1861 / 56 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

414

7 ck i: 1 die Reichs - und desselben verkündeten Staats - Grundgeseßzen über L i E iueeitchung in der E pu gie bg g E E i m Haus-, - un s L 7 it das Grundgesd ie de Made rc G Unjeter Lnge bestimmten besonderen Grundgeseßen in de S E und Länder niedergelegt und aufbewahrt werden. ege A e - ?esidenzstadt Wien am sechs und zwanzig]len Fels O I ein und sechszigsten, e in E Zahre. Franz Joseph m. p. 9. af C. 4. “Zur Grundgesez über die Reichsbertre S i A in der Reichrath berufen. Der E steht aus dem Herrenhause und dem Hause, ‘der Abgeproueten. §. 2. Mitglieder des Pal S S UOA, Mitglieder e Prin iserlihen Hauses. §. 2. Eroliche 2 S : N fab A S abrigen ufer jener inländischen, durch ausgepen fen Gutsbesiß hervorragenden UdelSge G e ore" Herrenhauses vermdg is ürde verleiht. /§. 4. Mitglieder des F ) vermö LLE aleWerieübke sind A Erzbischöfe und jene Bischöfe, welchen E Nang zukommt. §. 5. Der Kaiser behält sich vor, ausgezeichnete Viän- ner, welche sich um Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer in das Herrenhaus zu berufen. §. 6. Jn das Haus der Abgeordneten kommen darch Wahl dreihundert dreiundvierzig Mitglieder, und zwar in der sür die eznzelnen Königreiche und Länder auf folgende Urt festgeseßten Zahl: für E Königreich Ungarn fünfundachtzig, für das Königreich Böhmen bvierund- funfzig, für das lombardisch - venctianische Königreich zwanzig, für das Königreich Dalmatien fünf, für das Königreich Kroatien und Slavonien neun, für das Königreich Galizien und Lotomerien mit den Herzogthümern Auschwiß und Zator und dem Großherzogthum Krakau achtunddreißig, für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns achtzehn , l Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns zehn, für das Herzogthum Salz- burg drei, für das Herzogthum Steiermark dreizehn, für das Herzogthum Kärnthen fünf , für das Herzogthum Krain sechs, für das Herzogthum Bukowina fünf, für das Großfürstenthum Siebenbürgen sechSundzwanzig, für die Markgrafschaft Mähren zweiundzwanzig , für das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlefien sechs, für die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg zwölf, für die Markgrafschaft Jstrien sammt der ge- fürsteten Grafschaft Görz und Gradisfa und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete sechs. §. 7. Die für jedes Land festgeseßte Zahl der Mitglieder wird von seinem Landtage durch unmittelbare Wahl entsendet. Die Wahl hat durch absolute Stimmenmehrheit in der Art zu geschehen , daß die nach Maßgabe der Landesordnungen auf bestimmte Gebiete, Städte, Kör- perschaften entfallende Zahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses aus den Landtagsmitgliedern derselben Gebiete, derselben Städte, derselben Körperschaften hervorgehen. Der Kaiser behält sich vor, den Vollzug dex Wahl unmittelbar durch die Gebiete, Städte und Körperschaften anzuordnen, _ wenn ausnahmsweise Verhältnisse eintreten , welche die Beschickung des

