1861 / 97 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

768

Obligationen zu *bés{leunigen , wie auch sämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sé{ch8monatlicher Frift zu kündigen und dur Zahlung des Nennwerths einzulösen. Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgefeßten-Eisönbahn- Kommissariat alljährlich cin Nachweis einzuret@{hen. L B

del, Geiverbe und öffentliche Arbeiten ein Regulativ zu entwerfen, wélhes_

die zur Unterhaltung und Erneuerung der Bähnanlagen aus dem ‘Re- serve-Fond- zu entnehmenden Ausgaben , so wie die zur Ergänzung der Fonds - nach Verhältniß der Abnußung der Bauwerke, des Ober Uund--der Betriebsmittel ‘periodenweise abzumessenden Rücklagen Feskftéllt.

Der aus den jährlichen Bahneinnahmen verbleibende Rest des Röin- :

ertrags wird, mit Vermeidung unbequemer Bruchtheile , als Dividende unter die Actionaire vertheilt.

gemacht.

Privilegium vom 15. April 1861 wegen Aus- gabe von 2,500,000 Thlr. Obligationen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.

Nachdem von Seiten der unterm 14. Januar 1842 von Uns bestätigten Magdeburg- Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft (Geseß- Sammlung für 1842 Seite 58) darauf angetragen ist, ihr zur Be- schaffung der zum Bau und zur ‘Ausrüstung einér Eisenbahn von Halberstadt über Quedlinburg nach Thale am Harz , zur Vervoll- sländigung ihrer Betriebsmittel , Ergänzung ihres Reserve - Fonds und Beschaffung einer Bau-Reserve nöthigen Geldmittel, die Aus- fiellung auf den Jnhaber lautender und mit Zins - Coupons ver- sebener Obligationen, jede zu 100 Thlr., im Betrage von 2,500,000 Thalern zu gestatten, so ertheilen Wir in Gemäßheit des H. 29 des Statuts der Gesellschaft und des Gesehes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflich- tung an jeden Jnhaber enthalten, durch gegenwärtige Urkunde Unsere landesherrliche Genehmigung zur Erhöhung des Anlage- Kapitals der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn: Gesellschaft um die Summe von 2,500,000 Thlr. , und zur Emission von 25,000 Obligationen zu Einhundert Thalern unter na{stehenden Be- dingungen : j

Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern nach dem sub A. beigefügten Schema ausgefertigt und von den 3 ordentlichen Direktoren und dem Rendanten der Ge-

Fellschaft unterzeihnet.

Die Obligationen tragen vier und ein halb Prozent Zinsen, Zu ‘deren Erhebung werden den Obligationen zunächst für 6 Jahre 12 halbjährige, am 1, Oktober und 1, April der betreffenden Jahre zahlbare Zins-Coupons Nr. 1-—12 nebst Talons nah dem sub B, beigefügten Schema beigegeben.

Beim Ablauf dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden nach vorheriger öffentliher Bekanntmachung für anderweite \eths Jahre ‘neue Zins-Coupons ausgereicht.

Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons mit dessen Rückgabe zugleich lber den Empfang der neuen Serie Zins -Coupous nebst Talons quittirt wird, sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermine dagegen von dem Jnhaber der Obligation bei dem Direktorio schriftli Widerspruch erhoben worden ist; im Fall ‘eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausrei{ung einer neuen Serie Zins - Coupons nebst Talons au den Fnhaber der Obfkigationen. 6.8

Die Ansprüche auf Zins - Vergütung erlöschen und die Zins- Coupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen 4 Jahren nah der Vexfallzeit pur Zahlung präsentixt werden.

Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem fie zur Zurüekzahlung fällig ‘sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zins - Coupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obli- p eingereiht werden; ‘geschieht dies nicht, so wird der Betrag der féhlenden Zins-Coupons von dem Kapital ‘gekürzt und zur Ein- Iósuug- dieser Coupons verwendet,

08, AOBY

Die Obl igationen unterlegen der Amortisation, die mit dem

re 4867 aus den Einkünften des Jahres 1866 beginnt und durch «alljähvlithe Verwendung von 12,500 Thlr. und der auf die eingelósten Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die ‘Nummern ‘der in einem jeden Zahre zu amortisirenden Obligationen ‘werden allljährlih durch das Loos bestimmt, und ‘die ‘Auszahlung zes Nominalbetrags der hiernach zur Amortisation ‘gelangenden

bligationen erfolgt im Januar des nächstfolgenden Jahres , zu- exst-also-im Jahre 1867.

