1861 / 14 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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XXI. Der Antritt der Nückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, als die Station Meilen hat, erfolgen.

AXII. Will der Neisende auf der Nückfahrt eine andere Straße nehmen , als auf der Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine NRunds- réise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen“ nicht Anwendung finden.

XX[IT.

\chlofsen. k) Vorausbestellung von Extrapost - und Couriervferden.

AXIV. Reisende können durch offene Requisitionen (Laufzettel) Ex- trapost- oder Courierpferde vorausbeste.!en, so weit die vorhandenen Post- berbindungen Gelegenheit dazu darbieten. Die Wirkung der Pferde- bestelung beschränkt si h auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unterbliebener Benußung der Pferde nur das Wartegeld zu zablen verbunden ist. Jn dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Reiseroute mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Neise im eigenen Wagen exfolgt , oder ob ein offener, ein ganz oder halb verdeckter Stga- tionswagen verlangt wird, so wie ok und mit welchen Unterbrechungen die Neise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist lediglich Sache des Reisenden. Die Postverwaltung bält sich an denjenigen, welcher den VLaufzettel unterschrieben hat. Zst der Neisende nicht am Orte an- sâsfig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß ex seinen Stand und Wohnort angeben, und erforderlichen Falls sich legitimiren.

XXV. Für Beförderung cines ‘aufzettels mit den Posten Behufs Vorausbestellung ist das einfache Briefporto nach Maßgabe der direkten Entfernung vom Absendungsorte bis zum Bestimmungsorte bei der Auf- gabe zu entrichten.

Courier-- Neisende sind von obiger Vergünstigung ausge-

1) Wartegeld. N Beim Aufenthalt der Neisenden unterwegs.

AXVI. Jeder Extrapost - Reisende , welcher fich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflich- tet, hiervon der betreffenden Post - Anstalt in der Regel vorx der Abfahrt Nachricht zu geben, damit der Posthalter in den Stand geseßt werde, den Postillon demgemäß zu instruiren, und wegen längerer Abwesenheit der Pferde die erforderlichen Dispositionen zu treffen.

XXVIL. Dauert 'der Aufenthalt über eine Stunde, so ist bon der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 22 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrihten, welches jedoch den Betrag von 1 Thlr. für jedes Pferd auf 24 Stunden nicht überschreiten darf.

XXVIII E'n längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen

Umständen stattfinden. -

Bei verspäteter Abfahrt.)

AXIX. Für borausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nit zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde ein Wartegeld von 23 Sgr. auf die Zeit des ber- geblihen Wartens

a) bei weiterher kommenden stunde an gerechnet, E / b) bei im Orte befindlichen Neisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, zu entrichten. j

XAX. Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thlr. pro Pferd auf einen Tag oder 24 Stunden nicht in Ansay kommen.

m) Abstellung von Extraposten 2c. A

XXXT. Benugt ein im Orte befindlicher Neisender die bestellten Extrapostpferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des Extra- postgeldes für eine Meile, so wie die ganze Wagenmeister-Gebühr als Ent- shädigung zu entrichten.

n) Entgegensendung von Extrapost- 2c. Pferden.

AXXII, Der Reisende kann berlangen, daß ihm auf langen oder sonst deshwerlichen Stationen auf borhergegangene schriftliche Bestellung Pferde entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Die Vestellung muß die Stunden enthalten , zu welchen die Pferde auf dem Nelais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. Für die Beförderung wird in solchen Fällen erhoben: l

1) die einfache Wagenmeister-Gebühr , welche von der Post- Anstalt am

Stations-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist,

2) das tarifmäßige Extrapostgeld,

a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als zivei Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung,

b) wenn solhe weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen.

Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die

Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt.

Geht aber 2) die Fdhrt nach irgend einem anderen Orte, gleichbiel, ob auf einer

Postroute oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:

a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglements- mäßigen Extrapost-, Wagen- und Trinkgeldes nah der toirklichen Entfernung,

b) für die Beförderung des Neisenden der volle Betrag der Extra- post-Gebühven, für das Zurückgeben der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extrapost gebraht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des regle- mentsmäßigen Extrapost -, Wagen- und Trinkgeldes für denjeni- gen Theil des Nückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung

Neisenden von der siebzehnten Viertel-

abgerechnet wird, auf welcher die Extraposi - Beförderung statt- gefunden bat.

