1861 / 14 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nommen tworden find, können ein Passagierbillet erst bei der nächsten Post- Anstalt ausgestellt erhalten, und haben bei dieser, oder wenn sie nicht }o weit fahren, an den Conducteur oder Postillon das Personengeld zu ent-

richten. ch L A

Grundsäße der Page Sylt.

4 3 Versonengeld wird berechnet: : E La Reisenden mit der Post zurückzulegenden Meilen- 2) N A für den Cours pro Meile angeordneten Saße. 00

IL, Das Personengeld koufmt bei der Meldung bis zum Bestim-

mungsorte zur Erhebung, sofern dieser auf dem Course liegt, und sich an demselben eine Post- Anstalt befindet. i IIL. Will dex Reisende seine Reise über den Cours hinaus oder auf einem Seiten-Course fortseßen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem UebergangSspunkte des Courfes erlegt werden. Der Neisende kann auch nur bis zu diesen Punkten das Passagierbillet erhalten, und muß sich an diesen Punkten wegen Fortsezung der Reise von Neuem melden und einen Plaß lôsen. a) Bei Reisen von Haltestellen aus. : i IV. Für die Beförderung von Haltestellen ab- wird, sofern die dort zugehenden Personen sich nicht ela etnen Play von der vorliegenden Station ab gesichert haben,

das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung i

bis zur nächsten Station, oder wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diejem erhoben. Jn jedem Falle fommt jedoch als Minimum der Betrag für eine halbe Meile zux Erhebung. _

V. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Plaß für die weitere Neise zu en

b) Bei Reisen nach Ae i

VI. Für Pläze, welche bei einer Post- Anstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte), gleichviel ob sich ia demselben eine Post-Anstalt befindet oder nicht, ge- nommen werden, kommt das Personengèld nach der wirkiich zurüczulegen- den Meilenzahl, als Minimum jedoch der Vetrag für eine halbe Meile ur Erhebung. tee E 37—38

c) Für Kinder. 5 | :

VIl. Für Kinder in dem Alter unter drei Jahren wird ein beson- deres Personengeld nicht erhoben. Dieselben dürfen jedoch feinen beson- deren Play einnehmen, sondern müssen auf dem Schooße einer erwach- senen Person, unter deren Obhut hie reisen, mitgenommen werden,

Vill. Für Kinder in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle Personengeld zu erhebèn, und demgemäß auch ein besonderer Plaß zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagen- räume oder auch nur eine Sihbank ganz ein, so fann ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber fönnen für das Per- sonengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sißpläße be- \chränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbe- dingt, für Beichaisen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Bei- behaltung der ursprünglichen Pläße zu rechnen ift.

Erstattung ven Personengeld. 5 |

1. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden 1st nur 1n

den folgenden Fällen zulässig : E

1) wenn die Post-Anstalt die durch die Annabme des Reisenden ein-

gegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen

fann, mithin in allen Fällen, wo wegen des Ausbleibens weiterher

fommender Posten, wegen Unterbrehung der Communication 1n

Folge von Naturereignissen u. st. w. die betreffende Post um die be-

stimmte Zeit niht abgefertigt werden kann, oder untkerwegs die

weitere Beförderung der Reisenden mit der Post unthunlih ge-

worden ift; :

2) wenn bei Post-Anstalten ohne Station die dort angenommenen Rei-

senden in Ermangelung unbeseßter Pläße in dem Hauptivagen oder

in den etwaigen Beichaisen zurückbleiben müssen. 0

IT, Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Vassagierbillets und

gegen Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher bon

dem Reisenden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke er- hoben, worden ift. i

g. G.

Verbindlichkeit der Neisenden in Betreff der Abreise.

1, Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen, und sich in Folge dessen an die- sen Stellen zu der im Passagierbillet bezeichneten Abgangszeit zur Abreise bereit halten, auch das Passagierbillet sowehl beim Vesteigen des Wagens, als während der ganzen Dauer der Neise zu ihrer Legitimation bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn sie, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Signal zur Abfahrt nicht gemel- det haben, oder weil sie sih zur Mitreise nicht legitimiren können, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen werden, und des bezahlten Per- sonengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Post-Anstalt, auf welche das Passa- gierbillet lautet, befördert, und bis zum Eingange der weiteren Bestim- mung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.

§.:471. Plätze der Reisenden.

l. Die Ordnung der Pläye im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sißpläßen, und wenn mehrere Beichaisen zu dexsel- ben Post gestellt sind, aus der Reihefolge der Beichaisen.

