1861 / 96 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E E: S S pit itz. C R G R eet E A D T CRES E R E a eut h

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B. Von geflößtem Holze aller Art, als Nundholz, Balken, Kloben, Brettern, Bohlen, Stabholz u. |. w., es mag ‘in Flößen, Triften , Tafeln, oder auf sonstige Weise verbunden se:n, für den Flächenraum von 10-Fuß Breite und 100 Fuß Länge oder von 1000 Quadratfuß Oberfläche mit Einschluß des Flozwerks und Wasserraumcs, bei jeder der beiden Hebestellen zu Liebemühl und Kleppe

. Von der Oberfracht eines Flosses, sofern auf demsel- ben außer dem Zubehör und außer dem Muündvorrath für die Bemannung an anderen Gegenständen mehr als zehn Centner sich befinden, für den Flächenraum von 10 Fuß Breite und 100 Fuß Länge oder von 1000 Quadratfuß Oberfläche neben der Abgabe zu B. bei jeder der beiden genanntcn Hebestellen.…

Besteht die Oberfracht in den unter A. An- merkung a. und b. genannten Gegenständen, so wird die Hälfte, beziehungsweise ein Scchstheil des vor- stebend (zu C.) bestimmten Satzes entrichtet.

B freun den.

Von den Abgaben bleiben frei:

1) Fahrzeuge, welche ausfhließlich mit Gegenständen für Rechnung des Staates befracytet sind, auf Vorzeigung der darüber von der be- treffenden Behörde ausgestellten Bescheimgungen;

2) Fischerkähne, Fischdröbel, Handfkähne und ähnliche kleine Fahrzeuge, welche nicht zum Befrachten gebraucht werden, wenn sie in Ver- bindung und gleichzeitig mit größeren Kähnen, oder mir: geflößtem Holze duxchschleusen, also keinen besouderen Aufzug nöthig machen.

Zusäyßliche Bestimmungen.

Bei Kähnen (zu A.) werden weniger als je fünf Last Tragfähigkeit vollen fünf Last und bei Floßholz (zu B. und C.) wird: weniger als der Flächenraum von 10 Fuß Breite und 100 Fuß Länge, oder von 1000 Quadratfuß Oberfläche einem solchen vollen Flächenraum gleich gerechnet. Besteht die Ladung eines. Kahnes oder die Oberfracht des Floß- holzes zum Theil aus Brenn1inaterialien, oder den neben diesen unter “A. Anmerkung a. oder den unter A. Anmerkung b. genannten und zum- Theil aus andexen Gegenständen, so wird die Abgabe nach dem vollen Sage zu. A. 1. 2. und beziehungsweise zu C. erhoben. Ein Gleiches geschieht, wenn ein Kahn zux Beförderung von Personen benugt wird. Die Abgabe is zu entrichten : a) bei der Hebestelle zu Liebemühl, sobald die dortige Schiffs- oder die dortige Sicherheits-Schleuse, oder beide Schleusen, b) bei der Hebestelle zu Kleppe, sobald die Schleuse daselbst passirt werden soll. Die Abgabe kann bri jeder Hebestelle für die andere mit berichtigt werden. : 4) Unverbundenes Floßholz darf auf den Kanälen nicht transportirt werden und wird nicht durch die Schleusen gelassen. 9) Eine Schleusenkammer-Füllung Floßholz darf, soweit dies die Kanal- polizei - Vorschriften gestatten, aus mehreren Lagen von Hölzern, Balken u. #, w. über einander bestehen.

Gegeben Berlin, den 11, Februar 1861. Wilhelm.

von der Heydt. von Patow.

Wllel DoMlter Etlaß vom 3 April 1861 ‘h èt treffend die Aenderung mehrerer Bestimmungen des Unm ler 0M Drdre vom. 17, Mârz 1854 bestätigten Statuts der Spar- und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande zu Sigmaringen.

Auf Jhren Bericht vom 22. März d. J. will Jh die nach- stehenden Uenderungen des durh den Erlaß vom 17. März 1854 bestätigten Statuts der Spar- und Leihßkasse für die Hohenzollern: schen Ländé zu Sigmaringen (Geseß - Sammlung 1854, S. 285) hierdurch genehmigen,

1) Zu §§. 28 und 44 des Statuts.

Die Spar - und Leihkasse ist befugt, Darlehne, welche zum wecke der Ablösung der dem Gesege vom 28. Mai 1860 (Geseh- Sammlung 1860 S, 221) unterworfenen Reallasten dur Kapital- zahlungen gemacht werden, so wie Darlehne an Hollernzollernsche Gemeinden und gemeinnüßige Genossenschaften, die mindestens den Betrag von 2000 (zweitausend) Gulden erreichen, zum Zinssaße von 45 Prozent (vier und ein halb Prozent) zu bewilligen.