Hauses der Abgeordneten durch cinen Landtag nicht zum Vollzuge kommen

lassen. §. 8. Der Kaiser ernennt die Präsidenten und Vicepräsidenten aus den Mitgliedern jedes Hauses. Die übrigen Functionaire hat jedes Haus selbst zu wählen. §. 9. Der Neichsrath wird vom Kaiser alljähr- lich einberufen. §. 10. Der Wirkungskreis des gesammten Reichsrathes umfaßt nach dem Art. Il, des Diploms vom 20. Oktober 1860 alle Gegen- stände der Geseßgebung, welche sih auf Nechte, Pflichten und Juteressen beziehen , die allen Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind. Solche sind namentlich: a) Alle Angelegenheiten, welche sich auf die Art und Weise, so wie auf die Ordnung der Militairpflicht beziehen, b) alle An- gelegenheiten, welche die Negelung des Geld-, Kredits-, Münz- und Zettel- bankwesens, die Zölle und Handelssachen, die Grundsäße des Post-, Eisen- bahn- und Telegraphenwesens betreffen ; e) alle Angelegenheiten der Neichs- Finanzen überhaupt; insbesondere die Voranschläge des Staatshaushaltes, die Prüfung derE taatórehnungsabschlüsse und der Nesultate der Finanzgeba- rung, die Aufnahme neuer Anleihen, die Konvertirung bestehenderStaatsschul- den, die Veräußerung, Umwandlung, Belastung des unbeweglichen Staatsber- mögens, die Erhöhung bestehender und die Einführung neuer Steuern, Abga- ben und Gefälle. Die Steuern, Abgaben und Gefälle werden nach den bestehenden Gesehen cingehoben, in;olange diese nicht verfassungsmäßig geändert werden. Die Staatsschuld ist unter die Kontroie des Neichs- rathes gestellt. §. 11. Gegenstände der Geseßgebung, welche allen König- reichen und Ländern, mit Ausnahme der Länder der ungarischen Krone, gemeinsam sind, gehören nah dem 111, Artikel des Diploms vom 20. Ofk- tober 1860 zum verfassungsmäßigeu Wirkungskreise des Neichsrathes ohne Zuziehung der Mitglieder aus den Ländern der ungarischen Krone. Zu diesem engeren Reichsrathe gehören demnach, mit Aus- nahme der im §. 10 aufgezählten Angelegenheiten, alle Gegenstände der Geseßgebung, welche nicht ausdrücklich durch die Landeéordnungen den einzelnen im engeren Reichsrathe vertretenen Landtagen vorbehalten find. Dasselbe gilt auch rücksihtlich solcher den Landtagen vorbehaltener Gegenstände in dem Falle, wenn die gemeinsame Behandlung von dem betreffende Landtage beantragt wird. Bei vorkommenden Zweifeln rück- sihtlih der Kompetenz des ‘engeren Reichsrathes in gemeinsamen Gesehz- gebungsangelegenheiten gegenüber der Kompetenz eines einzelnen, im en- geren Reichsrathe vertretenen Landtages, entscheidet auf Antrag des en- géren Reichsrathés der Kaiser. §. 12. Geseßesvorschläge gelangen als Negie- rungsborlagen an den Neichsrath. Auch diesem steht das Recht zu, in Gegen- ständen seines Wirkungskreises (§§. 10 und 11) Gesetze vorzuschlagen. Zu allen solchen Gesetzen ist die E ung beider Häuser und die Sanction des Kaisers erforderlih. §. 13. Wenn zur Zeit, als der Reichsrath - nicht versammelt ift, in einem Gegenstande seines Wirkungskreises dringende Maßregeln getroffen werden müssen, ist das Ministerium verpflichtet, dem nächsten Reichsrathe die Gründe und Erfolge der Verfügung darzulegen. §. 14. Zu einem gültigen Beschlusse des gesammten und beziehungsweise des engeren Reichsrathes is in jedem Hause die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlih, Anträge auf Aenderungen in diesem Grund- gesehe erfordern in beiden Häusern eine Mehrheit von wenigstens zwei

Dritteln der Stimmen. §. 15. Die Mitglieder des Hauses der Abgeord- neten haben von ihren Wählern keine Jnstructionen anzunehmen. §. 16. Alle Mitglieder des Reichsrathes haben ihr Stimmrecht persön- lih - auszuüben. §. 17. Die Function der aus einem Lande in das Haus der Abgeordneten entsendeten Mitglieder erlischt mit dem Tage des Zusammentrittes eines neuen Landtages. Sie können wieder in das Abgeordnetenhaus gewählt werden. Wenn ein Mitglied mit Tod abgeht, die persönliche Fähigkeit verliert, oder dauernd verhindert ist, Mitglied des Neichsrathes zu sein, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. §. 18, Die Vertagung des Neichsrathes, #0 wie die Auflösung des Hauses der Abgeordneten erfolgt über Verfügung des Kaisers. Jm Falle der Auflösung wird im Sinne des §. 7 neu ge- wählt. §. 19. Die Minister, Hoffanzler und Chefs der Centralstellen find berechtigt, an allen Berathungen Theil zu nehmen und ihre Vorlagen persönlih oder durch einen Abgeordneten zu vertreten. Sie müssen auf Verlangen jedesmal gehört werden. Das Necht, an der Abstimmung theilzunehmen , haben fie, in so ferne sie Mitglieder eines Hauses sind. §. 20. Die Sißungen beider Häuser des Neichsrathes sind öffentlich. Jedem Hause steht das Necht zu, ausnahmsweise die Oeffent- lichkeit auszuschließen, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens zehn Mitgliedern verlangt und vom Hause nah Entfernung der Zuhörer be- schlossen wird. §. 21. Die näheren Bestimmungen über den Geschäfts- gang, den wechselseitigen und den Außenverkehr beider Häuser werden durch die Geschäftsordnung geregelt. j / ;