Der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft bleibt je- doch das ‘Recht vorbehalten, mit Genehmigung des. Staats sowohl den Amortisationsfond zu verstärken uñd dadur die Tilgung der

baues *

Der Betrag der jedesmaligen Dividende und die Zeit ihrer Zahlung wird von dem Direktorium öffentlich bekannt

Die Juhaber der Obligationen sind auf Höbe der darin ver- {riebenen Kapital-Beträge und der dafür nah §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Magdeburg- Halberstädter «Eisenbaht#Gesell- haft und sind daher befugt, wegen ibrer Kapitalien und Zinsen sih an das gesammte Vermögen “der Gefellschaft und dessen Erträge mit wibedingter Priorität vor den Jnhabern der Stamm - Actien und der zu denselben gehörigen Dividendenscheine zu halten; do steht den, in Folge des Privilegii vom 10. März 1851 ausge- shriebenen Prioritäts-Obligationen im Betrage von 700,000 Tha- lern -das Vorzugsreht zu. Eine Veräußerung der zum Bahn- körper gehörigen Grundflücke ist unstatthaft, so lange die Obli- gationen nicht ‘eingelöst find. Diese Veräußerungs - Beschränkung bezieht sich jedoch niht auf die außerhalb der Bahn und der Bahn- höfe befindlihen Grundstücke, auch nit auf solche, welcbe inner- halb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlihen Zweckten abgetreten werden möchten.

Die Juhaber der Obligationen find nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenén Kapitalbeträge anders als nach Vtaßgahe der im §. 5 angeordueten Amortisation zu fordern, ausgenommen:

a) t ein Zahlungstermin länger als 3 Monate unberichtigt

eibt;

b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durchÞ Schuld der Gesellschaft läuger als 6 Monate ganz aufhört;

c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exe- cution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird;

d) wenn die im §. 5 festgeseßte Amortisation nicht innegehal- len wird.

Jn den Fällen von a. bis inc], e, bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:

zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zins - Coupons;

zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transporkt- betriebes ;

zu c. bis zur Aufhebung der Execution,

Jn dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonat- liche Kündigungsfrist zu beobachten, auch fann der Juhaber einer Obligation von tiesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch ‘machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen.

O

Die Ausloosung der alljährlih zu amortisirenden Obligationen geschieht in Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffent- lihen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Jnhabern der Obligationen der Zutritt gestattet ist.

f,

Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden binnen 14 Tagen na Abhaltung des im §. 8 gedachten Termins bekannk gemacht, die Auszahlung derselben aber erfolgt in Magdeburg an die Vorzeiger der betreffenden Obligationen gegen ‘Auslieferung E und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins -Coupons (§. 4).

Jm Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjeni- gen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost, und daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden Notars verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffentlichen ‘Blätter bekannt gemacht.

Die in Folge der Rückforderung von Seiten ‘des Juhabers (§. 7) oder in Folge einer Kündigung (Y. 5) außerhalb der plan- máßigen Amortisation eingelösten Obligationen hingegen is die Gesellschaft wieder agen un

Diejenigen Obligationen, wél(e ausgeloost und gckündigl sind, und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter un- geachtet nicht ‘rechtzeitig zur Realisation eingehen , werden ‘während der nächsten zehn Jahre vou ‘dem Direftoriuum der Magdeburg- Halberstädter Eisenbahn - Gefellschaft alljährlich einmal öffentli aufgerufen; gehen ie aber désscenungeachtet ‘nicht spätestens binnen Zahresfrist nah dem lehten öffentlichen Aufruf zur Nealisation ein, ‘so erlisht ein jeder Anspruch aus ‘denselben «m das Gesell- \chaftsvermögen, was ‘unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium öffentlich befannt zu machen ist,

Die Gesellschaft hat aus dergleihen Obligationen keinerlei Ber- pflihtungen mehr, doch steht der General - Versammlung frei, die

769

gänzliche oder theilweise Realifirung derselben aus Billigkeits- |

rusihten* zu bes{ließen. g. 11. ;

Die in diesem Privilegio vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- machungen erfolgen dur diejenigen Blätter, welche nach Q. (A des Statuts der Magdeburg - Halberstädter Eisenbahn - Gesellschaft (Geseß-Sammlung 1842, Seite 59) zu Veröffentlichungen in den Angelegenheiten dieser Gescllschaft benutzt. werden sollen.

u Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr- liche Privilegium Allerhöch steigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jusiegel ausfertigen lassen, ohne jedo dadurch den Fnhabern der Obligationen in. Ansehung ihrer Befriedigung eine Vewährleistung von Seiten. des Staats zu geben. oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Berlin, den 15, April 1861.

(L. S) Wilbelm.

von der Heydt. von Patow.

A.

Magdeburg-Halberstädter Ehen a N Vat On AS

über 1009 Thaker Preußisch Courant:

Znhaber: diesex Obligation 1 hat’ auf Höhe von Einhundert Thalern Preußish Courant Antheil an dem, in Gemäßheit des umsftehend abgtdruÆten Allerhöchsten Privilegii vom emittirten Kapitale von 2,500,000 Thalern.

