1861 / 14 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel , welches die Jnschrift trägt:

„Amtlich eröffnet durch die Ober - Post - Direction in N.“ wieder ver-

\chlossen.

IV. Wird der Aksender ermittelt, derselbe verweigert aber die An- nahme, oder läßt innerhalb 14 Tagen nah Behändigung des Begleit- briefes oder des Formulars zum Ablieferungsschein die Sendung nicht ab- holen, so könnèn zum Verkauf geeignete Gegenftände öffentlich verkauft werden. Courshabende Papiere find durch einen vereideten Mäkler zu verfaufen. Der Erlós und die etwa vorgefundenen baaren Gelder werden nah Abzug des Porto und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post-

rmenfkasse überwiesen. 2 Vi ei na andere wertblose und deshalb zum Verkauf nicht geeignete Gegenstände können nach Ablauf der Frist vernichtet werden. L : VI. Js der Absender auch auf die vorher vorgeschriebene Weise niht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und andere werthlose und deshalb zum Verkauf nicht geeignete Gegenstände nah Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober - Post- Direction gerechnet, vernichtet, dagegen wird | j

1) bei Briefen, deren Werth deklarirt ist, oder in denen sich bei der

Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß

dieser deklarirt worden ist, so wie bei Briefen mit baaren Einzah-

lungen ; 2) bei Paketen mit und obne Werths-Declaration

der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden und die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu er- lassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des (He- genstandes unter Angabe des Abgangs: und Bestimmungsortes, der Per- fon- des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Post - Anstalt des Abgangsortes und durch ein- malige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts des Re- gierungs-Bezirks, in welhem der Abgangsort liegt, bekannt gemacht.

VIl. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur Sachen, welche dem Verderben ausgesezt sind, können sofort ver- kauft werden.

VITII. dem Verkaufe der Sachen und mit Vereinnahmung der Geldbeträge zur Post-Armenkasse nach obiger Bestimmung verfahren. :

IX. Meldet sih der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post - Armenkasse die ihr zugeflossene Summe, jedoch ohne Zinsen,

urüdck. : X. Sind unbestellbare Sendungen im Auslande zur Post gegeben, fo werden sie dorthin zurüdckgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der ausländischen Post-Anstalt E Entrichtung des Porto und der sonstigen Gebähren.

I. Für alle dur die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Portofreiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren nah Maßgabe des Tarifs entrichtet werden.

IT. - Fnsofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, , können sowohl Briefe als Gelder und Pakete nach der Wahl des Absenders fran- kirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Eine theilweise Kran- kfirung ift niht zulässig.

IIT, Jft jedoch das Franco am Abgangsorte zu nicdrig erhoben und berechnet worden, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und bom Adressaten erhoben. Leßterer kann in solchem Falle, und wenn die Sendung im Preußischen oder in einem anderen Bezirke des Deut- hen Postvereins zur Post gegeben war, die Ausfolzung derselben ohne Portozahlung- verlangen , insofern er den Absender namhaft macht und das Couvert oder die Begleit - Adresse oder eine Abschrift davon zurück- zunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alödann vom Absender eingezogen. O

IV. Fs eine BVriefpostsendung vom Absender durch Marken oder gestempelte Couverts (siche Abs. IX.) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag ebenfalls dem Adressaten als Porto angeseßt, Die Ver- weigerung der Nachzahlung des Porto gilt in diesem Falle für eine Ver- weigerung der Annahme des Briefes.

V. Bei frankirten Sendungen kann auch das gewöhnliche Orts- und Landbrief: Bestellgeld vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maß- gabe, daß dessen Erstattung nicht verlangt werden kann, wenn die Sen- dung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt worden ist.

Die Bestimmungen im Absay V. finden auf Sendungen nah anderen Bezirken des Deutschen Postvereins nicht Anwendung.

VI. Briefe an Se. Majestät den König und Jhre Majestät die Königin , an die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses und an die Mitglieder der Fürstenhäuser Hohenzollern - Hechingen und Hohen- zollern - Sigmaringen dürfen, sofern diesen Briefen nicht in Folge des gebrauchten Nubrums oder sonst die Portofreiheit zusteht, nur frankirt eingeliefert werden.