Wir, Franz Joseph der Erste u. |. w, Nachdem Wir, beseelt von dem Wunsche, die Landtage aller Unserer Königreiche und Länder an den geseßlih bestimmten Orten, den mittelst Patentes vom heutigen Tage ein- geseßten Reichsrath in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, baldmög- lichst versammelt zu schen, die Landtage Unserer Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien auf Grundlage der genehmigten Bestimmungen bereits einberufen haben, und Uns die Einberufung des siebenbürgischen Landtages auf Grundlage der von Uns über die eingereihten Anträge zu erlassenden Bestimmungen torbehalten, verfügen Wir hiemit, wie folgt : I. Die Landtage von Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit Krafanu, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärn- then, Krain, Bukowina , Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Jstrien, Görz und Gradiska und Triest mit seinem Gebiete sind auf den 6. April 1861*in ibre geseßlichen Versammlungsorte einberufen. 11. Der Reichs- rath ist auf den 29. April 1861 in Unsere Haupt- und Nesidenzstadt Wien einberufen. Gegeben in Unserer Haupt- und Nesidenzstadt Wien am sechóundzwanzigsten Februar im Eintausend achthundert einundsechzigsten, Unserer Reiche im dreizehnten Jahre.

Ein weiteres Kaiserliches Patent verfügt die Auflösung des ständigen und verstärkten Reichsrathes, und die Einseßung eines Staatsrath es.

Das Statut für den Staatsrath lautet. §, 1: Der: Stäats- rath besteht aus einem Präsidenten und mehreren Staatsräthen. §. 2. Der Präsident des Staatsrathes hat den Rang eines Ministers. Er wird den Berathungen des Ministerrathes beigezogen, ohne an der Abstimmung Zheil zu nehmen. §. 3. Der Kaiser ernennt den Staatsraths-Präsidenten und die Staatsräthe. §. 4. Bei der Wabl der Staatsräthe wird auf ausgezeihnete Befähigung und Erfahrung in der Justiz -, Finanzz-, Mili- tair- und politischen Verwaltung, so wie auf genaue Kenntniß der Ver- hältnisse der einzelnen Königreiche und Länder entsprechend Rüksicht ge- nommen. §Y. 5, Der Staatsrath hat im Allgemeinen die Bestimmung, den Kaiser und sein Ministerium mit der Einsicht, den Kenntnissen und der Erfahrung seiner Mitglieder zur Erzielung fester, gereifter und übereinstimmender Grund- säße berathend zu unterstüßen. Jnsbesondere sind Geseßentwürfe, welche zur Vorlage an die Vertretungen des Reiches oder einzelner Länder bestimmt find, oder welche von der Junitiative derselben ausgehend, der Allerhöchsten Sanction unterbreitet werden, desgleichen wichtige normative Verordnungen in Verwaltungs - Angelegenheiten dem Staatsrathe zur Berathung zuzu- weisen. Der Kaiser behält sich vor, das Gutachten des Staatsrathes auch in anderen Angelegenheiten einzuholen. Welcher Wirkungskreis dem Staatsrathe in Bezug auf die Entscheidung bei Kompetenz-Konflikten und in streitigen Angelegenheiten öffentlichen Rechts zusteht, so wie die Be- stimmung der Art und Weise, wie er diese Function auszuüben hat, wird zur Ergänzung dieses Statuts durch ein besonderes Geseß festgestellt.

