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anderen Behörden gegebenen Marschrouten „wird weder Quartier
noch Verpflegung verabfolgt. i s |
Jun den von den obèn erwähnten“ Behörden auszustellenden Marschrouten is die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen. Jus- besondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Truppen- máärschen frühzeitig genug-in Kenntniß geseßt werden, und es wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt :
Den Detachements bis zu funfzig Mann is Tags zuvor ein Quartiermacber vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das Nöthige anzumelden, Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem vollen Bataillon oder einer EScadron müssen die Etappenbehörden — in Gotha das dortige Herzogliche Landraths- amt — in der Regel wenigstens drei Tage vorher benachrichtigt werden. Gleiche Bestimmungen gelten in Gemäßheit des Staatsver- trages vom 20. Dezember 18541, die Herstellung einer Eisenbahn von: Halle nah Cassel betreffend, Artikel 9, iagleihen na dem hierzu vereinbarten Separat - Artikel auch für den Fall, daß die Eisenbahn zur Beförderung der Truppen benußt und für diese Quartier bezügli Verpflegung in Anspruh genommen wird.
Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn bedarf es für Truppen- Abtheilungen unter der Stärke eines Bataillons oder einer Escadron keiner vorgängigen Anmeldung, Dagegen [müssen in solchen Fällen Truppen - Abtheilungen, welche in der S tärke eines Bataillons, einer Escadron oder einer Batterie auf der Eisenbahn befördert werden , einen Tag zuvor, stärkere Abtheilungen in der Regel drei Tage vorher, angemeldet werden,
Wenn ganze Bataillons, Escadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig mar)1chiren, so müssen nicht allein die Etappenbebörden in der Regel wenigstens acht Tage zuvor benachrichtigt werden, sondern es ‘sollen auch die gegenseitigen Landesbrhörden (die Königlich preußische Regierung in Erfurt und das Her: ogliche Staatsministeriüum in Gotha) ‘wenigstens acht Tage zuvor benach- richtigt und requirirt werden.
: Außerdem soll, wenn ein Regiment oder mehrere gleichzeitig dur{marschiren, dem Corps cin kommandirter Offizier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislocation, Ver- pflegung der Truppen, Stellung der Transportmittel u. #st. w. mit der die Direction über die betreffende Militairstraße führenden Behörde gemeinschaftlih die nöthigen Vorbereitungen auf sämmt- lihen Etappen-Hauptorten für das ganze Corps zu treffen,
— „Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Stärke IITTEIC T, ag ort ETTTUTTT U, D eyrT grau “ucraoancs Franräwarte
6: 4 A vtitel I, inquarttierung und Verpflegung der Truppen. A, Verpflegung der Mannschaft. Y
Einzelnen Beurlaubten und sonst niht im Dienste befindliche Militairpersonen wird weder Recht a1 ler uf ; 4 pllegeng gegeben. bt auf Quartier noch auf Ver-
iejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Ver- pflegung berechtigt sind, erhalten olt entweder bei A ital nern oder in heizbaren Baracken , deren Anlage der die Truppen aufnehmenden Regierung überlassen bleibt, Die Utensilien in den Baracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in Lager- stroh , einem Hafkenbrett, Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bänken und, in rauher Jahreszeit, einer Dee.
Zeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Ein- Pra erung Dung in den Baracken zufrieden zu sein, E erhält, ‘was er réglementêmäßig zu fordern
Die durcmarschirenden Truppen, welche der Marschroute ge-
máß bei den (Einwohnern einquartiert werden, erhalten auf die An-
weisung der Etappenbehörden und gegen auszusftellend i der Kommandirenden die N abuiralutzp Meciga, aa n Dos
wirthe, indem Nicmand fernerhin ohne Verpflegung einquartiert
werden foll.
