1861 / 67 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i the über- nußbare Anlegung des Reservefonds bleibt dem Verwaltungsra er: laffen, Zinsen werben demselben nicht zugeschrieben. Wird der Me, fonds angegriffen, so wird derselbe durch die sofort wieder T Einnahme von zehn Prozent des Reingewinns wieder bis zur Höhe hn zehn Prozent des Grundkapitals ergänzt. Der Reservefonds kann Hs : auf besonderen und von der General - Versammlung genemgten OT- chlag des Verwaltungsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung

i ich werden von dem Reingewinn fünf Prozent für den Ver-

t . 27) abgezogen. : S 6

P Nes Lis 28 Blbidenbie unter die Actionaire vertheilt, ü: Die Zahlung der s erfolgt A E Ta D AE N shändigung der Dividendenscheine zu Händen 0 : orte Ma find an der Gesellschafts - Kasse in Stolberg Le H. und bei den Bankhäusern, welche der Q A noch sonst bestimmen wird, zu erheben und zahlbar. i

7 Die S ivénten deiübren m Gunsten der Gesellshaft, falls s innerhalb fünf Jahren von dem bestimmten Zahlungstage nicht erhoben

MARe. Titel I EN Schlichtung C S RF O LEMN:

g dem im §. 11 vorgesehenen Falle sollen alle Streitigkeiten Ea E E und der Gesellshast mit Ausschließung des Rechtóweges durch zwei von den Parteien zu erwählende Schiedsrichter geschlihtet werden. Können fih diese Parteten über die Wahl des Schiedsrichters nicht einigen, so ernennt jede Partei den ihrigen.

Verzögert eine Partei, nachdem ihr in diesem Falle von dem Gegner die Wahl notariell oder U ere : ist, die Wahl des ihrigen länger als vier Wochen, so ist der fleißigere Theil zur Ernennung

| iedsrichter beretigt. , 4

En ich die beiden Schiedsrichter niht cinigen, so ernennt der Direktor des Kreisgerichts zu Sangerhausen oder in dessen Abwesenheit oder Behinderung das älteste der anwesenden Mitglieder des Königlichen Kreisgerichts - Kollegiums einen Obmann , dem die Entscheidung zusteht. Gegen den Ausspruch des Schiedsrichters oder des Obmanns findet kein Rechtsmittel,„stait , ausgenommen die Fälle der Nichtigkeit nah §Y. 12 ff. Titel 2 Theil 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung, E

Die Actionaire find, wie groß auch ihre Zahl bei der Streitfrage sein mag, verbunden, wenn fie ein und dasselbe Juteresse haben , einen einzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Sangerhausen oder Stol- berg zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Verhandlungen und Ver- fügungen in einem einzigen Exemplare mitgetheilt werden. Geschieht solches nicht, dann erfolgt die Junsinuation rechtsgültig auf dem Sekre- tariat der Gerichts-Kommission zu Stolberg.

TUTEI A Gt, Auflösung Dee egi L Mt,

Von dem Geinbäliungdraiße ‘bder bon den Actionairen, welche zu- sammen Einhundert Tausend Thaler in Actien besipen müssen, kann der Autrag auf Auflösung der Gesellschaft, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General- Versammlung durch mindestens drei Viertel des gesammten Actien-Kapitals beschlossen werden. Der des- fallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung, Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den Paragraphen fünf und zwanzig des Gesehes vom neunten November Achtzehnhundert drei und vierzig be- stimmten Fällen ein únd wird nah Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen geseßlichen D t,

Die General - Versammlung ‘bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl derx Liquidatoren, sie ernennt leßtere und bestimmt ihre

Befugnisse. lte Neun, j Verhältniß der Aa! zUr Staatsregierung.

Die Königliche Regierung zu Merseburg und diejenigen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellshaft gewerbliche Anlagen befißt, sind befugt, je cinen Kommissar zur Wahrnehmung des Auffichtsrehtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Diese Kommissarien können nicht nur den Verwaltungsrath, die General-Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Negistern und sonstigen Ver- handlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, ihren Kassen ‘und Anstal- ten Einsicht nehmen. Cg

Die Gesellschaft hat mit Nücktsicht auf die von ihr betriebenen Unter- nehmungen für die firchlichen und Schulbedürfnisse der von ihr beschäf- tigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten der Polizei- und Gemeinde- Verwaltung in angemessenem Verhältniß beizutragen und kann, sofern sih dieselbe dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staats- Regierung nach s{ließlicher Bestimmung der betreffenden Nessort-Minister und. des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nöthig erachtet werden. F. 42

