1861 / 15 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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(E8 verdient. ohne Zweifel sehr häufig deu. Vorzug nur über die Lieferung eines ganz: bestimmten Matericlienqucantums Vèrtvaw zu {ließen und. den zufälligen Mehrbedarf sei es im Wege eines anderweiten besonderen aren denselben Lieferanten oder in sonst geeigneter Weise zu beschaffen. :

E gilt vom Mie Bestimmung einer eventuellen Er- mäßigung des Lieferquantuns. E A A

A E ie Königliche Direction , demgemäß für die Folge nur in denjenigen Fällen, wo Nachtheile der bezeichneten Art aus einer: derartigen Beskimmung. nicht hervorgehen können, folche in die Lieferungsbedingungen: aufzunehmen,

Berlin, den S. Dezember“ 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt,

An die Königliche Direction der N. Eisenbahn und abschriftlich zur Kenntniß und eben- mäßigen Beachtung an sämmtliche übrige Königliche Eisenbahn-Directionen,

Kriegs-Ministerium.

Vævfüguwg: v:om 9; Januar 1864 botrefifiemd- die Prüfungen zum Offizier und zum Portépée- Fähnrich.

Da bei der Ober - Militair - Examinations - Kommission in dem Zeitraum vom 21. Februar bis Anfangs April d. J. die Prüfung der Primaner und Selektaner des Kadetten - Corps stattfindet, so fd ließen die laufenden Prüfungen bei gedachter Kommission mit dem 16. Februar e. Die Anberaumung neuer Termine vom sten April ab erfolgt auf weitere Anmeldung der resp. Truppen - Kom- mandos von Landwehr- Offizieren und Offizier - Aspiranten zur Of- fizier- oder Portépée- Fähnrichs- Prüfung, sobald 8' bis' 10 Exami- nanden, nach Maßgabe: uud Reihenfolge der Anmeldungen , zu einem Termin berufen werden können,

Berlin, dên 9, Januar 1861.

Allgemeines Kriegs-Departemont von Ka:rzew?s ff.

Krieg8-Ainiltexium.

Ministerium für die landwirthscchaftlihzen Angelegenheiten.

Verfügung vom 19: Dezember 1861 betreffend die den Spezial-Kommisfarien zustehenden Gehüh- ren, wenn, statt der zu liquidirenden Kosten, nur ein Paushquantum von den Parteien erhoben wird,

Der Königlichen General - Kommisfion: erwidere ich; auf den Bericht vom: 23. Oktober d. J., daß nach: den klaren Bestimmungen der Znstruction vom 16. Juni 1836 füglich kein Zweifel darüber auffommemn kann, inwieweit bei einer Kosten-Niederschlaguug, welche von der Auseinandersezungs-Behörde wegen: Unverhältnißmäßigkeit der entstandenen Kosten zum Objekte des Verfahrens borgenommen wird, dem Kommissarius der Sache: ein Abzug an seinen Gebühren zu machen ist. Der: §. 16 jener Justruction ‘verordnet in dem: vor-

leßten Saße wörtlich:

„Wiefern eine: solche Kosten- Ermäßigung die Kommissarien

trifft, ist im §.. 9 bestimmt.“ Der §. 9- verordnet aber: „Finden: die vorgeseßten Behörden Veranlassung, von den

Parteien: bei Objekten von 500: Thalern und darunter, statt der Kosten - Erhebung nach speziellen Berechnungen! mäßige Pausch-

summen zu erheben (esr. §. 16) so müssen sih auch die Kom: missarien mit diesen Pauschsummen wegen aller ihnen und- den Protokollführern zuständigen Diäten gnügen.

Vermögen sie jedo darzuthun, daß: ihre baaren Auslagen mehr betragen, so soll ihnen der zweckmäßig verwendete Betrag aus der Kasse vergütet, den Parteien aber nit angeseßt werden,“

Hieraus ergiebt si, daß nur in dem alle, wenn hei Objekten von 500 Thalern und darunter ftatt der speziell zu liquidirenden

Kosten ein Pauschquantum von den Parteien erhoben wird, der Kommissarius si. etne Herabsehung seiner Gebühren nach: Maßgabe

dov- speziollen Bestimmungen des Fz9 der mehrgedachten Justruction gpféllent laser mus, daß eín@& Sai, Verpflichtung der: Kommissa- rien aber dann nithb besteht, wenn bei höheren Objekten“ die Aus- eitiandersetungs - Behörde gleichwohl Veranlassung zu einer Kosten- Ennäßigung gefunden hat,

Berlin, den 19. Dezember 1860.