Die Zinsen mit vier und einem halben Prozent für das Jahr sind gegen die ausgegebenen, am UUd rer crtltrecy 674 d Our d p jeden Jahres: zahlbaren halbjährlichen Zins-Coupons zu erheben.

Magdeburg, den 1861.

Das Direktorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft:

Drei Unterschriften in Facsimile.

Unterschrift des Nendanten.

(Trockmex Stempel.) Controle: Fol. ….….

B,

Juhaber empfängt gegen diesen Talon am 2. April 1867 in Magdebuxg bei unserer Gesellschaftskasse die zweite Serie der Zins-Coupons - zur Magdeburg - Halberstädter Eisenbahn - Obligation

e/ 1—

Magdeburg, den

Das Direktorium | | der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft.

Unterschrift in Facsimile.

(Trockner Stempel.) l Vorsißender.

Cdnt0/ Vol, 1. Unterschrift.

B

E. ter Zins-Eo upon zur Ma ghebarg= Ha ep ive Eisenbahn-Obligation A

Zwei Thaler Sieben Silbergroschen ses Pfennige hat Jnhaber- dieses vom ab, in Magdeburg aus unserer Gesellschaftskasse zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht. binnen 4 Jah- ren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wird.

Magdeburg, den E 1861.

(Trockner Stempel.)

Das Dir eftorium der Magdeburg-Halberstädt er Eisenbahn-Gesellschaft.

Unterschrift in Facsimile.

Con Hol «e ame, Vorfitzender.

Allerhöchster Erlaß vom 26. März 1861 be: treffend dke Verleihung der fisfalishen Vorrechke für: den: Bau und: die Unterhaltung einer Ge- meinde- Chaussee von Kettenis- an der Aachen- Eupener Aoctienstraße, uber Walhorn, Asten et und Hergenrath nah Bildchen an dér Aachen- Lütticher Staatsstraße,! im Kreise Eupen, Regierungs-Bezirk Aachen,

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage: den

Bau einer Gemeinde-Chaufsee von Kettnis an der Aachen-Eupener Actienskraßè, übér Walhorn, Astenet und Hergeürath nach Bild(hen an- der Aachen - LíittiGer Staatsstraße, im Kreise Eupen, Regie- rungs -Bezirk Aachen, genehmigt habe, verleihe Jh hieëdurch den Gemeinden Kettenis, Walhorn und Hergenrath bas Expropriations- rêcht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imglei{hen das Recht zur Entnahme der Chausseebau - und Unterhaltungs- Materialien nah Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jch den genann- ten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen-chausseemäßigen Unter- haltung der- Straße das Recht zux Erhebung des Chausseegeldes nah den Bestimmungen des für die Staats. - Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld - Tarifs , einscließlih der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäglicheu. Vorschristen, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von. Jhuen ange- wandt. werden, hierdurch verleihen, Auch sollen. die dem Chaussee- geld-Tarife vom. 29, Februar. 1840 angehängten Bestimmungen wegen. der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß is durch. die Geseße Sammlung zur öffentlichen, Kenntniß zu. bringen. Berlin, den 26. März. 18641.

IV il helm.

von der Heydt. von Patow,

An den Minister für Handel; Gewerbe und öffentliche: Arbeiten und den Finanzminister.

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Jngeuicux H, Sch, möle zu“ Limburg a. d, Lenne ist unter dem 16. April. 1861 ein- Patent. “auf eine mechanische Vorrichtung zur Vorbereitung, bon Draht für Schusterahlen in der durch Zeichnung und Be- schreibung nacbgewiesenen. Zusammenseßung auf fünf Jahre, von jeuem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußishen Staats ertheilt worden,

Verfügung. vom 16. April L861 Werth s -Deela- ration der Sendungen nah Belgien betreffend.

Nach den belgischen Gesehen is es strafbar, wenn: Sendungen mit baarem Gelde, Papiergelde, Pretiosen, Juwelen 2€, nah Bele gien eingeführt werden, deren. Werth vom Absender zu niedrig deklarirt is, oder wenn solche Gegeustände, mit anderen Sachen verpackt, ohne Werths.- Declaration abgesandt worden find.

Die Versender von nah. Belgien bestimmten Gegenständen: der erwähnten Art habew dieselben daher, zur Abwendung nactheiliger Folgen, zum“ vollen Werthe zu defklariren.

Berlin, den 16 April 186k,

General - Post Amt. Schmüdcckert.

———_———_——_

Finanz: Ministerium.

Die Ziehung der Aten Klasse 123ster Königl. Klassen- Lotterie wird den 26. April d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungssaal des Lotterie-Gebäudes ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 19. April 1861, j ;

Königliche General-Lotterie-Direction.

Berlia , 19. April. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht : Dem General - Direktor der Museen, Dr, von Olfers zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlêgung des von des Großherzogs von Toscana Kaiserlicher Hoheit ihm verliehenen

Commandeur - Kreuzes des St, Joseph -Drdens, dem Polizei=