UVebergangs- Bestimmungen, Nach Bestimmung der Gründer der Gesellschast sollen bis zur ordent- lihen General-Versammlung im September 1861 den nachstehend benann- ten fieben Personen :

Herrn Banquier A. Salinger, Berlin, Herrn Kaufmann C. Schütze, daselbst, Hexrn Kaufmann C, F. Souchay, daselbst, Herrn Banquier N. Schreiber, Breslau. Herrn Banquier J. P. Glo ck daselbst, Herrn Kammerrath Hübner, Roßla,

errn Kaufmann Salfeldt, Nordhausen, die June. des Verwaltungsrathes und dessen Rechte und Verpflich- tungen nah Maßgabe des Statuts zustehen, jedoch mit der Beschränkung, daß dieselben nicht befugt sein sollen, über den Erwerb, Ankauf, Tausch, die Belastung von Grundstücken und Gerechtsamen ohne Genehmigung der General - Versammlung Verträge abzuschließen. Erledigt fich vor dem genannten Zeitpunkte die Stelle einer dieser sieben Personen in außer- ordentlicher Weise, so findet deren provisorische Wiederbeseßung in der Weise statt, wie dies im §. 22 hinfichtlih der provisorischen Wieder- beseßung von ausgeschiedenen Mitgliedern des bon der General-Versamm- lung gewählten Verwaltungsrathes vorgeschrieben ist. Jn der General- Versammlung im September 1861 findet sodann die erste Wahl des Ver-

sgrathes statt. ï waltungsrathes s g. 43.

Es wird hierdurch den Herren: i Banquier Salinger zu Berlin, Kammerrath Hübner zu Roßla, Kaufmann Salfeldt zu Nordhausen

und Kaufmann Tu ch daselbst i theilt, die landesherrlihe Genehmigung B L Meng, o: diejenigen Abänderungen der

der Gesellschaft nachzusuchen, so wie : Stalkten E i a denselben Namens der Kontrahenten vorzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben wird. ; Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Artikels I. beitretenden Actionaire : eben so rechtsver- bindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statut auf: genommen. s j L Éin i Die Kosten, welche für Errichtung der gegenwärtigen Statuten un Konstituirung der Gesellschaft aufzuwenden sind, werden von ihr getragen.

Formular A. At v G sellschaft Stolb / Bergbau- und Hütten-Actien-Gesellshaft zu Stolberg a./Y. “Scetedinias durch die Allerhöchste Königliche Ordre vom Grund- Kapital 475,000 Thaler. i ; i Der Betrag dieser, auf jeden Jnhaber lautenden Actie, nemlich Ein- hundert Thaler Preußisch Courant ist baar zur Kasse der Bergbau- und Hütten-Actien-Gesellshaft zu Stolberg a./H. eingezahlt. Stolberg a./H., den ten 18 Der Verwaltungsrath. N. N. N. N. Unterschrift zweier Mitglieder. Formular D. y Nr. === Bérgbau- und Hütten-Actien-Gesellshaft Nr. Se zu Stolberg am Harz. Dividendenschein zur Actie Nr. === E j Jnhaber empfängt am 2. Januar 18... gegen Rücgabe dieses Schei- nes an der Kasse in Stolberg oder den bekannt zu machenden Stellen die statutenmäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 18... Stolberg a. /H., den ten 18 Eingetragen in das Actienbuch fol, N E N N

(Unterschrift des Beamten) (Unterschrift zweier Mitglieder.)

§. 36. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft, falls fie

innerhalb fünf Jahren von dem bestimmten Zahlungstage nicht erhoben werden.

N. M,

Der Verwaltungsrath.

Dal on Bergbau- und Hütten-Actien-Gesellshaft zu Stolberg a./H. Salon zur Actie N. ZJnhaber empfängt am Serie der Dividendenscheine zur Actie Nr. .…... Stolberg a./H., den ten Eingetragen in das Actienbuch

18... die zweite

18. Der Verwaltungsrath. Fol N N. N N. (Unterschrift zweier Mitglieder.)

(Unterschrift des Beamten.) N:

Gormular C. Bergbau- und Hütten-Actien-Gesellshaft zu Stolberg a./H. Erste Junterims- Quittung

über Thaler auf den Beirag Nr Aliè Nr... welche nach erfolgter Einzahlung des ganzen Actien-Betrages ausgestellt und dem Junhaber aller Jnterims-Quittungen ausgehändigr werden wird. Stolberg a./H , den ten 18 Der Verwaltungsrath. _Ni N. N. (Unterschrift zweier Mitglieder.) (Hierzu erfolgt der Quittungsbogen.)

Dtinisterium für Wandel, Gewerbe und vffentliche 2Lrbeiten.