Der Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten. Graf von PÜckler.

An bie Königliche General-Kommission zu N.

Justiz: Minifsteriuna.

Der Notar Goecke in Lüßerath ist vom 1. Februar“ d, J. ab’ in den Friedensgeritsbezirk Ottweiler, im LandgerichtSbezirke Saarbrücken, mit Anweisung soines- Wohnsitzes in Ottweiler, ver- seßt worden,

Beschluß. des! Königlichen Dber - Tribunals von

26: September 1860! —- bezüglich auf die Aus-

legung des Gesches vom 11. März 1850 über di-e Polizei - Verwaltung.

Jun! der Untexsuchung! 2e. hat: das Königliche Ober- Tribunal, Senat für Straffachen, Erjte' Abtheilung, nach erfolgter Erklärung des General: Staatsanwalts, in: Erwägung: daß: gegen R. wegen Nichtbeachtung der Laichzoit denunzirt worden und. demgomäß: auf Grund. der §§. 5 und 25 der von dex Königlichen Regierung. zu- Côslin erlassenen Polizei - Ver- ordnung vom 30. September 1859. (Amtsblatt der Cösliner Regierung vom Jahre 1859 S. 391 f.) bei dem Polizeirihter in T. wegen eFischerei- Polizei - Uebertretung Anklage erhoben war, diese jedo durch die Ver- fügung vom 7, Juni 1860 zurückgewiesen ist, und das Königliche Appel- lationsgericht zu Cöslin auf erhobene Beschwerde die zurückweisende Ver- fügung mittelst Beschlusses vom 23. Juni 1860 aufreht erhalten hat, von dem Ober - Staatsanwalt zu Cöslin aber, unter Beibringung, einer Ermächtigung des Justizministers, mittelst des bei dem Königlichen Ober- Tribunal rechtzeitig eingegangenen Schriftsaßes vom 25, Juli 1860 Be-

in Erwähnung nun: daß die die Anklage zurückweisende Verfügung die geschlihe Gültigkeit der Polizei-V rordnung bom 30. September 1859 in Abrede stellt, weil 1) der Ç. 14 des Gesehes vom 11. März 1850 die Negierung nur ermächtige, Vorschriften für den ganzen Umfang ihres Bezirks, oder für- mehrere Gemeinden desselben, nicht aber, wie es in der Verordnung vom 30. September 1859 geschehen, für einzelne Seen be- stimmter landräthlicher Kreise zu erlassen; dieser Grund jedo als recht- lich zutreffend nicht anerkannt werden kann, weil, wenngleic) es richtig ist, daß. die Verordnung bom 30. September 1859 „die Ausübung der Fischerei in den Gewässern des Bütower, des Neustet- tiner Kreises“, betrifft, während der §..11 des Geseßes bom 11, März 1850 nur davon. redet, daß die Negierungen „für mehrere Gemein- den ihres Verwaltungs-Bezirks oder für den ganzen Um- fang desselben“ gültige Polizei-Vorschriften erlassen dürfe, die Vor- schriften des Gesezes vom 11, März 1850, in ihrem Zusammen- hange aufgefaßt, doch feine andere Deutung zulassen , als die, daß die Negicrungen überall da einzutreten haben, wo die den Orts-Polizei-Behödr- den eingeräumte Befugniß zum Erlaß polizeiliher Verordnungen nicht ausreicht, und daß es bezügli der Negierungs-Verordnungen nux darauf ankommt, die geographische Begrenzung ibrer Gültigkeit zu fixiren: für diese Auslegung übrigens auch. die Entstehungsgeschichte des §. 11 spricht, indem in der ursprünglichen Vorlage vom 3. Januar 1850 den „lokal-

polizeilichen Vorschriften distriktpolizeiliche“ Vorschriften gegenüber- gestellt waren, der Berit der Ersten Kammer vom 22. Januar: 1850 diesen-lezteren- Auédruck, als zu erheblichen Mißverständnissen führend, ausgeschieden und im Uebrigen anerkannt. hat, daß auch’ den Negierungs- Behörden die Befugniß zum Erlaß polizeilicher Verordnungen beigelegt werden müsse, weil häufig die Gültigkeit einer polizeilichen Verordnung sich über

