1861 / 57 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1a der Verfassungs-Urkunde selbst, namentli nah den Artikeln 4, e 14 e zu beurtheilen ist. Zu welchen e en Juden bisher noch verschlossen gewesenen Kategorieen von Aemtern ñe in Gemäßheit dieses Grundsaßzes fünftig zuzulassen, Wed je nach Anlaß und Bedürfniß näher erwogen werden. Ler Cirkfular-

inisteri Ür L )e offentliche Arbeiten Frlaß- der Ministerien für Handel, Gewéerbe und össent Ae die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 6. Oftober

ó C (C »ckpP - Fp ck 185 : je bei der Zulassung zum Feldmesjer - Sxamen 1852, betreffend die enl F 1A außer Kraft geseht

jüdishen Eleven zu machende

worden, 1 10 R F i f der jüdischen Eidesleistung ist die. In Bezug auf die Reform der ] [ch v SlSaliBtas

“L,

Staatsregierung nit d über die legislati 8 eschäftigt. | / y a e E iedung des civilrechtlichen Effekts der jüdisch - synagogalen Trauung. ist zur Berücksichtigung nicht geeig: net, da die bezüglichen Vorschriften des Gesezes dan 23, Juli 1847, welche nur der bor dem Richter erfolgenden Eheschließung jüdischer Brautpaare den bürgerlichen Rechts - Effekt beilegen, als der Verfassung nicht widersprehend in fortdauernder Gültigkeit stehen und zu ihrer UAbäuderung um so weniger geschritten werden fann, als sich ihre Zweckdienlihkeit und Unéentbehrlichkeit be- s dle gewünschte Berücksichtigung einzelner jüdischer Feier- tage bei Strafgefangenen jüdischen Glaubens und die Uebertragung der Seelsorge úber lehtere an jüdische Religionslehrer betrifft , so ist kein Bedenken gefunden worden, der wegen der Oster - Festtage bereits bestehenden reglementariscben Bestimmung eine weitere Aus- dehnung auf das jüdische Neujahrs - und das VersöhnungSfe| dur die Verfügung vom 25. Juli v. J. zu geben, Nech weniger waltet ein Austand ob, zu gestatteu, daß die júdischen S trafgefan- genen überall, wo sich Gelegenheit dazu findet, unter die Obhut eines jüdischen Religionslehrers gestellt und dem leßteren die Lel- tung der gemeinschaftlichen Andachts-Uebungen der jüdischen Sträf- linge, nah Umständen auch seelsorgerische Besprechungen mit den- selben frei gelassen werden, N 7 S Auch in dieser Beziehung sind die erforderlichen Einleitungen getroffen worden. Uebrigens wird bemerkt, daß son bisher da, wo ein jüdischer Religionslehrer sich am Orte befand und sich zur Uebernahme der Seelsorge über die jüdischen Sträflinge bereit er- flärte, die Erlaubniß hierzu bereitwillig ertheilt worden A Dagegen is der Antrag auf Befreiung der jüdischen Nabbiner

und Kantoren von Kommunal-Abgaben zur Gewährung nicht ge- eignet. Die Begünstigungen, deren Ausdehnung auf die jüdischen Kultusbeamten gefordert wird, sind durch spezielle geseßliche Be- stimmungen nur den Staatsbeamten, beziehentlich den Geistlichen, Lehrern und Kirchendienern der Landeskirchen bewilligt. Zu diesen Kategorieen gehören die jüdischen Kultusbeamten nicht, sie haben daher keinen geseßlichen Anspruch auf gleiche Borrebte und es fann ein solcher namentlich auch aus dem Artikel 12 der Verfassungs- Urfunde nicht hergeleitet werden, da es sich hierbei niht um all- gemeine bürgerliche oder staatsbürgerlihe Rechte handelt. |

Wenn ferner der Antrag gestellt wird, den die christliche Er- ziehung uneheliher, mit christlihen Vätern erzeugter Kinder jüdi- \cher Mütter anordnenden §. 643 Tit. 2 Th. 11. Allgemeinen Land- rechts aufzuheben , so hat si zwar hierfür ein dringendes praftis {es Bedürfniß noch nicht herausgestellt, da nur in sehr vereinzelten Fällen die Anwendung der gedachten Vorschrift zu Beschwerden ge- führt hat. Jundessen: wird die gewünschte Abänderung bei geeigneter Veranlassung in náhere Erwägung gezogen werden.