U, r Absicht auf die Folge der Pläße in den. Beichaisen gilt als Regel, daß zuerst die min Ecpläße der Hauptbank, der Nücckbank und des Cabriolets, dann in derselben Neibefolge die Mittelpläßhe kommen.

¡T Kein Reisender darf einen anderen als den ihm ertbeilten Plaß einnehmen. Auch vorausbezahlte Pläße solcher Neisenden, die erst an einem folgenden Ort die Post besteigen, dürfen selbst vorübergehend nicht eingenommen werden.

[IV. Geht unterwegs ein Neisender ab, so rücken die nach ihm fol- genden Personen sämmtlih um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. Leistet ein Neisender bei einem unterwegs eintre- tenden Wechsel in den Pläßen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Plaß zu be- halten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Plaß im Haupt- wagen hat, unbedingt, wenn sih jedo der Plaß in einer Beichaise be- findet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Veichaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Plaß geht alsdann auf den in der Reihefolge der Villets zunächst fommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuleßt an- genommene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz ein- zunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzabl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vor- rücken.

a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Post-Anstalt.

V, Die bei einer unterwegs belegenen Post-Anstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihefolge der Pläße nah. Läßt sih ein mit der Post angefommener Reisende zu derselben Post weiter einschreiben, fo verliert er den bis dahin eingenommenen Play, und muß den leßten Plaß nah den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reifenden einnehmen.

b) Bei dem Uekergange auf einen anderen Cours.

VI. Die Reisenden, welche von einem Course auf einen anderen über- gehèn, stehen den für den leßteren Cours bereits eingeschriebenen Neisen- den hinsichtlih des Plaßes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei fombinirten Coursen richten sich nach den für dieselben gegebenen speziellen Bestimmungen.

VIIL.

e) Bei Reisen nah Zwischenorten. Neisende, welche die Post nach cinem zwischen zwei Stationen

belegenen Orte benußen wollen, müssen, sobald dur ibren Abgang un- j

terwegs eine Beichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station ‘ein-

geschriebenen Reisenden nachstehen und die Pläße in der Beichaise ein-

nehmen.

VHI,

A d) Bei Neisen von Haltestellen. é Neisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen un-

terwegs an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiter- | reise über die nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Neisenden |

hinsichtlich des Plaßes nach. | IX. Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen

einzunehmenden Pläße hat unterwegs der Couducteur, sonst aber der expe- :

dirende Beamte der Post-Anstalt nah den vorangeschickten Grundsäßen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vor- steher der Post-Anstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der | Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben si die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, unweigerlich zu unterwerfen. C A0 Neisegepäck.

[. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet find (§§. 13 und 14).

11. Kleine Reisebedürfnisse, als Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Oberröe, leere Fußsäcke, Sonn- und Regenschirme u. #. w, welche ohne Belästigung der übrigen Passagiere in den Neben und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sißen untergebracht werden | können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.

IIL. Andere Reise-Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, | Nacht- und Neisesäcke, so wie Hutschachteln und Collis müssen der Poît- | Anstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe derselben an | Conducteure und Postillone ist an Orten, an welen si Post-Anstalten | befinden, unzulässig. Das Neisegepäk muß, wenn dafür ein bestimmter Werth deklarirt wird, den für andere mit der Post zu versendende Werth: | Gegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und signirt sein. Die Signatur muß außer dem Worte: „Passagiergut“ del | Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolg! ist, und den deklarirten Werth enthalten. Bei Neisegepäck ohne Werths | Declaration bedarf es einer Signatur nicht. i

IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus den kleinen Reise bedürfnissen besteht, muß eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden } Post, und zu den Posten, welche von 9 Uhr Abends bis 8 Uhr Morgens | abgeben, bis 8 Uhr Abends unter Vorzeigung des Passagierbillets bei den f Post-Anstalten eingeliefert werden. Ausnahmsweise soll jedoch die Auf: gabe des Neisegepäcks von Personen, welche mit den Posten weiterhe! F fommen, oder von auswärts mit Privat-Fuhrwerk u. \. w. eintreffen, aud | gegen die Zeit des Abgangs der Posten und längstens bis zu demselben f Termine gestattet sein, welcher für die Meldung Und Annahme solche! F Personen nachgelassen worden ist (§. 41). |

V. Der Neisende erhält über das eingelieferte Neisegepäck cine Bt f einigung (Bagagezettel). Deë Reisende hat den Bagagezettel sorgfältig f aufzubewahren. Die Rückgabe des Neisegepäks, der Werth desselben mag fi defklarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Nüekgabe des Bagagezettels.