VII. Briefe, für welche das Porto bei der Einlieferung zu entrichten ist, werden, wenn sie unfrankirt oder mit ungenügender Frankatur im Briefkasten vorgefunden werden , dem Absender zurückgegeben, und wenn derselbe nicht bekannt ist, gleih den unbestellbaren Briefen behandelt.

VIII, Wegen der im Briefkasten vorgefundenen, mit dem Franki- rung sbermerk 2c. versehenen Briefe u. \. w. siche §. 3 Absaßz [Il

IX, Freimarken und gestempelte Brief -Couverts können zum Fran- kiren in demselben Umfange wie baares Geld benußt werden. Soweit e thunlih find die Marken auf die Vorderseite der Briefe u. st. w. zu

eben.

X. Sendungen, welche bei einer preußischen Post-Anstalt mit Marken oder gesteinpelten Couverts einer fremden Poftverwaltung frankirt aufge- liefert werden , find als unfrankirt zu behandeln und die Marken oder Couverts als ungültig zu bezeichnen.

Bei Briefpost-Sendungen nah anderen Bezirken des

Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit

Deutschen Postbv?reins wird jedoch der Werth der Marken, wenn dieselben der Verwaltung des Bestimmungslandes angehören, dur die Post-Anstalt des Bestimmungsortes dem Adressaten gut gerehnet. Eben so wird bei Sendun- gen aus anderen Bezirken des Deutschen Postvereins nah dem preußischen Postbezirk der Werth der etwa verwende- ten preußischen Marken oder Couverts zu Gunsten des Adressaten vom Porto abgezogen.

XI, Für Sendungen, welche erweislich im Preußischen Postbezirk auf der Post verloren gegangen sind, wird kein preußisches Porto gezahlt und das etwa gezablte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen borgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der preußischen Postverwaltung zu vertreten ift.

XII, Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder ist der Adressat niht-zu ermitteln, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen verbunden.

XIII, Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist , zur Entrichtung des Porto und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon dur spätere Nückgabe der Sendung nicht befreien. Die Königlichen Behörden sind jedoh befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto- pflichtiger Sendungen die Brief - Couverts zu dem Zwecke an die Post- Anstalt zurückzugeben, das von dem Absender nicht vorausbezahlte Porto von diesem nachträglich einzuziehen, :

XIV, Jn Fällen, wo das Porto kreditirt wird, ist dafür eine Conto- Gebühr innerhalb] des Satzes von 5 Prozent des kreditirten Porto , als Minimum jedoch monatlich 5 Sgr. zu erheben.

Die Vorschriften des ersten Abschnitts finden, soweit in den einzelnen Paragraphen nicht etwas Anderes verordnet ist, auch auf die nah anderen Bezirken des Deutschen P oft- vereins bestimmten Cendungen-Anwendung.

Meter V Wn Von der Estafetten-Beförderuüng. 8. 40. Estafetten - Beförderung.

l, Jn Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette fommen innerhalb des Preußischen Postbezirks folgende Bestimmungen in Anwendung :

a) Annahme.

[1]. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Be- förderung nur bei solhen Post-Anstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Post-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der - eingelieferten Sendung zweckmäßig be- nußt werden können.

b) Gewicht und Beschaffenheit der Depeschen.

IIT, Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Ge- sammt-Gewichte von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 8 Loth müssen mit haltbarem Papier couvertirt, s{werere Briefe und Pakete aber in Wachsleinwand verpackt und in cinem solchen Format zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafetten-Tasche Naum finden.

[IV. Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen.

V, Eine Werths - Declaration ist bei Estafetten - Sendungen nicht zu- lässia.

VI. Ueber die Einlieferung einer Estafetten - Scndung erhält der Ab- sender einen Einlieferungssck ein.

e) Beförderungstweise.

VII. Die Beförderung géschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols, Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklih die Be- förderung zu Pferde angeordnet hat, ganz oder theilweise benugt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten - Depeschen mit denselben ihren Bestimmungsort eher. oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.

d) ‘Abfertigungs - und Beförderungszeit.