_ Was den Antrag auf Ausbildung. jüdischer Lehrer in den staatlichen Seminarien betrifft, so wird bemerkt, daß schon jeßt nah den bestehenden Bestimmungen jüdishe Schulamts - Aspiranten als Hospitanten zu dem Unterricht der Schullehrer - Seminarien , - und wenn fie den vorgeschriebenen Kursus abfolviren, au zu den Nbi- turienten - Prüfungen der Seminarien zugelassen werden können, Uebrigens steht die Errichtung besonderer jüdischer Seminarien den Zuden frei, und wird die thunlihe Förderung solcher Anstalten von Staatswegen nach wie vor nicht versagt werden.

Dem Antrage endlih auf weitere legislative Ausführung des §. 62 des Geseßes vom 23, Juli 1847, betreffend die Religions- Unterrichts-Einrichtungen in Synagogen-Gemeinden, mittelst Neges- Tung einer Zwangstheilnahme an diesen Einrichtungen kann eben- falls nicht fskattgegeben werden, da ein gesetzlicher Ukt der bean- tragten Art einen nach Art, 15 der Verfassungs - Urkunde unzu- läffigen Eingriff des Staats in die innern Angelegenheiten der jüdischen Religions - Genossenschaften in sih {ließen würde,

Es bleibt dem Vorstande der Synagogen-Gemeinde überlassen, den gegenwärtigen Bescheid den übrigen Synagogen - Vorständen, welche die Petition mit unterzeicbnet haben, mitzutheilen.

Berlin, den 13. November 1860.

Der Justiz- Der Minister der geistlichen 2c. Der Minister des

Minister, Angelegenheiten. Jnnern. Ea von Bethmann-Hollweg. Graf vonSchwerin,

n den Vorstand der Synagogen-Gemeinde zu N.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Erkenntniß des Königlichen Nevtfions -: Kolle-

giums für Landes-Kultur-Sachen vom 4, Augusft

{860 betreffend die Ablösung der auf fiska-

lishen Grundstücen für Kirchen und Schulen ha f- tenden fixirten Holzabgaben.

Jn Sachen des Fiskus, vertreten dur die Königliche Negie- rung zu N., Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten, Provokanten und Appellanten, wider die Vertreter der Hof- und Schloßprediger-Stelle, der _deutsch-reformirten Prediger- und Cantor-S tellen, der französis reformirten Prediger-Stelle und der Rektoren - Stellen der französisch - reformirten Knaben- und Mädchen-Schulen zu S, Konsistorial-Rath Dr. N. und Genossen, Provokaten und Appellaten, hat das Königliche Nevisions - Kolle- gium für Landes-Kultur-Sachen in seiner Sizung vom 4. August 1860, an welcer Theil genommen haben 2c, 2c. auf den schriftlichen Vortrag zweier Referenten den Alten gemäß für Recht erkannt: daß das Erkenntniß der Königlichen General-Kommission für Pom- inern vom 21, Februar 160 zu bestätigen und die Kosten der Appellation dem Fiskus aufzuerlegen, die UrtelSgebühren aber außer Ansatz zu lassen, Von Rechts Wegen.

Gx Un de

Die oben bezeichneten Geistlichen und Kirchenbeamten zu S. beziehen alljährlich ein bestimmtes Brennholz - Deputat von zusammen 66 Klafter Erlen- und Kiefern-Holz aus der Königlichen Forst. i E

Diese Deputate wurden in früherer Zeit unentgeltlich aus der Forst bis zur Wasser - Ablage bei Z. von den Amtsunterthanen zu Z. geschafft und gegen cine durch die Berechtigten zu zablende Vergütung von 9 Sgr. pro Klafter von den Scbiffern zu Z. zu Wasser nach S. gefübrt und hier an die Empfänger abgeliefert. : A :

Gegenwärtig wird die Anfuhr in der Art bewirkt, daß die Domais- nen - Verwaltung dieselbe aus der Forst nach der Ablage tim Wege der Minuslicitation verdingt und bezahlt und das Domainen - Amt auch den Schiff.r engagirt, welcher den Wasser-Transport von der Ablage nach S. übernimmt. / E

