1861 / 109 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2). von einem Punkte in der. Gegen® von Nicolai über Pless |: nah Dziedzih, e Verbindung: der Nendz@-Kattowizer Bahw |

mit der Kaifer Ferdinands-Nordhahn zu gestatten und zu fördern.

Ar tikel 2.

Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung: wird- der! iw Breslau domizilirenden Oberschlesischen Eisenbahnzesellscaft, welcher Seitens der Königlich preußischen Regierung, bereits die Konzession für die: in Jhrem- Gebiete belegene Streck# der Eisenbahn untex l

Artikel 1 ertheilt ist, auch Jhrerseits die Könzession zum Bau! uns |

Betrieb der in Oesterreich belegenen Strecke dieser Eisenbahn als bald nah Ratiffcation dieses Vertrages nach Maßgabe deffelben und unter Zugrundelegung der in der Anlage A. ersichtlihew Bez stimmungen ertheilen.

Artikel 3.

Die Königlich Vreußisbe Regierung wird die Konzession für den auf Jhrem Gebiete belegenen Thcil der Eisenbahn unter 2 Artikel 1 einer in Preußen domizilirten Gesellschaft oder einem Privatunternehmer ertheilen, und nahdem dieses geschehen, davon der Kaiserli Königlich österreichischen Regierung Mittheilung machen, welchemnächst die leßtere alsbald demselben Unternehmer nah Maßgabe dieses Vertrages mit Festseßung eines angemessenen VollendungSstermins, und unter analogen, nicht minder günstigen Bestimmungen, wie dieselben in: der Anlage A. ersichtlich sind, die Konzession für den in Oesterreich belegenen: Theil diefer Eisenbahn ertheilen und davon der Königlich preußischen Regierung Kennt: niß geben wird.

Artikel! 4

Die Kaiserlich Königlich österreichisde Regierung, wird den nach Artikel 2 und 3 von ihv konzessionirten Gesellichaften,, be- ziehung8weise- Unternehmern, dieselben Erleichterungen zu Theil werden lassen, welche: die in: Desterreich etwa: künftig. zu- erlassen- den Verordnungen für andere ohne Zinsgarantie!' des: Stäats- untèr- nommene Eisenbahnen im Allgemeinen und grundsählich einräu- men werden, Es sollen auch alle: gesehlihen Béstimmungen, welche vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerecnet in Be- ziehung auf Eisenbahn «Unternehmungen von der Kaiserlich König: lih ôfsterreichishen Regierung erlassen werden, auf die in Rede stehenden Eisenbahnen für die Dauer der Konzessionsfiist nur An- wendung finden, #0 weit jene Bestimmungen mit diesem Vertrage und der Konzession nicht im Widerspruch stehen.

A rtütk el, 5.

Die Punkte, wo die Eisenbahnen. die Landesgrenzen über- reiten werden, sollen auf Grund der von den betreffenden Eisen- bahnbau - Verwaltungen auszuarbeitenden Projekte nöthigenfalls

durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien näher bestimmt |

werden,

Artikèl' 6. __ Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Ueber- einstimmung mit den anschließenden Bahnew überall gleichmäßig vier Fuß acht und- einen halben Zol englischen Maßes; im Lichten der Schienen. betragen,

Auch im Uebrigen sollen die nach diesem Vertrage zu bauenden Eisénbahnen und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleihmäßigen Grundsäßen hergestellt/ werden, daß lettere von und nach“ den an- schließenden Bahnen ungehindert übergehen können. Es sollen ferner die Einrichtungen des Baues und Betrietes, die Construction des Oberbaues, der Bahn und. die Signal - Einrichtungen, unbeschadet der-Konzessionsbestimmuug: unter e. ter Anlage A., mit denjenigen Einrichtungen, welche in. diesen- Bezichungen: für. die auf Königlich preußischem. Gebiete belegenen Strecken des. betreffenden Haupt- Unternehmens genehmigt werden, übercinslimmen, auch die Dampf- wagen und Fahrzeuge auf die im Desterreichishen belegenen Strecken der! gedachten Bahnen, ohue Weiteres: übergehen dürfen. Die König- lih preußische Regierung, wird diese Dampfwagen und Fahrzeuge in- Bezug: auf. ihre, Betriebsficherheit einer sorgfältigen Prüfung unkerwerfen und die erforderliche Ueberwachung eintreten lassen,

; T C.

