1861 / 56 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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¡eni j 1 Z d Verord- Alle ‘diejenigen Bestimmungen früherer Gesebe und Le vas weetufe Sit der Aufhebung der Durchgangszólle nicht vex

einbar find, treten vom gleichen Zeitpunkte an außer Kraft, | 4 2. Unser Finanz - Minister wird mit der Ausführung dieses Ge- eßes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel.

Gegeben Berlin, den 26. Februar 1861, (L, S.) Wilbelm,

nzollern-Sigmaringen. ‘von Auerswald von Schleiniy. von Patow. von Bethmann-Hollweg. von Bernuth.

ürst zu Hohe! 8 von der Heydt. Graf von Pückler. : Graf von Schwerin, von Noon,

Verordnung, die Einführung des es wegrn Aufhebung der Durchgangs-Abgaben vom 26. |Fe- beur 1801 in dem Jaltegeblet betreffend. Vom 27, Februar 1861,

i î zottes ( Köônig von Preußen 2c. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König b J ne verordnen, in Gemäßheit des Geseßes vom 14. Mai 1055 O Sammlung für 1855, S. 306), auf den Antrag Unseres Staats- Ministeriums, was folgt:

Das Gesey vom 26. Februar 1861 wegen Aufhebung der Durchgangs - Abgaben wird hiermit in Unserem Jadegebiet ein- geführt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bheigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 27, Februar 1861. (L, S.) Wilbelm,

Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. von Auerswald., vonder Heydt. von- Schleiniy. von Patow. Graf von Püdckler. von Belhmann-Hollweg. Graf von Schwerin, von Roon. von Bernuth,

Allerhöchster Erlaß vom 4, Februar 1861 n bé: Trefrend die Vertretung: der Gemeinde Linnih M reise Ulli des Regierungsbezirks Aachen auf Provinzal-Landtagen im Stande der Städte.

Auf Jhren Bericht vom 25. Januar d. J. „genehmige Jh, dem Antrage des Rheinischen Provinzial-Landtages in E zurückfolgenden Petition vom 9, November v. J. entsprechend, daß die im Kreise Jülich des Negierungsbezirks Aachen gelegene Ge- meinde Linnich fortan auf Provinzial - Landtagen im Stande der Städte vertreten werde. Jh überlasse Jhnen, hiernah und wegen Ueberweisung des Orts zu dem Koilektiv - Berbande der Städte Zülich, Eschweiler, Heinsberg, Erkelenz und Geilenkirhen-Hünshoven, gemäß Artikel VIL b. der Verordnung vom 13. Juli 1827. (Gescß-Sammlung S. 103), das Erforderliche zu verfügen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseh - Sammlung be-

fannt zu machen, auch von der getroffenen Entscheidung den Stän-

den im künftigen Landtags-Abschiede Kenntniß zu geben. Berlin, den 4, Februar. 1861. Wilhelm.

Graf von Schwerin,

M izsteriu!u für Kandel, Gewerbe und sfentlicve rbeiten.

Circular - Verfügung vom 23. Februar 1861

die ciwungsfähige Construction der Centesimal-

Waagen, so wiedas bei der Prüfung der Brücken-

waagen überhaupt zu beobachtende Verfahren E betreffend.

Jn Betreff der eihungsfähigen Construction der Centesimal- Waagen, so wie über das bei der Prüfung der Brückenwaagen überhaupt zu beobachtende Verfahren bestimme ih nach N Vorschlägen der Normal-Eihungs-Kommission in A Ee Vorschriften der §F. 17 und 21 der Jnftruction über das Ver- fahren bei der Prôfung age der Waagen vom 20. Juli 1853 hierdurch Folgendes : : | Me A Arte als wesentliche S T außer dem unter der B:ücke horizontal „gelagerten iat noch zwei andere, horizontal gelagerte Tragehebel angeordnet werden, welche das Gewicht der Brücke und deren Belastung auf den ersten Hebel übertragen, Die Länge der Arme, sowohl Weine beiden Tragehebel, als auch des ersteren, des sogenannten Tran s missionshebels, muß dem Verhältniß von 1 zu 10 e prey on, da- mit die zwiefahe Zusammenseßung das centesimale Verha tuiß, 1 zu 100, ergiebt. E : | / Gintéfiiklwaügen, deren unter der Brücke liegende Hebel ein: anderes Verhältniß ihrer Arme haben, so daß das centesimale Ver- hältniß durch Ungleicbarmigkeit des Waagebalkens hergestellt wer- den muß, sind zur Stempelung nicht geeignet. e aas Jede Brückenwaage muß bis zu ihrer vollen Tragfähigkeit geprüft werden, Es is jedoch nicht erforderli, daß zu dieser Belastung nur wirklihe Gewichtstücke verwendet werden ; es genügt vielmehr, daß, so weit gestempelte Gewichtstücke nicht vorhanden find, oder auf der Brücke nicht hinlänglihen Raum finden würden, zu der Belastung auch andere, ihrem Gewichte nah genau ermittelte s{chwere Körper von geeigneter Beschaffenheit be- nußt werden. : | O Jn allen Fällen, wo die Stempelung einer Brückenwaage wegen vorgefundener Unrichtigkeit versagt werden muß, kommen als Gebühren diejenigen Säße in Anrechnung, welche für nach- trägliche Eichungen früher geeichter Brückenwaagen festgesebt sind,