Als allgemeine Regel wird in dieser Zinsicht fest „allg e il t; daß der Offizier sowohl wie der Soldat mi A E E tieben ein mud, mit dem Tische seines Wirthes
Um jedoch sch{lechter Beköstigung von wié übermäßigen Forderungen vä Seiten beugen, R Folgendes bestimmt :
Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gebö- lende Person, vie nit ten Nang eines Offiziers bat la B jedem Nachtquartier, sei es hei den Einwohnern oder in den Ba- T verlangen: Ein Pfund 26 Loth (Zollgewicht) gut ausge- ackenes Noggenbrod, ein halbes Pfund Fleis und Zugemüse Mel von legterem des Mittags und des Ubends zu einer reich- E Mahlzeit gehört ; des Morgens zum Frühstück kann der Ee P E L DÍS verlangen, als Suppe oder Kaffee ; dagegen . Follen die Obrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von
Seiten des Wirthes, des Soldaten vorzu-
Bier und Branntwein an jedem Orte vorhazden ist, und daß der Soldat nicht üÜbektheuert "wikd.
Die Hauplleute, Lieutenants, und die mit diesen in gleicbem Nange stehenden Militairbeamten erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, Mittags: Suppe, Gemüse und Fleisch, nebst “einer Flasche Bier: Abends: eine falte Fleiscspeise “nebst einèr Flascbe Bier; Morgens zum Frühstück: Kaffee, Butterbrod, und ein achtel Quart Brantwein, einscbließiih des erforderlicbben Brodbeda1fes.
Stabs - Offiziere, Obersten und Generale beköstigen sih auf cigene Rechnung in den Wirthshäusern; -in solhen Orten “abér, wo dies nicht thunlich sein follte, sind sie einzugüartieren und durch den Quartierwirth zu verpflegen. Jn diesem Falle foll ihre Ver- pflegung, eiúschließlich des erforderlihen Brodbedarfes, bestehen: Mittags in Suppe, Gemüse und Fleisch und in noch einem Ge- rihte nebst einer Flasche Bier; Abends in Suppe und einem war- men Gerichte nebs einer Flasbe Bier; Morgens zum Frühstück in Kaffee, Butterbrod nebst Beilage und einem achtel Quart Branntwein,
Das Quartier soll, so weit es die vorhandenen Räumlichkeiten
gestatten, bestehen: - a) für einen General oder Obersten :
in zwei heizbaren Räumlichkeiten, wovon eine als Schlaf- —
zimmer dienen kann, nebst Möbeln und Bett;
b) für cinen anderen Stabsoffizier : in einer heizbaren Stube und einem Schlafzimmer nebst Möbeln und Bett; j
c) für einen Hauptmann, Lieutenant und Militairbeamten gleichen
Ranges: in einer heizharen Stube nebst Möbeln und Bett; außerdem in den Fällen zu a, b und e in dem nöôthi- gen event. erwärmten Naume zum Aufenthalt und zum Scblafen für den Diener ;
d) für einen Feldwebel, Portepée - Fähnrich, Stabs - Fourier, Compagnie - Chirurgen, Musikdirektor, Kurschmied, Wacht- meister, ‘Bütbsenmacer, Küster, so wie für ‘die Übrigen Unteroffiziéère und Gemeinen :
in ewer gegen tie Witterung gehörig ges{Üßten Lagers stätte ‘nebst Decke, mit der Befugniß, ‘am Tage in der Weohnstube des Wirkhes oder in cinem fonstigen im Winter von dürfen,
Für die zu den einquartierten Trüppen gehörigen Pferde sind die nöthigen Stallungen einzuräuinen (s. Abschnitt c.).
Für diejenige Zahl von Truppen, welce dur die -voraus- pesendeten. Quarxtiermacher zeitig (Artikel 11.) oder, wenn diese zu li angemeldet war, und für deren Unterfemnien und Verpflegung deshalb gesorgt werden mußte, ist die Entschädigung vollständig zu leisten, wenn auch nur eine geringere 2abl wirklich eintrifft, inso- weit nicht im vorfommenden Falle mit den Quartierwirthen ‘welche für die auSgebliebenen Manuschaften Anschaffungen gemacht hatten eine billigere Vereinbarung zu erreichen ist. Brod, welches etwa an die Truppen von der Vilitairbehörde vertheilt worden ist, kann Pen Quartierträgern auf ‘die zu beanspruchende reglementsmäßige Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden,
b M T und Wer der Unlerofsiziere und Solda'en sollen | legel wêéder Vuatktier noch Verpflegung erhalten, Sollte jedo ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können so ist die Berechtigung ‘auf Quartier und Verpflegung in der Marsch- route besonders zu bemerfen, und werden -alêdann sowohl die &rauen als die Kinder gleich den Soldaten gegen die im Artikel V festgeseßte Entschädigung einquartiert und verpflegt. Dagegen können die &rauen und Kinder der Offiziere auf Quartiér ‘und Verpflegung nie Anspruch machen.
