1861 / 14 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und Erinnerungen bei dem expedirenden Beamten anzubringen.

XVH, Der Reisende if jedo, was die Gewichts- Abschäßung des Gepädcks betrifft, an die unter e. hierüber gegebenen Normen auch auf die diesfällige Entscheidung der Post - Anstalt , selbst wenn solche für ihn günstigex ausfällt, als nach jenen Festsézungen, nicht gebunden. Er kann verlangen , daß das gesammte Neisegepäck oder derjenige Theil desselben, dessen Schwere streitig is, in seinem Beisein gewogen werde, was unweigerlih und unentgeltlich gescheben muß. Nach dem hierdurch ermittelten Getoichte wird alsdann die Schwere der Ladung festgeseßt, und dieses Gewicht wicd, unter spezieller Angabe des gewogenén Gepácks, im Begleitzettel angemerkt. Auf Begehren des Reisenden muß die Post- Anstalt demselben auch eine Bescheinigung über die solchergestait ermittelte Schwere seines Gepäcks ertheilen. i / :

XVIIT Dâgegen hat der Pesthalter oder die Post- Anstalt. nicht die Befugniß, von dem Reisenden zu verlangen, daß derjelbe sein Gepäck wie- gen lasse, mit alleiniger Ausnahme solcher Fälle, wo gegründete Ver- muthung vorhanden ist, daß ein Theil des Reisegepäcks Gegenständé bon ungewöhnlicher Schwere, als Geld, Metalle oder solhe Waaren enthalte, die nach Verhältniß ihres Uwfangs sehr stark ins Gewicht fallen. Wenn der Reisende bei dergleichen Gegenständen unter seinem Gepäck sih mit einer -billigen, ungefähren Vbshäßung des Gewichts derselben nicht zu- frieden stellen läßt, so muß er fih gefallen lassen, daß sie gewogen werden.

XIR. Die Postbeamten werden aber dafür verantwortlich gemacht, daß eine solche Maßregel gegen" den Willen des Reisenden nicht angewendet werde, ohne daß die Vermuthung der unverhältnißmäßigen Schwere des Gepäcks durch erhebliche Gründe unterstüßt wird.

f) Abweichung von den Normen: i

XX. [Von den vorstehend gegebenen Bestimmungen wegen der Be- spannung darf im Allgemeinen nur zu Gunsten des Neisenden abgewichen

werden. aa) in Folge s{lechten Weges,

XXRI. Jn den seltenen Fällen, wo die ganz eigenthümliche und wesent- lihe Schwierigkeit des Postweges ciner Station es erforderlich macht, die bestimmte Pferdezahl um 1 Pferd zu vermehren, sollen die betreffenden Post - Anstalten mit einex für diesen Stationsweg geltenden Autor1safion der Ober-Post-Direction versehen werden, womit sie sich wegen der aus- nahmsweisen Bestimmung erforderlichenfalls auszuweisen haben.

XXII. Wenn das Passiren einer Straße durch Naturereignisse, z. B. Schneefall, erschwert wird und notorisch feststeht, daß auf derselben eine Beförderung mit dex reglementsmäßigen Pferdezahl unmöglich ist, fo wird dem Reisenden die Nothwendigkeit einer Mehrbespanuung vorgcehalten. Verlangt er dennoch, nur mit der reglementsmäßigen Bespannung fort- geschafft zu werden, so ist der Posthalter für die sichere und prompte Be- förderung niht mehr verantwortlih, und der Reisende muß, wenn sich unterwegs die Unmöglichkeit bestätigt, die Extrapost fortzuschaffen , sich gefallen lassen, daß ex auf dem Wege liegen bleibt und der Postillon mit den Pferden zurückehrt, um die erforderliche Mehrbespannung, welche der, Reisende dann vom Stationsorte ab bezahlen muß, zu beschaffen.

Tb elle Uber -due

C oU L L

Bef drderungs3zetit

bb) in Folge einer e uk zwischen dem Neisenden und dem : Posthalter.

