1861 / 92 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Her Sculamts-Kaudidat Dr. Joseph Hilgers ist als Or- dentlicher Lehrer bei dem Gymnasium zu Trier angestellt worden.

Am PVádagogium des Klosters Unser Lieben Fraueù zu A if da Schülamts - Kandidat Dr. Bertram als Or- dentlicher Lehrer angestellt worden.

Bescheid vom 11. Januar 1861 betreffend die Kontrolle der mit giftigen Substanzen hergestell- ten Erzeugnisse der Fabriken.

Nach der Cirkular - Verfügung vom 830. Juni 1832 (Annl. S. 484) find die Physiker als solhe zu allen thnen übertragenen, um Gebiete der Medizinal- und Sanitätspolizei gehörenden Ge- {äften von Amts wegen verpflichtet, und haben daher dieselben ohne Ausnahme an ihrem Wohnorte unentgeltlih zu verrichten. Da nun die den Physikern im sanitäts - polizeilichen Jnteresse etwa aufzugebende leiht ausführbare chemischè Untersuchung einer Tapetenpróbé oder eines andern derartigen Gegenstandes zu ihren Amtsgeschäften gezählt werden muß, so haben sie ein Honorär da- für nicht zu fordern. Die Bestimmungen des Abschnittes V. der Medizinal-Taxe vom 21. Zuni 1815 können aber für die in Rede stehenden Fälle wéeder an sib, noch der Analogie nach Anwendung finden, da dieselben si lediglich auf die Gebühren für gerichtli- medizinishe Geschäfte beziehen. i E

Wenngleih hiernach die von der Königlichen Regierung wegen des Kostenpunkt3 einer Kontroliruüng sanitäts- polizeilicher Verord- nungen angeregte Frage ihre Erledigung findet, so kann ih ferner der Ausführung dieser Köntrolle 1h der von der Königlichen RNe- gierung beabsichtigten Ausdehnung meine Genehmigung niht er- tbeilen. Abgésehen davon, daß hieraus eine mit dem zu erwarten - den Erfolge nicht im Verhältniß stehende permanente Geschäfts- vermehrung für die Kreisbehörden erwachsen würde, 10 ist auch die fontrolirende Ueberwachung der mit chéhiishen Prozessen sich be- DHNC 1e vdtherige Zutinng dere nt jalinrajschen Hütten B A Gewerbe und öffentlihe Arbeiten im Sinne der Königlichen Re- gierung nicht durchzuführen.

Jch verkenne nicht das löblihe Bestreben der Königlichen Re- gierung, dem Publikum vor gesundheits\{hädlihén Einflüssen aller Art durch möglichst wirksame Maßregeln präventiv Schuß zu ge- währen, muß aber darauf aufmerksam machen, daß einer- seits das Prinzip der Prävention si{ch auf dem Gebiete der Sanitäts-Polizei doch niht überall konsequent béfolgen läßt, an- derérseits' abér immex noch andere, weniger außerordentlihe Mittel und Wege zu diesem Zweck zu Gebote stehen. Was namentlich die Befolgung der hinsichtlih des Verbots der Verwendung giftiger Farben erlassenen Bestimmungen betrifft, so wird sih dieselbe {on mittelst déx bei Gelegenheit dèr Apotheken-Visitationen zu veran- stalténden Revision der Material- und Tapétén-Handlungen in aus- reichender Weise kontroliren lassen.

Der Königlichen Regierung kann demnach nur empfohlen wer- beñ, derartige Revisionen, wie dieselben auch in anderen Regierungs- Bezirken regelmäßig mit gutem Erfolge vorgenommen werden, an- zuordnen, wobei es derselben überlassen bleibt, in einzelnen vorkom- menden Fällen außerdem noch Spezial-Untersuchungen verdächtiger Stoffe dur die Kreis-Physiker oder den Regierungs-Medizinal- Rath zu veranlassen.

