1861 / 61 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verfügung vom 18. Dezember 1860 betref fénd das Dispenfiren von Medikamenten aus ärzt- Lichen Dispensir-Austalten.

Die Verpflichtung, welche in Gemäßheit der Allerhö(hsten Ordre vom 5. Oktober 1846 (Ges.-Sammlung ‘S. 509) den Apo- thekern obliegt, Präparate , welche sie selbst zu bereiten behindert

find, aus einer andern inländischen Apotheke zu entnehmen,

gilt auch für jede Dispensir- Anstalt, namentlih auch für eine solche, welche von einem präktischen Arzte verwaltet wird, und muß in diesèm Falle um so strenger aufrecht erhalten werden, als der Arzt für die Aechtheit und Reinheit der Arzneistoffe niht verantwortlich gemacht werden kann, E

Die diesem Grundsaß entgegenstehende Ansicht der Königlichen Regierung is daher nicht zutreffend und fann in dem allegirten Réskripte vom 2. August 1839 (Annal, S. 720) um so weniger Unterstühung finden, als dasselbe si auf einen hiervon ganz ver- {iedenen Gegenstand, nämlich den Arzneidebit der homöopatischen Vereins-Apotheke zu N. bezieht.

Berlin, den 18, Dezember 1860.

Der Minifter der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N,

Das lateinische und das deutsche Verzeichniß der Vorlesungen der hiesigen Universität für das Sommer- Semester 1561 , welche am 415. April beginnen, is von heute bei dem Kastellan und Pedell Rieß im Universitätsgebäude, ersteres für 25, leßteres für 2 Sil- bergroschen zu haben.

Berlin, den 4. März 1561.

Der Rektor der Universität, Tw esten.

Minutjteriun des Innern.

Verfügung vom 6. Dezember 1860 betreffend die Bekleidung der aus den Gericht8gefängnissen nach den Straf- und Besserungs-Anstalten behufs Abhbüßung der Nachhaft zu tran®Sportirenden Landstreicher, Bettler 2c.

Allg. Verfügung vom 3. März 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 75, S. 9569).

Jn dex anliegenden Vorstellung vom ‘12. v. M. beschwert sich die Landesdeputation des Markgrafthums Niederlausiz darüber, daß hinsihtlih der aus den Gerihts-Gefänguissen nah der Straf- und Besserungs - Anstalt in N, behufs Abbüßung der Nachhaft zu transportirenden Landftreicher, Bettler u. st. w. für die zum Trans- port nöthigen Kleidungsstücke von den Polizeibehörden unverhält- nißmäßig hohe Kosten verwendet und bei dem Landarmen - Fonds der Niederlausiß zur Erftattung liquidirt würden,

Anscheinend ist diese Beschwerde nicht unbegründet und die _ Veranlassung dazu in einer nicht richtigen Anwendung der be-

stehenden Vorschriften in dem dortigen Bezirk zu finden.

Denn, wenn au nah dem §. 12. der General - Transport- Instruction vom 16. September 1816 zu den Transportkosten die Bekleidungskosten gehören, so verweist doch, wie die Landes- Deputation mit Recht hervorh:bt, der §. 12 auf den §. 17 a. a. O,, wona z

die obliefernde Behörde vor dem Transport dafür sorgen muß, daß der Transportande, so ‘weit es zur Sicherung gegen die Kälte und zur Vorbeugung eines öffentlihen Aergernisses erfor- derlich ‘ist, nothdürftig, jedo möglichs wohlfeil, bekleidet werde.

Nach diéser Bestimmung haben also in den oben erwähnten Fällen die Gericht8behörden für die nothdürftige Bekleidung der Trans8portanden zu sorgen; und keineswegs im Widerspruch hier- mit steht es, wenn in der allgemeinen Verfügung des Herrn Jusftiz- E a Ei P Cs r oupe die Königliche Regierung î m 10. Augu S zur ) ingewi?e if, angeorbnet P gust zur Nachachtung hingewiesen

ay den Gerichtsbehörden in Beziehung auf die- Bekleidung fol- cher Transportanden feine Iodiide Verpflichtung obliege, als iw

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für zu sorgen, daß ‘der zu Entlassende so gekleidet sei, wie dies bei der Entlassung der Gefangenen nach verbüßter Strafe über- haupt nach allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.