Dem Bauführer G. Koch und dem Zimmermeister H. Wal s-

leben zu Frankfurt a. O. is unter dem 11, März 1861 ein Patent

, auf eine Vorrichtung zum gleichmäßigen Aufziehen der

Klappen an Zugbrüen in der durch Zeichnung und Be- schreibung nachgewiesenen Zusammenseßung

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um-

fang des preußischen Staats ertheilt worden,

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Dem Königlichen Ober - Maschinenmeister der Obershlesiscben Eisenbahn, Sammann, zu Breslau if unter dem 11. Máärz 1861 ein Patent

auf eine durch Zeichnüng und Beschreibung nachgewiesene, in ihrer ganzen Zusammenseßung für neu und eigenthüm- lich erfannte Vorrichtung zum Kontroliren der Fahrzeit der Eisenbahnzüge

E auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um-

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das 9te Stück der Geseß- Sammlung, welches heute aus-

gegeben wird, enthält unter

Nr, 5329. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Januar 1861, be- treffend die Verleihung des Expropriationsrechts an den Kreis Saarburg für die zum Bau einer massiven Brücke über den Saarfluß von der Stadt Saarburg nah dem gegenüber liegenden Bahnhofe der Trier- Saarbrücker Eisenbahn zu Beurig erforderlichen Grund- stücke, imgleichen die Verleihung des Rechts zur Er- hebung eines Brückengeldes; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Junha- ber lautender Kreis - Obligationen des Saarburger Kreises im Betrage von 75,000 Thalern. » Vom 21sten Januar 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Februar 1861, be- treffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und* die Unterhaltung einer Chaussee im Re- gierungS8bezirf Frankfurt von Forst im Kreise Sorau über Pförten und Culm nach Sommerfeld im Kreise Crossen, resp. nah dem dortigen Bahnhofe der Nieder- s{lesisch-Märkischen Eisenbahn ; unter die Bestätigungs-Urkunde, betreffend das Statut, der unter der Benennung Bergbau-- und Hütten-Actien- Gefellshaft zu Stolberg am Harz“ errichteten und daselbst domizilirten Actien-Gesellschaft. Vom 11. Fe- bruar 1861; unter den Allerhöcbsten Erlaß vom 18. Februar 1861, be- treffend die Vertretung der Ortschaften Rheinbach im Kreise Nheinbach, Honnef im Siegkreise und Hilden im Kreise Düsseldorf auf Provinziallandtagen im Stande der Städte: und unter die Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 18, Februar 1561, betreffend die Erweiterung der Ar- tifel 4 und 16 der Uebereinkunft zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt wegen der gegenseitigen

Gerichtsbarfkeits-Verhältnisse, vom 2 gus 1840.

23. September Vom 26. Februar 1861. Berlin, den 14, März 1861. Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Nngelegenheiteu.

Dem ordentlichen Professor und bisherigen Custos der Uni- versitäts-Bibliothek zu Greifswald, Dr. Ahlwardt, ist das Práä- ves eines zweiten Bibliothekars an der gedachten Anftalt verliehen, un

Der Assistent an der Königlichen Bibliothek hierselbst, Dr. Karl Pert, zum ersten Custos der Universitäts - Bibliothek zu Greif8wald ernannt worden, i

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Tages: Ordnung,

26ste Sißung des Abgeordnetenhauses am Freitag , den 15. März 1861, Vormittags 11 Ußr,

1) Wahlprüfungen, 2) Nochmalige Abstimmung über :

a) den Geseß - Entwurf, betreffend das Einzugs- und Ein- kaufsgeld in den Landgemeinden und den nah der Land- gemeinde - Ordnung verwalteten Städten der Provinz Westfalen ;

b) den Geseß - Entwurf, betreffend das Einzugs- und Ein- faufsgeld in den nah der- (Hemeinde - Ordnung vom 29. Juli 1845 verwalteten Gemeinden der Rheinprovinz.

3) Bed Bericht der Kommission für die Agrar-Verhältnisse über etitionen. 4) Vierter Bericht der Kommission für Petitionen,

9) Zweiter Bericht der Kommission für das Jusftizwesen über Petitionen.

6) Erster Bericht der Kemmission für Handel und Gewerbe über : Petitionen,

Berlin, 13, März. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Regierungs- Referendarius &reihèrrn von Saurma-Jeltsch zu Breslau die Erlaubniß zur Anlegung des bon dem Patriarchen von Jerusalem ihm verliehenen RNitter-Kreuzes des Ordens vom heiligen Grabe zu ertheilen.

I ichtamtliches.