Berlin, den 11. Januar 1861.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal: Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg. An : die Königliche Regierung zu N,

Eitkular- Extra vom 18 Januar L861 =— betroef- fend die Auslagen der Kreis-Phyhsiker bei medizi- nisch- gerichtlichen Arbeiten,

Die Verfügung vom 10, Juni 1856, wonach die Kreis - Phy- siker nit für berechtigt erachtet sind, für medizinisch - geri tliche Arbeiten Kopialien zu liquidiren, wird hiermit aufgehoben, da in Folge einer Korrespondenz mit der Königlichen Ober-Rechnungs- Kammer der Herr Justizminister sih mit Rüsit darauf , daß es bei dergleichen Schriftstücken namentli wegen der darin in der Regel vorkommenden tecnischen Ausdrücke wesentlich darauf an-

fommt, daß fie vörzugswtise déutlih geschrieben werdèn, und dies niht immer zu erlangen ist, wenn von den Ausftellern selbst die Reinstift besorgt wird, dafür entschieden hat, daß, wenn ein Arzt die zu den Aften zu erstattenden Gutachten und auszustellenden Atteste, stait sie selbst zu schreiben, dur einen Dritten hat mün- diren lassen, ihm auf- Verlangen die Kopialien als baare Auslagen erstattet werden müssen. L H z

Der Königlihen Regierung überlasse ib, dies in geeigneter Weise den betheiligten Medizinal-Personen bekannt zu machen.

Berlin, den 18. Januar 1861.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal: Enge genen, von Bethmann-Hollweg.

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sämmtliche Königliche Negierungen.

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Bescheid vom 19, Januar 1861 beireffend bie Vereidigung und den Geschäftsbetrieb der Thiérärzte.

Wenn sich approbirte Thierärzte bei der ihnen allein zustehenden Behandlung kontagiöser oder epizootischer Thierirankhei- ten Pflichtvergessenheiten zu Scbulden fommen lassen, so werden fie in Gemäßheit der diesfälligen geseßlichen Bestimmungen straf- fällig, gleichviel, ob sie vereidigt sind oder niht. Bei der Verwen- dung der Thierärzte als Sachverständige in Prozeß- und Unter- subungssahen ist die Vereidigung derselben in jedem speziellen Falle genügend und sie wird auch in Betreff der beamteten Thlier- ärzte, troß des von ihnen geleisteten Amtseides, seitens der Ge- rihte häufig für erforderlich eracbtet.

Was aber die gewünschte Sicherstellung bei Hahdhabung der Veterinair-Polizei anbetrifft, so wird derselben von dieser Seite fein Bedenken entgegenstehen, wenn die Königliche Regierung tin Zukunft darauf halten will, daß veterinair-polizeiliche Geschäfte den zu diesem Zweck angestellten und dur Amtseid verpflichteten Kreis- Thierärzten vorzugsweise übertragen werden, 4

Ten ufs d untev Binmeisung auf dice Verfügungen vom

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20. November 1825 (Annl. S. 1095) und vom 11. Juli 1842

Anstand nehmen, dem Antrage der Königlichen Regierung auf Ver-

eidigung sämmtlicher approbirten Thierärzte Folge zu geben. Ln, del 12, Januar 130k.

Der Ministèr ter geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. von Bethmann: Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N.

Verfügung vom 30. Januar 1864 hetureffend die Apotheker-Prüfungen.

Nach Ausweis der von Ew, 2c, eingesendeten Verhandlunge! über die Prüfung des Kandidaten der Pharmazie N, als Apotheker gebührt demselben für die mündlihe Schlußprüfnng, da er in der- {elben dreimal die Zensur „mittelmäßig“ und einmal die Zensur „sblecht“ erhalten hat, als Schluß-Zensur das Prädikat „sch let“, und es fann ihm daher die Wiederholung dieses Prüfungs - Ab- shnittes nit vor Ablauf von 6 Monaten gestattet werden. Nach Einsicht de von mir exforderten Gutachtens der pharmazeutischen Ober - Examinations - Kommission finde ih mich zugleich veranlaßt, zu bestimmen, daß der N. außerdem auc noch die praktische und mündliche Kursus - Prüfung, in welcher derselbe nicht überall den vorgeschriebenen Anforderungen genügt hat, wiederholen muß.