0) Extraposten, welche über cine Station hinaus benußt werden.

AXX1IUI, Wenn die Neise sih an cinem Orte oder Eisenbahn -Halte- punfte endigt, welcher nicht über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station , liegt, so bat der Neisende nicht nötbig, auf der leßten Post- Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleih bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Säße für die wirkliche Entfernung gegeben werden.

XXAXIV. Geht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem Eisenbahn - Haltepunkte ab, und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so fann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der reglements- mäßigen Säge für die wirkliche Entfernung hinweggefahren werden.

AXAXXV. Macht der Reisende von diesen Nechten keinen Gebrauch, sondern nimmt er auf der berührt werdenden Station frishe Pferde, fo tritt die folgende Bestimmung ein.

p) Extraposten 2c. nah Orten unter zwei Meilen.

AXXVI. ¿¡ç5ûr Beförderung zwischen zwei Post: Anstalten Statio- nen bei welhen nach den bestehenden Bestimmungen Extrapostpferde sei es auch nur für Extraposten, die im Orte entspringen gegeben werden, oder bei Beförderungen zwischen einer Extrapost-Station und einem Eisenbahn-Haltepunkte findet die Erhebung der Gebühren nah der wirk- lichen Entfernung, jedoch mindestens für eine Meile statt, Jst der Be- stimmungsort niht Stationsort oder Eisenbahn-Haltepunkt, so ist für die wirkliche Entfernung, mindestens ‘aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Jst dagegen ein solcher Bestimmungsort auf einer Extrapost - Straße ge- legen, und der nächste hinterliegende Stationsort oder Eisenbahn - Halte- punft weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt, so wird nur bis zu diesem Stationsorte oder Eisenbahn - Haltepunkte, mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zahlung geleistet. ,

q) Berechnung der Viertelmeilen und der Bruchþpfennige.

XAXVIL Nach Verhältniß der für eine Meile bestimmten Säge ist für die überschießenden Viertel - 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die übershießenden Bruchpfennige werden bei den einzelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht statt.

r) Extrayost-Tarif.

XXXVIII. Jn dem Post - Büreau einer jeden zur Gestellung bon Extrapost- oder Courierpferden bestimmten Station befindet sih ein Extra- post - Tarif, dessen Vorlegung der Neisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten genau ersehen kann.

6:06. Zahlung und Quittung.

[. Die Gebühren für die Extrapost- und Courier-Neisen müssen, mit Auss{luß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.

[IL, Die Entrichtung der Extrapost- 2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen Route auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte findet nut auf solchen Coursen statt, auf welchen die VBorausbezahlung aus- drücklich nachgelassen worden ist.

IIT. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe- für die Besorgung der Kassen-, Buch- und Nechnungs- führung, und zwar für jeden Transport, welcher die Ausftellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rehnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für Extra posten und Couriere

DIE Ant O Moilen 2s. 10 Sgr. 40 1D hs e 2

a0 "I 40 I r 60 69) Meilen 1: Tblx.

IV. Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- 2c. Geld und sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgeld, Chaussee-, Damm-, Brücen- und Fährgeld, das Postillon-Trinkgeld jedo nur dann, ivenn dessen Vorausbezahlung von den Reisenden gewünscht wird, bon der Post - Anstalt am Abgangsorte für alle Stationen , so weit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben. Nur das Schmiergeld und die Erleuch- tungsfosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich ge- shmiert wird, beziehungsweise wo der Posthalter auf Verlangen des Nei- senden für Erleuchtung des Wagens sorgt.

V. Auch auf den Zwischenstationen der ganzen Noute hin: und ber- wärts kann die Borausbezahlung des Extravostgeldes bis zu jedem belie- bigen Stationsorte der Noute stattfinden.