Die im, Artifel 1 unter 1) genannte Bahustrecke. wird in den Bahnhof Oswieczim, die im Artikel 1 unter 2) bezeichnete Bahn in den Bahnhof Dgiedzih, eingeführt, werden. Die hohen kontra- hirenden Regierungew erklären gegenseitig, ihre Bercitwilligkeit, thun- lichst’ die Hand, dazu zu bieten, daß. zwischen den. Unternehmern beider Bahnen und der Kaiser Ferdinands - Nordbahn - Gesellschaft Über die erforderlihe gemeinshaftlide Benußung der beiden Bahn- hôfe, und4 deren Betriebs- Anlagen ein. angemessenes Uebereinkommen zu Stande kommt.

Artikel 8,

Die volle; Landeshoheit- (also auch. die Ausübung. der Justiz- und Polizeigewalt) bleibt in Ansehung der.das. Königlich, preußische und beziehungsweise das Kaiserlich Königlich öfterreichishe Gebiet durchschneidenden Bahnstrecken aufdem preußischen Gebiete Sr. Ma- jestät dem Könige: von. Preußen und auf dem österreichischen Ge-

Autikel 9.

Die- hohew Regiertäigett werden zur Handhabung des Jhn über die Bahnstrecken in Jhrem Gebiete A Gi en « Aufsichtsrehts beständige Kommissarien bestellen, welche die Be- , hungen ihrer Regierungen zu den Eisenbahn-- Verwaltungen in | œllew denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum diref- ‘fen! gertchtliwen oder polizeilihen Einschreiten der kompetenten Läandesbehörden geeignet sind.

A rtike l 19.

Uibeschadet des Hoheits- und Auffichtsrechts der hohen fon- lrahirenden Regierungen über die in Jhren Gebieten belegenen Bahmstrecken und den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Ober-Aufsichtsörehts über die den Betrieb führenden Eisena Gesellshaften oder Eisenbahn: Verwaltungen im Allgemei- „nen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sig

haben, /Ariiiel 14:

Die (Artikel 2 und 3 genannten) Eisenbahn - Verwaltungen haben wegen der Entschädigungs - Ansprüche, die aus Anlaß der Anlage und beziehungsweise des Betriebes der von ihnen außer- halb des Gebietes der Königlich preußischen Regierung gebauten und beziehungsweise in Betrieb genommenen Bahnstrecken gegen fie erhoben werden möchten, sih der Kaiserlich Königl:ch österreichisd;en Gerichtsbarkeit und den ösfterreichishen Landesgeseyen zu unter-

werfen,

: Uriel 12.

__ Preußische Unterthanen, welche diè Eisenbahn - Verwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Kaiserlich Königlich öfertteichi- schen Gebiete anstellen werden, scheiden dadur nit aus dem preußischen Uirierthanenverbande. Die Stéüèn der Lokäl-Beamtén auf diesen Strecken, mit Ausnahme der Bähnbofs-Vorstände, der Erhebungs- und Telegraphen-Beamten, sollen jedoch thunlich mit Angehörigen des österreichischen Staates beseyt werden. Die Be- triebs - Beamten find ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlic der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungs - Be: hôrde, im Uebrigen aber den Gesehen und. Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsiß haben, unterworfen,

ANtittl 19,

Die‘ Genehmigung der Fährpläne und Tarife soll mit Béach- tung. dec’ für die: auf: ôösterreichischem Gebiete! belegenen Bahnstrecken gegebenen Konzessions- Bestimmungen derjenigen Regierung vorbe- halten bleiben, in deren Gebiete die betreffende Eisenbahn-Verwal- tung ihren Sih hat, j

Die Tarifsäße für die in den beiderseitigen Gebieten zu-bauen-

S, 7e. Majestät den, Kaiser vou Desterreich auss{ließlich vor-

den Bahnstrecken sollen nach glethen Grundsäßen feskgeskellk werden. Artil 14.

| Es soll“ sowohl hinfichtlich der Beförderungspreise; als der Zeit der“ Abfertigung kéin Unterschied zwiscken den Bewohnètn- beider

Staaten“ gemacht werden; namentli sollen die aus dem“ Gebiete des einen Staates! in das Gébict des anderen Staates“ übergehen- den Transporte weder in: Beziehung .auf die Abfertigung, noch rücktsi{tlih der Beförderungspreise ungünftiger behandelt! werden, als die- aus dem betreffenden Staate abgehenden odér darin ver- bleibenden Transporte. A. R P

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht'der dazu in jedem -Stäats- gebtete kompetenten Behörden in' Gemäßheit der für“ jedes Gébiet geltenden Vorschriften und Grundsäße zunächst* durch diè- Veamten der Eisenbahn- Verwaltung gehandhabt werden.