XXII. Ohñne Vereinigung des Reisenden und des Posthalters (durch Vermittelung der Post - Anftalt) dürfen niht weniger Pferde vorgelegt werden, als das Neglement besagt. Diese Vereinigung geschieht entweder ausdrüdcklich in Folge stattgehabter Erörterung odek Nücksprache zwi- f{chen dém Reisenden und den betreffenden Postbeamten odér sié verz steht sich stills{chweigend- von selbst, wenn der Reisende weniger Pferde bez stellt, als ex reglementsmäßig zu nehmen verpflichtet ift, und dem Véx- langen ohne Einwendung gewillfahrt- wird. Erfolgt eine solche Einigung, so ist die folgende Station nicht daran gebunden. Eben so wenig hat solche die Verpflichtung, Stationswagen mit mehr als vier Sißpläßen einzustellen, wenn auch der Neisende a einem solchén cingetroffen ist.

¿DO. : Abfertigung. a) bei borausbéstellten Extraposten und Courieren,

I. Eind die Pferde bezichungs8weise Wagen vorausbestellt worden, o müssen fie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit ab- gefahren oder abgeritten werden kann.

I]. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt stechen, und auf Stationen, auf welchen die Post- halterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des leßteren aufgestellt werden.

ITI, Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sih nicht länger auf- halten will, bei folchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minus- ten, bei Courieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Staätions- | wagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit binzu, als zur N Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforder- 1 Ut.

b) bei nicht vorausbestellten Extraposten und Courieren.

IV. Eind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten , wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und. wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde; Couriere dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, oder welche reiten, innerhalb 10 Minuten, und wenn cin Stationäwagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden.

V, Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, wo selten Exträposten und Couriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Neisenden sich einen Auf- enthalt bis zu einer Etunde gefallen lassen, wenn die Pferde nit eber zu beschaffen sind.

c) Neihefolge.

VI, Die Abferiigung der Extraposten geschieht übrigens in der Neihe- folge, in- welcher die Pferde bestellt worden sind.

VH. Couriere gehen hinsichtlih der Abfertigung den Extraposten vor.

4.29, Beförderungszeit.

| I. Die Beförderung muß in der, in nachstehender Tabelle angegebenen | Frist bewirkt werden.

Ur Souriere und Extrapofken.

E

Chausstirt. Wn chau sir t.

Gh aus r-4. U.n.ch- a-u [1 74.

Meilen. Bei sehr: bergi-

gem Wege oder in finsteren Nächten.

Bei gewöbnlichem Wege.

Bei gewöbnlichem Wege.

Stund. | Min, Stund. | Min.

Bei sehr bergi- gem Wege oder in finftexen Nächten.

Stund, | Min.

Bei sehr bergi- gem Wege oder in finsteren Nächten.

Stund, | Min.

Bei sehr bergi- gem Wege oder in finsteren Nächten.

Sto, Milit.

Bei gewöhnlichem Wege.

Bei gewöbnlichem Wege.

Stund. | Min. Stund. | Min.

Stund. | Min.

| 10 20

30

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Jede weitere : 4+ Meile 12 | (1 a

IT, Diejenigen Post - Stationen, welche für befugt zu erächten sind, die für sehr bergige Wege festgeseßte Beförderungszeit für die eine oder die andere Tour in Anspruch zu nehmen, follen mit einer Autorisation der Obéer-Post-Direction versehen werden, mit der sie sih gegen die Reisenden auszuweisen häben.

I, Bei theilweise chaussirten Straßen wird die Beförderungsfrist für den chaussirten und für den nicht chausffirten Theil nah obigen Be- stimmungen, und zwar nach Maßgabe des Satzes für die ganze Stations- länge, besonders berechnet, z. B. bei Extraposten für eine Station von awei Meilen, wovon eine Meile chaussirt und eine Meile unchaussirt ist:

für die haussirte Streäe die Hälfte des Satzes für 2 chausfirte Mei-

12 25 Z4 45 D

8 19 30 43 59

8 20 38 55 13 30

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anhalten,

10 20 30 40 50

10 20 32 43 54 5 20 39 50

5

ca Sa | | | | P P D D D DIDI DI T Es x a x | |

U D D D E R S _—ck

19

léèn mit

für die unchaussirte Strecke die Hälfte des Satzes für 2 unchaussirte Meilen mit

überhaupt 1 S1. 40

19 30 4D 15 30 45 18 20 93 10 30 90 10 30

20

I

M. resp.

18 39 Do 10 28 45 3 20 A0 20 40

D 30

59 20

C P De Go) D D E E | |

L 25

. 40 M. resp. St. 45 M.