8 Ss hin und wieder durchmarschirende Soldaten kranf wer- 2 Un nicht fähig sein, in die eigenen Hospitäler, bezüglich zu R t d Gotha und zu Coburg, zurückgebrach! zu werden, o sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements în dem be- tresfenden Orté ‘nach Anordnung ‘der Lokalbehörde gehörig bis zu ihrer ärztlich gu béscheinigenden Transportfähigkeit verpflegt und arztlih behandelt werden. Das Honorar des Arztes, so wie die Kosten der Wredikamente sollen nach den bestehenden Taxen, die sonstigen Kosten der Wartung und Pflege in Krankenhäusern gleiche falls nach den bestehenden Taxen, wo aber Kraukenhäuser si nicht befinden, nach Maßgabe der von den Lokalbchörden zu vermitteln- den möglicst b-lligen Vereinbarungen. mit den die Krankenpflege leistenden Personen vergütet werden, Jn gleicher Weise werden elwa entstehende Beerdigungskosten erstattet.
D, Transport, Berpflegung und nächtlihe Bewachung
4 der Militairarrestaten.
Vie Verpflegung der Wilitairarrestaten der durziehenden Militairs überhaupt gleich. Die Eskfortirung wird mit fünf Silbergroschen auf die Meile
für jéden Esfkortirenden, sei dieser nun zu Fuß oder zu Pferde,
bezahlt,
4
demselben geheizten ‘Lokale fi aufhalten zu |
ist der Verpflegung
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Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von der den Transport anorduenden Behörde unter dem- Vorbehalte bestimmt werden, daß! es den für: den Transport sorgenden Behör- den überlassen bleibe, die Esforte in einzelnen Fällen, wenn Wider- setlichfeit/ zu; besorgen. ift, zu, verstärken.
Jn Etappenpläzen; wo Garnison liegt, wird für die: nächtliche Bewachung uud Verwahrung der Arrejtaten- keine besondere Ver- gütung geleistet: VDagegen wird an denjenigen Etappenuorten, die feine Garnison haben, und in den Fällen,” wo alldort kein entbehr- licher, leerer und gut verwahrter Raum mehr vorhanden und die Bewachung în einem weniger gesicherten Lokale unvermeidlich ift, eine Entschädigung von sieben und eiuem halben Silbergroschen für jeden Wächter bezahlt.
Auf. allen Etappenplähßeu, ohne Ausnahme aber wird die Hei- zung und Beleuchtung der Verwahrungsorte der dajelbst ein- treffenden Militairaxrestaten, wenn jener LUufwand- blos um dieser lezteren willen geschieht, für jede Nacht“ in den ses Winter- monaten mit fünf Silbergroschen, in den sechs Sommermonaten aber mit zwei und einem halben Silbergroschen vergütet.
l La BLLPLES Ug Er Pferde,
Vie Ctappenbehörden uud Ortsobrgkeiten müssen gehörig dafür sorgen, daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stal- lung angewiesen wird. Zst der Einquartierte mit der seinen Pfer- den etngeräumten Stauung nicht zufrieden, so hat er seine Be- schwerde bei. der Ortsobrigfeit anzubringen; dagegen ist es bei nachdrüdlicher Strafe zu. untersagen, daß die WVeilitairpersonen, welchen Rang sie auc haben mögen, die Pferde. der Quartier- wirthe- eizenmächtig aus. dem Stale-jagen und ihre Pferde: hinein- bringen lassén.
Ven Fouragedbedarf werden diè marschirenden Truppen entweder mit fich’ führen, oder- aus Magazinen, deren Errichtung. den. beider- seitigen Regierungen: auf eigene Rechnuug Überiassen. blcibt, oder auch dur Lieferauten beschaffen.