Ueberdies wird die fortdauernde Gültigkeit des §. 17 der-Ge- neral # Transport - Jnstruction in dem--mit dem Bericht der König- lichen Regierung vom 18. Mai 1858 eingereichten Schreiben des doriigen Königlichen Appellationsgerichts vom 19. Februar 1858 ausdrücklich anerkannt und eine besondere Hinweisung-der Unter- gerichte auf diese Vorschrift nur deshalb abgelehnt, weil vorauszu- seßen, baß sie ohnedies stets befolgt sei.

Werden aber diese Vorschriften gehörig beachtet, so dürfte an: zunebmen sein, daß weitere Kosten für die Bekleidung der Trans- portanden überhaupt nur ausnahmsweise entstehen fönnen, da die bei der Entlassung aus den gerichtlichen Gefängnissen zu verabfol: genden Kleidungsstücke in der Regel auh für den TranSport aus- reiben werden. Wenn daher Kosten dieser Art in der That in

s Maße dem Landarmenfonds der Niederlausih - auferlegt

ind, so giebt dies den Beweis, daß von den Polizeibehörden nicht vorschriftsmäßig verfahren wird, sei es, daß sie die Transportanden von den Gerichtsbehörden ohue die bestimmungsmäßige Bekleidung übernehmen oder daß fie überflüssiger Weise weitere Kleidungs stücke anschaffen.

Die Veranlassung zu einem solchen Verfahren ist aber an- s{heinend wenigstens zum Theil in der. unter den Anklagen befind- lichen, Cirkular-Verfügung der Königlichen Regierung vom 11. Of: tober 1858 zu suchen, indem durch die Fassung derselben die Aus: legung provocirt wird, als wären die Gerichtsbehörden von jeder Verpflichtung hinfichtlich der Bekleidung der zu entlassenden Kor- rigenden entbunden und diese Verpflichtung gänzlich auf denjenigen übergegangen, welcher die Transportkosten zu tragen hat; “eine Auslegung, die um fo leiter zu Mißbräucben führen mußte, als die Anschaffung der angebli nothwendigen Kleidungsstücke nicht auf cigene Kosten der betreffenden Polizeibehörde, sondern auf fremde Kosten erfolgt.

Die Königliche Regierung veraulasse ih, unter Berücksichtigung der vorstehend angedeuteten Gesichtspunkte, die Beschwerde der Landes - Deputation einer Prüfung zu unterwerfen und derselben entweder durch entsprechende Modifizirung Jhrer Cirkular-Verfügung vom 11. Oktober 1858 Abhülfe zu verschaffen oder aber bei ob- waltenden Bedenken und, wenn die Angelegenheit thatsächlib anders si verhalten sollte, wie oben angenommen , darüber an mich zu berichten,

Berlin, den 6. Dezember 1860.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

: An die Königliche Regierung zu N.

Cirkular - Verfügung vom 11, Februar 1861 nebsstt Zusammenstellung derjenigen Vehörden, Wee in dey, Ur den Bexrträg wegen UnBbe x- nabme von Auszuwéisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 (Geseß -Sammlung Seite 711) vereinig- ten deutshen Bundesstaaten zur Ertheilung der Ehekonsense befugt sind, die von den Angehöri- En O Pran, u96 In Pregleto A) Ebe schließ.en zu können, nah dem Geseze vom 13. März 1554 (Geseß-Sammlung Seite 123) bei- gebraht werden müssen,

Vertrag vom 15. Juli 1851 (Staats-Anzeiger Nr. 137 S. 762 Geseß vom 13. März 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 86 S. 645) M

Die Regierungen der bei dem Gothaer Vertrage, über die Verpflichtung zur Uebernahme von Aus uelfenüed, 0 15. Juli 1851 betheiligten Staaten haben nah Nr. 6 des der Cirkular- Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. April 1859 beigefügten Schlußprotokolls A. d, Eisenach, 29. Juli 1858 sich zu gegenseitigen Mittheilungen darüber verpflichtet, welche Behörten in ihren Skaaten zur Busstellung der Che-Konsense (Trauscheine) befugt oder zur Ausstellung der an deren Stelle tretenden Be- sheinigungen angewiesen sind.

