1861 / 76 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wo derselbe in: den längs der Umzäunung: des Zyologischenm Gar- tens si hinziehenten Weg fällt, j

Von hiex läuft: die: Grenzlinie in nordöftlicher N ALR Eng der Umzäunung: des Zoologischen Gartens bis an das linfkë Ufer des neuen Schifffahrts-Kanals, verfolgt dieses Ufer bis zur Lichten- stein - Brücke, Überschreitet auf dieser Brücke den genannten Kanal, und zieht sich auf dem an der Fasanerie vorüberführenden Wege bis zum linken Ufex des alten Landwehrgrabens, welches dann bis zu dem Punkte die Grenze bildet, wo der genannte Graben in die Spree fließt. Von hier ab ist das linke Ufer der Spree die Grenze bis zu der Stelle, welche der Anlage Martinicke auf dem anderen Ufer der Spree gegenüberliegt An dieser Stelle R die Grenzlinie die Spree und läuft in gerader Richtung auf den Punkt zu, wo sih die Beusselsstraße mit der Thurmstraße verbindet, geht

sodann auf der lehteren Straße bis zur südöstlihen Ecke des großen .

Lause-Fenn, erreicht endli, immer dem östlichen und nordöstlichen Nande des Fenn folgend, die Seestraße und zieht sih- längs der- selben in nordöfiliher Richtung bis dahin, wo das lange Fenn an dieselbe herantritt. Sodann geht die Grenzlinie an dem nord- östlihen Rande des langen Fenn bis zu dem nördlich gelegenen Endpunkte desselben dicht unter dem Lieutenantsberge, wendet sich von diesem Endpunkte aus in einem rechten Winkel nordöstlich, und erftreckt sih in gerader Linie bis zur Müllerstraße, überspringt dieselbe und zieht sich weiter in gerader Linie den soge- nannten Magistratsfeldweg entlang bis zu dem Pankow- schen Holzwege, verfolgt diesen Weg in öfstlider Richtung, die Reinickendorfer nnd Schwedenstraße durchschneidend, bis an die Furth durch die Panke, überspringt lehtere, verfolgt dann dieselbe abwärts bis zu dem Vereinigungspunkte mit dem Eschengraben , läuft demnächst diesen entlang in südöstliher Rich- tung bis dahin, wo derselbe auf eine längere Strecke seinen Lauf etwas nordöstlih nimmt, und erreicht, hier den Eschengraben ver- lassend, in südöstliher Richtung die nah Pankow führende Chaussee unmittelbar diesseits des dort belegenen Chausseehauses. Nach Durchschneidung dieser Chaussee zieht sich die Grenzlinie immer in südöstliher Richtung auf den Punkt, wo der Weg von Berlin nach Heinersdorf die von Berlin nach Französish-Buchholz führende Chaussee verläßt, von: diesem Punkte in derselben Richtung und mit Durchschneidung der von Berlin nah Weißensee führenden Chaussee auf den fogenannten Schleipfuhl, und von hier, die näm- lihe Richtung verfolgend, bis, an den von Weißensee nach der Neuen Welt führendeu Weg, sodann diesen Weg entlang bis zu dem Punkte, wo ihn der von Lichtenberg nach dem Frankfurter Thore führende Landweg durchshneidet, demnächst, die Anlage „die Neue Welt“ einshließend, zur Frankfurter Chaussee, läuft auf der- selben von Nummerstein 0,52 bis zum Nummersteine 0,56, verfolgt von, hier in súdöstliher Richtung, die zum Se riedr do berg. Nr. 32 gehörigen Nebengebäude ausschließend, die Weichbilds- grenze bis dahin, wo dieselbe eine südöstlihe Richtung annimmk, und erreicht endlih., eine gerade Linie bildend, in südliher Rich- tung mit Dur{schneidung der Spree das linke Ufer des Freiarchen- Grabens8 an der Stelle, wo diesex. oberhalb Berlin in die Spree mündet.

Alle: die vorbezeichnete Linie bildenden Theile der genannten Wege, Eisenbahnen, Gewässer und Brücken sind, so weit sie nicht nach der Beschreibung ausdrüdcklich qusgeslossen sind, in den inne- ren: Steuerbezirk eingeslossen.