und- baaren Auslagen he-

einen größeren Bezirk, als den Umfang: einer Gemeinde zu- erstrecken. habe, und. in solchen- Fällen nicht den einzelnen Gemaeinden überlassen werden fönne, das Erforderliche anzuordnen, da dann die nôtbige Ucebereinstim- mung fehlen würde; gegen die Ansicht der Jnstanz-Gerichte endlich aber auch das anzuführen ist, daß, wcun diese Ansicht richtig wäre, keine Mög- lihkeit und feine Behörde vorbanden fein. würde, welche für die kfeïnem Gemeindeverbande angehörigen Grundstücke, namentli für große Wal- dungen und Forsten, polizeiliche Verordnungen erlassen könnte;

in Erwägung: daß auch 2) der Grund, welchen die Jnstanz-Gerichte aus §: 13 des Géseßes vom 11. März 1850 für die Ungültigkeit der der Anklage zum Grunde liegenden Negierungs-Verordnung entnommen haben, weil nämlich die Zustimmung der General - Kommission zu Stargard ver- mißt wird, nicht zutrifft, da die Gerichte nah §. 17 des Geseßes die ge- seßliche Gültigkeit polizeiliher Vorschriften nur nach den Bestimmungen der §Y 5, 11 und 15 des Gesekes! in Erwäqung zu ziehen haben, die im d: 13 erwähnte Zustimmung des Bezirksraths für Verfügungen , welche ie landwirthschaftlihe Polizei betreffen, auch zur Zeit des Erlasses der

Bérordnung. vom 30, September 1859: nicht mehr“ nothwendig: war, weil

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seit dem Gescß vom 24, Mai 1853 (Geseß -Sammlung. S. 228), wodutchG Artikél 103 der Verfässung&- Urkunde ‘vom 31. Januar 14850 aufgehoben ist, das Gesez- Bezirksräthe nicht mehr fennt, und also auch die um, mung der General-Kommissionen, welche nach einer Ministerial-Verfügung vom 13. März 1852 bis zur Einrichtung -der Bezirksräthe dexen Stelle vertreten sollten, „nicht ‘mehr erforderlich ift ;

in Erwägung weiter, däß 3) für die Ungültigkeit der Regierungs- Verordnung vom 30. September 1859 nech angeführt is, daß die Polizei- Verordnungen nach §§. 5 und 6 des Geseßes vom 11. März 1850 Ge- genstände des bffentlichen oder «allgemeinen Wobls aller Bewohner der Gemeinden ‘oder ‘des Bezirks, nicht aber ‘den Schug einzelner Perfonen, wie im vorliegenden Falle ‘den Eigenthümern ‘der Seen, im Auge haben dürfen; dieser Grund in seiner Allgemeinheit nicht zutrifft, weil zu den ‘Gegenständen der polizeilichen Vorschriften nach §Ÿ. 6, -litt. i. des Geseßes generell Alles gehört, was im besonderen Interesse der Ge- meinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß, und weil, wenn die Regierung den Erlaß einer Verordnung, wie es ‘im Eingange derselben heißt: „zur Verhütung eines ungeregel- ten und geseßwidrigen Fischereibetriebes und der dar- aus entstehenden Nachtheile, so wie zur Schonung und Hebung der Fischerei in den öffentlichen und den uicht ge- schlossenen Gewässern bestimmter Kreise“ für erforderlich erachtete, ihr Er- messen in diéser Beziehung nach §. 17 des Gesetzes einer richtexlichen Prü- fung und Beurtheilung nicht unterworfen werden kann; abgesehen hier- bon „aber auch §. 186 Tit. 9 Th. 1. des Allgemeinen Landrechts den Er- laß von Polizeigeseßen über Ausübung der Fischerei in solchen Gewässern als zuläsfig vorausgeseßt; es daher nur darauf ankommen kann, ob der Angeklcigte wirklich, wie die Anklage behauptet, während der Laichzeit un- berechtigt Hechte gefangen hat, weil, wenn dies der Fall, ‘die bezüglichen Sträfbestimmungen der Regierungs-Verordnung, wie nah §. 186 Tit. 9 a, a. O. Teinem Zweifel unterliegt, Anwendung finden ;

beschlossen: daß unter Aufhebung der Verfügungen ‘vom 7. und 23. Zuni 1860 die Sache zur anderweitigen Beschlußnahme über die That- Ae A den Polizeirichter des Königlichen Kreisgerichts in T. zurü» zuweisen.

Berlin, den 26. September 1860.

Angekommen: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs Preußen , Chef - Präsident ‘des oftp eußischen Tribunals, Dr. von Zander, aus Königsberg .in Pr.