Die Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu verfügen.

Berlin, den 23, Februar 1861. ]

Der Minister für Handel, Gewecbe und öffentlihe Arbeiten. von der Hehdt9 An : |

sämmtliche Königliche Regierungen, excl. Sigmaringen,

und an das Königl, Polizei-Präsidium hier,

Ministeriun der geistliheu , Unterrichts - und Medizinal - Nugelegenheiten.

Der Gymnasiallehrer Dr. Schwerdt zu Coblenz ist zum außerordentlichen Professor der Philologie in der philosophischen ¿zaftultät der Akademie zu Münster; so wie :

Der Predigtamts-Kandidat Ka delbach zum Kollaborator an der Königlichen Waisen- und Schul-Anstalt zu Bunzlau ernannt worden,

Justiz: Minifterium.

Der Rechts - Anwalt und Notar Fischer zu Wiedenbrück 1st in’ gleiher Eigenschaft an das Kreisgeriht in Paderborn verseßt worden,

Tages: O-rdunúunag.,

l9te Sihung des Hauses der Abgeordnete! am Sonnabend, den 2, März 1861, Vormittags 11 Uhr.

1) Verlesung der Fnterpellation der Abgeordneten v. Berg und GBenossen, O Ce 2) Dritter Bericht der Kommission für Petitionen.

fet

über Petitionen,

An den Minister des Junern.

4) Vierter Bericht der Kommission für Petitionen,

3) Erster Bericht der Kommission für die Agrar-Verhältnisse

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_Nebetsicht der auf nachbeñannten Wollmärktèn iri Jahre 1860’ verkauften! Wolle uns der dirfür gezalilten Preise.

Es wurden verkauft

ettrafeine | féine | mittlerè ordinaire!

Wn LLe

| Súümma

| Die Preise waren für den Centner

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extrafeine fetne mittlere _0rdindire Wolle |. Wolle Wolle || Wolle

Centner

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Thlr. Thlr. Thfr. i Thlx:

5482 21,866 | 45,646 9923 Breslau 3000 15,000 | 19,000 5000 Coblenz 84 173 461 68 Königsberg i. Pr... j 1,300 200 i Landsberg a. W ; 4:000 5,400 1200 Magdeburg ; 434 902 45 MüßHlhausen ; 354 3H 231 Paderborn 151 230 1,429 422 Posen 96 9;811 7,T66 95 Stettin 409- | «5476 4,720 140 Stralsund i ; : 6,118 ; Düsseldorf : 110 130 278 | Elbing S 305 :

D A P U d

76517 P 96—110 |. 87-95. | 3-8 | 8-72 42,000 } 112-125 |: 102—140- | 90-- 98 | 55—88 186: b T 62 556.4 408

1,500 : 85-98. | B h: 10,600 82—94 \, 70—81. | 50—66 1,031 : 66—83 | 58—TS | 40-52 _ 896 : 70—82 | 60—70- |, 55—60 2,232 f 90. 93 | 82-86 | 6—68 | 46—55 13,728 þ: 95 100 | 88-95 | 80—86 |. 53—58 10746: F 9097 4 84-924) G0— 82 L Bd-59 6,118 ; 70—76 : 518 : 63-73 03-60 | 43-50 305 | i 81— 86 i

Be ichtamtliches.

Preußen. Berlin, 28. Februar. Se. Majestät der König hatten heute in Allerhöchstibrem Palais das Königliche Staat3-Ministerium zu einem Conseil versammelt, dem auch Se. Königliche Hoheit der Kronprinz beiwohnte. Nach dem Conseil nahmen Se. Majestät den Vortrag des Kriègs-Ministers, General- Lieutenants von Roon, und Allerhöchstihres General-Adjutanten, General-Majors Freiherrn von Manteuffel, entgegen, und empfingen den General - Lieutenant und Commandeur der Garde - Kavallerie- Divifion, von Schlemüller, und den Jnspecteur der Jäger und Schüßen, Obersten von Werder.