Titel 10,

Der Betrieb8wechsel soll auf den Anschluß-Stationen Oswieczim, beziehungsweise Dziedzih stattfinden und mit Rücksicht auf den da- durch verursachten unvermeidlichen Aufenthalt bis zur anderweiten Vereinbarung an jede der genannten Stationen zur Erreichung des im Artikel 8 des Zoll - und. Handels- - Vertrages zwischen den beiden hohen kontrahirenden Regierungen vom 19, Februar 1853 bezeichneten Zwrckes von beiden Seiten je ein Grenz-Zollamt gelegt und beziehungSweise zusammengelegt werden.

Diesen Grenz - Zollämtern zu Oswieczim und Dziedziß sind mindestens die Befugnisse eines Neben - Zollamtes erster Klasse mit Begleitschein -, Aus- und Abfertigungs-Befugniß einzuräumen, und sind“ die Béfügnisse des Amts zu-Dswieczim zu erweitern, wenn dieses der: Verfehx in der Folge: erfordern follte,

Ax tik&l 17.

Ju Betreff dex, durch beiderseitige-Kommissare- sciner Zeit, noch näher zu verabredenden Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks und der ein- und ausgehen- den Güter, so wie der Paßrevision ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß“ die“ Artikel 1“ erwähnten Eisenbahnen nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute- behandelt werden sollen, und daß im Jnteresse der Förderung, des- Verkehrs dabei jede, nach den in- beiden. Staaten E Gesegen zulässige Erleichterung und Vereinfachung. ein- reten foll,

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Axt ikel 18. j 4

Die wegen der Handhabung der Paß- und Fremden - Polizei

bei Reisen mittelst der Eisenbahn untex beiden Negierungen schon heftehenden oder noch zu verabredenden Bestimmungen sollen auch auf die in «Rede stehenden Eifenbahnverbindungen Anwenduug

ads alda Um den beiderseitigen Regierungen die Benußung der mehr- gedachten Eisenbahnen zur Vermiitelung des Brief- und Fahrpost- Verkehrs, ingleichen zur Anlegung von Telegraphenlinien in ange- messeuer Weise zu sichern, sollén (unbeschacet der Bestimmungen der für die auf österreichishem Gebiete belegenen Strecken ertheil- ten Konzession) die den Unternehmern jener Eisenbahnstrecken für die Königlich preußishe Betriebsstrecke auferlegten, beziehungsweise noch aufzuerlegenden desfallsigen Verpflichtungen auch für die im Kaiserli Königlich österreichischen Gebiete belegene Eisenbahnstre ke Geltung haben. Eine etwa erforderliche besondere Regulirung des Post- und Telegraphen - Betriebes auf der österreichischen Strecke von der Grenze bis zu den betreffenden Anschluß-Bahnhöfen bleibt der besonderen Vereinbarung vorbehalten, MTIIICT 20. O ; Von den innerhalb des Kaiserlich Königlich österreichischen Ge- biets gelegenen Bahnstrecken sollen mit Rüdsicht auf deren sehr ge- ringe Ausdehnung und Unselbstständigkeit (mit Ausnahme der Grundsteuern für die eingelösten oder sonst erworbenen Gründe) feinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden, Arlt C. : O Sollte die Königlich preußische Regierung sih veranlaßt fin- den, die Actien der Oberschlesischen Eiseubahu-Gesellschast aus ihren Mitteln allmälig zu amortisiren, so gehen nach vollendeter Amor- tisation sämmtlicher Uctien auch die Konzessionsrechte hinsichtlich der auf Kaiserlich Königlich österreichishem Gebiete belegenen Strecke der im Artikel 1 unter 1 bezeihneten Eisenbahn auf die Königlich preußische Regierung über, welche sodann die mit dieser Konzession verbundenen Verpflichtungen übernimmk, L A Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung S1 entschließen sollte, das erwähnte Eisenbahn-Unternehmen anzufgufen, wird die Kaiserlich Königlich österreichische Negierung zu dex Sin- lôsung der Konzessionsrehte der auf JZhrem Gebiete belegenen Strecée Jhre Zustimmung nicht versagen Die Kaiserlich Königlich österreichische Negierung behält Eich jedoch das Necht vor, nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Lage der Betriebs - Exöffuung an gerecuet, oder auch fpâter 11 Folge einor mindestens Ein Jahr vorher zu machenden Ankündigung, die vorbezeichnete, in Jhrem Gebiete belegene Bahnstrecke gegen r- stattung der Anlagekosten in Eigenthum zu übernehmen. , Sowohl in diesem Falle, gls nah dem Ublauf der für die auf ó flerreichi- schem Gebiete belegenen Stxecen der Artikel 1 bezeichneten Bahnen bestimmten Konzesjionsfristen soll zwischen den hohen kontrahiren- den Regierungen über die Fortführung des Betriebes auf diesen Strecken cin dem Verkehre und den beiderseitigen Juteressen ent- sprechendes besonderes Uebereinkommen getroffen werden. : Artikel 22. i i : Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Natifications - Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmäch- tigten denselben unterzeichuet uud bestegeit. So geschehen Berlin, den 23. Februar 1561. Alexander Max Philipsbornu. i L, 08.) (L. 8.) Friedrich Leopold Heuning. Wi al, (L; S.) (L. S) Arnold Albert Maybach, (Tb 5)