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i Ueberfrachtporto. [. Jedem Reisenden ist. auf das der Post übergebene ein Freigewicht von 30 Pfund, ohne NRüdficht

und auf die Postengattung, bewilligt. Wo auf

Passagiergept : auf den Personengeld|} einzelnen Posten ein hf

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res Freigewicht auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei den desfall- figen speziellen Bestimmungen sein Bewenden.

11. Für das_ Mehrgewicht des Reisegepäcks ist, nach Maßgabe der wirklichen mit der Post zurüzulegenden Entfernung, soweit das Personen- geld entrichtet wird, bei der Einlieferung das tarifmäßige Porto zu ent- richten. Dieses Porto beträgt für jede fünf Pfund und jede Meile 124 Pf. Dabei werden Gewichtsbeträge unter fünf Pfund für volle fünf aid und Entfernungen unter einer Meile für eine volle“ Meile gcrechnet. :

s [ll Wird der Werth des Passagiergepäcks deklarirt, so wird das Werthporto nah Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen von dem ganzen deklarirten Betrage erhoben.

IV. Jst das Passagiergut mehrerer Neisenden, welche ihre Pläye auf ei n Billet genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtporto ‘das Freigewicht für die ouf dem Villet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Ab- zug zu bringen, wenn die Personen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören.

V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto regelt fich nach denselben \Grundsäßen wie die Erstattung E

¡ G DO: Disposition des Neisenden über das Neisegepäck unterwegs.

I. Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Neisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo fich cine Post- Anstalt befindet, und gegen Nückgabe oder Deponirung des Bagagezettels gestattet werden.

IT. Neisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäk bei der vor- liegenden Post-Anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwal- tung dafür Garantie nicht mehr E

Dl Passagierstuben.

I. Zur Bequemlichkeit der Post - Neisenden werden bei den. Post- Anftaltèn Passagierstuben unterbalten. Der Aufenthalt in den Passagier- stuben ist den Reisenden gestattet :

am Abgangsorte, eine Stunde vor der Abgangszeit,

auf der Neise mit derselben Post, während der Abfertigung auf jeder Station,

an den Endpunkten der Reise, cine Stunde nah der Ankunft,

beim Uebergange von einer Post auf die andere, während drei

Stunden.

11, Personen, welche die Reisenden bis zux Post begleiten, oder welche die Anfnnft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passa- gierstuben nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.

Beschwerdebuch.

IIT. Jn jeder Passagierstube muß ein Beschwerdebuch nebst Schreib- material ausliegen, in welches der Neisende Beschwerden, wenn ex solche nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen will, eintragen kann. Findet sich ein Beschwerdebuch in der Passagierstube nicht vor, so kann der Neisende dessen sofortige A verlangen.

06 Verhalten der Reisenden auf den Posten.

[ Jeder Neisende steht unter dem Schuße der Post-Anstalt und des die Post begleitenden Conducteurs.

11. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, si in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnung-n zu fügen.

ITTI, Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ift nur gestattet, wenn sich in” demselben Naume Personen weiblichen Ge- \chlechts nit befinden, die anderen Mitreisenden aber ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.

[V, Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen verlegen, können von der betreffenden Post-An- stalt, unterwegs von dem Conducteur, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden, Erfolgt die Ausschließung unterwegs, #o haben dergleichen Reisende 1hr Reisegepäck bei der nächsten Post-Anstalt abzubolen. “Sie gehen des gezahlten Per- sonengeldes und des Ueberfrachtporto - verlustig und haben außerdem die im §. 44 des Geseßes vom 5. Juni 1852 angedrohte Strafe verwirkt,

C03 Nebenkosten.

l. Außer dem tarifmäßigen Personengelde und dem Ueberfrachtporto haben die Neisenden für die Fahrt weder an den Conducteux noch an den Postillon irgend eine Gebühr, Trinkgeld 2c. zu entrichten,

BLELLE C Af Ut L Von der Extrapost- und Courier-Beförderung, ÿ. od. Allgemeine Bestimmungen.

T, Die Gestellung von Extrapost- und Couriexpferden kann nur auf den Straßen verlangt werden, auf welchen die Post-Verwaltung es Über- nommen hat, Reisende mit Extrapost- und Courierpferden zu befördern.

11. Auf diesen Straßen erstreckt sih die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost- und Courierpferden nur auf die Befördes rung von Neisenden mit ihrem Gepäck.

IITI, Ausnahmstveise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost- und Courier- pferde gestellt werden , sofern die Gegenstände von ciner Person begleitet und beaufsichtigt werden.

IV. Verboten ift dagegen die extrapost- und couriermäßige Beförde- rung von Menagerieen, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport nicht ohne Gefahr bewerkstelligt werden kann.