). 6. Die Aufträge zur Erstattung der Gutachten gelangen an den Staatsraths - Präsidenten entweder auf Befehl des Kaisers oder zufolge Beschlusses des Ministerrathes durch den Präsidenten des lehteren. Der Staatsraths - Präsident ist ermächtigt, ausgezeichnete Persönlichkeiten ohne Unterschied, ob sie ein öffentliches Amt bekleiden oder nicht, den Bera- thungen des Staatsrathes beizuziehen, wenn ihre Kenntnisse, Eiusichten oder Erfahrungen auf die gründliche Entscheidung eines Gegenstandes von Einfluß sein können; §. 7. Der Präsident des Staatsrathes hat mit Nückficht auf den vorigen Artikel die Geschäfte den einzelnen Mitgliedern des Staatsrathes zuzutheilen, die Theilnehmer an der Berathung zu be- stimmen. Ob ein Gutachten von dem ganzen staatsräthlichen Körper oder hon einer Abtheilung desselben zu erstatten ist, hängt nah Beschaffenheit des Gegenstandes von der Entscheidung des Präsidenten ab. Die Gut- achten des Staatsrathes sind von dessen Präfidenten unter Mit- fertigung des Referenten zu. unterzeichnen. §. 8. Sowohl der Staatsrath als auh jedes einzelne Mitglied is in Bezug auf seine Meinungen und Ansichten selbstständig und vollkommen unab- hängig. §. 9. Jeder Minister oder Chef einer Centralstelle, in dessen Wirkungskreis eine Vorlage gehört, worüber im Staatsrathe Berathung gepflogen wird, ist beretigt, an derselben Theil zu nehmen und hat, vom Staatsraths - Präsidenten eingeladen - derselben beizuwohnen. Er ist zu diesem Zwecke- vom Staatsraths-Präsidenten gehörig in Kenntniß zu seßen. Bei der Abstimmung wird seine Meinung nicht mitgezählt. §. 10. Oer Präsident des Staatsrathes hat die Gutachten desselben zur weiteren Ver- fügung entweder unmittelbar an den Kaiser oder an den Präsidenten des

Minifterrathes zu leiten. §. 14, Der Präsident des Ministerrathes fann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder des Staatsrathes zu den bezüglichen

415

Sihungen des Ministerrathes beiziehen. §. 12. Die Bestimmungen über *

die Zahl und den Rang der Staatsräthe} über die Beeidigung und Be- züge derselben und ihres Präsidenten , über das Hilfspersonale und über die Geschäftsbehandlung bleiben einem abgesonderten Erlasse vorbehalten.

Ein Allerböchstes Handschreiben an den Erzherzog Karl Ludwig erneuert die Bestimmung, daß zur Bestreitung des Aufwandes der Lan - desvertretung von Tyrol künftig eine jährlihe Aversualsumme von 000 Fl. Oesterreichischer Währung aus dem Staatsschaße verabfolgt werde.

Folgendes Allerböchste Handschreiben ist an den ungarischen Hof- kanzler gerichtet: Lieber Freiherr von Vay! Indem Jh mit Meinen heutigen Entschließungen die nothwendigen Maßregeln zur Verwirklichung der in Meinem Diplome vom 20. Oktober v. J. aufgestellten Grundsäge erlassen habe; finde Jch gleichzeitig die Feststellung der Art und Weise, wie die Wahl der Abgeordneten zum Reichsrathe in Meinem Königreiche Ungarn, dem Königreiche Kroatien und Slawonien und dem Großfürsten- thume Siebenbürgen zu geschehen habe, der verfassungsmäßigen Regelung durch die Landesgeseße zuzuweisen. Gleichzeitig habe Jch den Neichsrath zur Erledigung dringender, das Wohl aller Länder Meiner Monarchie im Einne des 11. Abschnittes Meines Diplomes vom 20, Oktober 1860 POSOs berührender Angelegenheit für den 29. April l. J. einberufen.