VI. Die geschehene Borausbezahlung des Extrapost - 2c. Geldes bei der Abgangsstation bindet die folgenden Stationen wegen der Pferdezahl in solchen Fällen nicht, wenn vom Abgangsorte die Extrapost mit weniger Pferden befördert worden ist, als das Neglement vorschreibt, oder wenn durch besondere Umstände eine Mehrbespannung nöthig werden und solche durch das Reglement gerechtfertigt sein sollte. Jn diesen Fällen,” und enn ein Reisender unterwegs mehr Pferde nehmen will, als er am Ab- fahrtsorte bezahlt hat, etwa um bei s{chlechtem Wege schneller fortzukom- men 11. st. w., hat der Neisende die Mehrkosten auf jeder Station beson- ders zu entrihten. Ebenso hat er, wenn ibm am Abgangsorte ein Wagen mit mebr als vier Sißpläßen gestellt worden ist, ein solcher aber auf den folgenden Stationen nicht hergegeben werden kann, die tarif- mäßigen Beträge für die in Folge dessen etwa mehr gestellten Pferde und Wagen nachzuzahlen. : :

Vil, Findet der Neisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte Noute vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Voraus- bezablung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf ciner Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzuseßen, oder hält fich der Reisende auf einer Zwischenstation länger als 72 Stunden auf, so wird das zuviel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr , dem Neisenden von derjenigen Post-

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E R S E T A E I R

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Anstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, beziehungsweise sich länger als 72 Stunden aufhält, gegen Nückgabe der ihm ertheilten Quit- tung und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag erstattet.

/ VII, Jedem Neisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung bon Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt find. Unterläßt er solches, so seßt er sih der Gefahr aus, daß in zweifelhaften Fällen und nament- lich dann, wenn der Begleitzettel zurückgeblieben odex verloren gegangen ist, seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen, oder nochmalige Zahlung von ibm verlangt wird. Leßteren Falls hat die- betreffende Post-Änstalt in der Quittung über den angeblich doppelt erbobenen Betrag die Versicherung aufzunehmen , daß solcher erstattet werden soll, sobald der Beweis über die früher bereits er- folgte Erhebung desselben L E wird,

S. D Bespannung.

I. Die Bespannung regulirt fich nah der Veschaffenheit der Wege und der Wagen, so wie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. a) Wege.

IT. Die Wege find entweder caussirt oder unchaussirt. [I Den Chausseen werden gleich geachtet :

1) ganz feste, ebene, in polizeimäßigem Stande befindliche ganz trockene Wege in s{werem Boden;

2) ganz eben gefahrene, völlig feste Schnee- und Frostbahnen.

Den niht_chaussirten Wegen sind gleich zu achten :

1) Lehm-Chausseen bei nasser Witterung ;

2) Kies- und ähnliche Chausseen, wenn solche durch anhaltendes Negen- wetter und s{chweres Fuhrwerk aufgelöst und durchgefahren find, und überhaupt keine feste Bahn bilden ;

3) Stein-Chausseen , wenn der größte Theil des Weges von einer Sta- tion zvr anderen mit zershlagenen Steinen neu beschüttet ist, und wenn in tiefem Schnee erst Bahn gefahren werden muß ;

B ei

4) Wege, welche nur theilweise chaussixt sind. i ») Wagen. eie Dieo Wagen werden in die unter d. angegebenen drei Gattungen eingetheilt. Vei allen Wagen ist bei der Fortshaffung auf nicht chaufsir- ten Wegen zu berücksihtigen, ob sie die Wegespur halten. | s i c) Ladung.

:VL Bei Ermittelung des Gewichts der Ladung wird , * so viel die Personen betrifft : eine Person, welche das 16te Jahr zurückgelegt hat, zu 150 Pfund, eine Person von 13 bis inkl. -16 Jahren zu 100 Pfund, eine Person von 5 bis 12 Jahren zu 50 Pfund angenommen. Ein -oder zwei Kinder unter fünf Jahren werden nicht gerechnet; drei und vier Kinder unter [ünf Jahren werden zu 100 Pfund veranschlagt. Die

ngaben des Reisenden über das Alter sind ohne weiteren Beweis genügend. ___ V, Jeder Dienstbote wird für eine Person gerechnet, obne Unter- schied, wo er seinen Plag auf dem Wagen hat. / /

VIII. Die Schwere des Neisegepäcks ift in der Negel nah folgenden Normen abzuschägzen :

1 Koffer wird: zu - 5 50 Pfund, 1 Vache zu 80 1 beweglicher Sißfasten 90 1 Mantelsack zu 0 gerechnet. Sind die Behältnisse leer, so kommen fie niht in Anschlag.

2 IX. Hutschachteln, Neise- und Nachtsäcke, so wie die kleinen Neise- bedürfnisse, wvelche die Neisenden unterwegs im Wagen mit sich führen, iverden bei Feststellung der Ladung ebenfalls nicht beranshlagt. Jn Be- treff solcher Gegenstände, welche von ungewöhnliher Schwere find, be- stimmt die Vorschrift unter e. das Nähere.

