1861 / 103 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium der geistlichen , Unterrichts : und

Am Gymnä amts - Kandidate

worden.

WMiedizinal - Angelegenheiten.

Finanz: Ministeriun.

Bei der heute fortgeseßten Königl. Klassen - Lotterie fielen 2

37,436 und 57,869.

7 Gewinne

Ziehung der 4ten Klasse 123ster ewinne zu 5000 Thlr, auf Nr. zu 2000 Thlr. auf Nr. 5569,

21,474. 25,496. 33,379. 66,839. 81,239 und 85,451.

41 Gewinne

88,759. 90,588. 91,049. 91,365. 91,510 und 94,353.

59 Gewinne 9969. 10,876. 11

19,131. 31,670. 42,4359. 96,829

,934. 12,668. 12,73 22,098. 22,091. 25,146. 279 31,689. 33,709. 36,038. 45,187. 45,458. 6,142. 96,965. 59,597. 61,922. 71,295. 78,541. 79,216, 79,957.

90,942. 93,726 und 94,973.

75 Gewinne

6411. 7357. 7986. 9450.

15,184. 15,228 49,811, 32,150

46,011. 46,874.

49,614. 50,885. 56,116. 56,350. 64,418. 64511.

72 964.

73,724.

54,078, 84,472.

Berlin, den 27. April 1861.

17,699 36,665. 47,074. 91,928. 61,546. 64,640. 78,320. 06,165.

22,977. 40,482. 42,021. 413,795. 44/239. 47,356. 48,438, 48,490. 52,331. 53,152. 53/871. 62,423. 62,585. 63/217. 66,998, 69,437. 71/566. 81,134. 82,031. 83.960.

47,151, 52,298. 61,602.

64,864. 78,773. 87,628,

44,5959. 62,750.

sium zu Elberfeld if die Anstellung des“ Schul- n Grosch als Ordentlicher Lebrer genehmigt

zu 1000 Thlr. auf Nr. 1771. 2311. 3448. 14 463. 16,144. 17,448. 18,048. 19,496. 20,175. 23,013. 24.832. 30,114. 30,289, 31,522. 32,188. 35.114 41 409. 50,328. 50,418. 51,312. 56,440. 57,225. 62,403. 71,423. 72,068. 74,651. 76,353. 83,537. 84,647. 85911.

47,176. 70,338. 87,953.

¿u 500 Thlr. auf Nr. 725. 2403. 3412. 4010. 8. 13,207. 13 507. 18,489. 21. 28,119. 31,480. 31 483,

38,221. 40,861. 41,112. 41,420.

94291. 54,703, 54,981.

96,322.

62,388. 63,566. 66,233. 68;649.

90,147. 86,459, 88,238. 90,310.

zu 200 Thlr. auf Nr, 4015. 4384, 4515. 10,034.

4967.

12,468. 13 245. 13,473. 14,860.

24,034. 25,777. 26,38

91,438, und 93,368,

Königliche General-Lotterie-Direction.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 13. April 1861 enb Ble 12t8 Verloosung Märkischen Eisenbahn -

Jn der heute Prioritäts- Actie find die in dem nachstehenden Ver

Bor, L Und IL

mern gezogen worden. Aufforderung gekündigt , Rückgabe der Actien nebst den da

Zins-Coupons Ser, 11, Nr. 6 bi

gewöhnlichen Geschäftsf

\chlesisch-Märkische Der Betrag der

Kapitale gekürzt.

Vom 1. Actien auf,

Zuglei werden

, daß die Verzinsu

öffentlich

Dieselb

den Ka

bewirkten n der Niederschlesisch - zeichnisse ( en werden den pitalbetra zu gehörigen ni 9 S vom 1, Juli d, unden beider Hauptkasse n Eisenbahn hierselbft etwa fehlenden Zins -

Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat,

Berlin, den 13, A Haupt - Verwaltun

der in der 12ten

zur baaren

inlöfun Sér. T; und Îl.

Gamet.

pril 1861,

g der Staatsschulden.

Guenther. Löwe.

Q.