VII, Die zu Pferde oder mittelst Cariols zu befördernden Estafetten müssen am Abgangsorte funfzehn Minuten nah Aufgabe der Depesche abgefertigt werden. Auf den Stationen, welche die Estafette unterwegs berührt, werden zur Abfertigung zehn Minuten bewilligt. Beträgt die Entfernung der Posthalterei vom Posthause über 200 Schritt, so werden funfzehn Minuten zur Abfertigung zugestanden.

TX, Die Beförderung muß in derselben Zeit bewirkt werden, welche für die Courier-Beförderung im §. 59 bestimmt ist.

X. Estafetten- Depeschen, welche mit der Eisenbahn versandk werden sollen, erhalten stets mit dem zunächst abgehenden dazu geeigneten Zuge ihre Beförderung.

X]. Sie müssen bei einer unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post - Anstalt 15 Minuten vor Abgang. des betreffenden Zuges, bei einer nicht unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post- Anstalt aber noch um so viel früher eingeliefert werden, als -zum Transport der Depesche vom Posthause nach der Eisenbahn erforderlich ift.

e) Bestellung am Bestimmungsorte. j

X}l. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändi- gung an Haus- und Comtoir-Beamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger - muß dem - Ueberbringer darüber quittiren und die Stunde des Empfanges dabei bescheinigen. :

f) Zahlungssäße für Estafetten, welhe zu Pferde oder mittelst Cariols | befördert werden. s :

X1III. Die Expeditions-Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr.

DQwei Beilagen

Ausnahme des Bestellgeldes , bei der Absendung bezahlen.

# k muß ein angemessener Geldbetrag deponirt und die | ostenbetrages bis zur Zurückunft des Estafetten-Passes ausgeseßt werden.

j indes” Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann statt-

Erste Beilage A 14

Sonnabend,

87 zum Königlih Preußischen Staats - Anzeiger.

den 12. Januar

XIV. Nur die Post - Anstalt des Abfe Estafette vom Auslande R sendungsortes ,

gung eines Passes berechtigt.

XV, Die Zablung für ein Estafetten - Pferd erfolat n se Satze, welcher für ein Courier-Pferd feststeßt Me C T

XVI. Außer der Zahlung für das Pferd find an etwaigem Chaussee-

C i Die sonstigen Communi- zur öffentlichen Kenr.tniß gebrachten L

geld pro Pferd und Meile 4 Pf. zu entri | cations - Abgaben werden D A entrichten Lokal-Tarifen erboben.

XVII. Für Briefe, Schriften und sonstige Gegenstände w , Estafette versandt werden und das Getnige A PVfra eat

muß bon dem Absender außer den Estafetten - br i s ref porto, gezahlt R stafetten - Gebühren noch ein besonde ür jedes Loth über 2 Pfund das einface Bri stánde wird das tf l efi aud belegt.

XVIII. Auf Poft - Nouten,

postmäßigen Entfernung berechnet. XIXK,

werden. AN. Geht die Estafette von einer Station na einem solchen, au der Poststraße belegenen Orte, welcher fih vor dev nächsten Station befindet und nicht zwei Meilen entfernt ist, so erfolgt die Zahlung eben- falls für zwei Meilen, jedoch nur in dem Falle, wenn die Entfernun ;

nächsten Station zwei Meilen beträgt. Jst die ganze Stations-Entfer? s unter zei Meilen, so geschieht die Zahlung nur für so viel Meilen “le die ganze Stations-Entfernung beträgt. g

AAXI. Für Estafetten aus cinem Post-Stationsorte na einem Eisen- bahnhofe, bezw. Haltepunkte oder umgekebrt, sind die tarifmäßigen Ge- bübren nach der wirklichen Entfernung, mindestens aber für eine Meile

zu berechnen, venn die Entfernung unter und bis eine Meile betrá 7 N

i XXII, Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis ub nächsten Station oder nah einem Oct geht, der oline Pferdewesel e reiht werden kann, die Zurückbeförderung der Antwort durch den Postil- lon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig wenn der Postillon den Nückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft und nicht bor Ablauf von fo viel Stunden, als die Tour Meilen hat antreten kann, Dex Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber Cle bei Aufgabe derselben der Post-Anstalt anzeigen, damit der Postillon dana angewiesen werden kann. Für den Zurücktritt wird dann nur die G ¿lfte der reglementsmäßigen Nittgebühren“ gezablt. : : A

