1861 / 54 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nüdcgabe dér* ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld- vershreibung bei der Kreis-Kommunal-Kasse ini Saarburg, und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver- schreibung sind auch die dazu gehörigen Zinécoupons der späteren Fällig- keitstérmine zurückzulieferm. Für die fehlenden Zinécoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. s

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerbalb dreißig Jahren na dem Rüdckzahlungs-Termin nit erhoben werden, sowie dic innerhalb fünf Jahren niht erhobenen Zinsén verjähren zw Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und? die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt im gerichtlichen Wege.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll denjenigen, welcher-den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis - Verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Befiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuld- verschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag. der angemeldeten und bis dahin nicht vor- gekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung find zebn halbjährige Zins - Coupons bis zum Schlusse des abres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. / :

Die Ausgabe einer neuen Zins. Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal - Kasse zu Saarburg gegen Ablieferung des der älteren Zins- Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons exfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Eoupons-Serie an den Jnhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung retzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung untex unserer Unter-

rift ertheilt. Saarburg, den ten 18. Die ständische Kreis-Kommission für den Bau eines Zugangstweges* nebst Brüe über die Saar zwischen Saarburg und dem Bähnhofe zu Beurig.

Nheinprovinz, Negierungsbezirk Trier. Zin, 8; -. C o.u. p on zu der Kreis. Obligation des Saarburger Kreises 7 über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Jnhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen defsen Rückgabe am ten 18.. und späterbin- die Zinsen. der vorbenannten Kreis - Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) Thaler .… Silbergroschen bei der Kreis-Kom- munal-Kasse zu Saarburg.

Saarburg, den ten Die stäudische Kreis-Kommission für den Bau eines Zugangsweges nebst

Brücke über die Saar zwischen Saarburg und dem Bahnhofe

zu Beurig. Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn defsen Geldbetrag nit innerhalb fünf Fahren nah der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halb: jahres an gerechnet, erhoben wird.

Rheinprovinz. Negierungsbezirk Trier. a Lo n zur Kreis -Obligation des Saarburger Kreises.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Nückgabe, sofern nicht rechtzeitig Widerspru“ erhoben worden ist, zu der Obligation des Saarburger Kreises

Littr. A über Thaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zins - Coupons für die fünf Jahre 18... bis 18). bei derx Kreis-Fommunal-Kasso zu Saarburg.

Saarburg, den ten Die ständische Kreis-Kommission für den Bau eines Zugangsweges nebst

Brücke über die Saar zwischen Saarburg und dem Bahnhofe

zu- Beurig.

Allerhöchster Erlaß vom Al: Januar 1861 ber treffend die Verleihung des Expropriationsrechts für den Bau einer massiven Brü@#e über den Saar» fluß: von der Stadt Saarburg, im Negierungs- Bezirk Trier, nach dem gegenüberliegenden Bahn-

hofe der Trier-Saarbrücer Eisenbahn zu Beurig.

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer massiven Brücke über den Saarfluß von der Stadt Saarburg, im Regierungs-Bezirk Trier, nah dem gegenüberliegenden Bahnhofe der Trier - Saarbrücker Eisenbahn zu Beurig - genehmigt habe, will Jh hierdurch dem Kreise Saarburg das Expropriatious- recht fär die zu diesem Bau erforderlichen. Grundstücke, imgleiden das Recht zur Erhebung eines Brüekgeldes. hierdurch, verleihen und Sie ermächtigen , durch eine dem Kreise zu ertbeilende Konzession die näheren Bestimmungen über die Unterhaltung ter Brücke und

über den“ auf. dieselbe zuzulassenbên Verkehr zu kreffén, au ben

Brückgeld Tarif“ sekbst festzuféken.

Der gegenwärtige Erlaß is durch die Gesez-Sammtung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 21. Januar 1£61,

IZ ilhelm.

von der Heydt. von Patow.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten und den Finanzminister.