_ Preußen. Berlin, 13. Márz. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Ober- Stallmeisters Ge- neral-Lieutenants von Willisen und des Geheimen Kabinets-Rathes Wirklichen Geheimen Rathes Zllaire entgegen. i

Jhre Majestät die Königin wohnte am vorigen Sonnabend der Vorlesung im wissenschaftliden Vereine in der E ingakademie bei, Am Sonntage war Allerhöchstdieselbe zum Got- tesdienste in der St. Matthäi-Kirche und begleitete alsdann Se, Majestät den König nach Charlottenburg. Jn der Wohlthätig- feits-Ausstellung bei dem Herrn Geheimcn Nath Brüggemann ge- ruhte Jhre Majestät verschiedene Einkäufe zu machen. Das Familiendiner fand bei Er. Königlichen Hoheit dem Prinzen Karl statt.

Am Montage besichtigten Jhre Majestäten der König und die Königin die Gewächshäuser des Herrn Borsig in Moabit. An diefem Tage war zu Ehren des Prinzen Karl von Bayern größere Tafel im Königlichen Palais. Heute sind zur Königlichen Tafel e anwesende Vertreter der deutschen Zollvereins staaten geladen.

Nachdem in der heutigen Sißzung des Herrenhauses der Schluß der allgemeinen Berathung über den Ehegeseh- Entwurf angenommen war, erfolgte die Abstimmung dahin, daß das Amendement der Herren von Frankenberg - Ludwigsdorf 2c. (Civil-Ehe für diejenigen, welchen die Trauung versagt wird) mit 124 gegen 44 Stimmen, desgleichen die §F. 1 und 2 des Geseh- Entwurfs mit 122 gegen 45 Stimmen “abgelehnt wurde. Der Zustizminister gab hierauf die Erklärung ab, daß die Regierung auf eine weitere Berathung des Gesehentwurfs verzichte. i

Jn der gestrigen Sißung des Abgeordnetenhauses wurden, außer dem Bericht der Budget-Konmmission über die Etats der Post- und Telegraphen - Verwaltung, der Porzellan- und Gesund- heitsgeschirr-Manufaktur, auch die übrigen Gegenstände der Tages- ordnung (Geseßentwürfe von lokaler Bedeutung) erledigt.

Der am 12. Márz c., 5 Uhr Nachmittags, aus Frank- furt a. M. abgegangene Eisenbahn-Schnellzug hat in Gerstungen den Anschluß an den Nacht-Schnellzug nah Berlin nicht erreicht.

Die Post aus England i| ausgeblieben.

Tilsit, 10, März. Stündlih rückt der Augenblick des Eis- ganges näher; die Eisdecke ist mit Sicherheit nirgend mehr zu be- treten, einzelne Nachtfröfte haben den Augenblick der Auflösung verzögert, Verstärktere Dammwachen mit vermehrtem Schutzmate- rial, desgleihen die Polizeimannschaften beziehen die Dämme.

Sachsen. Dresden, 12. März. Jn der Zweiten Kammer beantwortcte heute Staatsminister Frhr. v. Beu f eine Jnterpellation des Abgeordneten Staatsministers a. D, Georgi, das deutsche Handelsgeseß buch betreffend. Aus der umfäng- lihen Erklärung des Ministexs ging hervor, daß, falls cin ver- fassungSmäßiger Bundesbeshluß in dieser Angelegenheit nicht zu erreichen sein soUte, die sächsishe Regierung bereit sei, sih bei Ein- führung des Handelsgeseßbuchs, wie es in Nürnberg zu Stande gekommen ist, im Wege der Partikulargeseßgebung zu betheiligen.

_Desterreih. Wien, 12. März. Die „Wiener Zeitung“ berichtet : Die am leßten Donnerstag bei Sr. K. K. Apostolischen Majestät zur Audienz zugelassene Deputation aus Schlesien war aus Vertretern aller Jnteressen zusammengeseßt. Freiherr Anton von Sedlnibky, der als Präsident des schlesischen öffentlichen Konventes das Wort führte, rihtete an Se, K. K, Apostoliscbe Majestät eine Ansprache, in welcher er Namens der Deputation Sr. K. K. Apostolishen Majestät den tiefgefühlten Dank der sle- sischen Bevölkerung ausdrückte für die Staatsgrundgeseche vom

26, Februar 1861, durch welche die Bevölkerung zur Mitwirkung an der Gesehgebung und bei der Kontrole des Staatshaushaltes zum Wohle des Reiches und des Lantes berufen werde. Das Land er- neuere freudig die Versicherungen unverbrüchlicher stets bew ährter Treue und liebevoller Anhänglichkeit an Se. K, K. Apostolische Majestät

und tas Allerhéchste Kaiserhaus. Se. Majestät geruhten diesen Ausdruck loyaler Ergebenheit huldreih entgegenzunehmen und in