a 1..St, 90 W,

IV. Wenn außergewöhnliche Wegehemmungen eintreten, wodurch die

a) Anhalten unterwegs.

reglementsmäßige Beförderung erschwert wird, so ist hierauf bei Berech- nung der Beförderungszeit billige Rücksicht zu nehmen.

V, Beträgt der zurücfzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf

der Postillon ohne ausdrücklihes Verlangen des Reisenden unterwegs nichk Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung

T E E O S R HEAN H: 28 ST S Ap mans

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der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertel- stunde dauern, Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförde- rungsfrist gerückfichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die oben angegebene Beförderungszeit cingehalten werden. Während des Anhaltiens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Auffiht lassen. b) Beförderungszeit bei niht normalmäßiger Bespannung. VI. Wird der Reisende auf sein Verlangen durch eine geringere An- zahl von Pferden, als das Reglement vorschreibt, befördert, so kann er auf das Einhalten der normalmäßigen Veförderungszeit feinen Anspruch

machen. 9 g. 60.

Postillone. a) Montur.

[. Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und mit der Posttrompete versehen sein.

IT, Die Hülfsanspanner haben zu ihrem Ausweis ein Armband bon orangefarbenem Tuch mit dem Postschilde zu tragen.

b) Siß des Postillons.

ITI, Bei zwveispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Siß auf dem Wagen. Js kein Plag für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk, als Droschken 2c., und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden beseßt ist, der außer cinem Reise - oder Nachtsack und kleineren Neisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, wird indeß billige Nücksicht genommen, und kann in der- gleichen Fällen bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß.

IV. Bei drei- und mehrspännigem Fuhrwerk muß der Poftillon bom Sattel fahren, wenn ihm der Neisende keinen Play auf dem Wagen gestattet.

V, Bei einex BVespannung mit vier und mehr Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Nei- sende das Fahren vom Boe verlangt.

c) Tabakrauchen,

VI. Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu rauchen, darf auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen.

d) Mitnahme von Futter für die Pferde. i

VII, Die Wagen der Reisenden dürfen nicht mit Futter für die Pferde belastet werden. : :

VIII. Es darf bei Beförderung nach cinem Orte, wo keine Post- Station befindlich ist, höchstens nux jo viel Futterkorn mitgenommen wer- den, als der Postillon beim Fahren vom Bock zwischen den Füßen ver- bergen kann. / -

e) Wechseln mit den Pferden. Î Î

IX, Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit aus- drücklicher Einwilligung der beiderseitigen Neisenden geschehen.

X. Dex durch das Wechseln entftehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. É

XI. Das Trinkgeld «rhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt. :

f) Ausweichen der Extraposten 2. :

XIL, Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, an- deren Gattungen von Posten aber ganz ausweichen. Alles Privat-Fuhr- werk muß den Extraposten und Courieren, gleihwie den übrigen Posten ausweichen, sobald der Postillon mit der Trompete das Zeichen giebt.

o) Vorbeifahren der Extraposten. 1 o

XIIT, Es ist exlautt, daß eine leicht beladene Extrapost der shwere- ren, oder eine reglementsmäßig bespannte Extrapost der mit weniger, als ver reglementsmäßigen Bespannung beförderten, vorbeifährt. Gegenseitiges Ueberjagen und Wettfahren darf nicht stattfinden. :

h) das Vorfahren beim Post- oder Gasthause. i :

XIV. Der Neisende hat zu bestimmen, ob bei. der Ankunft auf der Station beim Posthause oder bei einem Gasthause und bei welchem, oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Der Postillon muß bierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen ist verboten, von den Galt- wirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren , so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.

i) Führung der Pferde.