Käarolyi.

Der vorstehende Vertrag “ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden,

Anlage A.

Bestimmungen der Konzessionirung der [|Eisenbahnstrecke von Berun na ch Oswieczim, insoweit dieselbe auf österreichi sches Gebiet fällt.

E

a) Der Bau dieser Bahnstrecke ist innerhalb dreier Jahre, vom Fage der Konzessionsertheilung gerechnet, zu vollenden und die Sipecke dem öffentlichen Vexkehre zu übergeben. j E

b) Das diesfällige Bauprojekt und die Detailpläne sind den ôsterreichi- hen Behörden zux Genehmigung vorzulegen, und is sich bei dem Bau genau nach diesen behördlich genehmigten Plänen zu benehmen.

Bei Verfassung des Projekts ist die Ueberschreitung der von Kenty über Oswieczim nah Preußen führenden Haupt - Zollstraße auf ôsterreichishem Gebiete thunlichst zu vermeiden. A

Die Eisenbahnbrücke über die Weichisel ist jedenfalls, soweit sie

h) Jn Ansehung

auf ôsterreichishem Gebiete liegen wird, mit Sprengminen zu ber-

schen, über deren Anlage der Eisenbahn - Gesellschaft, bei Genehmi-

gung der Pläne, die nähere Mittheilung zukommen wird. : üfsichtlih der Einmündung der fraglichen «Bahn ‘in die Kaiser

c) Ferdinands-Nordbahn, dann n "Betreff dex aus diesem Anlasse ecr-

forderlichen Hexstellungen ‘und Vauten auf ‘dem Stationsplaße zu Oswieczim und in Betreff der ‘Einrichtung des Betriebsdienstes da- selbst hat die Oberschlesische Eisenbahu-Gefell schaft das Einverständ- niß mit der Direction -der Kaiser Ferdinands -Nordbahn zu pflegen. Das dieósfällige Uebereinkommen is der österreichischen Regierung zur Genehmigung vorzulegen, welher es auch vorbehalten bleibt, im Falle, daß in einer oder der andexen Beziehung kein Einverständ- niß der beiden genannten Bahnunternehmungen exzielt werden sollte, nach Maßgabe der bestehenden Geseße -und nah gepflogenem 'Ein- vernehmen mit der Königlich preußischen Regiexung die Entscheidung zu treffen. Jedenfalls hat die Oberschlesische Eisenbahn-Gesellschaft die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß auf dem Stationsplatze zu Oswieczim für die beiderseitigen Zollämter und Zollbeamten, des- gleichen das öôsterreichiswe Post-Amt, Polizei - Kommissariat und allenfalls in der Folge daselbst zu errichtende Staats - Tele- graphen - Amt, die von den beiderseitigen Regierungen in Folge der Ausführung der Auschlußbahu von Neuberun nach Os- wieczim nach Maßgabe der jeweiligen Verkehrsverhältnisse als nothwendig anerkannten Amts -, Manipulations- und Woh- nungs » Lokalitäten, lehtere für die erforderlichen ‘beiderseitigen Zollbeamten, so wie die vsterreichishen Post-, Polizei- und (für den Fall der Errichtung eines Telegraphen-Amtes) auch die öster- reichishen Telegraphen - Beamten und Diener, desgleichen für das entsprewende Zoll - und das öôstexrreihishe Polizei - Aufsichtspersonal hergestellt und den erwähnten Aemtern, Beamten, Dienern und dem Auffichtspersonale und zwar hinsichtlich der österreichischen Aem- ter u. st. w. zur unentgeltlichen Benußung eingeräumt werden.