Der «iskus, vertreten durch die Königliche Negierung zu N, Abthei- lung für direkte Steuern, Domainen und Forsten, provocirte am 2. Juli 1859 auf die Ablösung der vorgedachten Anfuhrdtenste nach den Bestim- mungen des §. 3 des Gefeßes vom 15. April 1857. : E

Die Provokaten wendeten ein, daß die zur Ablösung gestellten Dienste nach §. 2 des Geseßes vom 15. April 1857 unablöslich seien, die citirte Geseßesstelle bestimme, - daß feste Leistungen an Holz- und Brennmaterial, so weit dieselben geistlichen und Schul-Jnstituten zustehen, in bisberiger Weise fortentrichtet werden sollten. : / :

Die Fuhren zur Herbeischaffung des Brennmaterials, mögen dieselben zu Land oder Wasser verrichtet werden, ständen mit der Leistung felb\t in untrennbarer Verbindung, da derselbe Verpflichtete, welcher das Brenns- material. liefere, au die Fuhren besorgen müsse. E nO

Hieraus folge, daß auch die Anfuhrdienste als zu den Holzlieferungen gehörig in der bisherigen Weise fortgeleistet werden müßten und unablös- bar seien.

Der Fiskus entgegnete hierauf, daß in älterer Zeit Holzabgabe und Anfuhrdienst streng gesondert, und beide von verschiedenen Verpflichteten geleistet worden seien, nämlich die Holzlieferung von der Forstverwaltung, der Transport desselben an die Ablage bei Z. tvon den Amtsunterthanuen, dex Wasser-Transport von Z. na S. von den Schiffern in Z. Hieraus gehe hervor, daß in älterer Zeit drei Verpflichtete bestanden hätten. Wenn gegenwärtig die Anfuhrdienste zu Wasser und zu Lande von der Domainen - Verwaltung geleistet resp. bezahlt würden, so existirten do mmer noch zwei Verpflichtete, der Forst-Fiskus und der Domainen-Fiskus.

Die Königliche General - Kommission für Pommern erkannte unterm 21. Februar 1860; daß Provokantin mit dem Antrage, die Fuhrdienste, welche erforderlich sind, um das den Probokaten zustehende Deputatholz anzufahren, nah den Bestimmungen des §. 3 des Geseßes vom 15. April 1857 abzulösen, unter Verurtheilung in die Kosten abzuweisen. Jn den Gründen wurde bemerkt, der §. 2 des Gesehes vom 15. April 1857 be- ftimme:

Feste Abgaben in Körnern, so wie feste Leistungen an Holz und Brenn- material werden in der bisherigen Weise fortentrichtet. L

Jm vorliegenden Falle bestehe die Leistung des Fiskus nicht allein in der Anweisung des Holzes, sondern auch in dessen Anfuhr, mithin fei au diese in bisheriger Weise fortzuseßen. Fiskus sei zwar der Ansicht, daß

den Berechtigten zwei Verpflichtete gegenüber ständen, nämlich der Forst- Fiskus, der das Holz hergebe, und der Domainen-Fiskus, der dessen An- fuhr auszuführen habe, daß daher zwar die Abgabe an Holz unverändert bleibe, der Domainen- Fiskus aber wohl befugt sei, auf die Ablösung der Anfuhrdienste nach den Bestimmungen des § 3 des Geseßes vom löten April 1857 zu provociren, diese Ansicht sei abex nicht gerechtfertigt, denn der Forst-Fiskus und der Domainen-Fiskus seien wie alle übrigen fiska- lischen Stationen nur Ausflüsse einer und derseiben Gewalt, nämlich der des Fiskus, und die Uebertragung der Ausübung dieser Gewalt an ber* {iedene Stationen sei nur eine Verwaltungs-Maßregel. : i

Gegen dies Erkenntniß hat Fiskus die Appellation eingelegt. Bel den Förmlichkeiten ist Nichts zu erinnern, in der Sache selbst war daë exste Erkenntniß zu bestätigen. Der Fiskus hat in zweiter Jnstanz unter

Bezugnahme auf die Gründe des ersten Nichters ausgeführt, der Domainen* Fiskus und der Forst-Fiskus kämen hier gar nicht als fiskalische Stati0°