2) Zu §. 46, Von den in Gemäßheit der Bestimmung zu 1, zum Zinssaße

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von vier und ein halb Prozent gewährten Darlehnen werden, wenn die Zahlung der Tilgungsraten am Fälligkeitstermine nicht erfolgt die laufenden Zinsen statt mit 47 mit 4; Prozent (vier drei Vier- tel Prozent) berechnet.

N 47

Die Bestimmungen der Alineas 2 und 3 des §, 47 werden aufgehoben; an ibre Stelle tritt die folgende Vorschrift : Abschlagszahlungen ohne Unterschied des Betrages mindern den Zinsbetrag mit dem Eintritte des nächsten Zahlungstermines, Dieser Mein Erlaß ist durch die Geseßz-Sammlung zur öffent: lichen Kenntniß zu bringen,

Berlin, den 3. April 1861, IVil heim.

Graf von Sch{werin. An den Minifter des Innern.

Ministerium der auswáärtigeu Angelegenheiten.

Dir Kaufmann J. E. G. Sternberg in Memel ist an Stelle des verstorbenen Kaufmanns Albers zum Königlich delgischen Konsul daselbst ernannt und in dieser Eigenschaft diesseits aner- kannt worden.

Ministerium für Saudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 11, April 1861 die Posfst- Dampfschifffahrt zwischen Stettin und St. Peters- Dura betreffend.

Die beiden großen eisernen Räder- Dampfschiffe „Preußischer Adler“ und „Wladimir“, jedes mit Maschinen von 310facher Pferde- fraft versehen, und zur bequemen Aufnahme von mehr als 100 Passagieren, so wie zur Beförderung ciner bedeutenden Güter- ladung eingericbtet, werden auch in diesem Jahre eine regelmäßige wöchentliche Verbindung zwischen Stettin und Kronstadt (S. Petersburg) unterhalten. Die Eröffnung der Fah1ten findet am

Pes

Sonnabend den 11. Mai neuen Styls ftatt, an welchem Tage der „Preußische Adler“ zum erften Male von Stettin, und der „Wladimir“ zum ersten Male von Kronstadt abgefertigt wer-

den wird. Bis zum Schlusse der Fahrten geht dann regelmäßig

von Stettin jeden Sonnabend Mittags, nah Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisen- bahnzuges, und

von Kronstadt jeden Sonnabend Nachmittags

eins dieser Schiffe ab. Bei günstiger Witterung wird die Ueber- fahrt in 65 bis 70 Stunden zurückgelegt, Zwischen Kronstadt und St. Petersburg erfolgt die Beförderung der Passagiere und der Güter 2c, durch besondere Fluß - Dampfschiffe für Rechnung der Postverwaltung. Das Pasfagegeld für die Reise von Stettin oder Swinemünde bis St. Petersburg beträgt : Erster Plaß pro Person 62 Thlr. Pr. Crt, Zweiter Plaß pro Person 40 Thlr. Pr. Ert, ritter Play pro Person 234 Thlr, Pr. Crt. Jn diesen Beträgen sind die Kosten für die Beköstigung, mit Ausnahme -des Weines, einbegriffen. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte des Passagegeldes.

Jeder Passagier auf dem ersten Plat kann 16 Kubikfuß, auf dem

zweiten Play 12 Kubikfuß und auf dem dritten Play 6 Kubikfuß Rheinl. an Gepäck frei mit sich führen. Kinder, welche die Hälfte des Passagegeldes zahlen, haben. nur die Hälfte dieses Gepäckmaßes frei Für das Uebermaß sind 12 Sgr. pro Kubikfuß ju entrich- ten, Das Gepäck der Passagiere darf nur aus RNeisceffekten be- steben. Waaren müssen besonders verpackt und als Frachtgut auf- geliefert werden. Das Einschreiben der Passagiere crfolgt in Stettin bei der dortigen Königlichen Post - Dampfscbiffs- Expedition und in Swinemünde bei dem Postamte daselbst. Vorausbestellungen auf Pläße zur Reise nah St. Peters- burg sind an die Königliche Post-Dampfscbiffs-Expedition in Stettin zu richten. Die Päsfe der nah Rußland reisenden Personen müssen das Visa der in dem Vaterlande oder dem Wohnorte des Passa-

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giers Mo Kaiserli rusfishen Gesandtschaft oder des Kon- ulats haben.