a die endgiltige verfassungsmäßige Feststellung der Art und Weise der Entsendung von Abgeordneten an den Reichérath in Meinem Königreiche Ungarn vielfach dur die Gestaltung der inner: n Verfassungszustände des Landes bedingt ist und in demselben Maße heilsame Erfolge ecinträchtigen Zusammentwirkens mit den übrigen Ländern Meiner Monarchie in Aus- ficht stellt, in welchem fie mit jenen in Einklang gebracht wird, eine ähn- liche Regelung - aber vorauësichtlich längere Zeit in Anspruh nehmen und eingehendere Verhandlungen erheischen dürfte, haben Sie Mir unverzüg- lich Jhre Anträge zu stellen, nah welchen der ungarische Landtag aufzu- fordern sein wird, durch Entsendung von Abgeordneten auch bei der nächsten Reichsrathsversammlung einerseits den Einfluß des Landes auf jene Angelegenbeiten gebührend zu wahren, welche Jch im Sinne des I. Artikels Meines Diplomes vcm 20. Oktober fernerhin nur mit der zweckmäßig geregelten Theilnahme Meiner Völker behaudeln und entschei- den will, ohne daß andererscits die definitive Negelung der Frage über die Art und Weise der Entsendung der ungarischen Abgeordneten an den Neichsrath überstürzt werde. Wien, den 26. Februar 1861.

Franz Joseph mw. p.

Aehnliche Handsckreiben an den Freihexrn v. Kemeény und an den Präsidenten Mazuranic treffen dieselben Verfügungen in Bezug auf das Großfürstenthum Siebenbürgen und die Königreiche Kroatien und Slawonien.

Die „Wiener Zeitung“ bemerkt, daß die Unterfertigung der Allerhöchsten Patente durch den ungarischen Hoffanzler Freiherrn v. Vay nicht stattfinden “konnte, weil er durch Abwe!enheit im Allerhöchsten Dienste verhindert war, den Sclußberathungen bei- zuwohnen , und seine Rückkunft nah Wien durch Krankheit ver- zögert wurde.

Jn einer außerordentlichen Beilage bringt die „W., Z.“ die Landesvorlagen und Wahlvorlagen für die einzelnen Kronländer auf 62 Folio- Seiten.

Belgien. Brüssel, 26. Februar. Jn der heutigen Kammersißung verlas Herr Vervoort einen seitens des Präsi- denten der uiederländishen Kammer, Herrn van Reenen, ihm zuge- gangenen Brief, in welchem der Dank für die im Schooße der diesseitigen Kammer zu Gunsten der holländischen Uebershwemmten veranstaltete Subscription in wärmster Weise ausgesprochen wird. Die Stelle des Briefes, in welcher von der bei diesem Anlaß her- vorgetretenen Sympathie zwischen den beiden Brudervölkern - die Nede ist, wurde mit allseitigem Beifall aufgenommen.

Sroßbritannien und Jrland. London, 26. Fedruar.

Parlaments-Verhandlungen vom 25. Februar. Ober- haus-Sißung. Lord Stratford de Nedcliffe beantragt die Vor- lage der auf die Ereignisse in Syrien bezüglichen Aktenstücke. Jn der Thronrede sagt er würden drei auswärtige Angelegenheiten bon Bedeutung erwähnt der Stand der Dinge in Jtalien, in China und in Syrien. Ueber Jtalien wurde eine sehr umfangreiche Korrespon- denz vorgelegt. Der Ausgang des chinesischen Krieges war für das Land so befriedigend, daß im Allgemeinen “nur gerirge Neugier nah dem noch nicht veröffentlichten Theil der betreffenden Korrespondenz herrscht. Mit Syrien vérhält es sih anders. Das.Parlament bekam dies Jahr kein Aften-

stück darüber zu sehen, sondern {webt seit ses Monaten in Unwissenheit über .

das Thun der Türken oder ihrer Alliirten in Syrien. Dank der Presse, wissen Jhre Lord schaften, daß eine Konferenz über die syrische Occupations- Frage in Paris eröffnet worden ist. Nichts liegt meinen Abfichten ferner, als Jhrer Majestät Negierung in Verlegenheit zu seßen; aber wenn etwa die Konferenz als Einwand gegen die Vorlage gebraucht werden sollte, werde ih die Frage für erlaubt halten, ob man nicht billigerweise zwischen jenen Akten- stücken, die fich auf vergangene Ereignisse beziehen, und denjenigen, die mit der in Paris erôrterten Frage in unmittelbarer Verbindung stehen, unterscheiden darf. Die türkischen Truppen haben, unter der Leitung des intelligenten Kommissarius Fuad Pascha, die Nuhe in Syrien hergestellt, bevor ein ein- ziger französischer Soldat gelandet war. Ein das Leben und Eigenthum vieler Eingebornen betreffendes Gerichtsverfabren hat in Gegenwart der bon den Alliirten ernannten Agenten, und nicht ohne ernste Verantwort- lichkeit von ihrer Seite, stattgefunden. Der Staatssccretair des Auswär- tigen hat überdies vor einem halben Jahre cinen Bevollmächtigten nach Syrien gesandt, der wenig diplomatische Erfahrung besißt und wichtige Pflichten zu erfüllen hat. _ Da ih Lord Jufferin persönlich zu kennen die Ehre habe, “so traue ich ihm die vollste Befähigung zur Erfüllung seiner Aufgabe zu, und das Wenige, was mir über sein Verhalten bekannt ge-