Der Stadtbezirk begreift also fortan :

1) die eigentlihe Stadt, welhe durch die Stadtmauer und die Stadtthore. begrenzt: wird ;

4) die sämmtlichen Staditheile, welche außerhalb: der Stadtmauer uud. zwischen dieser und der vorbezeihneten Linie liegen. Auch werdeu alle innerhalb dieser Linie oder. auf derselben künftig “d entstehende neue baulihe Anlagen zum Stadtbezirke

ehóren. i 4 Außerdem werden

3) diesem. Bezirke hinzugelegt :.

a) der. Zheil des neuen Schifffahrts - Kanals zwischen der

Lichkenstein- und Charlottenburger Brüe; b) der Theil des Berlin - Spandauer - Kanals zwischen der Seefsirafße und der Schleuse am großen Plähensee, und c). die: Straßenstrecken von der Abfertigungsstelle an der Meinickendorfer Chaussee bis zu den Punkten, wo der die Grenzlinie des inneren Steuerbezirks- bildende Pankowsche sueidet die Neinickendorfer- und Schweden-Sfkraße durch- zneidet. Alle Bewohner: des" vorbezeiWneten Stadtbezirkes ohne Aus-

nahme haben die Mahl - und- Sch e nach dem Geseße vom 0) gese

30. Mai: 1820, dem Ergänzungs vom 2, April 1852, der

Allerhöchsten. Verordnung vom 27. Oktober 1856 und den. sonstigen

das gedachte Mahl- und Schlachtsteuer-Gesehß. ergänzenden, erläu- teunden oder abändernden Bestimmungen zu entrichten.

Auch. isl von dem in. den: gedachten Bezirk: eingehenden Wild-

unt die Wüidpretfteuer nach, Maßgabe der: Allerhöchsten Kabinets-

rdre vom 8, März 1847 (Gesez-Sammlung S. 195) zu erlegen.

E 2. g A s S Regulativs.

Alle Ortschaften und einzelnen Anlagen, beren Anfangspunkte von dem nächsten Punkte des Stadtbezirkes (G. 1) nicht über eine halbe Meile entfernt sind, gehören mit dem bazwischen liegenden Raume in der Regel zum äußeren Stadtbezirke.

Für ks sollen aber dahin uur gerehnet werden:

1) das Dorf Treptow,

2) das Dorf Rirxdorf nebst Rohrbeck's Plantage (sons Maul- beer-Plantage genannt) und: die auf der Feldmark des Dor- fes Brih befindlihen Anlagen, gewöhnlich Brißzer Neuhof und Neu-Briß genannt, das Dorf Tempelhof, das Dorf Neu-Schöneberg, das Dorf Alt-Schöneberg, | bom Wedding derjenige Theil des städtischen Weibbildes, welcher zwischen den Rehbergen und der, die Müllerstraße durchschneidenden Grenzlinie des engeren StouerbezirksW zwischen dem Lieutenantsberg und dem Pankowschen Holz wege liegt, die Reinickendorfer Schäferei, die beiden vor Pankow belegenen Mühlen, das Dorf Weißensee,

) die Kolonie Neu-Hohen-Schönhausen,

das Dorf Lichtenberg und. die Kolonie Friedrichsberg,

die Kolonie Lichtenberger Kieß,

das Vorwerk Buxhagen,

das Etablissement Rummelsburg, ) das. Dorf Stralow.

Jn. diesem äußeren Stadtbezirke haben uur die im §. 1 des Geseßes vom 2, April 1852 bezeichneten Gewerbtreibenden neben der Klassensteuer oder der klassifizirten Einkommensteuer ihres Wohn- orts die Mahl- und Sclachtsteuer zu entrichten.

G9, : i Zu §. 4 des Regulativs. Denjenigen Abfertigungsftellen, welhe nah §. 4 Nr. 1*- und Nr. 2 und 3 des Regulativs vom 1, Oktober 1833 und dessen Nachträgen die Mahl-, Schlaht- und Wildpretsteuer zu erheben haben, treten vom 1. April d, J. ab: hinzu:

1) die Steuer-Expedition zu Moabit, an der Chaussee von Charlottenburg nach Berlin auf dem rechten Spreeufer, zur Zeit in dem Hause des Eisenhammerbesißers Burau, Alt-Moabit Nr. 65,