AXIIL, Die Erhebung des Chausseegeldes und derx sonstigen Com-

munications-Abgaben geschicht sowobl für die Tour als für die Netour Í f N les Ausstellung eines neuen Estafetten-Passcs für die Retour ntt fab E daber auch die Expeditions-Gebühren nux einmal zu __ AXV. Für die Bestellung ciner jeden Sendung werden am Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben.

g) Zahlungssäße für Estafetten, welche mit der Eifenbahn C714 befördert werden. : | AX J ( d S rottn H L GN 4 Def e ua E ele at Beförderung von Sendungen auf Eifen-

a) die Estafetten-Cxpeditions-Gebübr (Absaß XIITL.)

b) das tarifmäßige Porto nach Maßgabe des vollen Gewichts mit Be- rückfihtigung des Jnhalts, und zwar für die nach der direkten Ent- fernung zu berehnenden Strecken, welche die Estafetten-Depesche auf

: der Eisenbahn zurücklegt, i i N

c) das b Smpfänger zu entrichte Bestellge Ur j Fstaf

M Ste e E entrichtende Bestellgeld für jede Estafetten- außerdem, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Be [ei- ter zur Sicherung der Sendung mitgegeben werden muß A

0) das tarifmäßige Personengeld für die Hin- und Nüreise des Be-

gleitets auf cinem Plate dritter Klasse, E

e) die Diäten des Begleiters mit 15 Sgr. für jeden angefangenen Tag welcher zur Hinreise des Begleiters und zur Nückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist. :

E h) Berichtigung der Kosten.

AXVII, Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten , mit | Können die- niht genau angegeben werden, ¿Feststellung des

mit Estafette eingehenden

selben bon der absendenden Post- Anstalt

: Dr Er G n E A Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. S. 41; Meldung zur Reise.

die zuerst berührt w ne Ed ie vom 3 | rl werdende preußi Poft - Station ift zur Anseßung der Expeditionsgebühr und zur M ITT

Dasselbe beträgt bei Briefen und Schriften 24 TA (

p M 1 op E a , ¿Fur andere Gegen-

2 Pfund überschreitende Gewicht mit derx Paket - Taxe

; _Au ] ivo die Beförderung der Estafetten v Station zu Station geschieht, werden die Mittgebübren nacch pie ie

Bei Estafetten nach Orte er A | —Tlen außerbalb der Poststraße mü} L) D : G E A Ini Entfernungen unter und bis zu zwei Meilen für zwei Dle U A C 7

E R E m

bor dem Tage der Abreise und spät Q .- c i die Personen-Beförderung wtr AIIS 004: BE Muse dex„Pos ga „5 in Gang E D E ersonen-Beförderung tritt ein : T EN L ( L en ‘reite l i n MeaS QuEO «t fünf Minuten, und N Oen AYOPalen noch venn diejes nicht der Fall ist, fondern die G-f: ichai erforderlich wird, finn M Lern die Gestellung von Veichaisen bor der ergenen, e gei der betreffenden Poft Fle Meldung muß innerhalb der für den Ges äfts- i lus Von win C TNUoREn (§. 24) bete Me Lee für „e, weiche bon weither kommen und mit der nächf i der Dienststunden abgehenden Post wei i Ulle Vie 2 O ! geb lveiter reisen wollen die Zeit - - | dung außerhalb dex Dienststunden bis z f V nten Gen E S A zum Schlusse der betreffenden U D ans aa ausnahmsweise bis Sia abt bér Post ¿ C e Z L 19 . 4 S L venn dadurch der Abgang dev Post nicht verzö- V. Erfolgt die Meldung bei einer i i olgt die iner Post-Anstalt mit Station u Annahme nux dann iegen mangelnden Plazes terweigert Grins neun, zu der- betreffenden Poft Beichaisen überbaupt nicht gestellt werden, Bots E Mebe De UDagen schon vergeben sind, oder auf den Unter- gs-Stationen die Plätze i (f vei ; ; beseht O Vlube im Hauptwagen bei Anfunft der Post schon VI. Erfolgt die Meldung bei einer P ] ice Tee 2 T IPLAE DIE 3 114 Post - Anstalt ohne Stati A L r vit ner unter dem Vorbehalt statt Fan dit aua gen und în den etiva mi d ichaî 1 ; ibe G n cla mitfommenden Beichaisen noch unbeseßte Pläße