Köln, 27. Februar. Man liest in der „Köln, Did 2-8 geht uns die erfreulide Nachricht zu, daß Se. M ajestät der König das Protektorat über den Central-Dombau- Verein angenommen und folgendes huldvolles Handschreiben an den Vorstand gerichtet hat:

Wie Mein in Gott ruhender Herr Bruder, des hochseligen Königs Majestät, dem Ausbau des Domes zu Köln unausgeseßt eine lebhafte Theilnahme zuwandte, so habe auch Jch demselben immer s{chon ein reges Juteresse gewidmet, und nehme daher das Protektorat über den Central-Dombau- Verein auf den Antrag sei- nes Vorstandes vom 2. v. M. hierdurch gern an, mit dem Wunsche, daß derselbe, in dem hohen Geiste und Sinne seines entschlafenen Schußherrn fortwirkend, in nicht zu ferner Frist sein großes und s{ônes Ziel erreichen möge.

Berlin, 20. Februar 1861. Wilhelm.

Grevenbroich, 19. Februar. Die Erft-Meliorations- Arbeiten, welbe durch das diesjährige Hochwasser - eine Zeit lang aufgehalten und gehemmt wurden, haben wieder begonnen und machen den Umständen nach rasche Fortschritte. Von Grimm- linghausen, da, wo die Erft in den Nhein fließt, bis zum Ende des Regierungsbezirks Düsseldorf bei Merken , Negierungshezirk Eóln , sind Hunderte von Arbeitern rüstig beschäftigt. Die den früher begonnenen Arbeiten durch das Hochwasser zugefügten Be- shädigungen haben sih jeßt nach einer genauen Unterfuchung nicht so hoch herausgestellt, als man früher befürhtet hatte. Jedoch ist der Schaden noch immer ziemlich bedeutend.

Bayern, München, 26. Februar. Das heute Morgen erschienene Bülletin über den Zustaud des Königs Ludwig lautet: „Der: Tag tvar verhältmäßig gut, die Nacht jedoch scblaflos, und es erfolgte wieder öfters Erbrehen, Dr. Hastreiter.“ Se. Majestät hatte gestern im Laufe des Tages schon wieder einige Personen empfangen. Heute Mittag halb 1 Uhr besuchte Se. Majestät König Max den erlauchten Vater. Die allgemeine Theilnahme unter allen Klasfen unserer Bevölkerung ist außerordentlih lebhaft, und der Wittelsbacher Palast wird seit gestern so zu sagen nicht leer von Personen, die ihre Namen in die dort aufgelegten Besuchlisten ein-

zeichnen. (A. 8.)

Desterreichh. Wien, 27. Februar. Die heutige „Wiener Zeitung“ veröffentlicht die nachstehenden Kaiserlichen Verordnungen und Erlasse über die neue Verfassung der österreichischen Monarchie :

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich 2c. Nachdem Wir in Unserem zur Regelung der ftaatsre{tlichen Verhältnisse der Menarchie am 20. Oktober 1860 erlassenen Diplome, auf Grundlage dex pragmätishen Sanction und kraft Unserer Machtvollkom- menheit, zu Unserer eigenen und so auch zur Richtschnur Unserer gesez- lichen Nachfolger in der Negierung zu beschließen und zu verordnen ge- funden häben , daß das Recht, Gefeße zu geben, abzuändern und aufzu- Hében nur unter Mitwirkung der Landtage, beziehungstveise des Reichs-