V. Die Posthalter sind ferner nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.

pr pr

00. Zahlungsfäße. a) für die Pferde.

I. An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen :

für ein Extrapostpferd |

für ein Courierpferd

b) Wagengeld.

11, Das Wagengeld beträgt:

für einen offenen Stationswagen pro Meile

für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke ver-

__ sehenen Schlitten pro Meile

für einen ganz oder halbverdeckten, hinten und vorne in Federn hängenden oder auf Druefedern ruhenden Stationswagen pro Meile

für einen verdeckten, auf Schlitten-Kufen gestellten Chaisen- fasten pro Meile T; Sgr.

I. Für diese Zablung muß der Posthalter für seine Station zu- Ba die zur Befestigung des Neisegepäcks etwa erforderlichen Stricke

erleihen.

__IV. Größere, als vierfizige Wagen oder Schlitten herzugeben, find die Posthalter nicht verpflichtet. Denselben bleibt zwar unbenommen, den Wünschen der Reisenden in dieser Bezichung zu“ entsprechen , sofern aus der Venußung der größeren Wagen nicht Verlegenheiten für die ord- nungsmnäßige und pünktliche Fortschaffung der mit den ordentlichen Posten reisenden Personen zu besorgen sind, indessen müssen die Posthalter sih in solchem Falle mit ‘dem Vergütungssaße von 7; Sgr. pro Meile begnügen.

V, Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benuzzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Net- sende nur durch ein Privat - Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben fich bereit finden läßt, und desseu Sorge cs überlassen bleibt, die Nückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Koften zu bewirken.

c) Wagenmeister-Gebühr. V]. Lie Wagenmeister - Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder Courier-Wagen auf jeder Station 4 Sgr. ]

Vil Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Statio- nen, findet die Erhebung der Wagenmeister-Gebühr nicht statt.

: d) Schmiergeld.

VIII Aa Schmiergeld ist zu zahlen 25 Sgr. für jeden Wagen, und zwar auch dann, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt.

IX, Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiext und der Wagen nicht von der Post gestellt wird. j

; . e) Erleuchtungsfkoften.

X. Auf Verlangen der Neisenden sind die Posthalter verpflichtet, die

Wagen zu erleuchten. X]. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der regelmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Mis nuten werden für eine halbe Stunde gerechnet, dergestalt, daß z. B. für 1 Stunde 5 Minuten der Betrag für 15 Stunden, und für 1 Stunde 35 Minuten der Betrag für 2 Stunden zu zahlen ist.

X11, Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Er- leuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren berichtigt werden.

f) Chausseegeld.

A111. Das Chausseegeld beträgt: für jedes bezahle Extrapostpferd pro Meile für jedes bezahlte Courierpferd vor einem Wagen

pro Meile : für das Pferd eines reitenden Couriers od.rx dessen

Vorreiters pro Meile

1 SIL

g) Communications - Abgaben. __XIV. Die übrigen Communications - Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokal - Tarifen bezahlt.

: b) Postillon - Trinkgeld.

XV. Das Postillon-Trinkgeld beträgt bei einer Bespannung

mit 2 Pferden auf die Meile 9. Sal

init 3 ‘oder 4 Pferden auf die Meile 75 Sar.

mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile T5 Sgr. für den, einen reitenden Courier- begleitenden Postillon pro Meile D QAL.

XVI. Unentgeltlih hergegebene Mehrbespannung kommt bei Be-

rechnung des Chausseegeldes und Postillon -Trinkgeldes nicht in Betracht. i) Nückbenußung einer Extrapost.

XVII. Extrapost-Reisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benußten Pferden resp. Wagen einer Station die Nückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und fih vor der Abfahrt darüb:r er- klären, nur die Hälfte der unter a., b., ec. und h. aufgeführten Säße zu entrichten, sobald die Entfernung des B-stimmungsortes 15 Meilen und darüber beträgt.

XVIII. Bei Entfernungen unter 15 Meilen werden für die Tour- und Retourfahrt zusammen die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen erhoben. Chaussee-, Damm-, Brückengeld u. #. w. wird für die Tour- und Retourfahrt zum vollen Betrage gezahlt.

XIX. Vei Extraposten zwischen zwei Stationsorken oder zwischen en Stationsorte und einem Eisenbahn - Haltepunkte werden die Ge- ühren :

a) bei Entfernungen unter & Meilen für die Tour- und Retourfahrt zusammen auf eine volle Meile,

b) bci Entfernungen von & Meilen und darüber nach derx wirklichen Entfernung, und zwar für die Tourfahrt zum vollen Betrage, für die Retourfahrt aber zur Hälfte erhoben.

XX. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Ge=- spannes und des Postillons ist nit zu zahlen. i