__ Nachdem die desfallsigen Erklärungen nunmehr von fast sämml- lihen Staatsregierungen abgegeben worden find, übersenden wir der Königlichen Regierung in der Anlage (a,) eine“ Zusammen- stellung derselben zur Kenntnißnahme und mit dem Auftrage, deren Mitlheilung an die Pfarrer und die betreffenden Behörden unter

gestellt, sondern nur Bescheinigungen ,

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Bezugnahme auf das Geseß vom 13. März 1854 durch das dor- tige Amtsblatt zu veranlassen. Berlin, den 11, Februar 18641.

Dex Minister der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An sämmtliche Kénigliche Regierungen.

Abschuift vorstehenden Erlasses und der Anlage desselden er- hált das Königliche Polizei-Präsidium zur Kenntnißnahme, Berlin, den 11. Februar 1861.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten, von Bethmann-Hollwe g.

An das Königliche Polizei-Präsidium hierselbst. a,

Jn Preußen ist die Befugniß dec Jnländer zur Eingehung einer

Che von der Zustimmung einer Verwaltungs - Behörde nicht abhängig

gemacht. E : Dagegen sind kompetent zur Ausstellung der Ehekonscnse: oder Trau-

\chetne

Der Minister des Junery, Graf von Schwerin,

Der Minister des Jutern. G1iaf von Schwerin,

1) im Königreiche Bayern: die Distrikts-Polizei-Behörden, nämlich:

a) in den rechtsrheinischen Nègierungs-Bezirken die Königliche Polizei- Direktion zu München, so wie die einer Kreis - Regierung unmittel- bax untergeordneten Stadt - Magisträte zu Jngolstadt, München, Landshut, Passau, Straubing, Amberg, Regensburg, Bayreuth, Bamberg, Hof, Ansbach, DünkelsbüÜhl, Eichstädt, Erlangen, Fürth, Nürnberg, Rothenburg, Schwabach, Aschaffenburg, Schweinfurth, Würzburg, Augeburg, Donauwerth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Neuburg und Nördlin gen,

ingleichen die Königlichen Landgerichte A 5

b) in dem Regierungs - Bezirke dex Pfalz die” Königlichen Land-Kom-

missariate;

2) im Königreich Sachsen:

die sämmtlichen Königlichen Gerichtéämter, so wie die Stadträthe. Die Bescheinigung derselben, daß der Verehelichung eines Sachsen im Aus- lande ein Hinderniß nicht entgegenstehe, bedürfen behufs ibrer Gültigfeit der Legalisation seitens der betreffenden Königlichen Kreis-Direction ;

i Z) im Königreich Hannover: R die Obrigkeiten (unteren Verwaltungsbehörden). Diese Obrigkeiten sind in den Stadtgemeinden, auf welche die revidirte Städteordnung vom 24 Zuni 1858 Anwendung findet, den st. g. selbstständigen Städten, die Ma- gistráte, in den Landgemeinden, eins{ließlich derjenigen Städte und Flecken, auf welche das vorbezeichnete Gesey keine Anwendung findet, die König- lichen Aemter.

