahme verweigert wird.

il. Bebor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder obne Werths- Declaration deshalb als unbestellbar angesehen ivird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sih befinden und der wirfk- liche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeerte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die lebersendung des Begleitbricfes, geschieht zwischen den Post-Anstalten unter Couvert und portofrei. L

I. lle anderen Postsendungen find, wenn fie als offenbar un- bestellbar erkannt worden, ohne Verzug nah dem Aufgabeorte zurüczusen- den. Nur bei Sendungen, die cinem {nellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Abgabe-Post- Anstalt Grund zu der Besorg- niß borhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege einireten werde, bon der Rücsendung abgesehen werden, und die Veräußerung des JIn- halts für Rechnung des Aufgebers erfolgen. : j

V. Jn allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurüdcksendung, oder eintre:enden Falls, daß und weshalb die Veräußerung: erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. : f

V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen niet eröffnet, müssen bielmehr noch mit dem vom Aufgeber aufgedrükten Siegel verschlossen scin. Eine Ausnahme hiervon tritt nux ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu Glücsspielen ent- halten, die bon den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgeseßen zicht benußt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern dies mögli ist, cine von leßteren selbst untex Namens - Unterschrift auf die Nüfeite des Briefes niederzuschreibende venaiGe Bemerkung beizubringen.

§. DO, Behandlung unbestellbarer Sendungen.

l. Die nah Maßgabe des §. 37 unbestellbaren und deshalb an den Abgangsort zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurück- egeben.

1 1}. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurüdckgekommenen Sendung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vor- schriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Ein- lieferungsschein muß bei der Zurückgabe der Sendung zurückgegeben werden.

I. Kann die Post- Anstalt ani Abgangsorte den Absender nicht erz mitteln, so wird dex Brief an die vorgesetzte Ober - Post - Direction ein- gesandt, welche denselben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu: ermitteln hat. Die mit der Eròff- nung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von dexr Unterschrift und von