raths ausgeübt werten wird, und tn Erwägung , daß dieses Net , um ins Werk geseßt werden zu können, einer bestimmten Ördnung und Form der Ausübung bedarf, erklären verordhen und berkündèn Wir nach Anhörung Unseres Ministèrräthès: 1. Nürcksichttlich- derx Zusaminen- seBung des zur Neihsvertretung berufenen Neichsrathes und’ des ibm in Unserem Diplome“ vom 20. Oktobèr 1860 vdrbehaltenen Nech- tes der Mitwirkung bei der Geseßgebung' genehmigen Wir" dàs bei- liegende Geseß über die Reichshertretung und verleihen ihm hiemit für die Gesainmtheit Unserer Köntgreihe und Länder die Kraft' eines Staats- Grundgeseßes. IL. Jn Bezug auf Unsere Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, so wie auf Ünser Großfürstenthum Siebenbürgen, haben Wir in Absicht auf die Wiederherstellung der früheren Landesverfafsungen im Einklange mit Unserem erwähnten Diplome und innerhalb der in dem- selben festgeseßten Grenzen, mittelst Unserer Handschreiben vom 20. Ofkto- ber 1860 bereits" die geeigneten Verfügungen getroffen. I, Für Unsere Königreiche: Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit den Herzögthümern Auschwiß und Zator und dem Großherzogthume Krakau, Unsere Erzherzogthümer : Oesterreih unter der Enns, und Oesterreich ob der Enns; Unsere Herzogthümer : Krain, Bukowina; Unsere Markgrafschaft : Mähren ; Unfer Herzogthum: Ober- und Nieder-Schlesten ; Unsere Markgrafschaft Jstrien fammt den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisfka und der Stadt Triest mit ihrem“ Gebiete ; und für das Land Vorarlberg finden Wir, um die Rechte und Freiheiten der getreuen Skände dieser Königreiche und Länder nah den Verhältnissen und Bedürfnissen der Gegentvart zu entwickeln, umzubilden, und mit deù Jnteressen der Gesammtmonarchie in Einklang zu bringen, die beiliegendèn Landesotrd- nungen und * Wahlordnungen zu genehmigen und verleihen jeder einzelnen für das betreffende Land die Kraft eines Staats-Grundgeségzes. Jedoch kann, nahdem Wir über die staatsrehtliché Stellung Unseres Königreiches Dalmatien zu Unseren Königreithen Kroatien und Slätoo- nien noch nicht endgültig entschieden babén, die für Unser Königreich Dalmatien erlassene Landesordnung dermal noch nit vollständig in Wirk- samkeit treten. TIV. Um die, mit den Patenten voin 20. Oktober 1860 für Unsere Herzogthümer Steiermark, Kärnthen und Salzburg, dann für Unsere gefürstete Grafschaft Tirol erlassenen Statute mit jenen Béstim- mungen in Einklang zu bringen, welche in den am heutigen Tage von Uns genehmigten Landesordnungen grund\äßlih aufgenommen find{ um den Landesbvertretungen der Eingangs erwähnten Länder jene ausgedehn- teren Befugnisse zu gewähren, die Wir den Vertretern der übrigen Kron- länder zu bewilligen Uns bestimmt gefunden háben; um endlich Unfere unterm 5. Januar 1861 über das Wahlrecht erlassenen Verfügungen auch in Steiermark, Kärnthen, Salzburg und Tirol gleihmäßig zux Ausfüh- rung zu bringen: haben Wir in Erweiterung und Umänderung der be-

reits erlassenen Landesstatute die beiliegenden neuen Landesordnungen für Steiermark, Kärnthen, Salzburg und Tirol zu genehmigen befunden. V. Zudem Wir in Betreff Unseres lombardisch- venetianischen Königreiches Unserem Staatsminister zugleich den Auftrag ertheilen, Uns eine auf gleichen Grundsäßen ruhende Landesverfassung im geeigneten Zeitpunkte vorzulegen, übertragen Wir - mittlerweile den Congregationen des König- reiches, als feiner dermal bestehenden Vertretung, das Recht, die be- ftimmte Zahl von Mitgliedern in den Reichsrath zu entsenden. VI. Nadem theils durch die vorausgängigen Grundgeseße, theils dur die wieder ins Leben gerufenen, theils durch die mitkelst der neuen Grundgeseßze geschaffenen Verfassungen das Fundament der staatsrechtlichen Verhältnisse Unseres Reiches festgestellt, und ins= befonderé die Vertretung Unserer Völker gegliederk, auch ibre Theilnahme an der Gefeßgebung und Verwaltung geordnet is, so: verkünden Wir hiemit diesen ganzen Jnbegriff von Grundgeseßen als die Verfassung Un- seres Néiches, wollen und werden unter dem Schußzé des Allmächtigen diese hiemit feierlich verkündeten und angekobten Normen nicht nur selbst unverbrüchlich' befolgen und halten, sondern verpflichten auch Unsere Nach - folger in der Negierung, sie unverbrühli@ zu befolgen, zu ‘haltén, und dies auch bei ihrer Thronbesteigung in dem darüber zu erlassenden Máni- feste anzügeloben. Wik erklären hiemit auch den festen Entschluß, fie mit all’ Unserer! KaisexliGen ‘Macht gegen jeden Angriff "zu {irmen und dar- auf zu sehen, däß! fie von Jedeemann befolgt und gehalten

werden, VIl. Wir befehlen, daß“ diése& Patent sammt den mittelst

durchschnittlich.

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T S E T L Stei T D R