Jn letterer Beziehung bemerke ih zur Nachahtung für die Zukunft, daß, da na §. 39 der Prüfungs-Reglements vom 1, De- zember 1825 (Annl. 1826 S. 154) die einzelnen Abschnitte des praftisben und mündlichen Kursus als besondere Prüfungs - Ab- schnitte zu betrachten sind, in jedem Fall, in welchem ein Kandidat für einen Theil der praktischen resp, mündlichen Kursuspküfung die Zensur „mittelmäßig“ erhalten hat, bei mir darauf anzutragen ist, daß dem Examinanden die Wiederholung des betreffenden Abschnittes aufgegeben werde. Seitens der pharmaceutischen Ober-Examinations-Kommission sind die Bestimmungen des §. 39 des Prüfungs - Reglements stets in diesem Sinne aufgefaßt und angewendet worden. Die dortige delegirte pharmazeutische Exami- nations-Kommission hat daher Jhrerseits ebenfalls künftighin keinen Kandidaten zur mündlichen Schlußprüfung zuzulassen, der nicht für

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jeden einzelnen Abschnitt des praïtischen und mündlichen Kursus mindestens die Zensur „gut“ sich erworben hat. Berlin, den 30, Januar 1861. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. Jm Auftraze: Lehnert,

An den Direktor der delegirten pharmazeutischen Examinations-Kommisfion zu N.

Ministerium des Jnnert.

Bescheid vom 24. Dezember 1860 betreffend die Verpflihtung der Gemeinden zur Tragung der Kosten der Urwahlen für das Abgeordnetenhaus.

Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom 8, v. M, daß wir eine so mißverständlihe Auffassung des Erlasses vom 15. Januar 1850, wie sie nach dem ebengedachten Bericht stattgefunden hat, niht wohl baben erwarten können. Die Be- stimmung des gedachten Erlasses, daß die Kosten für die Wahl von Wah!männern von den betreffenden Gemeinden getragen wer- den müssen, läßt gar keine anzere Deutung zu, als daß sämmt- liche Kosten der Urwahlen von den Gemeindea zu bestreiten sind und insbesondere is nicht erfindlih, inwiefern eine Aus- nahme hieivon rücksihtlid der Kosten für Druckformulare zum Gebrauh bei den Wahlen der Wahlmänner deshalb hat gemacht werden fönnen, weil die Königliche ¡Regierung in dem Erlaß zuglei zur Anweisung der durch die Wahl von Ab- geordneten im Gegensaß zu der Wahl von Wahlmännern

entstehenden unvermeidlichen Kesten auf das Haupt - Extraordi- narium Jhrer Hauptkasse ermächtigt worden ist, Ebensowenig kön- nen wir das von verschiedenen Landraths8ämtern angeregte Be- denken, daß es dem Erlasse vom 15. Januar 1850 an der geseßz- lien Begründung fehle, als gerechtfertigt anerkennen, da nach der Verordnung vom 30, Mai 1849 (Ges.-Samml. S. 205) und dem in Gemäßheit des §. 32 desselben ergangenen Reglement vom 31. desselben M, die Ausführung der Urwahlen eine Obliegenheit der einzelnen oder zu einem Urwahlbezi:k vereinigten Gemeinden ift, woraus sich von selbst ergiebt, daß auch die zur Erfüllung dieser Obliegenheit aufzuweudenden Kosten von den Gemeinden getragen werden müssen, insofern nicht das Geseß, was nirgend der Fall it, ihnen eine Vergütung dafür zubilligt. Vêint Mucsiwt tarauf, daß unter - ben on S Negierung vorgetragenen Umständen eine genaue Ermittelung des bon jeder Gemeinde zu tragenden Antheils an den 1n den Fahren 1850 bis 1858 bei den Wahlen von Wahlmännern enk- Fandenen Kosten für Drucksachen nicht mehr möglich sein würde, wollen wir zwar genehmigen, daß von Wiedereinziehung der in der eingereihten Nachweisung aufgeführten, aus d.m Haupt-Extra- ordinarium dex dortigen Regierungs - Hauptkasse verausgabten Be- tráge Abstand genommen wird, dagegen für die Zukunft die pünkts- liche Beachtung der in dem Erlaß vom 15, Januar 1850 enthaltenen, übrigens auch durch Cirkular-Berfügung des Finanz-Ministers vom

27. Dezember 1850 (Minist. -Bl, 1851, S. 2) in Erinnerung ge-

brachten Bestimmungen gewärtigen, in welcher Hinsichk namentlich auf eine sorgfältige Kontrolle des Verbrauchs und der Versendung

der fraglihen Formulare wird gehalten werden müssen. Berlin, den 24. Dezember 1860, Der Minister des Jnneun.