XV, Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn |

der Neisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben soUie. :

k) die Postillone müssen sich mit dem regelmäßigen Trir.igelde begnügen.

XVI, Die Postillone müssen sich, bei Vermeidung harter Strafe mit dem reglémentsmäßigen Trinkgelde begnügen, und dürfen sich auf keine Weise unzufrieden bezeigen. Giebt der Reisende ihnen ein Mehreres, o haben fie solches dankbar U E,

G. 01, Begleitzettel.

l. Diejenige Post: Anstalt, woselbst ein Neisender mit Extrapost- oder Courierpferden feine Neise antritt, hat für jeden Wagen, beziehungswetse für jeden reitenden Courier, einen Begleitzettel auszufertigen, welcher auf das Neiseziel, oder wenn daselbst eine preußische Post- Anstalt sich nicht befindet, auf die leßte vorliegende Post- Anstalt zu richten ist, wo der Neisende sih länger als 24 Stunden aufzuhalten beabsichtigt. L

Il. Jeder Begleitzettel muß enthalten: den Namen, Stand und Wohnort des Neisenden, die Gattung des Wagens und die Ladung an Personen und Gepäck. :

ITI. Fn dem Falle, daß d.r Reisende auf die Jnnehaltung der reglementsmäßigen BeförderuzgSzeit verzichtet hat, muß das desfallsige Anerkenntniß mit der eigenen Namensunterschrift des Reisenden in den Vegletgelte aufgenommen werden. : L

1 Jeder Extrapost- oder Courier-Reisende ist zu verlangen berech-

Dasselbe gilt, | L A d, ¿ 0 I y E gegeben auf chaussirten Straßen und auf solchen unchaussirten Wegen,

tigt, daß in seiner Gegenwart von der Post-Anstalt die Stun - funft und Abfahrt im Begleitzettel erie E M, BOE A V. Erfolgt die Abfahrt von eirem anderen Punkt, als von dem Posthause auf Veranlassung des Reisenden später, als im Begleitzettel angegeben ist, und ist ein Postbeamte bei der Abreise nicht gegenwärtig, so hat der Postillon den Reisenden zu ersuchen, die richtige Abfahrtszeit im Begleitzettel zu vermerken. Verweigert derselbe den Vermerk, und ist eine Post-Anstalt imzOrte, so muß der Postillon vor das Posthaus fahren, und dort den Begleiizettel berichten zu lassen. E ____VI. Ueberschreitungen der Abfertigungs- und Beförderungszeiten sind mit Angabe der Veranlassung und der etwaigen Entschuldigungs- gründe im Begleitzettel zu erörtern. : ___VIL. Die Begleitzettel müssen ia Papier eingeshlagen dem Postillon übergeben, und von demseiben in der Tasche der Neit;acke oder des Man- tels verwahrt werden. Der Postillon ist dafür verantwortlich, daß der

Begleitzettel gleih nach der Ankunft am Bestimmungsorte der Orts-Post- Anstalt, oder, wenn si eine solche daselbst nicht befindet, dem Reisenden zum Vermerke der Ankunftszeit vorgezeigt wird.

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S __ Beschwerden.

Il. Jn jeder Passagierstube muß ein Beshwerdebuh nebst Schreib- material ausliegen , in welches der Reisende Beschwerden, wenn er solche nicht durch Vermerk in den Begleitzettel, oder unmittelbar bei einer Post-Anftalt anbringen will, eintragen kann. Findet sih ein Beschwe: de- buch in der Passagierstube nicht vor, so fann der Reisende dessen sofortige Vorlegung verlangen.

9.05,

S Besondere Bestimmungen.

I. Die Postanstalten sind verpflichtet, auf den Extrapoststraßen,

zur Beförderung reitender Couriere, Pferde zu gestellen. a) in Bezug auf reitende Couri.re.