Vêèérzeichnig

j ] en Verloosung gezogenen, durch ( Königlichen aues Verwaltung der Staatss{ulden vom 13. April 1861 gekündigten Prioritäts - Actien

am 1. Juli 1861 der Niederslesis{ch-Märkishen Eisenbahn,

Abzuliéfern mit Zins-Coupons Ser. 11. Nr. 6 bis 8. Serie I. à 100 Sl,

18,585. 21,841 bis

j bis 793. 9929. 95926. 592

18,587 bis 18,614. 21,843,

1170 bis 11 8 bis 5955, 18,864 bis 18,868, 21813 big 215 Stü über 21,500 Zhlr.

8929 bis 8558.

Bemerken aufgeru- dem 1, Juli des

die Bekanntmachuug dèr

99. 4983 bis 4987, 4989 18,584. 21,839.

D. 20,000

495,249. 48,564. 94,417, 63,659. 71,683.

83,997.

betref- von Niederschles isch- Prioritäts - Actien

12ten Verloosung von Märkischen Eisenbahn a) aufgeführten Num- Besißern mit der g gegen Quittung und cht mehr zahlbaren J. ab in den der Nieder- zu erheben.

Coupons wird bom

Zuli d, J. ab hört die Verzinsung dieser Prioritäts- die bereits früher ausgeloosten und noch achftehenden Verzeichnisse aufgeführten Prio- wiederholt und mit dem ng derselben bereits mit

Setle Ma 6214 Thlr. r 8483 bis 8500. 8502 bis 8506* 8785 8824 bis 8834. 15,570 bis 15,573. 15,598 bis 15,619. 15,621. 15,623. 15,624. 18,902 bis 18,910. 18,912 bis 18,949. 170 Stü über 10,625 Thlr

Nr. 3478 bis 8480. 8799 bis 8822, 15,993. 18,900.

m ———————— -

Verzeichniß der aus den bisherigen Verloosüngen noch rückständigen Nummern bon Prioritäts-Actien Ser. T. und Il

Zehnte Ziehung.

Serie [. à 100 Th lr.

Nr. 1724 bis 1728. 1730 bis 1741. 6637. 6645. 9131, 9140. 9150.

13,912. 13,919. 13,920. 13,931, 23,204. 23,207 bis 23,209. 23/215

bis 23,218. 23,871. 23,872. 23,884. 23,885.

erie Il. à 624 Thlr.

10,729. - 10,730. 10,734, 10,735. 10,801. 10,832. 10,837. 10844

10,845. 18,721. 18,724 bis 18,729. 18,731. 18,78 its 18,742

18,759 bis 18,761. 18,767. 18,768. 20,398. 20,399. 20,402.

Elfte Ziehung. Serie I. à 100 Thlr.

. 1459 bis 1458. 1460 bis 1463. 1466. 1467. 1484. 4026. 4027. 4030, 4032 bis 4035. 4038. 4042. 4045 bis 4047. 4150. 4151. 4153. 4154, 4156. 4159, 4160. 4165. 4167. 41TT. TT69, 7770. 25,416. 29,419, 29,429 bis 25,427. 25,436 bis 29,438. 25,441 bis 25,444.

Serie Is, à 622 Thlr.

. 4378 bis 4381. 4401 bis 4403. 4405 bis 4408. 4420. 4427. 14,518. 14,519. 14,521, 16,190. 16,191. 16,193. 16,194. 16,216 bis 16,223. 18,968 bis 18,975. 18,979, 18,980. 18,988. 18,991. 18,995 bis 19,006. 19,008 bis 19,011. 19,015. 19,017. 19,018.

Berlin, dèn 13. April 1861.

Königliche Hauptverwaltung der Staatssch{ulden. Gamet. Guenther. Löwe.

NLC.

14,512

16,207 18,983. 19,014.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegetibeiten.