Wtinisterium der geistlichen , Unterrichts: und Medizinal- Nugelegenheiten,

Erlaß vom 5, November 1860 betreffend das Verfahren bei Bestrafung der Schulversäumnisse,

Ew, 2c. erwidern wir auf den gefälligen Bericht vom 10, April d, J,, daß die Polizei-Behörden zwangsweise nidt angehal- ten werden können, die in der Eirkular - Verfügung der dortigen Königlichen Negierung vom 9, Juli 1858" bezeichneten Schulvers- säumnißlisten nach erfolgter Erledigung an die Lokal. Schul-Jnspeks toren zurückzugeben,

Der 2te Absatz des §. 4 der Schulordnung für die Provinz Preußen vom {1. Dezember 1845 (Geseßz-Sammlung de 1846 S. 1) bestimmt :

Die Schulborstände beantragen auf die von dem Schullehrer ge- führten. Versäumnißlisten nah Anhörung der Entschuldigungs- gründe oder nah vergeblicher Vorladung der Eltern oder Pfleger der: Kinder, die Versäumnißstrafen bei der Orts8polizei - Be- hörde, welche dieselben festseßt und beitreibt. Die für den Fall des -Unvermögens der Zahlungspflichtigen zu verhängende Ge- fängnißstrafe hat auf ‘dem Lande der Landrath und in den Städten der Magistrat festzusetzen.

Der Schulvorstand ist hiernach die antragende, die Polizei- Obrigkeit die entscheidende Behörde, Schriftstücke, welche den Straf- Antrag und die Beweismittel, so wie die Festsezungen der ent- scheidenden Behörde enthalten, wie die in der Cirfular-Verfügung vom 9. Juli 1858 bezeicneten Listen, gehören zweifellos der lee teren Behörde an, Zur Ausantwortung dieser Schriftstücke an die Schul-Registratur können daher die Polizeibehörden wider ibren Willen nicht veranlaßt werden,

Andererseits unterliegt es keinem Bedenken, daß die Schulvor- stände, als die Behörden, welche das Gesetz mit der Untersuchung der Straffälligkeit und mit der Stellung des Strafantrags betraut und an welche die von den Polizeibehörden festgeseßten und beige- triebenen Sträfgelder abzuführen sind, durch die Polizeibehörden von den getroffenen Festseßungen und dem Erfolg des Erecutions- verfahrens in Kenntniß gesezt werden müssen. Um diese Benach- richtigung den Polizeibehörden zu erleictern, ist in mehreren Re- gierungsbezirken angeordnet, daß den Polizeibehörden von den Schul- vorständen die Schulversäumnißlisten in zwei Exemplaren , einex Hauptliste und einer Nebenlifste, eingereiht werden , von denen die erere lediglich zur Verfügung der Polizeibehörde bestimmt ist, die leßtere aber, nachdem darin nah Erledigung der Sache die festge- seßte Strafe und tas Ergebniß des Executions-Verfahrens in die dafür bestimmte Kolonne notirt worden, an den Scbulvorstand zur Kenntnißnahme und Aufbewahrung in der Schul-Regifstratur zurück- gesandt wird, Dies Verfahren, welches sih als praktis bewährt hat, ist daher auch in dem dortigen Negierungs- Bezirke in all: den Fällen zur Anwendung zu bringen, in welhen die Polizeibehörden die Nückgabe der Hauptlifsten ablehnen.

Ew. 2c. wollen gefälligst hiernah die dortige Königliche Re- gierung mit Jnstruction versehen und. die entsprehende Abänderung der Cirkular-Verfügung vom 9, Juli 1858 herbeiführen:

Dagegen kann es ‘in den Fállen, in welchen die Polizeibehör-

den die: Abgabe der Hauptlisten an die Schul-Regislraturen der:

Ausfüllung der Nebenlisten vorziehen, bei dem durch. die obige!

Cirkular-Verfügung vorgeschriebenen, das Echreibwerk vermindern-

den: Verfahren für jetzt bewenden, da die Polizeibehörden - jeder Zeit in* den Schul-Registraturen die dort aufbêwahrten Listen eins-

sehen können, und daher das Junteresse des Dienstes bei dieser Ein- richtung. gewahrt ist,

Ew, 2c, ersuchen wir ergebenst, hiernach die Erledigung der

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. Beschwerde des N. bewirken und denselben in unserm Auftrage

bescheiden zu wollen. i s pi fes den 5, November 1860.