worden ist, bestärkt mich in meiner Ansicht. Aber es gebührt si, das

Parlament zur Beurtheilung seiner Amtsführung in Stand zu seten. Nech wichtiger ist es, daß wir mit dem Auftreten des Sultans und seiner Regierung bekannt gemacht werden. Die Lage und die Zukunft Syriens können für Eng- land nie ein Gegenstand der Gleicbgültigfeit sein. Jh brauche nur zu erwähnen, daß Syrien von den Sachverständigen als Schlüssel Aegyptens angesehen wird. Auch unser Handel mit Syrien is nicht unerheblich. Man vergesfe auch nit, daß unsere Nachbarn Ansprüche haben, die, wenn auch ohne starke rechtl'che Begründung, in Folge alter Ueberliefe- rungen große Macht über ihre Gefühle: haben, und solche Empfindungen arten bekanntli nur zu leiht in ehrgeizige Regungen aus, die oem Frieden der Staaten und dem Gleichgewicht der Macht Gefahr droben. Endlich hat Syrien als die Wi: ge unserer Neligion und Literatur hohe Ansprüche auf unsere Sympathieen. Jch für mein Theil wäre erfreut, wenn die Occupation Syriens mit dem Ablaufen der vertragsmäßig festgeseßten Frist abliefe. Nicht, daß ich, ohne überwiegende Gründe, irgend ein Mißtrauen g-gen die Macht hegen mag, deren Truppen im Namen der Allianz handeln. Aber man ist es der Unabhängigkeit des Sultans und in mancher Hin- sicht auch den Gefühlen des Landes sclber schuldig, die Beseßung nicht länger, als die strengste Nothwendigkeit es erfordert, fortdauern zu lassen. Zugleich müßten, wenn der Schuß einer alliirten Macht entfernt wird, andere und weniger zweifelhafte Sicherheiten für die Aufrechterhaltung des Friedens erlangt werden. Die Bewohner des Libanon sind berech- tigt, eine unabhängige Verwaltung zu verlangen. Unglücklicherweise seßen sie sich durch ihre Blutrache und ihre Neligionsstreitigkeiten der häufigen Zerrüttung aus, und in bielen Bezirken leben die feindlichen Bevölkerungen so durch einander gemengt, daß die Handhabung der Justiz dadurch erschwert wird. Die Lösung 1st unter diesen Umständen keine leichte, und es unterliegt sogar dem Zweifel, ob man das Problem durch eine gezwungene Tren = nung der streitenden Racen lösen könnte. Jch selbst glaube, Jhrer Majestät Negierung sollte das Uebel als ein nicht blos órtliches, sondern als natürlichen Ausfluß jener Schwächen ansehen, welche die Kraft des türki- schen Reiches seit Jahrhunderten unterwühlt und ganz Europa, besonders aber d.in mit der Türkei in so enger Verbindung stehenden England, o häufige Sorge und Gefahr bereitet haben. Durch den lebten Friedens- vertrag haben wir zum ersten Mal eine bestimmte Garantie für die Jntegrität und Unabhängigkeit der Türkei übernommen. Wenn England je in die Lage käme, sein Ebrenwort in dieser Be- ziebung lösen zu müssen, so hätte es sich offenbar den Wagnissen und Opfern des Krimkrieges von Neuem zu upterztehen, und in unsern Zeiten, wo die Veränderungen so rasch kommen und immer neue internationale Prinzipien auftauchen, {webt die Gefahr, die vor cinigen Jahren als cine blos eventuelle oder gar“ blos spekulative angé- sehen werden mochte, gerade über unsern Häupten und droht obne Vor- vort oder Mahnung auf uns hberabzustürzen, Jch bedauere um so mehr, daß von Seiten Eu ropa's und sogar Englands cine gewisse kalte Gleich- giltigkeit gegen die Gefahr vorhanden scheint, als ‘der Zauber des Sul- tanats noch voller Lebenskraft