Bescheid vom 30, März 1861 die Zulässigkeit

des Rehtsweges hei privatrecchtlichen S treitig-

keiten über die Ableitung von Rieselwasser über ein Grundstü ck betreffend,

Den von der Königlichen Regierung in der Prozeßsache des Gärtners N, wider den Gärtner M., beide zu N., erhobenen Köm-

z¿Konflikt können wir nit für begründet erawten und baben daher, wie wir Jhr auf den Bericht vom 19, v, Mts. bei RNück- gabe der eingereichten Aften erwidern, den Antrag auf Einstellung des Rechtsverfahrens auf Grund des §. 11 des Geseßes vom 8. April 1847 heute zurückgenommen.

__ Die Polizei - Behörde ist gegen die Bewässerungs - Anlage des Gärtners N. aus zwei Gründen ein eschritten :

a) wegen des privatrehtlichen Znkeresses des Gärtners U, welcher sih über Versumpfung seines Grundstúcks durch das abgeleitete Wasser beklagte,

b) wegen des öffentlichen Interesses der Gemeinde N

_das Koch- und Trinkwasser dur den N, theils verunreinigt wurde,

Die Klage vom 30, Oktober 1860 hat es nur mit dem ersten Punkte, dem privatrechtlichen Interesse des M, zu thun.

Kläger sucht nachzuweisen, daß der Verklagte kein Net habe, der Ableitung des Rieselwassers über sein Grundstük zu wider- sprechen, weil ah esehen von anderen Gründen das Wasser dorthin stets ed latte sei,

ie Verwaltung hat keinerlei Veranlassung, die Führung eines solchen Prozesses zu hindern, Sollte der Kläger darin obsiegen, so hat die Polizei - Behörde aus diesem Gesichtspunkte fi nidt weiter um die N. schen Stauanlagen zu bekümmern, und das ist um so weniger zu beklagen, als das Einschreiten der Polizeï- behörde im Jnteresse des N. Überhaupt auf einem zweifelhaften geseßlichen Boden steht.

Denn einer polizeilichen Genehmigung bedarf der N. nah §. 19 des Geseßes vom 28. Februar 1842 zu seinen Stauanlagen nicht. Eine polizeiliche Vermittelung nach §§. 19 ünd 24 1. c. hat derselbe niht in Anspruch genommen Jn solhen Fällen muß die Polizei - Behörde diejenigen Nachbarn, welche sich dur eine Bewässerungs-Anlage beeinträchtigt glauben, auf den Nechts- weg verweisen, Ausnahmsweise fann allerdings die Polizei den- noch einschreiten , wenn durch die Stauanlage die Vorfluth in dem Bach auf nactheilige Weise gehemmt wird, nach §. 10 des Vor- fluth-Geseßes vom 15. November 1811 und §. 7 des Geseßes vom 28. Februar 1843, Nun fklagt zwar der M, Über Versumpfung, dieselbe ist aber nicht sowohl dadur entstanden, daß durch die Stauanlagen in dem Bach ein nahtheiliger, die M,she Wiese

welcèr theils entzogen,

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er Rückftau verursaht- wurde, sondern dadur, daß versunp erben Bachufer abfließende Waffer nah seinem Laufe über das N,.she Grundstück auf das unterhalb liegende M.she Grund- (úd abfließt, und es ist mindestens zweifelhaft, ob die Kompetenz der Polizei - Behörde „die Räumung“ der Bäche und Gräben dye uordnen , so weit reiht, auch dergleichen Beschwerden , wie ‘der L M. hier erhebt, im polizeilichen Wege zu erledigen. E Unberúhrt bleibt durch den Prozeß die Befugniß der Po e Behörde, wegen des öffentlichen Znteresses, wegen- des wirthschaft- lihen Bedarfs an reinem Wasser, nah g. 15 des Gesehes vom 28, Februar 1843 einzuschreiten. Die Königliche Regierung er- fennt aber selber an, daß in dieser Beziehung die Erörterung der Sache noch nicht genügend erfolgt ist und Sié möge daher alsbald mit der Vervollständigung der Verhandlungen vorgehen, damit die anscheinend zu weit E Oa des N. in dexr Be- Dorfbaches aufhört. Met R Bech b Miiedinia ente Leitung desselben wird sich an- sheinend leicht abstellen und für die Zeit des knappen Wassers eine geeignete Regulirung der Wässerungs zeit einführen lassen, so, daß die verschiedenen Interessen sich vereinigen. Es bedarf na §. T9 1, c. der eigenen Entscheidung der Königlichen Regierung Über diesen Gegenstand und die Orts - Polizeibehörde hätte alsbald die Ver- handlungen zu dieser Entscheidung vorbereiten und vorlegen sollen. Berlin, den 30. März 1861.