Der Minister ‘der geistlichen 2c. Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An

Der Minisier des Junern. Graf von Schw erin.

„den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz Preußen,

Minifterium des Juneru. Königliches statistisches Büreau.

Preise dex vier Haupt-BVetraide-Arten und der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Warktstädten

im Monat Januar 1861 nach einem monatlichen Durchschnitte in F O t PAE, S r 3 P y preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

[e Kartof- Hafer. | feln.

; Fa Namen der Städte. | Weizen. Noggen. | Gerste.

| G C R | O83 1) MOMASbera. ...,- L Dc 42s 2645 4 iz 2) Memel ): 53 12 L 26 H 34 L 4 a 2 B n 5 5 Insterburg 42 i 21 S L Braunsberg S 0 41-17 29 iz 2e N C DUTA oe «e E 2 37 | 21 185 DIEIDEIDUTA oan 90 408 14 3) Danzig T . f ) Elbing 4155 24 Koniy 364 19% E ace l O 4 a 15 Kulm 5 14- EE Thorn i 341-

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Name: der Städte.

1) Véüntter

2) Dorsten

3) Haltern .

4) Minden

9) Paderhorn Dortmund „4, a L Ot. e, A :

Weizen. 4

) Meiden Bocbum Hattingen Se T 2) Elberfeld in,Barmen 3) Düsseldorf 4) Neuß 2) C e 6) Wesel 7) Cleve 8) Aachen 9) Malmedy . 10) Trier 11) Saarbrüdck 12) Kreuznach 13) Simmern 14) Coblenz 15) Weßlar 16) Dür-n

L'urchschuitts-Preise der 13 preußisch. Städte | 86 ch- ) nes i

: S posenschen Städte] 842 56 x | 2s - 4 brandenb. Städte} 912 Vis 1 I P OLS

c

- 9 pommersh.Städte | 942 | 57ÆX ) E - 13 slesischen Städte | 84 © 99 2 | 2077 - 8 sächsischen Städte} 88 2- 61-2- 1 317 95 #- 63-5 S 3312 101 69! O 1D

-13 westphäl. Städte : 15 rheinisch. Städte

Fuistiz- Ministerium.

Der Notariats-Kandidat Br ab ender zu Cöln ist zum Notar für den Friedensgerihtsbezirk St. Vith im Landgerichtsbezirke Aachen, mit Anweisung seines Wohnsißes in St. Vith, ernannt worden.

Tages: OHOrduung.

l8te Sihung des Hauses der Abgeordneten am Mittwoch, den 27. Februar 1861, Vormittags 11 Uhr. 1) Bericht der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts- Etats über die Etats: | S A. Für die Verwaltung der direkten Steuern. B, ¿Für die Verwaltung der indirekten Steuern. C. Bon den Einnahmen und Ausgaben aus dem Salz- Monopol. j 2) Bericht derselben Komnmission, betreffend die Etats : | a) für das Büreau des Hauses der Abgeordneten ; b) für. das Büreau des Staats-Ministeriums ; c) für die. Archive; | d) für das Staats-Sekretariat, e) für die General-Ordens-Kommisfion ; f) für das Geheime D URILGIO e: ) für die Ober-Rechnungskammer ; O ; E) der Ober Examinations-Kommission für die Prüfung zu hôheren Verwaltungs-Aemtern ; i)- des Disziplinarhofes; i ; | K) des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte ; Ai i I) A L der L E D laat 3) Dritter Bericht der Kommission für Petitionen. E Ÿ Erster Bericht der Kommission für die Agrar-Verhältnisse über Petitionen.

i jestät der König haben Aller- erlin, 26. Februar. Se. Majestät der König haben nd geruht, A nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers A Oesterreich Majestät ihnen

ri, Orden zu ertheilen, und zwar: Pei z O Le Lea Vie erster ‘Klasse: dem ‘Vice-Admiral a. D, Schroeder;