2) die Anmeldestellen:

a) am Rixdorfer Damm, verbunden mit der daselbst in dem Hause des Eigenthümers Ebert befindlichen Steuer-Rezeptur,

b) auf dem Tempelhofer Berge an der Straße von Tempelhof nach dem Halleschen Shore in dem an der Tempelhofer Chaussee zwischen dem Rondel und der Deibelschen Brauerei errichteten interimistishen Steuer: gebäude, an der unteren Kanalschleuse, verbunden mit der diesseits der Charlottenburger Brücke auf der linken Seite der Chaussee von Berlin nah Charlottenburg befindlichen Steuer-Expedition, zu Moabit, verbunden mit der vorskehend unter Nr, 1 erwähnten Steuer-Expedition, auf dem Wedding an der Straße von den Rehbergen nah dem Oranienburger Thore in dem Hause Müller- siraße Nr. 75, auf der Reinickendorfer Shäferei an der Chaussee von Reinickendorf nach Berlin in dem Hause Reinicken- dorfer Schäferei Nr. 33.

Ueber die AbfertigungSsbefugnisse dieser Stellen bestimmen die folgenden FF. 6 bis! 11 das Nähere.

Die im §. 1 des Regulativ - Nachtrages vom 7. Juli 1849 unter Nr, 3 und 4 aufgeführten Anmeldestellen in der Badstraße

und: in der Oranienburger Vorskadt werden vom t. April d. J. ab aufgehoben.

§. 4. a Zu §. 5. des Negulativs.

Die im. §, 5 des Regulativs vom 1. Oktober 1833 bezeichne- ten Steuerstraßen, auf welchen steuerpflichtige Gegenstände in den steuerpflihtigen Stadtbezirk eingeführt werden dürfen , erleiden fol- gende Veränderuug , beziehungsweise Erweiterung.

Die Steuerstraße

litt. a. auf der oberen Spree beginnt s{hon bei der Ein-

: mündung des Freiarchengrabens in die Spree,

litt. b. auf der unteren Spree beginnt. an der Stelle, wo Maitinicke an dem reten Ufer der Spree auf der Flur-

; grenze zwischen Charlottenburg und Moabit belegen ist,

litt, c, von Côpnick und Treptow her beginukt an der Brücke über den Freiarchengraben,

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litt. d. von Rixdorf und Brit her an dem Punkte; wo der vom Kotthuser Thore kommende Weg bei dem Rollkruge mit dem vôn Rirxdoxf durch die Hasenhaïde führenden chaussirten Weg zusammentrifst, ' litt, e, von Tempelhof her beginnt an dem Roñdel ‘auf der Tempelhofer Chaussee jenseits des Tempelhofer Berges, litt, s, von Potsdam und Schöneberg her an der súdóst= lichen Ecke der Mauer des Botanischen Gartens, litt. g. von Charlottenburg auf dem linken Spre es E an der Brütke über den neuen Schifffahrts- fan litt, b, von Charlottenburg auf dem réchten Spre è- ufer mit/ dem Eintr.tte in den Stadtbezirk bei Mar- tinicke, von dkn Rehbergen her beginnt von dem Eintritte in den Stadtbezirk bei dem Hause Müllerstraße Nr, 75 ab, litt. 1, von Reinickendorf her von dem Eintritte in dea Stadtbezirk bei derm Haufe Reinickendorfer Shäferei Nr, 33 ab. | Die unter m bis t im §. 5 des Regulativs vom 1. Oktober 1833 aufgeführten und die für den Verkehr mit steuerpflichtigen Gegenständen und Vieh auf den Eisenbahnen durch besondere Be- fanntmachungen vorgeschriebenen Steuerstraßen bleiben unveränderk, Dagegen wird die Bestimmung unter- Nr. 1 der Bekanntmachung vom 8, Juli 1843 (Amtsblatt für 1843, Stucf 29, Seite 206) hiermit aufgehoben, Es scheiden mithin die von der Militair- und pon der S{höneberger Brücke über den neuen Sthifffahrtskanal

litt. U

zum Anhaltishen Thore führende Militair - und Schöneberger

Straße aus der Zahl der Steuerstraßen aus.