VIT. Sei folchen Pest ichais

i ‘a, en Posten, zu welchen Veichaisen überhauvt nick = S, können 0s nach cinem vor der nächsten Station dtlctenea Drt Genorte nur insoweit vergeben- werden, als f i L : geben , als sich bis zum Ab 4 Post zu den borhandenen Pläßen nicht Versdirti gemétbet K E che O JUE nächsten Station oder darüber binaus reisen wollen Doch aun der Reisende einen borbandenen Plaß si dadur sichern, ‘daß er

bei seiner Meldung fcalet ° 2 | g einer Meidung fegleih d tersone 4 A i bezahlt. J tegieih das Personengeld bis zur nächsten Station

Abt D an Haltestellen. werden, Tem A ufbeletts Pläve ie dh é “a U Q den, wenn n inbesehte Pläße Hauptivagen oder in den Bei- chaisen offen sind. Der Relsendé muß an diesen Ÿ 1 É Post anhält, obnc Aufenthalt der A fófott cite G E solchen Neisenden _fann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe dba Belästigung der übrigen Passagiere im Personenraum leiht unterxgebra j werden faun. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht Vebffrat M Ds aud, ijt Jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. aaE ! ai E E ON En METLCNDE sich die Beförderung mit der Post bon einer olt-Anstalt ohne Station oder von eîïñer Haltestelle ab zu sichern so müssen sie fi bei der borliegenden Post-Anstalt mit Station melden, b dort ab cinen Plaß nehmen und das Personengeld dafür erlegen “On Personen, welche von der Neise mit der Post ausges{lossen sind / l, Von der Reise mir der Post sind ausgesch{lo}en : E 1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit anstecken- Z den oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind; ch) Personen, welche durch Trunkenheit, dur unanständiges oder rohes

Benebmen, oder durch unanständi ' inli : irch unanständigen oder unreinlichen L An- eb A: Gen: Ü en Anzug An- ) Gefangene ; ) Erblindete Personen ohne Begleiter, und May , ) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwoffen mit si führen wollen. :

: M Wird. erft unterwegs wahrgenommen, daß ein Passagier zu den Lens bezeichneten Perfonen gehört, so muß derselbe an dem nächsten mlpannungsorte von der Weiterbeförderung ausgesclossen werden.

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l. Geschieht -die Mébuñ s 10 Seite Tes einer Post-Anstalt, so erhâlt E gegen baare Entrichtung des Personengeldes ein Villet, in 1) dor T er Besti : : Neis ‘aeben fi 1 d P Le R R s r

eine Nummer bezeichnet T, E E E iltets u Veit 0 Bie Ie e d i Z i richtig bezeichnet. Nach der ohne Écinriéiind eile a N ort der Neife in demselben unis ees 299 oder der Bestimmungs- R | )tig angegeben sei, nicht mehr zugelassen ia a Sitteffen Abbe Posi "bén ‘Eifenbibaiaes “Abeankti

Minuten nach Ankunft des

gleich bei Lösung des Passagier-

n: S M en Post-Anstalten, oder / La ven Unterwegs belegenen und bon den Ober - Post - Directi ôffentlih bekannt gemachten Haltestellen. E A a) bei den Post - Anstalten.

nur dahin bestimmt werden: - die Post geht ab Stunden 1ften E 7 S uiges (der Post) aus j und es legt in dergleichen Fällen dem Neisenden ob, die möagli übe Abgangszeit zur NiGtschnut zu nehmen. i L Ee IV. Die Nummer des Passagierbillets richtet sich nach der Neihe- folge, in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist, do steht es Zedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbe- seßten Pläßen sih einen bestimmten Plag zu wählen.

Il, Bei den Post-Anstalten kann die Meldung frühestens acht Tage

Personen, die fich an Haltestellen gemeldet haben und aufge-