Der Minister für die landwirthschaft- lichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.

An die Königliche Regierung zu N.

Der Minister des Znnern, Graf von Schwerin.

Kriegs - Ministerium.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 11. April 1861 betreffend die Servis-Gewährung für die aus der Garnison beurlaubten Mannschaften.

2 ill auf Jhren Vortrag hierdurch genehmigen, daß für die M R der aus der Garnison beurlaubten Mann- schaften vom Feldwebel abwärts der tarifmáßige Servis ohne L brechung fortgezahlt werde, wenn das Quartier für den E reservirt bleibt und die Rückkehr desselben im Laufe des nächsten

Monats erfolgt. A Berlin, den 11. April 1861.

(gez) Wilhelm.

(gegengez.) von Noon. An den Kriegs - Minister.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets - Ordre wird hierdurch mit

dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß geracht, daß danach vom

1. d. Mts. ab zu verfahren ist, Berlin, den 27. März 1861. f Der Kriegs - Minifter von Roon.

Erlaß vom 18. April 1861 betreffend Nach-

richten für diejenigen Freiwilligen, welche in

die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam und Jülich eingeftellt zu werden wünschen.

Die nachfolgenden ( a.) „Nachrichten für diejenigen Freiwilli-

gen, welche in die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam und Jülich

eingestellt zu werden wünschen“, werden hierdurch zur Kenntniß dex

Y y ebra t. fi : 5 9 E Br oviagial-Landwebr-Bahatüons wird eine entsprechende

| Anzahl der beregten Nachrichten seitens des Allgemeinen Kriegs-

Departements den General-Kommandos zugehen. Berlin, den 18, April 1861. Kriegs - Ministerium, von Roon.

As

Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in

| " die Untero ffizier-Schulen zu Potsdam und Jülich

eingestellt zu werden wünschen, 1) Die Unteroffizier- Schulen haben die Bestimmung, Unter-

offiziere für die Jnfanterie des stehenden Heeres auszubilden.

Der Aufenthalt in derselben dauert in der Regel. drei Jahre,

Auf die Beförderung zum Unteroffizier giebt aber der Auf-

enthalt in den Unteroffizier- Schulen an und für sfich noch

keinen Anspruch, dieselbe hängt vielmehr von der &ührung, den erlangten Dienstkenntnifsen und dem Eifer ]edes Ein-

zelnen ab, j t

Die Zöglinge der Unteroffizier-Schulen steben unter den mili-

tairishen Geseßen, wie jeder andere Soldat des Heeres, und

werden nah ihrem Eintreffen bei den Unteroffizier - Schulen auf die Kriegsartikel verpflichtet. :

4) Bei dem einstigen Uebertritt der Zöglinge in das Heer steht ihnen die Wahl eines bestimmten Truppentheils nicht frei, indem ihre Vertheilung lediglich von dem Bedürfniß in der Armee abhängt, weshalb die damit nicht im Einklange stehenden Wünsche der Zöglinge oder ihrer Angehörigen nur in ganz besonderen Fällen berücksichtigt werden.

Ver in eine der Unteroffizier-Schulen Einzustellende muß we-

nigstens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr niet

vollendet haben. / :

Der Einzustellende muß mindestens 5 Fuß 1 Zoll groß sein

und die im §, 31 der Jnstruction für Militairärzte bezeich- nete Körper-Constitution besitzen, *)

Er muß si bis dahin tadellos geführt haben.