| Diese Pässe nüssen vor Lösung des Passagierbillets in Stetkin der dortigen Königlichen Post-Dampfschiffs - Expedition ausgehändigt werden. Die in Swinemünde zutretenden Reisenden haben ihre Pásse vor Lösung des Passagier - Billets dem dortigen Kaiserlich russischen Vice-Konsul vorzuzeigen. Güter - und Kontanten - Sen- dungen, so wie Wagen und Pferde werden gegen billige Fracht be- fördert. Die speziellen Frachttarife können bei einer jeden preußi- {en Post - Anstalt eingesehen werden. Die Expedition der nach St, Petersburg zu befördernden Güter wird durch die Königliche Post - Dampfschiffs - Expedition in Stettin besorgt, an wel@{e alle hierauf bezüglichen Anfragen zu richten sind. Jn St, Peters- burg werden die Sendungen gleich nach ihrer Ankunft zollamtlih behandelt und ausgeliefert. Postdampfschiffs- Agenten, welche in Bezug auf die Benußung der Schiffe jede ge- wünschte Auskunft ertheilen, sind: A. Warmuth, Kaiserlich rus- fischer Hof - Spediteur in Berlin, C, F. Kaerger in Breslau, F _W. Weiler m CEoln, Constantin Wüttlemberger n Bremen, Johann Carl Seebe in Dresden, G. A. Zipf in Franffurt a. M,, Gerhard u. Key in Leipzig, W. Loewen- thal in Wien, Carl Preinitsch in Triest, Martin Spange - lin u. Co. in Lindau, Vve. P. J. Viel & siels in Vrüssel, Michell u. Depierre und C. F. Dolz in Paris.

Berlin, den 11. April 1861.

General-Post-Amt. Scchmüdckert.

Ministeriun des Junern. Königliches statistisches Bürean.

Preíse der vier Haupt-Getraide-Arten und dexr Kartoffeln

in den für die Preußishe Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat März 1861 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroshen und Scheffeln angegeben.

¡Kartof-

iy d di j 4 ov} sp A f Namen der Städte. | Weizen. | Roggen. | Gerste. Hafer. | fen,

| f QGORPC 2 | c 1) König8berg. ..…...- 9027 Sg L 262: Sa

2) Memel 95 | 55 / 98 | 30-5 3) Tilsit . 4d ee S3 f þ A5 | ch 220 | 19s 4): FNftapburg: …. . sp Ss ul Aida dh 234 5) Braunsberg | 49% O 6) NAaltenbura...... s 2E 8 26 *

7) Neidenburg C L D

8) Danzig : 9) Elbing

10) Koniß

11) SDURIDENE end 4 12) Kulm

13) Thorn

1), B OIGN A. „irm p ens

2): BLORIELA «s eia e e Krotoschin

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(Gnesen Nawitsch Liffa Kempen

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Berlin Brandenburg, S215 Soithus.z4 e dep Vis Frankfurt a. d. O. S9 Kandôherg a. d. W.4 89-7 Stettin 99 r | Sralund .....- «f O B, ui A DCE Anklam 95 Us

61

Namen der Städte. |Wtizen. Roggen. | Gerste. | Hafer.

1) Breslau D175 I, | 47 2) ‘Grünberg... 70e 90, 1 3175 3) Glôgau c. TT S; : 472%; 1] 29% 4) Liegniß 68 2- - n 1 28 21 5) Görliß | T A 27 &£- »)) Hirs{berg J Schweidniß. ¿Frankenstein E Linie sei D eiae Hava ) Oppelu LeobsckchÜt „1 . » ¿4p Ratibor

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13) Schwerte

1) Côln

2) Elberfeld m.Barmen

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159) Cen.

14) Coblenz

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16) Dür-n Lurchschnitts-Preise

der 13 preußisch, Städte : S posenshen Städte - 9 brandenb, Städte - 5 pommersch.Städte - 13 schlesis{chen Städte - 8 sächfischen Städte -13 westphäl. Städte : 16 rhecinisch. Städte

Berliu, 18. April. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Allerhöchstihrem General-Adjutanten, dem General- Lieutenant von Willisen, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt - Dessau Hoheit ihm verliehenen Groß- Kreuzes des Herzoglich Anhaltischen Gésammthaus-Otdens Albrechts des Bären und dem Adjutanten des Kriegs-Ministers, Rittmeister Hartrott, à la suite des 1. Gärde-Ulanen-Regiments, zur An- legung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm vekließenen St. Annen-Ordens dritter Klasse zu ertbeilen,