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nen in Betracht, sondern es bandle sich im vorliegenden Falle um zwei objektiv ganz verschiedene Verpflichtungen, nämli 1) von den Verpflichtungen des Forst - Eigenthümers , Holz - Deputate berzugeben, und 2) von der Verpflichtung der Amtsunterthanen und der Sthiffer zu Z., Fuhren zu leisten. | N Selbst wenn man die leßteren als einen Ausfluß der Gutsherrlichkeit ansehe, so sei dieses Rehtsverhältniß ein von dem Forst-Eigenthümer ganz verschiedenes. Der Umstand, daß der Domainen-Fiskus die Dienñe über- nommen , stehe mit dem fiskalischen Eigenthume an der Forft in keiner inneren Verbindung, vi.lmehr blieben die Verpflichtungen zur Hergabe des Holzes einerseits und zur Anfuhr desselben andererseits individuelle, aus verschiedenen Rechtsverhältnissen herstammende Verpflichtungen, welche troß der Einheit der fiskalischen Verwaltung nicht unter einen rechtlichen Gesicht8punft zusammengefaßt werden fönnten.

Dienste der geistlichen Jnstitute unterliegen aber der allgemeinen Negel der Ablösbarkeit, nur für feste Abgaben an Körnern, Holz und Brennmaterial sei ein Ausnahmegeset.

Diese Auéführung ftüzt sich wesentlih darauf, daß hier zwei ver- schiedene Leistungen oder Verpflichtungen vorliegen, nämlich die vom Ap- pellanten bezeichneten, die Verpflichtung, die Holz - Deputate herzugeben, und die Vervflichtung, dieselben für die Verpflichteten nah S. heranzu- zuschaffen. Wenn der Fiskus zum Beweise seiner Behauptung, daß nur die erstere nach §. 2 des Gesetzes vom 15. April 1857 nicht adlósbar fei, die legtere aber der Ablösung unterliege, sih auf den in den stenographi- \{hen Berichten des “Hauses der Abgeordneten enthaltenen Bericht der Agrar- FTommission bezieht, wonach ein Amendement zum Y. 2, binter dem Worte Brennmaterial einzuschalten: ferner die den Geistlichen zustehenden Filial-, Amts- und Holzfuhren, abgelehnt worden, weil der Uebelstand, daß es den Geistlichen zuweilen unmöglich sein könnte, fich nach erfolgter Ablösung selbst für \ckweres G ld die nöthigen Fuhren zu verschaffen, eine “Abweichung von der allgemeinen Regel nicht zu rechtfertigen ver- möchte, fo ist hier offenbar auch vorausgeseßt worden, daß die Berbind- lichkeit zur Leistung der bezeichneten Fuhren eine selbstständige Natur hat.

Daß im vorliegenden Falle aber zwei verschiedene und von einander zu trennende Leistungen oder Verpflichtungen vorhanden find, hat vom Fisfus nicht nachgewiesen werden können.

Die Provokaten haben unter Bezugnahme auf die Kammer - Akten behauptet, der Landesherr habe in früheren Zeiten das zur Heizung für die ländesherrlihen Kollegien auf dem S.er Schlosse erforderliche Holz, das sogenannte Kollegienholz, sowohl als das verschiedeneu seiner welt- lichen und geistlichen Beamten, darunter den Jnhadbern der provokatischen Amtsstellen, zur Deckung ihrer Bedürfnisse an Brennmaterial zugeficherte Holz aus der Z.ec Forst entnehmen und durch die seiner Gutsunterthänig- feit unterworfenen Bauern und Schiffer des Amtes Z. zur Ablieferung an die Berechtigten heranschaffen ‘lassen. Es sei dies den Provokaten gegenüber eine Folge davon gewesen, daß dem Landesherrn die Besoldung seines Hof - und Schloßpredigers und der reformirten geistlichen Stellen- Juhaber zu S. obgelegen habe. Der Fiskus hat selbst über den Ent- \stehungsgrund der Holzlieferungen und Holzfuhren feine Anführungen gemacht, und. sich nux damit begnügt, die vorstehenden Angaben der Pro- vokaten zu bezweifeln, indem er bemerkt, wenn es auch erklärlich sei, daß der Landesberr seinen Schloß- und deutsch - reformirten Prediger, welcher ebenfalls den Titel Hofprediger führe, salarirt habe, fo liege doch kein rechtlicher Grund vor, eine gleiche Verpflichtung in Bezug auf die fran- zölsch-reformirte Pfarre anzunehmen, deren Entstehung späteren Alters sei.