Er muß leserlih und ziemli richtig schreiben, ohne Anstoß

lesen und die vier. Spezies rehuen können. L

Er muß sich bei seiner Unkunft in Potsdam resp. Jülich da-

zu verpflichten, für jedes Jahr des Aufenthalts in einer der

Unteroffizier-Schulen zwei Zahre im stehenden Heere zu dienen,

Außerdem hat derselbe die geseßliche dreijäbrige Dienstzeit abs-

zuleisten , worauf jedo die Dienstzeit in den Unteroffizier-

Schulen angerechnet wird. Es würde sich demnach beispiel3-

weise die Dienstverpflichtung eines Zöglings, derx wegen be-

sonders guter Führung und Ausbildung {hon nach zwei- jährigem Aufenthalt in der Unteroffizier-:Schule einem Trup- pentheil überwiesen wird, wie folgt gestalten: Zur Komplet- tirung seiner geseßlichen dreijährigen Dienstzeit noch ein Jahx, für den zweijährigen Aufenthalt in der Unteroffizier - Schule

4 Jahre, mithin im Ganzen 5 Zahre. i ;

Er muß mit Schuhzeug und Wäsche so versehen sein, wie

jeder in die Armee eintretende Rekrut. FJungleichen mit 2

Thalern, um sich nah seiner Ankunft in der Unteroffizier-

Schule das nöthige Pußzeug 2c. beschaffen zu können,

Behufs Aufnahme in eiñé der Unteroffizier-Schulen hat fi

der Betreffende persönlih bei dem Landwehx - Bataillons-

Kommando seiner Heimath zu melden. Auch ïst eine persôn-

lie Meldung bei dem Kommando der Unteroffizier-Schulen

zu Potsdam und Jülich für diejenigen zulässig, welche sich in

Potsdam resp. Jülich oder in der Nähe dieser Orte auf-

halten. Der die Aufnahme Nachsuchende hat sich einer Prü-

fung zu unterwerfen und nachbezeihnete Papiere hbeizu-

A O que,

a) den Taufschein; A :

j Führung: Atteste sciner Ortsobrigkeit und seines Lehr- oder Brodherrn ; i

c) die Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Ein“ iriti in die Unteroffizier- Schule, beglaubigt dur die Ortsbehörde, Dieselbe kann durch die mündliche proto- follarishe Erklärung dieser Personen beim Landwehr- Bataillons - Kommando E P as S, der be-

n Unteroffizier-Schule erse CTPeN, ai Die Qulbcunt de der beiden Unteroffizier-Schulen erfolgt Seitens des Kommaudo's der G ge O zu

Potsdam, Es wird hierbei auf L Wünsche der Freiwilligen

óglihst Rückfiht genommen werden H

e aat so hat der Freiwillige einer möglichst

baldigen Entscheidung Über seine Annahme oder Nichtanuahme

entgegenzusehen,

i ir di ¡ilitair - Unter- Ï der Jnstruction für die Militair - Aerzte zur Unter fat Uit BetttkelunD a E gh day ta ilitgirpflichtiger, Rekruten resp. Soldaten 2. . Dezemb a F, 1 Molbrectbiae körperliche Eigenschaften der zum R Ae Ein “tritt in die Schul - Abtheilung (jeßt Unteroffizier - chule) f meldenden Lungen E ibeibéi Qt Die zux Einstellung in die Schul-Abtheilung 0 nee biahr Aber willigen sollen wenigstens 17 Jahre alt sein, das 20, indefens 5 1/9) noch nicht vollendet haben, mindestens 5‘ 2 (nunmehr Len fein. Wer- roß, vollkommen gesund und frei von körperlichen Ge R, Abiheilung u ad h Lea fe um fe MDOQ O VAR BCS ärztlich untersucht, so brauchen fie, um Mereastfäbie zu fein nten | können, zwar nit s{on vollkommen fe Abig zu Len ae Bd e förperlihen Feblern, Gebrechen y d E Ae so lagen zu chronischen A T A0 T ite KaAt ddt einen, egrundete A AAtOe bis vom Sf hrer Dlensigeit in der Shul-Abtheilung vollfommen feld S EE U Rai zu werden.

3)

12)