Berlin, 12, Fanuar. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Geheimen Finanzrath Ha sselbacch im „inanz - Ministerium die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs vòôn Baden Königlicher Hoheit ihm verliehenen Com- mandeur- Kreuzes zweiter Klasse vom Zähringer Löwen-Orden, dem Steuerrath a. D, und General-Agenten W ilhelm Hauchecorne zu Eôln zur Anlegung des von des Herzogs von Braunschweig Hoheit ihm verliehenen Ritter - Kreuzes vom Orden Heinrichs des Löwen; so wie dem Domainen - Rentmeister Piske zu Memel Zur Anlegung des von des Kaisers ¿on Nußland Majestät ihm ver- liehenen St, Stanislaus-Ordens dritter Klasse zu ertheilen.

j d .. . Personal-Veränderungen in der Armee. Dffiziere, Portepee-Fähnriche 2c.

A. Ernennungen, Beförderungen und Verfetzungen.

Den 27. Dezember 4860.

Triebener, Hauptm. won der Garde-Jnvaliden-Comp., zum Chef

dieser Comp. ernannt. i : e023. Fanudr 1861,

v. Brese:W iniary, Gen, ‘der Jnf. a. D., zuleßt Gen. Juspect, des Ingenieur-Corps und der Festungen, ‘v. mpling, Gen. der ‘Kav. a. D., zuleßt "Gen. Lieut. und Gen. Adjut. ‘Sr. Mojestät des ‘Königs und Commandeur der Garde-Kaballerie, beide mit ‘ihrer Pension zur Dis- position gestellt. Í

Militair-Beamte. : Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. Den :5. Dezembex 1860.

Schmidt, Zahlm. 2. Klasse beim 4. Landw. Drag. Negt., zum

2. Bat. des 4. Niederschl. Juf. Regts. (Nr. 51) verseßt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 12, Januar, Se, Majestät der König nahmen heute die Vorträge des General-Majors Freiherrn von ‘Manteuffel, sowie des Geheimen Kabinets-Raths Wirklichen Geheimen -Raths Zllaire ‘entgegen und empfingen die Deputationen des lsten Rheinischen Husaren-Regiments Ne. 7, .so -wie des König-

lih bayerishen Jnfanterie - Regiments, dessen Chef Allerhöch stdie-

selben sind. Um 2 Uhr war Kabinets-Conseil.

FZhre Majestäten der König und die Königin haben im Laufe -dieser Woche täglich die anwesenden Höchsten ‘und Hohen Gäste empfangen und zur Tafel geladen,

Zhre Majestät die Königin wird morgen zum:ersten Mal seit Allerhöchstihrer Rückkehr das Königliche Palais verlassen, -um mit Sr. Majestät dem Könige dem Gottesdienst im Dome beizuwohnen,

Heute empfing Jhre Majestät die Deputation des berliner Magistrats und ‘der Stadtverordneten und geruhte auf ‘die durch den Ober - Bürgermeister Krausnick gehaltene patriotishe Anréde huldvslle Worte zu-erwiedern, -

_— Am 414. d.-M,, als am Tage der Eröffnung des allge- meinen Landtages der Monarchie, ist für die evangelisden Mit- glieder in der Domkirche 'und für die fatholiswen in der St. Hedwigsfirche ein Gottesdienst um 10 Uhr angeordnet worten,

Posen, 11, Januar, Von dem Erzbischöflihen Stuhle find für die Erzdiözesen Gnesen und Posen tie firchlichen Anordnungen wegen der eingetretenen Landestrauer ergangen, nachdem die für die polnischen Parochien nothwendige Uebersezung des Auszuges aus dem Trauer-Reglement vom 7, Oktober 1797, und deren Ver- viélfältigung durch den Druck erfolgt is, Es wird daher am nächsten Sonntage in den katholischen Kirchen die Bekanutmachung der Trauerkunde von dem Ableben Sr. Majestät des Königs ¿Friediih Wilhelm 1V, von den Kanzeln ergehen, und das tägliche Läuten mit den Kirchenglocken während der vors hriftsmäßigen Trauerzeit stattfinden. (P. Ztg.)