Ferner hat er bestritten, daß die Schiffer, welche zur Holzanfuhr vers pflichtet gewesen, Gutsunterthanen des F.skus gewesen seien und dies nur bei den Bauern zugestanden, auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Schiffer cine Vergütung von 5 Sgr. pro Klafter als Gegenleistung für den Wasser Transport von den Berechtigten erhalten hätten.

Diesen Umständen, welche dafür zeugen sollten, daß die Heranschaf- fung des Holzes eine selbstständige, den Bauern und Schiffern obgelegene und von denselben nur später durch den Fiskus übernommene Leistung gewesen sei, steht aber entgegen, daß, wie vom Fiskus zugestanden werden mußte, als die Schiffer zu Ende des vorigen Jahrhunderts sich wieder- holentlich über zu geringe Vergütung für die Anfuhr des Holzes beschwer- ten, fie aus fiskalischen Fonds beträchtliche Mehrvergütungen erhalten haben, daß die Bauern und Schiffer des Amtes Z. unwidersprochen in keinem Subjections-Verhältnisse zu den provokatischen Jnstituten jemals g standen, und daß auch niemals ein Parochialnexus stattgefunden hat, deaß endlih, wie vom Fiskus ebenfalls zugestanden worden ist , - die Be- rechtigten dem Fiskus über die Ablieferung des Holzes stets exst dann quittirt haben, wenn dasselbe in S. an -fie abgeliefert worden ist.

Ob nun auch in früheren Erkenntntssen vom 5. Dezember 1789 und 16. Oktober 1790, wie die Provokaten behaupteten, die Vergütung von 9 Sgr. an die Schiffer pro Klafter ausdrücklih als Douceur bezeichnet wird, ist unerheblich, die vorgedachten Umstände machen es {hon jezt im boben Grade wahrscheinlich, daß die Bauern und Schiffer früherhin nur im Auftrage des Fiskus die Holz-Deputate an die Bexechtigten herange- führt haben, und daß diese Holzanfuhr keine selbstständige, sondern vbiel- mehr eine mit der Holzlieferung zusammenhängende Leistung gewesen ist. Wenn aber hiernach dem Fiskus der Beweis nicht gelungen ist, daß im vorliegenden Falle zwei verschiedene und von einander zu trennende Leistun- gen oder Verpflichtungen vorhanden sind, so ist auch die Auslegung, welche die Probvokaten und der erste Nichter dem §. 2 des Geseßes vom 1dten April 1857 gegeben haben, ganz natürlih und richtig. Es heißt dort:

Feste Abgaben in Körnern, so wie feste Leistungen an Holz und Brenn- material werden in der bisherigen Weise fortentrichtet, und dies fann nach deu eben angegebenen Umständen des vorliegenden Falls nux so viel bedeuten, daß der Fiskus auch ferner nicht allein die Holz-Deputate hergeben, sondern fie auch in Zukunft nicht im Walde oder an der Ablage, sondern in S._selbst an die Bexechtigten abliefern- muß,

Antrag des Fiskus, sondern nur im Wege der freie ini Betheiligten abgelöst werden kann 2c. 4 ien C gEa der Berlin, den 4. August 1860. Revisions - Kollegium für Landes - Kultur - Sachen. Wendland. ,

Justiz: Ministerium.

Der bisherige Kreisrihter Burchard in Spandau is zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgeriht in Berlin und zuglei zum Notar im Departement des Kammergerichts mit Anweisung semes Wohnsißes in Charlottenburg ernannt worden.

De ichtamtliches.