I. Jeder reitende Courier muß einen berittenen Postillon als Vor- reiter mitnehmen, mithin auch für zwei Pferde Zahlung leisten. Hierzu gehören auch folte Couriere, welche von ten mit Postpferden reisenden Herrschaften, Behufs der Pferde-, Quärtier- 2c. Bestellung oder zu fonsti- gen Zwecken, vorausgesendet werden. i

L. Nur wenn sich die Dienstleistung eines solchen Couriers auf unmittelbare Begieitung einer Extrapost beschränkt, in welchem Falle er solche unterwegs nicht verlassen und derselben nicht vorauseilen darf, ist der Reisende nicht verbunden, für einen berittenen Postillon zur Beglei- tung Zahlung zu leisten. Es hat dann der Postillon, welcher den von dem Courier begleiteten Wagen befördert, die Verpflichtungen zu erfüllen, welche einem zur Begleitung eines reitenden Couriers mitzugebenden Postillon obliegen.

1V, Der Postillon, welcher einem reitenden Courier vorreitet , ist dafür verantwortlich, daß der Ritt in der vorgeschriebenen Zeit be- wirft werde.

V. Der Courter ist nicht befugt, schneller zu reiten, als der Postillon, noch leßteren zum sch{nelleren Neiten anzutreiben. Ueberschreitet der Cou- rier diese Vorschri't und kommt früher als der Postillon auf der Station an, so kann er erst dann weiter befördert werden , wenn der später ein- getroffene Postillon den Zustand des von dem Courier gerittenen Pferdes untersucht, und sich von dem unverleßten Zustande desselben überzeugt hat. Findet sih, daß das Pferd dadurch, daß der Courier die obigen Vorschriften nicht befelgt hat, beschädigt worden ist, so muß dem Eigen- thümer des Pferdes vollständige Entschädigung nah cbrigkeitlicher Ab- \chäßung geleistet werden. Die betreffende Post-Anstali darf den Courier nicht eber fortschaffen, bis derselbe Entschädigung oder binlängliche Sicher- heit dafür gewährt hat,

VI, Der Courier kann seinen eigenen Sattel, muß aber das Zaum- zeug des Posthalters benuzen. j

VII, An Gepäck darf der Courier nicht mebr als 30 Pfund in einem dem Pferde aufzulegenden Mantelsacke mit sich führen.

Vill. Begleiter ein Courier eine Extrapost, so fomnit bei der Be- förderung das Zeitmaß für Extraposten in Anwendung. e

IX. Für die zum Courierritte gestellten Pferde wird die Zahlung nach denselben Säßen, wie bei Courierfahiten erhoben. ¡Für ein Pferd, weles cin in unmittelbarer Begleitung einer Extrapost reitender Courier benußt, wird ebenfalls nah dem Couriersaße Zohlung geleistet.

b) in Bezug auf extrapostmäßige Beförderung von Rennpferden.

X. Die cxtrapostmäßige Beförderung von Rennpferden ist nah-

welche den Chausseen gleih zu ackten sind. Zur Beschaffung der Be- hältnisse Behufs der Beförderung bon Rennpferden sind die Post-Anstalten nicht verpflichtet, vielmehr müssen solche von dem Eigenthümer der Renn- pferde gestellt werden. Diese Vehältnisse dürfen nur zu einem oder zwei Pferden eingerihtet sein. Zur Beförderung von mehr als zwei Renn- pferden in einem Behältnisse ist die Post nicht verbunden. E

XI, Die Beförderung muß in der für Extraposten festgeseßten Zeit erfolgen. : A

XIT Ju der Regel ist ein Behältniß mit einem Rennpferde und einem Begleiter, mit zwei Pferden, und - ein Behältniß mit zwei Neun- pferden und zwei Begleitern mit vier Pferden zu bespannen. Auf ganz ebenen Wegestrecken soll jedoch die Fortschaffung reines Bebältnisses mit zwei Rennpferden und einem Begleiter auf Verlangen mit drei Pferden stattfinden; in diesem Falle kann aber die Einhaltung der reglements- mäßigen Beförderungszeit nicht in Anspruch genommen worden

XIII. Gegenwärtiges Neglement tritt am 1. Januar 1861 in Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 1860. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Het.