d) Bei dem Vau und Betriebe der fraglihen Eisenbahnstre&e ven der

österreichischen Grenze bis Oswi.czim bleibt die Oberschlesische Eisen- bahn-Gesellschaft den diesfalls bestehenden oder noch zu exlassenden österreichischen Gesetzen (insofern sich dieselben mit der abgeschlossenen Convention nicht im Widerspruche befinden) unterworfen, Jnsbesons- dere hat sih daher die genannte Gesellschaft (unter der angeführten Beschränkunz) nah den Vorschriften der Eisenbahmbetricbs-Ordnuung vom 16. November 1851 und dem Eisenbahn-Konzessionsgeseße vom 14. September 1854 zu benehmen, und hat daher auch namentlich die Pflicht, die Post nach Vorsch ¿ift des §. 68 der Eisenbähnbetriebs- Ordnung zu befördern.

e) Dex genannten Gesellschaft wird zum Ziveck des Baues der gedah-

ten Eisenbahnstrecke von der österreichischen Grenze bis Oswieczim das Necht der Expropriation nach den Bestimmungen der diesfälli- gen geseßlichen Vorschriften in Ansehung jener Näume zugestanden, welche nach der Entscheidung der hierzu berufenen österreichischen Behörden zur Ausführung der fraglichen Bahn für unumgänglich nothivendig erfaiünt werden.

f) Die concesfionirte Gesellschaft hat die Verpflichtung, für den inner-

halb des österreichishen Staat8gebietes stattfindenden Dienst solche Beamte, Diener oder Arbeiter, welche wegen Verbrechen oder Ver- gehen, w.gen Schleichhandel oder schwerer Gefällsübertretungen rechtsfräftig verurtheilt oder bloß wegen Mangels rechtlicher Be- weise von der Untersuchung enthoben worden sind, zum Vienste und beziehungsweise zur Arbeit wissentlich nicht zu verwenden.

g) Die fkonzessionirte Gesellschaft hat ferner die Verpflichtung, die Her-

stellung einer Staats- und Betriebs - Telegraphenleitung längs der fraglichen Bahn bis zur österreichischen Grenze auf ihrem Grund und Boden ohne besondere Vergütung desselben zu gestatten und die Bewachung der hergestellten Leitung durch ihr Bahnperfonale ohne besonderes Entgelt zu übernehmen. Die Betriebs-Telegraphenleituug bis zur österreichischen Grenze wird von der österreichischen Staats- verwaltung hergestellt werden, wogegen das diesfällige Anlage- fapital von ‘Seîten ‘der Eisenbahn - Gesellschaft dex österreichischen Negierung mit fünf Prozent zu verzinsen ‘und für die Justand- haltung dieser Leitumg ein von der österreichischen Negierung zu be- stimmender billiger jährlicher Pauschalbetrag zu entrichten ist. Bei der Benußung dieser Betxiebsleituug tleibt jedoch die Eisenbahn- Gesellscbaft ausschließlich auf Mittheilungen beschränkt, welche si auf den Eisenbahnbetrieb beziehen, und wird sie in dieser Beziehung von der österreichischen Staatsverwaltung übevwwacht. Zu diésem Ende ist, sofern nicht eine andere, von der ósterreichiséhen Staatsvorwal- tung füx genügend erachtete Kontrol-Einrichtung hergestellt werden sollte, die Telegraphenleitung bis in das Staats-Telegraphenamt iu Bieliz fortzuführen, woselbst, unbeschadet der pünktlichen Béförde- rung der Depeschen, der Kontrolsappaxat aufgestellt werden wird. Die erforderlichen Apparate für die B etxiebsleitung (und zwar bis auf eine etwaige bessere Erfindung “nach ‘dem Morsefchen Shftem) hat die Eiseubahn-(e}ellschaft aus Eigenem anzuschaffen und zu “04 halten. Sollte die österreichische Staatsverwaltung von der Betrie L leitung zur Beförderung von Staats- oder Privat-Depeschen (soweit dies ohne Stôrung des Betviebsdienstes gesehen kaun) ms Zus stimmung dex Königlich Preußischen Regiexung und E E L ding der Gegenseitigkeit für die Königlich preußischen o e E Privat-Depeschen hinsichtlich der auf dsterreiishem Ge E Loe neu Bghustrccke, Gebrauch macheu wollen, {0 sind diese Depeschen von den Betriebs-Telegraphenbeamten, und zwar die Tiaatmepripen bis zur nächsten Station auf preußischem Gebiete , ohne \ ratl Entgelt zu befördern, wogegen das gefeßlithe Entgelt für die Privat- depeschen, insofern dasselbe auf die Strecke der Betriebsleitung ent- fällt, der Eisenbabn-Gesell schaft überlassen bleibt. /

j des für die fragliche Babnstrecke eintretenden Tarifs dürfen feine höheren Tavifgebühren und überhaupt keine ungünsti-