Wenn es die Zeit nicht erlaubt, die Fourage auf: solchem Wege beizuschaffen, so müssen ausnahmsweise auf diesfalls von dem Vili- tair bei der Etappen - Behörde zu stelleuden Antrag: und auf: An- weisung der leyteren die zu. dem Etappen - Bezirte gehörendew be- quartierten Ortschaften die Fourage selbst liefern, und: es steht in solhem_ Falle den Gemeinden frei, solche nah landesüblichem Maß und Gewicht seibst auszugeben, und haben die Kommandirten der Detachemenuts dieselbe von den Ortsobrigfeiten zur weiteren Distri- bution gegen ordnungemäwtger j grhúriy uututrifiuic Zeu rung gen 1 Empfang zu nehmen. ; / |
Jm: Falle’ die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abma rsche der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehäudigt werden, so soll die von der: Etappenbehörde pflihtmäßtg geschehene Attestation der auf der Marschroute geleisteten Lieferungen bei der Liquidation als, gültige Quittung; angenommen werden,
Für: die, von, deu Ortsobuigkeiten gelieferte Fourage wird preußischerscits) der jedesmalige monatliche Durchschnitts. Véarftpreis zu Gotha, gothaischerseits der jedesmalige monatliche Du1chschnitts- Marktyrcis zu Erfurt, bezahlt, i,
Die; Kurkosten fúr etwa krank zurücgelassene Pferde werden gegensei:ig auf die von deu Königlich preußischen resp. Herzoglich gothaischen Behörden attestirten Rewnungen vergütet,
A-:r-t ik el 189: Veradbreichung der Vorspanne und Stellung-der Fußb-oten.
Die Transportmittel werden. den durchmarschirenden Truppen auf Unweisung der -Etappenbehörden und gegen Quittung nur insofern - verabreicht, als deshalb in den förmlichen Marschrouten das Nôthige bemerkt worden. L
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erfranit sind, fönnen außerdem, und! zwar- gegen Quittung, und “nachdem die Unfähigkeit zu marschiren durch das von der Militairverwal- tung taxmáßig zu vergütende Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, auf. Transportmittel zur Fork- schaffung in das nächste Etappenhospital Anspruch machen.
Wenn bei Durchmärschen ftarker Armeecorps bex Bedarf! dec Transportmittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden und demnach diese Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, fo is der Commandeur der in einem Orte bequartierten Ah- theilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung Transport- mittel zu requiriren ; dieses muß aber durch eine scbriftliche, an die Obrigkeit des: Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche für die Stellung der Fuhren gegen die bei der Stellung sogleich zu erthei- lende Quittung sorgen wird.
Quartiermachende-Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen
oder Reitpferde. für sih requiriren, es sei denn, daß sie fih durch eine schriftliche Order des. Regimentscommandeurs- als dazu be- rechtigt legitimiren können. , 4A
Die Transportmittel werden. von einem Nachtquartier bis zum anderen , d. h. von einem Etappen - Bezirke bis zum nächsten ges stellt, und die Art der Stellung bleibt den Landesbehörden gänz
lih überlassen, Die dur{marschirenden Truppen
die Transportmittel bei der Ankunft a A e entlassen; dagegen muß von den Behörden dafür gésórgt' 1herbea daß es an den udöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle und solche gur gehörigen. Zeit eintreffen. Die durhmarschirenden TTUPpenu- oder einzelne reisende Militairpersonen, welche auf einer Ctappe eintreffen, werden “den andern Morgen weiter geschafft Sie fonnen nur dann: verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige An- zeige gemacht worden , widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppeite Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Rech- nung Cxtrapostpferde nehmen.
Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verantwortung zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs mcht durch Personen erschwert werden, welche zum Fahren fein Recht haben; und daß die Fuhrleute feiner üblen Be- handlung ausgeseßt sind.