An die Stelle der Leßteren treten im Bezirke des Herzogthums Arem- berg die -Standesherrlichen Herzeglich Aremkergschen Aemter, im Bezirke des Landes Hadeln die Kirchspielsgerichte. j

Die selbstständigen Städte des Königreiches sind gegenwärtig fol- gende, nämlich im Bezirke

1) der Landdrostei zu Hannover : den, Pattensen, Bodentverder,

Hannover, Hammeln, Eldagsen, Mün- Neustadt am Rübenberge, Wunstorf und Nimburg ;

der Landdrostei zu Hildeéheim: Hildeéheim, Goélar, Peine, Gôt- tingen, Maringen, Münden, Northeim, Einbeck, Osterode und Duder- stadt; i der Landdrostei zu Lüneburg: Lüneburg, Celle, Harburg, Uelzen, Wirsen an der Luhe, Burgdorf, Gifhorn, Lüchew und Dannenberg; der Landdrostei zu Stade: Stade, Verden, Buxtehude, Otterndotf und Bremervörde ; der Landdrostei zu Osnabrück: Osnabrüdck, Quakenbrück, Melle und Lingen ; : 6) der Ländbtofiei zu Aurich: Aurich, Emden, Leer, Norden und Esens; 7) der Berghauptmannschaft zu Clautthal: Clausthal; 4) im Königreich Württemberg: 319. die Königlichen Oberämter , so wie die Königliche Stadt - Direction za Etuttgart; / 5) im Kurfürstentth um Hessen: : die Regierungs-Kommissionen, die Polizei - Directionen und die Landraths- ämter ; i 6) im Großherzogthum Baden: die Bezirks-Verwaltungsbehörden (Stadt-, Ober- und Bezirks-Aemter); 7) îm Großherzwgth um-Stfsen: die Großherzoglichen Kreisämter. . Da übrigens nach der für die Provinz Rheinhessen bestehenden Geseßgebung bei Vercehelichungen kein. Heiraths- Konsens erforderlich ist, während dies in den beiden anderen Großher,o9g- lien Provinzen der Fall ist, so werden eigentliche Heiraths - Konsfense durch. die Großherzoglichen Kreisämtèer der Provinz Nheinhessen nicht aus- daß es nach dortiger Geseßgebung zur Abschließung einer Ehe der obrigkeitlichen Genchtnigung nicht bedürfe, und daß daher insoweit der Verehelichung des Extrahenten ein Bedenken nicht entgegenstehe. l 3) im Großherzogthum Oldenburg: 1) im Großherzogthum Oldenburg die Großherzoglichen Aemter und die Magistrate der Städte Oldenburg, Jever und Varel; 2) im Fürstenthum Lübeck: die Großherzoglichen Aemer und der Ma- gistrat der Stadt Eutin;

3) im Fürstenthum Birkenfeld: die Großherzogliche Regierung ; 9) im Großherzogthum Sachsen-Weimar: die Gemeinde-Vorstände ; 10) im Großherzogthum Meclenburg-Schwerin:

a) in den Städten und deren Kämmereigütern: die Magistrate;

b) im Flecken Ludwigslust: das dortige Gericht;

c) in den Dominial -Ortschaften mit Einshluß der Domanial - Flecken : die Großberzoglihen Aemter;

d) in den ritterschaftlihen Gütern und Flecken: die Gutsbesißer , be- zichungsweise deren Mandatare;

e) in den Gütern der drei Landesklöster Dobertin, Malchow und Nübnitz : die Klosterämter;

11) im Großherzogthum Mecklenburg-Streliß:

a) in den Städten und für deren Kämmereigüter: die Stadt-Magisträte;

b) in den Domanial - Orkschaften, so wie in den Flecken Mirow und Feldberg: die Großherzoglichen Aemter ; :

c) in den Großherzoglichen Kabinetsgütern: das Großherzogliche Kä- binetsamt zu Neu Streliß;

d) in den ritterschafttichen Gütern: die Gutsherrschaften resp. deren Mandatare;

e) in den Kirchen - Oekonomie - Gütern zu Neu-Brandenburg und Fried- land: die dortigen Kirchen-Oefkfonvmieen ;

f) im Fürstenthum Rageburg: die Großherzogliche Landvoigtei zu Schönberg ;