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Graf von Schwerin,

Der Finanz - Minister. Cs 9 c 0 Jm Austrage : Horn,

An die Königliche Regierung zu N,

Finanz: Miniteriumz.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung des Zinsfußes der Prioritäts-Obligationen Serie U, der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn,

Nachdem mit Allerböchster Genehmigung beschlossen worden ist, den Zinsfuß der zufolge des Allerhöchsten Privilegiums vom 25, Juni 1851 ( Geseß - Sammlung Seite 442) mit einer Million Thaler ausgegebenen Prioritäts - Obligationen Serie *IV, der Niedersc{lesisch - Märkischen Eisenbahn vom di Juli 0) Bis ab von 5 Prozent auf 45 Prozent herabzusetzen, werden diese Obligationen

behufs der Rückzahlung des Kapitals zum 1, Juli d. J. hierdurch gekündigt.

Diejenigen Obligations - Jnhaber, welche mit der beschlossenen Zinsherabsezung einverstanden sind, haben dies spätestens bis zum 15. Mai d. J. durch Einreichung ihrer Obligationen bei der Haupt- kasse der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn, welche dieselben in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr Vormittags entgegen- nehmen wird, zu erkennen zu geben, und es werden ibnen die Obligationen sodann, mit dem Reductionsstempel bedrudckt, und mit einer neuen Serie Coupons über die 4¿prozentigen Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1861 bis dahin 1865 nebst Talons ver- sehen, zurückgegeben werden. Auswärtige Jnhaber von Obligatio- nen können die Einreicbung durch Vermittelung der Post bewirken. Die Versendung der Obligationen erfolgt im Julande portofrei, wenn auf dem Couverte bemerkt ist: „Niederschlesisch - Märkische Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen Serie IV. zur Couponbeifügung.“ Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die Obligationen zur Abstempelung und Beifügung der neuen Zins-Coupons und der Talons einzureiben sind, werden bei der Hauptkasse der Nieder- sc{lesisch-Märkischen Eisenbahn unentgeltlih verabfolgt werden,

Von denjenigen Jnhabern von Obligationen, welche diese nicht bis zum 15. Mai d. J. bei der gedachten Kasse eingereicht haben, wird angenommen, daß fie auf die Zinsherabseßung nicht eingehen wollen, und die Rückzahlung des Kapitals vorziehen. Dieselben werden daher hierdurch aufgefordert, das Kapital gegen NRückgabe der Obligationen und Quittung vom 1, Juli d. J. ab an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr Vormittags bei der Haupt-Seehandlungskasse hierselbft in Empfang zu nehmen, Mit dem 1. Juli d. J. hört die Verzinfung der nicht convertirken Obligationen auf.

Berlin, den 26. März 15861. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden,

Gamet.- Guenther. Lowe.

Kriegs-Ministerium.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21, Marz 1801 betreffend die Verleihung einer Auszeichnung an- diejenigen Unteroffiziere, welch¿ auf Lor Que tral-Turn- Anftalt rücksihtlich der Qualification

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Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre :

Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige J, daß den- jenigen Unteroffizieren , welchen bei ihrer Entlassung von der Central-Turn- Anstalt, rücksihilich der Qualification als Lehrer- gehülfen für den Unterricht in den ghmnastischen Uebungen und dem Bajonettfechten das Prädifat „sehr gut“ ertheilt worden ist, ein Abzeichen nach der beiliegenden Probe gewährt werde. Das Kriegsministerium hat hiernah das Weikere zu veranlassen.

Berlin, den 21, März 1861.

(gez.) Wilhelm.

An das Kriegs-Ministerium.

wird hierdurch mit dem Bemerfen zur Kenntniß der Armee ge- bracht, daß dieselbe rückwirkende Kraft besizt und daß die Truppen aus den bezüglichen, von dex Central-Turn- Anftalt auszustellenden Zeugnissen zu ersehen haben, wer zum Tragen der qu, Auszeich-

nung berechtigt ist, L h L E Die beregte Probe wird den General-Kommandos seitens des

| Militair-Ocfonomie-Departements übersandt werden,

Berlin , den 8, April 1861,

Der Kriegs-Minister. von Roon,

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 20: Mär CSUL Uniforms- Abzeichen betreffend.

Die nachstehende Allerhöchste Kabinets - Ordre : Jch bestimme, im Verfolg Meiner Ordre vom 5 V. Mitg, daß Auch die Offiziere des 1. Leib - Husaren - Regiments (Nr. 1) und die des 2. Leib - Husaren - Regiments (Nr. 2) zu der Pelz-