Zu den §g. 12 and 183 des Regulativs. Von den im §. 3 genannten Steuerstellen werden die Ab- fertigungen ertheilt : M “A. von der Steuer-Expedition in Moabit während der im §. 12 des Regulativs ‘vom 1. Oktober 1833 festgeseßten Dienststunden, , h B, von den im §. 3 unter Nr. 2a, bis f, aufgeführten Anmeldestellen “ias a) in den Monaten Oktober bis œinschließlich Februar von 5 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends, b) in den übrigen Monaten von 4 Uhr Morgens bis 11

Uhr Abends. §. 6

Zu §. 25 des Regulativs. 4 Die Steuer-Expedition in Moabit e unbeschränfkte Hebebefugniß und ist iusbesondere auch ermächtigt :

a) ina den in F, 12 des Regulativs vom 1. Oktober 1833 genannten Steuer-Expeditionen Mahlscheine für die unter bes fonderer Aufficht stehenden Außenmühlen nach Maßgabe der Vorschriften in den §H. 49, 52, 53, 54 und ‘56 a. a. O, zu ertheilen;

Zu dern §8. 59, 60 nnd 62. i für Gewerbtreibende im äußeren steuerpflichtigen Bezirke Mahlgut, welches auf Mühlen unter allgemeiner Aufsicht zur Vermahlung gelangen soll, also der Körnersteuer unterliegt, auf die in den §§. 49 und 62 a. a, O, vorgeschriebene ‘Art abzufertigen ;

Zu den §g. 92 und 96, : Vieh, welches zuin Eingang in den innerhalb der Ringmauer belegenen Stadtbezirk bestimmt ist, wie die in dem ersten Ab- saße des §. 92 a. a. O. bezeichneten Steuer-Expeditionen mn Versteuerung zu nehmen, Die Steuernden haben sodann beim Eintritt in den vorgedachten Stadtbezirk die Versteuerung durch Vorzeigung der empfangenen Quittung bei der Steuer- Expedition am Neuen Thore nachzuweisen. Zu den §S§. 119, 123, 187, 126 und folgende, 153 bis 155 a, a. D.

d) Die vorerwähntèé Steuer-Expedition bildet für alle Bewohner von Alt- und Neu - Moabit die besondere Steuerstelle, bei welcher namentlich guch die dortigen Schlächter, Viehbesizer, Bäcker, Mehlhändler und andere Personen ihre Steuer - Ab- fertigungen nabzusuchen, auch alles Vieh, dessen Schlachtung beabsichtigt wird, anzumelden und vor der Schlachtung zu versteuern haben. Nicht minter führt die Steuer- Expedition für den erwähnten Stadttheil.die Viehtontrole und beaufsichtigt

die Gewerbtreibenden. 6. 7 Die Anmeldestellen auf dem Wedding und der Reinickendorfer Schäferei üben die .im §. 6 unter a bes stimmte Befugniß mit der Beschränkung aus, daß sie die erforder- lihen Mahlscheine nur für solche Getreideposten ertheilen dürfen, von welchen vor der Hinséhaffung zu den auf dem Wedding und dem Gesundbrunnen gelegenen Mühlen die Körnerfteuer {§. 52 des Regulativs vom 1. Oktober 1833) zu entrichten ist, Die Ab- fertigungen zu diefen Mühlen und die Rükverwiegungen des fer-

tigen Gemahls werden in den' in §. 12 a, a. O. festgese ienststunden bewirkt, s sannesedlen

Die im Y§, 6 zu b ‘bezeithneten Abfertigungen können beide vorgenannte Anmeldestéllen ohne Beschränkung vornehmen.

Dieselben dürfen ferner von den Bewohnern des Stadtbezirks außerbalb der Ringmauer und den Gewetbkreibenden. des äußeren fteuerpflihtigen Bezirkes ‘die S{lachtsteuer für zu s{lachtendes Vieh erheben, wenn niht méhr als ein Stü großes und zehn Stkück kleines Vieh geschlachtet werden follen.

Auth ‘haben die Anmeldestéllen für ‘die Viehbefizer auf dem Wedding und ‘dem Gesundbrunnen die im §. 126d, des ‘Regula- tives vom 1. Oktober 1833 vorgeschriebenen Vieh - Kontrolbüéber auszufertigen, und jeden Zu- und Abgang an Vieh darin ‘nah den Vorschriften des Y. 127 ‘und der folgenden a. a. D. an- und äb- zuschreiben,

Für die Viehbesißer, welche auf dem Wedding links von der Reinicfendorfer Straße wohnen , geschieht die Ausfertigung dieser Bücher von der Anmeldestélle auf dem Wedding, und für die Vieh- befißer, welche in der Reinickendorfer Strafe und rechts davon auf dem Gesundbrunnen wohnen, von der Anméldestelle auf der Nei- nickendorfer Schäferei. G. 8

Zu den §g. 140, 142, 143 und 148 deS8 Regulativs und den §3. 3 und 4 des Regulativ-Nachktrages vom (e ZUT T1049.