12) im Großherzogthum Luxemburg: sind die Bescheinigungen , zufolge welcher lyxemburgishe Unterthanen zu ihrer gültigen Verbeirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Heimaths- E richt bedürfen, von den Bürzermeistern der Gemeinden zu er- theilen ;

13) im Herzogthum Braunschweig: die Stadt-Magisträte und die Herzoglichen Kreis-Directionen;

14) im Herzogthum Naffau: die Herzoglichen Aemter ; 15)/ im Herzogthum Sachsen - Altenburg: sämmtliche zux Ausstellung von Heimathsscheinen berufene Heimaths-Be- hörden (Gerichts - Aemter , delegirte Aktuariate, Stadträthe), deren Trau- scheine jedoch, wie die Heimathsscheine, zu ihrer Gültigfeit noch der Bes glaubigung der Herzoglichen Landeéregierung bedürfen ; 16) im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha:

1) im Herzogthum Gotha: die Gemeinde-Vorstände,

2) im Herzogthum Coburg : das Landraths-Amt zu Coburg, das Justiz- Amt zu Königsberg, die Magisträte zu Coburg, Neustadt und Rodach, so wie der Stadtrath in Königsberg;

17) im Herzogthum Sachsen-Meiningen: die Herzoglichen Verwaltungs-Aemter, die Magisträte der Städte Meinin- gen, Salzuzgen , Hildburghausen, Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld, Pößneck und die Bürgermeister - Aemter Wasungen, Nömhild, Themar, Heldburg, Unnerstädt, Schalkau, Gräfenthal, Lehesten, Camburg und der Stadtrath zu Crannichfeld; 18) im Herzogthum Anhalt- Bernburg; die Herzoglichen Kreis-Aemter zu Bernburg, Ballenstett und Coswig; 19) im Fürstenthum Shwarzburg-Nudolstadt: die Gemeinde - Behörden sowohl in den Städten, wie in den ländlichen Gemeinden ; 20) im Fürsteuthum Schwarzburg-Sondershausen: die Fürstlichen Landräthe; 21) im Fürstenthum Reuß älterer Linie: fár die Städte die Stadträthe; für das platte Land die betreffenden Ge- richts - Behörden ; in Anschung der Fürstlichen Beamten: die Fürstliche Landesregierung. und der Geistlichen und Lehrer: das Fürstliche Konfisto- rium ; , 22) im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie: die Fürstliche Regierung zu Gera; 23) im Fürstenthum Waldeck: die Fürstlichen Kreisräthe ; 24) im Fürstenthum Schaumburg-Lippe: die Fürstliche Negierung;; 25) im Fürstenthum Lippe: i 1) in den Städten, so wie in dem Flecken Schwalenberg : die Magisträté, 2) auf dem Lande: tie Aemter ; 26) im Landgrafthum Hessen - Homburg : die Bürgermeister der fünf Bürgermeistereien als Civilstands-Beamte; 27) in der freien Stadt Lübeck: i

1) für die Stadt Lübeck und deren Vorstädte: die Kanzlei der freien Hansestatt Lübeck (Staats-Kanzlei) ; :

2) für das Städtcheu Travemünde und die zum Amtsbezirke gehörigen Dorfschaften: das Amt Travemü nd e;

3) für die übrigen Landbezirke: das Landamt: L

4) für das den freien Städten Lübeck und Hamburg gemeinschaftlithe Amt Bergedorf: das dortige Amt;

28) in der freien Stadi Frankfurt: für die Statt: die Stadt-Kanzlei, für die Landgemeinden : das Landyerwal- tungs-Amt ;

29) in der freien Stadt Bremen: ; der Polizei- Direktor der Stadt Bremen, die Landherren des Gebiets am re{chten und am linken Weser - Uf r und die Aemter Vegesack und Bremer- hafen ; E 30) in der freien Stadt Hamburg: die Wedde - Behörde für die Stadt, die Patronate der beiden Vorstädte St. Pauli und St. Georg, die ‘beiden Landherrens{haften der Gebiete der Marsch und dex Geestlande und das Amt Nitzebüttel.