Die Entfernung von einem Nachtquartier in- das andere wird der Entfernung des Étappen-Hauptortes: na der oben angegebenen Entfernung bis zum anderen gleih gerechnet, die Fuhrpflichtigen mogen elnen“ weiteren oder näheren Leg zurückgelegt haben, Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungsorte wird nicht mit in Anrehnung gebracht.
__ Die Fußboten oder Wegweiser dürfen von- dem Militair nicht etgenmächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen wer- den, sondern es sind solche von dei Obrigkeiten- des Ortes, worin das Nachtquartier ist, oder wodur der Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben darüber sofort: Quittungen auszustellen, welche jedesmal dem Etappen-Jnspekter (f. Artikel V1.) vorzulegen sind, um die Richtigkeit der angegebenen- Entfernungen zu prüfen und zu: attestiren.
: : : Ante L:V. Bergütung der Leistungen und Liquidations- Verfahren.
_Die an die beiderseitigen durhmarshirenden Truppen erfolgten Leistungen , insoweit nicht über die Vergütung derselben- der Ar- tifel 1, sub A, B. und C. bereits bestimmte Normen enthält, werden der die Leistungen gewährenden Regierung, nah vorgängi- ger viquidation, von der anderen Regierung nach denjenigen Säßen Lege inentemaß 19 bestimmt sind Das” Königl Preüpische Gouver- nement bezahlt daher für seine in dem Herzogthum Gotha einquar- tierten und daselbst mit Mundverpflegung und Bequartierung, Stallung für die Pferde, Vorspanne und Fußboten zu verseheaden Truppen diejenigen resp. Vergütungen, welche nach F. 20 — 23 des unter dem 18. Juni 1859 über Einquartierung und sonstige Leistungen für Wilitairzwecke erlassenen Herzoglich gothaischen Ge- sezes und nah den in Gemäßheit des“ Y. 23 desselben jeßt oder fünftig bestehenden Taxen von den Quartierträgern 2c. aus der Herzoglichen Staatskasse zu Gotha beanspxucht werden fönnen.
Vie in ganzen Truppentheilen, oder doch unter Führung von Offizieren marschirenden Truppen werden die Kosten: ihrer Ver- pflegung sowobl, als auc die Stallgelder, Vorspann- und Boten- lóhne und sonst empfangenen Leistungen sofort baar vergüten. Die Zahlungen für die empfangenen Leistungen werden an ‘den Gemeindevorstand unter Ertheilung von Bescheinigungen der ge- währten Prästationen geleistet. /
Die dur die Mundverpflegung des Militairs, den Trans- port und die Bewachung der Arrestaten, die Unterbringung der Pferde, die Fouragelieferung, Stellung der Vorspanne und Fuß- boten und sonst noch entstehenden Kosten, soweit fie nit alsbald zu berichtigen sind, werden vierteljährlich nah den conventionsmäßigen Vergütung8preisen berehnet und, insoweit dieselben nicht kompeusirt werden können, von dem betreffenden Gouvernement: von drei zu drei Monaten baar berichtigt, so wie auch auf allen- Etappen : diee jenigen Ritt+ oder Bóoténlöhne und Reisekosten, welche: dur An- meldung und Distribuirung der Einquarttierung 1n den Orten des Etappenrayons. nôthig werden. Die mit der Liquidation zu beauf- tragenden gegenseitigen Behörden. werden si über- die Form des Rechnungs8wesens noch weiter verständigen und einigen,
Arti T. e
Aufrechterhaltung der Ordnung und militairischen
Polizei.
Um die gute Ordnung auf den Etappen aufre{t_ zu. erhalten? soll in Erfurt ein Königlich preußischer Etappen - Jnspekttor an gestellt werden, dessen Bestimmung dahin geht , für die Aufrecht- haltung der Ordnung und: Richtigkeit der Liquidationen Sorge zu tragen und etwaigen Béschwerden, 0 viel wie möglich, abzuhelfen. Er hat aber keine Autorität über: die: Herzoglich: sachsen-gothaischen Staatsangehörigen. 194 A E T n Dén tr ed - Inspektor: steht: die Portofreiheit bei Diensts Siegel und Kontrasignatur der Militairbriefe zu. Sollten hin und wieder Differenzen zwischen den Bequartierten und: den Soldaten.