Gegenstände, welche geseßlih der Mahl- oder Schlachtsteuer oder der Wildpretsteuer unterliegen, sind beim Eingange auf den Straßen, an welchen die im §. 3 genannten Abfertigungsstellen errichtet worden, und ebenso beim Eingang auf den Straßen, an welchen diè im §, 1 unter Nr. 1, 2 und 5 des Regulativ - Nach- trages vom 7, Juli 1849 aufgeführten Anmeldestellen an ter Schönhauser und Prenzlauer Chausfee und in der Potsdamer Vor- stadt bestehen, ‘den Steuerstellen mündlih oder \ch{riftlih ‘nah Gattung und Menge anzumelden und in Gemäßheit des *§. 9 des Regulativs vom 1. Oktober 1833 vorzuführen, um ‘entweder

1) fogleih zur Versteuerung zu gelangen {F§. 9 ‘und 10) oder 2) zur weiteren Abfertigung den Thor-Steuer Expediticnen "über- wiesen zu werden (§. e Î 1) Alle mahl - und s{hlactsteuerpflihtigen Gegenstände, welche auf der Potsdamer Chaussee oder auf der von Charlo|ten- burg über Moabit nah Berlin führenden Chaussee während der im §. 12 des Regulativs vom 1. Oftober 1833 festgeseß- ten Dienststunden eingehen, die Gegenstände. mögen für Bewohner des stenerpflihtigen Stadtbezirks innerhalb oder außerhalb der Ringmauer oder- fr Gewerbtreibende des äußeren Bezirkes (§. 2 am Schlusse) bestimmt sein, müf- sen beziehung8weise bei der Steuer-Expedition in der Pots- damer g und der zu Moabit sogleich versteuert werden, d. S Mr. 11) j Nadl und s{hlachtsteuerpflichtige Gegenstände, welche niht auf den vorstehend zu 1 bezeichneten Straßen , oder welche in der Zeit außerhalb der für die genannten Steuer-Expedi- tionen festgeseßten Dienststunden eingehen in welcher Zeit diese Steuer - Expeditionen nur ‘die Béfugnisse der ‘Anmelde- stellen haben dürfen auf den Antrag des Einbringers sogleich der Versteuerung unterworfen werden, . e a) wenn die steuerpflihtigen Gegenstände für Gewerbtrei- bende des äußeren Bezirkes (§. 2 am Schlusse) [bestimmt find oder im Stadtbezirk außerhalb der Ringmauer blei- ben sollen und folgende Gewichts8mengen nicht "übersteigen: aa) bei den Anmeldestellen auf dem Wedding und der Neinickendorfer Schäferei 10. CL, bb) bei den Anmeldestellen am Rixdorfer Damm , auf dem Tempelhofer Berge, in der Potsdamer Vor- stadt, an der unteren Kanalshleuse, in Moabit, auf der Schönhauser und Prenzlauer Chaussee 2 Etr. oder b) wenn ‘das Gewicht der zur Stadt innerhalb der Ring- mauer bestimmten Gegenstände das Gewicht von 4 Etr.

nicht exreiht. u §. 10.

Jn Bezug auf eingehendes Wildpret , gleichviel ob solches nah ‘dem fteuerpflichtigen Stadtbezirke außerhalb oder innerhalb der Ringmauer bestimmt ist , haben die zu Moabit und ‘in der Potsdamer Vorstadt belegenen Steuer - Expeditionen unbeschränkte, alle Anmeldestellen dagegen eine dahin beschränkte AbfertigungsS- Befugniß, daß fie die Steuer nur erheben dürfen, "wenn dieselbe 3 Thlr. oder weniger beträgt.

n denjenigen Fällen, in ‘denen die Versteuerung der einge ibe Rae egi be oder wildpretsteuerpflichtigen Gegenstäude bei einer der im §. 10 gedachten Hebestellen stattgefunden hat, liegt ‘dem Einbringer ob , die versteuerten Gegenstände , ‘insofern