ist, und weil der gegenwärtige Sultan selbs reformfreundlich ist und unlängst sehr viel von seinen Privatinteressen den Jn- teressen des Staats zum Opfer brachte, während das Neich, ungeachtet all sei- nerSchwächen und Gebrechen, noch immer die Kraft besigt, örtliche Unruhen zu unterdrüdcken und die Fähigkeit, seine Einnahmen zu verbessern. ' Daß die türkische Negierung eines freundlichen Druckes von Außen bedarf, um den gerechten Erwartungen Europas nachzukommen , ist kaum in Ubrede zu stellen. Jn der That ist dieser Druck längst gelegentlih. in Anwendung gebracht worden, und zwar mit der Zustimmung des Sultans, der zwischen der cigennüßigen Einmischung einer einzelnen Macht und ‘den noch so drin- genden Ratbschlägen der Hand in Hand gehenden Hauptvertreter Europa's zu unterscheiden weiß. Die Unterzeichner des Vertrages von 1856 haben gewiß ein Necht, die Pforte aufzufordern , daß sie die vom Sultan pro- flamirten Reformen nun ohne weitern Verzug in Kraft scßen möge. Eine Gelegenheit dazu liegt in den Ereignissen Syriens, Lord Wodehouse erwidert, daß die verschiedenen Theile der Korrespondenz über Syrien un- trennbar zusammenhängen , so daß eine fragmentarische Vorlage unmög- lih wäre; die vollständige Vorlage sei jeßt unstatthaft und werde erfol- gen, sobald die schwebenden Diskussionen zum Abschluß gelangt sein würden. Zur Charakteristik der im | Libanon herrschenden Nacen- und Neligionsfeindschaft - erwähnt er, daß die Maroniten die ausschließliche Beseßung eines Bezirks durch französishe Truppen dazu benußten, 156 Orusen, darunter 25 Weibe® und 86 Kinder, niederzumeteln; ferner, daß die christlihen Bischöfe von der türkischen Re- gierung die Hinrichtung von 4000 Drusen verlangten, und auf die Wei- gerung der Pforte die Zahl auf 1200 ermäßigten, welche sie .als die an- geblich Schuldigsten namhaft machten. Als aber die türkischen Bevoll- mächtigten verlangten, daß die Zeugen- gegen die Angeklagten auftreten sollten, erklärten die Maroniten, Aussagen und Beweise seien gar nicht nôthig. Da die Konferenz noch zu keiner Entscheidung gelangt sei, so werde der edle Lord, hoffentlih nicht auf seiner Motion bestehen. Lord Stratford de RNedeliffe zieht seine Motion zurück.

- Unterhaus-Sißung. Edw. James fragt den Staatssecretair des Auswärtigen, ob auf der Pariser Konferenz beschlossen worden sei, die Occupation Syriens durch französische Truppen über die bestimmte Frist und auf wie lange auszudehnen? Und ob der Vertreter der Pforte gegen die Verlängerung protestirt habe? Lord John Nussell: Es ist nicht beschlossen worden , die Beseßung zu verlängern. Jch kann daher auh nicht sagen, auf wie lange fie ausgedehnt werden soll. Der Ver- treter der Pforte hat keinen Protest erhoben, aber ih will in wenigen Worten angeben, was vorgegangen ist. Der Vertreter der Pforte erklärte im Kongreß, daß nach der Ansicht der Negierung des Sultans eine Ver- längerung der fremden Occupation unnöthig sein würde. Er sagte aber auch, daß er, wenn die europäishen Mächte für die Verlängerung der Occupationsfrist sein sollten, die Sache zur Kenntniß seiner Regierung bringen werde. Es ist zu keiner Entschließung in Bezug auf diese- Er= klärung gekommen, sondern es ist über den Gegenstand an die verschiede- nen betheiligten Regierungen Bericht abgestattet worden, Die Bilk