__ Preußen. Berlin, 1. März. Seine. Majestät der König nahmen heute die Vorträge der Staats-Minister von Auerswald und Freiherrn von Schleiniß so wie des mit der in- terimistishen Leitung des Ministeriums des Königlichen Hauses be- auftragten Wirklichen Geh, Ober-Finanz-Raths von Obstfelder und des Polizei- Präsidenten von Zedliß entgegen. Demnächst geruhten Se. Majestät sich von den Commandeuren des Regiments Garde- du Corps, des 1. Garde-Regiments und des Garde-Artillerie-Re- giments, fo wie von den beiden Chefs der Leib - Compagnieen der zwet erstgenannten Regimenter die monatlichen Rapporte überreichen zu lassen und empfingen im Beisein des Kommandanten die Mel- dungen des General-Lieutenants v. Putikammer, der Genexal-Majore ¿Freiherrn von der Golz und Freiherrn von Czettriz und Neuhaus, des Obersten Hann von Weyhern, Commandeurs der 7ten Kavallerie- Brigade, des Oberstlieutenants von Schön, Commandeurs des West- preußisben Kürassier-Regiments (Nr. 5), des Oberstlieutenants von- Below, Commandeurs des Rheinischen Kürassier-Regiments (Nr. 8), des Majors von Stangen, Direktors der Militair-Reitshule, des Majors von Kleist, Commandeurs des Pommerschen Ulanen - Regi- ments (Nr. 4) und mehrerer anderer Offiziere. Um 1 Uhr be- gaben fich Seine Majestät mit Jhrer Majestät der Königin zux Gratulation zu Jhrer Königlichen Hoheit der Frau Landgráäfin von Helfen.

Den Kammerherrndienst bei Jhrer Majestät der Kö- nigin haben für die nächste Zeit der Königliche Kammerherr Graf Carl Pourtalès und der Königliche Kammerherr von Friesen von heute ab angetreten,

Mecklenburg. Schwerin, 28. Februar. Der Geburts- tag Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs Friedrich Franz ist heute als ein Fest- und Freudentag des ganzen Landes begangen worden. Se. Hoheit der Herzog Wilhelm ift heute Morgen von Brandenburg hier eingetroffen. Ebenso haben sich zur Gratulation zahlreihe Deputationen hier eingefunden, worunter eine des Königlich preußischen 24. Jnfanterie - Regiments und eine des 60. Königlich hannoverschen Jnfanterie-Regiments , deren Jn- h ber Se. Königliche Hoheit der Großherzog ist. (Medckl. Ztg.)

Sachsen. Dresden, 28. Februar. Die Erste Kammer hat in ihrer heutigen Sitzung die zum Gewerbegeseß gehörigen Gesetzentwürfe, die Entschädigung für den Wegfall gewisser Ver- bietungsrechte und die Errichtung von Gewerbegerichten betreffend, berathen und dieselben in wesentlicher Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer angenommen. Die Zweite Kammer ertheilte den im vorigen Jahre zur Verhütung der Rinderpest ergriffenen Maßregeln die nachträgliche Genehmigung, beschloß jedoch, den für die Zukunft berechneten Geseßentwürfen gegenüber, gemäß dem im Vorberichte der Deputa- tion enthaltenen- Antrage, gegen 2 Stimmen, fich gegen die Regierung dahin zu äußern, daß von Errichtung einer Zwangsversicherungs- anstalt gegen Rinderpest und- Lungenseuche abzusehen, für die an der Rinderpest gefallenen oder vorsiht8weise getödteten Thiere, die Beobachtung der geseßlichen Vorschriften vorausseht, aus der Staat8- kasse Entschädigung gewährt werden möge, und nahm scließlich ein- stimmig einen vom Abg. Gehe am Ende der dreistündigen Debatte gestell- ten Antrag an, worin die Regierung ersucht wird, fich mit anderu Staaten. zu gemeinsamen Maßregeln wider Rinderpest und Lungenseuche zu. vereinigen und hierüber der nächsten Ständeversammlung Mitthei= [ung zu machen, Vorgestern trat die Kommission zu Bera= thung einer bürgerlichen Prozeß-Ordnung ür daF Königreih Sachsen zusammen. Es liegt ihr ein vom Refe- renten, Geh. Rath Dr. Marschner, gefertigter Entwurf vor. Auch die thüringischen säcbfishen Herzogthümer haben sich bei den Bera- thungen betheiligt. Der Staatsminister der Justiz, De, von Behr, erschien bei der erwähnten ersten Sißung -der Kommission, begrüßte sie herzlih Und machte derselben über das, was durch die Regie- rung hinsichtlich einer allgemeinen deutschen Prozeßgeseßgebung. fei

daß also die Verpflichtung des Fiskus zur Hergabe der Holz-Deputate und Ablieferung derselben in S. nach H. 4, a. a- O, nicht auf den einseitigen

Oktober 1860 verhandelt ward, nähere“ Mittheilung. (Dr, J)