Sachseu. Dresden, 11, Januar, Die Erste Kammer berieth heute über das Kapitel „Von “der Synode“ in dem Ent- wurf einer Kirhen-Ordnung. Sie ertheilte dabei dem in der Vor- lage ‘enthaltenen Prinzipe für die Zusammenseßuug der Shnode zur Hälfte aus Geistlichen, zur Hälfte aus Laien ihre Zustimmung und mahm bei §. 70 einhellig einen vom Ober-Hofprediger Dr. Liebner gestellten Zusaß an, mit dem sih auch die Regierung ein- verstauden erklärte und wonach „allgemeine Kirchengeseße, welche Lehre, Kultus und Verfassung betreffen, nur mit Zustimmung der Synode ‘erlassen -oder abgeändert werden können.“ Die Zweite Kammer hat heute die Regierungsvorlage über die Regulirung des Elbstromes mit den von der Deputation gestellten Antxägen ein- stimmig ‘angenommen, (Dr, J.)

Dessen. Darmstadt, 10, Jauuar. heit die Großherzogin is heute früß über Aschaffenburg ‘nah München abgereist.

Baiern. München, 9. Januar. Die „Neue Münchener Zeitung“ enthält das folgende Ausschreiben einer historischen Preis- aufgabe: „Se, Majestät der König von Bayern haben noch eine historische Preis8aufgabe der im vorigen Jahre ausgeschriebenen hinzuzufügen geruht, Der Gegenstand derselben ist eine „tritische Geschichte“ des Herzogthums Bajuvarien von den ältesten Zeiten bis zum Jahre 1180.“ Es folen die Nachricbten uver den Züntano des Landes in den ‘vorröômischen ‘und römischen Zeiten, über den Ursprung und das Herkommen der Bayern , über deren politische und Firhlihe Geschichte, Verfassung und Kultur zur -fränfischen Zeit, Über die Geschichte ihrer Herzoge zur Zeit des deutschen Neich3, und die damalige Entwicklung-der rechtlichen 4nd sozialen Berhältnisse, «über die Gauen und Territorien, hervorragende -Ge- s{lechter , Bisthümer und Klöster, Städte und Ortschaften gesam- melt, kritish geprüft und die Ergebnisse aus den ächten Quellen festgestellt wexden. Die wichtigeren Ansichten der späteren Literatur sind dabei überall zu berüsihtigen und zu. beurtheilen, Vie Arbeiten sind, mit einem Motto bezeichnet, unter verschlossener Angabe des Namens des Verfassers bis zum 4, Januar 1864 bei dem unterzeichneten Secretair der historischen Kommission inzu- reihen. Als- Preis wird eine Summe -von 3000 Fl. ausgesebt, und das Urtheil durch die Plenarfißung der Kommission im Herbste 1864 ‘verkündet werden. München, 20. November 1860. Statt des Vorstandes der Secxetair der ‘bistorischem Kommission : S.h be l.“

Desterreich. Wien, 11. Januar. Man liest in der „Wiener Zeitung“: Die Königlich preußische Gesandtschaft macht bekannt, ‘daß in Folge des betrübenden Hinscheidens «Sr. Majestät des Königs Friedrich Wilhelm 1V, von Preußen in den Gotteshäusern der beiden evangelischen Gemeinden H.:K. und A. K. inder Stadt ein feierliher Trauergottesdienst stattfindea wird, und

Jhre Königliche Ho- mit «dem 7 Uhr - Zuge

zwar inder reformirten Kirche Donnerstag den 17ten, in der

lutherischen Kirche Sonnabend den 19ten d. -M,, Morgens um 11 Uhr.

Se, K. "K, Hoheit der Erzherzog Ferdinaud Max s geftern um-halb 5 Uhr. Abends von Berlin zurügekehrt und in der K. K Hofourg - abgestiegen,

Großbritannien und Jrland. London, 10: Januar. Prinz Alf ved tritt in wenigen: Tagen seine Reise nach Westindien und Nordamerika an, Das Linienschiff „St. George“ von 91 Kanonen, auf dem er sih einshifft, wird auf der Fahrt von Port8- mouth nach Plymouth bei Osborne anlegen, damit ‘die Königin es besichtige. | i

Beim Staat ssecretair des Jnmern hakte fich gestern eine Deputation ‘der bedeutendsten hiesigen Verleger von ‘\Kunst- sahen eingefunden, und etsuchte ihn, «in ‘leichteres “Prozeßverfah- ren gegen unrechtmäßigen ‘photographiscben Nacbdruck von *Kunst- blättern einzuführen, ‘desgleichen -die -Formälitäten zu verein fachen, unter denen bisher ‘aus ‘dem Auslande - eingeführte nachgedrukte