Die Ladung eines Wagens darf den in der folgenden Tabelle als Maximum angegebenen Gewzchts\aß nicht überschreiten. d) Pferdezahl, e: L, R Die Bespannung der L T Gattungen von Wagen dienen folgende Bestimmungen zur Nichtschnur : :

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r

ELtr'ck Po

Chaussee.

UNMGaul irt Wege,

Ohne Unterschied der Wagenspur.

Für spurhaltende Wagen.

Bei nicht spurhaltenden Wagen.

Gewicht der Ladung. Pfund.

Zahl Gewicht Zahl Gewicht Zahl h der der der der der Pferde. Ladung. Pferde. Ladung. Pferde. Pfund. Pfund.

Erste Gattung. bis 800

Leichte, ofene, oder mit einem Leinwand-Verdecke versehene, über 800 auf der Achse rubende Kaleschen ; Kaleschen mit bedeck- bis 1200

ten Einschnallstühlen; auch hinten in Federn hängende über 1200 Chaisen, bei welchen es feinen Unterschied macht, ob bis 1600

der Vorder- und Nücksiz mit einem leiten beweg-| lichen Verdecke versehen sind oder nicht,

Zweite Gattung.

Chaisen, die hinten und vorn in Federn häugen, oder auf bis 600 Druckfedern ruben ; auch leichte zweisißige Batards und über 600 verdeckte Posthalterei - Beichaisen für vier und mehr bis 900 Personen ; ferner zweisißige ganz verdeckte, hinten und über 900 vorn in Federn ruhende Wagen mit einem Bocksiße bis. 1200 für cinen Diener oder Mitreisenden neben dem über 1200 Postillone. bis 1600

e Dritte Gattung. Kutschen mit ganzem, festen Verdecke; auch Landauer. is GOO

: über 600 bis 1000 über 1000 bis 1400 über 1400 bis 1800 über 1800 bis 2200 über 2200 bis 2600

B ei

bis 500 : bis 400 über - 500 über 400 Mes 900 : bis 700 über 900 über 700 bis 1300 4 bis 1000 üder 1300 über 1000 bis 1700 f bis 1300 über 1300 bis 1700

bis 350 | f : bis 450

Uner O1 | über 450 S G0 4 : Ps T90 Uber. 600 * | über - 750 bid O0 | k bis 900 Uber 900 | | über 900 MS 1200 | T bis. 1450 Uber 1200+ | über 1150 bis 1600 | ) bis 1600

bis 1490| | S bis 500 Über 450 | über 5Z00 Dio TOUO bis TO0 Uer G0 über 700 Ds O00) Q bis 1000 Uber 00.4 | über 1000 Ds 42005 | ) bis 1400 über 412007 |

bis 1500 : über 1500 | | bis 2100

EQULTGL C

Bei Courieren werden die Ladungssäße um ein Drittheil geringer angenommen,

U En Mehrgewicht bis 50 Pfund über die für jede Pferdezahl festgeseßte normalmäßige Ladung entscheidet nicht dafür, daß der Neisende ein Pferd mehr nehmen und bezahlen muß. |

AlIL. Bei \sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Vei fünf Pferden hängt es von dem Willen des Neisenden ab, ob ein oder zwei Postillone gestellt werden sollen.

AXIV. Werden, in Ermangelung von Postpferden, von Hülfsanspän- ern sogenannte Graspferde vorgelegt, so sollen in der Negel für die Be- zahlung von 2 Stallpferden 3 Grasþferde und für 3 Stallyferde 5 Gras- pferde hergegeben werden.

_, €) Differenz über die Zahl der erforderlichen Pferde.

AXV, Der Reisende kann hiernach selbst beurtheilen, wie viel Pferde er bedarf, und bestellt danach deren Anzahl. - Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die bestellte Anzahl Pferde nah den obigen Bestim- mungen nicht ausreichend, so is solches zunächst dem expedirenden Beam- ten und bon diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereini- gung zu Stande, fo steht dem Vorsteher der Post- Anstalt die Entscheidung zu, und bei dieser muß der Posthalter mit etwaigem Vorbehalte seiner bei der Ober-Post-Direction anzubringenden Beschwerde fich beruhigen.

XVI. Der Posthalter darf fih mit dem Reisenden nit in Erörte- rungen und Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken